Berechtigtes Interesse an der Untervermietung bei längerem Auslandsaufenthalt des Mieters

BGH, Urteil vom 11.6.2014 — Aktenzeichen: VII ZR 349/13

Leitsatz
1. Beabsichtigt der Mieter für einige Jahre berufsbedingt ins Ausland zu gehen, kann dies ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils seines Wohnraums begründen.

2. Für die Überlassung eines Teils seines Wohnraums genügt es, wenn der Mieter ein Zimmer in einer größeren Wohnung für sich zurückbehält (z.B. zur Einlagerung von Mobiliar, Kurzaufenthalt, Urlaub etc.).

Sachverhalt
Die Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung informierten die Hausverwaltung im Sommer 2010 über ihre Absichten, ihre Wohnung — mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers — im Winter 2010 für voraussichtlich 2 Jahre unterzuvermieten. In dieser Zeit waren sie berufsbedingt im Ausland tätig.

Der Vermieter verweigerte seine Zustimmung zur Untervermietung. Die Mieter klagten daraufhin dessen Zustimmung vor dem AG Hamburg ein. Mit Erfolg.

In der Folge nahmen die Mieter ihren Vermieter wegen entgangener Untermiete in Anspruch. Ebenfalls mit Erfolg.

Entscheidung
Zuletzt gab der BGH den Mietern Recht. Der Vermieter muss Schadenersatz zahlen.

Die Weigerung einer Untervermietung zuzustimmen begründet eine mietvertragliche Pflichtverletzung des Vermieters und verpflichtet ihn zum Ersatz des daraus dem Mieter entstandenen Schadens (hier: Mietausfall).

Der Wunsch der Mieter wegen ihrer befristeten Arbeitstätigkeit im Ausland zeitweise hinsichtlich der damit einhergehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stellt nach Ansicht des BGH ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung — jedenfalls eines Teils — der Wohnung dar.

Solange der Mieter die Sachherrschaft an der Wohnung behält, etwa durch die Weiternutzung eines der Zimmer — und sei es nur zur Lagerung von Einrichtungsmobiliar — wird ihm ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung zugestanden.

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