Bei Schwarzarbeit kein Versicherungsschutz

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23.5.2011 — Aktenzeichen: 16 U 141/10

Leitsatz
Der Privathaftpflichtversicherer braucht seinem Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz zu gewähren, wenn dieser „schwarz“ arbeitet. Verlegt und verschweißt ein angestellter Dachdeckergeselle Dachpappe an einem Gebäude und gerät dieses in Brand, ist der Versicherer nicht eintrittspflichtig, wenn es sich nicht lediglich um eine Gefälligkeit handelt, z. B. nachbarschaftliche Hilfe.

Sachverhalt
Ein angesteller Dachdeckergeselle unterhält eine Privathaftpflichtversicherung. In seiner Freizeit verlegte und verschweißte der Versicherungsnehmer Dachpappe an einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Gebäudeeigentümer und Dachdecker kannten sich. Beim Verschweißen der Dachpappe geriet das Haus in Brand, weil sich altes und trockenes Stroh entzündet hatte, das zur Wärmedämmung unter den Eternit-Dachplatten lag. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von mehreren 100.000,00 Euro.

Der Dachdecker nahm seinen Haftpflichtversicherer aus der Privathaftpflichtversicherung in Anspruch. Das Landgericht gab dem Dachdecker recht. Das Schleswig-Holsteinische OLG hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Entscheidung
Das Schleswig-Holsteinische OLG war der Auffassung, dass der Ausschlusstatbestand nach den Versicherungsbedingungen erfüllt ist, wonach die Gefahren u.a. eines Berufes vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Der Kläger sei hier im Kernbereich seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit tätig geworden. Er sei ausgebildeter Dachdecker, angestellt bei einem Dachdeckerbetrieb, habe mit professionellem Dachdeckerwerkzeug unter Heranziehung des ihm auch sonst zugeordneten Auszubildenden Dachdeckerarbeiten ausgeführt. Zwar seien vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung erfaßt Gefälligkeits- und Gelegenheitsarbeiten, wenn sie zwar zum Beruf des Versicherten gehörten, aber nicht zum Zweck des Erwerbs ausgeführt würden.

Vorliegend fehle es aber an derartigen, die Privatheit des Handelns begründenden Momenten.

Es fehle bereits an einem Nachbarschafts- oder Freundschaftsverhältnis zwischen dem Dachdecker und Gebäudeeigentümer. Es könne dahinstehen, ob der Dachdecker den Gebäudeeigentümer vom Sehen her kannte oder nicht. Unstreitig sei es zu den Arbeiten dadurch gekommen, dass der Gebäudeeigentümer sich an den Geschäftsführer des Dachdeckerunternehmens gewandt habe wegen Arbeiten an einem neu zu errichtenden Anbaues, die zu machen seien, „aber nicht über eine Dachdeckerfirma“. Der Inhaber des Dachdeckerbetriebs auf seinen Mitarbeiter verwiesen, der zum Gebäudeeigentümer gefahren sei, um die Ausführung der Arbeiten zu planen und zu vereinbaren. Eine solche Anbahnung und Gestaltung habe mit nachbarschaftlicher Hilfe nichts zu tun. Im Vordergrund stände vielmehr die Nachfrage nach professioneller Arbeit außerhalb eines regulären (betriebsbezogenen) Auftragszusammenhangs, also nach einer umsatzsteuerfreien Leistung, im allgemeinem Sprachgebauch: nach Schwarzarbeit.

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