Beginn der Verjährung beim gekündigten Bauvertrag auch ohne Abnahme möglich

OLG München, Urteil vom 26.8.2015 — Aktenzeichen: 27 U 520/15

Leitsatz
Die Verjährung von Mangelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werkes. Dies gilt auch für den gekündigten Bauvertrag. Eine Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt oder die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt wird.

Sachverhalt
Die Parteien dieses Rechtsstreits haben einen Bauvertrag geschlossen.

Nach Streitigkeiten währen der Bauabwicklung kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag. Der Auftragnehmer klagt daraufhin einen Restwerklohnwerkanspruch in Höhe von ca. 1,7 Mio. € ein. Der Auftraggeber als Beklagter rechnet mit mangelbedingten Schadensersatzsansprüchen in gleicher Höhe auf und verlangt zudem widerklagend die Zahlung eines Betrages in Höhe von 500.000,00 €.

Der Auftragnehmer vertritt nun die Auffassung, die vom Auftraggeber geltend gemachten Forderungen seien verjährt, da die Parteien im Bauvertrag eine zweijährige Verjährungsfrist vereinbart hätten und diese Frist bereits abgelaufen sei.

Demgegenüber vertritt der Auftraggeber die Ansicht, die Verjährung sei hier nicht eingetreten, da es bereits an einer Abnahme fehle.

Das Landgericht hat in I. Instanz sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Der restliche Vergütungsanspruch des Auftragnehmers sei durch die Aufrechnungserklärung des Auftraggebers erloschen. Darüber hinaus seien die mit der Widerklage vom Auftraggeber verfolgten Ansprüche verjährt und nicht mehr durchsetzbar.

Gegen diese Entscheidung hat der Auftraggeber Berufung zum OLG München eingelegt.

Entscheidung
Die Berufung hat keinen Erfolg. In dem Berufungsverfahrens hat sich das OLG unter anderem auch mit der Frage auseinanderzusetzen, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zu laufen begonnen hat.

Das OLG München hat sich dem Landgericht angeschlossen und die Ansicht vertreten, die mit der Widerklage verfolgten Schadensersatzansprüche seien verjährt.

Mit dieser Entscheidung ist das OLG München der Rechtsprechung des BGH gefolgt und hat ausdrücklich festgehalten, bei einer endgültigen Abnahmeverweigerung des Auftraggebers oder bei der Umwandlung des Bauvertrages infolge der Geltendmachung von Mängelrechten in ein Abrechnungsverhältnis sei eine Abnahme entbehrlich.

Der Werklohnanspruch des Aufragnehmers wird dann auch ohne eine Abnahme fällig, so dass auch der Lauf der Verjährung der Mängelrechte des Auftraggebers mit diesem Zeitpunkt beginne.

Die Aufrechnung des Auftraggebers (Beklagter) gegen den Restwerklohnanspruch des Auftragnehmers (Kläger) war allerdings nach § 215 BGB noch möglich. Danach ist einen Aufrechnung möglich, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Dies war vorliegend der Fall.

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