Bauleiter haftet nicht im Gesamtschuldnerregress

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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25.6.2013 — Aktenzeichen: 9 U 220/12

Leitsatz
Einem primär verkehrssicherungspflichtigen Unternehmer steht gegen einen sekundär verkehrssicherungspflichtigen bauleitenden Architekten kein Ausgleichsanspruch zu. Im Verhältnis des Unternehmers zum bauüberwachenden Architekten haftet der Unternehmer allein.

Sachverhalt
Der beklagte Architekt war im Zuge eines Bauvorhabens mit Planungs- und Überwachungsarbeiten befasst (Leistungsphasen 1-9 der HOAI a.F.). Ausgeschrieben war auch ein Bauzaun, den die Versicherungsnehmerin der Klägerin errichtete. Dabei wies dieser Bauzaun erhebliche Mängel auf, die dazu führten, dass der nicht standsichere Zaun bei starkem Wind umstürzte und eine Passantin erheblich verletzte. Die Klägerin regulierte diesen Schaden für Ihre Versicherungsnehmerin. Wegen der Zahlungen nahm sie bei dem bauüberwachenden Architekten Regress.

Entscheidung
Während die Klage beim Landgericht noch Erfolg hatte, wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Dabei ließ das Gericht die Frage dahinstehen, ob der nicht nach dem Stand der Technik errichtete Bauzaun auch auf einer fehlerhaften Bauüberwachung des beklagten Architekten beruhe. Im Außenverhältnis zu den Unfallgeschädigten gelte grundsätzlich, dass in erster Linie der mit der Durchführung von Baumaßnahmen beauftragte Unternehmer verkehrssicherungspflichtig sei. Gehe es um die Verletzung von sekundären Verkehrssicherungspflichten, gelte dies auch. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn von einer groben Verletzung von sekundären Verkehrssicherungspflichten auszugehen sei.

Anmerkung
Diese (nicht rechtskräftige) Entscheidung, mit der generalisierend einem Bauüberwachungsfehler weniger Gewicht beigemessen wird, so dass Bauleiterversäumnisse im Gesamtschuldnerregress hinter primären Verkehrssicherungspflichtverletzungen „komplett zurücktreten“, überzeugt nicht. Sie fußt darauf, dass nach früherer Rechtsprechung „Fehler durch mangelnde Prüfung grundsätzlich nicht so ins Gewicht fallen, wie die Fehler bei der Ausführung oder bei der Planung“. Die Verursachungsbeiträge von Bauleitern, die die fehlerhafte Ausführung nicht bemerkt haben, dürfen aber nicht bagatellisiert werden.

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