Bauherr haftet für Schäden bei Grundstücksvertiefung

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8.12.2008 — Aktenzeichen: 17 U 23/08

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von dem Beklagten Schadensersatz wegen Vertiefungsschäden. Der Beklagte als Bauherr war Eigentümer des Nachbargrundstücks und ließ auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage errichten. Im Rahmen der Grabungsarbeiten kam es zu deutlich sichtbaren Absackungen auf dem Grundstück der Kläger, eine Grenzmauer riss, die Beleuchtung auf dem Grundstück wurde beschädigt.

Die Kläger nahmen neben dem Planer und dem ausführenden Unternehmer auch den Bauherrn in Anspruch. Kernfrage war, ob die Kläger vom Bauherrn den Schaden ersetzt verlangen konnten.

Das OLG Hamm sagt: JA !

Entscheidung
Der Sachverständige hat einen Ausführungsfehler bejaht. Das OLG Hamm hat die Haftung des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt des Auswahlverschuldens bejaht, da der vom Bauherrn eingesetzte Bauüberwacher mangels Qualifikation nicht erkannt habe, dass fehlerhaft ausgeführt worden sei.

Allerdings hat das OLG Hamm ergänzend und hilfsweise ausgeführt, dass selbst bei ordnungsgemäßer Auswahl der Bauherr hafte, wenn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben sei oder Anlass zu Zweifeln bestanden hätten, ob die beauftragten Personen in hinreichendem Maße den Gefahren und Sicherungserfordernissen Rechnung tragen würde. Das ist nach Auffassung des OLG Hamm bereits dann der Fall, wenn es sich bei dem geschädigten Grundstücksteil des Klägers / Nachbarn um die einzige Zufahrt handelt, der somit ein erheblicher materieller Nutzungswert zukomme.

PRAXIS-TIP

Fest steht nach der Entscheidung des OLG Hamm, dass alle am Bau Beteiligten unabhängig von fehlenden vertraglichen Bindungen auch gegenüber dem Nachbarn unmittelbar verpflichtet sind, Schäden von dessen Grundstück fernzuhalten. Oftmals unbeachtet bleiben die erheblichen Auswahl-, Prüfungs- und Hinweispflichten, bei deren Missachtung eine Haftung gegenüber dem Nachbarn begründet werden kann.

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