Bank muss nicht jede negative Berichterstattung eines Brancheninformationsdienstes kennen

BGH, Urteil vom 7.10.2008 — Aktenzeichen: XI ZR 89/07

Leitsatz
Empfiehlt eine Bank eine Kapitalanlage auf Grundlage eines Beratungsvertrages, so hat sie diese mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung reicht nicht. Dabei muss die Bank nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten kennen; hat sie aber Kenntnis von einem solchen Bericht, so muss er bei der Prüfung berücksichtigt werden. Auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation muss die Bank den Anlageinteressenten allerdings nicht hinweisen.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der beklagten Volksbank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

U.a. hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch darauf gestützt, dass die beklagte Volksbank nicht über eine negative Veröffentlichung eines Brancheninformationsdienstes bezüglich der Anlage informiert hatte.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Volksbank zurückgewiesen.

Entscheidung
Der BGH hat auf die Revision der Volksbank hin das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hat klargestellt, dass eine Bank verpflichtet ist, eine Anlage die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen. Dabei hat sich die Bank aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das sie empfehlen will. Dazu gehört die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, wie z.B. der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

Berichte von Brancheninformationsdiensten wie k.m.i. muss eine Bank jedoch nicht kennen, da es sich bei diesen nicht um allgemein anerkannte Publikationen für Wirtschaftsfragen oder für ein bestimmtes Marktsegment handelt, deren Seriosität und Qualität über jeden Zweifel erhaben ist. Hat eine Bank allerdings Kenntnis von einem negativen Bericht eines solchen Brancheninformationsdienstes, so muss dieser Bericht bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigt werden. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Bank ohne Weiteres auf vereinzelt gebliebene negative Publikationen hinzuweisen hat, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit noch nicht durchgesetzt hat.

Darüber hinaus hat der BGH klargestellt, dass eine Bank nur haftet, wenn ihr durch die Auswertung der Artikel ein aufklärungspflichtiger Umstand bekannt geworden wäre oder sich in der einschlägigen Fachpresse die Warnungen bezüglich eines Anlageprogramms häuften. Daraus folgt, dass eine Bank nur dann haftet, wenn die Überprüfung der Kapitalanlage ex ante zu einem Ergebnis geführt hätte, das den Anlageberater zu einem Hinweis verpflichtet hätte und dieser Hinweis unterblieben ist.

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