Bank haftet nicht für fehlenden Tilgungsbetrag

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BGH, Beschluss vom 20.11.2007 — Aktenzeichen: XI ZR 259/06

Leitsatz
Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.

Sachverhalt
Wenn die Tilgungsersatzleistung entgegen der ursprünglichen Prognose nicht zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens ausreicht, stellt sich die Frage, wer für die Differenz aufzukommen hat. Dies kann z.B. bei Kapitallebensversicherungsverträgen infolge verringerter Überschussbeteiligungen oder bei anderen Sparverträgen, deren Erträge von spekulativen Wertentwicklungen abhängen, der Fall sein.

Entscheidung
Für die Beantwortung der Frage kommt es entscheidend darauf an, was die Parteien vereinbart haben. Grundsätzlich — so hat der BGH entschieden — kann der Tilgungsbestimmung jedoch entnommen werden, dass der Tilgungsersatz, z.B. die Lebensversicherung, lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt. Der Kreditnehmer schuldet gem. § 607 Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. die Rückerstattung der vollen Darlehenssumme. Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig entsprechend § 364 Abs. 2 BGB erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistung. Das Risiko, dass diese zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreicht, hat grundsätzlich der Kreditnehmer zu tragen.

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