Ingenieurvertrag: Vorverlegung des Verjährungsbeginns durch AGB ist unwirksam

BGH, Urteil vom 8.9.2016 — Aktenzeichen: VII ZR 168/15

Leitsatz
Eine AGB-Klausel im Ingenieurvertrag über die LPh 1-9, wonach die Verjährung bereits mit Ingebrauchnahme des Objektes oder Bauabnahme beginnt, ist unwirksam. Nach dem erstem Anschein liegt eine AGB bereits vor, wenn sie allgemein und abstrakt gehalten ist. Eine Teilabnahmepflicht des Auftraggebers nach LPh 8 ist ausdrücklich zu vereinbaren.

Sachverhalt
Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahr 2002 mit der Durchführung von Ingenieurleistungen im Umfang der LPh 1-9.

Eine Klausel dieses Vertrags lautete: „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation), bzw. nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes.“

Das gegenständliche Gebäude wurde spätestens am 05.12.2003 in Gebrauch genommen, die Abnahme der Bauleistungen erfolgte am 20.07.2004.

Nachdem der Kläger anlässlich einer Brandschau bauliche Mängel feststellte, beantragte er im Jahr 2010 zunächst die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und klagte anschließend im Jahr 2014 gegen den beklagten Ingenieur auf Schadensersatz in Höhe von 227.137,68 €. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Entscheidung
Der BGH hat schließlich festgestellt, die vorgenannte und als AGB zu wertende Klausel sei gem. § 309 Nr. 8b) ff) BGB oder jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Ein Anschein für das vorliegen einer AGB ergebe sich vorliegend bereits aus der Gestaltung und Formulierung der Klausel, die weitgehend abstrakt und allgemein gehalten sei. Dem Beklagten wiederum sei es nicht gelungen, diesen Anschein zu widerlegen. Damit benachteilige der Beklagte seinen Vertragspartner unangemessen, weil auch die reine Vorverlagerung des nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblichen Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Bauabnahme die Verjährung als solche unzulässig erleichtere. Denn hinsichtlich des Beklagten sei auf die Abnahme von dessen Ingenieurleistungen abzustellen, die erst nach Erbringung der LPh 9 erfolgen könne. Darüber hinaus sei der Ausschluss von LPh 9 durch die AGB nicht als Vereinbarung über eine Teilabnahme bereits nach LPh 8 auszulegen.

An dieser Entscheidung zeigen sich sehr deutlich die Tücken der LPh 9, da die Abnahme der Ingenieurleistungen regelmäßig erst dann erfolgt, wenn sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Bauunternehmer verjährt sind. Da die Verjährung — zumindest durch AGB — nicht eingeschränkt werden kann, empfiehlt es sich für Architekten / Ingenieure, eine Teilabnahme nach LPh 8 ausdrücklich zu vereinbaren.




Zu den Voraussetzungen der Arglisthaftung eines Architekten

OLG Brandenburg, Urteil vom 3.6.2016 — Aktenzeichen: 11 U 183/14

Leitsatz
1. Eine fahrlässig unterlassene Bauüberwachung an überwachungspflichtigen Bauteilen kann zu einer Haftung des Architekten auch nach Ablauf der Gewährleistungszeit unter dem Gesichtspunkt der Arglist führen, wenn überhaupt keine Bauüberwachung stattfand und der Architekt diesen Umstand nicht spätestens bei der Abnahme offenbart.

2. Behauptet der Architekt jedoch, ihm sei das Erfordernis einer Bauüberwachung nicht bewusst gewesen, spricht zu Gunsten des Bauherren kein Anscheinsbeweis für das Gegenteil.

Sachverhalt
Die Klägerin begehrte von den Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages über die Leistungsphasen 1-8 an einem Schulgebäude. Nach erfolgter Abnahme der Architektenleistungen im Jahr 2006 und Zahlung des Honorars kam es mehr als 5 Jahre später im Bereich von Trockenbauarbeiten zu einem Deckenabsturz. Ihre seit Juni 2012 anhängige und auf Schadensersatz gerichtete Klage vor dem Landgericht Cottbus hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagten ihren Bauüberwachungspflichten nicht nachgekommen seien. Das Landgericht hat die Klage als verjährt abgewiesen. Die Klägerin ist daraufhin in Berufung gegangen.

Entscheidung
Das OLG Brandenburg hat das Urteil des Landgerichts Cottbus bestätigt und die eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Arglisthaftung der Beklagten nicht vorlägen; die Verjährung richte sich insofern nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn die Klägerin sei darlegungs- und beweisfällig dazu geblieben, dass die Beklagten Kenntnis vom Erfordernis der Bauüberwachung hinsichtlich der Trockenbauarbeiten gehabt hätten. Zwar unterliege ein Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. den §§ 634 a Abs. 3, 195, 199 BGB, wenn ein Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen habe. Dies liege hinsichtlich eines bauüberwachenden Architekten insbesondere dann vor, wenn dieser bei Abnahme seines Werkes nicht offenbare, dass er eine Bauüberwachung an einem überwachungspflichtigen Bauteil unterlassen habe. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Architekt auch erkannt habe, seinen Überwachungspflichten nicht vertragsgemäß nachgekommen zu sein. Ein solches Bewusstsein wiederum fehle jedoch, wenn der Architekt angenommen habe, ein bestimmtes Bauteil sei gerade nicht überwachungspflichtig und er deshalb die Aufklärung unterließe. Nach diesen Grundsätzen ergebe sich eine Arglisthaftung im hier zu entscheidenden Fall nicht, da die verklagten Architekten glaubhaft vorgetragen hätten, von einer Überwachungspflicht keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Entscheidung ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch kein Anscheinsbeweis für eine positive Kenntnis der Pflicht zur Bauüberwachung spricht. Vielmehr verbleibt es bei den allgemeinen Beweisgrundsätzen, wonach der Bauherr darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen der Arglist ist.