Wer trägt die Mehrkosten infolge einer Änderung der a.a.R.d.T. in der Gewährleistungszeit?

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Schleswig, Urteil vom 1.2.2019 — Aktenzeichen: 1 U 42/18

Leitsatz
Ändern sich während des Gewährleistungszeitraums die maßgeblichen Fachregeln, ist der Auftragnehmer im Rahmen der Mangelbeseitigung zur Einhaltung der aktuellen Fachregeln verpflichtet und hat die damit etwaig verbundenen Mehrkosten als Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung selbst zu tragen. Nur soweit dem Auftraggeber durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert entsteht oder es sich um vertraglich nicht geschuldete Leistungen handelt (Sowieso-Kosten), kann der Auftragnehmer einen Ausgleich verlangen.

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte die Beklagte u.a. mit dem Einbau von Fenster- und Türelementen im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Veranstaltungs- und Kongresszentrums. Die Beklagte baute daraufhin im EG in 6 Seminarräumen und 2 Büroräumen bodentiefe Fenster mit einer innenseitigen Sicherheitsverglasung und Tiptronic-Beschlägen ein, die eine zentrale elektronische Sperrung der Drehfunkti-on des Fenstergriffes gegen unbefugtes vollständiges Öffnen zuließen, sodass die Fenster nur in Kippstellung gebracht werden konnten. Während der Gewährleistungszeit beanstandete die Klägerin diverse Mängel betreffend Dichtigkeit und Sicherheitsbelange.

Nach erfolglosen Mangelbeseitigungsversuchen hat die Klägerin schließlich die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Der dortige Gerichtssachverständige stellte fest, dass die Fensterelemente nicht den Anforderungen der ZEV und damit nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Luftdichtigkeit, Schlagregendichtigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Windglas genügten und sich die Elemente aufgrund von Mängeln an den Beschlägen teilweise nicht gefahrlos öffnen und schließen ließen. Zudem seien im 1. OG Brüs-tungsgitter zur Sicherung gegen Absturz anzubringen, weil die elektronische Drehsperre der Fensterbeschläge wegen des Erfordernisses einer vorherigen Aktivierung keine zuverlässige Absturzsicherheit biete. Das Landgericht hat die Beklagte schließlich mit Verweis auf die Feststellungen des Gerichtssachverständigen antragsgemäß verurteilt.

Entscheidung
Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und in der II. Instanz insbesondere eingewendet, dass sich die Sicherheitsvorschriften nach der Abnahme deutlich verschärft hätten, dadurch die Mängelbeseitigung höhere Kosten verursache, woran sich die Klägerin beteiligen müsse.

Das OLG Schleswig ist dieser Rechtsauffassung jedoch mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtspre-chung nicht gefolgt und hat stattdessen ausgeführt, auch eine Veränderung der technischen Regelwerke im Zeitraum zwischen Abnahme und Mängelbeseiti-gung gehe regelmäßig zu Lasten des Auftragnehmers. Denn dass eine Mängelbeseitigung durch Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik mit höheren Kosten verbunden sein kann, liege im Verantwortungsbereich des Unternehmers und sei Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung, ohne die es einer Mangelbeseitigung überhaupt nicht bedurft hätte. Ausschließlich dann und soweit durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert entsteht, könne ein Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Ausgleich verlangen.




Kündigung wegen Verzögerung des Baubeginns

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – VII ZR 218/14

Leitsatz
Teilt ein Auftragnehmer im Falle eines vertraglich konkret vereinbarten Ausführungsbeginns mit, er könne die Ausführung frühestens drei Wochen später beginnen, kann der Auftraggeber den Bauvertrag wegen verzögerter Arbeitsaufnahme ohne vorherige Mahnung und im Einzelfall auch ohne Androhung des Auftragsentzugs kündigen.

Sachverhalt
Der Beklagte beauftragte den Kläger am 17.07.2012 mit der Erbringung von Parkettarbeiten gegen eine Vergütung von 60.000,00 €. Vertraglich vereinbarter Ausführungsbeginn war der 19.11.2012. Am 22.11. teilte der Kläger telefonisch mit, die Arbeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beginnen. Der Beklagte forderte den Kläger sodann mit Telefax vom 22.11. zur Arbeitsaufnahme spätestens am 23.11. auf. Nachdem der Kläger am 23.11. bis 17:55 Uhr nicht auf der Baustelle erschien, kündigte der Beklagte den Bauvertrag.

Der Kläger hat daraufhin Klage auf Zahlung von 50.000,00 € erhoben und berief sich auf das Vorliegen einer sogenannten freien Kündigung im Sinne von § 8 Abs. 1 VOB/B, weil der Beklagte ohne wichtigen Grund gekündigt habe.

Entscheidung
Die Zahlungsklage ist vollumfänglich abgewiesen worden. Der Senat hat festgestellt, dass der Beklagte den Bauvertrag außerordentlich nach § 8 Abs. 3 VOB/B aufgrund einer Verzögerung des Ausführungsbeginns wirksam gekündigt habe und Vergütungsansprüche aus diesem Grunde nicht bestünden.

Unstreitig sei zwischen den Parteien ein konkreter Termin zur Bauausführung vertraglich vereinbart worden und unstreitig habe der Kläger diesen Termin schuldhaft nicht eingehalten. Eine den Kläger in Verzug setzende Mahnung sei gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen, weil der Ausführungsbeginn nach dem Kalender bestimmt sei.

Auch habe der Beklagte eine wirksame Nachfrist bis zum 23.11. gesetzt. Dass die Kündigung des Bauvertrages ebenfalls bereits am 23.11. um 17:55 Uhr erklärt worden sei, begegne keinen rechtlichen Bedenken, da dieser Zeitpunkt bereits deutlich nach dem üblichen Schluss von Bauarbeiten, nach dem Schluss des klägerischen Büros und damit nach einem Zeitpunkt gelegen habe, in welchem bei lebensnaher Betrachtung noch mit der Arbeitsaufnahme gerechnet werden konnte.

Auch sei die Nachfrist der Länge nach angemessen, weil der Kläger sich bereits im Vorfeld des 19.11. dahingehend unkooperativ gezeigt habe, dass er sich weigerte an Baustellenbesprechungen teilzunehmen und sich mit der Bauleiterin in Verbindung zu setzen. Auch innerhalb der Frist bis zum 23.11. habe der Kläger keine Vorschläge zur Terminsabstimmung sowie zum weiteren Vorgehen unterbreitet. Dieses Verhalten rechtfertige nach Ansicht des Senats ausnahmsweise eine sehr knapp bemessene Nachfrist.

Nicht ausdrücklich thematisiert hat der Senat die Frage nach dem Erfordernis einer vorherigen Kündigungsandrohung. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Das Gericht hat dieses Formerfordernis jedoch offensichtlich für entbehrlich gehalten, weil der Kläger die Einhaltung des vertraglichen Ausführungsbeginns sowie auch eine Ausführung innerhalb der gesetzten Nachfrist ernsthaft und endgültig verweigerte.

Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen erteilten Bedenkenhinweis im Sinne von § 4 Abs. 3 VOB/B berufen, weil die Bauleitung des Beklagten und der Beklagte selbst in Kenntnis der klägerischen Bedenken auf den Baubeginn bestanden hätten.




Zur Reichweite von Bedenkenhinweispflichten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.10.2017 — Aktenzeichen: 22 U 41/17

Leitsatz
Der Auftragnehmer/Werkunternehmer kann sich nicht allein auf die mit dem Auftraggeber/Besteller getroffenen Vereinbarungen über die Beschaffenheit des herzustellenden Werkes berufen, sondern hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel auch für die Funktionalität des Werkes einzustehen. Daraus folgt, dass er sich vorab auch mit der Beschaffenheit von Vorgewerken und fremden Planungsleistungen auseinandersetzen muss, auf denen sein Gewerk aufbaut. Erkennt der Auftragnehmer (oder müsste er erkennen), dass Vorleistungen den eigenen Werkerfolg beeinträchtigen, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen. Eine solche Hinweispflicht ergibt sich ausdrücklich aus § 4 Abs. 3 VOB/B und ist im BGB-Vertrag von der Rechtsprechung als vertragliche Nebenpflicht anerkannt.

Sachverhalt
Das OLG Düsseldorf hat am 06.10.2017 in der Berufungsinstanz einen Rechtsstreit zu dieser Thematik recht anschaulich entschieden.

Die Klägerin betreibt ein Abfallwirtschaftsunternehmen und beauftragte die Beklagte mit der Herstellung eines Hallenbodens aus Beton zu einem Preis von ca. 270.000,00 €. Die Klägerin beabsichtigte, in dieser Halle u.a. chemische Abfälle zu lagern; dies war der Beklagten bekannt. Die Ausführungsplanung gab die Klägerin vor. Diese berücksichtigte allerdings nicht, dass die Bodenplatte entgegen üblichen Standards absolut rissfrei beschaffen sein muss, damit spezielle chemische Abfälle nicht ins Grundwasser gelangen. Die Beklagte führte den Hallenboden schließlich entsprechend der klägerischen Planung aus. Noch während der Gewährleistungszeit kam es zu feinen Rissbildungen im Boden, die normalerweise noch innerhalb der Toleranz liegen.

Entscheidung
Das OLG Düsseldorf hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; die Beklagte bleibt damit zur Zahlung von Schadens- und Kostenersatz verurteilt. Der Senat hat festgestellt, die Beklagte habe wegen unterlassenen Bedenkenhinweisen eine Pflicht aus dem Werkvertrag verletzt.

Denn sie sei verpflichtet gewesen – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart war – zu prüfen, ob Leistungsvorgaben der Klägerin, behördliche Vorgaben, Vorgewerke und bauseitige Umstände auf die Funktionstauglichkeit des herzustellenden Gewerkes Einfluss nehmen können. Sie hafte nur dann ausnahmsweise nicht, wenn sie entweder auf Bedenken hingewiesen habe oder eine mögliche Beeinträchtigung nicht habe erkennen können. Die Möglichkeit der Erkennbarkeit scheitere jedoch grundsätzlich nicht schon an der fehlenden persönlichen Kenntnis des Auftragnehmers. Vielmehr müsse dieser im Zweifel geeignete Fachplaner oder fachkundige Spezialfirmen konsultieren, um sich Kenntnis zu verschaffen. Doch auch im Falle eines Bedenkenhinweises enthafte sich die Beklagte nur dann, wenn sie inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren einer zweifelhaften Ausführungsweise konkret dargelegt und der Klägerin damit die Tragweite der Nichtbefolgung ihrer Hinweise erkennbar gemacht hätte.

Im vorliegenden Fall sei die Beklagte diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Sie habe die Ausführungsplanung ohne Beanstandung befolgt, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass der Werkerfolg nicht erreicht wird. Ein anspruchsreduzierendes Mitverschulden der Klägerin komme nicht in Betracht, weil die Beklagte eine technische Fachkenntnis der Klägerin nicht nachgewiesen habe.

Die Entscheidung ist rechtlich zutreffend und folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung. Wie daran deutlich wird, ist die Hinweispflicht-Haftung tückisch. Der Werkunternehmer muss daher stets sorgfältig prüfen, worauf er baut.




Kündigung eines Werkvertrags nach Insolvenzeröffnungsantrag

BGH, Urteil vom 14.9.2017 — Aktenzeichen: IX ZR 261/15

Leitsatz
1. Die Insolvenzeröffnung ist kein wichtiger Grund zur Kündigung eines Werkvertrags, der erst nach Stellung des Eröffnungsantrags geschlossen wurde.

2. Zwar darf der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO die Erfüllung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen, beidseits nicht vollständig erfüllten Vertrages verlangen oder die Erfüllung des Vertrages ablehnen; diese Rechte stehen ihm allerdings erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu.

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A-GmbH. Die Beklagte beauftragte Letztere im Jahr 2013 mit der Herstellung und Lieferung von Metallgussteilen. Kurze Zeit nach Vertragsschluss stellte die A-GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, woraufhin der Kläger als vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter bestellt wurde. Der Kläger machte die weitere Vertragserfüllung davon abhängig, dass die Beklagte eine Preiserhöhung von 30 % akzeptiert. Die Beklagte war einverstanden und traf eine entsprechende Vereinbarung. Noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Kläger vom schwachen zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und erklärte sich mit der Fortsetzung des Vertrages nur unter der Bedingung einer weiteren Preiserhöhung einverstanden.

Die Beklagte erklärte sodann mit Schreiben vom 28.03.2013, sie wolle sich „nicht weiter unter Druck setzen lassen und sehe keine Grundlage für eine weitere Geschäftsbeziehung“.

Erst einige Tage nach Zugang dieses Schreibens wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin forderte der Kläger zunächst außergerichtlich, dann klageweise den gesamten vertraglich vorgesehenen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 1,1 Mio. Euro. Seiner Ansicht nach ist das Schreiben vom 28.03.2013 als freie Kündigung i.S.v. § 649 BGB auszulegen. Die Beklagte wiederum hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe gemäß § 103 Abs. 2 InsO die Vertragserfüllung abgelehnt. Unabhängig davon handele es sich jedenfalls nicht um eine freie, sondern um eine außerordentliche Kündigung aufgrund der klägerischen Insolvenz.

Entscheidung
Die Beklagte hat in allen drei Instanzen verloren; sie muss den vollen Werklohn bezahlen. Der BGH hat festgestellt, dass die Parteien einen wirksamen Werkvertrag geschlossen hätten, der nach Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags modifiziert worden sei. Da die Beklagte nicht bereit gewesen sei, eine weitere Preiserhöhung zu akzeptieren, habe sie das Schreiben vom 28.03.2013 gefertigt und mit diesem den Werkvertrag frei im Sinne des § 649 BGB gekündigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Kläger als Insolvenzverwalter bis zu diesem Zeitpunkt eine Erfüllungsablehnung im Sinne von § 103 Abs. 2 InsO noch nicht erklären können, weil lediglich der Insolvenzeröffnungsantrag gestellt, das Insolvenzverfahren jedoch noch nicht eröffnet gewesen sei. Schließlich könne die erklärte Kündigung auch nicht als außerordentliche Kündigung behandelt werden, weil ein wichtiger (Kündigungs-)Grund mangels gesetzlicher Regelung nicht schon in dem Antrag auf Eröffnung der Insolvenz und in der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu sehen sei. Auch lägen die vom BGH entwickelten Voraussetzungen zur außerordentlichen Kündigung wegen Insolvenz nicht vor, weil – dies aufgrund der Vertragsmodifizierung – der Werkvertrag formal erst nach der Stellung des Insolvenzantrags geschlossen worden sei.

Praxishinweis:

Das Ergebnis hält einer Gerechtigkeitskontrolle stand, denn die Beklagte hat zwei entscheidende Fehler gemacht: Zum einen modifizierte sie den Vertrag, obwohl sie von der drohenden Insolvenz der A-GmbH wusste. Zum anderen hätte sie nach der Ankündigung der Gegenseite, nur zu einem höheren Preis tätig zu werden, den Insolvenzverwalter schlicht zur Vertragserfüllung unter Fristsetzung auffordern sollen. Im Falle der Weigerung hätte sich die Beklagte vom Vertrag lösen können. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre es zweckmäßig gewesen, den Insolvenzverwalter aufzufordern, sein Wahlrecht aus § 103 InsO auszuüben (Erfüllung oder Erfüllungsablehnung).

Zusätzlicher Hinweis:

Das ab dem 01.01.2018 geltende neue Bauvertragsrecht kodifiziert erstmals in § 648 a BGB n.F. ein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Bauvertrags, dessen Ausübung laut der amtlichen Gesetzesbegründung auch im Falle von Insolvenz (allerdings nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) möglich sein soll.




Zu den Grundsätzen des Anspruchs auf Schlusszahlung

OLG Köln, Urteil vom 5.7.2017 — Aktenzeichen: 16 U 138/15

Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Auftragnehmerin mehrfach in den Jahren 2004 bis 2006 mit dem Einbau von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. Die jeweiligen Werkleistungen als solche blieben unbeanstandet. Förmliche Abnahmen wurden nicht erklärt, weil die Auftragnehmerin kurz vor Fertigstellung der Projekte insolvent ging. Der bestellte Insolvenzverwalter erteilte die Schlussrechnungen insgesamt i.H.v. rund 170.000,00 €. Zahlungen hierauf erfolgten nur teilweise.

Die Beklagte hat vor dem Landgericht Köln hierzu die Ansicht vertreten, die Vergütungsberechnungen seien nicht nachvollziehbar, insbesondere weil die Auftragnehmerin diesen ein lediglich einseitig erstelltes Aufmaß zugrunde gelegt habe. Auch habe die Auftragnehmerin gegenüber den Schlusszahlungen keinen Vorbehalt erklärt und sei daher mit weiteren Forderungen ausgeschlossen. Jedenfalls sei die Werklohnforderung teilweise erloschen, weil der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zustehe.

Entscheidung
In der Berufungsinstanz ist das OLG Köln dieser Rechtsauffassung in wesentlichen Punkten entgegen getreten und hat die folgenden, in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätze zusammengefasst:

1. Im Werklohnprozess ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet für die Erbringung der in seiner Schlussrechnung geltend gemachten Leistungen, wobei die bloße Darlegung schon durch Vorlage einer nachvollziehbaren Schlussrechnung erfolgen kann.

2. Sodann ist es Sache des Auftraggebers, die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung im Einzelnen zu rügen. Legt der Auftragnehmer ein Aufmaß vor und hat der Auftraggeber konkrete Kenntnis von den erbrachten Leistungen, darf der Auftraggeber nicht einfach pauschal das Aufmaß bestreiten, sondern muss vielmehr darlegen, welche Positionen aus welchen Gründen unrichtig sind.

3. Die Abnahme kann auch dadurch erfolgen, dass der Auftraggeber in die Prüfung der Schlussrechnung eintritt. Um sich in diesem Falle einen Vertragsstrafe-Anspruch zu erhalten, muss der Auftraggeber im zeitlichen Zusammenhang zur Rechnungsprüfung einen Strafvorbehalt erklären; anderenfalls kann er die Vertragsstrafe nicht verlangen.

4. Damit eine Äußerung des Auftraggebers als Schlusszahlungserklärung gilt, muss darin unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass endgültig keine weiteren Zahlungen geleistet werden. Ein in einem Schreiben des Auftraggebers aufgeführter 3-facher Einbehalt für diverse Mängel erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht als endgültige Zahlungsverweigerung anzusehen.




Mangel trotz Funktionsfähigkeit des Werkes

OLG Schleswig, Urteil vom 31.3.2017 — Aktenzeichen: 1 U 48/16

Leitsatz
Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn das Werk zwar funktioniert, die Ausführung aber nicht den a.a.R.d.T. entspricht.
Sachverhalt

Die Kläger beauftragten im Jahre 2005 die Beklagte mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses. Vertragsgemäß stellte die Beklagte u.a. eine WDVS-Fassade her, die anschließend verputzt wurde. Auf eine Abdichtung des Putzes wurde verzichtet. Die Bauabnahme erfolgte im Jahre 2006. Im Auftrag der Kläger hob ein anderes Unternehmen nachträglich das Niveau der Außenanlagen auf die Höhe des Fertigfußbodens an.

Im Jahr 2009 zeigte sich Feuchtigkeit an der WDVS-Fassade bis zu einer Höhe von 70 cm. Die Kläger haben daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Der dortige Sachverständige hat festgestellt, die vorhandene Feuchtigkeit sei darauf zurückzuführen, dass zum einen das Niveau der Außenanlagen geändert wurde, zum anderen der Außenputz – entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik – nicht bis 5 cm über dem Boden abgedichtet worden sei. Allerdings beeinträchtige diese Feuchtigkeit nicht die Funktionalität der Fassade oder deren Lebensdauer. Auch sei die Art der Ausführung allgemein nicht zu beanstanden.

Im späteren Klageverfahren hat das zuständige Landgericht die Beklagte trotzdem zum Schadensersatz verurteilt. Hiergegen wendet sie sich nun mit der Berufung.

Entscheidung
Das mit der Sache befasste OLG Schleswig hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die beklagtenseits eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Der Berufungssenat hat festgestellt, dass es für den Mangelbegriff nicht darauf ankomme, ob das Gewerk in seiner Funktionalität beeinträchtigt sei, wenn jedenfalls die Ausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspreche. Dies gelte selbst dann, wenn – wie gleichfalls hier – die Parteien eine Abdichtung des Sockelbereiches nicht ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart haben. Es sei ferner unerheblich, dass der Mangel derzeit noch keinen Schaden verursacht habe. Da die Kläger außerdem Schadensersatz statt der Leistung verlangt hätten – also auf die Nacherfüllung verzichteten und stattdessen Geld verlangten – sei die Beklagte von der Mangelbeseitigung ausgeschlossen und könne auch später darauf nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtlich konsequent. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung liegt ein Mangel nämlich — vereinfacht dargestellt — vor, wenn das Werk nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und/oder nicht ordnungsgemäß funktioniert und/oder nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Werkleistung ist dementsprechend nur dann als mangelfrei anzusehen, wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Die Rechtsprechung begründet ihre Rechtsauffassung im BGB-Vertrag übrigens damit, dass der Besteller die Einhaltung der a.a.R.d.T. als Standard erwarten darf, auch wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben. Zwar kann dem Auftragnehmer im Falle der vollen Funktionsfähigkeit des Werkes ein Verweigerungsrecht nach § 635 Abs. 3 BGB zustehen. Dies betrifft allerdings den Ausnahmefall und findet etwa Anwendung bei geringfügigen „Schönheitsfehlern“. Der Ausschluss des Nacherfüllungsrechts nach Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung folgt aus § 281 Abs. 4 BGB.




Schlechtes Wetter am Bau

BGH, Urteil vom 20.4.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 194/13

Leitsatz
Haben die Parteien den Fall einer witterungsbedingten Behinderung der Ausführung vertraglich nicht geregelt, ist der Auftragnehmer für den Schutz der Baustelle dahingehend verantwortlich, dass er seine Leistungen nach dem Fortfall der Behinderung erbringen kann.

Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für hierdurch angefallene Mehrarbeiten besteht nicht.

Sachverhalt
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Bauvertrag. Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2009 auf Grundlage der VOB/B mit der Sanierung einer Autobahnbrücke, die spätestens im Mai 2010 fertiggestellt sein sollte. Anfang 2010 ereignete sich eine außergewöhnlich lange Periode mit Frost, Eis und Schnee, die deutlich über den Durchschnittswerten der vergangenen 30 Jahre lag. Die Klägerin zeigte daraufhin die witterungsbedingte Einstellung der Arbeiten an und nahm diese erst Mitte März 2010 wieder auf. Dadurch entstanden der Klägerin Mehrkosten für Baustelleneinrichtung und Personal sowie Gemeinkosten in Höhe von etwa 100.000,00 €, die sie als Nachtragsangebot geltend machte. Die Beklagte lehnte die Zahlung zusätzlicher Vergütung jedoch ab.

Das daraufhin angerufene Landgericht hat die u.a. auf die Zahlung von 100.000,00 € für die besagten Nachträge gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Berufung ist erfolglos geblieben, sodass die Klägerin schließlich Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt hat.

Entscheidung
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Parteien den Fall einer witterungsbedingten Behinderung der Klägerin nicht vertraglich geregelt und insbesondere keine Anpassung der Vergütung vereinbart hätten.

Da die Beklagte etwaig erforderliche Mehrarbeiten infolge der Frostperiode nicht angeordnet habe, stehe der Klägerin kein Anspruch aus § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B zu.

Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 642 BGB, wonach ein Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen kann, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werkes erforderlich ist und der Auftraggeber hierdurch in Annahmeverzug gerät. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, da sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Bauvertrag zwar ergebe, dass die Beklagte das betreffende Baugrundstück während des Herstellungsprozesses zur Verfügung stellen muss, was die erforderlichen Vorarbeiten miteinschließe, die nicht von der Klägerin zu leisten waren. Allerdings lasse sich dem Vertrag gerade nicht entnehmen, dass die Beklagte als Auftraggeberin auch zur Abwehr von äußeren Einwirkungen verpflichtet war. Eine allgemeine, zu Lasten der Klägerin wirkende Risikozuweisung für ungünstige Wetterbedingungen wiederum sei weder vertraglich noch gesetzlich geschuldet; die Klägerin sei vielmehr allein verantwortlich und müsse daher die zusätzlichen Kosten tragen.

Praxishinweis
Zur Vermeidung dieser für die Auftragnehmerseite oft nicht kalkulierbaren Kostenfaktoren empfiehlt es sich, die Rechtsfolgen einer witterungsbedingten Einstellung der Bauarbeiten vertraglich zu regeln. Hierzu könnte bspw. vereinbart werden, dass zum Schutz vor Witterungseinflüssen der Auftraggeber geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss, damit der Auftragnehmer ohne Weiteres seine Leistungen erbringen kann.




Bauvertrag nichtig bei ausbleibender Rechnung

OLG Hamm, Urteil vom 7.6.2016 — Aktenzeichen: 24 U 152/15

Leitsatz
Ein Bauvertrag kann insgesamt nichtig sein, wenn über geleistete Zahlungen innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der Arbeiten keine Rechnung gestellt wird.

Ein Bauvertrag kann ferner insgesamt nichtig sein, wenn über geleistete Abschläge für noch nicht erbrachte Leistungen nicht unmittelbar eine Rechnung gestellt wird.

Ein urspünglich wirksamer Bauvertrag ist auch dann als insgesamt nichtig zu betrachten, wenn die Vertragsparteien nachträglich gegen das SchwarzArbG verstoßen.

Sachverhalt
Die Parteien sind durch einen Werkvertrag miteinander verbunden und streiten in diesem Zusammenhang um eine restierende Vergütung.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Erbringung von Heizungs- und Sanitärarbeiten. Entsprechend dem Baufortschritt zahlte der Beklagte unstreitig fünf Abschläge, einen davon im September 2010 i.H.v. 15.000,00 € in bar; über letztere Zahlung wurde keine Rechnung ausgestellt. Nach Fertigstellung der Arbeiten und unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung über etwa 40.000,00 €, in der allerdings die vorgenannte Barzahlung nicht enthalten war.

Aufgrund der ausbleibenden Schlusszahlung hat die Klägerin zunächst vor dem Landgericht Münster erfolglos Klage erhoben und gegen diese ablehnende Entscheidung schließlich Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat die Berufung vollumfänglich zurückgewiesen. Der 24. Zivilsenat hat ausgeführt, dass der gemeinsame Werkvertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG nicht sei.

Denn die Klägerin habe ihre steuerrechtlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten verletzt, indem sie über den unstreitig im September 2010 erhaltenen Betrag von 15.000,00 € entgegen § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erbringung der Werkleistungen eine Rechnung ausstellte. Damit korrespondierend habe die Klägerin auch gegen § 14 Abs. 5 S. 1 UStG verstoßen, wonach sie über Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen unverzüglich eine Rechnung zu erteilen habe. Schließlich liege auch eine Verstoß gegen § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG vor, weil die Klägerin die Umsatzsteuer für das betroffene Quartal nicht angemeldet und im Voraus entrichtet habe.

Als weitere Voraussetzungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes habe der Beklagte von den steuerlichen Verstößen der Klägerin auch gewusst und diese zu seinem Vorteil ausgenutzt. Nach Auffassung des Senats spreche für eine Schwarzgeldabrede der Parteien die ungewöhnliche Höhe des Zahlbetrags; das Bargeld habe sich der Beklagte zunächst besorgen müssen. Die Barzahlung sei zudem nicht dokumentiert und die Abschläge im Übrigen seien regulär überwiesen worden. Schließlich habe die Klägerin massive Liquiditätsprobleme. Der vom Beklagten ausgenutzte Vorteil bestehe wiederum in der Einsparung der MwSt.

Obwohl dies alles nur einen Teilbetrag betreffe, sei dennoch der gesamte Werkvertrag als nichtig anzusehen. In diesem Zusammenhang unerheblich sei es ferner, dass der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht schon bei Vertragsschluss, sondern nachvertraglich begangen worden sei.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH habe die Klägerin in diesem Falle auch keine alternativen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht.

Eine (weitere) Vergütung für ihre unstreitig erbrachten Leistungen wird sie daher niemals erhalten.




Architektenhaftung bei Überschreitung der Baukostenobergrenze

BGH, Urteil vom 6.10.2016 — Aktenzeichen: VII ZR 185/13

Leitsatz
Hält der Architekt eine vereinbarte Baukostenobergrenze nicht ein, haftet er dem Auftraggeber auf Schadensersatz in Höhe desjenigen Teils seines Honorars, das sich auf Grundlage der die Baukostenobergrenze überschreitenden anrechenbaren Kosten ergibt. Für die Vereinbarung einer solchen Baukostenobergrenze ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet.

Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin als Architekturbüro mit dem Umbau eines Betriebsgebäudes in ein Wohn- und Geschäftshaus im Umfang der Leistungsphasen 1-4. Bereits vor Vertragsschluss teilte die Klägerin der Beklagten die Höhe des ihr zustehenden Honorars auf Grundlage anrechenbarer Kosten von 586.206,90 € mit. Mit ihrer Honorarschlussrechnung forderte die Klägerin zusätzliche 31.795,83 € Honorar unter Verweis darauf, dass sich — dies ist zwischen den Parteien unstreitig — die Baukosten auf fast 1,2 mio € erhöht hätten. Die Beklagte wandte ein, die Parteien hätten sich auf eine Baukostenobergrenze von 600.000,00 € geeinigt, sodass die Klägerin kein darüber hinausgehendes Honorar verlangen könne.

Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auch die klägerseits durchgeführte Berufung vor dem Thüringer Oberlandesgericht blieb erfolgslos. Der Senat hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass eine Baukostenobergrenze nicht vereinbart worden sei. Diese Beweislastverteilung entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB.

Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.

Zwar könne der Architekt im Falle der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze den Teil des Honorars nicht verlangen, der aufgrund der überschrittenen Baukosten nach der HOAI entstanden sei. Denn diesbezüglich habe der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, sodass dem Architekten die dolo-agit-Einrede aus § 242 BGB entgegenzuhalten sei, da dieser das erlangte Honorar sofort wieder herausgeben müsse.

Allerdings sei der Auftraggeber – entsprechend der Grundregel, wonach jede Partei den für sie günstigen Rechtssatz darlegen und beweisen müsse – darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Vereinbarung einer konkreten Baukostenobergrenze. Demgegenüber könne die Rechtsprechung zu § 632 Abs. 2 BGB nicht herangezogen werden, da die entscheidungserhebliche Tatsache vorliegend nicht das Honorar, sondern einen Schadensersatzanspruch betreffe. Dementsprechend müsse die Beklagte nachweisen, dass eine Baukostenobergrenze von 600.000,00 € zwischen den Parteien vereinbart wurde.




Zur Fortgeltung einer Vertragsstrafe nach Vertragsänderung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.4.2016 — Aktenzeichen: 5 U 81/15

Leitsatz
Eine Vertragsstrafe für die Überschreitung eines Fertigstellungstermins ist nicht schon deswegen verwirkt, weil die Vertragsparteien einvernehmlich die Verschiebung des Termins vereinbaren. Sie gilt für den neuen Termin jedoch nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Für eine konkludente Vereinbarung spricht der Umstand einer terminneutral formulierten Vertragsstrafenregelung.

Sachverhalt
Die Parteien sind durch einen Bauvertrag über die Sanierung und Modernisierung eines Mehrfamilienhauses gegen einen Pauschalpreis miteinander verbunden. Gleichzeitig schlossen die Parteien 12 zusätzliche Verträge über Werkleistungen in den einzelnen Wohnungen dieses Objekts. Sämtliche Verträge enthielten Regelungen zur Vertragsstrafe gekoppelt jeweils an voneinander abweichende Fertigstellungstermine.

Schon im Laufe der Bauausführung stellte sich heraus, dass der Fertigstellungstermin des Hauptvertrags klägerseits nicht einzuhalten war. Nach Überschreitung des Termins verschoben die Parteien den Termin einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt. Auch diesen zweiten Termin hielt die Klägerin jedoch nicht ein.

Nach ausbleibender Schlusszahlung klagte die Klägerin auf Vergütung, die Beklagte rechnete u.a. mit ihrem Anspruch auf Vertragsstrafe infolge der nicht terminsgerechten Fertigstellung auf.

In erster Instanz hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass dem Beklagten eine Vertragsstrafe nicht zustehe.

Entscheidung
Der Berufungssenat des OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts diesbezüglich bestätigt.

Der Beklagte habe nicht darlegt, dass die Parteien an der vereinbarten Vertragsstrafe auch nach Verschiebung des Fertigstellungstermins weiter festhalten wollten. Ob dies anzunehmen sei, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vorliegend sei die Vertragsstrafe zwar wegen Überschreitung der ursprünglichen Frist nicht schon deswegen verwirkt, weil die Parteien einvernehmlich den Termin verschoben haben. Es ergebe sich jedoch zum einen vor dem Hintergrund unterschiedlicher Fertigstellungsfristen im Rahmen der Zusatzverträge, zum anderen in Ansehung der bereits abgelaufenen ursprünglichen Fertigstellungsfrist des Hauptvertrags, dass ein Fortbestehen dieser Vertragsstrafenregelung nicht dem Parteiwillen entspricht.

Eine Vertragsstrafe gelte zudem nur dann auch für den neuen Termin, wenn die Parteien dies vertraglich vereinbart hätten, etwa unter Bezugnahme auf den Hauptvertrag. Sofern eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vorliege, spreche jedenfalls eine terminneutrale Formulierung der Vertragsstrafe für die Fortgeltung dieser Regelung auch für nachträglich vereinbarte Termine.