Wer trägt die Verwahrkosten nach dem Abschleppen eines Fahrzeugs von einem Privatgrundstück?

Auto abgeschleppt – Was nun? Das Abschleppen von Fahrzeugen bedeutet für die Betroffenen zunächst einmal jede Menge Ärger. Zum einen aufgrund der damit verbundenen Umstände, zum anderen wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auch die Kosten für die Verwahrung des Fahrzeugs beim Abschleppunternehmen erstattungsfähige Kosten sein können. Der Höhe nach gibt es aber Grenzen (Urteil vom 17.11.2023, V ZR 192/22).

Sachverhalt
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines abgeschleppten Fahrzeugs, das er an seine Schwester verliehen hatte. Diese parkte auf einem fremden Privatgrundstück, von dem das Fahrzeug des Klägers durch ein Unternehmen abgeschleppt wurde. Der Abschleppunternehmer stellte das Fahrzeug auf seinem Firmengelände ab. Fünf Tage nach dem Abschleppvorgang wandte sich der Kläger an das Abschleppunternehmen und verlangte Herausgabe. Der Abschleppunternehmer reagierte nicht, woraufhin der Kläger auf Herausgabe klagte.
Im Prozess verlangte der Abschleppunternehmer widerklagend vom Kläger die Zahlung eines Verwahrentgelts in Höhe von 15 Euro/Tag – zuletzt mehr als 4.000 Euro. Nachdem das Fahrzeug zurückgegeben war, stritten die Parteien noch um die Berechtigung dieses Verwahrentgelts.

Zur Entscheidung
Der Bundesgerichtshofshof hat zunächst klargestellt, dass die Kosten, die für die Verwahrung eines abgeschleppten Fahrzeugs anfallen, zum Abschleppvorgang gehörten und grundsätzlich vom Falschparker zu erstatten sind. Dahinter steht der Gedanke, dass derjenige, der berechtigterweise ein Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen lässt, kein Haftungsrisiko aus dem Abschleppen auf sich nehmen muss. Er darf das abgeschleppte Fahrzeug deshalb in sichere Verwahrung geben, auch wenn hierfür Kosten anfallen. Der Bundesgerichtshof hat festgehalten, dass ein Grundstückseigentümer nur von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht.

Der Abschleppunternehmer kann allerdings das Verwahrentgelt nur so lange fordern, bis der Halter/Eigentümer sein Fahrzeug herausverlangt. Danach entstehender Aufwand ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht mehr zu ersetzen. Für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kann der Abschleppunternehmer die Kosten nur dann verlangen, wenn er den Halter/Eigentümer in Annahmeverzug gesetzt hat. Dies geschieht dadurch, dass der Abschleppunternehmer dem Halter/Eigentümer mitteilt, dass er das Fahrzeug herausgibt, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten erstattet. Wird dies dann verweigert, können auch die weiteren Kosten für die Verwahrung erstattungsfähig sein. Eine Ausnahme besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Grundstückseigentümer oder der Abschleppunternehmer den Halter/Eigentümer des Fahrzeugs nicht über den Abschleppvorgang in Kenntnis setzt. Verwahrungskosten, die anfallen, weil der Halter das Fahrzeug nicht herausverlangen kann, weil er nicht wusste, wo es steht und an wen er sich wenden muss, können nicht verlangt werden.

Für diejenigen, die noch wissen wollen, wo das im Gesetz steht: Der Anspruch des Abschleppunternehmers ergibt sich aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB, alternativ auch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB. Beide Ansprüche haben denselben Anspruchsinhalt. Setzt der Abschleppunternehmer den Halter/Eigentümer des Fahrzeugs in Annahmeverzug, so kann er die danach entstehenden Verwahrungskosten nach § 304 BGB herausverlangen.

von Mario Volmerg, Rechtsreferendar

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