Architektenhonorar

BGH, Urteil vom 23.11.2006 — Aktenzeichen: VII ZR 110/05

Leitsatz
Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) sind jedenfalls nicht als „zwingend mitbeauftragt“ zu honorieren, wenn der schriftlichen Vertrag einen Auftrag nur für die Leistungsphasen 2 und 3 vorsieht.
Sachverhalt
Ein Ingenieur erhält einen Auftrag über Tragwerksplanung, Leistungsphasen 2 und 3. Nachdem es zum Streit und zur Kündigung kommt, rechnet der Ingenieur über die Leistungsphasen 1-3 ab. Landgericht und Oberlandesgericht geben ihm recht, denn in der Ausklammerung der Leistungsphase 1 liege eine verdeckte Unterschreitung der Mindestsätze nach der HOAI. Ohnehin seien die Phasen 2 und 3 ohne Grundlagenermittlung nicht zu erbringen.

Entscheidung
Anders der BGH. Der schriftliche Vertrag zeigt eindeutig, dass nur die Leistungsphasen 2 und 3 vom Auftrag umfasst sein sollen. Die HOAI regelt nicht, in welchem Umfang ein Vertrag abgeschlossen ist. Der Umstand, dass eine Leistung tatsächlich erbracht wird, bedeutet noch keinen Anspruch auf vertragliche Vergütung, auch dann nicht, wenn sie als Vorarbeit zu den vertraglich beauftragten Leistungen zwingend erforderlich ist.

Eine Mindestsatzunterschreitung liegt nur dann vor, wenn das Honorar für die vertraglich vereinbarten Leistungen (!) unterhalb der Mindestsätze liegt.

Daher ist das Urteil aufzuheben und der Fall vom OLG Naumburg neu zu entscheiden.

Anmerkung
Mit diesem Urteil leitet der BGH die Rückbesinnung auf die Regeln des BGB ein. Das Urteil bedeutet nicht, dass es hier keine Vergütung für die Leistungsphase 1 geben kann, wie man schon in einigen Anmerkungen liest. Die Frage muss jedoch rechtlich sauber geprüft werden.

Der schriftliche Vertrag schließt eine asudrückliche Vereinbarung der LP 1 aus. Zu prüfen ist jetzt:

— ob sich die Parteien vor dem Vertrag, eventuell durch schlüssiges Verhalten, auf einen Auftrag zur Grundlagenermittlung geeinigt hatten (dann Vergütung nach Mindestsätzen)

— ob die Leistung zwingend erforderlich war, um die vertragliche Leistung zu erbringen, und ob daher bei Verwertung der Tragwerksplanung ein Anspruch aus „Bereicherungsrecht“ entsteht (dann im Ergebnis Vergütung nach Mindestsätzen)

— ob der Architekt / Ingenieur die Grundlagen im Vorfeld aus Akquisegründen ermittelt hatte und diese Leistungen nach der schriftlichen Einigung im Vertrag eben ausdrücklich unvergütet bleiben sollten.

Im Ergebnis weicht die erforderliche Prüfung jetzt nicht mehr entscheidend ab von dem Parallelfall, dass ein Bauunternehmer Leistungen bezahlt haben will, für die ein Auftrag bestritten ist.




Der Architekt als Rechtsanwalt – wo sind die Grenzen?

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2006 — Aktenzeichen: 5 U 111/06

Leitsatz
1. Der Architekt braucht den Bauherrn über schwierige genehmigungsrelevante Rechtsfragen nicht zu beraten und muss diese auch nicht klären.

2. Er muss aber den Bauherrn auf die Problematik hinweisen und die Einschaltung eines Rechtskundigen empfehlen.

Sachverhalt
Der Architekt plant eine Tierfutter-Produktionsanlage. Er beantragt und erhält dafür eine Baugenehmigung. Die Anlage wird dann aber stillgelegt, als sich Nachbarn gegen die Anlage wenden: es stellt sich heraus, dass die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung fehlt. Diese schließt dann die Baugenehmigung mit ein, eine bloße Baugenehmigung dagegen nutzt nichts und durfte von der Verwaltung im übrigen nicht erteilt werden.

Der Bauherr verlangt von Architekten Schadensersatz für den Produktionsausfall.

Entscheidung
Die Klage wird abgewiesen.

Der Architekt müsse zwar gute Kenntnisse des Genehmigungsrechts haben. Aber die Klärung wirklich schwieriger Fragen kann von ihm nicht verlangt werden. Wenn die Genehmigungslage rechtlich schwierig ist, muss er nur den Bauherrn hierauf hinweisen, damit dieser zusätzlich Rechtsrat einholen kann. Dieser Hinweis war hier ausnahmsweise überflüssig, weil der Bauherr sich bestens auskannte und schon vor Beauftragung des Architekten mit der Immissionsbehörde selbst intensiv verhandelt hatte.

Glück gehabt! kann man da nur sagen. Denn oft sind die Anforderungen an Architekten hoch. Allein die Tatsache, dass eine Verwaltungsbehörde die Baugenehmigung erteilt, reicht bei späterer Aufhebung zum Beispiel noch nicht aus, um den Architekten zu entschuldigen. Die Grenzen der verlangten Rechtskenntnis sind noch nicht abschließend abgesteckt. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung davon absieht, von Architekten auch auf diesem Feld noch Vollprofitum zu verlangen.

Problembewusstsein allerdings wird man von ihm durchaus verlangen, so dass er zwar keine Lösung bringen, aber die Frage aufwerfen müsste.




Keine Streitverkündung an Gerichtssachverständigen

BGH, Urteil vom 27.7.2006 — Aktenzeichen: VII ZB 16/06

Leitsatz
Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig.

Die Streitverkündungsschrift ist nicht zuzustellen.

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn, die Beklagten wenden Mängel ein. Zwei Sachverständige erstellen Gutachten im Auftrag des Landgerichts. Die Beklagten — zu deren Ungunsten die Gutachten ausfallen — behaupten, diese seien teilweise grob fahrlässig unrichtig. Sie haben beiden Sachvertändigen den Streit verkündet und machen geltend, bei einer rechtskräftigen Entscheidung auf Basis der Gutachten stünden ihnen Schadensersatzansprüche nach § 839a BGB gegen die Sachverständigen zu.

Das Landgericht lehnt die Zustellung der Streitverkündungsschrift ab. Dagegen gehen die Beklagten mit sofortiger Beschwerde beim Oberlandesgericht und dann mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof vor.

Entscheidung
Ohne Erfolg. Der BGH führt aus, die Streitverkündung sei unzulässig, eine Zustellung dürfe nicht erfolgen. Formal stützt er sich auf das Argument, der Streit könne nach § 72 ZPO nur „Dritten“ verkündet werden. Der Sachverständige sei ebensowenig „Dritter“ wie das Gericht, sondern als dessen Helfer am Prozess beteiligt. — Der tiefere Grund liegt darin, dass der Sachverständige durch eine solche Streitverkündung unter Druck gesetzt werden soll. Er kann aber auch nicht ohne weiteres — wie sonst ein Streitverkündeter – dem Prozess beitreten, weil er dann eine Seite unterstützt und natürlich als befangen ausgetauscht werden muss. Entweder das oder der Wunsch, der Sachverständige möge aus Angst seine Meinung modifizieren, ist denn auch fast immer Triebfeder dieser versuchten Streitverkündungen.

Mit Recht hat der BGH dieser Unsitte jetzt einen klaren Riegel vorgeschoben und die Position des gerichtlichen Sachverständigen gestärkt. — Denn sinnvolle Ziele lassen sich mit einer solchen Streitverkündung nicht erreichen, so dass dem BGH zuzustimmen ist, wenn er ausführt, dass solche Versuche fast immer rechtsmißbräuchlich sind.

Aus rechtlicher Sicht eher neu ist, dass die Zulässigkeit hier ausnahmsweise schon bei Eingang der Streitverkündungsschrift vom Gericht geprüft werden muss, weil es eben Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des laufenden Prozesses hat. Üblicherweise werden dieses Fragen sonst erst geprüft, wenn es zu einem Folgeprozess gegen den Streitverkündeten kommt.




Falsche Fundamenttiefe – keine Nachbesserung wegen übermäßigen Aufwands

OLG Hamm, Urteil vom 12.1.2006 — Aktenzeichen: Az. 21 U 82/05
Wird die vereinbarte Fundamenttiefe unterschritten, kommt unter bestimmten Umständen nur eine Minderung statt des Rechts auf Nachbesserung in Betracht. So liegt es, wenn von die geringere Fundamenttiefe technisch gleichwertig ist und dem Auftragnehmer kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

Problem / Sachverhalt
Der Besteller hatte mit dem Bauunternehmer eine Fundamenttiefe für die Halle von 1,20 m vereinbart; Anlaß waren die Ergebnisse eines Baugrundgutachtens. Der für den Auftragnehmer tätige Statiker kam bei seinen Berechnungen zu dem Ergebnis, dass eine Fundamenttiefe von 1,00 m ausreichend sei. So baute der Unternehmer, ohne allerdings den Besteller einzubeziehen. Im Werklohnprozess wurde u.a. die mangelnde Fundamenttiefe eingewandt. Die Nachbesserungskosten lägen bei rund 20.000 Euro.

Entscheidung
Das OLG Hamm spricht nur eine Minderung in Höhe der ersparten Aufwendungen von rund 2000 Euro zu. Ein Mangel liege vor — Zwar nicht in technischer Hinsicht, denn der Sachverständige hatte keine Bedenken gegen die Fundamenttiefe von 1,00 m . Aber als Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung. Auch wenn der Besteller grundsätzlich Anspruch auf Ausführung seiner Bestellung hat, liegt hier ein übermäßiger Aufwand vor, der den Unternehmer zur Verweigerung der Mangelbeseitigung berechtige. Denn der Unternehmer hatte die Tiefe nicht willkürlich gewählt, sondern aufgrund der gegenüber den Prognosen des Bodengutachters besseren Bodenbeschaffenheit nach Rücksprache mit dem Statiker. Wenn er dabei die vertragliche Vorgabe vergessen habe, sei das ein Fehler, aber kein grobes Verschulden. Denn immerhin spreche auch der Vertrag davon, dass die Fundamenttiefe durch ein erneutes Gutachten ggf. überprüft werden sollte. Daraus kann man schließen, dass der Bauherr die Tiefe von 1,20 m nicht als Wert an sich gewollt habe, sondern abhängig von der Notwendigkeit.

Praxishinweis
Mit der sorgfältigen Begründung ist das Urteil gut vertretbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Messlatte höher gelegt, was den Ausschluss des Nachbesserungsrechts angeht. Wenn wirklich Mängel in der Funktion bestehen, gibt es regelmäßig kein Pardon für den Unternehmer, auch wenn es sehr teuer wird. Im vorliegenden Fall spricht manches dafür, dass die Parteien die Gründungstiefe ohnehin unter den Vorbehalt „soweit erforderlich“ stellen wollten. Das macht es dem Gericht leichter, den Unternehmer am Vertragstext nur bezüglich der ersparten Kosten für Beton und Schalung festzuhalten, aber keine Nachbesserung aufzuerlegen.




Wann ist eine AGB-Klausel „zur mehrfachen Verwendung“ vorformuliert?

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

BGH, Urteil vom 24.11.2005 — Aktenzeichen: VII ZR 87/04

Wer eine Klausel nur ein einziges Mal einsetzen will, dafür aber ein Muster verwendet, das ein Dritter für eine Vielzahl von Verträgen entworfen hat, verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Problem/Sachverhalt
Der Bauherr beauftragt eine Ingenieurgesellschaft mit der Ausschreibung von Rohrleitungen zur Trinkwasserversorgung. In den „Vorbemerkungen / Baustelleneinrichtung“ finden sich Regelungen, wonach der Auftragnehmer Dusch-, Wasch- und WC-Container für die Bewohner aufzustellen, fremden Bauschutt zu entsorgen und für alle Gewerke eine Baustromversorgung aufrechtzuerhalten habe. Dies soll er in die Einheitspreise einkalkulieren. Der Bieter übersieht dies zunächst bei Angebotsabgabe; er weist dann in einem Schreiben auf seinen Irrtum hin, erhält aber vom Bauherrn trotzdem den Zuschlag, weil er der günstigste war. Die Parteien streiten mittlerweile um Schadensersatz, weil der Bieter sich geweigert hat, den Auftrag auszuführen.

Entscheidung
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Bauherr dürfe Schadensersatz verlangen. Der BGH kann die Sache nicht selbst entscheiden, weist aber auf Fehler hin und schickt den Fall zurück an das Berufungsgericht.

Grundsätzlich ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Allerdings liegt in der Weigerung, die Leistungen lt. Vorbemerkungen kostenlos auszuführen, nur dann ein Vertragsbruch, wenn der Vertrag mit dieser Regelung zustande gekommen ist. Hier kommt jetzt die Frage nach AGB ins Spiel. Denn gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann man sich deutlich besser verteidigen als gegen eine individuell vereinbarte Regelung.

Das Berufungsgericht hatte gemeint: Weil der Bauherr die Bedingungen nur einmal habe verwenden wollen, seien es keine AGB. Anders der BGH: Weil die Ingenieure (wohl) ständig mit solchen Vorbemerkungen arbeiteten, liegen AGB zum mehrfachen Gebrauch vor. Sie verlieren diesen Charakter nicht dadurch, dass sich ein Bauherr nur in einem Einzelfall dieser Klauseln bedient. Sie sind trotzdem vorformuliert „für eine Vielzahl von Verträgen“ (§ 305 BGB).

Der Bieter hat jetzt bei Fortsetzung des Prozesses bessere Chancen, z.B. einzuwenden, die Klausel sei im Kleingedruckten nicht zulässig, weil eine Überraschungsklausel vorliege.

Praxishinweis
Der BGH stellt einen wichtigen Grundsatz des AGB-Rechts nochmals klar. Das war besonders wichtig, weil in einer Entscheidung vom 13.09.2001 (Baurecht 2001, Seite 1895) ein anderer Eindruck aufkommen konnte. Daher gilt z.B. auch weiterhin, dass Formularverträge der Kontrolle auf Angemessenheit unterliegen, auch wenn sie von dem einen Vertragspartner nur für einen einzigen Fall benutzt werden. Beispielsweise ein Musterkaufvertrag vom ADAC, ein Mustermietvertrag vom Haus- und Grundbesitzerverein oder ein vorgedruckter VOB/B-Bauvertrag aus dem Buchhandel oder vom Architekten.




Schon Vorschlag einer Schlussrechnung löst Verjährungsfrist aus

KG, Urteil vom 18.3.2004 — Aktenzeichen: 27 U 207/03 (BGH Beschluss vom 09.06.2005 : Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Eine Honorarschlussrechnung löst die Fälligkeit aus, auch wenn sie im Begleitschreiben als „Abrechnungsvorschlag“ bezeichnet wird. Mit dem Zugang beginnt die Verjährungsfrist.

Problem/Sachverhalt
Nach Ende von Architektentätigkeiten übersenden die Architekten dem Auftraggeber (AG) am 04.08.1997 ihre „Schlussrechnung“ über 1,6 Mio. DM. In einem Begleitschreiben teilten sie dem AG mit, sie würden diesen Abrechnungsvorschlag vorab zur Kenntnisnahme übersenden und sich dann telefonisch melden. Im Oktober 1998 lehnt der AG das Kompromissangebot ab und bietet maximal 800 TDM. Im Dezember 2001 klagen die Architekten das Honorar von 1,6 Mio. DM ein. Der Auftraggeber wendet Verjährung ein, die Architekten sind der Meinung, eine fälligkeitsbegründende Schlussrechnung liege noch gar nicht vor, sondern nur ein Entwurf.

Entscheidung
Die Klage wird in zwei Instanzen wegen Verjährung abgewiesen. Der BGH beanstandet dies nicht. Mit dem Begleitschreiben, so das Kammergericht Berlin, sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, dass man eine Honorardiskussion zu führen bereit sei, nicht aber, dass die Architekten von einer noch fehlerhaften Rechnung ausgingen.

In der Rechnung vom 04.08.1997 ist demnach eine abschließende Erklärung zu sehen, welche Vergütungsansprüche die Architekten selbst für berechtigt hielten. Es handele sich daher um eine Schlussrechnung nach § 8 Absatz 1 HOAI. Die Verjährung habe nach § 196 Nr.7 BGB alter Fassung am 31.12.1999 geendet.

Praxishinweis
Bitter für die Architekten, aber im konkreten Fall wohl zutreffend. Die eigentliche Crux lag sicherlich woanders: Die Architekten hatten schlicht nicht erkannt, dass auch bei gewerblichen Auftraggebern nach altem Recht die Verjährungsfrist für Architektenleistungen nicht vier Jahre betrug (das galt z.B. für die Leistungen von Bauhandwerkern), sondern immer nur zwei Jahre.

Als der Prozess im Jahr 2001 anfing, hatten sich mit Sicherheit auch die Architekten noch auf ihre Rechnung aus dem Jahr 1997 gestützt – die Frage, ob es sich eigentlich nur um einen „Vorentwurf“ der Rechnung handelte, war vermutlich ein verzweifelter Reparaturversuch.

Trotz des Urteils kann man Entwürfe zur Diskussion schicken, wenn man hinreichend klar macht, dass es sich nicht um eine Rechnung handelt (also „Entwurf einer späteren Schlussrechnung“, „Diskussionsgrundlage für die spätere Abrechnung“). Im Zweifelsfall sollte man aber die Finger von solchen Proberechnungen lassen oder vorsorglich den möglichen Verjährungsbeginn beachten.

Die Verjährung für Honorarforderungen beträgt jetzt im Normalfall drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung gestellt wird. Das gilt aber nur für Verträge, die ab dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sind, ansonsten bleibt es für die Altfälle bei zwei Jahren.




Architektenleistungen keine Bauleistungen nach § 48 Abs.1 EStG

BGH, Urteil vom 7.7.2005 — Aktenzeichen: VII ZR 430/02

Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieure gehören nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 EStG

Problem/Sachverhalt
Ein Ingenieur macht Honorar geltend für seine Planungsleistungen zur Erschließung von Baugrundstücken. Dem BGH stellt sich die Frage, ob dieses Honorar nur in Höhe von 85% zur Auszahlung verlangt werden kann, weil der Auftraggeber 15% als Bauquellensteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

Entscheidung
Der BGH verneint die Frage. Zwar ist der Auftraggeber Unternehmer (für private Auftraggeber gilt § 48 Abs.1 EStG nicht). Jedoch handelt es sich nicht um eine Bauleistung im Sinne der Vorschrift. Diese ist definiert durch eine „Leistung, die zur Herstellung [eines Bauwerks] dient“. Auch wenn der Wortlaut eine Erfassung der Ingenieurleistungen abdecken würde, folgt der BGH diesem Weg nicht.

Denn die Vorschriften seien „branchenscharf“ eingeführt worden, um die illegale Betätigung im Baugewerbe einzudämmen. Die zu bekämpfenden Probleme ergeben sich bei der Bauausführung, nicht bei Planung um Bauleitung. Nach Sinn und Zweck gehörten also die typischen Architekten- und Ingenieuraufgaben nicht zur Zielgruppe.

Praxishinweis
Die Entscheidung überrascht nicht, sondern entspricht den bisherigen Stimmen in der Literatur und den Weisungen der Finanzverwaltung. Dennoch ist es begrüßenswert, dass die Frage nun abschließend geklärt ist.




Mindestsätze bei Sub-Planungsauftrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.5.2004 — Aktenzeichen: 10 U 203/03

Wird ein Ingenieur vom Generalplaner als „Nachunternehmer“ mit Planungsaufgaben beauftragt, kann der Ingenieur gegen die getroffene Honorarvereinbarung nicht einwenden, diese unterschreite die Mindestsätze nach der HOAI.

Problem/Sachverhalt
Ein Ingenieur erhält vom Generalplaner den Teilauftrag Elektroplanung übertragen. Es ist vereinbart, dass der Ingenieur den Teil des Gesamthonorars erhalten soll, den der Generalplaner vom Auftraggeber anteilig für die Elektroplanung bekommt. Mit der Klage hat der Ingenieur u.a. etwa 16.000,00 EUR zusätzlich verlangt, weil die Honorarvereinbarung die Mindestsätze unterschreite. Daher sei die Vereinbarung unwirksam.

Entscheidung
Das OLG Stuttgart hat insoweit die Klage abgewiesen. Eine Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze sei zwar grundsätzlich unwirksam. Aber der Ingenieur könne hier den Mindestsatz nicht verlangen, weil dies gegen Treu und Glauben verstoße. Er verhalte sich selbstwidersprüchlich, nachdem mehrere vorherige Aufträge ähnlich abgewickelt worden seien.

Praxishinweis
Das Urteil verdient im Ergebnis Zustimmung. Es ist indirekt vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt worden, indem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, die Sache also nicht zur Verhandlung angenommen worden ist.

Die Begründung ist zu pauschal. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Treuwidrigkeit dann gegeben, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich finanziell darauf eingerichtet hat, so dass es absolut unzumutbar wäre, ihn nachträglich mit Mehrkosten zu belasten. Das ist für den Endkunden eines Architekten oder Ingenieurs oft nicht leicht zu belegen.

Die Besonderheit des Verhältnisses Generalplaner – Subplaner liegt hier sicherlich darin, dass der Generalplaner selbst ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar (anteilig bezogen auf die Elektroplanung) vereinbart und erhalten hat und dieses Honorar komplett durchleitete. Es wäre unfair, ihm entweder einen Verlust durch die Untervergabe aufzuerlegen oder ihn zu zwingen, seinen eigenen (Dauer-)Auftraggeber ebenfalls mit der Forderung nach Mindestsätzen zu konfrontieren und so ggf. die Geschäftsbeziehung zu riskieren.

Allerdings sind Subplanerverträge ganz unterschiedlich ausgestaltet. Für die Frage, ob eine Mindestsatzunterschreitung hinzunehmen ist, kommt es auf jeden Einzelfall an.




Verwendung des Begriffs „Architektur“ ohne Mitgliedschaft in der Architektenkammer

OLG Hamm, Urteil vom 13.5.2004 — Aktenzeichen: 4 U 140/03; BGH, Beschluss vom 27.01.2005 – I ZR 113/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen); § 2 BauKaG NW, §§ 1, 3 UWG

Problem / Sachverhalt
Der Beklagte hatte 1978 an der TU Berlin das Diplom der Studienrichtung Architektur mit Schwerpunkt Architektur und Stadtbau erworben. Er führt seitdem ein Planungsbüro, ist aber in die Architektenliste der Architektenkammer NW nicht eingetragen. Sein Briefkopf lautet: „Planungsbüro T.,(…) T., Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Stadtbau.“

Die Architektenkammer NW nimmt ihn auf Unterlassung wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch. Er dürfe den geschützten Begriff Architekt und alle damit verwandten Begriffe nicht verwenden, da er nicht in die Architektenliste eingetragen sei. Da es lediglich den Titel des Diplom-Ingenieurs gebe, nicht aber den eines Diplom-Ingenieurs für Architektur, sei auch aus dieser Sicht die Verwendung nicht zu gestatten.

Entscheidung
Das OLG Hamm gibt dem Diplom-Ingenieur Recht. Eine gesetzeswidrige Verwendung der Berufsbezeichnung „Architekt“ sei zwar auch wettbewerbsrechtlich zu ahnden. Der Beklagte verstoße aber aus zwei Gründen nicht gegen das Verbot in § 2 Absatz 2 des Baukammerngesetzes (BauKaG NW). Einmal verstehe man die Angabe auf dem Briefbogen als Hinweis auf seine akademische Qualifikation und nicht als Berufsbezeichnung. Es werde auch nicht der Eindruck erweckt, der akademische Grad laute insgesamt „Dipl.-Ing. (TU) für Architektur und Stadtbau“, sondern der Verkehr verstehe dies als Hinweis auf die Fachrichtung des Diplomstudienganges. Ein solcher zutreffender Hinweis kann dem Beklagten nicht untersagt werden.

Daneben schütze § 2 Abs.2 BauKaG NW nur das Wort „Architekt“ und Wortverbindungen mit diesem Wort oder ähnlichen Wörtern. Der Begriff der „Architektur“ sei keine Wortverbindung mit dem Wort „Architekt“, weil eine Wortverbindung eine Einheit mehrerer Wörter darstellt, die ständig zusammen gebraucht werden.

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde aus Streitwertgründen zurückgewiesen, jedoch auch kurz bestätigt, dass der zutreffende Hinweis auf die Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Architektur zulässig sein muss.

Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt, dass Architektenkammern zuweilen auch deutlich über das Ziel hinausschießen. Von Nichtmitgliedern zu verlangen, dass das Wort „Architekt(ur)“ nirgends auf Briefbögen oder in Werbematerialien auftaucht, geht zu weit. Sofern sie berechtigte Interessen wahrnehmen und nicht „Architekt“ als Kennzeichnung ihres Berufs gebrauchen, geht das in Ordnung.

Die durchaus feinsinnige Unterscheidung des OLG Hamm, ob eine Wortverbindung mit dem Begriff Architekt vorliegt, ist nach dem aktuellen BauKaG NW vom 16.12.2003 nicht mehr von Belang, weil nunmehr auch „ähnliche Bezeichnungen“ geschützt sind. Das Beispiel dient jedoch als Erinnerung, dass jedes Bundesland sein eigenes Gesetz zum Schutz dieser Berufsbezeichnungen hat und das Schutzniveau durchaus unterschiedlich ausfällt. Daher können auch obergerichtliche Entscheidungen nicht ohne genauen Blick ins Gesetz von einem Bundesland ins andere „transponiert“ werden.




Sicherungsbürgschaft für Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.10.2004 — Aktenzeichen: 21 U 26/04

Ein planender Architekt kann Sicherheit durch Bankbürgschaft nach § 648 a BGB verlangen. Es kommt nicht darauf an, ob sich seine Leistung schon als Wertsteigerung im Bauwerk bemerkbar macht.

Problem / Sachverhalt
Ein Architekt wird mit einer Bauplanung beauftragt. Bereits die erste Abschlagsrechnung über 40.000,00 EUR bleibt unbezahlt. Der Architekt verlangt vor der Ausführung weiterer Leistungen daher eine Bankbürgschaft nach § 648 a BGB zur Absicherung des gesamten Planungshonorars von 98.000,00 EUR. Als diese nicht eintrifft, setzt er eine Nachfrist und rechnet sodann den Vertrag unter Abzug ersparter Aufwendungen ab (75.000,00 EUR).

Entscheidung
Das OLG entscheidet, dass der Architekt grundsätzlich im Recht war. Er durfte – das war bislang umstritten – wie jeder andere Baubeteiligte eine „Handwerkersicherungsbürgschaft“ nach § 648 a BGB anfordern. Da diese nicht einging, durfte er die Leistungen einstellen und auch den Vertrag über eine Nachfrist endgültig beenden.

Allerdings erhält der Architekt kein Honorar für die nicht mehr erbrachten Leistungen. Bei seinem gewählten Vorgehen steht er nicht einem Architekten gleich, dem der Auftrag vom Bauherrn gekündigt wird (§ 649 BGB), sondern seine Ansprüche bestimmen sich nach §§ 643, 645 BGB.

Praxishinweis
Eine Absicherung durch Grundbucheintragung (§ 648 BGB) erhält der Architekt erst, wenn sich seine Arbeit im Grundstücks-/Bauwerkswert niederschlägt. Anders hier: Richtigerweise kommt es bei der Bürgschaft (§ 648 a BGB) darauf nicht an.

Ob die Regelung der (so genannten) Handwerkersicherungsbürgschaft es nicht zulässt, dem Architekten auch den Schaden wegen des nicht mehr ausgeführten Restvertrages zu kompensieren, wird die Zukunft zeigen. Zumindest hätte man hier auch an eine (weitere) Verletzung der Mitwirkungspflicht des Bauherrn denken können, nämlich die Nichtzahlung der Abschlagszahlung. Es kann im Ergebnis ernstlich keinen Unterschied machen, ob der Bauherr kündigt oder den Architekten durch mangelnde Zahlung und mangelnde sonstige Mitwirkung (Freigabe, Unterschrift auf dem Bauantrag usw.) in die Kündigung treibt.