Zuviel des Guten ist auch nicht gut!

BGH, Urteil vom 9.7.2009 — Aktenzeichen: VII ZR 130/07

Leitsatz
Auch eine technisch einwandfreie Planung kann mangelhaft sein, wenn der Planer wirtschaftlich einen übermäßigen Aufwand — gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung — betreibt.
Sachverhalt
Der Tragwerksplaner wird auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er bei einem Wohn- und Geschäftshaus Umplanungen vorgegeben hat, unter anderem einen Wechsel von Betongüteklasse B35 auf B45 und erheblich erhöhte Bewehrung. Das Haus ist zwar technisch einwandfrei, der Auftraggeber moniert aber, die Ausführung sei unnötig aufwendig und teuer gewesen. Ein Mehraufwand von 100.000 Euro sei einsparbar gewesen.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) will, dass diese Frage aufgeklärt wird. Die Klageabweisung hebt er auf und verweist die Sache an das Kammergericht Berlin zurück.

Zwar besteht keine Verpflichtung, so kostengünstig wie möglich zu bauen. Aber wirtschaftliche Gesichtspunkte dürfen auch nicht außer Acht bleiben. Ein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand muss unterbleiben.

Anmerkung:

Nach meiner Erfahrung wollen die meisten Architekten und Ingenieure für ihre Bauherren eher zu viel sparen und riskieren daher zuweilen halbgare Lösungen, ohne ihre Hinweise auf das Risiko deutlich zu dokumentieren. Daher bleibt abzuwarten, ob der Mehraufwand wirklich nicht erforderlich war.

Klar ist, dass der Architekt und Ingenieur immer eine sichere Lösung vorschlagen darf. Risiken muss er nicht eingehen. Wenn im Einzelfall sehr viel Geld mit einem Minimum an Risikobereitschaft zu sparen ist, muss er aus meiner Sicht dem Bauherrn die Alternativen offenlegen und diesen entscheiden lassen.

Wo liegt aber im Einzelfall die Grenze zwischen berechtigtem Sicherheitsdenken und übermäßigem Aufwand? Man weiß es nicht, der BGH sagt es auch nicht. Vielleicht liegt die Grenze da, wo ein vernünftig denkender und gut beratener Bauherr die Mehrkosten nicht mehr mittragen würde. Klare Regeln wird es nicht geben können.




Dem Bürger dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.5.2009 — Aktenzeichen: IV ZB 2/08

Der Postkunde darf in der Regel auf die Einhaltung der angegebenen Beförderungszeiten zumindest solange vertrauen, bis die Post selbst eine mögliche Verzögerung bekannt gibt oder solche offenkundig sind.

Sachverhalt
Am 30.04.2007 gegen 14:00 Uhr ging der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem 7 bis 8 min. entfernten Briefkasten, um eine Berufungsbegründung zusammen mit anderer Post dort einzuwerfen. Der Briefkasten wird regelmäßig um 14:30 Uhr geleert. Am 30.04.2007 wurde der Briefkasten sogar erst um 14:49 Uhr geleert.

Die Berufungsbegründung wurde erst am 03.05.2007 und damit einen Tag nach Fristablauf beim zuständigen Gericht zugestellt. Diese Fristversäumnis ist dem Kläger nicht zuzurechnen.

Entscheidung
Zur Überzeugung des Bundesgerichtshofs stand fest, dass der Brief deutlich vor der angegebenen Leerungszeit um 14:30 Uhr und zumindest vor der tatsächlichen Leerung um 14:49 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wurde. Die Deutsche Post AG und andere Unternehmen, die Universaldienstleistungen im Briefverkehr anbieten, müssen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern (§ 2 Nr. 3 S. 1 PUDLV). Auf die Einhaltung der angegebenen Beförderungszeiten darf der Postkunde daher in der Regel solange vertrauen, bis die Post selbst eine Verzögerung bekannt gibt oder offekundig sind — z.B. durch angekündigte Streiks oder Unwetterwarnungen -. Der Postkunde darf daher auch dann auf die gewöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen, wenn er die Postsendung erst kurz vor der angeschlagenen Leerungszeit in den Briefkasten einwirft.




Beratungspflicht von Architekt und Ingenieur im Vergabeverfahren

OLG Hamm, Urteil vom 29.4.2008 — Aktenzeichen: 24 U 99/06

Leitsatz
Wer als Architekt oder Ingenieur eine öffentliche Auftragsvergabe begleitet, hat den Bauherrn im Rahmen der Leistungsphasen 6 und 7 über spekulierende Bieter aufzuklären.

Sachverhalt
Aufgrund von gravierenden Ausschreibungsschwächen im Leistungsverzeichnis sind Spekulationen möglich, die vom Mindestbietenden über Mischkalkulation ausgenutzt werden. Er bietet eine ausgeschriebene Position, die erkennbar überwiegend entfallen wird, sehr günstig an und die Ersatzposition sehr teuer. Der Bieter wird beauftragt, die Spekulation geht auf.

Der Bauherr nimmt den Ingenieur, der die Ausschreibung begleitet, auf Schadensersatz in Anspruch, allerdings auch nach gerichtlichem Hinweis ausschließlich mit dem Argument, der Ingenieur habe die Ausschreibung ohne die genannten Schwächen herausbringen müssen.

Entscheidung
Der Bauherr unterliegt knapp.

Natürlich hat der Ingenieur pflichtwidrig gehandelt, weil seine Ungenauigkeiten erst Spekulationen ermöglicht haben. Aber es lässt sich nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, was der Bauherr am Ende hätte bezahlen müssen, wenn die Ausschreibung richtig gewesen wäre. Grundlage der Schadensberechnung des Bauherren war nämlich, dass dann ein anderer Bieter Erfolg gehabt hätte. Genau das ließ sich nicht mehr klären.

Interessanter sind die am Rande liegenden Ausführungen des Gerichts zu einem Punkt, der am Ende nicht entscheidungserheblich wurde, weil der Bauherr auf den Zug trotz Hinweises des Senats offenbar nicht aufspringen wollte. Dabei geht es um die Frage, ob der Ingenieur nicht im Zuge der Angebotswertung die Pflicht gehabt hätte, auf die Spekulationspreise und deren Gefahren den Bauherren hinzuweisen. Womöglich hätte der Ingenieur sogar den Ausschluss des Angebots wegen der Mischkalkulation anregen müssen. Dann hätte in der Tat womöglich — das hat das Gericht nicht aufklären müssen – der Zweitplazierte den Zuschlag erhalten und geringere Kosten verursacht.

Anmerkung
Die Anforderungen an die Rechtskenntnisse des Architekten oder Ingenieurs sind nicht zu unterschätzen.

In der Planungsphase betrifft das vor allem das öffentliche Baurecht. Im Rahmen der Baudurchführung kommen auch zivilrechtliche Fragen auf, und im öffentlichen Auftragswesen Fragen des Vergaberechts.

Überall gilt: Wer sich aufs Eis wagt, muss auch Schlittschuhlaufen können. Kein Architekt wird damit gehört werden, er sei doch kein Rechtsanwalt, wenn z.B. sein Vertragsformular, das schon sein Vater in den 50er Jahren eingesetzt hat, und das er dem Bauherren empfahl, vor Gericht unwirksame Klauseln aufweist.

Auch wer den Vorbehalt der Vertragsstrafe bei der Abnahme verpatzt oder die Kündigungsformalien im Rahmen der §§ 4 Nr.7, 5 Nr.4, 8 Nr.3 VOB/B nicht einhält, darf sich auf Haftung gefasst machen, wenn ein Schaden entsteht.




Schlussrechnung muss nicht so heißen

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2008 — Aktenzeichen: 14 U 55/08

Leitsatz
Eine Schlussrechnung ist das, was die gesamte Leistung abrechnet — und muss nicht diesen Namen als Überschrift tragen.

Sachverhalt
Ein Architekt schliesst im Jahr 2000 mündlich einen Architektenvertrag ab, über die Leistungen der Leistungsphasen 1-9, wie er meint. Im Jahr 2003 stellt er eine Rechnung über die Leistungsphasen 1-8. Als er die offene Restforderung im Jahr 2006 einklagt, wird ihm die Einrede der Verjährung entgegengehalten; der Architekt habe nur die Leistungsphasen 1-8 im Auftrag gehabt, meint der Bauherr.

Entscheidung
Das OLG Celle gibt dem Auftraggeber recht.

Zuerst ist zu fragen, in welchem Umfang ein Auftrag bestand. Da der Architekt eine Auftrag für die Leistungsphase 9 nicht beweisen konnte, ist von einem Umfang der Leistungsphasen 1-8 auszugehen. Die Rechnung aus dem Jahr 2000 umfasste danach die Abrechnung für alles, was beauftragt war. Auch wenn die Rechnung nicht „Schlussrechnung“ hieß, handelte es sich der Sache nach um eine solche. Eine ausdrückliche Benennung als „Schlussrechnung“ ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn nach dem objektiven Eindruck der Architekt sein Bauvorhaben abschließend abrechnen wollte.

Die Folgen: Die Verjährungsfrist begann im Jahr 2003 zu laufen und lief — die Verjährungsfrist betrug nach altem Schuldrecht für Architektenleistungen einheitlich zwei Jahre — Ende 2005 ab.

Anmerkung
Aus der Entscheidung sind für die Praxis zwei Konsequenzen zu ziehen:

1) Wenn man als Architekt oder Ingenieur eine Abschlagsrechnung stellen will, dann sollte man diese Rechnung auch ausdrücklich als „Abschlagsrechnung“ bezeichnen. Dann kann nicht der Eindruck entstehen, es solle eine endgültige Abrechnung sein.

Abschlagsforderungen verjähren zwar auch, aber nach eindeutiger Rechtsprechung kann man die Posten der Abschlagsrechnung ohne endgültigen Rechtsverlust wieder in die Schlussrechnung aufnehmen und so durchsetzen.

2) Strittige Rechnungen sollte man höchstens ein Jahr liegenlassen und dann entscheiden, was damit werden soll.




Funktionalpositionen und die Grenzen der Pauschale

BGH, Urteil vom 13.3.2008 — Aktenzeichen: VII ZR 194/06

Leitsatz
Mit dem Ausschreibungstext „je nach Erfordernis“ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Auftragnehmer die notwendige Planung für ein funktionsfähiges Gewerk machen muss und auf sein Risiko kalkuliert.

Mehrkosten sind möglich, wenn der Auftragnehmer durch Planungsänderungen des Bauherrn gezwungen ist, die Anlage aufwendiger herzustellen, als das nach den Gegebenheiten bei Vertragsschluss erforderlich war.

Sachverhalt
In einem Hallen-Neubau entsteht ein Bistrobereich mit Küche.

In Position 75 wird eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage je nach Erfordernis verlangt. Der Auftragnehmer bietet diese zu einem Pauschalpreis mit den sonstigen Geräten und Installationen an.

Später ändern sich die Pläne des Bauherren. Statt einer Küche von 16 qm und einem Bistrobereich von 30 qm wird ein offener Küchen-Bistro-Bereich eingerichtet und mit vielen in den Vertragsplänen zunächst nicht vorgesehenen Geräten (Toaster, Lavagrill, Doppelfriteuse) bestückt. Darum muss die Lüftungsanlage bedeutend größer dimensioniert werden.

Die Parteien streiten über die Frage, ob es einen Mehrvergütungsanspruch gibt.

Entscheidung
Bei der Positionsbeschreibung handelt es sich um ein funktionales Element. In dieser Position muss der Auftragnehmer selbst planen und kalkulieren. Insbesondere kann er nicht einfach mit der einfachsten Lösung rechnen und alles andere später zusätzlich abrechnen, wenn er dies nicht ausdrücklich so vereinbart. Sondern er muss für seinen Preis das liefern, was nach dem Planungsstand bei Vertragsschluss als mögliche Leistung erkennbar ist.

Kann er aber seine Planungs nicht durchführen, nur weil der Bauherr nach Vertragsschluss kostentreibende Änderungen vornimmt, dann besteht ein Anspruch auf Mehrkosten. Die Klausel „je nach Erfordernis“ bedeutet nicht, dass man für den vereinbarten Preis auch bei wechselnder Planung „das jeweils Erforderliche“ liefern muss. Das könnte man zwar vereinbaren, aber dieser Wortlaut hat die Bedeutung nicht.

Die größere Anlage ist zwar auf Weisung des Bauherren auszuführen (§ 1 Nr.3 VOB/B), führt aber trotz der pauschal kalkulierten und funktional ausgeschriebenen Position zu Mehrforderungen (§ 2 Nr. 5 VOB/B).

Anmerkung
Bei Pauschalpreise und Funktionalausschreibung wird oft jede Mehrforderung vom Bauherrn abgelehnt („Wir hatten doch ausdrücklich einen Festpreis ausgemacht“!)

Auftragnehmer nehmen das oft hin — oder wehren sich an den falschen Punkten.

Dazu ein paar Leitlinien:

1. Natürlich ist ein pauschaler Festpreis unveränderlich — solange sich die vereinbarte Leistung nicht ändert! Kommt der Auftraggeber mit Sonderwünschen, die bis dahin nicht im Paket waren oder mit neuen Plänen, hat das natürlich Konsequenzen. Die Antwort ist dann: „Wir hatten auch ausdrücklich gesagt, wofür der Festpreis sein sollte.“

2. Funktionale Leistungsbeschreibungen sind möglich. Eine Position kann so ausgeschrieben sein, dass der Auftragnehmer sich überlegen muss, welche Leistungsschritte erforderlich sein werden (und zwar schlimmstenfalls, auf Basis der Vertragsunterlagen). Das reicht von „in fix und fertiger Arbeit“, „komplett funktionsfähig“ bis zu „je nach Erfordernis“. Das gilt durchaus.

Da hilft auch kein Hinweis darauf, dass die Leistungsbeschreibung „unklar“ wäre oder Risiken aufbürdet oder dass nach der VOB/C bestimmte Punkte angeblich zwingend als Besondere Leistungen einzeln auszuschreiben wären.

Mahnung an alle Zweifler: 1996 hat der BGH einen Fall entschieden, bei dem eine Position so ausgeschrieben war: „Bewehrung nach späterer Statik. Die Statik liegt noch nicht vor.“ Der Auftragnehmer hatte das pauschal angeboten und musste das für den Preis machen, auch wenn er gemeint hatte, mit viel weniger Eisen auszukommen als nachher in der Statik stand (Kammerschleusen-Fall).

3. Aber wenn sich der Bauentwurf nach Vertragsschluss so ändert, dass nachweislich Mehrleistungen erforderlich werden, dann gibt es auch in solchen Fällen Geld. Wäre z.B. die Schleuse nach Vertragsschluss vergrößert worden, hätte es auch für die Bewehrung eine Zusatzleistung nach § 2 Nr.5 VOB/B gegeben.

Dr. Harald Scholz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht




Vereinbarung über anrechenbare Kosten vorhandener Bausubstanz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.3.2006 — Aktenzeichen: 17 U 208/04 (rechtskräftig)

Leitsatz
Eine Vereinbarung der Parteien über den Betrag, mit dem vorhandene Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt wird, ist nur dann korrigierbar, wenn er unangemessen ist. Darüber entscheidet im Zweifel das Gericht.

Sachverhalt
Bei der Abrechnung von Architekten- und Ingenieurhonoraren vor Gericht ist in den letzten Jahren der Ansatz für mitverarbeitete Bausubstanz (§ 10 Absatz 3a HOAI) in den Vordergrund getreten — zu recht, weil fast alles noch ungeklärt war. Das OLG Karlsruhe hatte über einen Architektenvertrag zum Umbau einer Scheune in ein Wohnhaus zu entscheiden. Die Parteien hatten anrechenbare Kosten von 150.000 DM für die vorhandene Bausubstanz angesetzt. Als man sich später stritt, will der Bauherr auf Basis eines Gutachtens nur ca. 70.000 DM ansetzen; der Betrag im Vertrag sei überhöht.

Entscheidung
Das OLG Karlsruhe hat auf einen Spielraum bei der Ermittlung der angemessenenen Berücksichtigung hingewiesen und sieht Handlungsbedarf nur da, wo die Mindest- oder Höchstsätze mittelbar unter- oder überschritten werden, oder da, wo in besonderem Maße die Unerfahrenheit des Bauherrn ausgenutzt wird (Sittenwidrigkeit). Beides lag hier nicht vor, so dass die vereinbarten 150.000 DM auch voll anzusetzen waren.

Anmerkung

Die angemessene Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz in § 10 Absatz 3a HOAI ist eine problematische Vorschrift, deren praktische Anwendung erst jetzt durch einige Urteile in den vergangenen Jahren langsam erhellt wird.

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass entgegen dem Wortlaut der Vorschrift KEINE schriftliche Vereinbarung über die Mitberücksichtigung vorliegen muss. Der Architekt — oder Ingenieur über diverse Verweisungen auf § 10 Absatz 3a in der HOAI — kann die Berücksichtigung bei den anrechenbaren Kosten auch ohne eine solche schriftliche Abrede verlangen.

Danach hat der BGH klargestellt, dass die technische und gestalterische Mitverarbeitung von vorhandener Bausubstanz nicht schematisch, sondern ganz konkret Leistungsphase für Leistungsphase darzustellen und ggf. zu beweisen ist. Es wird also nicht nur nach dem Wert der Bausubstanz, sondern besonders nach dem Grad der Mitverarbeitung gefragt.

Nun gibt es auch ein paar Urteile über Vereinbarungen zur Berücksichtigung. Hier ist aber noch manches strittig. Sicher ist allemal, dass man eine solche Vereinbarung treffen kann und wohl auch sollte. Die Meinungsverschiedenheiten fangen bei der Frage an, was eine „angemessene“ Berücksichtigung ist und was passiert, wenn die Berücksichtigung nicht angemessen ist.

In der Tat könnte ein gewiefter Auftraggeber ja auf die Idee kommen, lieber gleich selbst die vorhandene Bausubstanz mit anrechenbaren Kosten von 5000,– € einzupreisen, als später in einer Architektenrechnung dafür 500.000.– € bei den anrechenbaren Kosten wiederzufinden.

Ich bin der Meinung, dass diese Vereinbarungen zulässig sind, solange sie sich in dem Verhandlungsrahmen halten, den die HOAI zubilligt. Da darf man nämlich alles vereinbaren, solange am Ende nicht die Höchstsätze überschritten oder die Mindestsätze unterschritten sind. Ob man das nun in eine Gesamtpauschale packt, ob man mit Rücksicht auf die vorhandene Bausubstanz zur Vereinfachung einen Honorarzuschlag von 5% oder Mittelsatz statt Mindestsatz vereinbart, aber ohne Erhöhung der anrechenbaren, Kosten oder ob man versucht, den mitzuberücksichtigenden Wert genau zu treffen — alles egal im gezogenen Rahmen.

Wer also im Nachhinein meint, die vorhandene Bausubstanz sei nicht angemessen berücksichtigt, der müsste aus meiner Sicht beweisen, dass damit die an sich gezogenen Grenzen zwischen Mindest- und Höchstwerten gesprengt werden.

Dabei bleibt sicherlich noch Raum, um sittenwidriges Handeln im Einzelfall zu unterbinden. Manche vertreten allerdings weitergehend die These, auch isoliert sei die im Text der Vorschrift erwähnte „angemessene“ Berücksichtigung zu kontrollieren, also ungeachtet dessen, ob sich das Ergebnis im Rahmen der Höchst- und Mindestsätze hält.




30 Jahre Haftung bei Arglist und Organisationsverschulden – Neuigkeiten

BGH, Urteil vom 11.10.2007 — Aktenzeichen: VII ZR 99/06

Leitsatz
Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig (mit Nachunternehmern) herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Tut er dies nicht, so verjähren Gewährleistungsansprüche — wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels — erst nach 30 Jahren, wenn die Mängel bei richtiger Organisation entdeckt worden wären.

Bei dieser Organisationspflicht handelt es sich rechtlich um eine Obliegenheit, so dass ein Organisationsverschulden von Nachunternehmern dem Werkunternehmer nicht zugerechnet wird, er dafür also nicht wie für eigenes Verschulden einstehen muss.

Die Auswahl eines zuverlässigen Nachunternehmers reicht zur Erfüllung der Obliegenheit in Bereichen aus, in denen der Werkunternehmer selbst nicht sachkundig ist.

Sachverhalt
Der Bauunternehmer (AN) hat eine Turnhalle zu errichten. Für das Dach aus Nagelplattenbindern vergibt der AN den Auftrag an einen Nachunternehmer, der für das gewählte System eine Zulassung hat und auch die Statik macht. Der Bauunternehmer überwacht nicht die Herstellung der Binder und macht auch keine Endkontrolle bei Abnahme. 17 Jahre später stürzt die Halle ein, und zwar deswegen, weil die Binder vom Nachunternehmer abweichend von der Statik hergestellt worden waren. Der Eigentümer der Turnhalle verlangt Schadensersatz vom Bauunternehmer mit der Begründung: Die fünfjährige Gewährleistungsfrist sei zwar um. Aber dennoch hafte der Bauunternehmer, weil er seine Organisationspflicht verletzt habe. Er hätte, so die Kläger, die Übereinstimmung von Statik und Ausführung der Binder überprüfen müssen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilen den Bauunternehmer zu Schadensersatz.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist die Klage ab. Der Bauunternehmer hat keine Organisationspflichten verletzt, die zur Folge hätten, dass er 30 Jahre haften muss.

Zwar hält der BGH daran fest, dass dies bei besonders schwerwiegenden Fällen möglich ist, stellt aber auch zwei Dinge klar: Zum einen muss der Bauunternehmer nicht für ein Organisationsverschulden oder eine Arglist des ordentlich ausgewählten Nachunternehmers einstehen. Die Tatsache, dass dort die Abweichungen von der Statik erkannt worden sein mögen oder sich jedenfalls niemand um eine Prüfung gekümmert hat, werden hier nicht zu Lasten des Bauunternehmers als Auftraggeber des Daches gewertet, weil er selbst nicht in diesem Bereich spezielle Fachkunde hat.

Er genügt seiner eigenen Pflicht zur Organisation des Betriebes schon dann, wenn er in einem solchen Fall ein qualifiziertes Unternehmen auswählt.

Anmerkungen

Zur 30-jährigen Gewährleistungsfrist geistern interessante Ansichten durch die Praxis.

So ist oft zu hören „Verdeckter Mangel — 30 Jahre Gewähr“. Das ist allerdings falsch. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach dem Gesetz fünf Jahre ab Abnahme, und zwar unabhängig davon, ob der Mangel offen zutage liegt oder ob er verdeckt ist.

Um zu einer längeren Frist zu kommen, muss man schon den Grundsatz der Arglist bemühen. Für arglistig verschwiegene Mängel haftet man 30 Jahre bzw. nach neuem Recht 10 Jahre. Der Paradefall ist dafür, dass der Auftragnehmer seinen Mangel erkannt hat, aber nichts sagt. Das ist auszudehnen auf Fälle, in denen der „Chef“ lieber gar nicht erst kommt und guckt, damit er sein Gewissen nicht belasten muss.

Was hat aber das Organisationsverschulden damit zu tun? Ganz einfach. Meistens kann man die Arglist direkt nicht nachweisen. Besonders dann nicht, wenn die Arbeiten auf viele Köpfe verteilt sind. Daher gibt es den Grundsatz, dass der Bauunternehmer eine Organisation schaffen muss, um die Mangelfreiheit des Werkes in Grenzen auch kontrollieren zu können (er darf sich also nicht absichtlich blind machen). Beispielsweise muss er einen Bauleiter einsetzen.

Aber dann hört es auch auf. Der Bauunternehmer muss also nicht 30 Jahre haften, wenn der Bauleiter schlampig arbeitet oder er selbst zwar eine Begehung durchführt, aber einen schwerwiegenden Mangel versehentlich nicht sieht. Und er muss auch nicht, wie man an dieser Entscheidung sieht, eigens für das Gewerk eines Nachunternehmers noch Fachpersonal zu dessen Kontrolle einstellen, wenn er das selbst nicht kann.

Die Voraussetzungen für die 30-jährige Haftung sind also viel enger, als zumeist gedacht wird. Auch niedere Gerichte gehen ganz gerne locker mit dieser Figur um. Daher ist es wichtig, von Anfang an in einem solchen Fall fachlich gut vertreten zu sein, um den Gerichten deutlich zu machen, was der BGH mit seiner Rechtsprechung meint und was nicht. Denn gerade diese Rechtsprechung wird oft mißverstanden.

Obwohl nach heutigem Schuldrecht die Arglisthaftung auf 10 Jahre begrenzt ist, werden uns die Altfälle noch eine Weile erhalten bleiben, weil es naturgemäß meistens um Verträge geht, die lange vor dem 1.1.2002 (Neues Schuldrecht) abgeschlossen worden sind.

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dr. Harald Scholz




Endgültiger K.O. für die Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 24.5.2007 — Aktenzeichen: VII ZR 210/06

Leitsatz
In allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist eine Regelung unwirksam, die einen Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vorsieht, der entweder gegen Bürgschaft auf erstes Anfordern ausbezahlt wird, oder der auf Verlangen des Auftragnehmers auf ein Sperrkonto eingezahlt wird.

Sachverhalt
Der Auftraggeber verwendet sinngemäß eine Klausel, die gegenüber dem früher Üblichen schon deutlich entschärft ist:

Als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche werden 5% der Nettoabrechnungssumme für die Dauer des Gewährleistungszeitraums einbehalten.

Der Sicherheitseinbehalt ist ablösbar durch Bürgschaft auf erstes Anfordern in gleicher Höhe.

Der Auftragnehmer hat das Recht, die Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto zu verlagen (vgl. § 17 Nr. 3 VOB/B).

Entscheidung
Die Klausel ist unwirksam!

Die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen. Zwar kann er, wenn er die Einzahlung auf ein Sperrkonto verlangt, den Betrag gegen die Insolvenz des Auftraggebers absichern und auch Zinsen erhalten. Es ist aber benachteiligend, dass er den Betrag nur ablösen und sich Liquidität verschaffen kann, indem er eine „gefährliche“ Bürgschaft auf erstes Anfordern stellt. Diese birgt die Gefahr, dass die Liquidität alsbald durch „erstes Anfordern“ wieder abgezogen wird und bis zur Klärung der Angelegenheit abgezogen bleibt.

Anmerkung
Das Ergebnis war nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH vielleicht zu ahnen, aber nicht sicher vorherzusagen. Denn bisher hatte der BGH zur Begründung seiner Entscheidungen darauf verwiesen, es sei unzumutbar, den Auftragnehmer mit dem Insolvenzrisiko zu belasten und den Betrag unverzinst zu lassen. So liegt es, wenn der Auftragnehmer nur die Wahl zwischen Einbehalt (=AG hat das Geld) oder Bürgschaft auf erstes Anfordern (=AG bekommt jederzeit das Geld) hat.

Durch das Sperrkonto lässt sich dieses Problem umgehen. Aber das reicht dem BGH jetzt nicht mehr. Er hat erkannt, wie wichtig es für den AN sein kann, den Einbehalt dauerhaft liquide an sich zu ziehen – gegen eine normale selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Möglichkeit, Geld auf „erstes Anfordern“ zu erhalten. Mit einer solchen normalen Bürgschaft ist dem berechtigten Sicherungsinteresse des AG vollauf genügt, so der BGH.

Die Moral von der Geschicht´: Wer als Auftraggeber in seinen Bedingungen heute noch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt, ist selbst schuld. Er verliert das Recht auf jede Sicherheitsleistung. Das ist es nicht wert — weg damit!




Mindestschallschutz adé !?

BGH, Urteil vom 14.6.2007 — Aktenzeichen: VII ZR 45/06

Leitsatz
1. Vertragliche Aussagen wie „optimaler Schallschutz“ oder „Mindestanforderungen werden überschritten“ dürfen nicht mißachtet werden, weil das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmt werden könne. Es muss durch Auslegung ermittelt werden, was die Aussagen bedeuten.

2. Ohne konkrete Aussagen muss der gesamte Vertrag ausgelegt werden. Wird sonst ein üblicher Qualitäts- und Komfortmaßstab geschuldet, muss sich auch der Schallschutz daran ausrichten. Mit der Einhaltung der Mindestschallschutzmaße nach DIN 4109 erreicht man heute nicht mehr einen üblichen Komfortmaßstab.

3. Können bei einwandfreier Bauausführung gemäß Baubeschreibung und anerkannten Regeln der Technik höhere Schallschutzwerte erreicht werden, sind diese jedenfalls geschuldet und nicht nur DIN 4109.

Sachverhalt
Der Erwerber lässt eine Doppelhaushälfte errichten. Im Vertrag wird unter anderem ein optimaler Schallschutz und eine Ausführung verprochen, die den Mindestschallschutz übertrifft.

Die Parteien streiten jetzt darüber, ob der geschuldete Schallschutz erreicht ist.

Das OLG Hamm weist die Klage der Bauherren ab: Dem Vertrag könne man nicht entnehmen, welche konkreten Werte oberhalb des Mindestschallschutzes geschuldet seien.

Entscheidung
Der BGH folgt dem nicht.

Zunächst einmal geht es um die Auslegung des konkreten Vertrages. Zwar passen viele Sachverständige — aus ihrer Sicht als Ingenieure verständlich — wenn sie schwammige Aussagen aus dem Vertrag oder der Baubeschreibung übersetzen sollen. Sie sagen dann „Es stehen keine Werte drin, also kann ich nicht messen.“ Der BGH macht klar, dass es Aufgabe des Gerichts ist, den Vertrag auszulegen und dem Sachverständigen eine technische Meßlatte vorzugeben, nach denen er bewerten kann, ob die Anforderungen erfüllt sind oder nicht.

Außerdem wiederholt er seine Aussage, dass zumindest ein erhöhter Schallschutz geschuldet ist, wenn die Baubeschreibung und die Pläne bei einwandfreier Durchführung ein solches Maß ergeben würden. Der Bauunternehmer kann also nicht „Fehler bis an die Unterkante Mindestschallschutz“ machen, ohne dass dies Folgen hätte. Der Erwerber darf sich außerdem darauf verlassen, dass — wo die Baubeschreibung schweigt — der Bauunternehmer eine dem Schallschutz zuträgliche Bauweise wählt, wenn der Mehraufwand gering ist.

Und zuletzt noch: Wenn ordentliche oder hochwertige Objekte geplant werden, kann die Baubeschreibung sogar schweigen. Der Schallschutz muss sich dem sonstigen Niveau dann anpassen. Und das geht in aller Regel nicht mit den Mindestwerten, sondern eher mit Schallschutzstufen II und III nach der VDI-Richtlinie 4100.

Anmerkung
Eine Fülle von Aussagen zum Schallschutz — ein Bereich, wo sich Sachverständige außerhalb der bekannten Mindestschallschutzwerte ausgesprochen schwertun.

Jetzt dürfte der Bann gebrochen sein. Man kann nur jedem Bauunternehmer raten, von sich aus — ohne große Anpreisungen – erhöhten Schallschutz zu planen und ausführen zu lassen. Und sich das von den Subunternehmern und Planern auch zusichern zu lassen.

Besonders Schlaue werden nun in ihre Verträge ausdrücklich „DIN 4109 ohne Beiblatt 2“ hineinschreiben. Ich sehe am Horizont aber ganz klar das „Aus!“ für solche Verschleierungen. Denn der Kunde erwartet von der Einhaltung einer DIN guten Standard, während sich alle einig sind, dass die Mindestschallschutzvorgaben ganz schön laut sind. Wüssten die Leute, was sie da erwartet, sie würden es nicht kaufen… Wer also weiterhin Mindestschallschutz anbieten und nur das schulden möchte, wird in Kürze so formulieren müssen:

„Der Schallschutz wird lediglich als Mindestschallschutz nach DIN 4109 geschuldet. Diese Norm regelt die Mindestanforderungen zur Vermeidung unerträglicher Belästigungen und gesundheitlicher Schäden. Komfortansprüche werden damit nicht erfüllt.“

Viel Spaß beim Verkaufen!




Abrechnung eines gekündigten Projektsteuerungsauftrages

BGH, Urteil vom 25.1.2007 — Aktenzeichen: VII ZR 112/06

Leitsatz
1. Der Projektsteuerungsvertrag nach dem AHO/DVP-Standardleistungsmodell ist als Werkvertrag einzuordnen. 2. Auf Projektsteuerungsverträge findet § 8 HOAI keine Anwendung. 3. Die Abrechnung erfolgt nach den üblichen Regeln für gekündigte Werkverträge.

Sachverhalt
Ein Projektsteuerer hatte die Betreuung eines Bauvorhabens zum Pauschalpreis von 230.000 Euro übernommen, und zwar nach Maßgabe der Leistungs- und Honorarordnung AHO (Entwurf). Nachdem das Projekt nicht durchgeführt wird, rechnet der Projektsteuerer den Vertrag als gekündigten Werkvertrag gemäß § 649 BGB ab, also den restlichen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen.
Entscheidung
Erst beim Bundesgerichtshof bekommt der Projektsteuerer Recht.

Es handelt sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, wenn man die Leistungsbilder der AHO zugrundelegt. Zwar erwähnt § 31 HOAI den Projektsteuerungsvertrag, jedoch findet die HOAI, auch § 8 HOAI, keine Anwendung auf diesen. Es muss daher nicht im eigentlichen Sinne prüfbar abgerechnet werden.

Nachvollziehbar und schlüssig muss die Abrechnung — wie immer – aber schon sein. Das richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften im BGB, hier § 649 BGB. Der Projektsteuerer wird den Werklohn für die gekündigten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen erhalten.

Anmerkung
Der bloße Name Projektsteuerungsvertrag besagt für den rechtlichen Charakter noch nichts. Wichtig ist aber die Klarstellung des BGH, dass das Leistungsbild der AHO als erfolgsbezogen angesehen wird und ein solcher Projektsteuerungsvertrag daher ein Werkvertrag ist. Für die Kündigung ist das sehr wichtig, denn so kommt man zur Anwendung des (auftragnehmerfreundlichen) § 649 BGB. Wäre es ein Dienstleistungsvertrag, könnte der Projektsteuerer u.U. überhaupt kein Honorar für die gekündigten Leistungen verlangen, wenn es sich um höhere Dienste handelt, die ein Vertrauensverhältnis voraussetzen (§ 627 BGB).

Dass die HOAI den Projektsteuerungsvertrag gar nicht regeln darf, wissen wir schon seit einigen Jahren. Der § 31 HOAI ist nichtig. Auch die anderen Regeln der HOAI gelten daher nicht. Der Projektsteuerer muss daher aufpassen, dass er die Verjährung seiner Forderung nicht versehentlich ab dem Datum der Schlussrechnung berechnet (§ 8 HOAI), denn das gilt für ihn nicht. Die Forderung beginnt untechnisch gesprochen schon mit der Kündigung zu verjähren, auch wenn es noch keine Rechnung gibt.

Für die Abrechnung nach § 649 BGB gibt es mittlerweile eine ausgefeilte Rechtsprechung aus den 90´er Jahren, die es dem Projektsteuerer bei ordentlicher anwaltlicher Begleitung ermöglichen sollte, seine Leistungen richtig abzurechnen und auch durchzusetzen.