Unwirksame Kündigung nach VOB/B wegen Mängeln vor der Abnahme

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Die Pflicht zur Mängelbeseitigung schon vor der Abnahme (§ 4 Abs. 7 VOB/B) ist ein Markenzeichen der VOB/B. Eine Kündigung aus wichtigem Grund, gestützt auf solche Mängel vor der Abnahme, hat der BGH jedoch in einem aktuellen Urteil gekippt, wenn die VOB/B nicht ohne Änderung vereinbart worden ist. Dann verstößt §§ 8 Abs. 3 VOB/B in Verbindung mit § 4 Abs. 7 VOB/B gegen AGB-Recht und ist unwirksam, wenn der Auftraggeber den Vertrag gestellt hat.

BGH, Urteil vom 19.01.2023, Az. VII ZR 34/20

Sachverhalt

Die Klägerin wird mit Straßen- und Tiefbauarbeiten beim Ausbau einer Stadtbahnlinie von der Beklagten beauftragt. Die Auftragssumme beläuft sich auf ca. 3 Millionen € netto.

Während der Ausführung entsteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob der eingebaute Beton an einem bestimmten Straßenabschnitt eine ausreichende Qualität hat. Die Klägerin beseitigt diesen Mangel – der mit einem Aufwand von rund 6.000,00 € in 2 – 3 Arbeitstagen zu erledigen war – nicht. Denn sie versteht die vertraglichen Vorgaben anders.

Nach Fristsetzung und Kündigungsandrohung gemäß § 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B spricht die Beklagte die Kündigung des gesamten restlichen Vertrages aus.

Die Beklagte verlangt nun Schadensersatz für die Mehrkosten der restlichen Ausführung in Höhe von rund 4 Millionen €, die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass es sich um eine freie Kündigung handelt und verlangt Restwerklohn von 2,4 Millionen €.

Im Laufe des Rechtsstreits wird festgestellt, dass im Prinzip ein Mangel vorgelegen hat und dieser innerhalb der Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nicht beseitigt wurde. Was die rechtliche Frage einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund angeht, entscheiden die Instanzen unterschiedlich.

Entscheidung

Der BGH hat mit seinem Urteil die Weichen zugunsten der Auftragnehmerin (Klägerin) gestellt. Eine abschließende Entscheidung war nicht möglich, der BGH stellt aber fest, dass sich die ausgesprochene Kündigung nicht auf § 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B als wichtigen Grund stützen konnte.

Dies funktioniert aus rechtlichen Gründen nicht.

Die VOB/B ist zwar auf Anweisung des Gesetzgebers dem Zugriff des AGB- Rechts entzogen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie als Gesamtpaket ohne Änderungen vereinbart ist (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB). So auch die Rechtsprechung des BGH seit ca. 20 Jahren.

Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In den Vertrag sind Besondere Vertragsbedingungen des Hauptauftraggebers einbezogen worden. Diese enthalten teilweise Abweichungen von den Regelungen der VOB/B.

Das AGB- Recht findet daher Anwendung. Der BGH hat für den Augenblick zu unterstellen, dass der Auftraggeber Verwender der Vertragsbedingungen gewesen ist und prüft die Klauseln unter diesem Blickwinkel.

Danach ist die Kündigungsklausel wegen Mängeln vor Abnahme unwirksam. Denn der Wortlaut von §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B schließt nicht aus, dass auch schon wegen kleiner, unwesentlicher Mängel eine Kündigung des Gesamtvertrages ausgesprochen wird. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers nach AGB-Recht (§ 307 BGB).

Die weiteren offenen Fragen wird nun das wieder zuständige Oberlandesgericht zu klären haben.

Praxishinweis

Wahnsinn! Durch die Konfrontation der Vertragsparteien, gemischt mit rechtlichen Feinheiten, entsteht ein explosiver Cocktail, aus einem kleineren Mangel wird ein Millionenschaden.

Wie konnte es soweit kommen?

Die Parteien waren äußerst risikobereit. Wegen eines Streits um Mängel im Wert von 6.000,00 € eine Kündigung eines umfangreichen Vertrages mitten in der Vertragsdurchführung zu riskieren, ist absolut waghalsig. Vielleicht kennen wir auch nicht die ganze Geschichte.

Diese Risikobereitschaft traf auf eine gefährliche Rechtslage. Ein paar aufgefundene – für den Fall völlig unwichtige – Zusatzklauseln haben den Fall entschieden. Die Privilegierung der VOB/B durch den Gesetzgeber endet eben, wenn die Parteien die VOB/B nicht als Paket nehmen, sondern daraus einen eigenen Vertrag „stricken“. Und dann setzt eben die Kontrolle des AGB-Rechts auf unfaire Klauseln ein.

Lösung 1 ist nun, die VOB/B wirklich ohne jede Abweichung zu vereinbaren. Der Fall deutet aber an, dass das im Wust der Dokumente manchmal gar nicht so leicht ist und von irgendwoher Zusatzbedingungen „hineinrutschen“ können.

Lösung 2 ist es, die VOB/B in der nächsten Fassung von Klauseln zu befreien, die für sich betrachtet einen der Vertragspartner unfair benachteiligen. Mir leuchtet jedenfalls nicht ein, warum die VOB/B nur funktioniert, wenn man unfaire Einzelregelungen einbaut.

Bis dahin steht die Praxis vor echten Problemen: Können ausgesprochene Kündigungen wegen Mängeln vor Abnahme eventuell nach BGB gerettet werden? Und wie kann man jetzt noch einen Anspruch auf Mangelbeseitigung vor Abnahme durchsetzen? Die Kosten der Beseitigung sollten nach bisheriger Rechtslage nur über eine (Teil-) Kündigung beim Auftragnehmer geltend gemacht werden können. Die Baujuristen müssen nachdenken…

(Dr. Harald Scholz, Hamm)

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift tab - Technik am Bau tab.de



Keine Wartepflicht nach § 17 Abs. 2a BeurkG bei einseitigen Rechtsgeschäften

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Gilt die notarielle Wartepflicht nach § 17 Abs. 2a BeurkG bei Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses? Wie ist der Wille der Beteiligten bei einseitigen Rechtsgeschäften zu erforschen?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2022, 5 U 41/21

Sachverhalt

Der beklagte Notar wurde von der Klägerin beauftragt, ein selbständiges Schuldversprechen mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugunsten eines Unternehmens zu beurkunden. Im Hintergrund stehen nicht näher bekannte strafrechtliche Verfehlungen; die Klägerin will offenbar strafrechtliche Schritte des Unternehmens vermeiden.

Ein Jahr später nimmt die Klägerin den beklagten Notar auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit in Anspruch. Es liege ein Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 17 Abs. 2a BeurkG vor, denn sie habe erst einige Stunden vor der Beurkundung den Text erhalten. Außerdem habe sie ausdrücklich gewünscht, dass eine Passage, wonach die Schuld „aus vorsätzlichen und schuldhaften Handlungen“ geschuldet sei, gestrichen werde. Dies habe der Notar aber nicht getan.

Der Beklagte hatte unstreitig mit den Vertretern des Unternehmens telefoniert und gefragt, ob diese Streichung einvernehmlich möglich sei. Als dies abgelehnt wurde, hat er die Klägerin dahin belehrt, sie könne über die Formulierung frei befinden, möglicherweise sei die Urkunde dann aber für den gedachten Zweck wertlos.

Das Landgericht weist die Klage ab, weil keine Pflichtverletzung festgestellt werden könne. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Entscheidung

Die Berufung bleibt erfolglos.

Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2a BeurkG liege nicht vor. Bei dem abgegebenen Schuldversprechen handele es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages gerichtet sei. Was ein Verbrauchervertrag ist, folgt aus der Legaldefinition in § 310 Abs. 3 BGB. Für eine analoge Anwendung sei mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. Der Gesetzgeber habe – in Abweichung vom ursprünglichen Gesetzesentwurf – bewusst nur Verbraucherverträge regeln wollen.

Dass die Passage „aus vorsätzlichem und schuldhaftem Handeln“ gestrichen werden sollte, konnte bereits faktisch nicht festgestellt werden. Der Notar habe geäußert, nach dem Telefonat und seiner Belehrung habe sich die Klägerin dazu entschlossen, die Passage im Text der Urkunde zu belassen. Dies sei auch plausibel. Zwar müsse der Notar den „wahren Willen der Beteiligten“ erforschen, die Urkunde verfolgte jedoch einen Zweck gegenüber dem begünstigten Unternehmen. Der „wahre Wille“ geht plausibel dahin, diesen Zweck auch erreichen zu können und nicht – nutzlos – Notarkosten auszulösen.

Praxishinweis

Die Wartepflicht nach § 17 Abs. 2a BeurkG hat die Gerichte in den letzten Jahren landauf, landab beschäftigt. Soweit ersichtlich, ist dies aber der erste obergerichtliche Fall, der sich mit einer analogen Anwendung auf einseitige Erklärungen befasst. Gänzlich fern liegt die Erwägung nicht, denn immerhin gab der Verbraucher eine Erklärung ab und im Hintergrund stand das „begünstigte“ Unternehmen als Quasi-Beteiligter. Dennoch ist die Entscheidung des OLG Saarbrücken zutreffend und auch überzeugend aus dem Gesetzgebungsvorgang abgeleitet. Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur.

Beachtung verdienen die Ausführungen zur Frage der Pflichterfüllung nach § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG. Man könnte meinen, anders als bei einem Vertrag könne der „wahre Wille des Beteiligten“ leicht festgestellt und umgesetzt werden. Dabei ist aber der intendierte Zweck der Urkunde zu beachten. Bei einem Testament kann der Erblasser vielleicht seinen Willen frei ausleben. Soll aber ein bestimmter Zweck gegenüber Dritten erreicht werden – wie hier mit dem Schuldversprechen – ist der Wille des Beteiligten auch dadurch geprägt, dass dieser Zweck erfüllt werden kann. Dann ist die Urkunde eben kein „Wunschkonzert“ und der Beteiligte muss sich – nach entsprechendem Hinweis des Notars – entscheiden, ob er lieber seine subjektiven Vorstellungen formuliert sehen will oder ob der Zweck im Vordergrund stehen muss. Niemand gibt schließlich freiwillig und gern ein Schuldanerkenntnis ab.

(Dr. Harald Scholz, Hamm)





Wann muss ein Verbraucher den Notar an den Vollzug einer Urkunde erinnern?

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Ein Urkundsbeteiligter muss den Notar nicht bereits nach 5½ Monaten an den Antrag auf Eintragung eines dinglichen Wohnungsrechts erinnern, um einen Haftungsausschluss zu verhindern.

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2022, 11 U 11/21

Sachverhalt

Der beklagte Notar hatte zum Vollzug einer Urkunde den Antrag auf Eintragung eines dinglichen Wohnungsrechts beim Grundbuchamt zu stellen. Dieses Wohnungsrecht war in einem Ehevertrag am 11.03.2015 vereinbart worden. Am 28.08.2015 bewilligte der inzwischen geschiedene Ehemann bezüglich des Grundstücks Grundschulden über insgesamt 290.000,00 €, die am 29.09.2015 eingetragen wurden. Erst am 18.05.2016 erinnerte sich der Notar daran, den Eintragungsantrag für das Wohnungsrecht zu stellen.

Das Landgericht Paderborn hat den beklagten Notar für schadensersatzpflichtig gehalten. Dagegen richtete sich die Berufung.

Entscheidung

Das OLG Hamm bestätigt die Haftung. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden aus der verspäteten Stellung des Umschreibungsantrages zu ersetzen.

Anträge im Vollzug einer Urkunde sind nach § 53 BeurkG zu stellen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann. Anders nur dann, wenn die Beteiligten gemeinsam etwas Anderes verlangen. Dies war hier nicht geschehen.

Dadurch, dass inzwischen die Grundschuld mit besserem Rang eingetragen war, wurde ein hinreichend konkreter Schaden dem Grunde nach ausgelöst. Das Feststellungsinteresse wurde daher bejaht, weil bereits Verjährung drohte. Der Schaden sei hinreichend konkret, besonders deshalb, weil der geschiedene Ehemann den Erlös aus der Veräußerung eines Flurstücks nicht genutzt hatte, um die Grundschuld löschen zu lassen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass auch zukünftig weitere Zahlungsverpflichtungen des Mannes über diese Grundschuld abgesichert werden könnten.

Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Notars, die Klägerin habe ihn an den Umschreibungsantrag erinnern müssen. Solche „Rechtsmittel“ darf der Geschädigte zwar nicht schuldhaft versäumen, denn dann folgt daraus ein vollständiger Haftungsausschluss gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss sich vielmehr jeder, der an einem Notariatsgeschäft beteiligt ist, nach seinen Kräften dafür interessieren, ob die Eintragungen entsprechend den in der Urkunde gestellten Anträgen unverzüglich vorgenommen werden. Er muss sich daher „nach einiger Zeit“ bei dem Notar danach erkundigen, ob die Eintragung nun erfolgt ist, und muss ihn gegebenenfalls an die Erledigung erinnern.

Das OLG Hamm hält den verstrichenen Zeitraum von 5½ Monaten (danach war die Grundschuld in der Welt) nicht für ausreichend lang, um der Klägerin einen Vorwurf machen zu wollen. Denn dieser Zeitraum halte sich noch in den üblichen Bearbeitungszeiten von Grundbuchämtern, sodass bei einem Verbraucher kein Verdacht aufkommen müsse.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist interessant, weil damit weitere konkrete Orientierung gegeben wird, um den etwas konturlosen Tatbestand des „Rechtsmittels“ zu konkretisieren, wenn es sich dabei um die Erinnerung an eine erforderliche Tätigkeit des Notars handelt, die dieser vergessen hat.

Nachdem die letzten veröffentlichten Entscheidungen lange zurücklagen, darf man vermerken: Die Rechtsprechung geht nach wie vor davon aus, dass auch Verbrauchern ein ausreichendes Verständnis zugetraut wird, um überhaupt mit einer Erinnerung vorstellig werden zu müssen. Dies ist zu bejahen, wenn ein Recht erworben werden soll. Der durchschnittliche Erwerber weiß, dass für sein Eigentum oder sonstiges Recht eine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist und dass hierüber eine Bestätigung erfolgen muss. In der Urkunde steht dies üblicherweise auch nochmals. Bei komplizierteren Geschäften kommt man dann wohl schon in Grenzbereiche.

Überzeugend ist der Hinweis des OLG Hamm, dass ein Zeitraum von knapp 6 Monaten noch nicht ausreicht, denn hier muss sich der Verbraucher bei den üblichen Bearbeitungszeiten noch nicht wundern. – In früherer Rechtsprechung wurde nach einem Zeitraum von 9 Monaten eine Erkundigungspflicht bejaht (OLG Düsseldorf), in einem weiteren Fall bei einem Zeitraum von 5 Jahren (BGH).

Ausblick

Der Fall kontrastiert in sehr interessanter Weise mit einem vom Unterzeichner zu führenden Rechtsstreit, bei dem es der Notar gut 10 Jahre lang versäumt hatte, einen Umschreibungsantrag für das Eigentum an Grundstücken zu stellen. Das Eigentum ging so erst ca. 11 Jahre nach der Beurkundung über. Der Fall lag aber anders, weil keinerlei Zwischeneintragungen zu verzeichnen waren. Sogar steuerlich waren die neuen „Eigentümer“ durchweg schon als solche behandelt worden. Lange Jahre merkte niemand, dass der formale Akt der Umschreibung im Grundbuch noch fehlte.

Jene Angelegenheit endete nicht mit einem Urteil. Das Landgericht hatte aber darauf hingewiesen, dass das Feststellungsinteresse fehlen könne. Denn ein Schaden war in dieser besonderen Grundkonstellation noch gar nicht entstanden, so dass mangels fälligem Anspruch auch keine Verjährung drohte. Es wurde nur spekuliert, ob in Zukunft vielleicht einmal eine „10-Jahres-Fristen“ nach der einen oder anderen Rechtsvorschrift zu Nachteilen führen könne. Dies reichte dem Landgericht aber nicht aus, um einen konkreten Schaden anzunehmen. Demgegenüber war im Fall des OLG Hamm durch die Zwischeneintragung der Grundschuld und dem Verhalten des Eigentümers genügend geschehen, um nach der Risiko-Schaden-Formel des BGH die Schwelle von der Vermögensgefährdung zum Schaden zu überschreiten.

(Rechtsanwalt Dr. Harald Scholz, Hamm)





Schuldrechtsreform 2022 – was ist neu im BGB?

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Schuldrechtsreform 2022

 

Alles wird digitaler. Verträge werden online abgeschlossen, Daten werden online übermittelt. So war es nur eine Frage der Zeit, bis die Digitalisierung auch das BGB erreicht.

Der Gesetzgeber hat im vergangenen Jahr die größte und wichtigste Reform des Schuldrechts seit 2002 beschlossen.

Unter anderem will der Gesetzgeber mit den neuen Regelungen vor allem den Verbraucherschutz stärken, sowie die Digitalisierung im Vertragsrecht – insbesondere bei Kaufverträgen über digitale Elemente – und die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen direkt einbeziehen.

Die Änderungen sind – mit einigen Ausnahmen – bereits am 01.01.2022 in Kraft getreten. Daher ist es notwendig, sich einen Überblick über die Änderungen zu verschaffen. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen dieser umfassenden BGB-Reform in gebotener Kürze verständlich dargestellt und erläutert.

 

Die Schuldrechtsreform untergliederte sich in vier Reformgesetze:

 

1.Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

Ein Kaufvertrag wird schon seit einem längeren Zeitraum nicht mehr nur über „Ware zum Anfassen“ abgeschlossen. In den letzten Jahren ist vielmehr besonders der Verkauf von digitalen Medien und Waren sowie von Sachen mit digitalen Elementen angestiegen. Das sind also Produkte, die man nicht greifen kann, sondern die nur oder u.a. in digitaler Form dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden – beispielsweise Apps oder eine Smartwatch mit entsprechender Software.

Doch wie verhält es sich, wenn die digitale Ware einen Sachmangel aufweist?

Im Rahmen dieser Reform wurde der Sachmangelbegriff allgemein neu geregelt. Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn die Sache bei Gefahrübergang den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht.

Unter den Sachbegriff fallen neben den klassischen „analogen“ Waren jetzt über den Verweis des § 327a Abs. 3 S. 1 BGB n.F. auch Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smart-TV, Smartwatch). Bei digitalen Elementen, die mit einer Sache gar nicht besonders verbunden sind (z.B. rein digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen wie Computerprogramme, Apps, eBooks, Musikdateien) richtet sich die Mangelfreiheit jedoch speziell nach den §§ 327 e BGB n.F.

Was nun genau unter den subjektiven, objektiven und den Montageanforderungen von Sachen zu verstehen ist, regeln in § 434 BGB die Absätze 2-4.

Den subjektiven Anforderungen entspricht die Kaufsache nicht, wenn z.B. ein Fernseher als „Smart-TV“ verkauft wird, aber über keine Internetfähigkeit oder über keine funktionierende Software verfügt.

Den objektiven Anforderungen genügt eine Sache nicht, wenn z.B. in der Werbung angepriesen wird, dass eine Smartwatch den Blutdruck kontrollieren kann, in Wahrheit aber gar nicht über eine solche Funktion verfügt oder eine bestimmte Wandfarbe nicht der des Musters der RAL-Tabelle entspricht.

Den Montageanforderungen entsprechen beispielsweise Möbel nicht, die unsachgemäß zusammengebaut sind oder unmontiert sind und nur eine sehr schlechte Aufbauanleitung enthalten.

Der neue Sachmangelbegriff kennt keinen Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung mehr. Die Anforderungen sind nun gleichrangig. Jedoch können die Parteien abweichende Vereinbarungen treffen, § 476 BGB. Dies muss allerdings ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart werden, sodass die AGB allein nicht ausreichen.

Weiterhin wurde für den Verbrauchsgüterkauf die neue Kategorie des „Sachmangels einer Ware mit digitalen Elementen“ eingeführt, § 475b BGB. Dies sind gem. § 327a Abs. 3 S. 1 BGB n.F. Waren, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, sodass die Waren ihre Funktion ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen können (z.B. Smartphones, Tablets).

Bei Waren mit digitalen Elementen mit dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente unterliegt die Gewährleistung strengeren Maßstäben. Der Unternehmer muss für den gesamten Bereitstellungszeitraum (von mindestens zwei Jahren) für die Mangelfreiheit einstehen und ist nun verpflichtet, Aktualisierungen bereitzustellen (insbesondere Sicherheitsupdates), §§ 475b BGB.

Weiterhin die digitalen Elemente betreffend wurden Sonderbestimmungen für Rücktritt, Schadensersatz und Verjährung eingeführt (vgl. §§ 475d, 475e BGB), sowie für den Rückgriff des Unternehmers und für Garantien (vgl. §§ 478, 479 BGB).

Außerdem wichtig ist die Beweislastumkehr, die nach § 477 BGB anstelle von sechs Monaten auf ein Jahr ab Gefahrübergang verlängert wurde. Bei digitalen Produkten, die dauerhaft bereitgestellt werden, gilt dieser Zeitraum für die gesamte Dauer der Bereitstellung (mindestens zwei Jahre).

 

 

2.Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

 

Ab dem 01.01.2022 wird durch die Regelung in §§ 327b ff. BGB die europäische Digitale-Inhalte-Richtlinie umgesetzt, welche Verbraucherverträge über digitale Produkte erfasst. Davon umfasst werden die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher gegen Zahlung eines Preises (Geld oder digitale Wertdarstellung) darauf zugreifen kann. Zu diesen zählen unter anderem Apps, Cloud-Speicher, soziale Netzwerke, aber auch E-Books und Musikdownloads. Es geht also um Produkte, die gar nicht mehr an eine körperliche Sache gebunden sind.

Der Unternehmer ist dabei verpflichtet, die erworbenen digitalen Produkte bereitzustellen, § 327b BGB. Wenn er seiner fälligen Bereitstellungspflicht nicht unverzüglich nachkommt, steht es dem Verbraucher nach § 327c BGB zu, den Vertrag zu beenden (bzw. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend zu machen, vgl. Abs. 2).

Produktmangel- sowie Rechtsmängel werden in § 327e und § 327g BGB geregelt. Bei Mängeln kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen (§ 327l BGB), den Vertrag beenden bzw. den Preis mindern (§ 327m BGB) oder Schadensersatz (§ 280 Abs. 1, § 327m Abs. 3 BGB) bzw. den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) verlangen.

Ergänzend sind auf die Verträge zwischen Unternehmern die Vorschriften der §§ 327t bis 327u BGB anzuwenden, die unter anderem die Rückgriffe (Regress) unter Unternehmern regeln, bei denen ein Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte am Ende der Handelskette steht.

 

 

3.Faire Verbraucherverträge

 

Eines der zentralen neuen Gesetze soll die Position der Verbraucher gegenüber den Unternehmern verbessern. Unter anderem wurden die Regelungen über stillschweigende Vertragsverlängerungen geändert. Dem anderen Vertragsteil wird nach § 309 Nr. 9 BGB bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat (z.B. Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Zeitschriftenabonnement, Streamingdienst), das Recht eingeräumt, nach Ablauf der Mindestlaufzeit (die weiterhin zwei Jahre betragen darf) das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Bisher war gebräuchlich, dass sich nach der AGB-Regelung die Verträge ohne rechtzeitige Kündigungum ein ganzes Jahr verlängerten, was künftig nicht mehr zulässig sein wird.

Außerdem werden mit § 308 Nr. 9 BGB AGB-Regelungen, die eine Abtretung ausschließen, für unwirksam erklärt.

Eine weitere zentrale Änderung, die ab dem 01.07.2022 in Kraft tritt, betrifft die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Dies gilt für Verträge, die Verbraucher über eine Website schließen, welche auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind und einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet.

Nach der neuen Fassung des § 312k BGB ist der Unternehmer nun verpflichtet, bei einfach zu schließenden Verträgen auf der Website ebenfalls eine gut lesbare und leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche einzurichten, mit deren Gebrauch der Verbraucher seine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erklären kann. Wenn diese Regelung missachtet wird, steht dem Verbraucher das Recht zu, den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen (vgl. § 312k Abs. 6 BGB n.F.). Ziel des Gesetzgebers war es, mit dieser Regelung eine verbraucherfreundliche, einfache, schnelle und unmittelbare Kündigungsmöglichkeit zu schaffen. Die Praxis, Vertragsabschlüsse bequem und online zu ermöglichen, Kündigungen aber nur schriftlich per Brief zuzulassen oder die prinzipiell mögliche Online-Kündigung durch bewusst unübersichtlich gestaltete Websites zu erschweren. Nicht mehr möglich sind nun z.B. Kündigungsmöglichkeiten, die nicht ständig verfügbar, langwierig, schwierig zu finden oder durch weitere Fenster und/oder Zwischenhandlungen unterbrochen sind (z.B. der Nachfrage, ob man wirklich kündigen möchte oder nicht doch noch ein gutes Angebot zur Vertragsfortführung erhalten möchte).

 

 

4.Durchsetzung und Modernisierung der Verbrauchervorschriften

Neu eingeführt werden außerdem die „Allgemeinen Informationspflichten“ für Betreiber von Online-Marktplätzen. Ein Online-Marktplatz ist eine Website oder auch App, die das Inventar verschiedener Anbieter den Kunden präsentiert, um einen möglichen Kauf zu erleichtern (ein typischer Fall ist eBay).

Nach § 312d Abs. 1 BGB ist der Betreiber eines Online-Marktplatzes verpflichtet, den Verbraucher nach der Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Diese Informationspflicht umfasst unter anderem die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Verkäufers und den Gesamtpreis einschließlich aller Steuer und Abgaben.

Ergänzend dazu wurden die Regelungen über das Erlöschen des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen gem. § 356 Abs. 4 und 5 BGB geändert. Die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 357 BGB wurden ebenfalls angepasst.

 

 

Anmerkung

Der Gesetzgeber hat mit der Reform das Kaufrecht an den digitalen Wandel angepasst, um Rechtsprobleme und Anwendungsunsicherheiten auszuräumen. Ob dies fehlerfrei gelingt oder ob einige Gesetzeslücken bleiben, wird sich in den kommenden Jahren in der Praxis zeigen. Besonders darf man darauf gespannt sein, ob die aus dem EU-Recht kommenden Vorgaben für Verbrauchergeschäfte mit digitalen Produkten auch auf das B2B-Geschäft ausstrahlen werden. Wir erwarten angesichts der bisher großen Unsicherheiten bei der rechtlichen Einordnung solcher Geschäfte zumindest einen „Anlehnungseffekt“.

 

Falls Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

(Rechtsanwalt Dr. Harald Scholz unter maßgeblicher wissenschaftlicher Mitarbeit von Frau stud. iur. Elif-Nur Okcu und Frau stud. iur. Antonia Hinte)

 





HOAI-Mindestsätze für die Vergangenheit

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Der Nebel lichtet sich. Erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Wirksamkeit von Mindest- und Höchstsätzen nach der HOAI entschieden. Diesmal auf Vorlage des BGH, der für die Vergangenheit bei einem Vertrag zwischen Personen des Privatrechts die Mindestsätze weiter anwenden will.

 

Sachverhalt

Im Jahr 2016 schließt eine Immobiliengesellschaft mit einem Ingenieur einen Vertrag über Leistungen, für welche die HOAI einschlägig ist. Man vereinbarte schriftlich einen Pauschalpreis von 55.000,00 €, während die Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI ca. 150.000,00 € wert sind.
Das Ingenieurbüro verlangt eine Vergütung nach den verbindlichen Mindestsätzen der HOAI.

Entscheidung

Eine Odyssee beginnt.

1. Das Landgericht spricht 2017 das zusätzliche Honorar zu. Das war noch relativ leicht: Zu diesem Zeitpunkt „galt‟ die HOAI einfach. Zwar war die Nachforderung schon immer ein „widersprüchliches Verhalten‟ , aber die Geltung der Mindestsätze waren eben auch der Wille des Gesetzgebers, sodass man zwischen diesen Belangen abwägen musste. In der Regel fiel diese Abwägung zugunsten der Mindestsätze aus.

2. Der Europäische Gerichtshof entschied dann – abstrakt in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland – am 04.07.2019, dass die Vorgabe von Mindest- und Höchstsätzen seit ungefähr 2011 gegen die Europäische Richtlinie 2006/123 verstieß.

3. Das OLG Hamm musste direkt danach unter Berücksichtigung dieses Urteils in der Berufungsinstanz entscheiden. Die Entscheidung vom 23.07.2019 fiel wiederum zugunsten des Ingenieurs aus. Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die Mindestsätze abzuschaffen, mache diese in einem Prozess zwischen zwei Personen des Privatrechts nicht ungültig, befand das Oberlandesgericht.

4. Die Sache kam zum Bundesgerichtshof. Dieser wollte der Entscheidung des OLG Hamm wohl zustimmen, sah aber doch mögliche Probleme mit dem Europäischen Recht und fragte deshalb erneut beim EuGH nach.

5. Der EuGH hat mit der jetzigen Entscheidung vom 18.01.2022 (Original hier) zwei Dinge entschieden:

a) Die Gerichte müssten zwar dem europäischen Recht möglichst zur Geltung verhelfen. Aber nur mit in gebotenen Mitteln wie etwa einer europarechtskonformen Auslegung von Vorschriften. Damit kommt man aber nicht weiter, weil der Wortlaut der HOAI an dieser Stelle keine Spielräume lässt.
Weiter geht die Verpflichtung der Gerichte nicht. Sie dürfen die Mindestsätze für die Vergangenheit in solchen Konstellationen zur Geltung bringen, es sei denn, sie finden deutsches Recht, welches dies verbietet. Dies muss der BGH nun noch einmal prüfen.

b) Der EuGH seit keinen Anlass, die Regelungen der HOAI am EU- Vertrag zu prüfen. Denn dort sind nur Sachverhalte gemeint, die einen grenzüberschreitenden Bezug zwischen verschiedenen Staaten der EU haben. Hier hatte der Gesetzgeber nach Bedenken aus der Vergangenheit vorgebaut. Seit 2009 gilt das Preisrecht der HOAI nur noch für im Inland ansässige Architekten und Ingenieure, die im Inland Leistungen erbringen. Dem EuGH fehlte ein sichtbarer Bezug zu einem grenzüberschreitenden Sachverhalt, sodass er diese Frage des BGH bemerkenswert schon für unzulässig hält.

6. Die Odyssee endet nun wohl demnächst beim BGH. Dieser kann die Mindestsätze für die Vergangenheit gelten lassen. Es wird erwartet, dass er dies tun wird, denn sonst hätte er die Anfrage beim EuGH nicht starten müssen.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung hat manchen Beobachter überrascht, denn der Generalanwalt hatte dem Gerichtshof die gegenteilige Entscheidung empfohlen. Allerdings ist es schon seit einigen Jahren so, dass die sogenannte unmittelbare Drittwirkung von Richtlinien zwischen Personen des Privatrechts von der Kommission (Generalanwalt) ausgedehnt werden möchte und der Gerichtshof darauf verweist, dass nur in absoluten Ausnahmefällen so etwas geht. Denn eigentlich wenden sich Richtlinien an Staaten, und die müssen ein passendes nationales Gesetz dazu machen.

Die wichtigste Zweifelsfrage dürfte nun also geklärt sein: Die Bahn ist frei für Mindestsätze aus laufenden Verträgen vor dem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 – in der Privatwirtschaft.

Den Ausführungen des EuGH ist zwischen den Zeilen zu entnehmen, dass die Aussagen dann nicht gelten, wenn der Staat beteiligt ist. Denn staatliche Stellen können sich mit Sicherheit nicht darauf berufen, dass der Staat selbst seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Richtlinie rechtzeitig umzusetzen.

Beispielsweise wird eine Architektenkammer eine „verbotene‟ Unterschreitung der Mindestsätze aus dem Jahr 2015 nicht mehr verfolgen können, denn der Architekt wird sich ihr gegenüber darauf berufen können, dass die Mindest- und Höchstsätze zu diesem Zeitpunkt schon hätten abgeschafft sein müssen. – Auch wird sich eine staatliche Stelle (ein eher theoretischer Fall) nicht darauf berufen dürfen, ein bestimmtes Honorar im Jahr 2013 überschreite die erlaubten Höchstsätze und sei zu reduzieren. Hier wird sich der Ingenieur ebenfalls darauf berufen können, dass der Staat diese Höchstsätze zu diesem Zeitpunkt schon hätte abschaffen müssen.

Von vornherein nicht in die Kategorie gehörten die Fälle, in denen die Honorarabrede – z. B. die niedrige Pauschale – nur mündlich oder per E-Mail abgeschlossen wurde. Denn der Gesetzgeber darf nach wie vor bestimmen, dass eine wirksame Honorarabrede, mit der von einem Mindest- oder Basissatz abgewichen wird, in einer bestimmten Form getroffen werden muss. Dies ist den Parteien zumutbar. Diese Vorgabe in der HOAI 2009 (Schriftform) war von dem EuGH-Urteil nach richtiger Erkenntnis gar nicht betroffen.

Spannend sind die Ausführungen des EuGH zum Schadensersatz. Danach könnte es bald Versuche von Auftraggeberseite geben, den Schaden beim Bund geltend zu machen, der Ihnen deshalb entsteht, weil ihr schriftlich vereinbartes niedriges Pauschalhonorar an die Klippe der eigentlich schon abzuschaffenden Mindestsätze scheitert. Der Auftraggeber in unserem Fall könnte also bei ungünstigem Ausgang die knapp 100.000 €, die er „zu viel gezahlt‟ hat, beim Staat anmelden. Für neue offene Fragen ist also gesorgt.

(Dr. Harald Scholz, Hamm)

Meine Prognosen von 2019 können Sie gerne nochmals in der Zeitschrift tab - Technik am Bau nachlesen



Vertrag oder Akquise – einmal umgekehrt!

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

 

Ob der Architekt oder Ingenieur schon einen gültigen Vertrag hat oder noch unverbindlich im Rahmen der Akquise tätig ist, lässt sich oft schwer abgrenzen. Meistens läuft dann der Planer einer Vergütung für erbrachte Leistungen hinterher. Aber auch die umgekehrte Fallgestaltung kommt vor, wie im aktuellen Urteil des OLG Hamm.

 

Sachverhalt

Der Bauherr errichtet ein Ärztezentrum. Ein Fachingenieur für TGA ermittelt im April 2007 Kosten auf der Basis vorliegender dritter Planungen im Auftrag des potenziellen Generalunternehmers. Danach erbringt der Fachingenieur für den Bauherrn schon punktuelle Tätigkeiten; gleichzeitig wird zwischen Mai 2007 und August 2007 auf Basis mehrerer schriftlicher Angebote über den Auftrag verhandelt. Ende August 2007 erteilte Bauherr dem Fachingenieur schriftlich den Auftrag.

Schon zuvor Juni und Juli 2007 werden für das noch zu errichtende Gebäude Mietverträge mit zahlreichen Ärzten abgeschlossen.

Die anfänglich angegebenen Kosten erweisen sich im weiteren Verlauf als wesentlich zu niedrig kalkuliert; es steht im Raum, dass der Fachplaner von Strangentlüftung ausgegangen ist, obwohl eine Einzelraumentlüftungsanlage erforderlich wurde. Der Bauherr nimmt den Fachingenieur in die Haftung, weil er bei einer richtigen Kostenangabe entweder von dem Bauvorhaben Abstand genommen hätte oder von den Mietern höhere Flächenmieten verlangt hätte.

 

Entscheidung

Das OLG Hamm weist die Klage auch in der Berufung ab (Urteil vom 14.10.2019, Az. 17 U 78/18 – inzwischen rechtskräftig).

Der Fachingenieur hat zwar nach schriftlicher Beauftragung an der Kostenermittlung nicht ausreichend mitgewirkt. Da jedoch zu diesem Zeitpunkt alle Mietverträge bereits fest abgeschlossen waren, hält das Gericht es für nicht glaubhaft, dass die diesem Zeitpunkt bei besserer Information das Projekt noch abgebrochen worden wäre. Schließlich war der Bauherr durch die langfristigen Mietverträge vertraglich längst in der Haftung.

Es kommt also wesentlich darauf an, ob schon die frühe Kostenangabe im April 2007 eine Haftung auslösen konnte. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte eine Information darüber, wie teuer die Entlüftung wirklich wird, dem Bauherrn wohl noch die realistische Möglichkeit verschafft, das Bauvorhaben durch höhere Mieten wirtschaftlich zu machen oder aber gar nicht durchzuführen.

Hierfür ist entscheidend, ob zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits ein Ingenieurvertrag bestand. Das OLG Hamm wendet die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine Abgrenzung von Akquiseleistungen an: Weil die Kostenangabe im Auftrag des Generalunternehmers erfolgte und bei den weiteren punktuellen Leistungen gerade über einen schriftlich abzuschließenden Vertrag verhandelt wurde, kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass eine vertragliche Bindung erst mit Unterzeichnung des schriftlichen Ingenieurvertrages Ende August 2007 entstand. Damit scheidet eine Haftung wegen mangelhafter Ausführung aus.

 

Praxishinweis

Merke: Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt noch keine vertraglichen Pflichten übernommen hat, der kann auch nicht für eine mangelhafte Erfüllung haften. Die Abgrenzung zur Akquise, die in Honorarfragen den Architekten und Ingenieuren oft Schwierigkeiten macht, wirkte sich hier einmal positiv aus. Die Kriterien sind jedoch dieselben:

Allein das Tätigwerden des Ingenieurs für den Bauherrn lässt noch keinen Schluss auf eine Beauftragung zu, auch nicht, wenn bereits erhebliche Teilleistungen erbracht worden sind. Eine Verwertung der Ingenieurleistungen spricht als Indiz für eine rechtsgeschäftliche Beauftragung, die reine Entgegennahme von Leistungen nur bei erheblichem Umfang (Leistungsphase 1+2 komplett). Gegen eine Beauftragung spricht es, wenn die Parteien über eine schriftliche Auftragserteilung verhandeln, weil dann im Zweifel der Vertrag noch nicht geschlossen ist, bevor die schriftliche Vereinbarung zustande kommt.

Es handelt sich allerdings immer um eine Frage des Einzelfalls mit vielen Facetten. Beweisen muss den Vertragsschluss derjenige, der daraus etwas herleiten möchte (z. B. Honorar oder eben eine Haftung des Ingenieurs).

(Dr. Harald Scholz, Hamm)

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift tab- Technik am Bau (hier ansehen)



Haftet der Architekt auch für fehlerhafte Fachplanung?

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

Haftet der Architekt auch für fehlerhafte Fachplanung?

 

Viele Köche verderben bekanntlich den Brei. Aber so einfach ist es in der komplexen Gebäudeplanung wahrlich nicht. Ohne diverse Spezial- und Fachplaner lässt sich eine gute Planung gar nicht mehr abliefern. Eine interessante Entscheidung des OLG Köln beleuchtet die Frage, wie weit die Verantwortung des Objektplaners (Architekten) für Defizite und Fehler in den Fachplanungen geht.

Sachverhalt

Der Bauherr beauftragt einen Architekten mit Planungsleistungen der Objektplanung. Das denkmalgeschützte Gebäude, aus dem eine Verbandszentrale werden soll, wird um zwei Geschosse aufgestockt. Diese Geschosse erhalten eine Doppelfassade aus Glas sowie eine Glasdachkuppel. Die äußere Glasfassade erhält eine Sonnenschutzverglasung und ist mit beweglichen Metalllamellen als Sonnenschutz im Scheibenzwischenraum ausgestattet. Die innere Glasfassade besteht aus Einscheibensicherheitsglas. Dazwischen ist ein begehbarer, durchlüfteter Fassadenzwischenraum.

Für die Bereiche Glasfassade, Tragwerksplanung, Fassadenplanung, technische Ausrüstung, bauphysikalische Beratung und planerische Simulationen beauftragt der AG verschiedene Sonderfachplaner. Später kommt es zu problematischen klimatischen und schalltechnischen Verhältnissen. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Kühldecken unterdimensioniert seien. Ferner komme es zu einer „Strahlungsasymmetrie‟, welche die thermische Behaglichkeit vermindere. Auch überschreiten die Bodenkonvektoren bei Volllast mit 47,9 dB (A) den höchstzulässigen Schalldruckpegel von 35 dB (A). Die Konstruktion der Fassade entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik, besonders bezüglich der Sonnenschutzelemente im Scheibenzwischenraum. Der Bauherr verlangt (nicht von den Fachplanern, sondern) vom Architekten Schadensersatz für die Mängelbeseitigung und merkantilen Minderwert.

 

Entscheidung

 

Das OLG Köln weist die Klage auch in der Berufung ab (Beschluss vom 17.06.2020, Az. 19 U 223/19 – inzwischen rechtskräftig). Jedenfalls fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Verschulden. Wenn ein Architekt Sonderfachleute hinzuzieht, weil er die Spezialmaterie selbst nicht beherrscht, haftet er nur, wenn der aufgetretene Mangel auf seinen Vorgaben beruht, wenn er erkennbar untaugliche Sonderfachleute auswählt oder wenn er deren Beiträge nicht nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse überprüft. Nach diesem Maßstab konnte der Architekt die Planungsbeiträge der Sonderfachleute im konkreten Einzelfall nicht als mangelhaft erkennen. Er haftet auch nicht allein dafür, dass er eine anspruchsvoll zu planende Glaskonstruktion vorsah, mit der er den Planungswettbewerb gewann.

 

Praxishinweis

Der Architekt hat auch die Aufgabe, die verschiedenen Fachplanungen in sein Gewerk zu integrieren. Die Gesamtplanung war hier mangelhaft, auch von der Objektplanung würde man dies in der juristischen Fachsprache sagen, weil das Ziel natürlich ein funktionierendes Gebäude war und verfehlt wurde.

Wesentlich ist aber die Frage, ob der Architekt für den Mangel einstehen muss. Das entscheidet sich – fast wie in der VOB/B – anhand der Erfüllung der Prüfpflichten. Kann der Architekt mit seinen zu erwartenden Fähigkeiten die Fehler in den Fachplanungen nicht erkennen, wird er von der Mangelhaftung frei oder (so das OLG Köln) fehlt es zumindest an einem Verschulden.

Der Architekt darf sich aber nicht etwa bedingungslos auf die Fachplaner verlassen. Er muss sich mit deren Planungsbeiträgen schon nach besten Kräften befassen. Einen Fehler in der komplexen Kühllastberechnung oder bei der Schallentwicklung von Anlagen wird er kaum erkennen können; gelegentlich vorkommende gröbere Schnitzer in den Grundlagen aber je nach Sachlage durchaus.

Hier waren die Fehler so tief in den Fachplanungen verwoben, dass man sich in der Tat kaum vorstellen kann, wie der Architekt diese ohne Spezialkenntnisse hätte erkennen müssen. Manchmal ist dies anders. In solchen Fällen haften dann der verantwortliche Fachplaner und der Architekt beide für einen Fehler. In aller Regel kann der Architekt allerdings das Verschulden der vom Bauherrn beschäftigten Fachplaner als Mitverschulden einwenden, er haftet dem Bauherrn gegenüber von vornherein nur anteilig. Das liegt daran, dass der Bauherr ihm eine mangelfreie Fachplanung liefern muss und diese Pflicht nun seinerseits nicht erfüllt.

Warum die diversen Fachingenieure im Prozess gar nicht mitverklagt waren, was unter Umständen nahe lag, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht entnehmen.

(Dr. Harald Scholz, Hamm)

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift tab- Technik am Bau



Schwarzarbeit schon bei vereinbarter Verschiebung der Rechnung

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020 – 22 U 73/20

 

Leitsätze 

  1. Vereinbart ein Planer mit seinem Auftraggeber einen Aufschub der Rechnungsstellung für seine Leistungen, bis der Auftraggeber seinerseits Leistungen für ein Bauvorhaben des Planers erbracht hat, ist der Vertrag nichtig.
  2. Eine Häufung von Indizien kann dazu Anlass geben, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft. Allein durch die Äußerung der Rechtsansicht seitens der Parteien eines Rechtsstreits, ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz liege nicht vor, wird dessen Anwendung nicht ausgeschlossen.
  3. Einem nichtigen Vertrag kann nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass nachträglich Rechnungen gestellt werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger (ein Architekt) begehrt Honorar für Planungsleistungen für ein von den Beklagten (Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der E-GmbH) errichtetes Mehrfamilienhaus, die spätestens im September 2016 abgeschlossen waren. Rechnungen wurden hierfür erstmals am 06.06.2017/07.06.2017 erstellt.

Nach dem Vortrag des Klägers sollten seine Planungsleistungen durch eine Zahlung sowie auch durch unentgeltliche Bauleistungen der E-GmbH an seinem privaten Haus vergütet werden.

Nachdem die Kammer des Landgerichts Bedenken äußert, dass mangels Rechnungsstellung ein Schwarzgeschäft vorliege, erklärt der Kläger jedoch, dass eine wechselseitige Rechnungsstellung beabsichtigt war. Sodann erklärt er wiederum, erst als er der E-GmbH am 31.05.2017 kündigte, sei er dazu veranlasst worden, Rechnungen zu stellen. Beide Parteien leugnen einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz. Das Landgericht weist die Honorarklage ab: Bei Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz könnten die Parteien keine gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dagegen richtet sich die Berufung des Architekten.

 

Entscheidung

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der geschlossene Vertrag ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 SchwarzarbeitsG nichtig, da der Kläger gegen die gesetzliche Pflicht verstößt, innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).

Diesen Verstoß räumte der Kläger durch seinen Vortrag sogar selbst ein, indem er vortrug, dass er bis zur Kündigung der E-GmbH davon ausging, dass diese im Gegenzug Arbeiten an seinem Privathaus durchführe. Demnach hätte er mit der Rechnungserstellung im Falle einer Verzögerung der Arbeiten noch bis zu deren Abschluss gewartet. Auch auf der Beklagtenseite war ein Aufschub der Rechnungsstellung beabsichtigt.

Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien beabsichtigten, noch Rechnungen auszustellen, denn selbst eine nachträgliche Rechnungserstellung könnte den Vertrag nicht mehr wirksam werden lassen, wenn zunächst über 6 Monate hinaus ein Geschäft ohne Rechnung bestehen sollte.

Das Schwarzarbeitsgesetz sei bei ernsthaften Indizien im Zivilrecht anzuwenden, auch wenn beide Parteien dessen Anwendbarkeit mangels Vorsatzes leugnen. Abweichend vom Grundsatz, dass nur dasjenige berücksichtigt wird, was zumindest eine Partei vorträgt, folge das aus dem Zweck der Rechtsnorm, deren Wirksamkeit auch ins Zivilrecht transportiert werden müsse.

Dies ist vorliegend der Fall: Der widersprüchliche Vortrag des Klägers, die langwierige Geschäftsbeziehung der Parteien ohne schriftliche Verträge sowie die Rechnungserstellung nach über sechs Monaten nach der Leistungserbringung deuten auf Schwarzarbeit hin. Es liegt nahe, dass Leistung und Gegenleistung, soweit sie gleichwertig waren, „schwarz“ miteinander verrechnet werden sollten.

Infolgedessen sind aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit Werklohnansprüche wegen der Unwirksamkeit des Vertrages ausgeschlossen. Auch der Wert der Leistung, um den der Empfänger ohne Gegenleistung bereichert ist, kann wegen § 817 S. 2 BGB nicht verlangt werden.

 

Anmerkung

Der Fall lässt bereits die vorübergehende Abrede der Leistung ohne Rechnung für den Gesetzesverstoß ausreichen, soweit gegen die Pflicht zur zeitigen Rechnungsstellung verstoßen werden soll. Die Anwendung des Schwarzarbeitsgesetzes auch bei entgegenstehendem Vortrag beider Parteien ist scheinbar eine Durchbrechung der sogenannten Parteimaxime, wonach im Zivilrecht allein die Parteien des Rechtsstreits den Streitstoff bestimmen. Es gab allerdings durch die Einlassungen des Klägers eine Tatsachenbasis, auf die sich das Urteil stützen konnte; darauf, ob die Parteien den Rechtsstandpunkt des Gerichts teilten oder gar eine Anwendung des SchwArbG ablehnten, kommt es nicht an.

Wie wichtig der Sachvortrag der einzelnen Parteien ist, zeigt der Fall auch. Hier hat der Kläger aus Versehen zugunsten des Beklagten vorgetragen, weil er die Rechtsfolgen anders beurteilte. Der eigene Vortrag muss gründlich überlegt und die damit verbundenen Rechtsfolgen müssen bedacht werden. Es fällt allerdings im Ergebnis schwer, von einem Missverständnis auszugehen: Welche harmlose Begründung könnte es dafür geben, dem Geschäftsführer für dessen private Bestellung keine Rechnung zu schicken, sondern erst einmal abzuwarten, welche Leistungen dessen GmbH am eigenen Haus erbringt?

 

(Dr. Harald Scholz unter Mitarbeit von stud. jur. Antonia Hinte)

 

 




Grenzen der Notarhaftung bei Verstoß gegen Wartepflicht (§ 17 Abs. 2a BeurkG)

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

BGH, Urteil vom 22.04.2021 – III ZR 164/19

Bei einem Verstoß gegen die notarielle Informations- und Wartepflicht (§ 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG) kann das Verhalten des Käufers nach Vertragsschluss für die Bewertung herangezogen werden, wie der Verlauf bei richtigem Verhalten des Notars gewesen wäre.

Sachverhalt:

Die Käufer erwerben im Jahr 2008 eine 55 m² große Eigentumswohnung zum Preis von 87.500,00 €. Sie nehmen nachfolgend zur Finanzierung des Kaufpreises ein Bankdarlehen in Höhe von 87.940,00 € auf und lassen eine Grundschuld als Sicherheit beurkunden. Nach fünf Jahren verklagen die Käufer die damalige Verkäuferin der Wohnung und die Vermittlerin wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung und sittenwidriger Überteuerung und erhalten durch einen Vergleich einen Teil des eingeklagten Schadensbetrages erstattet. Nochmals fünf Jahre später wird der Notar auf Zahlung des verbleibenden Schadens verklagt.

Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau geltend, die Wartepflicht sei damals nicht eingehalten worden. Seine Ehefrau und er hätten den Vertragstext vorab nicht erhalten und sogar den Kaufpreis erst bei der Beurkundung erfahren.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Aus dem Verhalten nach Vertragsschluss, als sich die Käufer um die Durchführung des Kaufvertrages bemühten, haben die Richter den Schluss gezogen, dass die Käufer auch bei richtigem Verhalten des Notars (also nach korrekter Information und nach Ablauf der Wartefrist) den Vertrag ebenso abgeschlossen hätten. Ihnen sei daher aus dem Fehler des Notars kein Schaden entstanden.

Entscheidung:

Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück.

Seine bisherige Rechtsprechung der letzten Jahre fasst der BGH zusammen und bestätigt sie. Danach ist der Verstoß gegen die Wartepflicht stets kausal für den konkreten Vertragsschluss, denn sonst hätte man frühestens 14 Tage später zur Tat schreiten können. Der Notar kann sich jedoch darauf berufen, dass die Käufer nach Ablauf der Wartefrist den Vertrag genauso geschlossen hätten. Für diesen hypothetischen Verlauf trifft den Notar die Darlegungs- und Beweislast. Zu seinen Gunsten gilt aber das herabgesetzte Beweismaß des § 287 ZPO, es reicht also die Überzeugung des Gerichts von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dem Käufer (Verbraucher) obliegt außerdem eine sekundäre Darlegungslast; er muss also vortragen, inwiefern sich die Dinge innerhalb der Wartefrist anders entwickelt hätten.

Der BGH bekräftigt, dass die Würdigung dieses Vortrags eine tatrichterliche Frage ist. Bei der Würdigung dürfen auch die Umstände im Anschluss an den tatsächlichen Vertragsschluss gewürdigt werden, hier also die Bemühungen der Käufer, den Erwerb weiter abzuwickeln. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nachfolgenden Schritte nicht immer bedeuten müssen, dass die Käufer vom Geschäft weiter überzeugt sind, sondern darin kann sich auch „resignierte Vertragstreue‟ zeigen, also die Annahme, „jetzt ist eh´ nichts mehr zu ändern‟.

Der BGH hätte die tatrichterliche Würdigung aber wohl stehen lassen, wenn die angebotenen Beweise ausgeschöpft gewesen wären. Der Kläger hatte jedoch Beweis durch seine Ehefrau angetreten, dass bei Ablauf der Wartefrist der Vertrag nicht zustande gekommen wäre, weil der Kaufpreis ihnen eigentlich zu hoch gewesen sei. Diesen Kaufpreis hätten sie erst bei der Beurkundung erfahren. In der Tat kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass sich unter diesen Umständen bei längerer Überlegungsfrist die Waage gegen das Geschäft geneigt hätte.

Die Entscheidung konnte also nicht getroffen werden, ohne die Zeugin zu vernehmen.

Anmerkung:

Der Fall zeigt, dass die Entwicklung der BGH-Rechtsprechung zu dem Themenkreis inzwischen abgeschlossen ist. Es geht nur noch um die tatrichterliche Würdigung, ob bei Einhaltung der Informations- und Wartepflicht ein anderer Verlauf wahrscheinlich gewesen wäre.

Der BGH gestattet die Einbeziehung des Verhaltens der Käufer nach dem Vertragsschluss in diese Gesamtwürdigung, weist aber darauf hin, dass sich in der weiteren Abwicklung nicht Überzeugung und Begeisterung, sondern auch Fatalismus spiegeln mag. Daher sind – eigentlich selbstverständlich – vom Gericht Vorgänge aufzuklären, die dem Beweis zugänglich sind und ein Licht auch auf dieses nachträgliche Verhalten werfen können. Meines Erachtens bleibt es aber höchst erklärungsbedürftig, wenn in der Zeit nach dem Vertragsschluss keinerlei Anzeichen für Reue sprechen und nicht wenigstens ein zaghafter Versuch stattfindet, entweder beim Verkäufer oder beim Vermittler oder beim Notar nachzufragen, ob sich noch etwas ändern ließe. Oft liegt nach alledem doch der Schluss nahe, dass die heutige reuigen Käufer damals von dem Geschäft überzeugt waren – und sei es auch nur, weil sie ihr Vertrauen in manchmal zweifelhafte Beratung investiert hatten.

In den kommenden Jahren darf mit einem Restbestand an Fällen nach § 17 Abs. 2a BeurkG gerechnet werden. Geht man davon aus, dass ab Anfang 2013 durch die Leitentscheidung des BGH die Alarmglocken bei allen Notaren laut und vernehmlich läuteten, dann kann man damit rechnen, dass die letzten unentdeckten Fälle aus der „Altpraxis‟ im Jahr 2023 verjähren.

(Rechtsanwalt Dr. Harald Scholz)




Verjährungsbeginn bei Anwaltshaftung – nicht uferlos!

Dr. Harald ScholzDr. Harald Scholz

 

BGH, Urteil vom 29.10.2020, IX ZR 10/20

Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den einen Schadensersatzanspruch begründenden Umstände liegt vor, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umstände den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat.

Die Aufforderung an den Anwalt, seinen Haftpflichtversicherer einzuschalten, zeigt in der Regel eine ausreichende Kenntnis an.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Beamtin im Ruhestand und ließ sich von ihrem Ehemann scheiden. Dabei war der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung erteilte im familiengerichtlichen Verfahren eine falsche Auskunft. Die früheren Bezüge zu DM- Zeiten wurden fälschlicherweise als Bezüge in Euro ausgewiesen.
Weder die Anwältin der Klägerin noch das Gericht bemerkten dies. Der Versorgungsausgleich wurde auf Basis der erteilten Auskunft unrichtig – viel zu hoch – festgelegt. Die Entscheidung wird rechtskräftig.

Nachdem der Fehler auffällt und alle Versuche scheitern, dies noch beim Familiengericht zu korrigieren, nimmt die Klägerin ihre frühere Anwältin in Anspruch.
Diese beruft sich auf Verjährung.

Entscheidung:

Nach dem revisionsrechtlich zugrundgelegten Sachverhalt ist der Anspruch verjährt.

Der Fall gibt dem IX. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof Anlass, die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung in der Anwaltshaftung zu konkretisieren.
Die Verjährung beginnt, wenn Kenntnis vom Anspruch oder grob fahrlässige Unkenntnis besteht, und sie endet drei Jahre nach dem Schluss des betreffenden Jahres.
Nach üblicher Lesart reicht es, die Tatsachen zu kennen, welche eine Haftung begründen, ohne dass man die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen haben muss. Seit einigen Jahren, und dabei bleibt es auch, hat der IX. Zivilsenat für die Anwaltshaftung eine Modifikation vorgenommen. Danach muss zumindest das Bewusstsein bestehen, dass der Anwalt etwas „falsch‟ oder „abweichend vom Standard‟ gemacht hat. Denn der Bedarf nach Rechtsberatung beruht gerade darauf, dass der Mandant entsprechende Kenntnisse nicht hat – und mithin auch einen Fehler in der rechtlichen Beratung mangels Expertise nicht so wahrnehmen kann wie – sagen wir – die Beule am eigenen Auto.

Die Klägerin hatte vorliegend im Dezember 2013 ihre frühere Anwältin angeschrieben und sie gebeten, den Fall ihrer Haftpflichtversicherung zu melden.
Unter dieser Voraussetzung, so der BGH, war bereits Ende 2013 eine ausreichende Kenntnis vorhanden und die Klage hätte folglich bis zum 31.12.2016 erhoben werden müssen. Sie war aber erst im Verlauf des Jahres 2017 erhoben worden.
Eine Kenntnis aller Facetten oder ein abgeschlossener Schadensverlauf sei für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich. Wer einen Anspruch anmelden könne, der habe auch die erforderliche grundsätzliche Kenntnis.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts in der Vorinstanz, dass ja noch um eine Korrektur beim Familiengericht gerungen werde und erst nach der Ablehnung im Jahr 2014 die Kenntnis gegeben war, erteilt der BGH eine Absage. Der Schaden ist nämlich bereits mit der ersten Entscheidung des Familiengerichts eingetreten, mag auch noch Aussicht bestehen, den Schaden wieder zu heilen. Das würde eine Feststellungsklage also nicht hindern.

Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und zur Aufklärung des entscheidenden Sachverhaltselements zurückverwiesen.

Anmerkung:

Sicherlich handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

Der BGH musste den Fall entscheiden, weil die Revision zugelassen worden war.
Dadurch findet sich der Anlass, noch einmal auf die bisherige Rechtsprechung zu dem „Sonderweg‟ der Verjährung bei der Haftung von Rechtsberatern zurückzublicken.
Der Fall eignet sich aber eben auch, um darzustellen, dass auch auf dem „Sonderweg‟ der Beginn der Verjährung nicht unbegrenzt hinausgeschoben wird.

Es kann auch andere Konstellationen geben, in denen man wird sagen müssen, dass der Mandant die Sache bereits „durchblickt‟ hat und die Verjährung daher beginnt.

Hier kann nun die Klägerin bei Verjährung hoffentlich das – nur nachrangig haftende – Land für den Fehler des  Landesamtes für Besoldung heranziehen. Dort sitzen immerhin die Experten für Versorgungsbezüge. Insoweit wäre das kein ungerechter Ausgang.

Auf mittlere Sicht kann man sich überlegen, ob solche offenkundigen Fehler nicht doch noch im Nachhinein korrigierbar sein sollten. Immerhin leisten wir uns Behörden für die Ermittlung von Renten und Versorgungsbezügen, denen am Ende des Tages zu trauen ist, wenn man sich die Frage stellt, ob ein Urteil noch einmal aufgrund eines Irrtums korrigiert werden darf. Die Kriterien dürften ruhig weniger streng sein als bei der Wiederaufnahme von Verfahren.

Kein gutes Ergebnis wäre es nämlich, wenn die betroffene Person erst nach 15 Jahren – z. B. bei Renteneintritt – feststellt, dass man damals bei der Auskunft und bei deren Umsetzung im Familiengericht einen schwerwiegenden Fehler gemacht hat. Dies könnte den Verlust der Rente durch einen bloßen Umrechnungsfehler bedeuten, und alle Verjährungsfristen wären dann aufgrund der Höchstfrist von 10 Jahren abgelaufen.

(Rechtsanwalt Dr. Harald Scholz)