Keine Haftung für unbegleiteten Toilettengang eines Patienten

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 2.12.2014 — Aktenzeichen: I-26 U 13/14

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Klinik nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang haftet, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufgesucht hat und es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gab, dass die Patientin dies nicht mehr allein konnte.

Leitsatz
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Klinik nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang haftet, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufgesucht hat und es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gab, dass die Patientin dies nicht mehr allein konnte.

Sachverhalt
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Klinik nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang haftet, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufgesucht hat.

Die 1940 geborene Klägerin stürzte im März 2011 auf einer Treppe und zog sich eine Fraktur am linken Oberarm zu. Diese wurde im nahe gelegenen beklagten Krankenhaus operativ versorgt. Während des Krankenhausaufenthaltes musste die Klägerin zudem mit dem Einsatz einer Totalendoprothese an der Hüfte operiert werden. Wenige Tage nach der Hüftoperation stürzte die Klägerin, als sie die Krankenhaustoilette ohne Unterstützung des Pflegepersonals aufsuchte. Sie fiel auf einen erhöhten Toilettensitz zurück, der sich verschob. Die Klägerin verletzte sich erneut am linken Oberarm, als sie versuchte, sich abzustützen. Auch diese Verletzung musste operativ versorgt werden. Vom beklagten Krankenhaus hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 Euro. Unter Hinweis auf im Schulterbereich verbliebene Schmerzen hat sie gemeint, ihre Oberarmfrakturen seien fehlerhaft operiert worden. Zudem hat sie geltend gemacht, das Krankenhaus sei für ihren Sturz auf der Toilette verantwortlich, bei dem sie von einem nur lose aufgelegten Toilettenring gerutscht sei.

Das LG Arnsberg hatte die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und das Schadensersatzbegehren der Klägerin abgelehnt.

Das Oberlandesgericht konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen keine fehlerhafte operative Versorgung der Oberarmfrakturen der Klägerin feststellen. Die bei den Operationen verwandten Schrauben seien ordnungsgemäß eingesetzt worden. Nach der letzten Operation im Schulterbereich verbliebene Schmerzen seien schicksalhaft und träten etwa bei einem Drittel der Patienten mit vergleichbaren Verletzungen auf.

Für den Sturz der Klägerin beim Toilettengang sei das beklagte Krankenhaus ebenfalls nicht verantwortlich. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch eine verkehrsunsichere Sanitäreinrichtung zu Fall gekommen sei. Die verwandte Toilettenerhöhung sei ausreichend stabil befestigt gewesen, auch wenn sie bei einem Sich-Fallenlassen des Benutzers ausgehebelt werden könne. Dass die Klägerin die Toilette ohne Hilfe des Pflegepersonals aufgesucht habe, könne dem Krankenhaus nicht vorgeworfen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe sie die Toilette auch nach den durchgeführten Operationen alleine aufsuchen dürfen, wenn sich dies selbst zugetraut habe. Die Klägerin selbst habe eingeräumt, dass sie am Unfalltage auf Hilfe des Pflegepersonals verzichtet habe, die Hilfe aber auf ihr Verlangen hin bekommen hätte. Da die Klägerin die mögliche Hilfeleistung des Pflegepersonals nicht in Anspruch genommen habe, wirke sich ihr Sturz nicht zulasten des Krankenhauses aus.




Verkehrssicherungspflichten am Bau – Beweislast für das (Nicht-)Vorhandensein einer Sicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2014 — Aktenzeichen: 4 U 30/14

Haftung für Baustellenunfälle — Der Verkehrssicherungspflichtige behauptet, er habe die offene Gruben durch Absperrband gesichert. Wer muss was beweisen? Dies war im Fall des OLG Stuttgart entscheidend.

Leitsatz
1. Wegen des beschränkten Verkehrs auf Baustellen haben sich Sicherungsmaßnahmen an den mit den üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen auszurichten. Auf Baustellen muss jedermann mit Gefahrenquellen rechnen und sich darauf einstellen.

2. Für Arbeiten im Bereich eines Gefahrenbereichs genügt es nicht, die Arbeiter anzuweisen, sich ausschließlich im ungefährlichen Bereich aufzuhalten; denn es ist nicht auszuschließen dass ein Arbeiter aus Unaufmerksamkeit oder Bequemlichkeit in den Gefahrenbereich gelangt.

3. Auch wenn die Unfallverhütungsvorschriften keine Sicherung vorsieht, ist durch geeignete Maßnahmen etwa Warnbaken und Flatterband sicherzustellen, dass von einer „nur“ knapp 2 m tiefen Grube keine Gefahren ausgehen.

4. Die Beweislast dafür, dass die gebotenen Sicherungsmaßnahmen (hier Flatterband und Baken) nicht getroffen wurden, trägt der klagende Sozialversicherungsträger. Er muss die Behauptungen des Verkehrssicherungspflichtigen widerlegen.

Sachverhalt
Die klagende UV-Trägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten, der bei Einweisung beim Aufbau eines Raupenkranes rückwärts lief und in eine rd. 4 x 3 m große und knapp 2 m tiefe Baugrube (ein ausgehobenes Loch für Hallenfundament) stürzte. Streitig war, ob die Fundamentlöcher, die wegen der geringen Größe nach einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht zwingend abzudecken waren, durch sog. Flatterband gesichert waren.

Entscheidung
Das OLG Stuttgart ging nach Beweisaufnahme davon aus, dass die Klägerin nicht hat beweisen können, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Ausreichend sei es hier gewesen, die Fundamentgrube mittels Warnbaken und Flatterband abzusichern. In der Beweisaufnahme schilderte die Zeugen unterschiedliche Erinnerungen, weshalb das OLG letztlich nicht davon überzeugt war, dass die Behauptung der Beklagten, es habe Flatterband und Baken gegeben, falsch sei. Die Beweislast trage die klagende UV-Trägerin.




Wer haftet wie bei Unfällen auf der Baustelle?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 47/13

Für einen Arbeitsunfall eines Bauarbeiters können verschiedene Personen haften — z.B. dessen Arbeitgeber, der Vorarbeiter, der bauleitende Architekt. Die Haftungsanteile sind nicht immer klar. Der BGH hat nun einige Eckpfeiler eingeschlagen.

Leitsatz
a) Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

b) Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags entliehenen Arbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zu-zuordnen und diesen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als haftungsprivilegiert anzusehen.

c) Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch „ausgeglichen“, dass dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Erstschädiger zusteht.

d) Zur Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten Architekten.

Sachverhalt
Die klagende gesetzliche Unfallversicherung nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.

Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Be-triebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI a.F.). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 — Objektüberwachung (Bauüberwachung) — den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben. Am Samstag, dem 4. November 2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der beiden Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6. November 2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. — einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer — ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unteren Ebene der Halle und zog sich schwerste Verletzungen zu.

Entscheidung
Der BGH hat festgestellt, dass der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt = Beklagter zu 2 die Pflicht hatte, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können. Im Regelfall muss der Architekt aber nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten beachten, die dem Bauherrn als mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. Ihn treffen im Allgemeinen nur sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht betraute Architekt dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung hätte erkennen können. Dann muss er selbst Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Beklagte zu 2 hier seiner Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch genügt habe, dass er die Streithelferin auf die fehlende Absturzsicherung hingewiesen habe; der bloße Hinweis auf die Gefahrenstelle biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass Dritten nicht zu Schaden kommen können.

Allerdings hafte der Beklagte zu 2 nur in Höhe des im Innenverhältnis zur Streithelferin auf ihn entfallenden Verantwortungsanteils; denn die Streithelferin komme in den Genuss einer Haftungsprivilegierung nach dem SGB VII. Der Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner (Beklagter zu 2 einerseits, Streithelferin als Entleiherin des Verunfallten andererseits) ist durch die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung gestört; auch im Verhältnis der Streithelferin als Entleiherin zum verunfallten Leiharbeiter gelte das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII. Daran ändere nichts, dass ggf. die Klägerin ihrerseits Ansprüche gegen die Streithelferin nach § 110 SGB VII habe.

Nicht befasst hat sich der Bundesgerichtshof konkret mit den jeweiligen Haftungsanteilen. Die Sache wurde insoweit an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.

Anmerkung
Das Oberlandesgericht wird nach Zurückverweisung klären müssen, in welchem Umfang die Streithelferin, der bauleitende Architekt und ggf. weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner haften. Dabei wird man zu berücksichtigen haben, dass der Architekt grundsätzlich „nur“ sekundär verkehrssicherungspflichtig ist; sollte der Architekt also die Streithelferin, die ja in erster Linie für den Arbeitsschutz ihrer Mitarbeiter verantwortlich ist, nicht ordnungsgemäß überwacht und deren unterlassene Sicherungen übersehen haben, wird man — wenn überhaupt — die überwiegende Verantwortung bei der Streithelferin sehen müssen.




Wie verjähren Ansprüche nach § 110 SGB VII?

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 9.12.2014 — Aktenzeichen: 3 U 48/13

Für Ansprüche nach § 110 SGB VII gibt es eine spezielle Verjährungsregelung in § 113 SGB VII. Wie diese auszulegen ist, ist sehr umstritten. Umso erfreulicher ist, dass das OLG Brandenburg nun in einem Fall die Revision zum BGH zugelassen hat, um dies zu klären.

Leitsatz
1. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche bindende Feststellung der Leistungspflicht kann grundsätzlich durch jeden Verwaltungsakt erfolgen, der entsprechende Feststellungen enthält. Eine förmliche oder schriftliche Entscheidung ist nicht notwendig. Die Auszahlung von Verletztengeld als konkludentem Verwaltungsakt reicht.

2. Die Verjährung beginnt erst mit Kenntnis der Regressabteilung von den anspruchsbegründenden Umständen als zusätzliche Voraussetzung zu laufen.

3. Die erforderliche Kenntnis kann vorliegen, wenn der Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten des Unfallversicherungsträgers zur Regressabteilung gelangt.

4. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich taggenau mit dem Tag der bindenden Leistungsfeststellung und nicht erst mit dem Schluss des Jahres.

5. Erlangt die Regressabteilung erst später, also nach Feststellung der Leistungspflicht Kenntnis, ist für diese Konstellation auf den Schluss des Jahres, in dem die Kenntnis erlangt wurde, abzustellen.

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten aus §§ 110, 111 SGB VII Erstattung von Aufwendungen, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls vom 30.08.2005, bei dem zwei Mitarbeiter der Beklagten verletzt wurden, entstanden sind. Die Beklagte war von der Firma Gebrüder N beauftragt worden, Zimmermannsarbeiten am Einkaufszentrum „Forum“ in C zu erbringen. Zum Auftragsumfang gehörte unter anderem die Montage von Holzbindern, die von der Firma N vorgefertigt worden waren. Am 30.08.2005 kippten auf der Baustelle mehrere der bereits aufgestellten, aber noch nicht befestigten Binder um. Hierbei stürzten zwei Mitarbeiter der Beklagten ca. 5 Meter in die Tiefe. Die Klägerin führte an der Unfallstelle am 30.08., 31.08. und 02.09.2005 eine Unfalluntersuchung durch. Der entsprechende, auf den 30.08.2005 datierte Unfalluntersuchungsbericht ging am 18.01.2006 bei der Rechtsabteilung der Klägerin ein. Der Mitarbeiter D erlitt bei dem Sturz eine Schürfung am rechten Oberarm, eine Kontusion der rechten Hand sowie Schürfungen am Handgelenk und der Mittelhand rechts und am rechten Unterschenkel. Es kam vom 30.08.2005 bis zum 01.09. 2005 zur stationären Behandlung in das Klinikum in C. Die Heilbehandlungskosten hierfür betrugen 1.161,32 € und wurden von der Klägerin noch im Jahr 2005 gezahlt. Der Beschäftigte H wurde bei dem Unfall wesentlich schwerer verletzt. Noch im Jahr 2005 wurde an diesen Verletztengeld ausgezahlt. Mit Rentenbescheid vom 28.08.2007, in dem der Unfall vom 30.08.2005 ausdrücklich als Arbeitsunfall anerkannt wurde, bewilligte die Klägerin ihm eine Rente auf unbestimmte Zeit. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Vor dem Landgericht Cottbus wurde unter dem Aktenzeichen 6 O 67/07 ein Schadensersatzprozess zwischen dem Haftpflichtversicherer der Firma Gebrüder N und der Beklagten geführt, in dem es um die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Einsturz der Binder ging. Die dortige Klage wurde am 30.03.2007 erhoben. Mit Schreiben vom 19.11.2007 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, teilte dieser mit, sie habe zu prüfen, ob zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, und bat um Mitteilung der Haftpflichtversicherung der Beklagten. Am 20.11.2007 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und einem Mitarbeiter der Klägerin, in dem der Geschäftsführer der Beklagten äußerte, das (gerichtliche) Verfahren solle abgewartet werden; die Versicherung werde eventuell später mitgeteilt. Mit Schreiben vom 02. Februar 2010 erklärte die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die V gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, dass in Bezug auf den Schaden vom 30.08.2005 Einwendungen zum Haftungsgrund nicht erhoben werden. Mit Schreiben vom 08.03.2010 erklärte die V gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, dass sie bis zum 31.12.2012 auf die Einrede der Verjährung verzichte. 9 Die Klägerin meldete ihrerseits mit Schreiben vom 19.02.2010 bei der V Ansprüche aus dem Unfallereignis in Höhe von 1.161,32 € bezüglich des Verletzen D und in Höhe von 75.359,67 € bezüglich des Verletzten H an. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 26.02.2010 und kündigte eigene Ermittlungen zur Frage der groben Fahrlässigkeit an. Mit Schreiben vom 23.03.2010 teilte die V der Klägerin mit, dass sie eine gerichtliche Klärung anheimstelle. Die vorliegende Klage ging am 07.10.2010 bei dem Landgericht Cottbus ein und wurde der Beklagten am 02.11.2010 zugestellt.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht; insbesondere seien grundlegende Anforderungen an die Montagetechnik und Unfallverhütungsvorschriften missachtet worden. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihr die infolge des Unfalls entstandenen Aufwendungen für die beiden Verletzten aus §§ 110,111 SGB VII zu erstatten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, grobe Fahrlässigkeit seitens der Beklagten liege nicht vor. Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Entscheidung
Das OLG wies die Berufung der klagenden BG zurück. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Ein etwaiger Anspruch ist verjährt.

a) Die Verjährung richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, der lautet:

Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110, 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

b) Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist hiernach jedenfalls die bindende Feststellung der Leistungspflicht.

aa) Zu welchem Zeitpunkt diese vorliegt, ist hinsichtlich jeder verletzen Person gesondert festzustellen. § 110 SGB VII regelt den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers aufgrund eines vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalles. Versicherungsfall ist der jeweilige Arbeitsunfall des einzelnen Versicherten (§ 8 SGB VII), nicht das gesamte Geschehen.

bb) Die Feststellung der Leistungspflicht erfolgt grundsätzlich durch jeden Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträges, der entsprechende Feststellungen enthält (OLG Dresden, Urteil vom 29.05.2012, 9 U 871/11 n.v., m.w. N.). Regelmäßig erfolgt bei der Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherungsträger keine förmliche Entscheidung; eine Entscheidung durch Schriftform ist gemäß § 102 SGB VII nur bei einem Anspruch aus § 36 a Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB IV (also etwa bei einer Entscheidung über die Gewährung einer Rente) erforderlich. Auch hier erging schriftlich nur der streitgegenständliche Rentenbescheid vom 28.08.2007 bezüglich des Versicherten H. Schon aus dieser Vorschrift lässt sich der Rückschluss ziehen, dass Entscheidungen über Ansprüche und damit auch eine bindende Feststellung der Leistungspflicht im Sinne von § 113 SGB VII auch anders als durch schriftlichen Bescheid ergehen können. Dementsprechend wird in der Literatur angenommen, dass die Feststellung der Leistungsverpflichtung auch durch einen konkludenten Verwaltungsakt getroffen werden kann, der bereits in der Gewährung unfallversicherungsrechtlicher Einzelleistungen, wie etwa der Auszahlung von Verletztengeld liegen kann (vergl. Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 113, Rn. 6; BeckOK SozR/Stelljes SGB VII, § 113, Rn. 5; Möhlenkamp, VersR 2013, 544). Weitergehend wird auch die Leistungsgewährung durch schlichtes Verwaltungshandeln, das bewusst in der Annahme eines Versicherungsfalls vorgenommen wird, als ausreichend erachtet, wie etwa die Übernahme der Behandlungskosten gegenüber einem Dritten. Dies soll einem Verwaltungsakt gleich stehen (Ricke, a.a.O., § 113, Rn. 6). Einen konkludenten Verwaltungsakt hat auch das Oberlandesgericht Dresden in der zitierten Entscheidung vom 29.05.2012 in der Auszahlung von Verletztengeld an den Geschädigten — unabhängig davon, dass diese gemäß § 189 SGB VII von der Krankenkasse erfolgt ist — gesehen. Hierin liege ein „in anderer Weise“ ergangener Verwaltungsakt im Sinne von § 33 SGB X (vergl. Engelmann in: von Wulffen, SGB X § 33, Rn. 14 b; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2009, L 31 U 376/08 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 16.09.1986, 3 RK 37/85 betreffend die Gewährung von Krankengeld), der dem Betroffenen mit Auszahlung bekanntgegeben worden sei. Auch in dieser Entscheidung stellt das OLG Dresden darüber hinaus darauf ab, dass die bewusste Übernahme der Heilbehandlungskosten in der Annahme eines Versicherungsfalles ausreicht, um die Voraussetzungen des § 113 SGB VII für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist zu erfüllen.

Dem schließt sich der erkennende Senat an. Wäre ein förmlicher Bescheid Voraussetzung für den Beginn der Verjährung, würde in der überwiegenden Zahl der Fälle die Verjährung nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren einsetzen und hätte es der Unfallversicherungsträger selbst in der Hand, den Beginn des Laufs der Verjährung zu bestimmen, obwohl er selbst, ausgehend von seiner Leistungsverpflichtung, Einzelleistungen erbracht hat, hinsichtlich derer regelmäßig keine schriftlichen Bescheide ergehen. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des § 113 SGB VII widersprechen. Die Verjährung soll dann beginnen, wenn der Unfallversicherungsträger von seiner Einstandspflicht ausgehen und entsprechende Ansprüche verfolgen kann (Möhlenkamp, a.a.O.; von Koppenfels-Spies, a.a.O., § 113, Rn. 3; Stelljes, a.a.O., § 113, Rn. 5).

cc) Infolgedessen lag bei Anwendung dieser Grundsätze die Feststellung der Leistungspflicht der Klägerin, da sie sie bereits im Jahr 2005 und weiter 2006 unstreitig Verletztengeld an den Geschädigten H. ausgezahlt hat, hinsichtlich der diesen betreffenden Aufwendungen noch im Jahr 2005; der genaue Zeitpunkt lässt sich allerdings nicht feststellen. Gleiches gilt für die Aufwendungen, die den Geschädigten D. betreffen. Auch für diesen wurden bereits im Jahr 2005 durch die Übernahme der Behandlungskosten Leistungen gewährt. Darin liegt nach dem Vorgesagten die Feststellung der Leistungspflicht im Sinne von § 113 SGB VII.

b) Weitere Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährung ist die Kenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

aa) Teilweise wird zwar — im Wesentlichen unter Berufung auf die Gesetzesbegründung und Entstehung — § 113 SGB VII so verstanden, dass die bindende bzw. rechtskräftige Feststellung der Leistungspflicht an die Stelle der Kenntnis von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen tritt, Kenntnis für den Beginn der Verjährung also nicht erforderlich ist (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 113, Rn. 4; so wohl auch von Koppenfels-Spies, a.a.O., § 113, Rn. 3; Brandenburg in: juris Praxiskommentar SGB VII, § 113, Rn. 8; Waltermann in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 113, Rn. 1; Möhlenkamp, a.a.O.; Lemke, RuS 2012, 623).

bb) Andererseits wird der Verweis auf § 199 Abs. 1 und 2 BGB dagegen als Beleg dafür verstanden, dass die Voraussetzung der bindenden Feststellung zu denen des § 199 Abs. 1 BGB hinzutreten muss (so etwa OLG Dresden, Urteil vom 29.05.2012, 9 U 871/11; OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, 8 U 374/11, Rn. 19, RuS 2012, 623; Ricke, a.a.O., § 113, Rn. 3 ff; Grüner in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 3.Aufl., § 113, Rn. 3), die Kenntnis also kumulativ hinzutreten muss.

cc) Die Formulierung des § 113 SGB VII lässt nach Auffassung des Senats — ausgehend vom Wortlaut — zwar beide Auslegungen zu. Allein aus dem Verweis auf § 199 Abs. 1 und 2 BGB ergibt sich nicht zwingend, dass dessen Voraussetzungen zur Feststellung der Leistungspflicht kumulativ hinzutreten müssen. Dagegen spricht bereits die Formulierung „mit der Maßgabe, dass“ in § 113 SGB VII, die auch die andere Auslegung zulässt. Andererseits wäre der Verweis auf § 199 Abs. 1 und 2. BGB überflüssig bzw. inhaltlos, wenn man die Kenntnis nicht für erforderlich hielte. Der Senat schließt sich deshalb der letztgenannten Auffassung an.

c) Die notwendige Kenntnis der Klägerin lag am 18.01.2006 vor.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es auf die Kenntnis bei der zuständigen Regressabteilung des Unfallversicherungsträges an (zuletzt Urteil vom 17.04.2012, VI ZR 108/11, RuS 2012, 308; Urteil vom 28.11.2006, VI ZR 196/05, VersR 2007, 513).

bb) Die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen muss bei Ansprüchen nach §§ 110 Abs. 1, 111 SGB VII die Umstände erfassen, die den Versicherungsfall herbeigeführt haben, sowie den Handelnden erkennen lassen (Ricke, a.a.O., § 113, Rn. 5).

Hier hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass der Vorgang einschließlich der telefonischen Unfallmeldung und dem Durchgangsarztbericht bereits im Oktober 2005 in das Regressdezernat gelangt ist. Der Unfalluntersuchungsbericht vom 30.08.2005 erreichte die Regressabteilung ausweislich des Eingangsstempels am 18.01.2006.

Damit lag die erforderliche Kenntnis am 18.01.2006 vor. Aus dem Unfalluntersuchungsbericht ergeben sich sowohl die Umstände, die den Versicherungsfall herbeigeführt haben, als auch die Beklagte als potentiell regresspflichtiges Unternehmen. Der Unfallhergang wird detailliert beschrieben. Es werden auch die in Betracht kommenden Unfallursachen genannt. Es wird sogar unter Ziffer 11. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass organisatorische Ursachen im Verantwortungsbereich der Beklagten als unfallursächlich in Betracht kommen, so etwa die fehlende schriftliche Montageanweisung, die fehlende Unterweisung der Beschäftigten über die Montageanweisung, die mangelnde Standsicherheit der Binder durch fehlende Verankerung oder der Umstand, dass kein Aufsichtsführer bestellt worden war, der die sichere Durchführung der Arbeiten während der Abwesenheit des Unternehmers G. überwachte.

Damit sind bereits in diesem Bericht alle wesentlichen Umstände aufgeführt, auf die die Klägerin im vorliegenden Verfahren selbst ihre Regressansprüche stützt.

Dass als Verursachungsbeitrag nach diesem Bericht (auch) technische Fehler der Binder in Betracht kommen konnten, ändert hieran nichts. Die notwendige Kenntnis vom Schuldner liegt dann vor, wenn die Verantwortlichkeit so weit geklärt ist, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (Palandt/Ellenberger, BGB 73. Aufl. a.a.O., § 199, Rn. 36 für Schadensersatzansprüche). Dies war mit der Darstellung der der Beklagten vorzuwerfenden organisatorischen Versäumnisse, die in diesem Bericht ausdrücklich als „unfallursächliche Verstöße“ bezeichnet werden und unter Ziffer 12. nochmals einzeln aufgeführt wurden, der Fall. Auf die weiteren Informationen aus dem Verfahren 6 O 67/07 kam es nicht entscheidend an.

d) Die Verjährungsfrist begann damit spätestens mit dem Schluss des Jahres 2006 zu laufen und endete mit dem Ablauf des Jahres 2009.

aa) Auch zur Frage, von welchem Tag an die Verjährungsfrist des § 113 SGB VII zu laufen beginnt, besteht in Rechtsprechung und Literatur keine einheitliche Auffassung.

Der 8. Senat des OLG Dresden geht in seiner zitierten Entscheidung vom 29.09.2011 davon aus, dass es aufgrund des Verweises auf § 199 Abs. 1 BGB auf den Schluss des Jahres ankommt, in dem die Feststellung erfolgt ist; ebenso argumentieren Stelljes (a.a.O:, § 113, Rn. 4), Ricke (a.a.O., § 113, Rn. 6 c) und v. Koppenfels-Spies (a.a.O., Rn. 3). Der 9. Senat des OLG Dresden meint in der genannten Entscheidung vom 29.05.2012 dagegen, dass nach dem Wortlaut des § 113 SGB VII eine taggenaue Berechnung vorzunehmen sei. Dem folgen Grüner (a.a.O., § 113 Rn. 3), Brandenburg (a.a.O., § 113, Rn. 8), Waltermann (a.a.O., § 113, Rn 1), Schmitt (a.a.O., § 113, Rn. 4). Möhlenkamp (a.a.O.) und Lemke (a.a.O.).

Diese Auffassung ist angesichts des Wortlautes des § 113 SGB VII, der ausdrücklich bestimmt, dass die Frist von dem Tag der Feststellung angerechnet wird, an dem die Leistungspflicht festgestellt wird, überzeugend. In dieser Formulierung liegt eine „andere Bestimmung des Verjährungsbeginns“ im Sinne von § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Dies bedeutet, dass jedenfalls dann, wenn die Feststellung der Leistungspflicht nach der — vom Senat für erforderlich gehaltenen — Kenntniserlangung liegt und somit die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn erst mit dieser Feststellung vorliegen, eine taggenaue Berechnung vorzunehmen ist.

Wird die Kenntnis der Regressabteilung allerdings erst später, d. h. nach Feststellung der Leistungspflicht erlangt, kann die Verjährung nicht mit dem Tag der Feststellung zu laufen beginnen, da es an einer weiteren Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt. Somit kann es für diese Konstellation in Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB wieder nur auf den Schluss des Jahres, in dem die Kenntnis erlangt wurde, ankommen (so auch Ricke, a.a.O.).

bb) Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass, da die Kenntnis erst am 18.01.2006 erlangt wurde, die Leistungspflicht aber bereits vorher feststand, die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2006 zu laufen begann. Damit endete sie mit Ablauf des 31.12.2009.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Anspruch demnach bereits verjährt.

e) Die Verjährung wurde, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durch das Schreiben der Klägerin vom 19.11.2007 und die Antwort des Beklagten vom 20.11.2007 nicht nach § 203 BGB gehemmt.

Zwar ist der Begriff der Verhandlung weit auszulegen. Voraussetzung ist aber, dass der Gläubiger klarstellen muss, dass er einen Anspruch geltend machen will und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlagen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 203, Rn. 2).

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat mit dem Schreiben vom 19.07.2007 die Beklagte lediglich darüber in Kenntnis, dass sie zivilrechtliche Ansprüche prüfen wolle und um die Mitteilung der Haftpflichtversicherung gebeten. Damit hat sie noch nicht hinreichend deutlich gemacht, dass und welche Ansprüche sie gegenüber der Beklagten geltend machen wolle, so dass auch in der Reaktion des Beklagte noch kein Meinungsaustausch über den Anspruch zu sehen ist. In dem bloßen Verweis darauf, dass das Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Cottbus abgewartet werden und die Versicherung eventuell später mitgeteilt werde, liegt auch keine Erklärung, aus der die Klägerin hätte schließen können, die Beklagte wolle sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche einlassen.

f) Das Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 02.02.2010 hat auch nicht zu einem Neubeginn der Verjährung geführt. Es konnte den Neubeginn der Verjährung schon deshalb nicht bewirken, da der Anspruch zum Zeitpunkt dieses Schreibens bereits verjährt war. Das nach Ablauf der Verjährung abgegebene Anerkenntnis beseitigt die Verjährung aber nicht (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 212, Rn. 2).

Im Übrigen ist der Anspruch dem Gläubiger gegenüber anzuerkennen. Auch daran fehlt es. Die V… hat einen Anspruch der Deutschen Rentenversicherung dieser gegenüber anerkannt. Dies hat keine Auswirkungen auf Ansprüche der Klägerin. Die Ausführungen der Klägerin zur Gesamtgläubigerschaft gehen fehl. Die einzelnen Sozialversicherungsträger sind keine Gesamtgläubiger, anders als im Fall der §§ 116,117 SGB X. Anspruchsberechtigt nach § 110 Abs. 1 SGB VII sind zwar alle Sozialversicherungsträger, die Leistungen wegen eines Schadensfalles erbringen, aber, anders als bei § 117 SGB X, jeder nur hinsichtlich der von ihm selbst erbrachten Leistungen (vergl. v. Koppenfells-Spies, a.a.O., § 110, Rn. 4,5).

g) Selbst wenn man — entgegen der hier vertretenen Auffassung — erst mit Erlass des Rentenbescheides vom 28.08.2007 die Leistungspflicht der Klägerin für bindend festgestellt erachtet, wäre — jedenfalls hinsichtlich der den Geschädigten H… betreffenden Ansprüche — Verjährung eingetreten.

aa) Die bindende Feststellung erfolgte dann mit Bekanntgabe des Rentenbescheides vom 28.08.2007, also bei einer unterstellten Postlaufzeit von zwei Tagen am 30.08.2007.

Zwar wird teilweise vertreten, dass mit bindender Feststellung im Sinne von § 113 SGB VII „bindend“ im Sinne von § 77 SGG und damit Unanfechtbarkeit zu verstehen sei, was sich auch aus der Gleichstellung mit der Urteilsrechtskraft ergeben soll (Ricke, a.a.O., § 113, Rn. 6 a). Auch Grüner (a.a.O. § 113, Rn. 3) stellt auf die Bestandkraft ab. Diese wäre hier, wie die Klägerin zutreffend ausführt, mangels Rechtsbehelfsbelehrung erst ein Jahr nach Bekanntgabe eingetreten, also frühestens am 30.08.2008. Die im Jahr 2010 erhobenen Klage hätte damit die Verjährung gehemmt (§ 204 Nr. 1 BGB).

Nach hiesiger Auffassung kommt es allerdings auf die Bekanntgabe des VA nach § 39 SGB X an (weitere Nachweise bei Ricke a.a.O.). Zwar ist nach § 77 SGB X der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht eingelegt wird. Die Unanfechtbarkeit bewirkt allerdings nur die formelle Bestandkraft des Verwaltungsaktes. Verwaltungsakte entfalten aber auch eine materielle Bestandskraft, mit der die Regelung des VA Bindungswirkung entfaltet (NOMOS Kommentar zum SGB X, § 39, Rn. 2). Die materielle Rechtskraft tritt für die Verwaltung grundsätzlich bereits mit Wirksamwerden des Verwaltungsaktes ein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. § 77, Rn. 5, 5 a). Für die erlassene Behörde ist die Regelung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich verbindlich, und zwar auch schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit und unabhängig von dem Ablauf der für den Adressaten geltenden Rechtsbehelfsfrist. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung im Allgemeinen an die Tatsache gebunden ist, dass sie selbst erklärt hat, sie habe etwas zu gewähren (Schütze in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Aufl., vor § 39 Rn. 3; vor § 44 — 49 ff, Rn. 6). Die Rücknahme von Verwaltungsakten ist auch nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X möglich.

Dies zugrunde gelegt ist nach Auffassung des Senates die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes für den Beginn der in § 113 SGB VII normierten Frist ausreichend, da damit für den Unfallversicherungsträger die Feststellung bereits bindend geworden ist. Diese Sichtweise entspricht auch dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschrift des § 113 SGB VII. Die Verjährung soll, wie dargelegt, dann beginnen, wenn der Unfallversicherungsträger von seiner Einstandspflicht ausgehen und entsprechende Ansprüche verfolgen kann. Dass § 113 SGB VII für den Beginn des Fristenlaufs alternativ auf die Rechtskraft eines Urteils abstellt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bestreitet der Unfallversicherungsträger das Vorliegen eines Versicherungsfalles und wird hierüber ein Rechtsstreit geführt, muss der Unfallversicherungsträger erst mit Rechtkraft des Urteils von seiner Leistungspflicht ausgehen.

Die Verjährungsfrist hätte also — die Kenntnis läge in diesem Fall vor der Feststellung, so dass nach den obigen Ausführungen eine taggenaue Berechnung vorzunehmen ist — am 31.08.2007 — (§ 187 Abs. 1 BGB) zu laufen begonnen und mit Ablauf des 30.08.2010 geendet (§ 188 Abs. 2 1. Alt. BGB).

bb) Auch unter Berücksichtigung einer Hemmungszeit durch Verhandlungen wäre Verjährung eingetreten.

Die Verjährung wäre in diesem Fall, insoweit ist den Ausführungen des Landgerichts zu folgen, wegen Verhandlungen der Klägerin mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 19.02.2010 selbst bei Annahme einer Postlaufzeit von nur einem Tag höchstens vom 20.02.2010 (Zugang des Schreibens) bis zum 24.03.2010 (Eingang des Schreibens der V vom 23.03.2010 bei der Klägerin), mithin für 33 Tage gehemmt. Die Verjährungsfrist ist damit um diese Zeit zu verlängern (§ 209 BGB). Sie endete somit mit Ablauf des 03.10.2010. Auch unter Berücksichtigung von § 167 ZPO konnte damit die erst am 07.10.2010 bei dem Landgericht Cottbus eingegangene Klage die Verjährung mehr hemmen. Sie hätte spätestens am 04.10.2010 (Montag) eingereicht werden müssen (§ 193 BGB).

Die Berufung der Klägerin konnte nach alldem keinen Erfolg haben.

Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche nach §§ 110, 111 SGB VII verjähren und wie die Vorschrift des § 113 SGB VII zu verstehen ist, unterschiedlich beurteilt wird und höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu bislang — soweit ersichtlich — nicht existiert.

Anmerkung
Soweit das OLG Brandenburg grundsätzlich Kenntnis der Regressabteilung fordert, überzeugt die Entscheidung nicht. Insbesondere befasst sich das OLG nicht mit der Entstehungsgeschichte des § 113 SGB VII, dessen Vorgängervorschrift in § 642 RVO auch nicht auf Kenntnis abstellte. Wenn doch der Wortlaut letztlich beide Auslegungen zulässt, hätte man dies schon näher in den Blick nehmen können. Die Überlegung, andernfalls wäre doch der Verweis auf § 199 Abs. 1 und 2 BGB überflüssig, überschätzt den Gesetzgeber und übersieht, dass damit nur auf den generellen Regelungsgehalt über den Beginn der Verjährung verwiesen wird (Absatz 1) und auch den Sonderfall der Körperverletzung — nur diese ist bei § 113 SGB VII relevant — im Blick hatte (Absatz 2), bei der unabhängig von der bindenden Leistungsfeststellung jedenfalls nach 30 Jahren Ansprüche verjährt sein sollen.




Unberechtigte Weitervermietung der Mietwohnung an Touristen kann zur außerordentlichen Kündigung führen

LG Berlin, Urteil vom 18.11.2014 — Aktenzeichen: 67 S 360/14

Leitsatz
Die nicht angezeigte und ungenehmigte Überlassung der Mietsache an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Sachverhalt
Die Parteien verbindet ein Wohnraummietverhältnis. Der Mieter vermietet seine gesamte Mietwohnung wiederholt entgeltlich an Feriengäste. Die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters wurde ihm nie erteilt.

Nachdem der Vermieter hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er seinem Mieter fristlos. Dieser weigerte sich indes auszuziehen und setzte die gewerbliche Untervermietung an Touristen fort; sogar noch während des anschließenden Räumungsprozesses vor dem AG Berlin-Mitte.

Das AG gab dem Vermieter Recht.

Die hiergegen eingelegte Berufung beim LG Berlin nahm der Mieter kurz nach Erhalt des gerichtlichen Hinweisbeschlusses zurück.

Entscheidung
Zu den Hinweisen des LG Berlin im Einzelnen:

1.Die ungenehmigte, entgeltliche Überlassung einer Mietwohnung an Dritte durch einen Mieter stelle eine Vertragspflichtverletzung dar. So sieht es auch der BGH.

2.Die gewerbliche Überlassung der Mietsache begründe zudem einen außerordentichen verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigungsgrund i.S.d. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB.

3. Eine vorherige Abmahnung gegenüber dem Mieter — als milderes Mittel gegenüber der fristlosen Kündigung — sei hier nach Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien ausnahmsweise entbehrlich gewesen (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB). So habe der Mieter sich nicht nur bewusst über die fehlende Genehmigung zur Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung an Dritte hinweggesetzt. Die Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens des Mieters — zuletzt während des laufenden Räumungsprozesses — begründe zudem ein besonders schwerwiegenden Pflichtenverstoß. Schließlich hätte dem Mieter bereits mit Ausspruch der Kündigung, die Rechtswidrigkeit seines Handelns und der fehlende Duldungswillen seines Vermieters unmissverständlich klar sein müssen.

Unter all diesen Voraussetzungen sei dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist jedenfalls nicht zumutbar gewesen. Die Entscheidung des AG Berlin sei beanstandungsfrei.




Pauschalpreisvereinbarung erfasst sämtliche erkennbar notwendigen Nachträge

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 — Aktenzeichen: 5 U 120/13

Leitsatz
Wird im Rahmen einer „Pauschalierungsvereinbarung“ die Gesamtleistung „Erdarbeiten, Aushub und Verbau incl. Wasserhaltung (Baugrube mit Deckel) einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen pauschaliert“ und die ursprünglich vereinbarte Einheitspreisvergütung von 8.493.450,70 € auf 8.880.000,00 € erhöht, ist dies als Abgeltung sämtlicher bei diesen Gewerken erkennbarer Nachträge anzusehen.

Sachverhalt
Ein Auftragnehmer wird mit der Erstellung einer Baugrube und den damit verbundenen Erd-, Aushub-, und Verbauarbeiten für einen Erweiterungsbau beauftragt. Der Kalkulation für den ursprünglichen Einheitspreisvertrag des Auftragnehmers liegt die Entwurfsplanung zugrunde, wobei die VOB/B vereinbart wird. Nach Vorlage der Bewehrungspläne sollte die Leistung pauschaliert werden.

Nach Eingang der Angaben des Tragwerkplaners übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Pauschalierungsangebot, mit dem die ursprüngliche Angebotssumme von 8,5 Mio. Euro auf 8,8 Mio. Euro erhöht werden soll. Darin heißt es, dass „alle bisherigen Aufwendungen für die Beseitigung von Hindernissen …“ berücksichtigt seien und nur dann eine weitere Vereinbarung erforderlich werde, „falls wider Erwarten noch größere bauliche Anlagen oder Hindernisse angetroffen werden.“ Die auf dieser Grundlage getroffene Pauschalierungsvereinbarung sollte die „Erdarbeiten, Aushub und Verbau inklusive Wasserhaltung (Baugrube mit Deckel) einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen“ umfassen.

Der Auftragnehmer klagt wegen des Mehraufwands im Bereich der Erdarbeiten weitere 137.000 Euro ein.

Entscheidung
Ohne Erfolg! Eine Mehrvergütung wird dem Auftragnehmer nicht zuerkannt.

Das OLG zweifelt schon daran, ob der Mehraufwand nicht vom ursprünglichen Bausoll erfasst, mithin schon durch den ursprünglich vereinbarten Preis abgegolten war. Jedenfalls abgegolten wurde der Mehraufwand durch die später getroffenene Vereinbarung eines Pauschalpreises. Danach seien sämtliche zum Zeitpunkt der Vereinbarung erkennbaren Nachtragsarbeiten erfasst gewesen. Dies gehe aus der Formulierung deutlich hervor, denn dort werde auf „Hindernisse“ und „Zusatzleistungen“ Bezug genommen.

Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die Erkennbarkeit der Nachtragsarbeiten und damit auf ein Kriterium, dass in seinen Grenzen schwer fassbar ist. In der Praxis geht daher kein Weg daran vorbei, eine detaillierte Beschreibung des vertraglichen Leistungsumfanges aufzunehmen. Pauschale Beschreibungen einer Leistung verhindern, dass ggf. bei Änderungen im Bauablauf eine zusätzliche Vergütung gefordert werden kann.




Überschrittener Kostenvoranschlag – Geld gibt´s trotzdem!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2014 — Aktenzeichen: 2 U 172/13

Jeden Tag werden tausende von Kostenvoranschlägen erstellt. Wenn es am Ende teurer wird, stellt sich die Frage, ob der Werkunternehmer über den Kostenvoranschlag hinaus abrechnen kann. Ja, sagt das OLG Saarbrücken in diesem Fall.

Leitsatz
Übersteigen die für die Herstellung des Werks tatsächlich entstehenden Kosten den Kostenanschlag, schuldet der Besteller dem Unternehmer eine Vergütung, die den erbrachten Leistungen entspricht.

Sachverhalt
Der Kläger, ein Landschaftbauunternehmer, beansprucht restlichen Werklohn für Erdarbeiten am Hausgrundstück des Beklagten. Der Kläger erstellte im August/September 2011 auf Wunsch des Beklagten eine handschriftliche Kostenaufstellung für die Abfuhr von einem Steilhang hinter dem Hausanwesen des Beklagten abgerutschter Erdmassen und den Bau einer Mauer in unterschiedlichen Ausführungsvarianten. Nachdem im November 2011 der Hang weiter abgerutscht war, führte der Kläger auf Anfordern des Beklagten Notmaßnahmen — und zwar die Beseitigung heruntergebrochenen Erdreichs sowie Schaffung einer Dränage — durch. Anfang April 2012 setzte der Kläger die Arbeiten fort und errichtete eine Stützmauer aus L-Steinen. Im Juni 2012 stellte er dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 28.004,61 EUR in Rechnung, deutlich mehr, als in der anfänglichen Kostenaufstellung enthalten. Der überraschte Beklagte zahlte dem Kläger nur 15.000,00 EUR. Die Differenz klagte der Kläger ein.

Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Damit war der Beklagte nicht einverstanden. Er verteidigte sich mit allerlei Argumenten, etwa dass die Vereinbarung der Parteien im Zusammenhang mit der Kostenaufstellung als Festpreisvereinbarung einzustufen sei. Mehrkosten wurden überdies bestritten. Aber auch bei Vorliegen eines Kostenvoranschlages hätte der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt, da er trotz ausdrücklicher Nachfrage des Beklagten keine Angaben über Mehrkosten gemacht habe.

Damit hatte der Beklagte keinen Erfolg.

Entscheidung
Das OLG führte aus:

Gemäß § 631 BGB Abs. 1 BGB wird der Unternehmer (Kläger) durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller (Beklagter) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, fingiert § 632 Abs. 1 BGB zur Vermeidung von Dissensfolgen eine Vergütung (immer) als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, ohne dass es auf einen entsprechenden Willen des Bestellers ankommt. Ist zwar eine Vergütung vereinbart, deren Höhe aber nicht bestimmt, besagt § 632 Abs. 2 BGB, dass bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist.

Das Argument, dass kein Kostenvoranschlag, sondern eine Festpreisvereinbarung vorgelegen habe, überzeugte das OLG nicht. Die Abgrenzung zwischen Kostenvoranschlag und Vergütungsvereinbarung sei entlang folgender Kriterien vorzunehmen: Ein Kostenanschlag i.S. von § 650 BGB sei eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachtlichen Äußerung des Unternehmers zur Kostenfrage, die dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, ohne Vertragsbestandteil geworden zu sein. Rechtlich handele es sich — so das OLG — um eine Geschäftsgrundlage des Werkvertrages; § 650 BGB enthalte für den Fall, dass der Kostenanschlag unrichtig ist, eine Sonderregelung der Folgen des Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage. Voraussetzung des § 650 BGB sei, dass der Unternehmer keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenanschlags übernommen hat. Durch eine solche Richtigkeitsgarantie werde der garantierte Preis nämlich Vertragsinhalt und § 650 BGB sei in der Folge nicht anwendbar. So liege es im Bereich des Fest- oder Pauschalpreises, bei dem sich die Parteien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf einen endgültigen Preis verständigt haben und der Unternehmer deshalb für einen bestimmten Preis einzustehen habe. Bei einem Kostenanschlag nach § 650 BGB sei der Unternehmer dagegen nicht an den veranschlagten Kostenbetrag gebunden; überstiegen die für die Herstellung des Werkes tatsächlich entstehenden Kosten den Kostenanschlag, so schulde der Besteller dem Unternehmer prinzipiell eine Vergütung, die den tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht.

Vor diesem Hintergrund konnte das OLG keine Festpreisvereinbarung feststellen. Zwar müsse der Unternehmer beweisen, dass die behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist, wenn der Besteller eine Vergütungsvereinbarung in bestimmter Höhe behauptet; aber als notwendiges Korrektiv für die dem Unternehmer obliegende Negativbeweisführung müsse nach gefestigter Rechtsprechung allerdings der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Vergütungshöhe substantiiert darlegen; Sache des Unternehmers sei es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen, wobei an diese Beweisführung keine zu strengen Anforderungen zu stellen seien. Dies konnte der Beklagte nicht darlegen. In Ermangelung einer Pauschalpreisabrede oder sonstigen Vergütungsvereinbarung könne der Kläger mithin die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) seiner Werkleistung verlangen, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich etwaiger Mehrkosten durch Zusatzarbeiten bedurfte und weiterhin bedarf.

Gegenansprüche verneinte das OLG. Habe ein Unternehmer schuldhaft einen unrichtigen Kostenanschlag aufgestellt, so könne nach allgemeinen Grundsätzen der Besteller von ihm je nach Lage des Einzelfalls entweder Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten aufgrund schuldhaft fehlerhafter Kostenermittlung (§ 311 Abs. 2 BGB) oder wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 280 BGB) bei vermeidbarer Verursachung von Mehrkosten bzw. schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht verlangen. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Klägers sah das Gericht indes nicht. Die rechtliche Bewertung der handschriftlichen Kostenaufstellung als Kostenanschlag hätte einen Schadensersatzanspruch allenfalls dann zur Folge, wenn der Kläger etwa schuldhaft seine Pflicht aus § 650 Abs. 2 BGB verletzt hätte, wonach der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen hat, wenn eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags zu erwarten ist. Wenn aber — wie hier — eine Verteuerung offensichtlich ist, gelte dies nicht. Im Übrigen wäre auch fraglich, was an Schadensersatz zu leisten wäre. Selbst wenn der Kläger eine Anzeigepflicht nach § 650 Abs. 2 BGB schuldhaft verletzt hätte, würde dem Beklagten ein die Klageforderung begrenzender Schadensersatzanspruch nur zustehen, wenn ihm aus dieser Pflichtverletzung nachweislich ein Schaden entstanden wäre. Hat ein Unternehmer schuldhaft seine Anzeigepflicht verletzt, dann besteht seine Schadensersatzpflicht darin (sog. negatives Interesse), dass er den Besteller so stellen muss, wie dieser stehen würde, wenn ihm die zu erwartende Kostenüberschreitung rechtzeitig angezeigt worden wäre. Dies bestimmt sich zuvörderst nach der hypothetischen Frage, ob der Besteller bei rechtzeitiger Anzeige der Kostenüberschreitung den Werkvertrag gekündigt hätte. Hätte der Besteller den Vertrag nicht gekündigt, insbesondere weil er auf den Werkerfolg angewiesen ist und ihn auch anderweitig nicht preisgünstiger hätte erreichen können, so fehlt es an einem Schaden. Hier lag es nach Auffassung des OLG auf der Hand, dass der Beklagte in Anbetracht des instabil gewordenen Hanges auf die Durchführung der Sanierungsarbeiten essenziell angewiesen war. Eine vergleichbare Werkleistung wäre auch von einem anderen Unternehmen nicht preisgünstiger gewesen.




BGH entscheidet zum Haftungsprivileg bei Leiharbeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 141/13

Auch bei der Leiharbeit gelten die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII. Wird also etwa ein Leiharbeiter vom Entleiher oder Mitarbeitern des Entleihers geschädigt, können sich die Schädiger auf das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII berufen, ohne dass es auf eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 SGB VII ankommt. Damit beendet der BGH eine kontroverse Diskussion.

Leitsatz
Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines — auf Grund eines wirksamen Vertrags — entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.

Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt den Beklagten als Inhaber eines Unternehmens für Elektroninstallation gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall des Zeugen M. (im Folgenden: der Geschädigte) in Anspruch. Am 9. Juni 2008 führten ein Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge S., sowie zwei vom Beklagten bei einer Zeitarbeitsfirma georderte Leiharbeitnehmer, der Zeuge G. und der Geschädigte, Arbeiten auf dem Dach einer Reithalle aus, auf dem eine Photovoltaikanlage installiert werden sollte. Sicherheitsnetze und ein Schutzgerüst waren an diesem Tag noch nicht angebracht. Der Geschädigte trat auf eine zum Dach gehörende Lichtplatte, wodurch diese zerbrach. Er stürzte etwa sieben Meter tief auf den Hallenboden und verletzte sich schwer.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der drei Zeugen abgewiesen, weil der Beklagte den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil ohne weitere Beweisaufnahme abgeändert. Es hat einen Anspruch auf Zahlung von 86.788,91 € nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch alle weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr wegen des Unfalls entstanden sind oder künftig entstehen werden. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.

Entscheidung
Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lägen dem Grunde nach vor. Aus dem Bescheid der Klägerin vom 27. Juli 2009 ergebe sich mit bindender Wirkung, dass der Unfall des Geschädigten ein Versicherungsfall sei, für den die Klägerin zuständig sei. Auch sei die Haftung des Beklagten gemäß § 104 SGB VII beschränkt. Der Geschädigte habe zum Unfallzeitpunkt in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung zum Beklagten gestanden, weil er als Leiharbeiter auf einer Baustelle des Beklagten tätig gewesen sei und dort dessen Weisungen unterlegen habe. Der Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, da er Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet habe, die elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hätten. Angesichts der Firsthöhe des Daches von sieben Metern und der nicht tragfähigen Lichtbänder seien Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung eines Durchbruchs notwendig gewesen, die jedoch zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen seien. Insbesondere seien nach den nicht angegriffenen, bindenden Feststellungen des Landgerichts jedenfalls zum Unfallzeitpunkt keine Aluprofile mehr in den Sicken des betreffenden Lichtbandes vorhanden gewesen; die Profile seien zuvor von dem Lichtband entfernt worden, um sie zwischen den Lichtbändern zu montieren. Bei einem derart schwer wiegenden Verstoß sei der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt. Die vom Beklagten behauptete Anweisung, nicht auf die Lichtbänder zu treten, sei unzureichend gewesen, da bei Handwerksarbeiten auf einem Hallendach auch Vorsorge gegen unbedarfte Bewegungen getroffen werden müsse. Auch die angebliche weitere Anweisung, Aluprofile in die Sicken der Lichtbänder zu legen, sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, den Beklagten subjektiv zu entlasten. Der Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die angeordnete Maßnahme geeignet gewesen sei, den Durchbruch eines Mitarbeiters durch ein Lichtband zu verhindern. Denn bei der Durchführung der geplanten Arbeiten hätten die Profile zwangsläufig wieder von den Lichtbändern entfernt werden müssen. Soweit das Landgericht die vor Abschluss der Arbeiten erfolgte Entfernung der Aluprofile von den Lichtbändern als Verstoß gegen die Anordnungen des Beklagten angesehen habe, sei der Senat daran nicht gebunden, weil den Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen begründeten. Aus den protokollierten Aussagen des Zeugen S. und des Geschädigten ergebe sich, dass die Aluprofile nach dem vom Beklagten erteilten Arbeitsauftrag zwischen den Lichtbändern befestigt werden sollten, damit am nächsten Tag mit der Montage der Photovoltaik-Module begonnen werden konnte; dazu hätten die Profile von den Licht-bändern entfernt werden müssen. Eine nochmalige Vernehmung der Zeugen sei nicht erforderlich, da das Landgericht den Aussagen gefolgt sei. Der Beklagte behaupte zwar nunmehr, die Entfernung der Aluprofile von den Lichtbändern sei weder geplant noch notwendig gewesen, weil die Aluschienen im Bereich unterhalb der Lichtbänder erst am nächsten Tag hätten montiert werden sollen. Dieser neue Vortrag sei jedoch nicht zuzulassen und ändere im Übrigen auch nichts an der Ungeeignetheit der angeordneten Maßnahme. Die für den Bereich unterhalb der Lichtbänder vorgesehenen Profile könnten, da dieser schmale Streifen allenfalls ein Viertel der Dachfläche ausmache, nicht zur Abdeckung aller Lichtbänder ausgereicht haben. Daher hätte auf jeden Fall ein Teil der zur Abdeckung der Lichtbänder verwendeten Profile im Laufe der Arbeiten wieder entfernt werden müssen. Die in die Sicken der Lichtbänder gelegten Aluprofile seien außerdem auch nicht gegen ein Abrutschen gesichert gewesen und eine seitliche Absturzsicherung habe weitgehend gefehlt. Unter diesen Umständen seien die behaupteten Sicherungsmaßnahmen derart lückenhaft und ungeeignet gewesen, dass die Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der auf der Hand liegenden tödlichen Gefahren als subjektiv unentschuldbar angesehen werden müsse.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte eine Person ist, deren Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist. Nach dieser Bestimmung sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Danach haftet der Beklagte vorliegend nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelt es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall ist haftungsrechtlich auch dem Unternehmen des Beklagten zuzuordnen, denn der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt auf dessen Baustelle als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer eingesetzt und damit als Versicherter für ihn tätig. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anerkannt hat.

a) Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 112 i.V.m. § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 — VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 9, 13; vom 19. Mai 2009 — VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 21; vom 30. April 2013 — VI ZR 155/12, VersR 2013, 862 Rn. 9, jeweils mwN). An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 — VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 13; vom 19. Mai 2009 — VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 20 f.; aA BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 27, 54 f.).

b) Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines — auf Grund eines wirksamen Vertrags — entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.

aa) Der Senat hat seine Auffassung, die Bindungswirkung des § 108 SGB VII erstrecke sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Unter-nehmen der Unfall zuzurechnen ist, damit begründet, dass durch die — im Zuge der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch VII neu geschaffenen — Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle (Urteile vom 22. April 2008 — VI ZR 202/07 aaO und vom 19. Mai 2009 — VI ZR 56/08, aaO Rn. 13, 18; zu-stimmend ErfK/Rolfs, 14. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 4.4 [Stand: Mai 2011]; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 108 Rn. 4; ablehnend Ricke in Kasseler-Kommentar, § 104 SGB VII Rn. 10 [Stand: Dezember 2011]; ders., NZS 2011, 454; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373; Burmann/Jahnke, NZV 2014, 5, 10; anders auch BAG, aaO).

bb) Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf die erlaubte Arbeit-nehmerüberlassung übertragen. Sie ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die der Annahme entgegenstehen, dass die Beschränkung der Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem Unternehmen auch in dieser Fallkonstellation dem Willen des Gesetzgebers entspricht und den Schutzzwecken der §§ 104 ff. SGB VII Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 — VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 20).

So wird ein mehrfacher Versicherungsschutz bei der Arbeitnehmerüberlassung in erster Linie durch die spezielle Vorschrift des § 133 Abs. 2 SGB VII verhindert, wonach sich die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach der Zuständigkeit für das Unternehmen des Verleihers bestimmt (vgl. Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 10; Quabach in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 133 Rn. 29). Anders als § 135 SGB VII (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 — VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 13) hat die Bestimmung des § 133 Abs. 2 SGB VII ein Vorbild in der Reichsversicherungsordnung. Sie entspricht im Wesentlichen dem mit Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geschaffenen § 648 RVO, wonach eine Berufsgenossenschaft Arbeitsunfälle bei Tätigkeit in einem Unternehmen, das für Rechnung eines ihr nicht angehörigen Unternehmers geht, dann zu entschädigen hat, wenn ein ihr angehöriger Unternehmer den Auftrag gegeben und das Entgelt zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 108). Trotz dieser Regelung bestand unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung kein Zweifel daran, dass ein Arbeitsunfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zugeordnet werden konnte und diesem deshalb das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kam. Dies ergab sich bereits aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 636 Abs. 2 RVO, durch die klargestellt werden sollte, dass der grundsätzliche Ausschluss der Haftung des Unternehmers gemäß § 636 Abs. 1 RVO auch für den Entleiher im Verhältnis zu dem für ihn tätigen Leiharbeitnehmer gilt (BT-Drucks. 3/758 S. 60; vgl. BAGE 42, 194, 200). Diesen Rechtszustand wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des Sozialgesetzbuchs VII nicht ändern. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist er davon ausgegangen, dass dem Entleiher die Haftungsprivilegierung auch nach neuem Recht zugute kommt. Wegen des vermeintlich klaren Wortlauts des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII — „Versicherte, die für ihre Unternehmen tätig sind“ — hat er eine besondere Regelung für Leiharbeitnehmer für entbehrlich gehalten (BT-Drucks. 13/2204 S. 100; vgl. Lemcke, r+s 2009, 391, 392; Kampen, NJW 2010, 2311, 2315; Ricke, NZS 2011, 454, 457; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373, 378; Burmann/Jahnke, NZV 2014, 5, 10).

Auch steht der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern (Lemcke, r+s 2013, 411, 412; Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 5), in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient zunächst als Ausgleich für die allein von dem Unternehmer getragene Beitragslast. Darüber hinaus bezweckt sie die Wahrung des Betriebsfriedens, in-dem Streitigkeiten über die Unfallverantwortung vermieden werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1953 — VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 338; vom 24. Januar 2006 — VI ZR 290/04, BGHZ 166, 42 Rn. 11; vom 16. Dezember 2003 — VI ZR 103/03, BGHZ, 157, 213, 218, jeweils mwN; BVerfGE 34, 118, 129 f., 132). Schließlich soll sie auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Betriebsgemeinschaft eine Gefahrengemeinschaft darstellt (vgl. BVerfGE 34, 118, 136; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 104 SGB VII Rn. 2 [Stand: Dezember 2011]; Hollo in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 9; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373, 377).

Diese Schutzzwecke würden im Fall der Arbeitnehmerüberlassung weit-gehend verfehlt, wenn eine Haftungsprivilegierung des Entleihers verneint würde. Denn bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern kommt eine Haftung der Verleiher unabhängig von einer Haftungsbeschränkung typischerweise nur selten in Betracht (vgl. Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 78; Schüren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 758). Demgegenüber wären die Entleiher auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht (vgl. BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 43 f.) — insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften unfallsicher auszugestalten (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60) — und infolge der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen (vgl. BAGE 25, 514, 520; 77, 102, 110; 144, 222 Rn. 13) bei einer Verneinung der Haftungsbeschränkung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Es steht in Einklang mit den Schutzzwecken des Haftungsprivilegs, dieses Risiko als durch die für die Leiharbeitnehmer gezahlten Unfallversicherungsbeiträge abgelöst anzusehen (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60).

cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Entleiher die Beiträge regelmä-ßig nicht selbst an die zuständige Berufsgenossenschaft abführt, weil der Verleiher Beitragsschuldner ist (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 150 Rn. 11; Schlaeger in BeckOK SozR, § 150 SGB VII Rn. 7 [Stand: Juni 2014]). In den praktisch bedeutsamen Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung wird der Verleiher die Beiträge bei der Kalkulation des Entgelts berücksichtigen und an den Entleiher weiterreichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1953 — VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 333; Lehmacher, r+s-Beil. 2011, 79, 81). Darüber hinaus haftet der Entleiher dem Unfallversicherungsträger gegenüber wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Loslösung des Haftungsprivilegs von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der Arbeitgeber-Stellung, die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend ist (vgl. BAGE 144, 340 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichender Sachgrund dafür, Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern im Verhältnis zum Entleiher haftungsrechtlich anders zu behandeln als Arbeitsunfälle der in gleicher Gefahrenlage arbeitenden eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, nicht zu erkennen (so bereits RGZ 171, 393, 398 und Senatsurteil vom 16. Januar 1953 — VI ZR 161/52, aaO).

c) Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt als Versicherter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für den Beklagten tätig. Er war als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer gemeinsam mit einem eigenen Arbeitnehmer des Beklagten auf dessen Baustelle eingesetzt und damit wie ein Beschäftigter des Beklagten tätig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Für die Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist, ist entscheidend, ob er Aufgaben des anderen Unternehmens wahrgenommen hat und die Aufgaben seiner Tätigkeit bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände auch das Gepräge gegeben haben (Senatsurteil vom 23. März 2004 — VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045, 1046 f.; BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 35). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein dem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers eingesetzt wird (vgl. BSGE 98, 285 Rn. 17; OLG Jena r+s 2010, 533; LAG Berlin-Brandenburg, r+s 2014, 48; Krasney in: Becker/Burchardt/ders./ Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 11 [Stand: September 2010]; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 8; Waltermann in Eichenhofer/ Wenner, SGB VII, § 104 Rn. 10; Grüner in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 11 f.; Hollo in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 25; Schüren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 756; Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 77; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 31 Rn. 81; Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungs-recht, S. 154 f.). Die von dem Leiharbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben werden nämlich — anders als bei einem Dienst- oder Werkvertrag — nicht aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags von dem Verleiher übernommen. Dessen Verpflichtung beschränkt sich vielmehr darauf, dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt (BAGE 77, 102, 110 f.; 87, 186, 189; 96, 150, 153).

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein solcher Verstoß lässt sich nicht allein mit der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften begründen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, ob-wohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (Senatsurteile vom 30. Januar 2001 — VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986 und vom 18. Februar 2014 — VI ZR 51/13, VersR 2014, 481 Rn. 7 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 — VI ZR 15/88, VersR 1989, 109, 110 zu § 640 RVO).

b) Diese rechtlichen Grundsätze hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt. Es hat nicht allein daraus, dass an der Unfallstelle keinerlei Absturzsicherung vorhanden war und somit objektiv ein Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten vorlag, auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden des Beklagten geschlossen. Vielmehr hat es sich konkret mit der persönlichen Verantwortung des Beklagten für den objektiv vorschriftswidrigen Zustand befasst und hat geprüft, ob die vom Beklagten behaupteten Anweisungen geeignet waren, ihn wenigstens subjektiv zu entlasten.

c) Die diesbezügliche Würdigung beruht aber auf einem Verfahrensfehler. Dies rügt die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die angebliche Anweisung, Aluprofile in die Sicken der Lichtbänder zu legen, geeignet gewesen sei, den Durchbruch eines Mitarbeiters durch ein Lichtband zu verhindern. Dies hat es — gestützt auf die protokollierten Aussagen des Geschädigten und des Zeugen S. vor dem Landgericht — damit begründet, dass die Aluprofile nach dem vom Beklagten erteilten Arbeitsauftrag im Zuge der Arbeiten wieder von den Lichtbändern entfernt werden mussten; dies ist im Falle des Lichtbandes, durch das der Beklagte gestürzt ist, auch tat-sächlich geschehen. Allerdings verweist die Revision mit Recht darauf, dass der Beklagte nach seinem Vortrag Sicherheitsnetze und ein Schutzgerüst bestellt hatte, die am Tag nach dem Unfall montiert wurden; davon ist auch das Landgericht ausgegangen. In Ermangelung gegenteiliger Feststellungen ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die Lichtbänder nach der Montage der Netze und des Gerüsts allein durch diese ausreichend gesichert waren. Die auf die Entfernung der Aluprofile von den Lichtbändern abstellende Begründung des Berufungsgerichts ist deshalb schon im Ansatz nur dann tragfähig, wenn es angenommen haben sollte, dass es dem Arbeitsauftrag des Beklagten entsprach, bereits am Unfalltag — also vor der Montage der anderen Sicherungseinrichtungen — Aluprofile von den Lichtbändern zu entfernen oder dass der Beklagte dies jedenfalls nicht in der gebotenen Weise verhindert hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit nicht eindeutig. Versteht man das Berufungsurteil gleichwohl in dem genannten Sinne, so hat das Berufungsgericht die von ihm herangezogenen Zeugenaussagen anders gewürdigt als das Landgericht. Es wäre deshalb verpflichtet gewesen, die beiden Zeugen erneut zu vernehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2009 — VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; vom 10. November 2010 — IV ZR 122/09, NJW 2011, 1364 Rn. 6; vom 21. März 2012 — XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6 f.; Urteil vom 29. September 2011 — VII ZR 87/11, NJW 2011, 3780 Rn. 16). Denn das Landgericht hatte die vor der Montage der anderen Sicherungseinrichtungen erfolgte Entfernung der Aluprofile von den Lichtbändern als Verstoß gegen die Anordnungen des Beklagten gewertet, der diesem nicht zugerechnet werden könne. Zu dieser Einschätzung hätte das Landgericht nicht gelangen können, wenn es den auch von ihm für glaubhaft gehaltenen Zeugenaussagen entnommen hätte, dass die fraglichen Aluprofile nach dem vom Beklagten erteilten Arbeitsauftrag noch am Unfalltag wieder von den Lichtbändern entfernt werden sollten oder der Beklagte dies jedenfalls nicht in der gebotenen Weise verhindert hat. Dies lässt sich den protokollierten Zeugenaussagen im Übrigen auch nicht, jedenfalls nicht eindeutig entnehmen, so dass schon deshalb eine erneute Vernehmung geboten gewesen wäre.

Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht seine Würdigung maßgeblich auf die beiden Zeugenaussagen gestützt hat. Soweit es hilfsweise den nicht zugelassenen neuen Beklagtenvortrag gewürdigt und soweit es ergänzend auf die fehlende Sicherung der Aluprofile gegen ein Abrutschen abgestellt hat, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, dass dies allein seine Annahme trägt, die angebliche Anordnung, Aluprofile in die Sicken der Lichtbänder zu legen, sei nicht geeignet, den Beklagten subjektiv zu entlasten. Da das Lichtband, durch das der Geschädigte gestürzt ist, zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht gesichert war, war eine fehlende Befestigung der Profile im Übrigen auch nicht unfallursächlich. Dies gilt auch für das Fehlen einer seitlichen Absturzsicherung, so dass darauf allein der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ebenfalls nicht gestützt werden kann.

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit zu einer erneuten Prüfung des in den Urteilsgründen nicht behandelten Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO). Da der Klageanspruch aus der Verletzung eines auch deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsgutes resultiert, wäre ein Feststellungsinteresse allerdings entgegen der Auffassung der Revision — anders als bei reinen Vermögensschäden (dazu BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 — XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN) — nur zu verneinen, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund bestünde, mit weiteren Aufwendungen wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2001, VI ZR 381/99, VersR 2001, 874, 875 und Beschluss vom 9. Januar 2007 — VI ZR 133/06, VersR 2007, 708 Rn. 5).




Haftung nach § 110 SGB VII – Immer eine Frage des Einzelfalls

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22.5.2014 — Aktenzeichen: 2 U 574/12

Grobe Fahrlässigkeit, Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften, Verschulden, Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen, Mitverschulden und Ermessen. Dies sind die Punkte, mit denen man sich im Regressprozess nach § 110 SGB VII regelmäßig befassen muss — so auch in dieser aktuellen Entscheidung.

Leitsatz
1. Hat ein Versicherer das Vorliegen eines für ihn eintrittspflichtigen Versicherungsfalls unanfechtbar bejaht, erstreckt sich die Bindungswirkung auf den Umfang, d.h. Art, Ausmaß, Höhe und Dauer der zu gewährenden Leistungen einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und der Gesundheitsbeeinträchtigung sowie die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers und auch auf die Frage, ob der Verletzte versichert war und darauf, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat.

2. Das Verschulden nach § 110 SGB VII muss sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen beziehen.

3. Es gehört zu den Pflichten eines Vorgesetzten, einem ihm unterstellten Arbeitnehmer keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung besteht, weil vom Arbeitgeber zu ergreifende Schutzmaßnahmen nicht ergriffen worden sind.

4. Besteht die Pflichtverletzung in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat und hat der Schädiget von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutigen waren, kann der objektive Verstoß ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist.

5. Den Arbeitnehmer, der eine gefährliche Arbeit in Kenntnis deren Gefährlichkeit übernimmt, trifft kein Mitverschulden, wenn er damit eine Anordnung seines weisungsbefugten Vorgesetzten entspricht.

6. Eine Entscheidung des Gerichts über den im Ermessen des Sozialversicherungsträgers liegenden Verzicht auf den Regressanspruch bereits im Regressverfahren kann nur gefordert werden, wenn sich die Versagung des Verzichts schon im Regressverfahren als Rechtsmissbrauch darstellten würde.

Sachverhalt
Der bei der klagenden Berufsgenossenschaft (BG) versicherte Zimmermann erlitt einen schweren Personenschaden, als er im Zuge von Zimmermannsarbeiten in einer Dachkonstruktion abstürzte. Der Geschädigte war Mitarbeiter der Firma B, die mit Holzverlegearbeiten befasst war; die Firma B wurde von der Firma E eingeschaltet, die ihrerseits den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Bauherrn erhielt. Da die Firma E zu wenig Mitarbeiter hatte, überließ ihr die Firma B weiteres Personal, u.a. den Geschädigten. Der in Anspruch genommene Beklagte war Zimmermannsmeister und Vorgesetzter auch der entliehenen Mitarbeiter der Firma B.

Der Geschädigte verlegte in einer Höhe von mehr als 5 m Leimbinderplatten, ohne gegen Absturz gesichert gewesen zu sein. Und das, obschon etwa zwei Stunden vor dem Unfall der Bauleiter des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator die unzureichende Absturzsicherungen monierten. Der Geschädigte verlor das Gleichgewicht, stürzte ab und verletzte sich erheblich.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, mit der der Klage der BG aus § 110 SGB VII stattgegeben wurde.

Dabei hat das Oberlandesgericht gemeint, dass die Haftung des Beklagten nach § 105 SGB VII beschränkt sei, da es sich um einen durch eine betriebliche Tätigkeit im selben Betrieb verursachten Versicherungsfall handele. Jedenfalls sei eine gemeinsame Betriebsstätte gegeben, weshalb § 110 SGB VII die richtige Anspruchsgrundlage sei (Anmerkung: Die Leiharbeiterproblematik wurde nicht diskutiert, obschon dazu hätte Anlass bestanden; der BGH entscheidet darüber im November).

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass der Beklagte die ihm als dem für die Sicherheit der ihm arbeitsorganisatorisch und weisungsabhängig unterstellten Personen obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt habe. Die Verantwortlichkeit des Beklagte knüpfe weder an die formale Stellung eines (alleinigen) Bauleiters an, noch an die Frage, ob und inwieweit Verkehrssicherungspflichten eingehalten worden sind und wer für deren Einhaltung die Verantwortung trage. Voraussetzung hierfür sei allein, dass das schädigende Verhalten des Versicherungsfall im Sinne der zivilrechtlichen Adäquanz herbeigeführt habe. Das Verschulden nach § 110 SGB VII müsse sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln/Unterlassen beziehen.

Grobe Fahrlässigkeit hat das Oberlandesgericht nach umfangreicher Abwägung bejaht und der Verteidigung des Beklagten, er habe sich darauf verlassen, dass der Geschädigte sich selbst um die Absicherung kümmere, eine Absage erteilt.




§ 110 SGB VII – Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 6.3.2014 — Aktenzeichen: 11 U 74/13

Regressieren die Berufsgenossenschaften nach § 110 SGB VII, geht es in den Prozessen meist (auch) um die Frage der groben Fahrlässigkeit. Dass die Berufsgenossenschaften aber auch konkret unfallkausale Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften beweisen müssen, zeigt die aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig.

Leitsatz
1. Die Berufsgenossenschaft kann von dem Arbeitgeber Erstattung der Aufwendungen für einen Arbeitsunfall nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur dann verlangen, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.

2. Eine am Sinn und Zweck der Unfallverhütungsvorschriften orientierte systematische Auslegung der Vorschriften der BGVC 22 ergibt, dass Absturzsicherungen während laufender Bauarbeiten abschließend in § 12 BGVC 22 geregelt sind und § 12a BGVC 22 nur für die Zeit danach gilt. Für den Unfall eines mit der Verschalung einer Kellergeschossdecke befassten Mitarbeiters während noch laufender Verschalungsarbeiten kann mithin § 12a BGVC 22 nicht angewandt werden.

Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt vom Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall des beim Beklagten als Betonbauer/Einschaler angestellten Mitarbeiters. Dieser stürzte etwa 2,40 m tief auf einen Betonfußboden, als er oberhalb der Kellertreppenöffnung auf ein Schalbrett trat, das über den darunter verlaufenden Querträger hinausragte und nicht durch Vernageln mit den Querträgern gegen ein Abkippen gesichert war. Die Klägerin und ihm folgend das Landgericht haben als Ursache für diesen Sturz einen Verstoß gegen § 12a BGVC 22 angenommen mit der Begründung, die Kellertreppenöffnung sei nicht ausreichend gegen einen Absturz gesichert gewesen. Sie hätte entweder umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt werden müssen.

Entscheidung
Nachdem das Landgericht der Klage der Berufsgenossenschaft noch stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zwei Punkte sind an dieser Entscheidung bemerkenswert:

Zum einen hat das Oberlandesgericht sich mit der Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften befasst und ausgeführt, dass Absturzsicherungen während laufender Bauarbeiten abschließend in § 12 BGVC 22 geregelt sind. Zwar regele § 12a BGVC 22, dass Öffnungen in Böden, Decken etc. mit Einrichtungen versehen sein müssen, die ein Abstürzen und Hineinfallen vermeiden; diese Regelung sei aber nicht einschlägig, weil die Verschalungsarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Vielmehr — so das OLG — haben die Verschalungsarbeiten erst den Zweck gehabt, die vorhandene Öffnung zu schließen. Wenn aber auf § 12 BGVC 22 abzustellen sei, seien deren Ausnahmen in den Blick zu nehmen. Damit trägt das OLG dem Umstand Rechnung, dass gerade während der Durchführung von Arbeiten, die die Sicherheit erst schaffen sollen, eine hundertprozentige Sicherheit nicht erreichbar ist.

Zum anderen — und deshalb konnte die Frage des Verstoßes letztlich dahinstehen — verneinte das Oberlandesgericht die grobe Fahrlässigkeit, auch deshalb, weil der Beklagte dem verlässlichen Verunfallten zuvor die Weisung erteilt habe, die Schalbretter zu befestigen. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Mitarbeiter so verhielt.