§ 110 SGB VII und die subjektive grobe Fahrlässigkeit

OLG Schleswig, Urteil vom 5.11.2015 — Aktenzeichen: 11 U 4/11

Ansprüche des Sozialversicherungsträgers gegen haftungsprivilegierte Personen nach § 110 SGB VII setzen die grob fahrlässige Herbeiführung des Arbeitsunfalls voraus. Dies erfordert nicht nur einen objektiv schweren, sondern auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

Sachverhalt
Dieser Fall hat eine prozessuale Vorgeschichte. Bereits der BGH hat sich mit der Sache befasst in der berühmten Leiharbeiter-Entscheidung vom 18.11.2014 (VI ZR 141/13).

Was war passiert?

Der Beklagte hatte als Elektro-Unternehmer den Auftrag, auf einer Reithalle eine Photovoltaikanlage zu installieren. Auf dem Dach dieser Reithalle gab es einige Lichtbänder, die nicht durchtrittsicher waren.

Am 09.06.2008 fiel im Zuge der Montagearbeiten ein Leiharbeiter, den der Beklagte ausgeliehen hatte, durch eine solche Lichtplatte, stürzte rund 7 m ab und verletzte sich schwer.

Sicherheitsnetze, Schutzgerüste, Fanggurte gab es nicht. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass auf die wellförmigen Lichtbänder — und zwar in deren Sicken = Vertiefungen — die mehrere Meter langen Profile, auf denen dann später die Solarplatten montiert werden sollten, gelegt werden sollten, die einen Durchsturz verhindern sollten. Nach dem Vortrag des Beklagten waren nämlich Sicherheitsnetze für den nächsten Tag bestellt, weshalb man sich bis dahin so absichern sollte.

Gleichwohl kam es zum Absturz durch eine solche Lichtplatte, weil zum Unfallzeitpunkt dort kein Profil gelegen hat.

Der Unfallversicherungsträger klagte auf Aufwendungsersatz nach § 110 SGB VII und behauptete die grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten.

Entscheidung
Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab; dem Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit nicht nachzuweisen.

Das OLG Schleswig sah dies anders und gab der Klage ohne (erneute) Beweisaufnahme statt.

Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Das OLG Schleswig wiederholte die Beweisaufnahme und folgte letztlich der Einschätzung des Landgerichts. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; die Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es müsse dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Im vorliegenden Fall sah das OLG zwar einen objektiv schweren Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Denn bei Arbeiten auf einem Dach mit einer Firsthöhe von 7 m und nicht tragfähigen Lichtbändern müssen — so das OLG — Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Dies war hier nicht der Fall; zum Unfallzeitpunkt gab es kein Profil an der besagten Lichtplatte.

Im Ergebnis konnte das OLG aber kein subjektiv gesteigertes Verschulden des Beklagten feststellen. Einer solchen Feststellung stehe entgegen, dass der Beklagte unwiderlegt behauptet habe, seine Mitarbeiter angewiesen zu haben, nicht auf die Lichtbänder zu treten sowie die bereits angelieferten Aluminium-Profile als Schutz gegen einen Durchtritt in die Sicken der Lichtbänder zu legen und dort bis zum Eintreffen der bestellten Sicherungsnetze zu belasse. Die Folgen der diesbezüglichen Unerweislichkeit habe die Klägerin zu tragen, da die Beweislast insoweit bei ihr liege. Dabei reiche schon, dass die vom Beklagten behauptete Weisung möglich bleibe. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr oder einen Anscheinsbeweis hat das OLG verneint.

Ob die Sicherungsanweisungen des Beklagten für Dachflächen, auf den der Verunfallte sich nicht aufgehalten hat, unvollständig oder ungeeignet waren, könne — so das Gericht — dahin stehen, weil eine damit zusammenhängende Pflichtverletzung nicht unfallursächlich gewesen wäre.

Anmerkung:

Diese Entscheidung zeigt, dass ein Absturz aus hoher Höhe (> 5m) nicht stets grobe Fahrlässigkeit impliziert. Es kann auch an der subjektiven groben Fahrlässigkeit fehlen.




§ 110 SGB VII und das Familienprivileg

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.7.2015 — Aktenzeichen: 12 U 948/14

Schädigen sich Familienangehörige untereinander, gehen Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger über, wenn die Familienangehörigen zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in häuslicher Gemeinschaft leben. Streitig ist, ob das Familienprivileg auch bei § 110 SGB VII gilt. Das OLG Koblenz hat dies verneint. Die Entscheidung überzeugt nicht.

Leitsatz
1. Das Angehörigenprivileg gilt nicht für Ansprüche nach § 110 SGB VII. 2. Die familiäre Beziehung zwischen Schädigen und Geschädigtem ist vom Sozialversicherungsträger im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 110 Abs. 2 SGB VII zu berücksichtigen.

Sachverhalt
Der beklagte Landwirt lässt seinen 8 1/2 Jahre alten Sohn auf der vorderen linken Zinke des Gabelstaplers mitfahren. Auf unebenen Teerbelag und einer Geschwindigkeit des Gabelstaplers von rd. 10 km/h rutschte der Sohn von der Ladegabel und geriet unter das linke Vorderrad des Gabelstaplers. Dabei verletzte sich der Sohn schwer.

Der Unfall des Sohnes wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Da die Haftung des Landwirts nach § 104 SGB VII ausgeschlossen ist, regressierte der Unfallversicherer nach § 110 SGB VII und behauptete eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten.

Entscheidung
Das OLG Koblenz gab er Klage statt. Der Beklagte habe als Vater des unfallversicherten Sohnes dessen Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, als er seinen Sohn auf der linken Zinke des Gabel des Gabelstaplers hat mitfahren lassen.

Auf das Angehörigenprivileg — Vater und Sohn lebten in häuslicher Gemeinschaft — gelte nicht; dieses gelte nur für Ansprüche, die nach § 116 SGB X übergegangen seien. Da es sich bei § 110 SGB VII um einen originären Anspruch handele, bestehe kein Raum für eine analoge Anwendung. Die familiäre Beziehung sei vielmehr im Zuge der Ermessensentscheidung nach § 110 Abs. 2 SGB VII zu berücksichtigen; der SVT könne ggf. auf Ansprüche verzichten, was aber regelmäßig dann nicht in Betracht komme, wenn der Schädiger — wie angeblich hier — haftpflichtversichert sei.

Kritik an der Entscheidung:

Die Entscheidung überzeugt nicht.

Der Anwendungsbereich des Familien- bzw. Angehörigenprivilegs wurde in den vergangenen Jahren im Hinblick auf den Schutzzweck, den Familienfrieden nicht zu gefährden stetig erweitert. So gilt das Privileg nicht nur für den Forderungsübergang nach § 116 SGB X, sondern auch nach den Regeln des Opfer-Entschädigungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes. Ferner gilt das Angehörigenprivileg für Partner eine nichtehelichen Lebensgemeinschaft und sogar zugunsten des erwachsenen Kindes eines nichtehelichen Lebensgefährten.

Diese Entwicklung kann nicht bei § 110 SGB VII halt machen.

Das Familienprivileg ist meiner Meinung schon deshalb anwendbar, weil der Regressanspruch auf die Höhe des zivilrechtlichen Ersatzanspruchs beschränkt ist. Der Gesetzgeber hat nämlich gewollt, dass ein Schädigen nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn es das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII nicht gäbe.

Selbst wenn man diesem Ansatz nicht folgte — etwa mit der Erwägung, das Familienprivileg hindere prinzipiell nur den Übergang, nicht aber den Anspruch als solchen -, wäre § 116 Abs. 6 SGB X jedenfalls analog anwendbar. Entgegen der Einschätzung des OLG gibt es eine planwidrige Lücke und eine vergleichbare Interessenlage. Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 640 RVO eine analoge Anwendung des damaligen § 67 VVG a.F. verneint (Urteil 18.10.1977, VI ZR 62/76); diese Rechtsprechung ist aber überholt. Seinerzeit gab es kein im Sozialversicherungsrecht verankertes Familienprivileg, dies gab es nur bei § 67 VVG. Heute ist dies anders: Mit ausdrücklicher Installation des Familienprivilegs im SGB X hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gelten soll. Nach ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers sollten in jener Vorschrift die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Geltung gebracht werden, nach denen die Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten mit Familien- bzw. Haushaltsangehörigen über die Verantwortung für nicht vorsätzlichen Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen in Widerspruch zu der wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten vermieden werden sollten. Dass für den Regress des SVT nach § 110 SGB VII explizit anderes gelten sollte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.

Ergebnis: Das Familienprivileg enthält entgegen der Entscheidung des OLG Koblenz ein allgemeines Prinzip, welches über die kodifizierten Fälle der §§ 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 VVG) und § 116 Abs. 6 SGB X hinaus im gesamten sozialen Entschädigungsrecht Anwendung findet. Soweit der BGH nur für den Beitragsregress nach § 119 SGB X eine Ausnahme gemacht hat (BGH, 24.01.1989, VI ZR 130/88), beruht dies auf dem völlig unterschiedlichen Regelungsgehalt. In jener Entscheidung wurde aber bereits ausgeführt, dass das Familienprivileg Bedeutung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Inhalts hat, dass bei Schädigungen unter Familienangehörigen Versicherungs- und ähnliche Leistungen, die einem Familienmitglied erbracht werden, nicht durch einen Rückgriff bei einem anderen Mitglied derselben Familiengemeinschaft mittelbar wieder sollen entzogen werden.

Abschließend wäre auch nicht nachvollziehbar, wieso etwa ein Vater, der seinen im selben Betrieb beschäftigten und noch bei ihm wohnenden Sohn auf gemeinsamer Fahrt zum Betrieb (= Wagenunfall) grob fahrlässig schädigt, in den Genuss des Angehörigenprivilegs kommt, aber dann nicht, wenn es sich nicht um einen Wegeunfall, sondern um einen „haftungsprivilegierten“ Betriebswegeunfall handelte.

Ebenso bedauerlich wie überraschend ist, dass das OLG Koblenz die Revision nicht zugelassen hat. Anlass dazu bestand allemal. Es bleibt zu hoffen, dass die unterlegene Seite Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt hat, um die Rechtsfrage klären zu lassen.




Fiktiver Ersatz von Begleit- und Folgeschäden, wenn Schaden nicht beseitigt wird?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2015 — Aktenzeichen: 5 U 97/14

Wird ein Mangel nicht beseitigt, stellt sich die Frage, ob gleichwohl Begleit- und Folgekosten beansprucht werden können. Das OLG Düsseldorf meint nein und begrenzt damit den Schadensersatz.

Leitsatz
Wird ein Mangel (hier: Löcher im Holzboden durch Betreten des Parketts mit Nagelschuhen) nicht beseitigt, können lediglich die zur reinen Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten fiktiv geltend gemacht werden. Für alle darüber hinausgehenden Begleit- und Folgekosten kommt nur ein konkreter Zahlungsanspruch in Betracht.

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Handwerksunternehmen, verlangt restlichen Werklohn aus Estrich- und Bodenarbeiten in einem Wohnhaus. Die beklagten Auftraggeber rechnen mit Schadensersatzansprüchen auf, weil die Mitarbeiter der Klägerin neu verlegtes Parkett mit sog. Nagelschuhen betreten und beschädigt haben.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hielt zur Schadensbeseitigung das Abschleifen des Parketts für angemessen und notwendig. Ferner seien Malerarbeiten notwendig, weil die Sockelleisten de- und remontiert werden müssten und außerdem beim Abschleifen Staub freigesetzt werde, der sich an Decken und Wänden absetzen werde.

Entscheidung
Das Landgericht sprach nicht nur die Kosten für das Abschleifen zu, sondern auch die Malerkosten. Ob die beklagten Auftraggeber diese Kosten tatsächlich zur Beseitigung des Schadens verwendeten, unterliege deren Disposition. Der Zahlungsanspruch bestehe also auch, wenn die Beklagten gar nicht anstreichen lassen oder dies erst später im Zuge ohnehin anstehender Renovierung veranlassen wollten.

Das OLG Düsseldorf sah dies anders:

Ohne tatsächliche Mängelbeseitigung können lediglich die zur reinen Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten fiktiv geltend gemacht werden. Für alle darüber hinausgehenden Begleit- und Folgekosten kommt nur ein konkreter Zahlungsanspruch in Betracht. Solange etwa die Parkettarbeiten nicht durchgeführt werden, steht nicht fest, ob es zu einer Staubentwicklung kommt.

Praxishinweis
Diese Entscheidung zeigt neben der Entscheidung des OLG Hamm vom 11.05.2015, 17 U 189/13 wichtige Verteidigungslinien für einen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Unternehmer — nichts anderes gilt für Architekten — auf. Dem Ansatz vieler Auftraggeber, fiktiv (ggf. auf Gutachtenbasis) Schadensersatz zu verlangen, auch wenn nicht repariert wird, wird damit ein Riegel vorgeschoben — jedenfalls, sofern Nebenarbeiten nicht das beschädigte/mangelhafte Gewerk betrifft, sondern — wie hier — ein anderes Gewerk. Wie oft werden im Zuge von Reparaturen von feuchten Kellern, von Rissen in der Fassade oder im Mauerwerk Malerarbeiten notwendig. Geld dafür gibt´s nur, wenn tatsächlich nachgebessert wird.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten, auch die Frage, ob diese Rechtsprechung für regelmäßig „ausgeworfene“ Regiekosten von 10 bis 15 % gilt. Genau genommen betrifft die Bauleitung auch ein anderes Gewerk, so dass sich gut vertreten lässt, eine Ersatzpflicht nur dann anzunehmen, wenn diese Kosten tatsächlich anfallen.




Abrechnung auf Gutachtenbasis – auch im Baurecht?

OLG Hamm, Urteil vom 11.5.2015 — Aktenzeichen: 17 U 189/13

Bauprozesse werden formal zwar von Richtern, häufig aber von Sachverständigen entschieden, die am Ende festlegen, welchen Aufwand man zur Schadens- oder Mangelbeseitigung betreiben muss. Wird etwa ein Architekt wegen Planungs- oder Bauleitungsfehlern oder ein Unternehmer wegen Ausführungsfehlern auf Schadensersatz in Anspruch genommen, lohnt es bisweilen, den sachverständigenseits festgestellten Schadensbeseitigungsaufwand zu hinterfragen. Denn regelmäßig schätzt der Sachverständige, so dass ein Schaden nur an der unteren Grenze des Schätzungsspielraums festgestellt werden kann.

Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Betrag, der als Mindestschaden sicher feststellbar ist. Erklärt der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung, dass die von ihm angesetzten Preise eine Schwankungsbreite von 10 % enthalten, wäre es möglich, dass die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeiten um diese 10 % günstiger in Auftrag gegeben werden können. Nur in diesem Umfang kann ein Schädiger zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden.

Sachverhalt
Ein Dachdecker wird auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil das errichtete Dach mangelbehaftet sei. In dem dem Zahlungsklageverfahren vorgeschalteten Beweisverfahren ermittelte der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Schadensbeseitigungsaufwand von 108.693,13 Euro netto.

Diesen Betrag klagte die Auftraggeberin noch vor Durchführung der Sanierung gegen den Dachdecker ein.

Der zum Verhandlungstermin geladene Sachverständige erläuterte sein Gutachten und wies auf Frage des Dachdeckers darauf hin, dass die von ihm bei der Festlegung des Schadensbeseitigungsbetrag angesetzten Preise eine Schwankungsbreite von 10 % aufwiesen.

Entscheidung
Das OLG konnte daher nur einen um 10 % reduzierten Schadensersatz ausurteilen. Denn es wäre ja möglich, dass die Sanierung am Ende auch nur so viel koste.

Anders als beim Vorschussanspruch, über den nach Sanierung bekanntlich abgerechnet werden muss (d.h. ggf. zu viel bezahlte Beträge sind zu erstatten), erfolgt beim Schadensersatz keine Abrechnung. Der Geschädigte darf den als Schadensersatz ausgeurteilten Betrag vielmehr behalten. Deshalb darf nur derjenige Schaden „ausgeurteilt“ werden, von dem sicher gesagt werden kann, dies sei der Mindestschaden. Der Geschädigte ist auch nicht schutzlos; denn er kann ja durch einen entsprechenden Antrag vom Gericht feststellen lassen, dass der Schädiger auch darüber hinaus ersatzpflichtig sei.

Regelmäßig schätzen die Sachverständigen den Schadensbeseitigungsaufwand. Die Schätzung enthält teilweise deutliche Schwankungsbreiten; teilweise bestätigt der Gutachter, dass theoretisch — je nach Marktsituation und Anbieter — die Sanierung nur die Hälfte kosten kann oder auch doppelt so teuer werden kann. Schwankungsbreiten von 25 bis 33 % sind keine Seltenheit. Bezeichnenderweise billigt die Rechtsprechung einem Architekten, der gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet ist, die Kosten dessen Bauvorhabens zu schätzen, aber kein Hellseher ist, einen Toleranzrahmen in diesem Umfang zu. Daran orientieren sich viele Gutachter.

So kann auch ein Schädiger in einem vermeintlich aussichtslosen Prozess doch noch punkten.




Wann ist ein Mangel ein Mangel?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.7.2015 — Aktenzeichen: VII ZR 70/14

Häufig kommt es vor, dass Leistungen anders ausgeführt werden als vertraglich abgestimmt. Auch wenn die abweichende Leistung technisch gleichwertig, technisch in Ordnung ist oder die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt, kann ein Mangel gegeben sein. Der Bundesgerichtshof hält allein die Vereinbarung für maßgeblich. Wenn´s nicht bestellt ist, ist es ein Mangel.

Leitsatz
1. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.

2. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen der Einwand entgegen steht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. An dem Vorliegen eines Mangels in derartigen Fällen ändert dies allerdings nichts.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) sollte Parkplatzflächen für einen Supermarkt errichten. Bei den Pflasterarbeiten verwandte der AN anstelle des im LV vorgesehenen Kieses der Körnung 0/5 einen Kies der Körnung 2/5, also ohne besonders feinkörnige Anteile.

Nach geraumer Zeit zeigten sich in den Flächen Fahrspuren und lockere Pflastersteine. Die Mängel wurden vom Auftragnehmer trotz Fristsetzung nicht beseitigt. Der Auftraggeber nahm die Sanierung selbst vor und verlangte die dafür aufgewandten Kosten.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Sache noch nicht endgültig entschieden, sondern die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort muss nun aufgeklärt werden, ob ggf. eine vom Auftraggeber (AG) unterlassene Nachsandung für den Mangelsymptome ursächlich war, wie es der Auftragnehmer behauptet hat.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung klar gestellt, dass die Leistung des AN schon deshalb mangelhaft sei, weil nicht das ausgeführt worden ist, was vom AG bestellt war. Auf die Ursache der Mangelerscheinungen komme es nicht an. In diesen Fällen sei aber zu prüfen, ob der Beseitigungsaufwand für einen allein in der vertraglichen Abweichung begründeten Mangel unverhältnismäßig sei.




Architekt muss nicht schlauer sein als der Prüfingenieur

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.1.2015 — Aktenzeichen: I-26 U 31/11

Architekten haben es schwer. Denn in der Baupraxis versuchen ihre Auftraggeber, die Architekten für nahezu jeden Baumangel in die Haftung zu nehmen. Aber: Auf das Sonderwissen von Sonderfachleuten kann sich ein Architekt verlassen. Dies hat das OLG Hamm nun auch für Prüfingenieure entschieden.

Leitsatz
Erstellen Prüfingenieure beanstandungsfreie Prüfberichte, kann ein mit der Bauleitung befasster Architekt auf die Richtigkeit dieser Prüfberichte verlassen. Der Architekt haftet dann nicht für fehlende Zuganker und Ringbalken.

Sachverhalt
Die Kläger bauten ein Mehrfamilienhaus. Der beklagte Architekt war mit der Vergabe und Bauleitung befasst. Nach Fertigstellung kam es zu Rissen. Diese beruhten auf fehlenden Zugankern und fehlenden Ringbalken. Während die Zuganker statisch und planerisch vorgegeben waren, fehlten solche Vorgaben für den Ringbalken auf innenliegendem Mauerwerk. Die Kläger verlangten von dem beklagten Architekten Schadensersatz. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, die Prüfstatiker hätten „beanstandungsfreie Prüfberichte“ übergeben; diese habe er nicht hinterfragen müssen.

Dem schloss sich das OLG Hamm an und wies die Klage auf Schadensersatz ab.

Entscheidung
Den Architekten entlastete es, dass die Prüfstatiker (im Auftrag der Baubehörde) Prüfberichte erstellten, die in Bezug auf die Statik keinerlei Beanstandung ergaben. Darauf habe sich — so das OLG — der Architekt verlassen dürfen. Denn im Studium würden einem Architekten nur Grundzüge der Statik vermittelt; deshalb habe der eingeschaltete Prüfingenieur überlegene Fachkenntnis, auf die der Architekt vertrauen dürfe.




100 %-Mitverschulden bei § 110 SGB VII

LG Aachen, Urteil vom 3.12.2014 — Aktenzeichen: 8 O 514/13

Auch beim Absturz eines Arbeiter durch Lichtplatten eines Dach kann ein Mitverschulden angenommen werden. Dahinter kann ein Fehlverhalten seines Arbeitgebers vollständig zurücktreten — so das LG Aachen.

Leitsatz
1. Ein aus § 110 SGB VII klagende UV-Träger muss sich das Mitverschulden seines verunfallten Versicherten anrechnen lassen, da der Anspruch der Höhe nach durch einen fiktiven Schadensersatzanspruch des Versicherten gegenüber dem haftungsprivilegierten Mitglied des UV-Trägers begrenzt ist.

2. Das Mitverschulden des Versicherten kann das (grob fahrlässige) Fehlverhalten des haftungsprivilegierten Arbeitgebers überwiegen, so dass das Fehlverhalten des Arbeitgebers hinter dem Mitverschulden vollständig zurücktritt.

Sachverhalt
Der Versicherte sollte über ein 5 m hohes Vordach aus einem Büro Inventar heraus schaffen. Seitlich neben diesem Vordach, aber nicht in seinem unmittelbaren Arbeitsbereich gab es nicht durchtrittsichere Lichtplatten. Durch eine solche Lichtplatte fiel der Versicherte, weil er zum einen seinen Arbeitsbereich verließ, zum anderen sich entgegen der Anweisung seines Arbeitgebers nicht angegurtet hatte.
Entscheidung

Die Klage des UV-Trägers gegen den Arbeitgeber des Verunfallten hatte keinen Erfolg. Der UV-Träger vermochte grobe Fahrlässigkeit nicht zu beweisen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Arbeitgeber den Verunfallten nicht angewiesen hat, sich anzugurten, und dass der Arbeitgeber den Verunfallten nicht konkret in seine Arbeitsstelle eingewiesen hat.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist die weitere Erwägung, dass die Haftung auch deshalb ausscheide, weil den Verunfallten ein Mitverschulden an der Herbeiführung des Arbeitsunfalls treffe, welches mit 100 % zu bewerten sei und ein etwaiges Fehlverhalten des Arbeitgebers zurück treten lasse. Der Verunfallte habe in besonders nachlässiger Weise gegen die Anweisungen des beklagten Arbeitgebers — hiervon war die Kammer nach Beweisaufnahme überzeugt — sowie gegen elementare und offenkundige Sicherheitsregeln auf der Baustelle verstoßen. Das Mitverschulden beruhe darauf dass der Verunfallte den ihm zuvor erläuterten Arbeitsbereich deutlich in Richtung des ihm zuvor als solchen kenntlich gemachten einsturzgefährdeten Bereichs verlassen habe, ohne sich zuvor durch ein Seil gesichert zu haben.




BGH entscheidet zu sog. Schockschäden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.1.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 548/12

Psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Todes naher Angehöriger können einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Die Voraussetzungen dafür hat der Bundesgerichtshof noch einmal festgeschrieben. Dabei ist zu differenzieren, ob die Beeinträchtigung durch das direkte Miterleben des Unfalls oder durch die Todesnachricht ausgelöst wird.

Leitsatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.

Sachverhalt
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer wegen eines Schockschadens in Anspruch. Er hatte mit Ansehen müssen, wie seine Frau bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam.

Herr W. befuhr mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug die V. Straße in A. Hierbei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 58 km/h. Er war darüber hinaus in erheblichem Maße alkoholisiert. Nach einer langgezogenen Linkskurve kam Herr W. von der Fahrbahn ab und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo ihm der Kläger und — hinter diesem — dessen Ehefrau auf Motorrädern mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h entgegenkamen. Herr W. verfehlte den Kläger nur knapp und erfasste dessen Ehefrau, die bei der Kollision tödliche Verletzungen davontrug. Der Kläger begab sich infolge des Unfalls in ärztliche Behandlung bei seinem Hausarzt. Dieser diagnostizierte eine akute Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G. Seinen Beruf als Lkw-Fahrer gab er auf und wechselte in den Innendienst. Die Beklagte zahlte dem Kläger außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 €.

Mit der Klage begehrt der Kläger u.a. ein weiteres Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 8.000 €. Er macht geltend, er habe bei dem Unfall einen schweren Schock erlitten, da er miterlebt habe, wie seine Frau bei einem brutalen Verkehrsunfall getötet und er selbst nur um Haaresbreite verfehlt worden sei. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Zwar habe der Kläger infolge des Unfalls eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB davongetragen. Eine gesteigerte, über das natürliche Maß an Trauerbewältigung hinausgehende Beeinträchtigung komme dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger aufgrund der Erlebnisse in den Innendienst habe wechseln müssen. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers sei allerdings durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 4.000 € erfüllt. Das Oberlandesgericht hat die auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gerichtete Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes weiter.

Entscheidung
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat folgendes festgehalten:

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes kann auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalts nicht verneint werden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine Gesundheitsverletzung im Sinne der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG infolge des Unfalls nicht davongetragen.

Das Berufungsgericht ist allerdings noch zutreffend davon ausgegangen, dass durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen können. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.

Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass dieser Grundsatz nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats im Bereich der sogenannten Schockschäden eine gewisse Einschränkung erfährt. Danach begründen seelische Erschütterungen wie Trauer und seelischer Schmerz, denen Hinterbliebene beim (Unfall)Tod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne Weiteres eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind. Der Senat hat dies damit begründet, dass die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der Absicht des Gesetzgebers widerspräche, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutverletzung eines anderen bei Dritten zurückzuführen sind, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen. Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können vielmehr nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.

Die Revision rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Annahme einer Gesundheitsverletzung in diesem Sinne überspannt und nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat und durch das grob verkehrswidrige Verhalten des W. selbst gefährdet war.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Hausarzt beim Kläger eine akute Belastungsreaktion. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, sah sich der Kläger infolge der Eindrücke aus dem Unfallgeschehen veranlasst, aus der in seinem Eigentum stehenden ehelichen Wohnung auszuziehen und seinen Beruf als Lkw-Fahrer aufzugeben. Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers hatte ihm sein Arzt zu dem Wohnungswechsel geraten, um die Bedingungen der psychischen Verarbeitung des Unfallereignisses zu verbessern. Der Kläger musste seinen Beruf aufgeben, weil er unter fortdauernden Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Zittern im Straßenverkehr leidet und deshalb nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Auch auf das Motorradfahren muss der Kläger verzichten. Diese Beeinträchtigungen gehen aber deutlich über die gesundheitlichen Auswirkungen hinaus, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom Unfalltod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.

b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Senat stets dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ob die von dem „Schockgeschädigten“ geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind. So hat der Senat die Haftung des Schädigers für psychisch vermittelte Gesundheitsstörungen in den Fällen für zweifelsfrei gegeben erachtet, in denen der Geschädigte am Unfall direkt beteiligt war und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht lediglich vom Tod seiner Ehefrau benachrichtigt wurde und deshalb einen tief empfundenen Trauerfall bewältigen musste, sondern den tödlichen Unfall seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat; darüber hinaus war er selbst dem Unfallgeschehen ausgesetzt und durch das grob verkehrswidrige Verhalten des W. gefährdet. Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers hatte dieser, nachdem ihn das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug um Haaresbreite verfehlt hatte, in den Rückspiegel geblickt und mit angesehen, wie seine Ehefrau mit voller Wucht von dem Fahrzeug erfasst wurde. Legt man dies zugrunde, so hat der Kläger zum einen selbst unmittelbare Lebensgefahr für sich wahrgenommen und zum anderen akustisch und optisch miterlebt, wie seine Ehefrau bei einer sehr hohen Kollisionsgeschwindigkeit als Motorradfahrerin nahezu ungeschützt von einem Auto erfasst und getötet wurde. Ein solches Erlebnis ist hinsichtlich der Intensität der von ihm ausgehenden seelischen Erschütterungen mit dem Erhalt einer Unfallnachricht nicht zu vergleichen.




Gemeinsame Betriebsstätte nur in konkreter Unfallsituation

LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.9.2014 — Aktenzeichen: 3 O 834/13

Es gibt keine hundertprozentige Sicherheit an Baustellen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift begründet eine Haftung nach § 110 SGB VII wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfall. Diese setzt voraus, dass objektiv schwere Pflichtenverstöße für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal geworden sind.

Leitsatz
1. Die Haftung nach § 110 SGB VII setzt eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus.

2. Die Beweislast für behauptete Pflichtenverstöße trägt der klagende UV-Träger.

3. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften müssen für den Eintritt des Arbeitsunfalls kausal geworden sein. Dabei ist der Schutzzweck der jeweiligen Unfallverhütungsvorschrift zu berücksichtigen.




Kausalität zwischen Pflichtverstoß und Arbeitsunfall bei § 110 SGB VII

LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.9.2014 — Aktenzeichen: 3 O 834/13

Es gibt keine hundertprozentige Sicherheit an Baustellen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift begründet eine Haftung nach § 110 SGB VII wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfall. Diese setzt voraus, dass objektiv schwere Pflichtenverstöße für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal geworden sind.

Leitsatz
1. Die Haftung nach § 110 SGB VII setzt eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus.

2. Die Beweislast für behauptete Pflichtenverstöße trägt der klagende UV-Träger.

3. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften müssen für den Eintritt des Arbeitsunfalls kausal geworden sein. Dabei ist der Schutzzweck der jeweiligen Unfallverhütungsvorschrift zu berücksichtigen.