§ 110 SGB VII und objektiver Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

OLG Thüringen, Urteil vom 15.3.2016 — Aktenzeichen: 5 U 37/15

Schwere Baustellenunfälle passieren dann, wenn der Unternehmer den Arbeitsschutz nicht ausreichend beachtet. Nicht selten missachten aber auch Arbeitnehmer die Anweisungen des Arbeitgebers und kommt es deshalb zum Unfall, z.B. dann, wenn sich die Mitarbeiter entgegen der Vorgabe des Arbeitgebers in ungesicherten Bereichen aufhalten. Dann steht nicht nur die grobe Fahrlässigkeit in Frage, sondern ob überhaupt objektiv gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen wurde.

Sachverhalt
Die Beklagten waren damit befasst, eine Giebelwand eines mehrstöckigen Gebäudes zu erneuern. Dazu musste die alte Giebelwand abgebrochen und eine neue Giebelwand gemauert werden. Nach Abbruch der alten Wand lief ein Mitarbeiter der Beklagten in das oberste Stockwerk, um von dort ein Lot nach unten zu lassen; dadurch wollte er die genaue Position des Gerüstes, von welchem aus gemauert werden sollte, bestimmen Auf der oberste Etage brach der Mitarbeiter durch den Boden und fiel eine Etage tiefer an der offenen Giebelwand bis auf den Erdboden. Eine Absturzsicherung gab es noch nicht.

Streitig war, ob die Beklagten das Loten angewiesen haben oder ob sich der Mitarbeiter der Beklagten, der Vorarbeiterfunktion hatte, dazu selbst entschlossen hatte. Die Beklagten verteidigten sich damit, das Loten sei gar nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, sondern allenfalls des Gerüstbauers, der aber bauseits beauftragt worden war. Jedenfalls liege keine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten vor.

Entscheidung
Die Klage wurde abgewiesen. Das OLG Thüringen hat schon eine Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften verneint.

Nach § 11 BGV C22, der eine Regelung für „nicht begehbare Bauteile“ enthält, müssten für Arbeiten auf Bauteilen, die vom Auflager abrutschen oder beim Begehen brechen können, besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden. Diese Regelung hielt der Senat deshalb nicht für einschlägig, weil es sich bei der eingebrochenen Geschossdecke nicht um einen Arbeitsplatz oder einen Verkehrsweg gehandelt habe, welchen der Geschädigte in Ausübung von ihm gegen der Beklagten geschuldeten Arbeiten nutzen musste. Dann hätten die Beklagten insoweit auch keine besonderen Vorrichtungen zur Arbeitsausführung schaffen müssen.

Gleiches gelte — so der Senat — für § 12 BGV C22; auch die Verpflichtung zur Schaffung von Absturzsicherungen bezöge sich nur auf Arbeitsplätze und Verkehrswege. Nur für die von ihren Arbeitern im Rahmen der von ihr geschuldeten Leistungen aufzusuchenden Arbeitsplätze und Verkehrswege zu diesen könne eine Pflicht zur Anbringung von Absturzsicherungen angenommen werden. Hierzu zählten die Geschossdecken nicht; denn dort habe von Mitarbeitern der Beklagten, die lediglich die Giebelmauer von einem bauseitigen Gerüst aus hochmauern sollten, nicht arbeiten sollen.

Fazit
Arbeitsplatz und Verkehrsweg sind diejenigen Bereiche, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vorgibt. Bewegt sich ein Arbeitnehmer außerhalb dieser Bereiche muss sorgsam geschaut werden, ob überhaupt eine Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften vorliegt, die explizit an den Arbeitsplatz und Verkehrsweg anknüpfen.




Haftungsprivileg nach SGB VII–Auch bei gefahrenträchtiger Neckerei?

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.4.2016 — Aktenzeichen: 1 Sa 247/15

Das Haftungsprivileg nach dem SGB VII greift bei betrieblicher Tätigkeit. Nun geht es auf Arbeitsstätten nicht selten „lustig“ zu. Geschieht dabei ein Unfall, stellt sich die Frage der Abgrenzung der Neckerei von betrieblicher Tätigkeit. Darum ging es in der Entscheidung des LAG Schleswig.

Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmer haftet seinem Arbeitskollegen auf Schmerzensgeld, wenn der Personenschaden nicht anlässlich einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten ist, sondern nur anlässlich einer solchen Tätigkeit.

2. Ein Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII kommt namentlich bei einer „Neckerei“ unter Arbeitskollegen nicht in Betracht.

3. Eine solche Neckerei liegt vor, wenn der Schädiger mit einem Gabelstapel auf einen Arbeitskollegen zurollt, um ihm „in die Brust zu zwicken“, auch wenn der Schädiger beabsichtigt, den Wagen anschließend in der Lagerhalle abzustellen.

Sachverhalt
Kläger und Beklagter waren beide bei der Fa. B beschäftigt. Der Kläger entlud mit weiteren Kollegen einen Pritschenwagen. Der Beklagte fuhr mit einem Gabelstapler an den Kläger heran, „um diesen in die Brust zu zwicken“ (!). Dabei fuhr er mit dem linken Hinterrad des Gabelstaplers zweimal über den Fuß des Klägers.

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und behauptet, der Beklagte sei ohne betriebliche Veranlassung auf ihn zugefahren. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Entscheidung
Die Entscheidung überzeugt nicht. Man kann den Eindruck gewinnen, als hätten die Parteien den Vortrag bewusst so gewählt, um dem Kläger ein Schmerzensgeld zu ermöglichen. Bezeichnenderweise hatte man der Haftpflichtversicherung des Beklagten, die wegen des Haftungsausschlusses nicht reguliert hat, den Streit verkündet. Das Gericht mutet dem Leser dieser Entscheidung viel zu, wenn es das Zufahren mit einem Gabelstapler, um den Kläger „zu zwicken“, als Neckerei charakterisiert.




Fahrradunfall unter Beteiligung eines 6-jährigen Kindes

OLG München, Urteil vom 24.3.2016 — Aktenzeichen: 10 U 3730/14

Immer wieder kommt es zu Unfällen zwischen Fahrradfahrern. Ist ein Unfallbeteiligter ein kleines Kind, rückt die Aufsichtspflicht der Eltern in den Fokus. Wann diese haften, hängt ab vom Einzelfall — so auch im Fall des OLG München. Aber bitte mit unfallanalytischem Gutachten.

Leitsatz
1. Stürzte der Kläger auf einem Radweg aufgrund einer Notbremsung wegen der in den Radweg einfahrenden sechsjährigen Tochter des Beklagten, muss das Gericht eine sachverständige unfallanalytische Begutachtung des Unfalls durchführen, um feststellen zu können, ob der Beklagte, der vor seiner Tochter in den Radweg eingefahren war, seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

2. Die Aufsicht der Eltern hat, dem Alter und dem Leistungsvermögen des Kindes angepasst, zu gewährleisten, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also kindestypischen Verhaltens entstehende Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren verhütet werden. Damit ist jedenfalls nicht vereinbar, zunächst selbst eine nicht notwendige Gefahrenlage zu schaffen und ein erst sechsjähriges Kind ohne jegliche vorherige Unterweisung der Eigenverantwortung zu überlassen.




Vorsicht Schwarzarbeit – Keine Rechte, keine Pflichten, kein Geld

OLG Thüringen, Urteil vom 26.5.2015 — Aktenzeichen: 5 U 833/14

Verträge, die auf Schwarzarbeit abzielen, sind unwirksam. Dies bedeutet für beide „Vertrags‟-Partner ein erhebliches Risiko. Denn es gibt keine Mängelrechte, keinen Anspruch auf Werklohn, kein Versicherungsschutz. Und was passiert mit Anzahlungen, die „ohne Rechnung“ geleistet wurden? Müssen diese nicht wenigstens zurückgezahlt werden? Nein, meint das OLG Jena.

Leitsatz
Ist ein Werkvertrag wegen einer Schwarzgeldabrede nichtig, steht dem Auftraggeber nicht das Recht zu, geleistete Anzahlungen vom Auftragnehmer zurück zu fordern.

Sachverhalt
Der Handwerker erbrachte Pflasterarbeiten auf dem Grundstück des Auftraggebers. Man war sich einig, dass die Arbeiten schwarz ohne Rechnung gegen Barzahlung erbracht werden sollten. Die Arbeiten waren mangelhaft, weshalb der Auftraggeber Nachbesserung und in zweiter Linie Erstattung der Anzahlungen verlangte.

Entscheidung
Das OLG Jena wies dies zurück. Der Vertrag sei nichtig, weshalb ein Auftraggeber weder Mängelrechte hätte, noch Zahlungen zurückfordern könne. Nach dem Gesetz könne man solche Anzahlungen nicht erstattet verlangen (§ 817 S. 2 BGB). Die dagegen zum Bundesgerichtshof eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (BGH, Beschluss 05.11.2015, VII ZR 134/15).

Anmerkung
Schwarzarbeit schadet — nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Beteiligten einer solchen Abrede. Es gibt keine Rechte, keine Pflichten. Gezahltes ist nicht zurückzuzahlen. Der Ausführende erhält auch keinen (Wert-)Ersatz für seine Leistungen, selbst wenn die Leistungen zu einer Wertsteigerung etwa des Grundstücks des Auftraggebers geführt haben. Schließlich gefährdet man noch seinen Versicherungsschutz, falls etwa schief geht; der schwarz in seiner Freizeit arbeitende Geselle, der einen Brand fahrlässig verursacht, kann nicht seine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Wenn es eine Schwarzgeldabrede gibt, bewegen sich die Beteiligten bewusst außerhalb der Rechtsordnung. Dann können sie nicht auf ein Gericht zählen.

Künftig wird in solchen Fällen sicherlich darüber diskutiert, ob es überhaupt eine Schwarzgeldabrede gibt. Dass sich die Beteiligten durch eine solche Behauptung „ans Messer“ liefern und provozieren, dass die Akte der Staatsanwaltschaft zugeleitet wird, liegt ja auf der Hand. Derjenige, der sich gleichwohl auf eine Schwarzgeldabrede beruft, muss diese auch beweisen. Dies erscheint schwierig, trifft man solche Abreden regelmäßig nicht schriftlich.




Betriebsgefahr versus Tiergefahr – Wer haftet wie?

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.1.2016 — Aktenzeichen: 14 U 128/13

Unfälle mit Beteiligung von Tier und Kfz sind nicht selten. Wie sind Betriebsgefahr eines PKW gegenüber der von einem geführten Pferd ausgehenden Tiergefahr abzuwägen, wenn keinem der beiden Beteiligten zusätzlich ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Damit hatte sich das OLG Celle zu befassen.

Leitsatz
Wird eine Reiterin von ihrem Pferd abgeworfen, weil dieses sich vor einem Kfz erschrickt, hat die dabei verletzte Reiterin Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeugführer/-halter von 50 %, wenn dem Fahrzeugführer und der Reiterin kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.

Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für die der Klägerin bei einem Unfallereignis durch ihr Pferd zugefügten Verletzungen. Diese war durch ihr scheuendes Pferd zu Boden gerissen und mittels Huftritten ins Gesicht schwer verletzt worden. Sie erlitt schwerste Kopfverletzungen. Die Klägerin musste deswegen mehrfach operiert werden. Sie beklagt physische und psychische Dauerfolgen mit Auswirkungen auf ihre Berufstätigkeit und ihre Haushaltsführung.

Streitig ist zwischen den Parteien insbesondere die Ursächlichkeit des Betriebs des vom Beklagten zu 2) gesteuerten und bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeugs für das Verhalten des klägerischen Pferdes. Während dieses nach Auffassung der Klägerin darauf zurückzuführen sei, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Pkw verbotswidrig auf einem nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg mit aus ihrer Sicht erheblich überhöhter Geschwindigkeit dicht an ihr und dem von ihr geführten Pferd vorbeigefahren sei, nehmen die Beklagten einen Zusammenhang zwischen dem Betrieb ihres Fahrzeugs und dem Ausbrechen des klägerischen Pferdes mit der Behauptung in Abrede, bereits 10 bis 15 m vor der Stelle, an der der Beklagte zu 2) die Klägerin mit ihrem Pferd habe stehen sehen, nach links auf das Feld zu dem dort befindlichen Misthaufen abgebogen zu sein und dementsprechend die Klägerin und das Pferd mit seinem Wagen gar nicht passiert zu haben.

Entscheidung
Das LG Hannover hatte die Klage nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2) sowie Vernehmung einer Zeugin vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeugs für die der Klägerin bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden ausscheide, weil nicht erwiesen sei, dass sich der Betrieb dieses Fahrzeugs auf das Verhalten des Pferdes, insbesondere dessen Scheuen, ausgewirkt habe und er damit für den eingetretenen Schaden in adäquat kausaler Weise ursächlich gewesen sei. Es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Stelle, an der die Klägerin verletzt aufgefunden und im Rahmen der Erstversorgung behandelt worden sei, auch der Ort sei, an dem sie sich aufgehalten habe, als ihr Pferd ausgebrochen sei. Ungeklärt bleibe, wo sich das Beklagtenfahrzeug befunden habe, als das Pferd der Klägerin gescheut habe, wofür im Übrigen diverse andere Ursachen in Betracht kämen und nicht auszuschließen seien.

Gegen diese Entscheidung ist die Klägerin in die Berufung gegangen. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat Folgendes festgestellt:

Die Klage ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt.

Dabei konnte das Gericht kein Verschulden feststellen, weder auf Seiten der Klägerin noch auf Seiten der Beklagten.

Die Haftung aus Betriebsgefahr wurde bejaht. Dabei begründe — so das OLG — allein die bloße Anwesenheit des Beklagtenfahrzeugs am Unfallort keine Haftung; vielmehr sei ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Fahrzeugbetrieb und dem Schaden notwendig. Das Fahren oder Halten des Fahrzeugs muss zum Unfall jedenfalls beigetragen haben. Dies hat das OLG hier bejaht.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen besonders empfindliche und schadenanfällige Tiere durch eine plötzliche, von einem Kraftfahrzeug ausgehende Lärmentwicklung zu Schaden gekommen sind, ein Eingreifen des Schutzzwecks der Norm verneint, da es für diesen Fall an einer adäquat kausalen Verursachung durch die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren — wozu grundsätzlich auch die Geräuschkulisse zählt — fehlt und dadurch der Verursachungszusammenhang unterbrochen ist. Hier lag der Fall nach Ansicht des OLG anders. Das Pferd war unstreitig nicht empfindlich schreckhaft oder anfällig.

Einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und dem Ausbrechen des Pferdes der Klägerin hat das OLG als erwiesen angesehen. Die Tierreaktion habe sich in einem relativ nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs ereignet hat, jedenfalls in einer Entfernung von nur 10 bis 15 m. Auch wenn kein Anscheinsbeweis bestehe, stellt doch ein unberechenbares und schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten eines selbst Straßenverkehr gewohnten Pferdes eine vergleichsweise typische Reaktion desselben auf ein plötzlich herannahendes Fahrzeug dar. Das Fahrzeug befand sich im im Wahrnehmungsbereich des Tieres. Deshalb hatte das Gericht keine begründeten Zweifel daran, dass das Pferd der Klägerin gescheut hat, weil es sich vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) erschreckt hat. Deshalb wurde das streitgegenständliche Schadensereignis durch das Beklagtenfahrzeug zurechenbar mitgeprägt, indem sich die von ihm ausgehende spezifische Gefahr seiner technischen Einrichtungen (Motoren- und Fahrgeräusche) und der von ihm gewählte — nahe am Pferd vorbeiführende — Fahrweg konkret auf das Tier der Klägerin ausgewirkt hat. Mithin ereignete sich der Unfall sowohl räumlich als auch zeitlich und kausal im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs.

Die Klägerin haftet ihrerseits haftet ebenfalls nur aus Gefährdungshaftung. Ein Mitverschulden haben die Beklagten nicht bewiesen. Ein unfallursächliches Verschulden war nicht festzustellen.

Unter Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist eine Haftungsabwägung gemäß §§ 9, 17 Abs. 4 StVG, § 254 BGB vorzunehmen. Dabei sind die den Parteien jeweils anzulastenden Verursachungsbeiträge dahingehend zu geeichten, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Auf Seiten der Beklagten ist eine Haftung aus Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen und auf Seiten der Klägerin eine Haftung aus Tiergefahr gemäß § 833 BGB. In beiden Fällen handelt es sich um verschuldensunabhängige reine Gefährdungshaftungstatbestände. Es erscheint dem Senat angebracht, eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % anzunehmen.

Beide Verursachungsbeiträge wiegen nach Auffassung des Senats in etwa gleich schwer. Motorbetriebene Kraftfahrzeuge sind typischerweise geeignet, geräuschempfindliche Tiere, wie Pferde, die zudem besonders auf Bewegungen in ihrem Umfeld zu reagieren, zu erschrecken, vor allem, wenn diese Gefährte auf sie zukommen. Umgekehrt sind auch Pferde, die an Straßenverkehr gewöhnt sind, nicht davor gefeit, ausnahmsweise schreckhaft auf Motoren- und Fahrgeräusche zu reagieren, insbesondere dann, wenn etwas geschieht, was sie nicht erwarten, wie hier der — als solcher nicht vorwerfbare — Abbiegevorgang des Beklagten zu 2) auf ein Feld, der überdies zu einer Veränderung der Geräuschkulisse geführt hat. Aus Sicht des Senats haben weder die Betriebsgefahr für das Fahrzeug noch die Tiergefahr für das klägerische Pferd in größerem Umfange zur Schadensverursachung beigetragen als der jeweils andere Teil. Vielmehr stehen sich die Gefährdungstatbestände in etwa gleichgewichtig gegenüber, sodass eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % für materielle Schäden bzw. die Berücksichtigung eines 50 %-igen Mithaftungsanteils der Klägerin für deren immateriellen Schaden geboten ist.




Strenge Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit bei § 110 SGB VII

OLG Thüringen, Urteil vom 21.1.2016 — Aktenzeichen: 4 U 150/15

Die grobe Fahrlässigkeit beim Regress nach § 110 SGB VII erfordert nicht nur ein objektiv krasses Versagen, sondern auch eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Die haben klagende Berufsgenossenschaften und Rechtsprechung, aber auch die Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer häufig nicht hinreichend im Blick. Die Maßstäbe an die grobe Fahrlässigkeit hat das OLG Thüringen in dieser Entscheidung festgehalten.

Sachverhalt
B ist Dachdecker. Er war mit der Erneuerung einer alten Dacheindeckung an einer Halle beauftragt. Es bestand Absturzgefahr. Unterhalb des Daches gab es teilweise eine durchsturzsichere Zwischendecke. Es sollte zunächst im „sicheren“ Bereich gearbeitet werden, bis die Halle im unsicheren Teil abgenetzt war. Ein Mitarbeiter stürzte im „unsicheren“ Bereich 6 m durch das Dach und verletzte sich schwer. Die klagende Bau-Berufsgenossenschaft verlangte von B Aufwendungsersatz nach § 110 SGB VII. B verteidigte sich damit, er habe zur Abgrenzung der Bereiche Flatterband gespannt. Warum der Verunfallte den sicheren Bereich verlassen habe, wisse er nicht.

Die klagende Berufsgenossenschaft bestritt, dass Flatterband gespannt war. Ein solches habe ihr Technischer Aufsichtsbeamter, der den Unfallort in Augenschein genommen hat, auch nicht wahrgenommen.

Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die BG konnte grobe Fahrlässigkeit nicht beweisen. Zwar sei hier gegen § 12 Abs. 5 Nr. 3 BGV C22 (feste Absperrungen waren notwendig) verstoßen worden; auch befasse sich diese Unfallverhütungsvorschrift mit elementaren Sicherungspflichten; allerdings könne eine subjektive grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden. Insbesondere entlastete es B, weil er seine Mitarbeiter angewiesen habe, den nicht begehbaren Teil des Dachs nicht zu betreten und der begehbare Teil des Dachs vom nicht begehbaren Teil durch rot-weißes Flatterband gekennzeichnet war. Den ihr obliegenden Beweis, dass kein Flatterband gespannt war, hat Klägerin nicht führen können. Die Erinnerung der Zeugen war insoweit unterschiedlich.

Anmerkung
Auch diese Entscheidung zeigt, dass es keinen Automatismus gibt, wonach bei Verstößen gegen lebensschützende Unfallverhütungsvorschriften und bestimmten Absturzhöhen (größer 5 m) stets grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sei. Auch hier gilt, dass sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Insbesondere muss auch eine subjektiv schlechthin unentschuldbares Verhalten bewiesen werden, und zwar von dem Unfallversicherungsträger. Dabei spielt natürlich eine wichtige Rolle, ob überhaupt keine Sicherungen getroffen wurden, also der Schädiger von vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, oder nur unzureichende Sicherungen veranlasst wurden. Nur dann, wenn der Schädiger von den vorgesehenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, kann (!) der objektive Verstoß ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist. Dies entspricht auch den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH, u.a. in der Leiharbeiter-Entscheidung.




BGH entscheidet zu § 113 SGB VII

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.12.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 37/15

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche nach § 110 SGB VII verjähren, ist hochstreitig. Der BGH hat sich nun mit der Regelung in § 113 SGB VII befasst, ohne allerdings den Meinungsstreit zu klären. Dies war für die Entscheidung über die zugelassene Revision nicht notwendig — leider.

Leitsatz
1. Eine bindende Feststellung der Leistungspflicht im Sinne des § 113 SGB VII liegt schon dann vor, wenn der SVT den geschädigten Versicherten schriftlich darüber informiert, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und er deshalb Leistungen zu erbringen habe.

2. Kenntnis des UVT im Sinne des Verjährungsrechts liegt vor, wenn der Regressabteilung des UVT der Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten übermittelt wird und dieser Bericht die wesentlichen Versäumnisse des Schädigers feststellt.

3. Der Beginn von verjährungshemmenden Verhandlungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller Ansprüche geltend macht. Die Mitteilung, man werde zu prüfen haben, ob Ansprüche bestehen, und die Bitte, den Haftpflichtversicherer mitzuteilen, reicht nicht.

4. Ein gegenüber einem anderen SVT erklärter Verjährungsverzicht gilt nur diesem gegenüber, nicht gegenüber einem anderen SVT, selbst dann, wenn die SVTs Gesamtgläubiger wären.

Sachverhalt
Wegen eines Unfalls ihres Versicherten im August 2005, bei dem eine Holzbinderkonstruktion zusammengefallen war, machte die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT), Aufwendungsersatzansprüche nach § 110 SGB VII gegen die Beklagte geltend. Der Versicherte wurde vom Unfalltag an stationär behandelt. Im September 2005 informierte die Klägerin den Versicherten schriftlich darüber, dass ein Arbeitsunfall vorliege und sie daher Leistungen zu erbringen habe. Die Behandlungskosten für den Versicherten wurden in 2005 bezahlt, ebenso Verletztengeld. Am 18.01.2006 ging in der zuständigen Regress der Klägerin ein Bericht über eine von ihr durchgeführte Untersuchung des Unfalls ein. Mit Schreiben vom 19.11.2007 wandte sich die Klägerin an die Beklagte; sie teilte ihr mit, sie habe zu prüfen, ob Ersatzansprüche geltend gemacht werden können, und bat um Mitteilung des Haftpflichtversicherers der Beklagten. Deren Geschäftsführer äußerte in einem am folgenden Tag geführten Telefonat, es solle ein gerichtliches Parallelverfahren abgewartet werden, in dem es um Sachschäden des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Unfallereignis ging.

Im Oktober 2010 erhob die Klägerin Klage. Das OLG Brandenburg hielt in II. Instanz die Forderung der Klägerin für verjährt, ließ allerdings wegen der hochstreitigen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen bei § 113 SGB VII Verjährung eintritt, die Revision zu. Der BGH wies die Revision der Klägerin im Ergebnis zurück.

Entscheidung
Leider hat sich der 6. Zivilsenat mit den eigentlichen und offenen Fragen zur Auslegung des § 113 SGB VII (vgl. dazu umfassend Möhlenkamp, VersR 2013, 544) nicht geäußert und auch nicht äußern müssen. Der BGH hat also nicht geklärt,

– ob auch die schlichte Auszahlung von Verletztengeld oder ein konkludenter Verwaltungsakt eine bindende Leistungsfeststellung darstellt, — ob die Verjährungsfrist taggenau zu berechnen ist oder auf die Jahresendverjährung abzustellen ist, — ob es bei § 113 SGB VII auf Kenntnis ankommt.

Der Klärung dieser Fragen bedurfte es nicht, so dass sie dahin gestellt bleiben mussten. Geklärt wurde aber Folgendes:

1. Eine Feststellung der Leistungspflicht ist für den UVT jedenfalls dann bindend, wenn sie durch Verwaltungsakt getroffen wird. Denn ein Verwaltungsakt entfaltet mit seiner Bekanntgabe eine Bindungswirkung. Für § 113 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht nur dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt. Nach Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, ob die für § 110 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist. Ob die vom UVT zu gewährenden Leistungen auch der Höhe nach endgültig feststehen, ist irrelevant.

Eine bindende Leistungspflicht ist bereits darin zu sehen, dass der UVT den geschädigten Versicherten schriftlich darüber informiert, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und er deshalb Leistungen zu erbringen habe. Darin liegt ein Verwaltungsakt, mit dem ein UVT das Vorliegen eines Versicherungsfalls anerkannt und die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt hat (BSGE 24, 164 f.). Ein verständiger Versicherter wird eine solche Erklärung des zuständigen UVT in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte jedenfalls dann als verbindliche Regelung und nicht als bloße Auskunft auffassen, wenn der UVT — wie hier — in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben tatsächlich Leistungen erbringt.

Ob eine bindende Feststellung der Leistungspflicht die Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes oder auch dessen Unanfechtbarkeit voraussetzt, musste der BGH nicht entscheiden. Denn die Ansprüche waren auch verjährt, wenn man auf die Unanfechtbarkeit abstellte. Gegenüber der Beklagten war nach Ansicht des BGH die im September 2005 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil die Beklagte durch die Anerkennung der Versicherungsfälle nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurde.

2. Der BGH bejahte — ohne zu sagen, ob Kenntnis Voraussetzung der Verjährung ist — diese Kenntnis jedenfalls zum 18.01.2006; denn zu diesem Zeitpunkt war der zuständigen Regressabteilung (der BGH spricht hier wohl versehentlich von Rechtsabteilung) der Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten zugeleitet worden; in diesem waren sämtliche Pflichtwidrigkeiten, die die Klägerin der Beklagten auch im Klageverfahren vorwarf, bereits aufgeführt. Die Klägerin hätte also — so der BGH — bereits damals (Feststellungs-)Klage erheben können, wenn auch nicht risikolos.

3. Ein Schreiben des UVT an den Schädiger, mit dem (lediglich) mitgeteilt wird, man werde zu prüfen haben, ob Ansprüche gegen den Schädiger bestehen, und man bitte um Mitteilung der Haftpflichtversicherung, reicht nicht, verjährungshemmende Verhandlungen in Gang zu bringen.

4. Schließlich hat der BGH festgehalten, dass Verjährungsverzichte nur gegenüber dem jeweiligen Adressaten gelten. Ein UVT kann sich also nicht darauf berufen, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers etwa gegenüber dem RVT einen solchen Verjährungsverzicht abgegeben hat. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des UVT unterstellte, dass UVT und RVT als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB anzusehen wären.

Nach alledem kam die Klage zu spät.




Grobe Fahrlässigkeit bei § 110 SGB VII

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5.11.2015 — Aktenzeichen: 11 U 4/11

In der Leiharbeiter-Entscheidung des BGH vom 18.11.2014, VI ZR 141/13 stand die Frage im Mittelpunkt, ob Entleiher sich gegenüber verunfallten Leiharbeitern auf das Haftungsprivileg im SGB VII berufen können. Dies hat der BGH in seinem Grundsatzurteil bejaht, das Urteil der Vorinstanz aber gleichwohl aufgehoben, weil dieses zu Unrecht die grobe Fahrlässigkeit bejaht hatte. Das OLG musste sich erneut mit der Sache befassen.

Sachverhalt
B betreibt ein Elektrogeschäft und war beauftragt, auf einer Reithalle eine Photovoltaikanlage zu installieren. Ein Mitarbeiter des B sowie zwei entliehene Leiharbeiter führten die Arbeiten auf dem Dach aus. Sicherheitsnetze und Schutzgerüst gab es nicht. Ein Leiharbeiter trat auf eine zum Dach gehörende Lichtplatte, stürzte rd. 6 m auf den Hallenboden und verletzte sich schwer. Die klagende Verwaltungs-BG verlangte von B Aufwendungsersatz nach § 110 SGB VII.

Die Klägerin trug vor, es habe keinerlei Absturzsicherung gegeben, keine Schutznetze, kein Fanggerüst, keine lastverteilenden Bohlen — nichts. Das ausgesprochene Verbot, nicht auf die Lichtbänder zu treten, reiche nicht. Außerdem sei der verunfallte Leiharbeiter sehr unerfahren gewesen, zumal er den ersten Tag auf der Baustelle gewesen sei. Außerdem stünde in Ansehung der Absturzhöhe von mehr als 6 m die tödliche Gefahr jedermann vor Augen. Grobe Fahrlässigkeit liege deshalb vor.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er Schutznetze bestellt hätte; diese seien am Unfalltag noch nicht da gewesen; deshalb sollte die Mitarbeiter nach seiner Vorstellung und Anweisung in die Sicken der Lichtbänder die Alu-Profile legen, bis Schutznetze da seien. Die Aufsicht sei seinem sehr erfahrenen Vorarbeiter übertragen worden.

Nachdem der BGH das Urteil des OLG Schleswig im „ersten Durchgang“ aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen hatte, hat das OLG „in vierter Instanz“ Beweis erhoben. Die Erinnerung der vernommenen Zeugen war derart schlecht und teilweise unterschiedlich, dass das OLG Schleswig keine grobe Fahrlässigkeit hat feststellen können.

Entscheidung
Das OLG hat ausgeführt, dass zwar objektiv gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen worden sei, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz vor tödlichen Gefahren befasst und elementare und eindeutige Sicherungspflichten zum Inhalt haben. Es konnte aber ein subjektiv gesteigertes Verschulden nicht feststellen; einer solchen Feststellung stand entgegen, dass der Beklagte umwiderlegt behauptet hat, seine Mitarbeiter angewiesen zu haben, nicht auf die Platten zu treten und während des Aufenthalts auf dem Dach die Lichtplatten durch Einlegen der Alu-Profile in die Sicken abzusichern, bis die bestellten Sicherungsnetze eintrafen. Es hätte unwiderlegt keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Mitarbeiter die Weisung nicht umsetzt. Die Folgen der Unerweislichkeit trage — so das OLG — die Klägerin. Sie habe vollständig die Beweislast. Der Beweis sei schon dann nicht erbracht, wenn möglich bleibt, dass der Beklagte seine Mitarbeiter so angewiesen hat.

Anmerkung
Das OLG räumt mit der Vorstellung vieler klagenden Berufsgenossenschaften auf, dass bei einem Absturz aus einer Höhe von mehr als 5 m — quasi automatisch — grobe Fahrlässigkeit vorliege. Dies ist nicht richtig. Stets muss geschaut werden, ob auch eine subjektive grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. Auch für diese ist der Unfallversicherungsträger beweispflichtig. Er muss also vom in Anspruch genommenen Unternehmer behauptete „entlastende Umstände“ widerlegen.




Grenzen einer Verkehrssicherungspflicht

OLG Hamm, Beschluss 08.01.2016 — Aktenzeichen: 26 U 183/15

Sachverhalt
Die Klägerin machte Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines Unfalls vom 30.08.2013 geltend, bei dem sie sich eine nicht unerhebliche Knieverletzung zugezogen haben will. Die Beklagte hatte in der Zeit vom 25.07. bis 28.08.2013 bei einem Unternehmen Pflasterarbeiten im Eingangsbereich durchgeführt. Bei diesem Unternehmen war die Klägerin im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages tätig. Mit der Behauptung, dass sie am 30.08.2013 nach der Arbeit über die neu verlegten Randsteine auf Hand und Knie gestürzt sei, weil diese mangels Ausleuchtung an der Tür nicht ausreichend sichtbar gewesen seien, hat sie wegen einer Knieverletzung Ansprüche gegen die Beklagte erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil sie nicht für eine ausreichend Beleuchtung der Randsteine Sorge getragen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nach Beendigung ihrer Arbeiten und Abbau der Baustelle keine Verkehrssicherungspflicht mehr getroffen habe. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Beklagte für ausreichende Beleuchtung habe Sorge treffen müssen, weil schon während der Bauarbeiten mehrere Mitarbeiter dort gestürzt seien. Damit sei ihr die Gefahr, die von ihrer Arbeit ausgegangen sei, bewusst gewesen, so dass sie auch nach Beendigung der Baumaßnahme auf eine korrekte Beleuchtung habe hinarbeiten müssen. Die Klägerin beansprucht Schmerzensgeld und Verdienstausfall.

Entscheidung
Die Berufung ist nach Überzeugung des OLG Hamm unbegründet. Zu Recht habe das Landgericht Ansprüche der Klägerin abgewiesen, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zeitpunkt der Schädigung seitens der Beklagten nicht mehr angenommen werden könne. Unstreitig habe die Beklagte zu diesem Zeitpunkt ihre Werkleistung längst abgeschlossen, wobei nicht festzustellen sei, dass sie diese fehlerhaft und der Art der Ausführung entgegen ihrer Beauftragung erbracht habe. Zu ihrer Pflicht gehörte es – so das OLG – im Unfallzeitpunkt mitnichten, für eine ausreichende Beleuchtung des Platzes Sorge zu tragen, damit etwaige Stolperkanten auch bei Dunkelheit rechtzeitig erkannt werden konnten, zumal offensichtlich die eingesetzten Randsteine der Abgrenzung zum Parkplatzgelände dienten. Wenn der Eigentümer des Grundstücks bzw. derjenige, der dies Grundstück anderen Personen zugänglich gemacht hat, dort Änderungen durchführen lässt, ist es zumindest nach Abschluss der Bauphase allein seine Angelegenheit, für eine entsprechende Beleuchtung Sorge zu tragen, damit dritte Personen nicht durch Stolperfallen zu Schaden kommen.




Haftungsrisiko Himmelslaternen

OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 — Aktenzeichen: 6 U 923/14

Das Interesse an Himmelslaternen nimmt zu — auf Hochzeiten, Feiern oder Eventveranstaltungen. Himmelslaternen sind gefährlich und erfordern je nach Bundesland sogar eine Erlaubnis. Wird durch eine Himmelslaterne etwas in Brand gesteckt, stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist.

Leitsatz
1. Unabhängig von den konkreten Witterung- und Windverhältnissen ist das Steigerlassen einer Himmelslaterne pflichtwidrig. Der Annahme der Pflichtwidrigkeit steht nicht entgegen, dass die Verwendung der Laternen zum Zeitpunkt des Brandes noch nicht verboten war, da Verkehrssicherungspflichten gerade auch bei erlaubtem Handeln bestehen.

2. Im Rahmen einer Haftung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB muss feststehen, dass sich jeder Beteiligte ersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Kausalität feststünde.

3. Für den örtlichen Zusammenhang genügt es, dass die in den Zeugenaussagen beschriebenen Himmelslaternen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Brandstelle erreichen konnten. Vorliegend stellt das Zünden der Laternen im Umfeld kurz vor Ausbruch des Brandes eine hinreichende tatsächliche Einheit von Gefährdungshandlungen dar.