Keine Aussetzung nach § 108 SGB VII

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2015 — Aktenzeichen: 12 W 52/15

Wann ist das gerichtliche Verfahren nach § 108 SGB VII auszusetzen?

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt als gesetzliche Unfallversicherung den Beklagten nach § 110 SGB VII auf Ersatz ihrer Aufwendungen anlässlich eines Arbeitsunfalls des Mitarbeiters des Beklagten in Anspruch. Der Beklagte „verteidigte“ sich (überraschenderweise) damit, es gelte gar nicht das ihn begünstigende Haftungsprivileg des § 104 SGB VII; da er im Verfahren des Geschädigten über die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall nach dem SGB X nicht beteiligt worden sei, verlange er nun Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII, um dies zu klären.

Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt setzte das Verfahren aus, um den Parteien Gelegenheit zu geben, das Verwaltungsverfahren in Bezug auf den nicht beteiligten Beklagten nachzuholen. Das Oberlandesgericht hob diesen Aussetzungsbeschluss auf, es sah keinen Aussetzungsgrund. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Aussetzung nach § 108 SGB VII nicht veranlasst sei, wenn über Aufwendungsersatzansprüche nach § 110 SGB VII zu entscheiden sei. Der Anspruch nach § 110 SGB VII betreffe nämlich nicht das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger, das zum Schutz der Versicherten für die Haftungsbeschränkung nur einheitlich zu beurteilen sei, sondern allein das Verhältnis zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Schädiger; den Belangen des Schädigers genüge es aber, wenn im Falle von dessen Nichtbeteiligung das Gericht an die Entscheidung des der Unfallversicherung nicht gebunden sei; dies sei hier der Fall. Dies entspreche der allgemeinen Regelung der Bindungs- und Rechtskraftwirkung nur inter partes und beeinträchtige die zu schützenden Interessen des Geschädigten nicht, weil die Anerkennung ihm gegenüber unangetastet bleibe; damit sei keine Verfahrensaussetzung notwendig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Anmerkung
Über die Absicht des Schädigers = Beklagten, hier eine Aussetzung zu erreichen, kann man vordergründig nur den Kopf schütteln. Die Klägerin hat zugunsten des Beklagten ein Haftungsprivileg angenommen, so dass der Beklagte nur haftet, wenn er grob fahrlässig handelt. Bei genauer Betrachtung kann sich dies dem Schädiger durchaus als nachteilig erweisen, wenn nämlich grobe Fahrlässigkeit gegeben ist; dann haftet der Schädiger auf sämtliche (auch nicht kongruente) Aufwendungen der Unfallversicherung bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadens; dabei kann die Unfallversicherung sogar auf das fiktive Schmerzensgeld und sonstige nicht kongruente Schadenspositionen zurückgreifen. Es sind daher Konstellationen denkbar, dass es sich für den Schädiger günstiger erweist, wenn man gegen ihn nach § 116 SGB X vorgeht. Deshalb hätte man durchaus die Frage diskutieren können, ob eine Aussetzung auch in solchen Fällen denkbar ist, wenn es dem Schädiger eigentlich darum geht, das (grundsätzlich zu seinen Gunsten wirkende) Haftungsprivileg zu Fall zu bringen. Mit diesen Überlegungen befasst sich das OLG indes nicht, sondern stützt sich auf eine nur „Inter-Partes-Wirkung“. Dies überzeugt so nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH bindet eine Entscheidung der Unfallversicherung den Schädiger nach § 108 SGB VII nicht, wenn der Schädiger am Verfahren nicht beteiligt war; dann soll das Verfahren unter Beteiligung des Schädigers „nachgeholt“ werden. Im vorliegenden Fall war der Beklagte an dem Verfahren der Unfallversicherung über die Anerkennung als Arbeitsunfall des verletzten Versicherten nicht beteiligt. Die Entscheidung bindet ihn also nicht. Dies sieht auch das OLG so, bleibt aber bei dieser Feststellung stehen, ohne nachvollziehbar darzulegen, wieso nun eine Aussetzung nicht erfolgen soll.

Ein anerkennenswertes Interesse an einer Aussetzung ist nach unserer Einschätzung dann denkbar, wenn der Schädiger das Ziel hat, den Arbeitsunfall eines Geschädigten seinem Betrieb zuzuordnen, um so in der Folge in den Genuss des Haftungsprivilegs zu kommen. Das Ziel, einen Arbeitsunfall gerade nicht seinem Betrieb zuzuordnen, dürfte demgegenüber nicht schützenswert sein. Darauf zielt ja auch nicht das Sozialverwaltungsverfahren. Ein beklagter Schädiger müsste also den Antrag stellen (dürfen), dass ein Arbeitsunfall einem Drittbetrieb zuzuordnen ist (begünstigender Verwaltungsakt zugunsten eines Dritten) oder der Verletzte überhaupt keinen Arbeitsunfall in seinem Betrieb erlitten hat (belastender Verwaltungsakt zu Lasten des Geschädigten). Dies sieht aber das SGB X nicht vor. Und darin zeigt sich das ganze Dilemma der Aussetzungsrechtsprechung des BGH. Als öffentliche Verwaltung ist ein Unfallversicherungsträger an Gesetz und Recht gebunden. Es darf nur dann ein Verfahren, welches ja stets auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, eingeleitet werden, wenn das Sozialrecht dies ausdrücklich vorsieht (Gesetzesvorbehalt). Was also soll ein nachzuholendes Verwaltungsverfahren? Ein solches kann schlechterdings nicht dazu führen, dass einem Geschädigten, dessen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wurde (mit der Folge, dass der Geschädigte Leistungen der Unfallversicherung bezieht), die Leistung im Nachhinein wieder entzogen wird. Man soll also ein Verfahren führen, nur um die fehlende Beteiligung des Schädigers nachzuholen; eine Ermächtigung für ein solches Vorgehen findet man im SGB X oder im SGB VII nicht. Deshalb müsste der Unfallversicherungsträger einen entsprechenden Antrag des Schädigers als nicht statthaft zurückweisen.




Gemeinsame Betriebsstätte im Be- und Entladefall – Freimachen der Ladefläche kann reichen!

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.9.2016 — Aktenzeichen: 7 U 117/15

Das Haftungsprivileg der gemeinsamen Betriebsstätte wird in der Rechtsprechung immer wieder kontrovers diskutiert. Das OLG Schleswig hat es in einem Beladefall, bei dem Gabelstaplerfahrer und Lkw-Fahrer „in gewisser Weise“ zusammenwirkten, bejaht. Schon das Freimachen der Ladefläche kann reichen und ist nicht nur als Vorbereitungshandlung zu qualifizieren.

Leitsatz
1. Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.v. § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII meint betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder stillschweigend durch bloßes Tun unterstützen. Parallele Tätigkeiten, die sich nur beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen nicht. Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung ist eine sog. Gefahrengemeinschaft.

2. Bei dem Beladen eines LKW mit tonnenschweren Papierrollen mittels eines Gabelstaplers und den absprachegemäßen Tätigkeiten des beteiligten LKW-Fahrers (u.a. Öffnen der Türen des Auflegers und Freimachen der Ladefläche) handelte nicht mehr um bloße Vorbereitungshandlungen des Ladevorganges, sondern um arbeitsteilige „Aktivitäten“, die bewusst und gewollt bei der Beladung i.S. einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ ineinandergreifen.

Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) aufgrund eines über sie versicherten Arbeitsunfalles des Zeugen B in Anspruch. Dieser Arbeitsunfall fand auf dem Gelände der Beklagten zu 1. statt. An dem Unfall war der Beklagte zu 2. als Fahrer eines Gabelstaplers beteiligt. Der Zeuge B. befand sich als Lkw-Fahrer der Fa. S. auf dem Hafengelände, um Papierrollen zu laden. Gegen 16.15 Uhr fuhr er mit dem LKW auf das Hafengelände und wurde dort — nach entsprechender Anmeldung — eingewiesen, wo er die Ladung in Empfang nehmen sollte. Nachdem er seinen Lkw gegen 16.30 Uhr abgestellt und sich mit dem Beklagten zu 2. dahingehend verständigt hatte, dass er noch die Türen des Aufliegers öffnen und die Ladefläche ordnen müsse, kam es — wobei die Einzelheiten streitig sind — zu dem hier streitgegenständlichen Unfall. Beim Rückwärtsfahren des von dem Beklagten zu 2. geführten Gabelstaplers geriet der rechte Unterschenkel des Zeugen B. zwischen das linke Rad der hinteren Lenkachse und das Kontergewicht des Gabelstaplers und wurde dort eingeklemmt. Dadurch erlitt der Zeuge eine Unterschenkel-Trümmerfraktur.

Entscheidung
Die Klage wurde abgewiesen.

Dem Beklagten zu 2. kommt die Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 SGB VII zugute. Es greifen die sich aus §§ 104, 105 SGB VII ergebenden Haftungsbeschränkungen (u.a. Haftung nur für eine vorsätzlich Verursachung des Versicherungsfalls) für Unternehmer (§ 104) sowie andere im Betrieb tätige Personen (§ 105). Voraussetzung dafür ist, dass Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ verrichten.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine „gemeinsame Betriebsstätte“ ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe Betriebsstätte“; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solche in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigenden verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung mit anderen) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die „gemeinsame Betriebsstätte“ kennzeichnet.

Gemessen daran lag in der konkreten Unfallsituation eine „gemeinsame Betriebsstätte“ zwischen dem Versicherten der Klägerin, dem Zeugen B. und dem Beklagten zu 2. vor. Bei dem — unstreitig in Absprache zwischen den Beteiligten — erfolgten Öffnen der Türen des Auflegers durch den Zeugen B. und dem Freimachen der Ladefläche handelte es sich weder um bloße Vorbereitungshandlungen des Ladevorganges noch standen diese beziehungslos neben der Tätigkeit des Beklagten zu 2. Vielmehr handelt es sich um arbeitsteilige „Aktivitäten“, die bewusst und gewollt bei der Beladung eines Lkw’s mit (tonnenschweren) Papierrollen ineinandergreifen. Dies gilt nicht nur für das Öffnen der Türen des Aufliegers — bei geschlossenen Türen wäre eine Beladung nicht möglich, alternativ hätte der Beklagte zu 2. die Türen öffnen müssen -, sondern auch für das Freimachen der Ladefläche. Denn die endgültige Beladung des Lkw vollzieht sich dergestalt, dass der Gabelstaplerfahrer die Papierrolle auf Schienen (sog. Joloda-Laufschienen System) ablegt, die sich auf dem Auflieger befinden. Mit Hilfe dieser Schienen schiebt dann der Lkw-Fahrer auf der Ladefläche die Rolle nach vorne bzw. an den für sie vorgesehenen Platz auf dem Auflieger und sichert die Rolle anschließend entsprechend gegen Wegrutschen. Dies stellt nach der unwidersprochenen Schilderung des Beklagten zu 2. eine generelle und übliche, arbeitsteilige Papierrollen-Beladung im Lübecker Hafen dar.

Die Tätigkeiten des Zeugen B. und des Beklagten zu 2. waren (unstreitig) zwischen ihnen abgesprochen, griffen mithin ineinander, und stellen sich deshalb als „bewusstes Miteinander“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar.

Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es auch nicht an der gegenseitigen Gefahrensituation, der sog. Gefahrengemeinschaft. Im Zuge des Beladevorganges konnte nicht nur — wie in concreto geschehen — der Zeuge B. Schaden nehmen. Vielmehr war auch der Beklagte zu 2. als Staplerfahrer gefährdet und hätte durch Fehler des in den Beladevorgang eingebundenen LKW-Fahrers zu Schaden kommen können, beispielhaft dann, wenn der Zeuge B. die Tür D des Lkw-Anhängers nicht ordnungsgemäß nach dem Öffnen befestigt hätte, sodass diese während des Beladevorganges zugeschlagen wären. Jedenfalls vermag der Senat nicht zu erkennen, dass im Zuge der aufeinander bezogenen Ladetätigkeiten der Beteiligten allein der Versicherte der Klägerin Gefahren ausgesetzt gewesen war.

Damit greift das Haftungsprivileg der „gemeinsamen Betriebsstätte“.




Rückdatierte Rechnungen – Unwirksamkeit des Vertrages?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2016 — Aktenzeichen: IV ZR 7/15

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führt Schwarzarbeit zur Unwirksamkeit der Verträge. Gilt dies auch, wenn Rechnungen rückdatiert werden, um Steuern zu „sparen‟? Nicht ohne Weiteres. Gleichwohl sollte man sich nicht an solchen Manipulationen beteiligen.

Leitsatz
1. Ist ein Vertrag gemäß §§ 134, 139 BGB unwirksam, weil mit einer vertraglichen Regelung (hier: Rückdatierung) eine Steuerverkürzung beabsichtigt war, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer erbrachten Leistung nur insoweit entgegen, wie diese Leistung dem Vertragspartner gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede zufließen sollte.

2. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur umfassenden Versagung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche führen, gelten insoweit nicht in gleicher Weise.

Sachverhalt
Nach einem wirtschaftlich guten Jahr wünschte der Kläger ein steuerliches Abschreibungsmodell. Deshalb bot der Beklagte eine Unternehmensbeteiligung an. Dem Kläger ging es um steuermindernde Anfangsverluste aus einem bestimmten Jahr; deshalb haben die Parteien die Verträge kurzerhand rückdatiert, was eine Steuerhinterziehung darstellte. Das Steuermodell scheiterte. Der Kläger verlangte Ersatz von dem Beklagten.

Entscheidung
Der Bundesgericht diskutierte die Frage, ob die Verträge nichtig sind und ob der Kläger Rückzahlung seines Investments verlangen kann.

Hinweis für die Praxis
Vorsicht, falls eine Partei — aus welchen Gründen auch immer — wünscht, Rechnungen zurückzudatieren oder sonst zu manipulieren, etwa an einen falschen Adressaten auszustellen. Dies ist gefährlich und kann letztlich eine Steuerverkürzung darstellen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht im Kontext zur Schwarzarbeits-Rechtsprechung; danach führt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und gleichzeitig begangener Steuerhinterziehung zu einem Ausschluss aller gegenseitigen Ansprüche. Auch wenn Verträge in dem Fall einer zu Steuerverkürzungszwecken rückdatierten Rechnung nicht ohne Weiteres unwirksam sind, wenngleich dies im Einzelfall möglich ist, macht man sich ggf. strafbar der Beihilfe zur Steuerverkürzung.




Grenzen der Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.6.2016 — Aktenzeichen: 2 Sa 500/15

Schubst ein Arbeitskollege einen anderen und verletzt dieser sich dann, ist für eine Haftungsprivilegierung häufig kein Raum. Zum einen fehlt es an der betrieblichen Tätigkeit, zum anderen liegt Vorsatz vor.

Leitsatz
1. Bringt ein Beschäftigter einen anderen Beschäftigten desselben Unternehmens vorsätzlich zu Fall, indem er sich auf den Fuß des anderen stellt und diesen schubst, ist die zum Schadenereignis führende Handlung nach ihrer Anlage und Intention eindeutig nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet, sondern läuft ihnen zuwider. Eine Haftungsprivilegierung kommt dann nicht in Betracht.

2. Zum anderen ist das Unfallereignis dann vorsätzlich herbeigeführt. Zur Annahme eines Vorsatzes muss der Handelnde den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben; der Erfolg muss von dem Handelnden billigend in Kauf genommen sein, während nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt worden ist. Allerdings genügt es nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern dieser muss sich auch auf den Verletzungserfolg, den Personenschaden, erstrecken. Dies ist der Fall, wenn sich jemand vorsätzlich auf den Fuß eines anderen stellt und diesen dann schubst.

Sachverhalt
Zwei Arbeitskollegen gerieten aneinander. Der Kollege A stellte sich auf den Fuß des Arbeitskollegen B und schubste ihn. Kollege B fiel und verletzte sich. Vor dem Arbeitsgericht klagte er auf Schmerzensgeld. Kollege A verteidigte sich mit dem Haftungsprivileg des § 105 SGB VII.

Ohne Erfolg. Kollege A erhielt Schmerzensgeld.

Entscheidung
Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Diese Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII waren hier nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt. Zum einen ist der Versicherungsfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten verursacht worden. Zum anderen hat der Beklagte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.

Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde. Zwar umfasst der Begriff der betrieblichen Tätigkeit auch Tätigkeiten, die im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Maßgeblich für die Haftungsfreistellung ist aber, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit im dargestellten Sinne oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt. Die Betriebsbezogenheit einer Tätigkeit entfällt daher immer, wenn die schädigende Handlung nach ihrer Anlage und der Intention des Schädigers erst gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft.

So lag der Fall hier. Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Beklagte den Kläger vorsätzlich zu Fall gebracht, so dass die zum Schadenereignis führende Handlung des Beklagten nach ihrer Anlage und Intention eindeutig nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet war, sondern ihnen zuwidergelaufen ist.

Zum anderen hat der Beklagte — so das Gericht — das Unfallereignis vorsätzlich herbeigeführt. Zur Annahme eines Vorsatzes muss der Handelnde den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben; der Erfolg muss von dem Handelnden billigend in Kauf genommen sein, während nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt worden ist. Allerdings genügt es nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern dieser muss sich auch auf den Verletzungserfolg, den Personenschaden, erstrecken. Nach Auffassung des Gerichts kam es dem Beklagten im Streitfall gerade darauf an, den Kläger mit seiner Vorgehensweise zu Fall zu bringen. Dementsprechend hat er neben der vorsätzlichen Herbeiführung des Sturzes auch eine mögliche Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen, auch wenn dies von ihm nicht gewünscht oder beabsichtigt worden sein sollte.

Ergebnis des Gerichts: Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII greift nicht ein.




Haftungsprivileg und Wie-Beschäftigung

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.9.2016 — Aktenzeichen: L 2 U 221/15

Leistet jemand unentgeltliche Hilfe etwa bei Baumfällarbeiten, können die Haftungsprivilegien des SGB VII greifen. Dies setzt im Regelfall ein Sozialversicherungsverhältnis voraus. Versicherungsschutz kann im Rahmen einer Wie-Beschäftigung bestehen, wie die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts zeigt.

Leitsatz
1. Ein unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer ist in analoger Anwendung von § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen

2. Da Halter, Führer und Haftpflichtversicherer eines am Unfall beteiligten Kfz dem Unfallopfer gesamtschuldnerisch für Schadenersatzansprüche haften, wirken sich Haftungsbeschränkungen des Kfz-Führers i.S.d. §§ 104 bis 107 SGB VII nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auch auf Schadensersatzansprüche gegen den Kfz-Halter aus. Wird ein Kfz-Halter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist er mit Blick auf eine Haftungsbeschränkung des Kfz-Führers nach den §§ 104 bis 107 SGB VII in analoger Anwendung von § 109 SGB VII feststellungsberechtigt.

3. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor oder Nachteil gereicht. Die Nutzung eigener Werkzeuge allein begründet keine Unternehmereigenschaft bei rein fremdnützigen Arbeiten. Verrichtungen wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII sind von unternehmerähnlichen Tätigkeiten abzugrenzen.

4. Nicht versicherte, unternehmensähnliche Personen werden von § 105 Abs. 2 SGB VII nicht erfasst.

Sachverhalt
Es geht um einen tödlichen Unfall eines Onkels auf dem Grundstück seiner Nichte, der sich bei Baumfällarbeiten ereignete. Der tödlich Verunfallte half beim Fällen eines Baumes auf dem privaten Hausgrundstück seiner Nichte. Dazu bediente man sich eines Treckers. Mit dem Frontlader des Treckers wurde eine Gitterbox angehoben, in der sich der Onkel befand. Bis zur Höhe von ca. 5 m schnitt der Onkel die Äste ab, dann wurde ein Seil in Höhe von ca. 5 m um den Stamm gespannt und die Gitterbox samt Onkel angehoben. Dieser sägte unterhalb des Seils den Stamm durch. Mit Hilfe des Seils wurde der obere Teil des Baums in die gewünschte Fallrichtung gezogen. Als der Treckerfahrer die Gitterbox anhob, damit der Onkel als letzten Baum eine Blautanne fällen konnte, rutschte die Gitterbox wegen eines Bedienfehlers auf einer Höhe von ca. 1,5 m nach vorne, der Onkel stürzte aus der Gitterbox zu Boden und die Gitterbox fiel auf ihn. Dies verletzte den Onkel tödlich.

Die verwitwete Tante machte gegen den Treckerfahrer und -halter zivilrechte Schadensersatzansprüche geltend. Im Schadensersatzprozess wandten die dortigen Beklagten ein, es bestünde ein Haftungsprivileg nach dem SGB VII. Deshalb wurde das Verfahren nach § 108 SGB VII ausgesetzt, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, diese Frage im Sozialverwaltungs- bzw. -gerichtsverfahren zu klären. Daraufhin stellte die Trecker-Haftpflichtversicherung einen Antrag bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall festzustellen.

Entscheidung
Das Landessozialgericht hat letztlich eine versicherte Tätigkeit des Onkels verneint und damit letztlich einem Haftungsprivileg nach §§ 105, 106 SGB VII den Boden entzogen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

Nach § 109 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellung eines Versicherungsfalls nach § 108 Abs. 1 SGB VII beantragen und das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben (sog. Verfahrens- und Prozessstandschaft). Diese Voraussetzung lag nach Ansicht des Gerichts vor, nachdem die Tante gegen Treckerfahrer und -halter sowie den Kfz-Versicherer Schadensersatzforderungen erhoben hat; denn sie machte ihrer Klage vor dem Landgericht Schadensersatzforderungen gegen den Halter des Traktors gemäß §§ 7, 10, 18 StVG und §§ 823, 844 BGB und gegen den Führer des Traktors nach §§ 7, 8, 10, 18 StVG, §§ 823, 844 BGB geltend. Dass der Kfz-Versicherer nicht unmittelbar verklagt wurde, hindert diesen nicht, einen Antrag nach § 109 SGB VII zu stellen.

Geltend gemacht wurde eine Haftungsbeschränkung, weil der Onkel als sog. Wie-Beschäftigter tätig war. Diese Einschätzung teilte das Landessozialgericht nicht. Bei den Baumfällarbeiten am Unfalltag handelte es sich aber nach Überzeugung des Senats nicht um eine versicherte Tätigkeit des Onkels. Denn er hat die Aufgabe wegen der engen verwandtschaftlichen Verbundenheit mit seiner Nichte übernommen. Dabei hatten sich Onkel und Nichte bereits in der Vergangenheit immer wieder gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten geholfen. Während der Onkel vor allem handwerkliche Arbeiten übernommen hat, hat die Nichte als ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin immer wieder für ihren Onkel gekocht oder bei Feiern geholfen. Diese gegenseitigen Hilfen erfolgten stets unentgeltlich aufgrund besonders enger familiärer und persönlicher Verbundenheit. Anschließend hat der Onkel aus eigenem Entschluss den Treckerfahrer um Mithilfe bei den Baumfällarbeiten gebeten. Dieser hat aus freundschaftlicher Verbundenheit geholfen.

Die Nichte habe keinen Einfluss auf die Durchführung der Baumfällarbeiten genommen. Sie habe sowohl Zeit als auch die Art der Durchführung dem Onkel und dem Treckerfahrer überlassen, die auch die notwendigen Geräte, Werkzeuge etc. für diese Arbeiten mitgebracht hatten. Damit stand nach Ansicht des Gerichts fest, dass der Onkel nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII für seine Nichte oder den Treckerfahrer tätig geworden ist, auch wenn das Fällen der Bäume nicht seinen eigenen Zwecken diente, sondern fremdnützig für seine Nichte erfolgt ist.

Der Begriff der Beschäftigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII setzt keine Entgeltlichkeit voraus. Wesentlich sei aber, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Der Onkel hat die Baumfällarbeiten schon deswegen nicht als Beschäftigter des Treckerfahrers durchgeführt, weil jener nicht der Unternehmer der Baumfällarbeiten war. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Das Ergebnis des Unternehmens „Baumfällarbeiten auf dem Grundstück der Nichte“ brachte dem Treckerfahrer aber keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile, zumal er unentgeltlich tätig wurde und das anfallende Holz bei der Nichte verbleiben sollte. Dass der Treckerfahrer seinen eigenen Traktor für die fremdnützigen Arbeiten eingesetzt hat, verwandelt diese nicht in eigennützige Arbeiten.

Der Onkel war aber auch kein Beschäftigter der Nichte, der die Baumfällarbeiten unmittelbare Vorteile brachten. Er war beim Fällen der Bäume weder nach Weisungen der Nichte noch des Treckerfahrers tätig. Ebenso wenig war der Onkel in einen fremden Betrieb der Nichte oder des Treckerfahrers eingegliedert. Der Onkel ist vielmehr selbstständig tätig geworden, hat über seine eigene Arbeitskraft selbstständig verfügt, sein eigenes Werkzeug verwendet und seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei gestaltet. Abstimmungen des Onkels mit den Beteiligten sind erfolgt, soweit es die Natur der Sache bei Zusammenarbeit verschiedener Personen erfordert. Wechselseitigen Weisungen gab es nicht.

Der Onkel hat zum Unfallzeitpunkt auch keine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit verrichtet (sog. Wie-Beschäftigung). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist eine Verrichtung versichert, die der Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (vgl. BSG vom 15.6.2010 — B 2 U 12/09 R — Juris RdNr. 22). § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind, und die weder im eigenen Interesse noch im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt.

Die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist in Anlehnung an die Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter i.S.v. § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen; entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer ausgeübt wurde. Beispielsweise setzt eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen voraus und für ein Unternehmen ist weder ein Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich. Der Onkel war hier wie ein Unternehmer tätig bzw. unternehmensähnlich. Auf die Bitte der Nichte um Mithilfe hat der Onkel das Grundstück in Augenschein genommen und erklärt, dass er erledigen werde, was er könne. Die Nichte hat ihm vollständig die Entscheidung überlassen, welche der zu fällenden Bäume er fällt, wann er das macht, wie er das durchführt und welche Werkzeuge, Geräte etc. er verwendet. Ein Weisungsverhältnis der Nicht als als Nutznießerin der Fällaktion schied schon deswegen aus, weil der Onkel, nicht aber seine Nichte über die erforderlichen Fachkenntnisse, die Erfahrung und die entsprechenden Geräte und Ausrüstung verfügte. Letztlich hat die Nichte ihrem Onkel die Organisation, Planung und Durchführung der Baumfällarbeiten vollumfänglich überlassen und dieser hat die Aufgaben vollumfänglich übernommen. Dementsprechend hat der Onkel auch den Treckerfahrer um Mithilfe und Einsatz seines Treckers gebeten. Gemeinsam mit dem Treckerfahrer und der Onkel die Arbeiten selbstständig durchgeführt — letztlich aus der engen familiären Verbundenheit.

Schließlich hat das Gericht noch geprüft, ob vielleicht der Treckerfahrer für den Onkel als Wie-Beschäftigter tätig war, was das Gericht aber verneinte. Denn auch der Treckerfahrer war nicht für den Onkel, sondern für dessen Nichte tätig, in deren alleinigem Interesse das Fällen der Bäume lag. Weisungsrechte gab es zudem nicht.

Anmerkung
Unentgeltliche Hilfeleistungen, bei denen es zu einem Unfall kommt, erfordern stets einen Blick auf die Haftungsprivilegien des SGB VII. Wie auch dieser Fall zeigt, kann man trefflich darüber streiten, ob ein Fall der sog. Wie-Beschäftigung vorliegt; in diesen Fällen erhielte nämlich der Verunfallte oder seine Erben Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Umgekehrt können sich die Schädiger in diesen Fällen ggf. auf ein Haftungsprivileg des § 105 SGB VII iVm § 2 Abs. 2 SGB VII oder ggf. auf eine gemeinsame Betriebsstätte berufen, so dass zivilrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind.




BGH: Kein Angehörigenprivileg bei § 110 SGB VII

Bundesgerichtshof, Beschluss 16.08.2016, VI ZR 497/15

Die Frage, ob das Angehörigenprivileg nach § 116 SGB X auch gegenüber Ansprüchen nach § 110 SGB VII greift, war streitig. Der BGH hat nun entschieden — es gilt nicht.

Leitsatz
Bei Aufwendungsersatzansprüchen aus § 110 SGB VII ist das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB VII nicht entsprechend anwendbar.

Sachverhalt
Der 8 Jahre alte Sohn des Beklagten begleitete seinen Vater, einem Winzer, als dieser mit einem kleinen Gabelstapler Gegenstände zu der wenige hundert Meter entfernten Brennerei transportierte. Beim Abladen half der Sohn mit. Auf der Rückfahrt gestattete der Beklagten seinem Sohn, auf einem der Gabelstaplerzinken mitzufahren. Während der Fahrt rutschte der Sohn ab und geriet unter den Stapler. Dabei wurde er erheblich verletzt.

Entscheidung
Der Vater wurde nun wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls nach § 110 SGB VII von der zuständigen Berufsgenossenschaft auf Ersatz der unfallbedingten Aufwendungen in Anspruch genommen. Die Parteien stritten u.a. um die Frage, ob das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X auch beim Regress nach § 110 SGB VII gilt.

Der BGH hat dies verneint. Eine analoge Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X scheide aus, es fehle an einer planwidrigen Lücke; denn § 110 Abs. 2 SGB VII sehe ausdrücklich vor, dass der Sozialversicherungsträger nach billigem Ermessen auf den Ersatzanspruch verzichten könne. Wie ihre Vorgängerbestimmung in § 640 RVO gebe es doch eine Regelung über den Ausschluss des Rückgriffsrechts, die auch im Fall des häuslichen Zusammenlebens von Schädiger und Verletzten greife.

Damit ist nun klargestellt, dass das Angehörigenprivileg bei § 110 SGB VII keine Anwendung findet. Vielmehr muss ein Sozialversicherungsträger im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens überlegen, ob der Familienangehörige in Anspruch genommen werden soll.

Es sei Sache des Gesetzgebers, dies ggf. zu ändern — so der BGH.

Anmerkung
Egal, ob man die Entscheidung des BGH für richtig und überzeugend hält, führt diese Rechtsprechung zu unbilligen Ergebnissen. Ob in Schadensfällen das Familienprivileg gilt oder nicht, hängt nun (häufig zufällig) davon ab, ob ein Arbeitsunfall (oder Betriebswegeunfall anstatt eines einfachen Wegeunfalls) vorliegt oder nicht. Nur bei Arbeitsunfällen und Betriebswegeunfällen greift nämlich das Haftungsprivileg des SGB VII. Das Familien- oder Angehörigenprivileg ist Ausdruck einer allgemeinen Wertung, wonach einem Sozialversicherungsträger der Regress gegen Familienangehörigen verwehrt werden soll, um den Familienfrieden nicht zu gefährden. Dies kann bei § 110 SGB VII nicht haltmachen. Die Korrekturmöglichkeit des § 110 Abs. 2 SGB VII erscheint insoweit nicht ausreichend, weil ein Prozess gegen das (ggf. haftpflichtversicherte) Familienmitglied nicht vermieden wird. Es klagt dann der Unfallversicherungsträger z.B. gegen den Vater des verunfallten Sohnes, weil der Vater den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies wird den Familienfrieden per se gefährden.

Besonders prekär: Im vorliegenden Fall hatte der Vater sich zunächst dafür eingesetzt, dass sein schwer verletzter Sohn Leistungen der Unfallversicherung erhält, was voraussetzte, dass der 8-jährige Sohn im Rahmen seiner Mithilfe wie ein Beschäftigter tätig war. Nachdem der Vater für seinen Sohn dies erreicht hatte (Leistungen der Unfallversicherung sind im Allgemeinen besser als Leistungen der Krankenversicherung), nahm die Unfallversicherung Regress beim Vater. Wäre der Unfall nicht als Arbeitsunfall angesehen worden, wäre die Krankenversicherung leistungspflichtig gewesen, ohne regressieren zu können. Denn dort hätte das Familienprivileg gegolten.




Erst untersuchen – dann nachbessern

Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.5.2016 — Aktenzeichen: 20 U 1332/16

Einem Werkunternehmer muss Gelegenheit gegeben werden, das Werk zu untersuchen, ehe er sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Bestellers einlässt.

Leitsatz
1. Der Werkunternehmer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Bestellers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer Untersuchung des Werks gegeben hat.

2. Die Aufforderung zur Mangelbeseitigung kann unter die Bedingung gestellt werden, dass der Unternehmer das Werk beim Besteller abholt. Denn bei Fehlen anderweitiger Absprachen ist die Nachbesserung im Zweifel dort zu erbringen, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet.

Sachverhalt
Nach Reparatur eines Traktormotors funktionierte der Motor immer noch nicht. Der Besteller forderte daher das Unternehmen auf nachzuerfüllen. Dazu wurde eine Frist gesetzt und gleichzeitig das Unternehmen aufgefordert, den Traktor abzuholen. Nach Fristablauf verlangt der Besteller Schadensersatz in Höhe der aufzuwendenden Nachbesserungskosten. Das Unternehmen hält die Fristsetzung für unwirksam, weil es zur Abholung des Traktors in ihre Werkstatt nicht verpflichtet gewesen sei.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht ließ den Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen mangelhafter Werkleistungen der (bis dahin) fehlenden Nachfristsetzung scheitern.

Es hielt fest, dass dem beklagten Unternehmen keine wirksame Frist zur Nachbesserung der mangelhaften Reparaturarbeiten am Motor des Traktors gesetzt und insbesondere keine hinreichende Gelegenheit zur Untersuchung der Sache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen gegeben wurde. So sei einem Unternehmen Gelegenheit zu einer Untersuchung der Sache zu geben. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung könne ein Unternehmen beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen.

Das Nachbesserungsverlangen war nicht deshalb unwirksam, weil es unter die Bedingung gestellt wurde, dass das Unternehmen den Traktor abholt, wozu es nicht verpflichtet gewesen sei. Bei Fehlen anderweitiger Absprachen ist bei einem Werkvertrag im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet.




Mängelrüge und Symptom-Rechtsprechung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.8.2016 — Aktenzeichen: VII ZR 41/14

Auftragnehmer meinen gelegentlich, ihr Auftraggeber habe den konkreten Mangel nicht gerügt. Dabei verkennen sie, dass Auftraggeber nur das Mangelsymptom rügen müssen. Dann erfasst die Mängelrüge sämtliche Ursachen des Symptoms.

Leitsatz
1. Ein Mangel ist ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst.

2. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst.

Sachverhalt
Die Klägerin fordert von dem Beklagten aus einem VOB-Vertrag die Zahlung restlichen Werklohns für die Errichtung des Rohbaus eines Gebäudes, das als Alten- und Pflegeheim genutzt werden sollte. Der Beklagte wendet ein, die Werklohnforderung sei nicht fällig; überdies macht er im Wege der Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage Schadensersatzansprüche sowie einen Vertragsstrafenanspruch geltend. Zur Begründung wurde u.a. auf eine Mängelrüge, wonach die weiße Wanne im Bereich der Tiefgarage sowie der Aufzugsschächte undicht sei, abgestellt. Tatsächlich war auch das Gebäude selbst undicht. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Die besagten Mängelrügen bezögen sich nur auf bestimmte Bereiche, nämlich Tiefgarage und Aufzugsschächte, nicht aber auf das Gebäude insgesamt. Deshalb hielt das Berufungsgericht Ansprüche für verjährt, weil die Mängelrüge betreffend das Gebäude nicht in unverjährter Zeit erhoben worden sei.

Entscheidung
Dies sah der BGH anders. Aufgrund der irrigen Annahme des Berufungsgerichts, die Mängelrüge hätte sich auf Teilbereiche beschränkt, sei es zu einem fehlerhaften Urteil gelangt. Die Mängelrüge erfasse nämlich alle Ursachen für das bezeichnete Symptom. Das gelte auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werkes in Wahrheit das ganze Gebäude erfasse. So war es hier.

Anmerkung
Die Symptom-Rechtsprechung des BGH ist nicht bei allen Obergerichten angekommen, wie dieser Fall zeigt. Nicht selten wird die Reichweite einer Mängelrüge verkannt. Beim VOB-Vertrag führt die schriftliche Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit dazu, dass die Mängelansprüche für diesen Mangel frühestens zwei Jahre ab Zugang der Mangelrüge beim Auftragnehmer verjähren.




Bauherr schuldet auch dem Landschaftsarchitekten mangelfreie Pläne

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.7.2016 — Aktenzeichen: VII ZR 193/14

Den Besteller trifft die Obliegenheit, den am Bau Beteiligten einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht, weil die Pläne fehlerhaft sind, trifft den Besteller ein Mitverschulden. Dies schafft neue Verteidigungsressourcen etwa für Tragwerksplaner, denen ein fehlerhaftes Bodengutachten zur Verfügung gestellt wird, für bauüberwachende Architekten, die die Ausführung anhand fehlerhafter Pläne eines anderen planenden Architekten kontrollieren, oder für Landschaftsarchitekten, denen mangelhafte Pläne des objektplanenden Architekten betreffend den Gebäudeanschluss an die Hand gegeben werden.

Leitsatz
Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, trifft den Besteller grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten zurechnen lassen.

Sachverhalt
Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen im Zusammen-hang mit dem Neubau einer Grundschule. Die klagende Gemeinde schloss mit dem Beklagten zu 1 einen Einheitsarchitektenvertrag über die Planung und Überwachung des Neubaus einer Grundschule; der Vertrag hatte die Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI (1996) zum Gegenstand. Zudem beauftragte Gemeinde die Beklagte zu 2, eine Landschaftsarchitektin, mit der Planung und Überwachung des Baus der Freianlagen. Dabei sollte die Landschaftsarchitektin nach den vom Beklagten zu 1 erstellten Plänen und Unterlagen zum Geländeanschluss, aus denen sich unter anderem die zu den Planungsaufgaben des Beklagten zu 1 gehörende Gebäudeanschlusshöhe ergab, planen. Zu diesem Zweck wurden ihr seitens der Klägerin die Detailzeichnungen zum Anschluss an das Gebäude übergeben, die vom Beklagten zu 1 gefertigt worden waren. Diese waren fehlerhaft.

Nach Fertigstellung und Abnahme des Gebäudes wurde die Grundschule bezogen. Zu Beginn der Sommerferien wurde in verschiedenen Räumen des Gebäudes Schimmelbildung festgestellt. Die Klägerin ließ das Objekt trocknen und desinfizieren; die Schüler der Grundschule wurden in einer benachbarten Schule und später zusätzlich in angemieteten Containern unterrichtet. In einem von der Klägerin beantragten selbständigen Beweisverfahren wurde festgestellt, dass der Schimmelbefall auf massivem und dauerhaftem Feuchteeintrag in das Gebäude beruhte. Ursächlich für die Durchfeuchtung des Gebäudes war nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen unter anderem, dass die Betonsohle des Gebäudes ca. 7 cm unter der umgebenden Geländeoberfläche lag und eine wirksame Sickerschicht fehlte. Nachdem die Klägerin erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hatte, wurde der gesamte Estrich ausgetauscht, die Sohlplatte neu abgedichtet und im Außenbereich eine Ringdrainage um das Gebäude angelegt. Die Klägerin verlangte von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von rd. 270.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision der beklagten Landschaftsarchitektin, die ein Mitverschulden der Gemeinde behauptete, weil ihr nicht einwandfreie Pläne zur Verfügung gestellt worden seien.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Landschaftsarchitektin stattgegeben, weil die klagende Gemeinde ihr fehlerfreie Pläne und Unterlagen ihres Architekten hätte zur Verfügung stellen müssen. Einzelheiten, insbesondere der Umfang der Mitverantwortlichkeit muss nun das OLG noch klären. Die Sache wurde an die zweite Instanz zurück gegeben.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der bauaufsichtsführende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen Interesse des Bestellers. Überlässt er dem bauaufsichtsführenden Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er dieses Interesse im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB muss er sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat. Nichts anderes gilt, wenn der Besteller einem Tragwerksplaner durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnissen überreicht oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Der Tragwerksplaner kann eine zutreffende Statik nur erstellen, wenn Klarheit hinsichtlich der Boden- und Grundwasserverhältnisse herrscht. Er kann und darf daher erwarten, dass der Besteller ihm die Angaben macht, die es ihm ermöglichen, eine mangelfreie, den Boden- und Grundwasserverhältnissen gerecht werdende Tragwerksplanung zu erstellen. Werden ihm insoweit unzutreffende Angaben gemacht oder ergeben sich sonst aus den ihm als Grundlage seiner Berechnungen übergebenen Unterlagen unzutreffende Boden- und Grundwasserverhältnisse, verletzt der Besteller die ihm gegenüber dem Tragwerksplaner bestehende Obliegenheit, diesem die der Tragwerksplanung zugrunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen.

Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, darf der mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Architekt erwarten, dass die ihm vom Besteller zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten zutreffende Angaben über die Umstände enthalten, die er für seine eigene Planung benötigt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Obliegenheiten des Bestellers im Verhältnis zu einem bauaufsichtsführenden Architekten und zu einem Tragwerksplaner gilt auch für das Verhältnis des Bestellers zu einem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten, wenn dieser Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten benötigt, um seine eigene Planungsleistung zu erbringen. Die Übergabe der Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten stellt in diesem Fall eine Mitwirkungshandlung zur Erlangung einer sachgerechten Planung der Außenanlagen dar. Dem Besteller obliegt es in diesem Fall, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller einem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne des von ihm mit der Objektplanung beauftragten Architekten, muss er sich die Mitverursachung des infolge einer mangelhaften Planung eingetretenen Schadens durch diesen gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat.

In einem solchen Fall trifft den Besteller dagegen kein Mitverschulden wegen fehlerhafter Pläne und Unterlagen, die er einem von ihm beauftragten Architekten zur Verfügung gestellt hat, wenn letzterer die Erstellung dieser Pläne und Unterlagen als eigene Leistung schuldet . Dann kann der Architekt nicht erwarten, dass der Besteller ihm zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Planungsleistungen zutreffende Pläne oder Unterlagen zur Verfügung stellt.

Nach den vorstehenden Grundsätzen kann die beklagte Landschaftsarchitektin der Klägerin auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts mit Erfolg den Einwand eines Mitverschuldens entgegenhalten.

Die beklagte Landschaftsarchitektin konnte insoweit erwarten, dass ihr von der Klägerin fehlerfreie Planungsunterlagen übergeben würden. Die ihr zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen des Beklagten zu 1 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlerhaft. Da die Klägerin den Beklagten zu 1 mit der Objektplanung der Grundschule beauftragt hatte, muss sie sich dessen Verschulden im Rahmen der Erfüllung ihrer Obliegenheit gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen.

Ein Mitverschulden der Klägerin ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Beklagte zu 2 verpflichtet gewesen ist, die ihr überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen. Denn es steht nicht fest, dass die Beklagte zu 2, soweit es um den Geländeanschluss und die Gebäudeanschlusshöhe geht, mit einer eigenständigen Planung beauftragt gewesen ist.

Anmerkung:

Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung fort, nach der den Besteller die Obliegenheit trifft, einwandfreie Planunterlagen zur Umsetzung an andere Baubeteiligte weiterzugeben. Dies gilt für den bauleitenden Architekten, den Tragwerksplaner, den Landschaftsarchitekten.

Der Besteller muss sich das fehlerhafte Verhalten desjenigen, der den weitergegebenen Plan gefertigt hat, als eigenes Verschulden zurechnen lassen.




Zur Reichweite des Einwendungsausschlusses nach § 556 Abs. 3 Satz 5, Satz 6 BGB

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.5.2016 — Aktenzeichen: VIII ZR 209/15

Sachverhalt
Die Kläger begehren vom Beklagten die Rückzahlung eines Teils der von ihnen bezahlten Betriebskosten, nämlich die nicht berücksichtigten Vorauszahlungen in Höhe von 700,00 € und die berechneten, nicht umlagefähigen Gemeinschaftskosten in Höhe von 789,35 €.

Der Beklagte übereichte im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 eine Kopie der Abrechnung der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend 2011. Diese wies neben den umlagefähigen Kosten auch weitere – als nicht umlagefähige Gemeinschaftskosten – bezeichnete Kosten (Instandhaltung, Verwaltung) und eine Instandsetzungsrücklage aus. Zudem zog der Beklagte zu niedrige Vorauszahlungen (nämlich 2.100,00 €, obwohl die Kläger Vorauszahlungen in Höhe von 2.800,00 € gezahlt hatten) ab. Die Kläger zahlten zunächst die Nachforderung des Beklagten. Erst 2014 teilten die Kläger dem Beklagten die Abrechnungsfehler mit. Der Beklagte, der sich auf die Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 5, Satz 6 BGB berief, lehnte die Rückzahlung des entsprechenden Betrages ab.

Entscheidung
Der BGH kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der nicht umlagefähigen Gemeinschaftskosten hätten, aber keinen Anspruch auf Rückzahlung des nicht berücksichtigten Betrages der Vorauszahlung.

Dem Anspruch auf Rückzahlung des nichtberücksichtigten Betrages der Vorauszahlung stünde § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB entgegen, weil eine formell ordnungsgemäße Abrechnung der Nebenkosten vorliege.

Ob der Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB auch für generell nicht umlagefähige Kosten gelte, sei umstritten. Der BGH bejahte dies im vorliegenden Fall. Er begründete dies mit dem Wortlaut von § 556 Abs. 3 Satz 5, Satz 6 BGB, dem Sinn und Zweck der Vorschriften und dem fehlenden Wertungswiderspruch zu § 556 Abs. 1 BGB. Allerdings könne sich im vorliegenden Fall der Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5, Satz 6 BGB berufen, da er eine Abrechnung beigefügt hätte und sich auf diese bezogen hätte, in der diese Positionen als nicht umlagefähig benannt würden.