Gegen herabfallende Gerüstteile muss man sich selber schützen

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.2.2017 — Aktenzeichen: 2 U 89/16

Baustellenunfälle haben in der Regulierungspraxis der Versicherer große (wirtschaftliche) Bedeutung. Wird ein an einer Baustelle tätiger Bauarbeiter durch ein herabfallendes Gerüstbauteil verletzt, muss derjenige, dem das Gerüstteil aus der Hand fällt, nicht zwingend haften, wie der Fall des OLG Oldenburg zeigt. Alleinige Schuld waren der Verunfallte selbst und sein Arbeitgeber, dessen Verantwortungsanteil sich der Geschädigte zurechnen lassen muss.

Leitsatz
1. Der Vorarbeiter einer Arbeitskolonne, die aus vom Gerüstbauunternehmer entliehenen Arbeitnehmern besteht, welche allein mit dem Abbau eines Gerüsts befasst sind, ist nicht Adressat der Unfallverhütungsvorschrift § 13 BGV C 22 und nicht verkehrsversicherungspflichtig in Bezug auf das Gerüst. Die Sicherungspflicht trifft allein das Gerüstbauunternehmen.

2. Lässt ein Gerüstbauer einer Gerüststange fallen und wird dadurch ein unterhalb des Gerüsts tätiger Klempner verletzt, der von seinem Arbeitgeber an diesen Arbeitsplatz geschickt worden ist, so bilden der Klempner und sein Arbeitgeber wegen des im Wesentlichen gleichgerichteten Verursachungsbeitrages (Aufnahme der besonders gefahrneigenden Arbeit unterhalb der Gerüstbauarbeiten) eine tatsächliche Haftungseinheit, die wegen des Einschlusses des Geschädigten als Tatbeitragseinheit zu bezeichnen ist.

3. Wird allein der Gerüstbauarbeiter wegen des Unfalls in Anspruch genommen, sind in die Abwägung nach § 254 BGB ausschließlich das Verschulden des Gerüstbauarbeiters einerseits und der in einer einheitlichen Quote zum Ausdruck kommenden Verursachungsbeitrag der Tatbeitragseinheit aus Klempner und Arbeitnehmer andererseits einzustellen. Das in Bezug auf Nebentäter grundsätzlich anzuwendende Prinzip der Einzelabwägung und Gesamtschau gelangt wergen der ausschließlichen Inanspruchnahme nur eines Nebentäters nicht zur Anwendung. Es verbleibt bei der Einzelabwägung.

4. Diese Einzelabwägung zwischen Gerüstbauarbeiter und Tatbetragseinheit kann zu einem den Anspruch des Geschädigten ausschließenden Mitverschulden der Tatbetragseinheit führen.

Sachverhalt
Ein 18-stöckiges Wohngebäude sollte saniert werden. Mit den Fassadenarbeiten war die Fa. F beauftragt. Die Fa. F beauftragte das Gerüstunternehmen Fa. G mit den Gerüstbauarbeiten. Die Fa. G lieh sich von der Fa. RH auf Stundenbasis drei Mitarbeiter, darunter der Vorarbeiter B. Am 8.11.2010 waren die Mitarbeiter der Fa. RH bereits seit 14 Tagen mit dem Abbau des Gerüstes beschäftigt. Am selben Tag war wegen Wassereintritten in das Haus der Mitarbeiter V eines Klempnerunternehmens K auf Weisung seines Chefs damit befasst, unterhalb der untersten Balkone Arbeiten an den dortigen Entwässerungsrohren durchzuführen. Dem Chef war mitgeteilt, dass Bauarbeiten unterhalb des Gerüsts nicht stattfinden dürfen, wenn auf dem Gerüst gearbeitet wurde. Ob und wie der Gefahrenbereich abgesperrt war, war streitig. Die Mitarbeiter der Fa. RH lösten während des Gerüstabbaus eine 5 m lange und 20 kg schwere Gerüststange; dabei stolperte der Vorarbeiter; er konnte die Stange nicht mehr halten. Die Stange fiel 20 m in die Tiefe und traf dort den Klempner V, der gerade in diesem Moment unter dem Balkon hervorkam. Trotz des von ihm getragenen Helms verletzte sich V schwer. Die BG rechnet mit Aufwendungen in Millionenhöhe.

Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat zunächst festgestellt, dass es nicht Aufgabe des Vorarbeiters gewesen sei, für die Sicherung des Gerüstbereichs zu sorgen, also unterhalb des Gerüstes den Bereich abzusperren oder durch einen Warnposten zu sichern. Diese Aufgabe obliege allein dem Gerüstbauunternehmen G. Dass der Vorarbeiter tatsächlich „Vertreter des Arbeitgebers“ gewesen sei und insoweit für den Arbeitsschutz zuständig, konnte das Gericht nicht feststellen.

Allerdings fiel dem Vorarbeiter die Gerüststange fahrlässig aus der Hand, weshalb eine Haftung dem Grunde nach zunächst gegeben sei, und zwar unmittelbar nach § 823 Abs. 1 BGB.

Allerdings seien die Eigenverantwortlichkeit des Verunfallten, der um die Gerüstbauarbeiten hätte wissen müssen, und die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers des Verunfallten, der diesen auf eine unsicherer Baustelle geschickt habe, derart überwiegend, dass dahinter die allenfalls leicht fahrlässige Verursachung durch den Vorarbeiten zurück treten.

Praxishinweis
Bemerkenswert ist, dass das OLG die Verantwortlichkeit letztlich nicht bei demjenigen fand, der den Schaden unmittelbar verursacht hat (nämlich durch das Fallenlassen eines Gerüstbauteils), sondern bei dem Verunfallten und seinem Arbeitgeber selbst, obschon auch letztere nicht für die Absicherung des Bereichs unterhalb der Gerüstbauarbeiten zuständig gewesen seien. Bemerkenswert ist vor allem die Reduzierung des Anspruchs auf null. Bei allem Abwägungsspielraum hätte man dies auch anders bewerten können.




Haftung des SiGeKo? – Eher selten

OLG Köln – Beschluss, Urteil vom 23.11.2016 — Aktenzeichen: 3 U 97/16

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator kann haften, wenn er gegen seinen Vertrag oder die Baustellenverordnung verstößt und diese Pflichtverletzungen für den Schaden kausal sind. Beweisbelastet ist der Anspruchssteller. Dieser Nachweis ist selten zu führen, wie auch dieser Fall zeigt.

Leitsatz
1. Der Einsturz einer Baugrube beruht nicht auf einer unzureichenden Überwachungstätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators, wenn der gefährliche Zustand zwischen zwei vorgesehenen Kontrollterminen eingetreten ist.

2. Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass der Baustellenunfall auf einer unzureichenden Einweisungstätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators beruht.

3. Ein Versäumnis ist nicht ursächlich, wenn die einzuweisenden Personen die Gefahrenlage auch ohne die Einweisung erkannt hatten.

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt den von ihr als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragten Beklagten wegen eines Arbeitsunfall eines Bauarbeiters in Anspruch. Dieser ist nach dem Einsturz einer Baugrube verletzt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das OLG Köln maß der Berufung keine Aussicht auf Erfolg ein. Daraufhin wurde die Berufung zurück genommen.

Entscheidung
Das OLG verneinte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den SiGeKo. Zwar komme im Fall der Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators, dem sog. SiGeKo durch einen Bauunternehmer eine grundsätzliche Haftung desselben in Betracht, hier aber nicht.

Ein durch eine Pflichtverletzung des SiGeKo kausal entstandener Schaden konnte nicht festgestellt werden.

Der Umfang der von einem SiGeKo übernommenen Pflichten ergibt sich zunächst aus dem Vertrag sowie aus § 3 Abs. 2 und 3 Baustellenverordnung (BaustV). Dies gilt auch für die Verkehrssicherungspflicht. Um die Grenze zu einer bloßen Gefährdungshaftung nicht zu verwischen, sei — so das OLG — für die Bestimmung einer eventuellen Pflichtverletzung des SiGeKo zu prüfen, ob von diesem im Rahmen seiner Beauftragung das getan worden ist, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Vorgaben der BaustV sowie des Vertrags geeignet, angemessen und zumutbar war, um bestehende Gefahren tunlichst abzuwenden. Eine Konkretisierung der Pflicht ergibt sich aus dem Umfang der Überwachungspflichten nach Maßgabe der aufgestellten Sicherheits- und Gesundheitspläne. Danach hatte der SiGeKo zunächst regelmäßige Objektkontrollen durchzuführen. In diesen Bereich fällt auch die Pflicht zur stichprobenartigen Überprüfung gemeinsamer Gerätschaften. Da die Überwachungspflicht grundsätzlich Aufgabe des bauleitenden Architekten ist, erfasst sie auch die Überwachung gefahrenträchtiger Arbeiten. Die Aufgabe des SiGeKo ist daher auf die stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften beschränkt.Dementsprechend war — so das Gericht — vorliegend im Vertrag die Überwachungspflicht der SiGeKo auf Begehungen im Abstand von 14 Tagen konkretisiert, die nach den vorgelegten Protokollen auch durchgeführt wurden. Insoweit traf den SiGeKo lediglich die Pflicht, die anlässlich dieser Termine konkret festgestellten Probleme in dem zu fertigenden Protokoll zu dokumentieren. Bei der zeitnah vor den streitgegenständlichen Arbeiten durchgeführten Begehung war allerdings mit den streitgegenständlichen Arbeiten noch nicht begonnen worden, so dass hier auch keine Mängel haben aufgenommen werden können, während der nachfolgende, turnusmäßige Termin erst nach dem Schadensfall erfolgte. Eine Verletzung der Überwachungspflicht kann insoweit nicht festgestellt werden.

Die weitere Pflicht zur Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ergibt sich aus dem Vertrag und § 3 II Nr. 2 BaustV. Vorliegend war aufgrund des bindigen Bodens Kapitel 8.2.3 der DIN 4124 (262) anzuwenden. Danach war es so, dass zunächst bis zur Tiefe von 1,25 m ausgebaggert werden, dann aber die Arbeit nur noch in Schritten von jeweils 50 cm fortgesetzt werden durfte. Die beiden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne, die im Verfahren vorgelegt und unstreitig vor Ort ausgehängt wurden, verweisen auf die BGV C 22 sowie die Anlagen D 112/113. Die BGV C22 enthält dabei nur allgemeine Vorschriften zur Baugrubensicherung. Der weitere Hinweis auf D 113 ergibt aber, dass dort entsprechend der oben genannten DIN von einer maximalen Aushubtiefe von zunächst nur 1,25 m gesprochen wird. Die weitere Einschränkung der nur sukzessiv möglichen Fortsetzung der Aushubarbeiten ist hier allerdings nicht genannt. Damit dürfte hier in Bezug auf den zuletzt genannten Punkt eine Lücke vorliegen, die Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung sein könnte.

Entsprechendes gilt für eine Einweisungspflicht. Der Vertrag sieht vor, dass eine Einweisung aller Aufsichtsführenden und Bauleitenden am Bauvorhaben in den Sicherheitsplan zu erfolgen hatte. Ob dies geschehen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Dies alles könne — so das Gericht — dahinstehen, da etwaige Pflichtverletzungen bezogen auf die Einweisung nicht für den eingetretenen Schaden nachweisbar ursächlich geworden sind. Grundsätzlich trifft den Anspruchssteiler die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, also auch für die Kausalität. Dieser Beweis konnte nicht geführt werden.




Verkehrssicherung an Waldwegen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.3.2017 — Aktenzeichen: 4 U 126/16

Die Naherholung im Wald birgt Gefahren. Die Wander- und Waldwege sind häufig naturbelassen. Stürzt jemand auf einem solchen Waldweg, stellt sich die Frage der Haftung. Das OLG Saarbrücken setzt die Rechtsprechung fort, dass man für waldtypische Gefahren grundsätzlich nicht haftet.

Leitsatz
1. Im Saarland haftet im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.10.2012 — VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff.) der Waldbesitzer auch bei Unfällen auf so genannten Premiumwanderwegen grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren.

2. Der Geschädigte hat darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass eine atypische Gefahr vorliegt und der Schaden auf einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung beruht .

Sachverhalt
Die Klägerin verklagt die Gemeinde auf Schadensersatz. Sie sei auf einem Waldweg an einer Holztreppe gestürzt; auf der ersten Stufe von oben kommend habe mittig ein circa 3 cm großer Holzpflock in einer Höhe von circa 10 cm aus dem Boden geragt. Dieser Holzpflock sei nicht erkennbar gewesen, weil die gesamte Treppe mit Laub bedeckt gewesen sei. Die Klägerin, die festes Wanderschuhwerk getragen habe, sei über diesen oben abgeschnittenen Holzpflock gestürzt und habe sich verletzt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Gestürzt sei die Klägerin nicht über eine natürlich gewachsene, flachliegende Wurzel, sondern einen herausragenden Holzpfahl. Außerdem habe ein Geländer gefehlt.

Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.

Auf Wanderwegen können nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten. Grundsätzlich muss derjenige, der sich in die Natur begibt, mit allen Unwägbarkeiten und Gefahren rechnen. Welche Vorkehrungen bei Wanderwegen im Einzelfall zum Schutz von Leben und Gesundheit zu treffen sind, bestimmt sich nach der Gefahrensituation unter Berücksichtigung des normalen Benutzerkreises. Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlichen Wanderer, bei dem man neben guter Kondition auch ein Maß an Erfahrung und Vorsicht voraussetzt. Hingegen können weder der Spaziergänger noch der routinierte Bergwanderer den Maßstab geben. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich ferner nach dem Zweck der Einrichtung, mithin nach dem Verkehr, dem der Weg dient. Dieser Zweck wird unter anderem bestimmt durch wegepolizeiliche Anordnungen und die tatsächliche Beschaffenheit des Weges. Von Bedeutung sind weiter die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen sowie die Zumutbarkeit von Maßnahmen.

Waldbesitzer haften grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren. Dies gilt auch für Waldwege. Auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags der Klägerin ist die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung zu beachten. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren an Waldwegen verantwortlich ist, kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn diese stark frequentiert werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend keine Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben.

Ein Geländer habe nicht gefehlt. Im Wald stellen selbst unbefestigte und ungesicherte Böschungen für den vorsichtigen Benutzer eines Weges keine unvorhergesehene Gefahrenquelle dar. Eine derartige Situation ist auf Waldwegen nicht ungewöhnlich, sondern alltäglich. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass die Wegränder uneben, ausgewaschen und abschüssig sein können. Dies alles ist dem Durchschnittsspaziergänger und -wanderer bekannt. Er weiß auch, dass abfallende Stellen durch den Laubfall im Herbst oft nicht sofort zu erkennen sind, und muss diesen üblichen Gefahren durch besondere Vorsicht beim Ausweichen an den Wegrand begegnen. Diese Überlegungen müssen erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine unbefestigte und ungesicherte Böschung handelt, sondern die Anforderungen und Gefahren für den Wanderer durch eine Abtretung des Höhenunterschieds, wie hier, geringer sind. Die Anbindung eines Geländers ist jedenfalls bei einem Waldweg, der mittels Abtretung einen Höhenunterschied überwindet, nicht erforderlich. Es wird nicht von jedermann erwartet und kann auch nicht erwartet werden, dass die Benutzung von Wanderwegen sich ähnlich unproblematisch gestaltet wie die Benutzung eines innerörtlichen Spazierwegs oder eines asphaltierten Wirtschaftsweges. Zweckbestimmung des Wanderweges ist es gerade, die geringere Ausbaustufe zugunsten der Naturbelassenheit hinzunehmen, um dem Wanderer ein möglichst unberührtes Bild von der Natur zu gewährleisten. Folglich muss der Verkehrssicherungspflichtige lediglich dafür Sorge tragen, dass die von den Benutzern gehegte Erwartung hinsichtlich der Qualität bzw. Ausbaustufe des Wanderweges nicht von dem abweicht, was im Blick auf bestimmte Gefahrenquellen vorgefunden wird.




Gemeinsame Betriebsstätte und Zeitpunkt der Gefahrengemeinschaft

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.10.2007 — Aktenzeichen: 19 Sa 1891/06

Gemeinsame Betriebsstätte und die Frage, wann konkret die Gefahrengemeinschaft vorliegen muss — dies ist immer ein Thema. So auch in dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall. Im November 2002 wurde auf dem Gelände einer britischen Kaserne ein neues Kantinengebäude errichtet. Die Zimmermannsarbeiten für den Bau wurden vom Beklagten und dessen Mitarbeitern ausgeführt, aber auch vom Kläger und weiteren Arbeitern, die Mitarbeiter des Subunternehmens des Beklagten waren. Am Unfalltag verlegte der Kläger zusammen mit einem Kollegen auf dem Dach des Neubaus 14 m lange Leimbinderplatten auf die dortigen Sparren. Das Dach befand sich über einem größeren ummauerten Raum, dem späteren Toilettentrakt. Das Verlegen erfolgte dergestalt, dass die Platten auf den Bindern parallel und bündig zum Traufelement gezogen wurden. Das Traufelement ging über den ummauerten Trakt hinaus, so dass sich innerhalb des ummauerten Bereichs aufgrund einer Zwischendecke nur eine maximale Absturzhöhe von 2 m ergab. Außerhalb der Mauer betrug dagegen die Absturzhöhe 5,50 m. Bei der Ausführung dieser Verlegearbeiten stand der Kläger auf der Mauer. Beim Heranziehen einer Platte rutschte er aus und stürzte von der Mauer auf den darunter liegenden Betonfußboden außerhalb des ummauerten Raums. Zum Zeitpunkt dieses Unfalls befand sich der Beklagte ca. 10 bis 15 m entfernt von der Unfallstelle, wo er mit Schweißarbeiten beschäftigt war. Der Kläger zog sich bei dem Sturz schwerste Verletzungen zu, u.a. eine Querschnittslähmung.

Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Unfallstelle nicht abgesichert. Am Unfalltag hatte der Beklagte mit dem Bauleiter des Bau- und Liegenschaftsbetriebes sowie dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator die Sicherungsvorkehrungen besprochen, u.a. Schutznetze sowie an den Randseiten der Arbeitsabschnitte Schutzgeländer. Der Aufstieg solle über Rollgerüste erfolgen.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Während die Klage vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz noch Erfolg hatte, wurde die Klage vom Landesarbeitsgericht abgewiesen.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass der Beklagte deshalb nicht hafte, weil der Kläger und der Beklagte zum Unfallzeitpunkt auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII tätig gewesen seien. Die Zusammenarbeit sei letztlich als Gefahrengemeinschaft anzusehen. Bei der Auslegung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII sei – so das Berufungsgericht – dabei dem Grund für den Haftungsausschluss Rechnung zu tragen, welcher auf dem Gedanken der sogenannten Gefährdungsgemeinschaft beruht. Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen, wie etwa die Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, kämen nicht zum Tragen. Eine Gefahrengemeinschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der in enger Berührung miteinander Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiere, könne es als Geschädigtem zugemutet werden, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen könne.

Danach habe zwischen den Mitarbeitern des Beklagten und den Mitarbeitern des Arbeitgebers des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles eine entsprechende Gefahrengemeinschaft bestanden. Nach Beweisaufnahme stehe fest, dass die Arbeitgeberin des Klägers dem Beklagten aufgrund von Personalengpässen Mitarbeiter überlassen hat, um bei der Montage zu helfen. Dies spreche für eine jedenfalls vorübergehende Eingliederung in den Arbeitsablauf und den Arbeitszweck des Beklagten. Die Mitarbeiter sollten – so das Gericht – unter einheitlicher Leitung gemeinsam ein Gewerk erbringen. Bei einem Miteinander der Arbeit zur Erbringung einer einheitlichen Leistung ergibt sich die typische Gefahrenlage aller Mitarbeiter eines Betriebes, bei der die betriebliche Tätigkeit des einen Gefährdungen und Verletzungen des anderen ergeben können, da die Tätigkeiten ineinandergreifen, sich gegenseitig bedingen und somit Fehler bei der Ausübung Verletzungen von Kollegen hervorrufen können.

Diese aufeinander abgestimmte Zusammenarbeit wurde tatsächlich durchgeführt. Dies begründe eine gemeinsame Betriebsstätte. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger und sein Arbeitskollege zum konkreten Unfallzeitpunkt allein mit dem Verlegen von Dachplatten über dem Toilettentrakt beschäftigt waren. Dass das bewusste Miteinander der Mitarbeiter verschiedener Firmen bei dem konkreten Unfallvorgang bestehen müsse, bedeute aber nicht, dass sie im Unfallzeitpunkt konkret miteinander arbeiten mussten. Hier seien die Beschäftigten des Beklagten und des „Subunternehmens“ (Arbeitgeberin des Klägers) nicht zufällig auf derselben Baustelle anwesend gewesen mit lediglich dem gemeinsamen Endziel der Ausführung des Bauvorhabens; vielmehr seien die Arbeitnehmer der beiden Unternehmen wie eine Kolonne unter einheitlicher Leitung des Beklagten eingesetzt worden, hätten gemeinsam u. a. Binder aufgestellt und Platten verlegt, wobei jederzeit die Gefahr bestand, dass aufgrund eines Fehlers eines Arbeitnehmers ein Schaden bei einem anderen Arbeitnehmer entstehen konnte. Eben hieraus ergebe sich die für eine gemeinsame Betriebsstätte zu fordernde Gefahrengemeinschaft. Dass ein unmittelbares Zusammenwirken im Moment des Unfalls nicht bestand, sei nicht erforderlich; maßgeblich sei, dass sich aufgrund des aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirkens jederzeit diese Gefahrengemeinschaft ergeben konnte.

Praxishinweis

Das Landesarbeitsgericht hat sich in dieser älteren Entscheidung damit befasst, wann gemäß § 106 SGB VII die eine gemeinsame Betriebsstätte begründende Gefahrengemeinschaft bestehen muss. Dabei hat es die Vorschriften „haftungsprivilegfreundlich“, also weit ausgelegt. Einer anderen Frage wurde nicht nachgegangen, nämlich ob auch das Haftungsprivileg des §§ 104 f. SGB VII bestand; immerhin war der verunfallte Kläger letztlich wie ein Beschäftigter des Beklagten tätig geworden, in dessen Betrieb eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen. Bekanntlich hat der Bundesgerichtshof in der Leiharbeiterentscheidung vom 18.11.2014 in den Fällen der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung ein Haftungsprivileg zwischen Entleiher und dem entliehenen Verunfallten nach §§ 104 f. SGB VII bejaht. Bislang ungeklärt ist dies in Fällen, in denen nicht eine klassische Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG vorliegt, sondern in denen Mitarbeiter bei Personalengpässen (häufig gegen Zahlung einer Stundenvergütung) kurzzeitig „verliehen“ werden.




Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.3.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 197/16

Schwarzarbeit ist riskant. Es droht nicht nur Strafe, sondern auch, dass man aus Verträgen, bei denen man verabredet hat, „ohne Rechnung“ zu arbeiten, keinerlei Rechte hat. Dies hat der Bundesgerichtshof nun auch für Fälle entschieden, in denen man nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen hat. Wer heute noch solche Abreden trifft, ist selber schuld.

Leitsatz
Treffen die Vertragsparteien nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, ist der ganze Werkvertrag nichtig, selbst wenn die Abrede nur einen Teil der Leistungen betrifft.

Sachverhalt
Es geht um Bodenbelagsarbeiten. Der Auftragnehmer hatte sich verpflichtet, im Wohnhaus des Auftraggebers alten Teppich zu entfernen und neuen zu verlegen. Im Nachhinein haben Auftragnehmer und Auftraggeber verabredet, einen Teil der Leistungen ohne Rechnung, also schwarz zu bezahlen.

Nach Zahlung der vereinbarten (teilweise „schwarzen‟) Vergütung und Auftreten von Mängeln verlangte der Auftraggeber von beklagten Auftragnehmer Erstattung des gezahlten Werklohns in Höhe von rund 15.000 €. Dies hatte keinen Erfolg.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt. Verträge, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, sind nichtig. Dies gilt auch, wenn Parteien im Nachhinein verabreden, für die Leistungen keine Rechnung zu stellen, sondern unter der Hand zu bezahlen. Folge ist, dass der klagende Auftraggeber keine Mängelansprüche habe und Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen könne.

Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie z.B. vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Man ist vielmehr rechtlos. Dies gilt auch, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des Schwarzarbeitsgesetzes erfasst wird.

Wie oft passiert es an Baustellen, dass ein Bauherr den Handwerker fragt, ob man nicht „einen Teil unter der Hand machen können“. Wie oft lassen sich Handwerker darauf ein. Jeder muss wissen, dass man sich damit nicht nur strafbar macht, sondern auch Gefahr läuft, jegliche Ansprüche zu verlieren. Dies gilt gleichermaßen für Architekten und Ingenieure.




Mängelrügen per Mail? Geht das?

OLG Köln, Urteil vom 22.6.2016 — Aktenzeichen: 16 U 145/15

Die Abwicklung eines Bauvorhabens ohne E-Mail-Verkehr ist heutzutage undenkbar. Pläne, Verträge, Nachträge, Mängelrügen — all dies wird per Mail übermittelt. Kontrovers beurteilt wird, ob eine Mail die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängern kann, wie es § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B vorsieht. Das OLG Köln sagt ja.

Leitsatz
Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Auch mit einer „einfachen“ E-Mail kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche deshalb wirksam verlängert werden.

Sachverhalt
Die klagende Stadt verlangt vom beauftragten Fensterbauer Kostenerstattung für die Beseitigung von Mängeln an Fenstern eines Schulgebäudes. Die Vertragsparteien hatten die VOB/B 2002 und eine Gewährleistungszeit von fünf Jahren vereinbart. Nach Abnahme am 03.08.2005 zeigten sich in 2009 Mängel. Die Stadt übersandte am 09.06.2010, also vor Ablauf der fünf Jahre per Mail eine Mängelrüge, von der sich der Fensterbauer nichts annahm. Am 08.06.2012 reichte die Stadt Klage ein.

Die Parteien stritten um die Frage der Verjährung und darüber, ob die Mängelrüge per Mail nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren in Gang gesetzt hat. Eine solche Mängelrüge setzt allerdings Schriftform voraus.

Entscheidung
Das OLG Köln hielt die Forderung nicht für verjährt. Diese Entscheidung ist nun rechtskräftig geworden.

Das OLG Köln hat auf § 127 Abs. 2 BGB abgestellt, wonach zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form — davon ist durch die vertragliche Einbeziehung der VOB/B auszugehen, da die VOB/B nur dann gilt, wenn die Parteien dies explizit vereinbaren — auch die telekommunikative Übermittlung reicht. Es reicht also ein Fax oder eine Mail, nicht aber eine fernmündliche Übermittlung.

Anmerkung
Diese Entscheidung überzeugt. Soweit andere Oberlandesgerichte die Rechtsfrage anders beurteilt haben, wurde die spezielle Regelung im BGB übersehen. Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht anwendbar in Fällen, in denen durch Gesetz eine Schriftform vorgesehen ist.




Mitverschulden bei § 110 SGB VII bei Höhe des Anspruchs relevant

BGH, Beschluss 24.01.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 578/15

Grundsätzlich gehört die Frage zum Mitverschulden zum Haftungsgrund. Dies ist bei § 110 SGB VII anders. Ein etwaiges Mitverschulden wirkt sich unmittelbar nur auf den fiktiven Schadensersatzanspruch aus. Dies hat der BGH nun klargestellt.

Entscheidung
Der Anspruch aus § 110 SGB VII wird begrenzt durch den zivilrechtlichen Anspruch. Damit war die Frage aufgeworfen, wo das Mitverschulden zu prüfen ist, beim Haftungsgrund (wie üblich) oder bei der Anspruchshöhe. Diese Frage hat der BGH nun beantwortet.

Die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 110 SGB VII auf die Höhe des fiktiven Schadensersatzanspruchs betrifft allein die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs. Ein etwaiges Mitverschulden wirke sich — so der BGH — als einer unter mehreren Gesichtspunkten unmittelbar nur auf den fiktiven Schadensersatzanspruch aus und hat für den Aufwendungsersatzanspruch wie andere, den fiktiven Schadensersatzanspruch betreffende Umstände allein mittelbare, auf die Höhe des Anspruchs beschränkte Bedeutung.

Daraus folgt, dass die auf den fiktiven Ersatzanspruch bezogene Mitverschuldensquote nicht in den Tenor eines Urteils aufzunehmen ist, mit dem die Verpflichtung des Schädigers festgestellt wird, dem Unfallversicherungsträger nach § 110 SGB VII weitere Aufwendungen zu ersetzen.

Anmerkung
Nicht beantwortet hat der BGH die Frage, ob ein Urteil, welches die Haftung dem Grunde nach bejaht, deshalb fehlerhaft sein könnte, weil im Tenor eine Mitverschuldensquote ausgeworfen wurde, obschon der Höhe nach das Verfahren noch weiter gehen soll. Denn im Grunde hätte sich ein Gericht damit schon festgelegt, obschon erst bei der Anspruchshöhe die wechselseitigen Verursachungs- und Verantwortungsanteile zu ermitteln sind.

Wir man künftig mit Fällen umgehen muss, in denen dem Geschädigten ein ganz überwiegendes Mitverschulden anzulasten ist, hinter dem das Verschulden des Schädigers (welches ja schon grob fahrlässig sein muss) zurück tritt, ist unklar.




Schmerzensgeld – Sind auch wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen?

Vereinigte Große Senate des BGH, Urteil vom 16.9.2016 — Aktenzeichen: VGS 1/16

Die Vereinigten Großen Senate des BGH mussten — und dies ist selten genug — zusammentreten, um zu klären, ob auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen. Der 2. Strafsenat verneinte dies gegen die übrigen Zivil- und Strafsenate des BGH. Was meinen die Vereinigten Großen Senate dazu?

Leitsatz
Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Sachverhalt
Der 2. Strafsenat hat den Vereinigten Großen Senaten die folgenden Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Dürfen bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden?

2. Wenn ja, nach welchem Maßstab können sie berücksichtigt werden?

In dem zugrunde liegenden Straffall ging es um sexuellen Missbrauch von Kindern. Die Straftäter wurden im Adhäsionsverfahren zu Schmerzensgeld verurteilt. Dabei wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Dies hielt der 2. Strafsenat für fehlerhaft, weil die Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG ergebenden, jedem Menschen in gleichem Maße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status zu kommenden sozialen Wert- und Achtungsanspruch und dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 GG) nicht vereinbar sei.

Entscheidung
Die Vereinigten Großen Senate sahen dies anders.

Nach § 253 Abs. 2 BGB könne eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Billigkeit sperre sich gegen jede Generalisierung. Die Vorstellung, bestimmte Umstände des Einzelfalls könnten von vornherein aus abstrakt-generellen Erwägungen heraus die Berücksichtigung durch den Tatrichter entzogen werden, steht daher in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Funktion des Billigkeitsgedankens. Deshalb ist die Vermögenssituation nach Auffassung der Vereinigten Großen Senate nicht von vornherein als Bemessungsfaktoren auszuklammern.

In Bezug auf den Maßstab betonte das Gericht, dass es bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, wie etwa die Vermögensverhältnisse des Schädigers oder des Geschädigten, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls geht. Diese sind sämtlich in den Blick zu nehmen und im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen, hier liege — so das Gericht — das Schwergewicht.




Anspruch nach § 110 SGB VII – Nur bei krassem Verschulden

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.1.2017 — Aktenzeichen: 26 U 69/16

Trotz des zwischen Arbeitgeber und unfallgeschädigten Arbeitnehmer geltenden Haftungsprivilegs kann die Berufsgenossenschaft wegen ihrer unfallbedingten Aufwendungen gegen den Arbeitgeber vorgehen. Dies geht aber nur, wenn der Arbeitgeber den Unfall seines Mitarbeiters grob fahrlässig (oder vorsätzlich) herbeigeführt hat. Die Anforderungen dafür sind streng, wie die Entscheidung des OLG Hamm vom 17.01.2017 zeigt.

Leitsatz
1. Die Unfallverhütungsvorschrift des § 6 BGV C22 ist eine sehr allgemein gehaltene Regel, der sich elementare Sicherungspflichten, die gerade auch dem Schutz des Arbeitnehmers gegen tödliche Gefahren dienen, nicht entnehmen lassen.

2. Eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit stellt einen Ausnahmefall dar, der nur bei einer besonders krassen Sorgfaltspflichtverletzung in Betracht kommt.

3. Es fehlt an einer subjektiv groben Fahrlässigkeit, wenn eine Gefahr von zwei erfahrenen Handwerkern als nicht so groß eingeschätzt worden ist, also auch nicht für jedermann augenscheinlich war.

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt als gesetzliche Unfallversicherung Aufwendungsersatz wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten. Die Beklagte zu 1) hatte den Auftrag, für den Bau einer Industriehalle Säulen einzuschalen und zu betonieren. Diese Arbeiten führten deren Geschäftsführer — der Beklagte zu 2) — und dessen Mitarbeiter aus. Dabei versetzte der Beklagte zu 2) mittels eines Turmdrehkrans die rd. 3 m hohen Schalungselemente mehrfach auf dem Baugelände. Beim Reinigen eines solchen Schalungselementes fiel dieses auf den Mitarbeiter und verletzte ihn erheblich. Der Mitarbeiter hatte kurz vor dem Unfall eine Leiter bestiegen und das Schalungselement vom Kran gelöst. Streitig war, ob dies die vom Beklagten zu 2) vorgegebene Handhabung war.

Die Berufsgenossenschaft sah grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten zu 2) und erhob Klage.

Letztlich ohne Erfolg.

Entscheidung
Das OLG diskutierte zunächst die Rechtsprechung, wonach eine grobe Fahrlässigkeit naheliegen könne, wenn gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen wurde, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter gegen tödliche Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Letzteres wollte der Senat schon nicht annehmen, weil § 6 BGV C22, der sich mit Standsicherheit von baulichen Anlagen und deren Teilen/Hilfskonstruktionen befasst, nur eine sehr allgemein gehaltene Regelung sei, aus der sich elementare Sicherungspflichten, die gerade dem Schutz vor tödlichen Gefahren dienen, nicht entnehmen ließen.

Im Übrigen hätten sowohl der Versicherte der Klägerin als auch der Beklagte zu 2) die Gefahr, dass ein Schalungselement umstürzt, als nicht besonders hoch eingeschätzt. Auch der verunfallte Mitarbeiter sei davon ausgegangen, dass das Schalungselement durch sein Eigengewicht stehen blieb und nicht umzufallen drohte. Wenn aber erfahrene Bauhandwerker ganz offensichtlich die Gefahren als nicht besonders hoch eingeschätzt haben, war die Gefahr auch nicht für jedermann augenscheinlich. Deshalb könne man — so das OLG — auch nicht von einem besonders krassen und nicht mehr zu entschuldigenden Verhalten des Beklagten zu 2) ausgehen, selbst wenn er das Abhängen des Schalungselements vom Sicherungshaken geduldet haben sollte (was streitig war).

Anmerkung:

Diese Entscheidung überzeugt. Wenn man grobe Fahrlässigkeit als Verstoß gegen diejenige Sorgfalt versteht, die jedermann klar vor Augen steht, kommt es darauf an, ob die Baubeteiligten vor Ort die Gefahr gesehen haben. Wenn aber weder Bauleiter, noch Arbeitgeber, noch der verunfallte Handwerker und dessen Arbeitskollegen, noch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, noch der bauleitende Architekt die Gefahr gesehen haben, kann schwerlich argumentiert werden, die Gefahr sei „für jedermann mit Händen zu greifen gewesen“.




BGH entscheidet zu den Voraussetzungen des sog. Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2016 — Aktenzeichen: III ZR 139/14

In vielen Haftungsfällen berufen sich Geschädigte auf den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Anforderungen dafür sind streng, wie auch die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt.

Leitsatz
1. Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ist nur dann anzunehmen, wenn entweder zwischen ihm und dem Dritten eine rechtliche Beziehung mit persönlicher Fürsorge- und Obhutspflicht oder sozialer Abhängigkeit besteht oder ihm — ohne eine derartig enge Bindung — Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund einer Sonderverbindung in Gestalt eines sonstigen Vertrages oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen sozialen Kontaktes obliegen.

2. Hatte ein Elektriker bei einer Bekannten eine Außenlampe installiert und verletzt sich später der Kläger (Angestellter eines mit der Fassadenreparatur beauftragten Unternehmers) beim Austausch der Außenlampe schwer, weil das Gehäuse der Lampe Strom führte, so haftet der Elektriker nicht auf Schadenersatz, wenn es an dem Interesse der Hausbesitzerin an dem Schutz des Klägers fehlt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Elektroinstallation um eine Gefälligkeit oder um einen Vertrag handelte. Jedenfalls hat ein (unterstellter) Vertrag zwischen der Hausbesitzern und dem beklagten Elektriker keine Schutzwirkung für den Kläger.

Sachverhalt
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, weil er bei Fassadenarbeiten einen Stromschlag an der Außenlampe einer Doppelhaushalte erlitt und hierdurch schwere gesundheitliche Schäden davon trug. Der Beklagte wechselte im März 2009 gefälligkeitshalber in Nachbarschaftshilfe die an der Fassade angebrachte Außenlampe aus. Dabei erneuerte er auch die Verkabelung der Lampe bis zurück zur nächsten Umverteilung. Der Eigentümer der Doppelhaushälfte beauftragte in der Folgezeit den Arbeitgeber des Klägers mit Putzarbeiten an der Fassade des Gebäudeteils. Als der Kläger bei deren Ausführung mit der Außenlampe in Berührung kam, erlitt er einen Stromschlag, der zu einem Hirnschaden führte. Er ist seither Schwerstbehinderte und umfassend pflegebedürftig. Grund für den Stromschlag war ein im Inneren des Gebäudes in die Wand geschlagener Metallnagel, der das Schutzleiterkabel — noch vor der Umverteilung, hinter der die neue Verkabelung verlegt wurde — durchtrennt und eine Verbindung zwischen dem vom Beklagten an das Lampengehäuse geklemmten Teil des Schutzleiterkabels und dem stromführenden Phasenleiterkabel hergestellt hatte. Hierdurch war das Lampengehäuse unter Strom gesetzt und der Fehlerstromschutzschalter funktionslos gemacht worden.

Das Landgericht hat die gegen den Beklagten und gegen den Eigentümer der Doppelhaushälfte als vormaligen Erstbeklagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit Grund- und Teilurteil die den Erstbeklagten betreffende Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Klage gegen den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren infolge des Unfalls entstandenen und künftig noch entstehenden immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils erstrebt.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gibt dem Beklagten Recht.

Kontrovers diskutiert wurde die Frage, ob der Kläger in den Schutzbereich eines Gefälligkeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Beklagten einbezogen worden ist. Dies verneinte der Bundesgerichtshof.

Der BGH führt aus:

Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht die geschuldete (Haupt-)Leistung zwar allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass die Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten zu einem gesteigerten sozialen Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend zu einer größeren Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und gegebenenfalls mit diesem verbundener Dritter führt und das Deliktsrecht — insbesondere wegen der Exkulpationsregelung bei der Gehilfenhaftung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Fehlens eines umfassenden Vermögensschutzes — den geschädigten Dritten nicht immer zureichend absichert. Im Hinblick darauf kann es geboten sein, dem Dritten auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage zuzubilligen, die ihm die Kompensation des in Ausführung des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schadens ermöglicht. Damit ist zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisikos des Schuldners verbunden, der außer für Schäden seines Vertragspartners auch für Schäden des in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten haftet. Um diese Haftung für den Schuldner nicht umkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen.

Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des Dritten zu ermitteln. Die dabei im Einzelnen zu beachtenden Abwägungskriterien ergeben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Deren Ausgangspunkt sind Fallgestaltungen, in denen das „Wohl und Wehe“ eines Dritten einem der beiden Vertragspartner anvertraut ist — wie beispielsweise dem Mieter das seines Familienangehörigen oder Hausangestellten — und dieser Dritte durch ein Verschulden des Vermieters oder eines von ihm mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erleidet. Diese zunächst überwiegend Personenschäden betreffende Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages dann ein, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen Vertragspartner beschränken, sondern — für den Schuldner erkennbar — auch solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein miet-, dienst- oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Schutzbereich vertraglicher Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner auch auf einen an seinem Vermögen geschädigten Dritten ausgedehnt worden, wenn der Gläubiger an dessen Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Schutzinteresse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht begründen wollen. Allerdings beschränkt sich in diesen Fällen der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll — wie etwa in Fällen sogenannten Expertenhaftung für fehlerhafte Gutachten, die zur Vorlage an den Dritten bestimmt sind. Tragender Gesichtspunkt für diese Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner berechenbar zu halten. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen. Deshalb kann ohne besondere Umstände auch die Einbeziehung eines Unternehmers und seiner Mitarbeiter in den Schutzbereich eines Werkvertrags des Bestellers mit einem anderen Unternehmer nicht angenommen werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis).

Das Berufungsgericht hat sich zwar bei seiner Prüfung an den vorstehenden Voraussetzungen orientiert. Auch hat es nicht grundsätzlich verkannt, dass die von ihm angenommene Leistungsnähe des Klägers zur Montageleistung des Beklagten für sich allein die Einbeziehung des Klägers in die Schutzwirkung der Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten noch nicht rechtfertigt, sondern vielmehr weitere Bedingungen (Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit und Zumutbarkeit, Schutzbedürfnis) erfüllt sein müssen. Letzteres hat die Vorinstanz jedoch auf unzureichender Tatsachengrundlage und unter Außerachtlassung dessen, dass an die Bestimmung des Kreises der drittbegünstigten Personen strenge Maßstäbe anzulegen sind, bejaht.

Insbesondere tragen die getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme, die Nießbrauchsberechtigte habe ein Interesse an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung gehabt, das für diesen erkennbar gewesen sei. Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ist nach der dargestellten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn entweder — wie in den „Wohl-und-Wehe-Fällen“ — zwischen ihm und dem Dritten eine rechtliche Beziehung mit persönlicher Fürsorge- und Obhutspflicht oder sozialer Abhängigkeit besteht oder ihm — ohne eine derartig enge Bindung — Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund einer Sonderverbindung in Gestalt eines sonstigen Vertrages oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen sozialen Kontaktes obliegen. Solche besonderen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Kläger sind weder festgestellt noch ersichtlich. Eine familiäre Bindung ebenfalls nicht. Auch war keine in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wurzelnde soziale Abhängigkeit des Klägers zu ihr gegeben. Andere vertragliche Beziehungen zwischen ihnen bestanden ebenfalls nicht. Insbesondere hatte nicht die Nießbrauchsberechtigte den Kläger, sondern der Erstbeklagte den Arbeitgeber des Klägers mit den Fassadenarbeiten beauftragt. Eine mögliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Schutzpflicht des Bestellers entsprechend § 618 BGB aus dem insoweit auch für den Kläger Schutzwirkung entfaltenden Werkvertrag träfe deshalb nur den Erstbeklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus dem von ihm angenommenen allgemeinen Bestreben eines Auftraggebers, „niemanden“ durch die Lampe zu Schaden kommen zu lassen beziehungsweise die Sicherheit „aller Personen“ zu gewährleisten, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen würden, ihr Einbeziehungsinteresse nicht hergeleitet werden. Denn dieses Anliegen gründete sich nicht auf eine rechtsgeschäftliche oder auch nur soziale Sonderbeziehung der Nießbrauchsberechtigten zum Kläger, sondern allenfalls auf ihr möglicherweise obliegende deliktische Verkehrssicherungspflichten, die gegenüber jeder befugt am eröffneten Verkehr teilnehmenden Person zu beachten sind. Eine solche aus deiktischen Vorschriften folgende allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Rechtsgüter beliebiger Dritter nicht zu schädigen, kann aber die Annahme eines Gläubigerinteresses an einer stillschweigenden Einbeziehung eines bestimmten Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages nicht rechtfertigen.

Der Umstand, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, spielt keine Rolle. Denn das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann zwar unter Umständen gegen einen konkludierten Haftungsausschluss sprechen, nicht aber das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen kompensieren.

Scheiden sonach Ansprüche des Klägers aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, kommt es für eine etwaige Haftung des Beklagten darauf an, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 oder des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB erfüllt sind, was das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat.

In diesem Zusammenhang weist der Senat für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hin, dass auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe pflichtwidrig und leicht fahrlässig infolge eines Augenblicksversagens bei der von ihm nach eigenen Angaben nach der Montage durchgeführten Kontrollmessung übersehen, dass der durch den Nagel durchtrennte Schutzleiter funktionslos war und über die von ihm fachgerecht vorgenommene Verbindung des Schutzleiterendstücks Strom auf das Lampengehäuse floss, nicht frei von Rechtsfehlern ist.