Stillschweigende Annahme von Nachtragsangeboten

Kammergericht Berlin, Urteil vom 31.10.2008 — Aktenzeichen: 7 U 169/07

Leitsatz
Fordert der Auftraggeber zusätzliche Leistungen und gibt der Auftragnehmer hierfür ein Nachtragsangebot ab, kommt eine stillschweigende Annahme dieses Nachtragsangebotes dadurch in Betracht, dass der Auftraggeber die Leistungen abfragt und entgegen nimmt, ohne dem Nachtragsangebot zu widersprechen.

Sachverhalt
Das Bauunternehmen verlangte restlichen Werklohn für einen Nachtrag. Dabei rechnete der Bauunternehmer die Einheitspreise seines Nachtragsangebotes ab, welches der Besteller nicht explizit angenommen hatte. Die zusätzlichen im Nachtragsangebot enthaltenen Leistungen wurden im Einvernehmen mit dem Besteller ausgeführt. Erst danach erhob der Besteller Einwendungen gegen die Angemessenheit des Nachtragsangebotes. Der Besteller kürzte die Rechnung.
Entscheidung
Das Kammergericht half dem Bauunternehmen. Der Besteller habe das Nachtragsangebot konkludent durch die Entgegennahme der Arbeiten angenommen. Auf die erst nach Ausführung der Arbeiten erhobenen Einwendungen könne sich der Besteller nicht berufen. Es sei treuwidrig, erst die Leistungen in Kenntnis des Nachtragsangebotes widerspruchslos anzunehmen und später die Preise herabzusetzen. Damit werde dem Bauunternehmen das Recht genommen, die Arbeiten zu verweigern, wenn man keine Einigung über das Nachtragsangebot erreiche.




Tierhalterhaftung und Reitbeteiligung

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 4.10.2017 — Aktenzeichen: 4 U 116/13

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Pferdehalter aus bei einer Reitbeteiligung für Unfälle haften kann, welche durch das Pferd verursacht werden. Ist die Geschädigte im Moment des Unfalls Tieraufseherin, besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschädigte ein Sorgfaltsverstoß trifft und dieser auch für den Schaden ursächlich geworden ist. Der Pferdehalter haftet dann nur zu 50%.

Leitsatz
1. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung zwischen einer Pferdehalterin und einer Reiterin, die es der Reiterin erlaubt, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts und Mithilfe im Stall an festgelegten Tagen selbständige Ausritte mit dem Pferd machen zu dürfen, begründet keine Mithaltereigenschaft der Reiterin.

2. Eine derartige Reitbeteiligung rechtfertigt auch dann nicht ohne weiteres die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses, wenn Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz der Pferdehalterin ausgenommen sind.

3. Stürzt die Reiterin bei einem selbständigen Ausritt vom Pferd und kann sie sich nicht entlasten, so ist bei der Prüfung ihrer Ersatzansprüche gegen die Pferdehalterin ein vermutetes Mitverschulden der Reiterin als Tieraufseherin anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

4. Bei Unaufklärbarkeit der näheren Umstände des Sturzes können die Haftungsanteile der Halterin und der Reiterin gleich hoch zu bewerten sein.

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt als gesetzliche Krankenversicherung die Feststellung von auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüchen ihres Mitglieds aufgrund eines Reitunfalles. Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der Geschädigten. Zwischen dieser und der Beklagten bestand eine Vereinbarung dahingehend, dass die Geschädigte das im Eigentum der Beklagten stehende Pferd „S…“ an drei Tagen pro Woche nach Belieben ausreiten durfte und hierfür monatlich 100,00 Euro an die Beklagte zu zahlen hatte. Die Geschädigte stürzte am 08.10.2009 gegen 14.30 Uhr bei einem Ausritt auf der Koppel von dem Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung. Die Klägerin behauptet, die Geschädigte sei davon ausgegangen, dass das Pferd der Beklagten ordnungsgemäß versichert gewesen sei. Alle Kosten für die Unterhaltung des Pferdes, insbesondere für Stallmiete, Steuern, Versicherung und Fütterung habe die Beklagte getragen. An den Tagen, an denen die Geschädigte das Pferd reiten durfte, habe sich diese teilweise auch um das Füttern und Einstreuen gekümmert. Die Nutzung des Pferdes durch die Geschädigte habe längstens vier Monate gedauert. Es habe keine festen Nutzungstage gegeben, vielmehr seien diese jeweils abgesprochen worden. Der Unfall habe sich auf der eingezäunten Koppel so zugetragen, dass das Pferd unerwartet durchgegangen sei, den Kopf nach vorne gerissen und die Geschädigte abgeworfen habe, woraufhin diese kopfüber zu Boden gestürzt sei. Im Zusammenhang mit dem Unfall seien der Klägerin Kosten für die Heilbehandlung und Pflege sowie für Krankengeld von bislang insgesamt 129.177,83 Euro entstanden

Entscheidung
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Pferdehalter auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle haftet, welche durch das Pferd verursacht werden.

Die Tatsache, dass eine Pferdehalterin mit einer Reiterin eine sog. Reitbeteiligung abgeschlossen habe, ändere nichts an der Haltereigenschaft. Es sei auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass in diesen Fällen ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen Halterin und Reiterin vereinbart worden sei, so das Oberlandesgericht.

Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung der geschädigten Reiterin. Diese hatte mit der Beklagten eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sie deren Pferd an drei Tagen pro Woche gegen Bezahlung eines Betrages von 100 Euro pro Monat nach Belieben ausreiten durfte. Die Geschädigte stürzte bei einem Ausritt auf der Koppel vom Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung, wobei das Verhalten des Pferdes für das Unglück ursächlich war. Die Reitbeteiligung ist von der Haftpflichtversicherung der Beklagten nicht erfasst. Die Klägerin hatte Klage zum LG Nürnberg-Fürth erhoben und dort beantragt festzustellen, dass die Beklagte ihr den gesamten Schaden zu ersetzen habe, welcher im Rahmen der unfallbedingt notwendigen ärztlichen Behandlungen entstanden war bzw. noch entstehen wird. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages über die Reitbeteiligung ergebe, dass die Geschädigte und die Beklagte stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart hätten.

Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das OLG Nürnberg hat grundsätzlich eine Haftung der Beklagten bejaht, aber lediglich eine Haftungsquote von 50% angenommen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ändert die Reitbeteiligung nichts daran, dass die Beklagte zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes war. Sie habe das Bestimmungsrecht über das Tier und trage sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Futter, tierärztliche Behandlungen oder die Versicherung. Die Geschädigte habe hingegen nur ein geringes Entgelt für die gelegentliche Nutzung des Pferdes gezahlt. Für die Haftung des Tierhalters komme es alleine darauf an, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Dies sei hier der Fall, weil das Pferd ohne Grund plötzlich losgerannt sei und es deshalb zu dem Unglück kam.

E sei kein Haftungsausschluss zwischen der Geschädigten und der Beklagten vereinbart worden. Diese Frage sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein Haftungsausschluss läge etwa dann vor, wenn die Geschädigte an der Überlassung des Tieres ein besonderes Interesse gehabt hätte. Die Reitbeteiligung habe zuvor nur wenige Monate bestanden. Die Beklagte selbst sei davon ausgegangen, dass etwaige Schäden auch im Hinblick auf die Reitbeteiligung von ihrer Versicherung gedeckt seien.

Die Beklagte haftet aber nur mit einer Quote von 50%. Die Geschädigte sei im Moment des Unfalls Tieraufseherin gewesen. In diesem Fall bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschädigte ein Sorgfaltsverstoß treffe und dieser auch für den Schaden ursächlich geworden sei. Der Geschädigten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Nachdem letztlich der Reitunfall nicht mehr aufklärbar sei, führe dies dazu, dass das vermutete Mitverschulden der Geschädigten an dem Unfall den Anspruch mindere. Das Oberlandesgericht hält eine Quote von 50% für angemessen.

Praxishinweis
Denken muss man in solchen Fällen stets an das Haftungsprivileg nach den Regeln des SGB VII. So gibt es Rechtsprechung, wonach in bestimmten Fällen das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII greifen kann, insbesondere bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten. Beispiel: Eine ausgebildete und als solche nebenberuflich tätige Reitlehrerin, die im Rahmen eines Freundschaftsdienstes auf Bitten eines Pferdezüchters ein Video über den Ausbildungsstand eines Pferdes aufnimmt, um über das weitere Vorgehen seines Trainings bzw. Verkaufs entscheiden zu können, und in diesem Zusammenhang beim Vorführen und Longieren des Pferdes verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen den Pferdehalter, weil dieser als haftungsbefreiter Unternehmer i.S.d. § 104 SGB VII anzusehen ist, und es sich bei der Reitlehrerin um eine als „Wie-Beschäftigte“ versicherte Person nach § 2 Abs. 2 SGB VII handelt (LG Stendal, Urteil 30.10.2013).




Verkehrssicherungspflicht an Baustellen

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.7.2017 — Aktenzeichen: 6 U 18/17

An Baustellen muss man mit damit rechnen, dass Werkzeug herumliegt. Stolpert jemand über eine abgelegte Schüppe, fehlt es schon an der Realisierung des Tatbestands einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Leitsatz

Keine Verkehrssicherungspflicht eines Gartenbauunternehmers, der im Zuge von Arbeiten im Grenzbereich zweier Grundstücke Werkzeug in gut erkennbarer Weise und mit dem Einverständnis des Nachbarn auf dessen Grundstück ablegt.

Sachverhalt
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzungen nach einem Sturz vom 04.03.2015 geltend. Der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten zu 1), die dessen Alleinerbin ist, führte im Auftrag des Nachbarn der Klägerin im Bereich der Grundstücksgrenze mit seinen Mitarbeitern, den Beklagten zu 2) und 3), Gartenbauarbeiten durch. Die im Jahr 1933 geborene Klägerin, für die der Ehemann der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit ebenfalls wiederholt gearbeitet hatte, kam hinzu, um mit diesem anstehende Arbeiten auf ihrem eigenen Grundstück zu besprechen. Im Laufe dieses Gespräches stürzte die Klägerin über eine am Boden liegende Schüppe des Ehemannes der Beklagten zu 1) und verletzte sich.

Die Klägerin verlangt u.a. Schmerzensgeld. Die darauf gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen und ausgeführt: Es fehle bereits an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Baustelle sei für die Klägerin als Nachbarin ohne weiteres als Gefahrenstelle erkennbar gewesen. Wenn die Klägerin sich dann in diesen als gefahrträchtig erkennbaren Bereich begeben habe, hätten die Beklagten damit rechnen dürfen, dass sie im eigenen Interesse mit Vorsicht agiere. Erschwernisse, die bereits mit beiläufigem Blick erkennbar seien und durch eine besonders vorsichtige Gehweise ausgeglichen werden könnten, müssten hingenommen werden. Entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin sei auch nicht feststellbar gewesen, dass die Gerätschaften während des Gespräches der Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten zu 1) unmittelbar hinter der Klägerin abgelegt worden seien.

Entscheidung
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nach Ansicht des OLG Hamm eine ihre Klageforderung stützende Pflichtverletzung der Beklagten bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Daher bestehen die geltend gemachte Ansprüche weder wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht. Allein aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass die Klägerin über eine – ggf. teilweise auf dem Grundstück der Klägerin liegende – Schaufel gestürzt ist, ergibt sich noch nicht das Vorliegen eines objektiv verkehrswidrigen Zustandes. Das Landgericht hat insbesondere zutreffend angenommen, dass die den Ehemann der Beklagten zu 1) treffende Verkehrssicherungspflicht nicht so weit ging, dass er gehalten gewesen wäre, Schaufeln etc. von der Baustelle zu räumen.

Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Anhand dieses Maßstabes hat das Landgericht zutreffend auf die Erkennbarkeit der Baustellensituation und der verwendeten Gerätschaften abgestellt. Die Frage der Erkennbarkeit der Gefahr ist entgegen der Argumentation der Berufung nicht nur hinsichtlich des Mitverschuldens – für das der Schädiger die Beweislast trägt – von Bedeutung, sondern bestimmt bereits den Umfang der erforderlichen Vorkehrungen und damit den objektiven Umfang der Verkehrssicherungspflicht. Der Senat teilt die Bewertung des Landgerichts, dass in der konkreten Situation keine weitergehenden Schutzmaßnahmen erforderlich waren. Es handelte sich um eine gut erkennbare Baustelle. Soweit in anderen Situation wie beispielsweise in den Geschäftsräumen von Einzelhandelsunternehmen oder bezogen auf Versorgungsleitung auf einer Kirmes besonders strenge Anforderungen an die Verkehrssicherung gestellt werden, beruht dies auf der gewollten besonderen Ablenkung der Kunden bzw. Besucher. Im Bereich einer Kirmes wird das Stolper- und Sturzrisiko des Fußgängers deutlich erhöht. Dem kann dieser nur dadurch entgegenwirken, dass er seinen Blick in kurzen Abständen nicht nur nach vorne, sondern nach unten unmittelbar vor ihm richtet. Das wird aber in der konkreten Situation dadurch erschwert, dass das Kirmesgeschehen in kurzfristigen Abständen wechselnde Attraktionen bietet, die das Augenmerk der Kirmesbesucher bewusst und beabsichtigt auf sich ziehen sollen, so dass dessen Aufmerksamkeit hinsichtlich des vor ihm liegenden Bodenbereiches stark eingeschränkt ist. Mit einer solchen Situation ist die konkrete Situation der vom Ehemann der Beklagten betriebenen Baustelle nicht zu vergleichen. Es bestand daher keine Verpflichtung, die im Baustellenbereich vorhandenen Werkzeuge beiseite zu räumen oder besonders zu sichern, weil sich die Klägerin – freiwillig – in diesen Bereich begeben hat, um mit dem Ehemann der Beklagten zu 1) zu sprechen.

Da eine Haftung der Beklagten bereits am Fehlen einer Pflichtverletzung scheitert, kommt es auf die weiteren mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen der Klägerin nicht an. Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg.




Personenschäden und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.12.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 204/14

Leitsatz
Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutz- pflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.

Sachverhalt
Die Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, nimmt bei den Beklagten Rückgriff aufgrund eines Arbeitsunfalls zweier bei ihr versicherter Personen. Deren Arbeitgeberin, die F. & R. GmbH, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, führte aufgrund eines Vertrags mit einer Brauerei Abbrucharbeiten auf einem Gelände durch, auf dem eine Brauerei betrieben wurde. Nach dem Vertrag sollten die auf dem Gelände befindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen stillgelegt werden. Die Brauerei hatte, da mit Umweltgefährdungen gerechnet werden musste, den Beklagten beauftragt, die auf dem Gelände stehenden Gebäude auf eventuelle Gefahrenquellen zu untersuchen. Der Beklagte erstellte ein Rückbau- und Entsorgungskonzept. Übersehen wurde dabei noch unter Druck stehende Leitungen im Inneren eines Gebäudes. Bei Abbrucharbeiten wurden die Mitarbeiter der F. & R. GmbH verletzt, als sie bei Abbrucharbeiten eine noch mit Ammoniak gefüllte Kälteanlage, bestehend aus zwei Tanks und Rohrleitungen, abrissen und es infolgedessen zum Austritt einer Ammoniakwolke kam. Die Klägerin erbrachte aufgrund des Unfalls Leistungen an die Verletzten. Die Aufwendungen dafür verlangte sie von dem Beklagten ersetzt.

Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten neben der ebenfalls in Anspruch genommenen Brauerei verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Beklagten. Die Revision hatte Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an die II. Instanz zurückverwiesen.

Entscheidung
Das Berufungsgericht hatte einen Anspruch der klagenden Berufsgenossenschaft nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht. Der Beklagte sei aus dem mit der Brauerei geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, sich ein eigenes Bild von allen Gebäuden zu machen. Das von ihm geschuldete Rückbau- und Entsorgungskonzept habe nicht ausschließlich dem Schutz der Umwelt, sondern auch dem Schutz der mit dem Abbruch befassten Arbeiter dienen sollen. Ein Anspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide nicht deshalb aus, weil den Verletzten eigene vertragliche Ansprüche zustünden. Da Vertragspartner der Brauerei nur die F. & R. GmbH sei und nicht auch deren Mitarbeiter, stünden diesen indes keine eigenen gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen die Brauerei zu.

Dieses Urteil hielt vor dem Bundesgerichtshof nicht stand. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt:

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Verunfallten gegen den Beklagten nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht.

1. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht die geschuldete (Haupt-)Leistung allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf ergänzender Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Um die Haftung für den Schuldner nicht umkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen. Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist danach aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des Dritten zu ermitteln. Ausgangspunkt der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen der Gläubiger, für den Schuldner erkennbar, aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag einem Dritten Schutz und Fürsorge schuldet und der Dritte durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schuldners einen Schaden erleidet. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags auch dann bejaht worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen. So können z.B. Personen, die über eine be- sondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (sogenannte „Expertenhaftung‟). Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrags folgenden Voraussetzungen:

a) Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger. b) Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben. c) Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags erkennbar und zumutbar sein. d) Darüber hinaus erfordert die im Rahmen der Auslegung erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, dass für die Ausdehnung des Vertragsschutzes ein Bedürfnis besteht.

Eine Schutzwirkung entfällt deshalb, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen.

Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter überdehnt.

a) Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschließlich damit begründet, dass dieser Schutzpflichten in Form von Hinweis- und Warnpflichten verletzt habe, die aufgrund des zwischen ihm und der Brauerei geschlossenen Vertrags auch gegenüber den Mitarbeitern der F.&.R. GmbH bestanden hätten. Ein Schutzbedürfnis der Mitarbeiter an der Einbeziehung in den Schutzbereich dieses Vertrags sei dabei unabhängig davon gegeben, ob ihnen aus dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein inhaltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Brauerei zustehe.

b) Diese Auffassung ist von Rechtsfehlern beeinflusst. aa) Das Berufungsgericht legt seinen Ausführungen die Annahme zugrunde, dass die verunfallten Mitarbeiter gegen die Brauerei nicht nur einen deliktischen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern auch einen vertraglichen Anspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf Ersatz der von ihnen geltend gemachten Schäden haben. Diese Annahme ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller einer Werkleistung die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Stellt der Besteller das Grundstück oder Arbeitsgerät für die Werkleistung zur Verfügung, erstreckt sich seine vertragliche Pflicht darauf, im Rahmen des Zumutbaren hiervon ausgehende Gefahren für den Vertragspartner zu vermeiden. Dies wird zum Teil aus dem werkvertraglichen Treueverhältnis (§ 242 BGB) und zum Teil aus § 618 Abs. 1 BGB analog hergeleitet. Bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht haftet der Besteller seinem Vertragspartner gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Das Gleiche gilt, wenn infolge der Schutzpflichtverletzung Arbeitnehmer des Vertragspartners bei Ausführung der Arbeiten geschädigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es bei Werkverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers auch auf die Arbeitnehmer des Vertragspartners erstrecken sollen. Der Vertrag entfaltet mithin Schutzwirkung auch zugunsten dieses abgrenzbaren und bestimmbaren Personenkreises. (2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Brauerei als Betreiberin der Kälteanlage und Veranlasserin der Abbruchmaßnahmen bei deren Vorbereitung und Durchführung eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist. Mit dieser von den Parteien unbeanstandet gebliebenen Feststellung steht zugleich die schuldhafte Verletzung einer im Verhältnis zur F. & R. GmbH bestehenden vertraglichen Schutzpflicht durch die Brauerei fest. Die Brauerei haftet in dem Vertragsverhältnis für das Verschulden ihrer Organe (§ 31 BGB) und ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), mithin auch für ein Verschulden des Beklagten, soweit sie ihn bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten eingebunden hat. Die verunfallten Mitarbeiter sind in die aufgrund des zwischen der Brauerei und der F. & R. GmbH geschlossenen Vertrags bestehenden Schutzpflichten einbezogen, weil sie als Arbeitnehmer der F. & R. GmbH mit der Ausführung der Arbeiten betraut waren, die F. & R. GmbH aufgrund ihrer Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin ein schutzwürdiges Interesse an deren Einbeziehung hat und dies der Brauerei erkennbar und zumutbar ist. Die Verletzten sind schutzbedürftig, da ihnen in dieser Konstellation kein inhaltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. bb) Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus. In einem solchen Fall erfordert es die Schutzbedürftigkeit der bei dem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig nicht, dass neben dem Bestel- ler ein weiterer Vertragsschuldner zur Verfügung steht. Der vertragliche Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer ist insoweit ausschließlich aus dem zwischen dem Besteller und dem Unternehmer bestehenden Werkvertrag, in dessen Schutzbereich die Arbeitnehmer aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Verhältnisses einbezogen sind, herzuleiten. Die Arbeitnehmer des Unternehmers sind in gleicher Weise wie der Unternehmer selbst den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung des Bestellers ausgesetzt. Führen sie die beauftragten Arbeiten aus, treten sie insoweit an die Stelle des Unternehmers. Wäre aufgrund einer dem Besteller zuzurechnenden schuldhaften Schutzpflichtverletzung ein Schaden bei dem Unternehmer selbst eingetreten, hätte dieser unmittelbar einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Besteller. Ein vertraglicher Anspruch gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre deshalb ausgeschieden. Gleiches muss für die bei einem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer gelten, die insoweit an die Stelle des Unternehmers treten. Anderenfalls wären sie besser gestellt als der Unternehmer, weil ihnen gegen zwei Personen inhaltsgleiche vertragliche Ansprüche zustünden.

Praxishinweis: Der Bundesgerichtshof tritt der bisweilen zu beobachtenden Tendenz der Rechtsprechung entgegen, das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auszuweiten. Man muss sorgsam prüfen, welcher Vertrag welche Schutzwirkung entfalten kann. Verträge mit Nachunternehmen entfalten dann keine Schutzwirkung mehr, wenn bereits der Vertrag mit dem Hauptunternehmer Schutzwirkung entfaltet und sich der Hauptunternehmer das Verschulden des Nachunternehmers nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Unmittelbare vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Nachunternehmer gibt es dann nicht (mehr). Der Nachunternehmer, der für einen Personenschaden verantwortlich ist, kann dann vertraglich nur über den Umweg des Regresses in Anspruch genommen werden. Die Haftung aus Delikt bleibt freilich unberührt.




Bauhandwerkersicherung und unzulässige Rechtsausübung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 34/15

Die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB ist ein scharfes Schwert. Häufig wird es aus taktischen Gründen eingesetzt. Diese Motivation stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wie der Bundesgerichtshof nun klar gestellt hat.

Leitsatz
Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648 Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.

Sachverhalt
Die Parteien streiten nach wechselseitigen Kündigungen über die Abrechnung von Bauverträgen. Mit der Klage macht die Klägerin Restwerklohn für ausgeführte Arbeiten und 5 % der auf die nicht mehr ausgeführten Arbeiten entfallenden Vergütung, außerdem Materialkosten für angeliefertes, aber nicht verbautes Material in Höhe von insgesamt knapp 3 Mio Euro nebst Zinsen geltend. Mit der Widerlege machen die Beklagten Mehrkosten für die Fertigstellung in Höhe von insgesamt rd. 12 Mio € nebst Zinsen geltend. Die Klägerin hatte unter Hinweis auf ihr Vorleistungsrisiko und unter Fristsetzung Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 BGB verlangt. Die Beklagten baten um Fristverlängerung und kündigten an, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Wegen der unterbliebenen Übergabe der geforderten Sicherheit kündigte die Klägerin die Verträge fristlos. Die Beklagten forderten die Klägerin auf, die eingestellten Arbeiten unverzüglich, spätestens bis zu einem bestimmten Termin wieder aufzunehmen und vertragsgerecht fortzuführen. Dies geschah nicht, weshalb auch die Beklagten aus wichtigem Grund kündigten. Um die Wirksamkeit der Kündigungen wurde gestritten.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hält fest, dass der Unternehmer grundsätzlich Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen kann. Eine dem Sicherungsverlangen vorrangige Androhung oder Ankündigung sehe das Gesetz nicht vor. Der Unternehmer sei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn er dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB bestimmt habe. Das Gesetz gewähre dem Unternehmer einen einklagbaren und durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung. Der Gesetzgeber habe dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnen wollen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für die vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung zu erlangen. Der Unternehmer könne den Anspruch nach § 648a Abs. 1 BGB nach Vertragsschluss jederzeit geltend machen, unabhängig davon, ob sich die Parteien in einer streitigen Auseinandersetzung befinden oder nicht. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung stelle es — so der Bundesgerichtshof — keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.




Ohne Rechnung – ohne Rechte

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.10.2017 — Aktenzeichen: 12 U 115/16

Manche lernen es nie. Schwarzarbeit ist nicht nur strafbar, sondern führt auch dazu, dass solche Verträge, in denen die Vertragspartner verabredet haben, Leistungen (teilweise) ohne Rechnung zu erbringen, null und nichtig sind. Dann gibt´s nichts — kein Werklohn, kein Honorar, kein Schadensersatz, keine Rückzahlung vorausgezahlter Beträge. Dies gilt auch für Architektenverträge.

Leitsatz
Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrags tritt auch ein, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen. Die Nichtigkeit des Architektenvertrags führt dazu, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind.

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Architektenleistung. Beklagte war mündlich beauftragt, Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 der HOAI für die Instandsetzung eines Wohnhauses zu erbringen. Nach Ausführung von Arbeiten vermutete die Klägerin Mängel und beauftragte sie eine Architektin und einen Sachverständigen mit einer Besichtigung und gutachterlicher Überprüfung. Auf Grundlage deren Feststellungen verlangte die Klägerin im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der ihr entstandenen Kosten sowie behaupteter Mängelbeseitigungskosten, hilfsweise Kostenvorschuss sowie die Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung des Beklagten.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass bereits vor Stellung der Schlussrechnung ein Betrag von 5.000 Euro in bar und ohne Rechnung bezahlt worden sei; dieser Betrag sei nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden.

Entscheidung
Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Der geschlossene Vertrag sei nichtig, weil die Parteien durch die unstreitige Barzahlung über 5.000 Euro gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen haben.

Das OLG Hamm führt aus: § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, die sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergeben. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Insbesondere reicht eine solche Beteiligung des Bestellers in den Fällen aus, in denen der Unternehmer seine Pflicht zur Erteilung einer Rechnung verletzt und der Besteller dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Denn der Gesetzgeber hat zusammen mit der Neufassung des Gesetzes gegen Schwarzarbeit zugleich das Umsatzsteuergesetz geändert, um die Pflichten zur Rechnungserteilung und -aufbewahrung zu erweitern und umfassender zu sanktionieren. Er hat hierfür gerade deshalb eine Notwendigkeit gesehen, weil nur so das Ziel, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Geschäften“ wirkungsvoll zu bekämpfen, erreicht werden könne. Ziel war es, die „Ohne-Rechnung-Geschäfte“ zu verhindern. Adressat war dabei ausdrücklich auch der Besteller. Dem entspricht es, die Nichtigkeitsfolge schon dann eintreten zu lassen, wenn der Besteller von den entsprechenden Verstößen des Unternehmers weiß und sie bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Auch derjenige „leistet“ nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen „ausführen lässt“ und dabei in den Nummern § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SchwarzArbG normierte qualifizierte Merkmale erfüllt. Im Falle der Entlohnung eines selbständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung liegt in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen die Erklärungs- und Anmeldungspflichten gemäß § 25 Abs. 3 EStG und § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG sowie gegen die Rechnungsstellungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vor. Der Gesetzgeber hat den Tatbestand der Verletzung steuerlicher Pflichten ausdrücklich zur Beschreibung einer Form der Schwarzarbeit eingeführt, weil diese in Zusammenhang mit Schwarzarbeit regelmäßig in der Absicht verletzt werden, Steuern zu hinterziehen. Mit der Regelung wurde bewusst auch der Auftraggeber erfasst, der die Schwarzarbeit erst ermöglicht oder unterstützt, da ohne ihn die Schwarzarbeit gar nicht vorkommen würde. Auch dieser Tatbestand stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.

Der Beklagte hat danach verbotene Schwarzarbeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet, indem er unstreitig von dem Architektenhonorar 5.000,00 Euro in Bin auf dem Rückweg! und ohne Rechnungsstellung entgegengenommen hat. Dies hat auch die Klägerin erkannt und bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.

Es kommt nicht darauf an, ob die obergerichtliche Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erst nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ergangen ist. Diese Rechtsprechung knüpft an die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit an, die auch im hier maßgeblichen Zeitraum Geltung hatten.

Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hatten, führt zu keiner anderen Bewertung. Die nachträgliche Abrede, einen Teilbetrag ohne Rechnung zu zahlen, hat den ursprünglich wirksamen Architektenvertrag umgestaltet mit dem Inhalt, den er durch die teilweise „Ohne-Rechnung-Abrede“ gefunden hat. Eine isolierte Betrachtung der „Ohne-Rechnung-Abrede“ berücksichtigte nicht hinreichend den verfolgten Zweck, den ursprünglich geschlossenen Vertrag an die neu vereinbarten Konditionen anzupassen und damit abzuändern.

Darüber hinaus würde ein Verständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenzt, der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Geschäften“ wirkungsvoll zu bekämpfen. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit will nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindämmen, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen. Wer das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot bewusst missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Mit diesem Schutzzweck des Gesetzes wäre es gerade nicht vereinbar, die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“, die das vertragliche Synallagma insgesamt umgestalten soll, isoliert zu betrachten und der vom Gesetzgeber missbilligten Vorgehensweise der Vertragsparteien nur deswegen Wirksamkeit zuzusprechen, weil der Abschluss des Architekten- oder Werkvertrags und die „Ohne-Rechnung-Abrede“ zeitlich auseinanderfallen, die Vertragsparteien sich also erst zu einem späteren Zeitpunkt bewusst für die Illegalität entscheiden. Eine solche einschränkende Anwendung der Nichtigkeitsfolge würde den Vertragspartnern die Möglichkeit eröffnen, erst nach Vertragsschluss eine Schwarzgeldabrede zu treffen und dadurch den Werkvertrag zu „retten“. Nicht allein die Gefahr der bewussten Umgehung der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB durch die nachträgliche Schwarzgeldabrede, sondern die Erfahrung, dass solche Vereinbarungen in der Praxis tatsächlich oft erst nach dem eigentlichen Vertragsschluss getroffen werden, führt zu der Notwendigkeit, die Nichtigkeitsfolge aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch in diesen Fällen eintreten zu lassen.

Der Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führt zu einer Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages. Bei dem von den Parteien geschlossenen Architektenvertrag handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Dem steht nicht entgegen, dass der Vertrag nach dem Vortrag der Klägerin erst nachträglich um die Bauüberwachung erweitert worden sein soll. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass entgegen der Regelwirkung des § 139 BGB nur eine Teil-Nichtigkeit — beschränkt auf die Vereinbarung der Bauüberwachung durch den Beklagten — eingetreten ist.




Kein Regress nach § 110 SGB VII durch Bundesagentur für Arbeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 477/16

Die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Den Streit hat der Bundesgerichtshof nun geklärt.

Leitsatz
Die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Sachverhalt
Die klagende Bundesagentur für Arbeit nimmt als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung den Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz ihr entstandener Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte brach im April 2009 bei Dachdeckerarbeiten durch ein Hallendach und stürzte etwa 6,5 Meter in die Tiefe. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er nicht mehr in seinem Beruf als Dachdecker arbeiten kann. Durch ordentliche Kündigung beendete der Beklagte zeitnah nach dem Unfall das Arbeitsverhältnis des Versicherten. Der Versicherte bezog Arbeitslosengeld. Zusammen mit Sozialversicherungsbeiträgen wendete die Klägerin dafür einen Betrag von rd. 16.000 € auf, dessen Ersatz sie von dem Beklagten begehrt. Ferner beantragt sie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer ihr aus dem Schadensereignis entstehender Aufwendungen verpflichtet ist.

Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat den Streit um die Frage, ob die Bundesagentur für Arbeit Sozialversicherungsträger im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII zu Lasten der Bundesagentur entschieden und festgestellt, dass diese nicht anspruchberechtigt ist. Die Auslegung des § 110 SGB VII führen zwar — so der Bundesgerichtshof — nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck zu keinem klaren Ergebnis. Die Entstehungsgeschichte legte aber das Verständnis nahe, dass der Begriff des Sozialversicherungsträgers im Sozialgesetzbuch und damit auch in § 110 Abs. 1 SGB VII in einem formellen engen, den Träger der Arbeitslosenversicherung nicht einschließenden Sinn gebraucht wird. Dies werde durch eine systematische Auslegung gestützt.

Nunmehr bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Entscheidung zum Anlass nimmt, auch die Bundesagentur für Arbeit in den Kreis der Berechtigten aufzunehmen.




Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.6.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 395/16

Ist einem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen die Verfügungsgewalt über die Gefahrenquelle durch eine hoheitliche Maßnahme entzogen, trifft ihn keine Sicherungspflicht mehr, auch keine Überwachungspflicht.

Leitsatz
a) Wird dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen Maßnahme (hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18 f. BFStrG) die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deiktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus.

b) Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten.

Sachverhalt
Der Kläger parkte seinen PKW auf einem Grundstück. Aufgrund eines Windstoßes fiel ein Ast auf den Pkw und beschädigte diesen. Der Ast fiel von einem Baum, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befand. Allerdings war etwa zwei Jahre zuvor Bundesrepublik Deutschland in den Besitz dieses Grundstücks nach den Regelung des Bundesfernstraßengesetzes eingewiesen worden. Der Kläger verlangte Ersatz seiner Reparaturkosten in Höhe von rd. 6000 Euro unter dem Aspekt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Klage abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer — etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen oder be- nachbauten Privatgrundstücken — ausgeht.Dazu gehört es, den Baumbestand in angemessenen Zeitabständen zum Beispiel auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen. 2. Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Verkehrssicherungspflichtigen ganz oder teilweise entzogen ist, kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben. Für die haftungsrechtliche Zurechnung kommt es dann vor allem darauf an, wer in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, was wesentlich von der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die jeweilige Gefahrenquelle abhängen kann. a) Wird die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten — unter Umständen, aber nicht notwendig unter gleichzeitiger Einräumung des unmittelbaren Besitzes — delegiert, so wird der Dritte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Damit ist der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige nicht völlig entlastet. Er bleibt — in Grenzen — zur Überwachung des Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen Dritten übertragen worden ist, sondern auch, wenn letzterer faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen hat und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf ein Tätigenden des Dritten verlässt. Eine völlige Entlastung des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen findet auch in den Fällen nicht statt, in denen sich aufgrund der faktischen Gegebenheiten einer Geschäftssparte, etwa bei internationalen Warenlieferungs- und Transportketten, die Verlagerung der Möglichkeiten zur primären Gefahrenbeherrschung auf weitere Beteiligte nicht vermeiden lässt. b) Von den genannten Fällen der Delegierung und der spartentypischen Verlagerung der Verkehrssicherungspflicht sind die Fälle zu unterscheiden, in denen dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gefahrenquelle gegen oder ohne seinen Willen entzogen wird, er sich seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle also nicht freiwillig begibt. Verbleibt infolge dieses Entzugs bei dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von der Sache ausgehende Gefahr nicht aus. Auch dort, wo eine öffentlich- rechtliche Herrschaft über eine Sache besteht, wie beispielsweise bei Widmung derselben zum Gemeingebrauch, kann der privatrechtliche Eigentümer dieser Sache sein privates Recht insoweit nicht mehr ausüben und in seiner Rolle als Privateigentümer nichts mehr zur Verkehrssicherung unternehmen. Soweit sein Eigentum durch die hoheitliche Verwaltung zurückgedrängt ist, kann aus ihm (dem Eigentum) eine Rechtspflicht zum Tätigenden nicht hergeleitet werden. Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten. Wer mit der zwangsweisen Verlagerung seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten konfrontiert wird, den er nicht auswählt und auf den er rechtlich nicht einwirken kann, hat diesen nicht zu überwachen. 3. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte zwar ursprünglich verkehrssicherungspflichtig. Sie hatte dafür zu sorgen, dass von den Bäumen auf ihrem Grundstück keine Gefahr auf die Parkfläche ausging. Diese Pflichtenstellung hat sie aber mit Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG gänzlich verloren; es verblieben auch keine Überwachungspflichten.




Vorrang des Sozialrechts – BGH konkretisiert seine Aussetzungsrechtsprechung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.5.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 501/16

Arbeitsunfall: Vorrang des Unfallversicherungsträgers und der Sozialgerichte vor den Zivilgerichten bei der Beurteilung unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen. Beurteilung der Haftung des Schädigers im Hinblick auf die Privilegierung eines weiteren Schädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses.

Leitsatz
1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung — auch des Revisionsgerichts — Grenzen.(Rn.11)

2. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung in der Person des in Anspruch genommenen Schädigers aus der uneingeschränkten Prüfungskompetenz der Zivilgerichte unterliegenden Gründen zwar nicht erfüllt sind, sich aber die Frage stellt, ob seine Haftung in Hinblick auf die Privilegierung eines weiteren Schädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt ist.(Rn.13)

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenem Recht ihres Arbeitnehmers auf Ersatz des diesem infolge eines Unfalls entstandenen Erwerbsschadens in Anspruch.

Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Sie wurde von der Beklagten, die ein Bedachungsunternehmen betreibt, damit beauftragt, Kies für die Befüllung zweier nebeneinander liegender Garagendächer auf einer Baustelle anzuliefern. Zu diesem Zweck fuhr der bei der Klägerin angestellte Kraftfahrer mit einem Betonmischer mit Förderband zu der Baustelle. Die beiden Garagen stehen in ca. 1 bis 1,5 m Abstand zueinander. Zwischen den Garagendächern hatten die Mitarbeiter der Beklagten eine Bockleiter aufgestellt. Zwei Mitarbeiter der Beklagten waren bereits auf das erste Dach gestiegen. Um den Kies auf die Garagendächer aufzubringen, musste auch der Arbeitnehmer der Klägerin auf das Garagendach steigen. Im Rahmen der Befüllung der Flachdächer war er dafür zuständig, den Kies mittels Fernbedienung auf die Dächer zu befördern; die Mitarbeiter der Beklagten sollten den Kies dann auf den Dächern verteilen. Nachdem das erste Garagendach befüllt war, stieg ein Mitarbeiter der Beklagten die Leiter hinunter, stellte diese an der nächsten Garage auf und stieg auf das andere Dach. Danach stieß er die Leiter zu den auf dem ersten Garagendach verbliebenen Arbeitern. Bei dem Versuch, von dem ersten Dach hinunterzusteigen, kam der Mitarbeiterin der Klägerin an der zweiten Stufe von oben zu Fall und brach sich den linken Arm. Die Klägerin zahlte das zustehende Arbeitsentgelt fort.

3 Die Klägerin macht geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie ist der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen.

4 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidung
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob dem Arbeitnehmer der Klägerin infolge des Unfalls im Grundsatz ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 278 BGB oder ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 831 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte erwachsen sei. Denn zugunsten der Mitarbeiter der Beklagten greife die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 105 Abs. 1 SGB VII. Der Unfall habe sich bei einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit von Mitarbeitern der Klägerin und der Beklagten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Diese Haftungsprivilegierung komme der — nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ handelnden — Beklagten über die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zugute. Dies gelte nicht nur für den deliktischen Anspruch, sondern auch für einen möglichen vertraglichen Anspruch des Herrn W. gegen die Beklagte. Der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 2 BGB sei auf die vertragliche Haftung zu erstrecken. Hafte der Vertragspartner lediglich aufgrund des ihm nach § 278 BGB zugerechneten Verschuldens seines Erfüllungsgehilfen und könne ihm kein eigenes Verschulden (Organisationsfehler etc.) vorgeworfen werden, so hafte der Erfüllungsgehilfe im Innenverhältnis allein. Eine Haftung der Beklagten wäre nur dann zu bejahen, wenn diese eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung getroffen und im Zusammenhang damit stehende Pflichten verletzt habe. Dies habe die Klägerin aber nicht behauptet. Zur Klärung der Frage, ob der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 2 BGB auch bei einer vertraglichen Haftung des Geschäftsherrn zur Anwendung kommt, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der BGH: Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hat. Es hat die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.

a) Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Für den Geschädigten untragbare Ergebnisse, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalles bestehen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt wird, sollen verhindert werden. Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung — auch des Revisionsgerichts — Grenzen.

b) Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall — wie in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt — als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte — wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert — im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war. Denn die Versicherteneigenschaft ist eine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) und damit als Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Eine eigenständige Beurteilung dieser Fragen ist den Zivilgerichten dementsprechend grundsätzlich verwehrt. Da sie die vorrangige Entscheidungszuständigkeit der Unfallversicherungsträger bzw. der Sozialgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen haben, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist, zwingend erforderlich.

c) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Voraussetzungen einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung in der Person des in Anspruch genommenen Schädigers aus der uneingeschränkten Prüfungskompetenz der Zivilgerichte unterliegenden Gründen zwar nicht erfüllt sind, sich aber die Frage stellt, ob seine Haftung in Hinblick auf die Privilegierung eines weiteren Schädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt ist.

Denn die Anwendbarkeit des § 108 SGB VII hängt nicht davon ab, dass eine Haftungsbefreiung des in Anspruch genommenen Schädigers unmittelbar aufgrund der §§ 104 bis 106 SGB VII in Betracht kommt. Maßgeblich ist ausweislich des klaren Wortlauts der Bestimmung allein, dass ein Gericht außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit über „Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art“ zu entscheiden hat. „Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art“ sind aber jegliche Ansprüche vertraglicher oder deiktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann. Hierzu gehören auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche des bei der Verbringung des gelieferten Kieses auf die Flachdächer verunglückten Mitarbeiters der Klägerin gegen die nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ handelnde Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, § 278, § 831 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz seines Erwerbsschadens. Eine andere Beurteilung liefe der Intention des Gesetzgebers zuwider, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten.

d) Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist. Ihnen ist weder zu entnehmen, ob im Streitfall überhaupt eine Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls ergangen ist, noch lassen sie Rückschlüsse darauf zu, ob eine solche Entscheidung für die Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet. Die Unanfechtbarkeit setzt voraus, dass der Bescheid des Unfallversicherungsträgers gemäß § 77 SGG bestandskräftig oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bestandskraft kann gegenüber den Parteien aber nur dann eingetreten sein, wenn sie in der gebotenen Weise am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt worden sind. Denn ihre Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung nachteilig berührt oder berühren kann.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den Einwänden der Parteien in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Fehlt es an einer für beide Parteien unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls, so ist der Rechtsstreit nur dann gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen, wenn die — vom Berufungsgericht bislang lediglich unterstellte — vertragliche oder deliktische Haftung der Beklagten im Grundsatz zu bejahen ist. Sind dagegen schon die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Normen nicht erfüllt, so ist die Frage, ob der Beklagten eine Haftungsprivilegierung ihrer Mitarbeiter gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 105 Abs. 1 SGB VII nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses zu Gute kommt, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.

Ist der Unfall des Arbeitnehmers der Klägerin in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren als Arbeitsunfall anerkannt worden und entfaltet diese Entscheidung für beide Parteien Bindungswirkung, so kann die (unterstellte) Haftung der Beklagten in Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung ihrer Mitarbeiter gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 105 Abs. 1 SGB VII nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt oder ausgeschlossen sein.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger „in Höhe des Verantwortungsteils“ freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Dabei ist unter „Verantwortungsteil“ die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadenentstehung zu verstehen.

b) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Beklagte nicht (oder nicht nur) deliktisch, sondern wegen der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten (auch) vertraglich zum Ersatz des dem Arbeitnehmer der Klägerin entstandenen Personenschadens verpflichtet wäre (§ 280 Abs. 1, § 278 BGB in Verbindung mit einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte). Denn auch in diesem Fall bestände zwischen der Beklagten und ihren (unterstellt) deliktisch haftenden Mitarbeitern — lässt man die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung außer Betracht — ein Gesamtschuldverhältnis. Die Beklagte wäre verpflichtet, dasselbe Gläubigerinteresse zu befriedigen wie ihre wegen der Verletzung deliktischer Verkehrssicherungspflichten haftenden Mitarbeiter. Die für die Annahme einer Gesamtschuld erforderliche Gleichstufigkeit der Verpflichtungen folgte daraus, dass weder die Beklagte noch ihre Mitarbeiter nur subsidiär oder vorläufig für die Verpflichtung des jeweils anderen einstehen müssten.

Der hypothetische Innenausgleich zwischen den Gesamtschuldnern bestimmte sich ebenfalls nach den eben aufgezeigten Grundsätzen. Selbst wenn die Beklagte auch oder nur vertraglich haftete, käme es für die Beurteilung der Frage, was auf sie als „außenstehende“ Zweitschädigerin im Innenverhältnis zu ihren Mitarbeitern (privilegierte Erstschäbiger) entfiele, wenn die Schadenverteilung nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung gestört wäre, maßgeblich auf die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit auf das Gewicht ihres Beitrags an der Schadensentstehung an. Der Konflikt entsteht letztlich durch ein Zusammentreffen der beiden grundsätzlich unterschiedlichen Unfallhaftungssysteme der Sozialversicherung und des deliktischen (oder anderen) Haftpflichtrechts. Es erscheint sinngemäß und angemessen, wenn der Geschädigte daher die Möglichkeiten beider Regelungsbereiche lediglich nach den in ihnen entstandenen Verantwortungsteilen in Anspruch nehmen kann. Hierfür bedarf es nicht der Heranziehung des § 840 Abs. 2 BGB. Dieses Ergebnis folgt vielmehr bereits aus der Bestimmung des § 254 BGB, nach der sich die Verteilung des Schadens im Innenverhältnis mehrerer Ersatzpflichtiger richtet. Ebenso wie aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Pflicht verletzt hat, sich im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein.

c) Träfe die Beklagte dementsprechend kein „Eigenanteil“ an der Schadensentstehung in Form einer eigenen Organisation- oder Verkehrssicherungspflichtverletzung und beruhte ihre Haftung lediglich auf einer Zurechnung fremden Verschuldens (§ 278 BGB), wäre sie nicht zum Ersatz des dem geschädigten Arbeitnehmer der Klägerin entstandenen Personenschadens verpflichtet.




Freistellungsanspruch eines § 110-Schädigers gegen Nachunternehmer?

OLG Hamm — Aktenzeichen: Beschluss 09.05.2017, I-9 U 20/17

Will ein Sozialversicherungsträger einen Unternehmer wegen eines Arbeitsunfalls nach § 110 SGB VII in Anspruch nehmen, hat dieser nicht ohne Weiteres einen Freistellungsanspruch gegen einen von ihm eingeschalteten Nachunternehmer, wenn der Nachunternehmer vertraglich die Absicherung der Baustelle übernommen hat.

Sachverhalt
Die Klägerin war Generalunternehmerin und Bauleiterin an einer Baustelle. Auf dieser Baustelle hatte die Klägerin den Bauarbeiter M im Rahmen eines Leiharbeiterverhältnisses beschäftigt. Dieser stürzte bei Schulungsarbeiten am 29.08.2012 aus rd. 7 m Höhe von einer Leiter in den ungesicherten Arbeitsraum und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft (BG) als Arbeitsunfall anerkannt.

Der Beklagte ist Bauunternehmer und war an der Baustelle als Subunternehmerin der Klägerin mit der Durchführung von Rohbauarbeiten beauftragt. Im Vertrag heißt es:

„Kann für einen vom Auftragnehmer verursachten Schaden aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Vorschriften auch der Auftraggeber ganz oder teilweise vom Geschädigten in Anspruch genommen werden, so haftet der Auftragnehmer im Verhältnis zum Auftraggeber allein. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber in vollem Umfang frei.“

Mit der Klage hat die Klägerin Freistellungsansprüche gegenüber dem Beklagten wegen Forderungen aus dem streitgegenständlichen Unfall geltend gemacht, die die BG gegenüber der Klägerin angekündigt hat.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe auf der Baustelle eine fehlerhafte Leiter eingesetzt, von der der geschädigte Leiharbeiter gefallen sei. Außerdem habe der den Arbeitsraum nicht hinreichend abgesichert, obwohl dem Beklagten nach dem geschlossenen Vertrag die Baustelleneinrichtung nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) oblegen habe.

Entscheidung
Das OLG gab dem Beklagten Recht. Die Freistellungsklage hatte keinen Erfolg.

Der Anspruch könne sich allein auf § 426 Abs. 2 BGB stützen. Dies setze voraus, dass die Parteien gegenüber der BG als Gesamtschuldner hafteten, während im Innenverhältnis allein der Beklagte die Verantwortlichkeit für den Schaden treffe und er somit zur Freistellung der Klägerin verpflichtet sei.

Die Besonderheit des Falles bestehe — so das OLG Hamm — darin, dass eine Haftung des Unternehmers gegenüber der BG nur nach §§ 110, 111 SGB VII in Betracht komme und diese Haftung auf Vorsatz und grob fahrlässige Herbeiführen des Unfalls beschränkt sei. Dafür habe die Klägerin indes nichts vorgetragen. Im Gegenteil trage die Klägerin vor, gegenüber der BG gar nicht zu haften, weil für die Arbeitssicherheit der Beklagte zuständig gewesen sei.

Das OLG Hamm sah auch keine Anspruchsgrundlage im Vertrag, unabhängig davon, ob eine solche Klausel überhaupt wirksam sei. Als AGB sei dieser Klausel eng auszulegen. Die Regelung erfasse schon vom Wortlaut nicht Ansprüche nach § 110 SGB VII.

Deshalb hat das OLG Hamm die Berufung der Klägerin nach § 522 ZPO im Beschlusswege zurück gewiesen.