Fristlose Kündigung aufgrund Mietrückstand

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

BGH, Urteil vom 08. Dezember 2021, VIII ZR 32/20

(Leitsätze)

Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, Vermieterin einer Wohnung in Berlin, kündigte der beklagten Mieterin wegen Zahlungsrückständen in Höhe von insgesamt 839 Euro im Februar 2018.

Die Mieterin schuldete ihr von der monatlichen Miete in Höhe von 704 Euro im Januar 2018 noch 135 Euro und im Februar die gesamte Miete.
Der Mieterin wurde daraufhin gekündigt und eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2019 zugeschrieben. Zur Zeit der Kündigung sei die Beklagte mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug gewesen, weshalb die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam sei.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Gesamtbetrag des Rückstands zwar eine Monatsmiete übersteige, jedoch der Verzug im ersten Monat nur “19 % der Gesamtmiete“ ausmache. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein erheblicher Rückstand der Miete – der nach § 543 II 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB erforderlich ist – erst beim Verzug eines Mietanteils von etwa der Hälfte einer monatlichen Miete gegeben sei.

 

Entscheidung

Der Mietsenat des BGH widerspricht dem Landgericht und hebt das Urteil auf.

Erforderlich für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist laut Gesetz ein wichtiger Grund i.S.v. § 543 BGB. Dieser liegt laut Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a Alt. 2 dann vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.

Die für alle Mietverhältnisse geltende Vorschrift § 543 II 1 Nr. 3a Alt. 2 BGB lässt offen, wann von einem „nicht unerheblichen Teil“ der Miete auszugehen ist. Der Gesetzeswortlaut in dieser Vorschrift „für zwei aufeinanderfolgende Termine“ bezieht sich darauf, dass der Mieter „für“ beide Termine im Verzug mit der Miete ist. Es bestehe kein Zusatz, der verlangt, dass beide aufeinanderfolgenden Einzelrückstände jeweils als „nicht unerheblich“ zu gelten hätte. Daher müsse dies unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgelegt werden.

Dem Schutzzweck des § 569 III Nr. 1 S. 1 BGB gebiete es nicht die Erheblichkeitsschwelle über den Gesamtrückstand hinaus auch zusätzlich an dem Verhältnis der Einzelrückstände zu der jeweils geschuldeten Monatsmiete zu messen. In dieser Norm solle lediglich die kündigungsbewehrte Schwelle der Erheblichkeit des Mietrückstands unter Beachtung beiderseitigen Interessen ausgewogen bestimmt werden. Bei einem Verzug von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Terminen sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses dann für den Vermieter unzumutbar.

Laut BGH sei das Mietverhältnis der streitenden Parteien somit zurecht durch eine außerordentliche fristlose Kündigung beendet worden, da die Mieterin mit einem erheblichen Teil der Miete in Verzug gewesen sei. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug sei nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Als nicht unerheblich gelte daher bereits ein Betrag, der die geschuldete Miete für einen Monat übersteige (§ 569 III Nr. 1 S. 1 BGB). Dem stehe auch nicht entgegen, dass die geschuldete Miete vom Januar (135 Euro von 704 Euro) für sich allein betrachtet als unerheblich zu werten sei.




Mietminderung aufgrund pandemiebedingter Geschäftsschließung?

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

BGH, Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21

 

Leitsätze

  1. Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich.
  2. Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.
  3. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. Daher sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.

 

Sachverhalt

Die Klägerin vermietet an die Beklagte Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Textilien aller Art sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs.
Aufgrund des im März 2020 in Deutschland verbreiteten SARS-CoV-2-Virus erließ das Sächsische Staatsministerium für Soziales Allgemeinverfügungen, aufgrund deren die Beklagte ihr Textileinzelhandelsgeschäft schließen musste. Infolge der behördlich veranlassten Schließung zahlte die Beklagte keine Miete mehr. Die Klägerin klagte die Miete ein. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, die vollständige Miete zu zahlen. Das Berufungsgericht war demgegenüber der Auffassung, dass nur die Hälfte der Miete zu zahlen sei unter dem Aspekt einer Störung der Geschäftsgrundlage. Beide Parteien waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und gingen zum Bundesgerichtshof.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und weist die Sache an dieses zurück.

Die auf den Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums beruhende Betriebsschließung begründe – so der Bundesgerichtshof – nicht schon einen Mangel. Voraussetzung hierfür sei, dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang stehe. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Gebrauchsbeschränkung der Beklagten erfülle diese Voraussetzung nicht. Die behördlich angeordnete Geschäftsschließung knüpfe allein an die Nutzungsart und den sich daraus ergebenden Publikumsverkehr an, der die Gefahr einer verstärkten Verbreitung des Virus begünstige und der aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt werden solle. Durch die Allgemeinverfügung werde – so der Bundesgerichtshof – jedoch weder der Beklagten die Nutzung der angemieteten Geschäftsräume im Übrigen, noch der Klägerin tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten. Das Mietobjekt habe daher trotz der Schließungsanordnung weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung gestanden.

Dem Mieter von gewerblich genutzten Räumen könne aber – so der Bundesgerichtshof – im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen. Aufgrund der vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie Geschäftsschließungen, Kontakt- und Zugangsbeschränkungen und der damit verbundenen massiven Auswirkungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 sei die sogenannte große Geschäftsgrundlage betroffen. Darunter verstehe man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. Diese Erwartung der Parteien sei dadurch schwerwiegend gestört worden, dass die Beklagte aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihr Geschäftslokal in der Zeit hat schließen müssen. Dafür, dass bei einer zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten Betriebsschließung die tatsächliche Voraussetzung des § 313 Abs. 1 Satz 1 BGB einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage erfüllt sei, spreche die Vorschrift des Art. 240 § 7 EGBGB. Danach werde vermutet, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert habe, wenn vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar seien.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB berechtige – so der Bundesgerichtshof – jedoch noch nicht automatisch zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr verlange die Vorschrift als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könne. Beruhe die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters wie im vorliegenden Fall auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus. Denn die wirtschaftliche Benachteiligung, die ein gewerblicher Mieter aufgrund einer pandemiebedingten Betriebsschließung erlitten habe, beruhe nicht auf unternehmerischen Entscheidungen oder der enttäuschten Vorstellung, in den Mieträumen ein Geschäft betreiben zu können, mit dem Gewinne erwirtschaftet werden. Sie seien vielmehr Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich gemacht werden könne. Durch die COVID-19-Pandemie habe sich letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst werde. Das damit verbundene Risiko könne regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden.

Dies bedeute aber nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar sei, bedürfe einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Eine pauschale Betrachtungsweise werde den Anforderungen an dieses normative Tatbestandsmerkmal der Vorschrift nicht gerecht. Deshalb komme die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt werde, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein treffe, nicht in Betracht. Es bedürfe vielmehr einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Abwägung, bei der zunächst von Bedeutung sei, welche Nachteile dem Mieter durch die Geschäftsschließung und deren Dauer entstanden seien. Diese bestünden bei einem gewerblichen Mieter primär in einem konkreten Umsatzrückgang für die Zeit der Schließung, wobei jedoch nur auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen sei. Berücksichtigt werden könne auch, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen habe, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu mindern.

Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aber nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen dürfe, seien – so der Bundesgerichtshof – bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt habe. Dabei können nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch Leistungen einer ggf. einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters zu berücksichtigen sein; staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die nur auf Basis eines Darlehens gewährt wurden, hingegen nicht, weil der Mieter durch sie keine endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen erreiche. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters sei nicht erforderlich.

Das Berufungsgericht hat nach der Zurückverweisung nunmehr zu prüfen, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagte hatte und ob diese Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, das eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich macht.




Haftung eines Landwirts bei Nutzung einer Mähmaschine

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

BGH, Urteil vom 21.09.2021, Az. VI ZR 726/20

 

Sachverhalt
Der beklagte Landwirt mähte mit einer Mähmaschine, und zwar mit einem Traktor und dem von diesem angetriebenen Kreiselmäher, eine Wiesenfläche auf seinem Weideland. Während der Mäharbeiten wurde der Kläger, der sich auf dem angrenzenden Grundstück am Rande des dort befindlichen Reitplatzes aufhielt, durch einen Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt.

 

Entscheidung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Haftungsvoraussetzungen für einen Anspruch aus § 7 StVG, § 115 VVG nicht gegeben seien. § 7 StVG setze im Absatz 1 die Verletzung oder Beschädigung der Rechtsgüter eines anderen beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs voraus. Der Begriff „beim Betrieb“ wird dabei weit ausgelegt, um den umfassenden Schutzzweck der Norm zu gewährleisten. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehe.

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen sei es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) bestehe. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfalle daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde.

Hier liege die Besonderheit vor, dass der Traktor mit der Mähmaschine kein Kfz im klassischen Sinne sei. Der Traktor werde als Arbeitsmaschine genutzt und diene nicht ausschließlich der Fortbewegung. Eine gefährdungsunabhängige Haftung greife nur dann für Arbeitsmaschinen, wenn diese einen Unfall in der Nähe von Straßenverkehrsflächen verursachten. Auf landwirtschaftlichen Flächen mit ausreichend Abstand zum Straßenverkehr liege hingegen kein Haftungszweck vor.

Dabei sei unbedeutend, ob der Stein tatsächlich während des Arbeitsvorgangs des Mähens oder lediglich bei der Fahrt hochgeschleudert worden sei. Hier bestehe kein hinreichender Zusammenhang.




Nutzungsverbot eines Parkhauses durch Mehrheitsbeschluss?

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2021 – V ZR 225/20

Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Wohnungseigentümer die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit einem Mehrheitsbeschluss aus Gründen der Verkehrssicherheit dauerhaft verbieten können, wenn auch das Sondereigentum infolge des Verbots nicht mehr genutzt werden kann.

 

Sachverhalt
Das Verfahren betrifft ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes, über 40 Jahre altes und stark sanierungsbedürftiges Parkhaus. Drei der insgesamt elf Ebenen des Parkhauses stehen als eigene Teileigentumseinheit im Sondereigentum der Klägerin. Sie vermietet ihre Einheit an ein benachbartes Hotel. Die übrigen Ebenen mit den Einheiten der Beklagten sind seit Jahren außer Betrieb. Nachdem das Bauordnungsamt Nachweise für die Einhaltung der brandschutztechnischen Mindestanforderungen angefordert hatte, beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die Ebenen, die zu der Einheit der Klägerin gehören, nicht mehr genutzt werden dürfen. Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinschaft eine Sanierung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt hatte, wurde der Klägerin gestattet, die brandschutztechnischen Mängel selbst und auf eigene Kosten zu beseitigen; erst nach Vorlage entsprechender Nachweise sollte sie die Nutzung wieder aufnehmen dürfen.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss der Mehrheitseigentümer für ungültig erklärt. Dabei hat sich der Bundesgerichtshof von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zwar könnten im Grundsatz Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen. Das komme aber jedenfalls dann nur aus zwingenden Gründen und in engen Grenzen in Betracht, wenn dadurch die zweckentsprechende Nutzung des Sondereigentums nicht eingeschränkt oder – wie hier – sogar vollständig ausgeschlossen wird.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums zu veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass ihnen die damit einhergehenden Kosten nicht zuzumuten seien. Dieser Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen können sich die Wohnungseigentümer auch nicht durch ein mehrheitlich verhängtes dauerhaftes Nutzungsverbot entziehen.

Als solches wirkt sich der angefochtene Beschluss faktisch aus, weil die Beseitigung der Brandschutzmängel der Klägerin überantwortet wurde. Ein dauerhaftes Nutzungsverbot könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 22 WEG ausgeschlossen wäre; dann müsste die Gefahrenabwehr durch Stilllegung des Gemeinschaftseigentums erfolgen.

Der Bundesgerichtshof hat nun geklärt, dass die Sanierungspflichten der Wohnungseigentümer, die aus der Überalterung bzw. der mangelnden Instandhaltung des Gebäudes herrühren, durch die genannte Vorschrift nicht begrenzt werden. Zerstört im Sinne von § 22 WEG ist ein Gebäude nur dann, wenn seine Nutzbarkeit durch punktuelle Ereignisse (wie Brand, Überflutung oder Explosion) wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm mit dem Zusammenhang von Zerstörung, Wiederaufbau und Versicherungsleistung. Nach dem normalen Sprachgebrauch ist ein Gebäude nur dann zerstört, wenn seine Nutzbarkeit ganz oder teilweise aufgehoben ist, nicht hingegen deshalb, weil eine Sanierung hohe Kosten verursacht.

Bestätigt wird diese Sichtweise dadurch, dass das Gebäude „zu mehr als der Hälfte seines Werts‟ zerstört sein muss, damit der Anspruch auf Wiederaufbau ausgeschlossen ist. Bei einem punktuellen Ereignis wie einem Flutschaden bezieht sich der Wertvergleich auf den realen Gebäudewert vor und nach der Zerstörung. Bei einem Sanierungsstau fehlt es schon an einem konkreten Zeitpunkt, auf den ein „Vorher-Nachher-Vergleich‟ realer Werte bezogen werden könnte.

Auch wenn die Gesetzesmaterialien unergiebig sind, dürften dem Gesetzgeber bei Abfassung der Norm kurz nach Kriegsende im Jahre 1951 Verschlechterungen von Gebäuden durch Bombenangriffe und damit durch punktuelle Ereignisse vor Augen gestanden haben. Eine analoge Anwendung der Norm scheidet nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs aus. Das Gesetz enthält schon keine planwidrige Regelungslücke.

Die mit dem Ausschluss des Wiederaufbaus zusammenhängende rechtspolitische Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gemeinschaft gegen den Willen einzelner Wohnungseigentümer beendet werden kann, darf nicht durch richterliche Rechtsfortbildung, sondern nur durch den Gesetzgeber entschieden werden.

In diesem Verfahren war nicht die Aufhebung der Gemeinschaft, sondern allein die Wirksamkeit eines dauerhaften Nutzungsverbots zu beurteilen.




Mieterstattung bei falscher qm-Angabe im Mietvertrag?

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

BGH, VIII ZR 26/20, Beschluss vom 22.06.2021

 

Leitsatz
Bei der Auslegung, welche Flächen als Wohnflächen gelten, ist grundsätzlich auch eine individuelle Mietvertragsvereinbarung heranzuziehen. Sie darf auch die Anrechnung von Kellerarealen mit unterdurchschnittlicher Beleuchtung vorsehen, die etwa nach der Wohnflächenverordnung unberücksichtigt bleiben würden.

 

Zum Fall
Die (Wider-)Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der beklagten Vermieterin. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Wohnung im „Erd-, Unter- und Zwischengeschoss‟ vermietet werde, deren Größe „ca. 180 qm‟ betrage. Die Mieterin begehrte die Erstattung der bereits erbrachten (und ihrer Meinung nach zu hohen) Mietzahlungen i.H.v. knapp 47.500 €. Dies hat sie darauf gestützt, dass die tatsächliche Wohnfläche lediglich 144,50 qm betrage und die Miete deshalb gemindert gewesen sei.

 

Entscheidung
Dies blieb ohne Erfolg. Der BGH hat ausgeführt, dass das Berufungsgericht Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Miete rechtsfehlerfrei verneint habe. Die von der Mieterin geleistete Miete sei insgesamt mit Rechtsgrund erfolgt, weil der von ihr geltend gemachte Mangel einer zu geringen Wohnfläche nicht bestehe und die Miete deshalb nicht gemindert sei.

Allerdings sei – so der BGH – die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag regelmäßig nicht als unverbindliche Beschreibung, sondern als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen, die bei einer Abweichung von mehr als 10 % zu einem Mangel der Mietsache führt. Dies gelte auch in dem Fall, wenn die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag – wie hier – mit dem Zusatz „circa‟ versehen sei.

Der Begriff der Wohnfläche sei aber auslegungsbedürftig. Dabei dürfte zwar grundsätzlich auch bei frei finanziertem Wohnraum die Bestimmungen für den preisgebundenen Wohnraum hinzugezogen werden; allerdings seien die Parteien nicht gehindert, im Einzelfall abweichende Regelungen zu treffen. Die Vereinbarung der Parteien darüber, welche Flächen zum Wohnraum zählen, sei – so der BGH – dann vorrangig.

Das Berufungsgericht habe den Mietvertrag dahin ausgelegt, dass die Parteien mit der Formulierung, die Räume im Erd-, Zwischen- und Untergeschoss würden „zur Benutzung als Wohnraum‟ vermietet, abgestimmt haben, dass die Grundflächen dieser – vom Mieter auch tatsächlich als Wohnraum genutzten – Räume in die Berechnung der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche einfließen sollten. Diese Auslegung beanstandete der BGH nicht.

 




Mitgefangen, mitgehangen – Oder wann haften Ehepartner? Schließt der Bauvertrag des Ehemanns die Ehefrau mit ein?

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2018 – 8 U 109/14 (BGH Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 1778/18)

 

Leitsatz
Ein nur von einem Ehepartner unterschriebener Auftrag über die Renovierung eines Bads und eines Schlafzimmers mit einem Auftragswert von über 34.000 Euro stellt ein auch den anderen Ehegatten verpflichtendes Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dar, wenn der Vertragsabschluss erkennbar auf einer vorher getroffenen Absprache zwischen den Eheleuten beruht.

 

Zum Fall
Eine Handwerkerfirma hatte den Eheleuten eine Renovierung ihres Bade- und Schlafzimmers angeboten. Volumen mehr als 34.000 Euro. Das Angebotsschreiben war an beide Eheleute adressiert worden. Unterschrieben hatte aber nur der Ehemann, was die Ehefrau nicht hinderte, sich ebenfalls als Auftraggeberin zu gerieren. Beide Eheleute wurden also als Auftraggeber wahrgenommen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten zahlten die Eheleute nicht, woraufhin die Handwerkerfirma ihre Rechnung klageweise geltend machte. Verklagt wurden beide Eheleute als Gesamtschuldner.
Die Ehefrau widersprach und stellte sich auf den Standpunkt, dass sie an dem geschlossenen Bauvertrag nicht beteiligt wäre. Diese Verteidigung hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung
Das Oberlandesgericht entscheidet in II. Instanz, dass auch die Ehefrau Vertragspartei des geschlossenen Werkvertrags geworden sei. Beide Ehepartner werden dazu verurteilt, als Gesamtschuldner die offene Vergütung der Handwerkerfirma zzgl. Zinsen zu zahlen.
Der Ehemann könne auf Grundlage des § 1357 BGB den Vertrag auch für seine Frau abschließen. Die Erbringung von Handwerkerleistungen im gemeinsamen Haushalt sei ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs.
Grundsätzlich erfasse § 1357 BGB nur Geschäfte des alltäglichen Lebens, die ein Ehegatte selbständig erledigen könne. Beide Ehegatten würden dabei berechtigt und verpflichtet gem. § 1357 I 2 BGB. Geschäfte mit einem größeren Umfang gehörten dazu zwar grundsätzlich nicht; allerdings sei eine Erweiterung über das Übliche hinaus möglich. Maßgeblich für das Geschäft sei dabei das individuelle Verhältnis der Eheleute. Insbesondere bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts, bei dem deutlich erkennbar sei, dass es sich um eine gemeinsame, abgestimmte Entscheidung beider Ehegatten handele, sei an der Frage, ob es sich um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie ist, nicht zu zweifeln. So auch in diesem Fall, zumal die Handwerkerfirma aufgrund der Umstände davon ausgehen durfte, dass beide Eheleute als Auftraggeber wahrgenommen werden wollten.
Ein Ausschluss nach § 1357 II BGB sei in diesem Fall nicht ersichtlich.

Unter diesen Umständen trete die Notwendigkeit, den nicht selbst unterzeichneten Ehegatten vor einer möglichen Inanspruchnahme aus dem geschlossenen Vertrag zu schützen, zurück. Das Vertrauen des Geschäftspartners auf die Mithaftung des Ehegattens wiege schwerer.

Der BGH hat mit dem Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 178/18 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

 




Regelungen im Kostenfestsetzungsverfahren

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

BGH Beschluss vom 08.04.2021 – VII ZB 21/20

 

Zum Fall
Die Kläger begehren von der Beklagten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die hälftige Erstattung von Handwerkerkosten. Diese wurden zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen aufgewendet.
Zuvor haben die Kläger gegen die Beklagte Vorschusszahlung und die Freistellung von Kosten verlangt, die wegen der Beseitigung von Mängeln entstanden waren.
Das landgerichtliche Verfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Unter anderem wurde vereinbart, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufzuheben. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger die Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Ortstermine mit dem gerichtlichen Sachverständigen angemeldet.
Das Landgericht hat daraufhin einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, mit dem die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Gerichtskosten aufgrund des Vergleichs festgesetzt wurden. Die bei den Klägern angefallenen Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Ortstermine mit dem gerichtlichen Sachverständigen wurde dabei nicht als erstattungsfähig angesehen, da es sich um außergerichtliche Kosten der Partei handele, die nach der Kostenregelung im Vergleich nicht auszugleichen seien.
Gegen diesen Beschluss legen die Kläger sofortige Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht vertritt die Ansicht, dass die von den Klägern angemeldeten Kosten zur Vor- und Nachbereitung der Ortstermine im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch den Sachverständigen als notwendige Kosten des Rechtstreits anzusehen seien und deshalb zur Hälfte getragen werden müssen. Der Beschluss wird daraufhin abgeändert und der von der Beklagten zu erstattenden Beitrag wird erhöht.
Die Beklagte begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Kläger.

 

Entscheidung
Die Auffassung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Überprüfung des BGH nicht stand.
Der BGH führt aus, dass in einem Kostenfestsetzungsverfahren eine Klärung von komplizierten materiell-rechtlichen Fragen nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfassungsrechtlichen Instrumente auch nicht in einem sinnvollen Maße möglich. Wenn sich aus dem Parteiwillen nicht klar etwas anderes ergibt, trage bei Vereinbarung der „Kosten gegeneinander“ nach dem allgemeinen Verständnis der Rechtsprechung und Literatur in einem Kostenfestsetzungsverfahren jede Partei ihre Kosten alleine und die Gerichtskosten je zur Hälfte.
Unter Gerichtskosten fallen nach allgemeiner Meinung Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts. Dazu zählen ebenfalls das von den gerichtliche Sachverständigen gemachte Honorar (nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz) und besondere zu erstattende Aufwendungen gemäß § 12 JVEG.
Sonstige Aufwendungen, die eine Partei für den Rechtsstreit macht, stellen hingegen außergerichtliche Kosten dar, unabhängig davon welcher Zweck mit den Aufwendungen verfolgt wird.
Nach der Auffassung des BGH seien die Kosten einer Partei, die durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, keine Gerichtskosten, sondern seien außergerichtliche Kosten der Partei.

 

Anmerkung:
Der Fall zeigt, dass man auch den Kostenregelungen eines Vergleichs Aufmerksamkeit schenken sollte. Die Parteien haben es nämlich selbst in der Hand, im Vergleich eine klare und ggf. differenzierte Kostenregelung zu treffen. Diese Kosten können auch nicht außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens aufgrund eines materiell-rechtlichen Ersatzanspruchs gesondert eingefordert werden. Denn Kosten für Handwerkereinsätze, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung eines Ortstermins mit dem gerichtlichen Sachverständigen erforderlich sind, sind (allenfalls) im Kostenfestsetzungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache erstattungsfähig.




Verkehrssicherungspflichten eines Jahrmarktveranstalters

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2021 – 7 U 69/20

 

Leitsatz

Der Veranstalter eines Jahrmarktes ist im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, auf einem an sich ausreichend ausgeleuchteten Jahrmarktgelände eine Versorgungs- / Kabelbrücke mit Leuchtstreifen zu versehen, gesondert anzustrahlen o.ä., wenn die allgemeine Beleuchtung im Rahmen einer zum Verweilen und Betrachten einladenden und angekündigten Lasershow nur vorübergehend ausgeschaltet wird.

 

Zum Fall

Die Klägerin stolperte auf einem Jahrmarkt, der von der Beklagten veranstaltet wurde, auf dem Weg zu einer Toilette über eine 3 cm hohe Kabelbrücke. Zuvor war das Licht extra gedimmt worden, um für eine Lasershow alles vorzubereiten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da die Kabel auf dem Boden nicht ausgeleuchtet oder farblich erkenntlich gemacht worden wären und so nicht auf eine Stolpergefahr hingewiesen worden wäre.

Das Landgericht hat eine Verkehrssicherungspflicht verneint und die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung zum OLG Hamm hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet sei, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse dabei Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Allerdings sei – so der Senat –nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend zu begegnen; es sei im praktischen Leben nicht erreichbar, alle möglichen Schädigungen auszuschließen. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, sei utopisch.

Bei Gefährdungen, die zwar nicht völlig ausgeschlossen werden könnten, sich aber ausnahmsweise unter entfernt liegenden Umstände verwirklichten, müsse der Geschädigte den Schaden selbst tragen, so das OLG Hamm auch in diesem Fall.

Die Klägerin habe auf einem Jahrmarktsgelände, das temporär errichtet worden sei, stets mit Hindernissen durch oberirdisch verlegte Versorgungsleitungen oder andere unvermeidbare Behinderung auf dem Gehweg zu rechnen. Ein Betreiber müsse nicht jede Gefahr beseitigen oder kennzeichnen. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls müsse einem Gast zugemutet werden, dass er sich sowohl den Lichtverhältnissen, als auch den möglichen Unebenheiten des Bodens anpasse, ggf. das Tempo sorgfältig auswähle und bei schlechten Lichtverhältnissen – wie im Zeitpunkt des Unfalls – ein Hilfsmittel, wie z.B. eine Handytaschenlampe, zur besseren Sicht nutze. Das OLG führt ferner aus, dass Kabelbrücken für den kurzen Zeitraum der Verdunklung für eine Lasershow nicht besonders ausgeleuchtet oder farblich markiert werden müssten.

 

Praxishinweis

„Wenn der Deutsche hinfällt, steht er nicht auf, sondern sieht sich um, wer ihm schadensersatzpflichtig ist“ – so Kurt Tucholsky. Dass dies nicht immer Erfolg hat, zeigt dieser Fall. Es gibt keine absolute Gefahrenfreiheit. Damit muss sich auch ein Geschädigter abfinden.




Unfall auf gemeinsamer Betriebsstätte

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 13.11.2020, 4 U 165/20

 

Leitsatz
Eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII liegt vor, wenn ein Fleischermeister die Tötung eines Mastbullen auf dem Gelände eines Landwirtschaftsbetriebes vornimmt und er dabei mit einer Schusswaffe einen Angestellten des Landwirtschaftsbetriebs verletzt, der von seinem Arbeitgeber zur Anwesenheit bei der Schlachtung eingeteilt worden war und der bei dem Vorgang Hilfestellung geleistet hat bzw. leisten sollte.

 

Zum Fall
Der Kläger, Angestellter eines Landwirtschaftsbetriebs, verfolgt gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche sowie Schmerzensgeld wegen eines Unfalles im Rahmen einer Schlachtung.
Am 18.08.2016 hat der Beklagte, ein selbständiger Fleischermeister, den bei der Schlachtung eines Rinderbullen anwesenden Kläger mit einem Pistolenschuss schwer verletzt. Die mitgeführte Waffe, für die der Kläger keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, diente dazu, das Tier zu betäuben bzw. zu töten.
Nachdem der Kläger das Tor zum Fangstand geöffnet hatte und das Tier hingebracht wurde, betäubte der Beklagte das aggressive Tier. Anschließend fiel ihm die geladene Pistole auf den Boden, woraufhin sich ein Schuss löste, wodurch der Kläger verletzt wurde.

In einem Bescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegenüber dem Beklagten wird festgestellt, dass es sich bei dem Vorfall um einen Arbeitsunfall des Klägers i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII handelt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB der Haftungsausschluss aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. §§ 104 f. SGB VII entgegenstehe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Ansprüche des Klägers sind ausgeschlossen.

  1. Zunächst stellte das Oberlandesgericht fest, dass Zivilgerichte nach § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden
    sind. Dies gilt hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt.
    Die Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte gegeben ist, ist allerdings kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles, weshalb insoweit eine Entscheidung der Zivilgerichte möglich ist und das Verfahren nicht nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden musste.
  2. Sodann fasst das Gericht die rechtlichen Grundsätze der Haftungsprivilegierung auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zusammen:
    Erleidet ein Geschädigter, der gesetzlich unfallversichert ist, bei seiner Tätigkeit einen Arbeitsunfall i.S.d. § 8, § 7 Abs. 1 SGB VII, sind nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unternehmer zum Ersatz des Personenschadens ihrer Beschäftigten nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet. Dieses Haftungsprivileg wird auf weitere Unternehmen gem. § 106 Abs. 3 SGB VII erweitert. Folglich steht einem geschädigten Versicherten bei Vorliegen der in § 106 SGB VII normierten Voraussetzungen kein Anspruch aus z.B. unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB zu.
    Ein Haftungsausschluss ist nach § 106 Abs. 3 Alt. SGB VII gegeben, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten und dabei einen Arbeitsunfall erleiden.
    Eine gemeinsame Betriebsstätte liegt vor, wenn ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf gegeben ist, das zwar nicht eine rechtliche Verfestigung oder ausdrückliche Vereinbarung verlangt, aber zumindest ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Eine Arbeitsverknüpfung bzw. Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation muss gegeben sein. Eine solche Verbindung ist nur bei betrieblichen Aktivitäten gegeben, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung bzw. Unterstützung ausgerichtet sind. Wenn die Beteiligten bei versicherten Tätigkeiten, die eigentlich nebeneinander laufen, aufgrund äußerer Umstände sich ablaufbedingt in die Quere kommen müssen, liegt allerdings eine gemeinsame Betriebsstätte vor.
    Parallele Tätigkeiten, bloße Arbeitsberührungen oder die gleichzeitige Anwesenheit auf einem Betriebsgelände genügen hingegen nicht.
    Dabei trägt derjenige, der sich auf den Haftungsausschluss beruft, die Darlegungs- und Beweislast, dass eine gemeinsame Betriebsstätte gegeben ist.
  3. In dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt hat der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs den Beklagten zur Schlachtung des Tieres und den Kläger für den darauffolgenden Transport beauftragt.
    Die Beteiligten haben ihre Handlungen deshalb aufeinander abgestimmt und bei der Schlachtung zusammengewirkt. So hat u.a. der Kläger selbst den Fangstand geöffnet, in den der Bulle von weiteren Kollegen hineingebracht wurde.
    In der konkreten Situation hatte sich auch eine Gefahrengemeinschaft gebildet. Denn es bestand eine wechselseitige Gefährdungslage zum einen durch den Zustand des aggressiven Tieres für den Beklagten und zum anderen durch den beabsichtigten Tötungsvorgang mit der Schusswaffe für den Kläger. Es konnte sich auch keiner sicher sein, ob der Schuss erfolgreich das Tier getötet bzw. zumindest hinreichend betäubt hatte oder ob weitere Sicherungsmaßnahmen aller Anwesenden erforderlich gewesen wären.
  4. Die Argumente des Klägers, weshalb der Beklagte nicht haftungsprivilegiert sei, verfingen nicht.
    Soweit er die Ansicht vertrat, bei dem Schuss nur vor Ort gewesen zu sein, ohne in der Situation mitgewirkt zu haben, berücksichtige er nicht, dass bei der Schlachtung gerade das Ineinandergreifen der Abläufe der Beschäftigten des Landwirtschaftsbetriebs und des Beklagten beim gesamten Schlachtungsvorgang maßgeblich gewesen sei. Die Mithilfe bei der Schlachtung habe gerade zu den ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben des Klägers als Vorarbeiter gehört. Das Öffnen des Fanggestells, in dem das zu tötende Tier erschossen werden sollte, stellte sich als wesentliches Mitwirken dar, auch deshalb, weil es Auswirkung auf das Verhalten des Tieres hatte. Daher war der Kläger nicht nur zufällig in der Nähe.
    Soweit der Kläger auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 01. Februar 2011 – VI ZR 227/09 –, vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10 – und vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10 – abstellte, waren diese nicht vergleichbar. Denn in den dort zu entscheidenden Sachverhalten waren die Handlungen des Schädigers und des Geschädigten gerade nicht oder noch nicht aufeinander bezogen bzw. die voneinander unabhängigen eigenen Tätigkeiten erfolgten lediglich parallel.
  5. Wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte ist die Haftung des Beklagten gemäß § 106 SGB VII ausgeschlossen.



Werkunternehmer verliert Nachbesserungsrecht nur nach Fristsetzung

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

Der Werkunternehmer hat ein Nachbesserungsrecht. Er darf Mängel seiner Leistung selbst beheben. Dazu muss ihm der Auftraggeber Gelegenheit geben; Mängelrechte in Form von Kostenvorschuss, Ersatzvornahme, Schadensersatz oder Minderung kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn er dem Werkunternehmer eine Frist zur Nachbesserung – das Gesetz spricht von Nacherfüllung – gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Dass die Fristsetzung in den seltensten Fällen und nur ausnahmsweise entbehrlich ist, zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19.09.2019, 8 U 74/18, die nun vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde.

Zum Fall

Der Kläger ließ von der beklagten Werkunternehmerin ein Blockheizkraftwerk errichten. Dieses wies Mängel auf, z.B. Undichtigkeiten und Korrosion. Der Auftraggeber meinte, das Blockheizkraftwerk sei nicht mehr gebrauchsfähig und müsste komplett ausgetauscht werden. Dies sah der Werkunternehmer anders. Der Auftraggeber verlangte einen Vorschuss in Höhe der Kosten der Neuherstellung. Da der Werkunternehmer nicht zahlte, klagte der Auftraggeber. Im Prozess stellte sich im Zuge der Einschaltung eines Sachverständigen in der Tat heraus, dass das Blockheizkraftwerk  nicht mehr reparabel war; eine Reparatur war nicht mehr wirtschaftlich. Die beklagte Werkunternehmerin wies auf ihr Nachbesserungsrecht hin, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, selbst nachzubessern; es sei auch keine Frist gesetzt worden. Dies wiederum empfand der Kläger als Frechheit, die Fristsetzung sei entbehrlich gewesen, hat doch die beklagte Werkunternehmerin die Mängel bestritten und keine Nachbesserung angeboten. Mit dieser Einschätzung kam der Kläger nicht durch.

Zur Entscheidung

Das Oberlandesgericht Braunschweig hält in zweiter Instanz fest, dass Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs sei, dass der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen muss, bevor er Kosten verlangen kann. Daran fehlte es. Es reichte nicht – so das Oberlandesgericht – die schlichte Aufforderung zur Mängelbeseitigung; diese muss vielmehr mit einer klaren Fristbestimmung verbunden sein. Die Erklärung des Bestellers soll nämlich dem Werkunternehmer verdeutlichen, dass er entscheiden muss, ob er die Folgen einer Verweigerung der Nachbesserung auf sich nehmen oder ob er sie durch eine fristgerechte Nachbesserung abwenden wolle. Nur ganz ausnahmsweise ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn etwa die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert wird. An eine solche Erfüllungsverweigerung sind aber sehr strenge Anforderungen zu stellen. Das Verhalten des Unternehmers muss die Annahme rechtfertigen, dass es ausgeschlossen erscheine, er werde sich von einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung bewegen lassen. Im bloßen Bestreiten von Mängeln liegt nicht ohne Weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung, denn das Bestreiten ist ein prozessuales Recht des Schuldners. Damit hatte die Klage letztlich keinen Erfolg. Der Kläger ging noch in die Revision. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde aber zurück.

Praxishinweis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig zeigt, dass ein Unternehmer sein Nachbesserungsrecht so schnell nicht verliert. Eine Fristsetzung ist in den seltensten Fällen entbehrlich. Warum im oben genannten Fall der Auftraggeber die Fristsetzung nicht noch (ggf. im Prozess) nachgeholt hat, ist unklar geblieben. Dies wäre noch möglich gewesen. Dann hätte der Werkunternehmer das Blockheizkraftwerk auf eigene Kosten austauschen können.