Bundesgerichtshof entscheidet zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen — Neue Erkenntnisse bringt die Entscheidung aber nicht!

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.1.2012 — Aktenzeichen: X ZR 59/11

Sachverhalt
Ein Fahrgast war aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig gestürzt und hat sich verletzt. Der Bahnhof steht im Eigentum der DB Station & Service AG; diese hatte die Reinigung und den Winterdienst auf die DB Services GmbH übertragen; diese wiederum hatte ein weiteres Unternehmen mit dem Winterdienst betraut. Der Fahrgast erwarb seine Fahrkarte bei der DB Fernverkehr AG. Der Fahrgast nahm wegen seines Schadens die DB Fernverkehr AG, von der er die Fahrkarte erworben hat, und die DB Services GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage gegen die DB Fernverkehr AG durch Teilurteil ab. Dies war unzulässig, wie OLG Hamm und BGH nun entschieden.

Entscheidung
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen sei — so der BGH — aufgrund eines Personenbeförderungsvertrages verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrages gehalten, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereit zu stellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrages mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens — im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

Praxishinweis
Neue „bahnbrechende“ Erkenntnisse bringt die Entscheidung nicht. Letztlich bestätigt der BGH nur, dass es neben der deliktischen Haftung auch eine vertragliche Haftung gibt, bestätigt also den haftungsrechtlichen Grundsatz, der seit jeher gilt: Der Vertragspartner haftet seinen Kunden; soweit der Vertragspartner – wie oft — seine (Streu)Pflichten auf einen Dritten, den sog. Erfüllungsgehilfen, übertragen hat, muss er sich dessen Verschulden als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Auch dies ist nicht neu.

Im Ergebnis haftet der Vertragspartner des Fahrgastes; dieser wird sich allerdings bei dem Unternehmen schadlos halten können, welches im Innenverhältnis mit dem Winterdienst beauftragt worden war.

Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof, was gilt, wenn der Geschädigte keinen Vertrag geschlossen hat bzw. schließen wollte, etwa weil er sich nur deshalb im Bahnhof aufhält, um sich aufzuwärmen oder aus sonstigen Motiven. Hier dürfte eine vertragliche Haftung nicht greifen, so dass es bei der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB bleibt.

Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof auch, in welchem Umfang den Fahrgast ein Mitverschulden trifft. Dies wird nun im weiteren Verlauf des Verfahrens in den unteren Instanzen geklärt.




Wasserschaden nach Wartung – Haftet die Wartungsfirma?

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8.12.2011 — Aktenzeichen: I-17 U 73/11

Leitsatz
1. Zu den vertraglichen Nebenpflichten können auch Beratungspflichten gehören, inbesondere wenn eine der Parteien über überlegenes Fachwissen verfügt, auf das die andere Partei vertraut.

2. Eine Hinweispflicht eines Unternehmers auf eine von einer Anlage ausgehende Gefahr kann dann bestehen, wenn etwa eine solche Anlage von ihm hergestellt wurde.

3. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht eines wartenden Heizungsunternehmers, im Zuge einer Wartung von Gasthermen auf eine nach DIN unzulässige ständige Schlauchverbindung zwischen Heizungsanlage und Wasserhahn hinzuweisen oder Abhilfe zu schaffen.

4. Die Regelung in der DIN 1988 Teil 4 Ziffer 4.5.2.2, wonach ein dauerhaftes Belassen eines Schlauches zur Befüllung der Heizung unzulässig sei, schützt das Trinkwasser. Kommt es infolge eines Wasserschadens zu einem Gebäudeschaden kann sich der Geschädigte nicht auf diese Regelung berufen.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses; sie hat einen Wasserschaden reguliert und verlangt nun von der Beklagten im Wege des Regresses Ersatz. Die Beklagte hatte als Sanitär- und Heizungsunternehmen für den Eigentümer Wartungsarbeiten an den Gasheizthermen durchgeführt. Einige Monate später kam es zu einem Wasserschaden, weil sich der Verbindungsschlauch zwischen dem Kaltwasserhahn und der Heizungstherme von dem Hahn gelöst hatte. Die Klägerin warf der Beklagten vor, die ständige Verbindung von Schlauch und Heizungsanlage nicht im Zuge der Wartung beanstandet zu haben; denn diese Zufüllschläuche dürften nach den einschlägigen DIN-Vorschriften nicht ständig montiert sein, die Verbindung sei nur für die Dauer der Befüllung der Therme gestattet.

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Entscheidung
Das OLG Hamm hielt den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens für unbegründet.

Im Rechtlichen verneinte das OLG zunächst einen vertraglichen Gewährleistungsanspruch, da die Wartung als solche nicht mangelhaft gewesen sei; selbst wenn man unterstellte, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Heizungsanlagen funktionstüchtig zu halten, wäre die Wartung nicht mangelhaft gewesen; denn die Heizung hätte nach der Wartung funktioniert. Der abgeplatzte Füllschlauch beruhte nicht auf eine Funktionsuntüchtigkeit der Heizung.

Ebenso verneinte das OLG Hamm eine Nebenpflichtverletzung. Der fehlende Hinweis auf eine bestehende Schlauchverbindung zwischen Heizung und Wasserhahn wäre keine schadensverursachende Nebenpflichtverletzung. Die Gefahr eines Wasserschadens sei derart abstrakt, dass — so das OLG Hamm — eine besondere Hinweispflicht nicht besteht; das Verschließen des Ventils nach Betätigen des Wasserhahns wäre eine Selbstverständlichkeit, die keines Hinweises bedürfte. Soweit nach der DIN 1988 Teil 4 Ziffer 4.5.2.2 eine dauerhafte Verbindung zwischen Heizung und Frischwasserhahn unzulässig ist, fällt der eingetretene Schaden nicht unter den Schutzzweck der verletzten Norm; die diese Regelung dient ausschließlich dem Schutz des Trinkwasser und nicht der Vermeidung von Schäden an Gebäuden durch auslaufendes Wasser.




Kaution nicht gezahlt — Außerordentliche Kündigung!!!

OLG Koblenz, Urteil vom 3.6.2011 — Aktenzeichen: 2 U 793/10

Leitsatz
1. Bei einem Gewerberaummietverhältnis ist der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die Kaution nicht leistet.

2. Der Vermieter kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen. Nicht mehr angemessen ist ein Zuwarten von zehn Monaten.

Sachverhalt
Die Parteien verbindet ein Gewerberaummietverhältnis. Vereinbart war eine Kautionszahlung durch den Mieter. Trotz Abmahnung zahlte der Mieter die Kaution nicht. Deshalb kündigte der Vermieter fristlos. Die Kündigung ging dem Mieter erst nach zehn Monaten nach Fälligkeit der Kautionszahlung zu.
Entscheidung
Das OLG Koblenz hielt die Kündigung für unbegründet. Zwar stelle – so das Gericht — die Nichtzahlung der Kaution einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar; denn aufgrund des Sicherungsbedürfnisses des Vermieters sei die Nichtzahlung der Kaution eine schwerwiegende Störung des Mietverhältnisses. Allerdings dürfe ein Vermieter mit der Kündigungserklärung nicht zu lange zuwarten. Ein Zuwarten von zehn Monaten sei zu lang; es handele sich — so das Gericht — nicht mehr um eine angemessene Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB.

Praxishinweis
Aus Vermietersicht sollte kurzfristig nach Verzug des Mieters mit der Kautionszahlung gekündigt werden, um das Kündigungsrecht nicht zu verwirken. Allerdings dürfte ein Kündigungsrecht auch dann noch bestehen, wenn ein Mieter erst während des laufenden Mietverhältnisses mit der Miete in Verzug gerät; dann entsteht ja erst das konkrete Sicherungsbedürfnis. Aus diesem Grund hat etwa der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.03.2007 (XII ZR 36/05) entschieden, dass auf das aktuelle Sicherungsbedürfnis abzustellen sei; in jenem Fall geriet der Mieter mit der Mietzahlung erst nach Jahren in Verzug. Dies sei der maßgebende Zeitpunkt, von dem die angemessene Frist zu berechnen sei. Der Bundesgerichtshof hielt seinerzeit eine Frist von vier Monaten für noch angemessen.




Architekten aufgepasst – Es muss ein Bautagebuch geführt werden!

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.7.2011 — Aktenzeichen: VII ZR 65/10

Leitsatz
1. Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen.

2. Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.

Sachverhalt
Der Bauherr wendet gegen die Honorarforderung seines Architekten ein, es sei kein Bautagebuch geführt worden. Deshalb schulde er nur ein gemindertes Honorar. Nachdem der Bauherr in erster Instanz und vor dem Kammergericht Berlin keinen Erfolg hatte, bekommt er nun vor dem Bundesgerichtshof Recht.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Architekt den geschuldeten Teilerfolg nicht erbracht habe; denn er habe kein Bautagebuch geführt. Dieses habe der Architekt aber in der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI a.F. geschuldet. Ein Bautagebuch gehöre nämlich zum Leistungsbild der Objektüberwachung. Wegen des Fehlens des Bautagebuchs sei die Leistung des Architekten mangelhaft. Deshalb könne der Bauherr die Vergütung mindern, und zwar ohne, dass dem Architekten eine Frist zu setzen sei; denn ein Bautagebuch könne nachträglich nicht mehr zuverlässig erstellt werden. Ferner hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass zur Erfüllung der Pflicht des Architekten, ein Bautagebuch zu führen, die Aushändigung an den Bauherrn grundsätzlich nicht erforderlich sei (Anmerkung: Fotokopien wird der Bauherr sicherlich verlangen können). Der Architekt habe ein berechtigtes Interesse daran, dass das Bautagebuch bei ihm verbleibe, da es auch dazu diene, gegenüber dem Bauherrn eine ordnungsgemäße Bauüberwachung zu dokumentieren.

Praxishinweis
Den Architekten ist dringend zu raten, ein Bautagebuch zu führen. Geschieht dies nicht, droht eine Minderung der Vergütung. Sollte es ferner etwa bei kritischen Arbeiten zu schweren Baumängeln kommen, wird der Architekt den Anschein einer Pflichtverletzung bei der Bauüberwachung wohl nur durch ein Bautagebuch erschüttern können (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urteil 11.12.2006, 8 U 274/01)




Nachbesserung auch noch nach Kündigung?

Nach unserem Baurecht beginnt die Gewährleistungspflicht grundsätzlich mit der Abnahme. Wenn eine förmliche Abnahme vereinbart worden ist, dann mit dieser. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach dem BGB 5 Jahre. Ist die VOB/B vereinbart, gelten 4 Jahre, es sei denn, die Parteien vereinbaren — wie üblich — etwas anderes, nämlich 5 Jahre. Innerhalb dieser Zeit hat ein Werkunternehmer Mängel an seinem Werk zu beseitigen, und zwar auf seine Kosten. Dazu ist er verpflichtet. Allerdings hat er auch ein
Nachbesserungs-r e c h t. Er darf auch den Mangel beseitigen, was für ihn natürlich preiswerter ist. Ein Auftraggeber darf erst dann zur Ersatz- oder Drittvornahme schreiten, wenn er dem Werkunternehmer zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist.

Was viele nicht im Blick haben: Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag etwa seitens des Auftraggebers zwischenzeitlich aus wichtigem Grund gekündigt worden ist. Auch dann verbleibt dem Werkunternehmer prinzipiell sein Nachbesserungs-r e c h t, und zwar selbst dann, wenn er etwa mit der Fertigstellung seiner Arbeiten in Verzug war. Auch dann muss der Auftraggeber dem Werkunternehmer Gelegenheit geben, Mängel abzuarbeiten.

Dies gilt dann nicht, wenn etwa bereits vor Abnahme erkannte Mängel trotz Fristsetzung (und bei VOB-Verträgen Androhung der Kündigung) nicht beseitigt worden sind oder eine Fristsetzung entbehrlich ist, weil der Werkunternehmer Mängel ernsthaft und endgültig bestreitet. Gibt es z.B. neue Mängel, muss neu gerügt und neu eine Frist gesetzt werden.

Also Vorsicht: Bei beendeten Vertragsverhältnissen kann immer noch ein Nachbesserungsrecht des Werkunternehmers bestehen. Beauftragt etwa ein Auftraggeber voreilig ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung, kann der Auftraggeber auf diesen Kosten sitzen bleiben.




Wasserversorgung nach Beendigung des Mietverhältnisses — Was schuldet der Vermieter?

Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.5.2011 — Aktenzeichen: 8 U 2/11

Leitsatz
Mit Beendigung des Mietverhältnisses endet auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung. Bei der Prüfung der Frage, ob der Vermieter gleichwohl nach Treu und Glauben zur Versorgungsleistung verpflichtet ist, ist das Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietgebrauchs gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Einstellung der Versorgungsleistungen abzuwägen. Unerheblich ist dabei das Interesse des Vermieters an der Räumung.

Sachverhalt
Die Mieterin betreibt in den von ihr gemieteten Räumen einen Friseurladen. Nach Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter zieht die Mieterin aber nicht aus. Der Vermieter stellt daher kurzerhand das Wasser ab. Ohne Wasser kann die Mieterin das Friseurgeschäft nicht weiter betreiben. Sie verlangt daher im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens die Wiederherstellung der Wasserversorgung.

Entscheidung
Im Ergebnis gibt ihr das Gericht Recht. Trotz wirksamer Beendigung des Mietvertrages bestehe — so das Gericht — eine Verpflichtung des Vermieters, den Mieter bis zur Räumung weiterhin mit Wasser, Wärme und Strom zu versorgen. Hier hat das Gericht die Interessen sowohl des Vermieters als auch der Mieterin abgewogen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Interessen der Mieterin Vorrang haben, da die Einstellung der Wasserversorgung gleichbedeutend sei mit der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs. Dem gegenüber stehe das Risiko des Vermieters, durch das Aufrechterhalten der Versorgung einen weiteren Schaden zu erleiden; dieser Schaden sei aber im Hinblick darauf, dass die Mieterin die laufende Miete und die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zahle, eher gering; außerdem sei davon auszugehen, dass die Mieterin diese bis zur Räumung ordnungsgemäß zahle. Allein das Interesse des Vermieters an der schnellen Räumung reiche nicht.




Eis aus der Dachrinne — Wer haftet?

LG Flensburg, Urteil vom 15.3.2011 — Aktenzeichen: 1 S 90/10

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von einem Hauseigentümer Schadensersatz. Auf dem Dach des Objekts des Beklagten lag Schnee. Unterhalb des Daches parkte die Klägerin ihren Wagen. Am nächsten Tag löste sich vom Dach des Hauses ein Eisblock und stürzte auf den Wagen der Klägerin. Dieser Eisblock lag in der Dachrinne, die sich aufgrund des Gewichts nach vorne bog, worauf hin sich der Eisblock wegen seines Gewichts aus der Rinne löste. Die Klägerin verlangte nun vom Beklagten, dem die Verkehrssicherung für das Objekt oblag, Schadensersatz. Zu Recht, so das Landgericht Flensburg.

Entscheidung
Das Landgericht sah einen Anspruch nach §§ 836, 838 BGB, der für herabfallende Gebäudeteile eine verschuldensunabhängige Haftung des Eigentümers vorsieht; zwar sei der Eisblock kein Gebäudeteil im Sinne jener Regelung; allerdings sei es hier zu einer physikalischen Veränderung des Bauteils gekommen (die sich nach vorn biegende Rinne), die dann den Eisblock nicht mehr habe zurückhalten können. Insoweit spreche ein Anscheinsbeweis für eine fehlerhafte Errichtung bzw. mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes, da die Rinne nicht in der Lage gewesen sei, Schmelzwasser ordnungsgemäß abzuleiten; es hätte also überhaupt keine Eisbildung geben dürfen. Ein Mitverschulden sah das Gericht nicht; denn die Gefahrenlage sei von der Straße aus für die Klägerin nicht erkennbar gewesen.




Endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Werkunternehmer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.3.2011 — Aktenzeichen: 13 U 86/10

Sachverhalt
Ein Werkunternehmer führte für einen Bauherrn Betonarbeiten aus. Nachdem Wasser des Betons durch die Decke in das Objekt eindrang, beauftragte der Bauherr einen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass der Beton nicht ausreichend getrocknet war. Der Bauherr setzte unter Vorlage des Gutachtens eine Mängelbeseitigungsfrist; zugleich setzte der Bauherr eine Frist zur Erklärung über die Mängelbeseitigungsbereitschaft. Unmittelbar vor Ablauf dieser Frist, wies der Werkunternehmer „die Verantwortung für die Mängel und damit auch für bisherige und künftige Kosten zurück“; zugleich äußerte der Werkunternehmer seine „Bereitschaft, auch weiterhin sach- und fachgerecht zu arbeiten“. Diese Erklärung hielt der Bauherr für nicht ausreichend und nahm die Mängelbeseitigung unmittelbar durch ein Drittunternehmen vor. Dessen Kosten verlangte der Bauherr vom Werkunternehmer.

Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das OLG Karlsruhe vertrat die Auffassung, dass das Antwortschreiben des Werkunternehmers nur so verstanden werden konnte, dass er seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen wollte; die weitere Erklärung, „auch weiterhin sach- und fachgerecht arbeiten zu wollen“, reiche nicht.

Praxishinweis
Es ist immer gefährlich, seine Verantwortung zurückzuweisen. Taktisch klüger kann es sein, sich aus Kulanz eines (vermeintlichen) Anspruchs anzunehmen, wenn die Frage, ob ein Mangel besteht oder nicht, nicht ganz klar geklärt ist; die Formulierung „wir sind nach wie vor bereit, berechtigten Mängelrügen nachzugehen und Mängel zu beseitigen“, hätte hier dem Werkunternehmer dieses Schicksal erspart. Damit hindert man zugleich ein rechtlich bindendes Anerkenntnis, was in der vorbehaltlosen Mängelbeseitigung liegen kann. Dies sollte ein Werkunternehmer jedenfalls bei berechtigten Mängelrügen beherzigen; andernfalls läuft er Gefahr, dass die Verjährung betreffend den gerügten Mangel neu zu laufen beginnt, also weitere 5 Jahre.




Planungsfehler und Bedenkenhinweis – Wie ist die Haftung zu verteilen?

Oberlandesgericht München, Urteil vom 9.6.2011 — Aktenzeichen: 9 U 502/11

Leitsatz
1. Bei falscher Planungsvorgabe durch den Auftraggeber und unterlassenem Hinweis des Auftragnehmers nach § 4 Nr. 3 VOB/B sind die Nachbesserungskosten grundsätzlich zu teilen.

2. Sind beide Parteien in gleichem Maße fachkundig, spricht dies dafür, den Verschuldensanteil jeweils mit 50 % zu bemessen.

Sachverhalt
Die Parteien schlossen einen VOB-Bauvertrag. Die Beklagte verpflichtete sich darin, ein Dach neu einzudecken; es sollte unter Berücksichtigung eines späteren Dachausbaus ein sog. Kaltdach ausgeführt werden. Nach dem Inhalt der vom klagenden Auftraggeber – dieser ist Architekt — ausgeschriebenen Angebotspositionen schuldete die Beklagte für Schalung und Lattung imprägnierte Hölzer; nach der Planung des Klägers sollte die vorhandene, nicht imprägnierte Tragkonstruktion, die Sparren, belassen werden. Noch vor Abnahme bescheinigte das Materialprüfungsamt, dass die von der Beklagten eingebauten Hölzer nicht hinreichend imprägniert waren. Daraufhin setzte der Kläger eine Mängelbeseitigungsfrist. Diese verstrich. Der Kläger verlangte mit seiner Klage sodann Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 29.000 €. Die Beklagte wandte ein überwiegendes Mitverschulden ein; die Planung wäre deshalb fehlerhaft gewesen, weil hier nicht imprägnierte Sparren verwendet werden sollten.

Entscheidung
Das OLG gab dem Kläger zur Hälfte recht. Die Leistung der Beklagten sei zunächst — so das OLG — mangelhaft gewesen, weil die für die Dachkonstruktion erforderliche Imprägnierung gefehlt habe. Von dieser Haftung habe sich die Beklagte nicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B, also durch einen rechtzeitigen und inhaltlich eindeutigen Bedenkenhinweis befreit. Ein solcher Hinweis sei aber zu fordern gewesen; denn als Fachfirma hätte die Beklagte den fehlenden chemischen Holzschutz erkennen müssen; die naturfarbenen Sparren hätten — so das Gericht — auf eine fehlende Imprägnierung hingedeutet.

Allerdings seien — so das OLG — die Nachbesserungskosten zu teilen. Denn die planerische Vorgabe des Klägers (= Architekt), das Dach unter Verwendung der für einen nachträglichen Dachausbau ungeeigneten Bestandssparren zu erstellen, habe den anerkannten Regeln der Technik widersprochen. Da beide Parteien (Fachunternehmen einerseits, Architekt andererseits) fachkundig seien, seien beide Parteien auch hälftig haftungsrechtlich/verantwortlich.

Fazit
Die Haftung eines Werkunternehmers für einen Mangel, weil der Werkunternehmer eine falsche Planungsvorgabe nicht kritisiert, sondern umsetzt, also keine Bedenkenhinweise gibt, steht nicht etwa hinter einem Planungsfehler zurück. Wie man die Haftungsanteile bemisst, ist dann immer eine Frage des Einzelfalls; hier ist das OLG München zu einer Schadensteilung gelangt; das OLG Saarbrücken hat demgegenüber in der Entscheidung vom 10.05.2011, 4 U 319/10 den Anteil des Architekten aufgrund dessen Planungsfehlers mit 2/3 bewertet.




Mängelhaftung eines Vermieters bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 — Aktenzeichen: 24 U 28/10

Leitsatz
Verstößt die Mietsache gegen öffentliches Baurecht, so begründet dies eine Mangelhaftung des Vermieters erst, wenn ein ordnungsbehördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist.

Sachverhalt
Vermietet war ein Reha-Zentraum. Weil Brandschutzmängel bestanden, minderte der Mieter die Miete. Die Baubehörde wusste um die Brandschutzmängel, hatte aber insoweit eine Nutzungsuntersagung weder angedroht noch erlassen.

Entscheidung
Das OLG Düsseldorf ließ den Vermieter gewinnen. Allein die Möglichkeit, dass eine Behörde einschreiten könnte, begründete — so das OLG — kein Minderungsrecht. Die Miete wäre erst gemindert, wenn der vertragsgemäße Gebrauch konkret beeinträchtigt wäre, also erst dann, wenn ein behördliches Einschreiten ernsthaft zu erwarten gewesen wäre oder bereits erfolgt wäre.