Absturz von einer Arbeitsplattform – Keine Haftung des Generalunternehmers

Landgericht Neubrandenburg, Urteil vom 30.10.2012 — Aktenzeichen: 4 O 939/11

Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft verlangte von der Beklagten, die Kraftwerke und Kesselanlagen herstellt, Ersatz ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines bei ihr unfallversicherten Arbeitnehmers; dieser ist von einer Arbeitsplattform, die an einem Schornstein montiert war, abgestürzt ist. Die Beklagte war Generalunternehmerin für die Errichtung einer Kesselanlage eines Heizwerks nebst Schornstein mit einer daran befestigten Messplattform. Die Anlage befand sich auf dem Betriebsgeländes eines Versorgungsunternehmens. Mit diesem Unternehmen hatte die Beklagte einen Werkvertrag geschlossen. Planung, Lieferung und Montage des Schornsteins einschließlich der Messplattform sowie die hierfür erforderlichen statischen Berechnungen übertrug die Beklagte auf eine Subunternehmerin. Die Anlage wurde im Jahre 2007 fertig gestellt und abgenommen. Seither war die Beklagte nicht mehr an dem Betrieb der Anlage beteiligt.

Im Jahr 2008 sollte der bei der Klägerin unfallversicherte Arbeitnehmer eines Drittunternehmens im Auftrag des Betreibers an dem Schornstein Messungen vornehmen. Hierzu begab er sich auf die in 17 m Höhe befindliche Messplattform; diese war mit Gitterrostsegmenten ausgelegt. Beim Betreten der Messplattform kippte ein Segment, so dass der Arbeitnehmer in die Tiefe stürzte und sich erheblich verletzte. Ursächlich für den Unfall war, dass der Freiraum zwischen der Messplattform und der angrenzenden Bebauung zu gering dimensioniert war; in Folge von Schwingungen des Schornsteins ist es zum Anstoßen der Träger der Messplattform an die feste Bebauung gekommen. Dies führte zu einem Verdrehen der Plattformträger und zu einer Verschiebung der Gitterroste.

Entscheidung
Das Landgericht weist die Klage ab. Die Beklagte sei haftungsrechtlich für den eingetretenen Unfall nicht verantwortlich. Auch wenn die Beklagte als Generalunternehmerin gegenüber dem Entsorgungsbetrieb die Verpflichtung übernommen hat, ein Werk frei von Sachmängeln zu erstellen und zu liefern, lagen nach Auffassung des Landgerichts keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Verpflichtung im Zeitpunkt der Übergabe im Jahre 2007 nicht eingehalten war. Unabhängig davon habe der Beklagten als Generalunternehmerin weder vertraglich noch deliktisch eine konkrete Verpflichtung zu Gunsten der Versicherten der klagenden Berufsgenossenschaft oblegen; ferner habe ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen durch das Entsorgungsunternehmen keine konkrete oder auch nur realisierbare Verpflichtung zum Schutz Dritter vor solchen Schadensfällen bestanden. Mit der Übergabe unter anderem des Schornsteins nebst Messplattform an das betreibende Entsorgungsunternehmen sei — so das Gericht — jedenfalls im Außenverhältnis zu Dritten die gesamte Verkehrssicherungsverpflichtung auf den Betreiber übergegangen; eine Restverpflichtung etwa im Zusammenhang mit einer mangelhaften Erstellung der Anlage sei bei der Beklagten nicht verblieben, zumal sich die Beklagte hier einer Subunternehmerin bedient habe.

Ansprüche auf der Grundlage von § 836 f. BGB hält das Landgericht für nicht gegeben; die Beklagte sei nicht Eigenbesitzerin gewesen. Ebenso wenig komme eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht, und zwar schon deshalb nicht, weil die Beklagte die in Rede stehende Messplattform nicht in den Verkehr im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gebracht habe; zudem stehe nicht fest, dass der maßgebliche Gitterrost bzw. die anderen beweglichen Teile der in Rede stehenden Messplattform mit einem Fehler im Sinne Produkthaftungsgesetzes hergestellt worden seien. Eine etwaige fehlerhafte Montage des Gitterrostes stelle nicht eine Herstellung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes dar.

Nach alledem hatte die Klage keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.




Prüfung der Schlussrechnung nach Ablauf von zwei Monaten – zu spät?

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.12.2012 — Aktenzeichen: 2 U 1001/11

Leitsatz
Der Auftraggeber einer Werkleistung ist mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B unterblieben ist. Die Prüfungsfrist ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung, führt jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung.

Praxishinweis
Mit der VOB/B in der Fassung vom 30.07.2012 ist § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B geändert worden und lautet nun wie folgt:
„Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.“




Keine Haftung des Lieferanten für falschen Stahl

LG Osnabrück, Urteil vom 5.12.2012 — Aktenzeichen: 10 O 311/10

Leitsatz
1. Art und Umfang der von einem Käufer vorzunehmenden Prüfung gemäß § 377 HGB ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

2. Soll gelieferter Stahl in die Dachkonstruktion eines städtischen Schwimmbades eingebaut werden, muss die zu erstellende Konstruktion höchsten Sicherheitsanforderungen genügen; ausgehend hiervon sind an die von einem Käufer durchzuführende Qualitätskontrolle höchste Anforderungen zu stellen.

3. Führt ein Käufer keine chemische Analyse vor, verliert ein Käufer wegen Verletzung seiner Rügepflicht gem. § 377 HGB alle möglichen Rechte auf Schadensersatz.

Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Bauunternehmen, welches sich mit der Herstellung von Stahlkonstruktionen befasst. Sie erhielt von der Stadt H. den Auftrag für Stahlbauarbeiten betreffend das Bauvorhaben „Modernisierung und Sanierung des Allwetterbades“. Im Zuge dieses Auftrags hatte die Klägerin 10 Gitterbinder zur Aufnahme der Dachlast einer herzustellen. Die Gitterbinder bestanden aus einem Stahlprofil HEA-300 als Obergurt sowie einem Stahlfachwerkuntergurt. Vorgesehen war u.a. eine Stahlgüte in „St52.0, DIN 2448/1629“. Die entsprechenden Stahlmengen bestellte die Klägerin bei der Beklagten, die wiederum bei anderen Händlern den Stahl orderte. Schließlich lieferte die Beklagte den Stahl und fügte der Lieferung ein TÜV-Zertifikat nach EN ISO 9001:2000 bei. Dieses Zertifikat bestätigte, dass die zu liefernden Stahlrohre der Qualität „S35J2H, St52.0“ entsprachen.

Die Klägerin erstellte aus dem gelieferten Material die geschuldeten Gitterbinder. Nach Erstellung der Dachkonstruktion, aber noch vor Eröffnung des Allwetterbades stellte man einen Riss in einem Untergurt eines Stahlfachwerkträgers fest. Sämtliche Arbeiten wurden daraufhin eingestellt. Proben ergaben, dass die gelieferten Stahlrohre überwiegend nicht der vereinbarten Güte entsprachen; sie waren schlechterer Qualität und für den Verwendungszweck ungeeignet.

Die Auftraggeberin der Klägerin, die Stadt H., verlangte gegenüber der Klägerin den vollständigen Aus- und Neubau der Gitterträger. Dazu lieferte die Beklagte das notwendige Material in der geforderten Qualität nach. Mit der Klage machte die Klägerin ihren Schaden in Höhe von mehreren hunderttausend Euro geltend.

Entscheidung
Das Landgericht wies nach vorangegangenem selbstständigen Beweisverfahren und nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens die Klage ab.

In der Übermittlung eines TÜV-Prüfzeugnisses liege – so das Gericht – schon keine Garantieübernahme; wegen der weitreichenden Folgen seien an eine solche Garantieübernahme besondere Anforderungen zu stellen. Allein die Übersendung eines solchen Zeugnisses genüge nicht.

Ein Anspruch der Klägerin entfalle allein deshalb, weil die Klägerin ihrer Rügepflicht gem. § 377 HGB nicht nachgekommen sei. In Ansehung der Verwendungsart seien an die von der Klägerin durchzuführenden Qualitätskontrollen höchste Anforderungen zu stellen. Dies umfasse neben den von der Klägerin tatsächlich durchgeführten Kontrollen auch eine chemische Analyse des gelieferten Materials. Das überreichte Prüfzeugnis entbinde die Klägerin nicht von der Durchführung eigener Kontrollen. Auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens gehöre zu dieser Eingangskontrolle auch die Durchführung einer chemischen Analyse. Diese sei unstreitig nicht durchgeführt worden. Deshalb habe die Klägerin sämtliche möglichen Rechte auf Schadensersatz verloren.

Praxishinweis
Das Landgericht hat letztlich dahin stehen lassen, ob die Beklagte als Händlerin von Stahl zu einer eigenen Kontrolle verpflichtet gewesen ist. Das Landgericht ließ den Anspruch schon an der fehlenden ausreichenden Eingangskontrolle scheitern. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist für ein Bauunternehmen, welches von einem Fremdunternehmen gelieferten Stahl einbaut, diesen Stahl vor der Montage und unverzüglich nach Lieferung zu überprüfen. Dazu reicht nicht eine schlichte Sichtprüfung und auch nicht eine Härtemessung. Erforderlich ist eine chemische Analyse. Fehlt es schon an einer solchen Eingangskontrolle, verliert ein Bauunternehmen etwaige Ansprüche gegen die Lieferanten allein aus diesem Grund. Umso wichtiger ist es, eine solche Eingangskontrolle organisatorisch sicher zu stellen.




Keine Verjährungshemmung durch angezeigte Gesprächsbereitschaft

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.3.2012 — Aktenzeichen: 19 U 186/11

Leitsatz
1. Verhandlungen gelten als abgebrochen, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Schuldners spätestens zu erwarten gewesen wäre; es ist von einer normalen Reaktionszeit von zwei Monaten auszugehen. 2. Keine Verklammerung zu einem auf die Zwischenräume zwischen unterbrochenen Verhandlungen umfassenden Hemmungstatbestand durch wiederholt gezeigte Gesprächsbereitschaft. 3. Die Rüge eines Mangels durch den Gläubiger führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung, weil der Gläubiger damit nur seine Rechte wahrnimmt.

Sachverhalt
A verlangt von B aus einer Lieferung einer Anlage eine restliche Vergütung. Die Anlage wurde in 2004 geliefert und in Betrieb genommen. A forderte mit Schreiben aus April 2006 Zahlung. B lehnte dies mit Schreiben aus Juni 2006 ab, und zwar bis gerügte Mängel beseitigt seien. Auf ein Telefonat der Parteien im Oktober 2006 schlossen sich Verhandlungen an. Diese endeten mit der Erklärung der A in März 2007, dass erst die Mängel beseitigt werden müssen. Mit Schreiben aus Mai 2008 bot B an, etwaige Mängel auch zu beseitigen. A reagierte darauf nicht. Ende 2010 erhob A Zahlungsklage.

Entscheidung
Die Klage blieb ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Forderung für verjährt. Die 3-jährige Verjährung beginne – so das OLG – mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Dabei sei hier davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist ab dem 01.01.2005 zu laufen begonnen habe, weil die Anlage noch in 2004 geliefert und in Betrieb genommen worden sei.

Eine hinreichende Hemmung der Verjährung sei nicht durch Verhandlungen der Parteien eingetreten.

Zwar könnten Verhandlungen die Verjährung hemmen; allerdings seien die Umstände, unter denen eine Hemmung wieder ende, nicht auf den Fall des definitiven Verhandlungsabbruchs durch den Schuldner, und zwar das sogenannte doppelte Nein beschränkt; die Hemmung ende vielmehr auch durch ein Einschlafenlassen der Verhandlungen, wenn der Gläubiger nicht den nächsten Schritt tue, der nach Treu und Glauben in der jeweiligen Situation von ihm zu erwarten war; die nächste Reaktion der A sei hier spätestens nach zwei Monaten zu erwarten gewesen.

Dass B später einen weiteren Mangel gerügt habe, führe nicht zu einer Hemmung der Verjährung, weil B insoweit nur seine Rechte wahrgenommen habe. Dass hier später Gesprächsbereitschaft signalisiert worden sei, führe auch nicht zu einer Verklammerung der einzelnen Zwischenräume zwischen unterbrochenen Verhandlungen. Diese Zeiträume werden also nicht zu einem umfassenden Hemmungstatbestand verklammert.




BGH erleichtert Kündigungsmöglichkeiten bei Mietverhältnissen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2012 — Aktenzeichen: VIII ZR 107/12

Leitsatz
Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Fragen befasst, wann ein vom Mieter verschuldeter Zahlungsrückstand die ordentliche Kündigung rechtfertigen kann und ob eine Vorschrift, die in bestimmten Fällen eine fristlose Kündigung nicht vor Ablauf einer sogenannten Sperrfrist erlaubt, auch auf eine ordentliche Kündigung anwendbar ist.

Der Beklagte ist seit 1972 Mieter einer Wohnung in Berlin. Die Klägerin ist durch Eigentumserwerb im Jahr 2003 in die Vermieterstellung eingetreten.

Nach dem Anschluss der Wohnung an die Fernwärme verlangte die Klägerin ab März 2008 neben der Grundmiete von 252,81 € Heizkostenvorschüsse in Höhe von monatlich 70 €. Dem Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt vom Jobcenter Leistungen für Heizung und Unterkunft bewilligt, wobei das Jobcenter monatlich 252,81 € direkt an die Klägerin und 50 € auf ein vom Beklagten benanntes Konto überwies. Der Beklagte zahlte die Heizkostenvorschüsse zunächst nicht. Für Mai und Juni 2009 zahlte er am 1. Juli 2009 100 € und danach monatlich 50 €. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Oktober 2009 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristgemäß zum 31. Juli 2010, weil der Beklagte die Heizkostenvorauszahlungen für die Monate März 2008 bis April 2009 nicht gezahlt hatte. Der Beklagte wurde in einem Zahlungsprozess am 12. November 2009 zur Begleichung dieses Rückstands verurteilt. Er erbrachte die ausstehenden Zahlungen am 30. Juli 2010. Das Zahlungsurteil wurde am 15. November 2010 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 12. November 2010 kündigte die Klägerin erneut fristgemäß, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Miete für den laufenden Monat – die gemäß Mietvertrag monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag zu entrichten ist – noch nicht gezahlt hatte.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB* wegen Zahlungsverzugs des Mieters erfolgen darf, ohne dass die für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB** erforderlichen Mietrückstände erreicht sein müssen. Da die ordentliche Kündigung im Gegensatz zur fristlosen Kündigung dem Vermieter die Lösung vom Vertrag nur unter Beachtung der gesetzlichen oder der vereinbarten Kündigungsfrist erlaubt, besteht kein Grund, die für die fristlose Kündigung festgesetzten Grenzen auf die ordentliche Kündigung zu übertragen. Eine zur ordentlichen Kündigung berechtigende nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht liegt jedoch noch nicht vor, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.

Die Kündigung der Klägerin vom 12. November 2010 war daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unwirksam. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, weil die Kündigung vom 5. Oktober 2009 das Mietverhältnis wirksam beendet hat.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die für fristlose Kündigungen geltende Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung erlaubt, nicht auf ordentliche Kündigungen angewendet werden kann. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, in bestimmten Fällen eine Obdachlosigkeit des Mieters infolge einer fristlosen Kündigung zu vermeiden. Wegen der bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist besteht diese Gefahr jedenfalls nicht in gleichem Maße. Zudem hat der Gesetzgeber im Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 keine anderweitige Regelung getroffen, obwohl ihm die Problematik bekannt sein musste.




Zu Streupflichten auf öffentlichen Parkplätzen

Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.10.2012 — Aktenzeichen: 1 U 2408/12

Leitsatz
Die von winterlichen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen nicht in den Risikobereich des Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers der Verkehrsfläche. Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren der von winterlichen Verhältnissen ausgehenden Gefährdung begegnen.

Sachverhalt
Die Klägerin kam auf einem öffentlichen Parkplatz zu Fall, als sie auf Glatteis stürzte. Dabei hätte sie die glatte Stelle meiden können. Es gab nämlich einen Zebrastreifen, der hätte benutzt werden können. Daher gab´s am Ende kein Schadensersatz.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat Folgendes entschieden:

Ein öffentlicher Parkplatz ist kein Gehweg. Aus diesem Grund dürfen an die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen auch nicht die Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.

Deshalb muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie die Parkplatzstraße nicht über den Zebrastreifen, sondern abseits von diesem abkürzend überquert hat.

Da die Beklagten auf dem Parkplatz nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur einen (!) sicheren Weg bereithalten mussten, hat die Klägerin die Straße abseits des Zebrastreifens auf eigenes Risiko hin abkürzend gequert. Die Klägerin ist damit, was einer Haftung der Beklagten von vorneherein entgegensteht, in einem nicht sicherungspflichtigen Bereich gestürzt. Die vom Bundesgerichtshof gezogene Sach- und Rechtsanalogie zur Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger lässt keinen Zweifel daran, dass der Zebrastreifen und nur dieser zu sichern war. Den durch Pfosten abgetrennten Eingangsbereich des Marktes, für den die vorgenannten Grundsätze der Parkplatzrechtsprechung nicht gelten, hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Sturzes nicht erreicht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von winterlichen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren nicht in den Risikobereich des Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers der Verkehrsfläche fallen. Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren der von winterlichen Verhältnissen ausgehenden Gefährdung begegnen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.




Wann verjähren Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.9.2012 — Aktenzeichen: XI ZR 56/11

Leitsatz
1) Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.

2) In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.

3) Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern.

Sachverhalt
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung aus einer Gewährleistungs-bürgschaft in Anspruch. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Der Kläger schloss in 2001 mit der Auftragnehmerin einen Werkvertrag über Fassadenarbeiten am Neubau eines Hochhauses. Die VOB/B war vereinbart. Der beklagte Kautionsversicherer übernahm für die Auftragnehmerin gegenüber dem Kläger eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft. Am 12. August 2002 wurde über das Vermögen der Auftragnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Deren Leistungen nahm der Kläger am 17. April 2003 ab und bezahlte den Werklohn mit Ausnahme eines vereinbarten Gewährleistungseinbehalts.

Im August 2003 traten Schäden an der Fassade auf, von der im Laufe des Sommers und Herbstes 2003 Teile auf den Gehsteig herabstürzten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangte der Kläger mit Schrei-ben vom 27. Oktober 2003 von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auftragnehmerin, die Fassade zum Schutz von Personen gegen herabfallende Bruchstücke zu sichern. Dies lehnte der Insolvenzverwalter am 28. Oktober 2003 ab. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 kündigte der Kläger die Ersatzvornahme der Sicherungsmaßnahmen an und forderte den Insolvenzverwalter auf, bis zum 28. November 2003 die Mängel an der Fassade zu beseitigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist leitete der Kläger im Dezember 2003 ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Er ließ in den Jahren 2003 und 2004 Sicherungsmaßnahmen durchführen und in den Jahren 2004 und 2005 die Mängel beseitigen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 nahm er die Beklagte wegen der Kosten von Sicherungsmaßnahmen und Mängelbeseitigung aus der Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch.

Die Beklagte lehnte Zahlungen unter Hinweis auf Verjährung ab.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hielt fest, dass der Anspruch des Auftraggebers aus einer Gewährleistungsbürgschaft dann entsteht, wenn die Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B vorliegen, ohne dass zusätzlich der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber einen auf Gewährleistung gestützten Zahlungsanspruch geltend machen muss.

Der von der Gewährleistungsbürgschaft gesicherte Geldanspruch — hier aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B — entsteht seinerseits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs vom Auftraggeber geschaffen wurden. Ab diesem Zeitpunkt kann er vom Auftraggeber geltend gemacht und klageweise durchgesetzt werden. Nicht erforderlich ist, dass der endgültige Zahlungsanspruch oder ein Anspruch auf Vorschuss vom Auftraggeber — teilweise — beziffert werden und damit Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit, Feststellungsklage zu erheben.

Die teilweise geforderte Anknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsbürgschaft an die Geltendmachung eines bezifferten Zahlungsanspruchs durch den Auftraggeber widerspricht dem Zweck der Verjährung der Bürgenverpflichtung. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient dem Schutz des Schuldners und der Herstellung des Rechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Damit ist es unvereinbar, den Beginn der Verjährungsfrist einseitig an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers der Bürgschaftsforderung — hier ein Zahlungsver-langen des Auftraggebers an den Auftragnehmer — zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern.

Fazit: Mit dieser Einschätzung bleibt es dabei, dass die der dreijährigen Regelverjährung unterliegende Bürgschaftsforderung vor den gesicherten Gewährleistungsansprüchen verjähren kann. Dies beruht auf dem getrennten Schicksal beider Forderungen und stellt weder eine spezifische Folge des Verjährungsbeginns von Bürgschaftsforderungen mit Fälligkeit der gesicherten Forderung noch eine Besonderheit des Werkvertragsrechts dar. Zu verschiedenen Zeitpunkten ablaufende Verjährungsfristen von Hauptforderung und Bürgschaft werden in § 768 BGB hingenommen und liefern keine Rechtfertigung, die Verjährung der Bürgenhaftung dadurch zu erschweren, dass erst die Geltendmachung eines dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer zustehenden Geldanspruchs zur Entstehung der gesicherten Hauptforderung und damit zum Beginn der Verjährungsfrist führen soll.

Also: Ein Zahlungsanspruch aus einer Bürgschaft entsteht mit fruchtlosem Ablauf der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist. Ab Ende des betreffenden Jahres beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.




Verpächter darf Pachtsache nach Vertragsende nicht eigenmächtig in Besitz nehmen.

OLG Hamm, Urteil vom 23.8.2012 — Aktenzeichen: 10 U 68/12

Leitsatz
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses besteht für den Pächter gemäß § 596 Abs. 1 BGB die vertragliche Verpflichtung, dem Verpächter die Pachtsache zurückzugeben und ihm daran wieder den unmittelbaren Besitz zu verschaffen.

Ist der Verpächter — wie bei frei zugänglichen Landwirtschaftsflächen — ohne weiteres Zutun in der Lage, die „Gewalt über die Sache auszuüben“, dann genügt für die Besitzrückübertragung des Pächters bei Pachtende auf ihn gemäß § 854 Abs. 2 BGB die Einigung beider auf die Übertragung der bestehenden Besitzlage. Fehlt es an einer solchen Einigung, so verbleibt der Besitz (=tatsächliche Sachherrschaft) beim Pächter, so dass der Verpächter verpflichtet ist, seinen Herausgabeanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

Nimmt der Verpächter nach Pachtvertragsende die Pachtsache ohne den Willen des Pächters und ohne gesetzlich Gestattung in Besitz, handelt es sich um verbotene Eigenmacht.




Vergabeverzögerung–Besteht Anspruch auf Mehrvergütung?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.9.2012 — Aktenzeichen: VII ZR 193/10

Der für das Baurecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hatte über Mehrvergütungsansprüche zu befinden, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hatte, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt worden war.

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangte von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine Mehrvergütung aus einem Bauvertrag. Den Anspruch begründete sie damit, dass sie wegen der durch eine Verzögerung des Vergabeverfahrens bedingten Verschiebung der in der Ausschreibung vorgesehenen Bauzeit Mehrkosten gehabt hätte.

Der Bundesgerichtshof gab der Bundesrepublik Recht und wies darauf hin, dass der Zuschlag der Bundesrepublik nicht zur Annahme des der Ausschreibung entsprechenden Angebots der Klägerin geführt hätte, so dass die ausgeschriebene und auch angebotene Bauzeit nicht Vertragsbestandteil geworden wäre. Denn der Zuschlag wäre nur auf einen Teil der angebotenen Leistung mit einem entsprechend reduzierten Preis erteilt worden und wäre deshalb gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot der Beklagten zu werten, das der Auftragnehmer hätte ablehnen oder annehmen können . Der Auftragnehmer hätte es hier dadurch angenommen, dass er die von der Beklagten erbetene Annahmebestätigung umgehend zurückgesandt hätte. Gegenstand des neuen Angebots wäre auch eine von der Beklagten eindeutig und klar als bindend vorgesehene neue Bauzeitregelung gewesen.

Der Bundesgerichtshof sah Unterschiede zu bisher entschiedenen Fällen, in denen Zweifel darüber bestanden hätten, ob die in dem Zuschlag erwähnten Bauzeiten zu einer Änderung der Ausschreibung hätten führen sollen. In diesen Fällen wäre davon auszugehen, dass eine Bauzeitänderung nicht Gegenstand des Zuschlags wäre, so dass Raum für eine Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geblieben wäre, wenn in einer anderen als der ausgeschriebenen Bauzeit hätte gearbeitet werden sollen. Würde eine Bauzeitänderung jedoch zweifelsfrei Gegenstand eines modifizierten Zuschlags und würde dieses Angebot vom Auftragnehmer angenommen, so müsste dieser die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen. Der Vertrag wäre nicht dahin zu verstehen, dass der Auftragnehmer das Recht hätte, wegen der Bauzeitveränderung etwa entstandene Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.




Die neue VOB/B 2012

Am 30.07.2012 ist die VOB 2012 Teil B vom 26.06.2012 per ministeriellen Erlass vom 26.07.2012 für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt worden. Ganz überwiegend wurden die Regelungen der VOB/B Ausgabe 2009 ohne Änderungen in die Ausgabe 2012 übergeleitet.

Umgesetzt werden soll die EU-Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie).

Folgendes wurde geändert:

1) Als spätester Fälligkeitszeitpunkt für die Schlusszahlung öffentlicher Bauaufträge sind künftig grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen. Die Frist verlängert sich in begründeten Ausnahmefällen auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

2) Einwendungen gegen die Prüfbarkeit können unter Angabe von Gründen nur bis zum Ablauf der jeweiligen (vereinbarten) Frist geltend gemacht
werden.

3) Der Auftraggeber kommt, ohne dass es einer Nachfristsetzung oder Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

4) Für die rechtzeitige Zahlung wird nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (z. B. Anweisung der Zahlung), sondern auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, d. h. Eingang des Zahlungsbetrags beim Auftragnehmer abgestellt.

5) Für Abschlagszahlungen kommen verlängerte Verzugsfristen nicht in Betracht, da es sich um vorläufige Zahlungen (auf bereits erbrachte Leistungen) handelt, die im Rahmen der Schlussrechnung noch einmal überprüft und ggf. korrigiert werden, hier tritt Zahlungsverzug also immer spätestens 30 Tage nach Zugang der Aufstellung ein.

6) Die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen schließt nicht das Recht des Auftragnehmers nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 VOB/B aus, durch Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.

7) Nach Änderung der 2-Monatsfrist in eine 30-(bzw. 60-) Kalendertagesfrist werden zur Harmonisierung der Fristenregelungen die in § 16 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 5 enthaltenen Fristen ebenfalls auf (Kalender)Tage umgestellt.