Zu heißes Badewasser im Pflegeheim – Wer haftet für Verbrühungen?

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.10.2013 — Aktenzeichen: 12 U 3/13

Immer wieder erleiden Pflegebedürftige Verletzungen, weil das Badewasser zu heiß ist. Kann dann der Sanitärunternehmer in Anspruch genommen werden? Das OLG Hamm meint nein.

Leitsatz
Bei zu heißem Badewasser handelt es sich um eine vor sich selbst warnende Gefahr. Sinn und Zweck der DIN-EN 806-2, DIN 1988 ist es, so gut wie möglich vor Verbrühungen zu schützen. Bei einer Badewannenarmatur kann dieser Schutz, insbesondere von Personen, die die Gefahr nicht selbst erkennen können, auch durch Absperrhähne außerhalb der Badewanne herbeigeführt werden. Eine Temperaturbegrenzung ist dann nicht zwingend und dessen Fehlen kein Mangel.

Sachverhalt
Eine demente Bewohnerin eines Pflegeheims erlitt schwere Verbrühungen, als eine Pflegekraft zu heißes Badewasser in die Badewanne eines sog. Nostalgiebades einließ und die Bewohnerin sodann in zu heißem Wasser badete. Den Schaden in Form von u.a. Operations-, Behandlungs- und weitere Pflegekosten übernahm der Betriebshaftpflichtversicherer des Pflegeheims. Sodann versuchte der Haftpflichtversicherer bei dem ausführenden Sanitärunternehmen zu regressieren. Er argumentierte damit, das Handwerksunternehmen müsse deshalb haften, weil sie entgegen der geltenden Vorschriften keinen Verbrühschutz eingebaut habe. So sei nach der DIN EN 806-2, Punkt 9.3.2 in Pflegeeinrichtungen die Wasserauslauftemperatur auf max. 45° C zu beschränken.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht gibt dem Werkunternehmer Recht. Das Fehlen eines Verbrühschutzes bzw. Temperaturbegrenzers stelle keine negative Abweichung der Ist- von der vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit dar, weil die Parteien nicht vereinbart haben, dass in den Nostalgiebädern ein Temperaturbegrenzer eingebaut werden sollte. Die Ausführung widerspricht auch sonst nicht den anerkannten Regeln der Technik. Aus den technischen Normen ergebe sich lediglich, dass das Risiko der Verfrühung zu minimieren sei. Dies sei hier durch weitere Baumaßnahmen erfolgt; denn der Sanitärunternehmer habe durch anderweitige Maßnahmen sichergestellt, dass ein Heimbewohner nicht allein und unbeaufsichtigt das Nostalgiebad habe benutzen können. Ein eigenständiges Bedienen sei verhindert worden. Im Übrigen hätte jedem Nutzer — insbesondere dem Pflegepersonal — erkennbar sein müssen, dass keine automatische Temperaturbegrenzung erfolgt ist. Deshalb hafte der Sanitärunternehmer nicht.




Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1.10.2013 — Aktenzeichen: VI ZR 369/12

Eigentümer von Transportcontainern können sich darauf verlassen, dass die in der Transportkette jeweils verantwortlich handelnde Beteiligten erkennbare Gefahrenquellen zum Anlass nehmen, sich selbst zu schützen.

Leitsatz
Zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Transportcontainers und zu seiner Haftung gegenüber einem Transporteur, der durch die zugeschlagene Tür des Containers verletzt wird.

Sachverhalt
Der Kläger ist selbstständiger Transportunternehmer und Eigentümer einer Sattelzugmaschine. Er führt selbst Transporte durch. Die Beklagte zu 1) betreibt ein Containerterminal im Hafen von Duisburg. Die Beklagte zu 1) beauftragte den Kläger mit einem Transport eines leeren Containers; dieser gehörte der Beklagten zu 4). Der Kläger führte den Transport durch und fuhr den Container mit geöffneten Türen an eine Laderampe. Die rechte Tür war mit einem Nylonseil gesichert, welches sich bereits bei Aufnahme des Containers an diesem befand. Dieses war morsch und riss, als eine Windböe die Containertür zuschlug. Der Kläger wurde durch die zuschlagende Tür schwer verletzt. Er verlangt Schadensersatz von der Eigentümerin des Containers, der Beklagten zu 4).
Entscheidung

Ohne Erfolg.

Die Eigentümerin des Containers trifft keine weitergehende Verantwortlichkeit als den Kläger, der die Containertür selbst mit dem morschen Seil befestigt hatte. Ein Transporteur wie der Kläger weiß, dass der Zustand von Containern sich aufgrund der verschiedenen Transportvorgänge, des Eingriffs von Personen sowie aufgrund technischer Gegebenheiten gefahrenträchtig verändern kann. Die Eigentümerin darf sich darauf verlassen, dass die in der Transportkette jeweils verantwortlich handelnde Personen erkennbare Gefahrenquellen zum Anlass nehmen, sich selbst zu schützen.




Verletzung eines Mitschülers bei Prügelei auf dem Schulhof

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8.11.2013 — Aktenzeichen: 26 U 31/13

Geraten Schüler in Streit, fliegen gelegentlich die Fäuste. Erleidet ein Schüler dadurch eine schwere Verletzung, stellt sich die Haftungsfrage. Damit hat sich das OLG Hamm aktuell befasst.

Leitsatz
Erleidet ein Schüler in der Schule durch Faustschläge eines Mitschülers eine schwerwiegende Augenverletzung, kann der Geschädigte vom Schädiger Schmerzensgeld verlangen, soweit dieser die Verletzung billigend in Kauf genommen hat. Weitergehende, vom Vorsatz des Schädigers nicht umfasste Verletzungsfolgen sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen.

Sachverhalt
Die Parteien waren Hauptschüler und besuchten Parallelklassen. Als sie gemeinsam Unterricht hatten, kam es zunächst zwischen dem Beklagten und einem weiteren Mitschüler zu einer Rangelei, über die sich der Kläger lustig machte. Nach dem Unterricht verließen die Schüler das Schulgebäude in Richtung Pausenhof. Dort fühlte sich der 14jährige Beklagte vom Kläger provoziert. Der Beklagte ging auf den Kläger zu und schlug im zweimal gegen das rechte Auge, der dabei neben einem blauen Auge nebst Gehirnerschütterung, mehrere schwere Verletzungen erlitt, u.a. eine schwere Augenverletzung, die operiert und stationär behandelt werden musste.

Der Kläger verlangte klageweise Schmerzensgeld von 20.000 Euro. Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von 500 Euro zugesprochen, wogegen sich beide Parteien mit ihren Berufungen wandten.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht urteilt ein weiteres Schmerzensgeld von 500 Euro aus; im weitergehenden Umfang scheitere der Anspruch an dem Haftungsausschluss der §§ 104, 105 SGB VII.

Das Oberlandesgericht stellt klar, dass ein sog. doppelter Vorsatz notwendig sei, der nicht nur die vorsätzliche Handlung, sondern auch die herbeigeführte Körperverletzung erfordert. Das Oberlandesgericht ging nicht davon aus, dass der Beklagte die hier eingetretene schwere Folge beabsichtigt oder dies auch nur annähernd für mögliche gehalten hat. Keine Bedenken hat das Oberlandesgericht aber, allein wegen des blauen Auges und der eingetretenen Gehirnerschütterung ein Schmerzensgeld von insgesamt 1000 Euro anzusetzen.

Anmerkung
Bei sog. Schulunfällen greift das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII; dieses Privileg, welches die Haftung „sperrt“ wird bei Vorsatz wieder „entsperrt“, wobei Einigkeit darüber besteht, dass sich der Vorsatz auch auf die Folgen beziehen muss. Was aber ist, wenn sich dieser Vorsatz — wie hier — nur auf einen Teil der Schadensfolgen bezieht? Diese Frage ist höchstrichterlich nicht entschieden, was die Zulassung der Revision wohl gerechtfertigt hätte.

Nach der gesetzlichen Regelung ist der grundsätzlich Privilegierte zum Ersatz „des“ Personenschadens, den „ein Versicherungsfall verursacht hat“, nur verpflichtet, wenn die Person „den Versicherungsfall“ vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Gesetzesformulierung könnte dafür sprechen, den Versicherungsfall als einheitlichen Lebensvorgang zu verstehen; dann aber überzeugt die Aufspaltung in einen haftungsprivilegierten Schaden (= blaues Auge) und einen nicht privilegierten Schaden (= schwere Augenverletzung) nicht.




Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers gegenüber Bauherrn?

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 5.3.2014 — Aktenzeichen: 5 U 1090/13

Die Erfordernisse des Arbeitschutzes gebieten es, Treppenlöcher abzudecken, damit die Arbeiter dort nicht abstürzen können. Wenn aber an der Baustelle (vorübergehend) nicht gearbeitet wird, kann dies anders zu beurteilen sein — so die Entscheidung des OLG Koblenz.

Leitsatz
Im Obergeschoss eines Rohbaus ohne Innentreppen ist in Zeiten der Arbeitsruhe kein Verkehr eröffnet, den der Bauunternehmer sichern müsste. Dies gilt auch dann, wenn das Obergeschoss durch Hochklettern an einem Außengerüst erreichbar ist.

Sachverhalt
Der Kläger ließ von einer Baufirma ein Haus bauen. Der Beklagte war mit der örtlichen Bauleitung betraut. Zu einem Zeitpunkt, als die Treppenöffnungen im Rohbau nicht gesichert waren — der Einbau der Treppenanlage stand noch aus -, kletterte der Kläger über ein Außengerüst in den Rohbau, stürzte in das Treppenloch und verletzte sich erheblich. Zu jenem Zeitpunkt sollte die Baufirma nicht mehr arbeiten; der Innenausbau stand noch nicht an.

Entscheidung
Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Es fehle — so das Gericht — schon eine haftungsrelevante Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, denn am Unfalltag sei kein Verkehr in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet worden; deshalb seien auch keine Maßnahmen zu seiner Sicherung notwendig gewesen.




Planungsmangel, Ausführungsfehler, Bedenkenhinweispflicht–Wer haftet?

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2012 — Aktenzeichen: 17 U 107/11

Beruhen Mängel auf Planungsfehlern, Ausführungsfehlern und der Verletzung von Bedenkenhinweispflichten müssen die Verantwortungsanteile mühsam auseinanderklamüsert werden. Wie es gehen kann, zeigt die aktuelle Entscheidung des OLG Hamm.

Leitsatz
1. Auch im VOB-Vertrag hat der Auftraggeber Anspruch auf einen Vorschuss.

2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, muss er diese dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Dabei sind die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darzulegen, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird.

3. Ein mündlicher Bedenkenhinweis kann — auch bei Geltung der VOB/B — ausreichen.

4. Ein Planungsversäumnis des Architekten geht nicht vollständig zu Lasten des Auftraggebers, wenn es an einem wirksamen Bedenkenhinweis fehlt. Insoweit kann ein Planungsfehler mit 2/3 und der fehlende Bedenkenhinweis mit 1/3 bewertet werden.

Sachverhalt
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch wegen mangelhafter Verlegung von Pflaster geltend. Dabei hatte sich der klagende Bauherr vorab eines Architekten bedient; dieser hatte die Pflaster- und Entwässerungsarbeiten geplant. Die Planung des Architekten sah eine Sonderbauweise vor mit vielen ungewöhnlichen Einzelheiten. Der beklagte Unternehmer wies in den Baubesprechungen darauf hin, dass er die vom Architekten vorgesehene Bauweise nicht kenne und es im Übrigen für ungünstig hielte, dass dabei das Wasser in den Bodenaufbau gelangen könne. Trotzdem baute man entsprechend der Architektenplanung. Im Anschluss drang Wasser in die Konstruktion ein und führte zu erheblichen Schäden in Höhe von mehr als 400.000 €.

Im Verfahren hat ein Sachverständiger festgestellt, dass es zwar in geringem Umfang auch Ausführungsfehler gegeben habe; größtenteils beruhten die Schäden allerdings auf einer fehlerhaften Planung des Architekten.

Entscheidung
Der beklagte Unternehmer wird zu 50 % verurteilt. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der mündlich erteilte Bedenkenhinweis nicht hinreichend gewesen sei, um dem klagenden Bauherrn die Folgen und die Gefahren der Planung klar vor Augen zu führen. Ferner sieht das Oberlandesgericht mit dem Sachverständigen die wesentliche Ursache der Mängel und Schäden in der fehlerhaften Planung des Architekten. Der Architekt sei Erfüllungsgehilfe des Bauherrn bezüglich dessen Pflicht, dem Unternehmer mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Deshalb rechnet das Oberlandesgericht das Planungsversäumnis des Architekten dem Bauherrn zu; dies führt dann zu einer Reduzierung der Haftung des beklagten Bauunternehmers. Da der Bauunternehmer hier nur einen unzureichenden Bedenkenhinweis gab, haftet er — so das Oberlandesgericht Hamm — zu 1/3. Nimmt man dann — so das OLG — die geringen Ausführungsfehler hinzu, komme man zu einem Gesamthaftungsanteil von 50 %.




Wasserschaden des Mieters – Ansprüche gegen schadenverursachenden Mieter?

AG Halle, Urteil vom 25.6.2013 — Aktenzeichen: 95 C 3141/12

Kommt es zu einem Wasserschaden in einer Mietwohnung, für den ein anderer Mieter einer höher gelegenen Wohnung verantwortlich ist, stellt sich die Frage, ob der geschädigte Mieter gegen den schädigenden Mieter Ansprüche hat. Dies hat das AG Halle in einer Entscheidung verneint.

Sachverhalt
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung. Der beklagte Mieter bewohnte die darüber befindliche Wohnung. Anfang 2012 platzte in der Wohnung des Beklagten ein Wasseranschluss; dieser war nicht fachgerecht installiert. Dadurch entstand ein Wasserschaden an Decken und Wänden der Wohnung des klagenden Mieters.

Entscheidung
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Decken und Wände der betroffenen Wohnung gehörten nicht dem Kläger, sondern dem vermietenden Eigentümer. Deshalb sei kein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut betroffen. Geschützt sei aber auch der unmittelbare Besitz; insoweit sei aber dem Kläger kein Schaden entstanden. Zwar müsse ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung in ihrem früheren Zustand zurückgeben; dies werde aber frühestens bei der Rückgabe relevant. Unter dem Aspekt der „Schönheitsreparaturen“ schulde der Mieter ebenfalls kein Ersatz; denn es ginge bei der Beseitigung von Wasserschäden nicht um Schönheitsreparaturen.




Wann verjähren Ansprüche nach § 110 SGB VII?

Landgericht Cottbus, Urteil vom 20.9.2013 — Aktenzeichen: 6 O 269/10

Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche nach § 110 SGB VII verjähren, wird in Rechtsprechung und Rechtsliteratur kontrovers diskutiert. Die Diskussion wurde nun durch eine Entscheidung des LG Cottbus bereichert.

Leitsatz
1. Die bindende Feststellung der Leistungspflicht nach § 113 SGB VII erfolgt durch jeden Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers, der entsprechende Leistungen enthält. Dazu zählt auch die Zahlung von Verletztengeld.

2. Die Verjährungsfrist beginnt taggenau, also nicht mit dem Schluss des Jahres.

3. Ein Verjährungsverzicht oder ein Anerkenntnis gilt nur gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten er abgegeben wurde; eine Erklärung, die gegenüber einem Rentenversicherungsträger abgegeben wurde, hat keine Wirkungen gegenüber einem Unfallversicherungsträger.

Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Unfallversicherungsträger. Der Beklagte ist Zimmermann und war damit befasst, für ein Einkaufszentrum Zimmermannsarbeiten auszuführen. Zum Auftragsumfang gehörte u.a. die Montage von Bindern. Während der Montage kippten die bereits aufgestellten, aber noch nicht befestigten Binder um. Zwei Mitarbeiter des Beklagten stürzten einige Meter tief nach unten und verletzten sich schwer.

Folgende Daten sind für die Entscheidung relevant:

30.08.2005 Unfall

15.09.2005 Klägerin informiert Geschädigte, dass ein Arbeitsunfall vorliege und Sozialleistungen erbracht werden

15.10.2005 Klägerin erlässt Bescheid über Verletztengeld

28.08.2007 Klägerin erlässt Rentenbescheid, zugleich Anerkennung als Arbeitsunfall.

19.11.2007 Klägerin teilt mit, sie habe zu prüfen, ob zivilrechtliche Ansprüche bestünden; deshalb bittet sie den Beklagten um Mitteilung, bei welchem Haftpflichtversicherer der Beklagte versichert ist.

20.11.2007 Beklagte teilt telefonisch mit, es solle doch „das gerichtliche Verfahren“ abgewartet werden.

02.02.2010 Haftpflichtversicherer erklärt gegenüber dem Rentenversicherungsträger (!), dass Einwendungen zum Haftungsgrund nicht erhoeben werden.

19.02.2010 Klägerin meldet Ansprüche beim Haftpflichtversicherer an.

26.02.2010 Versicherer bestätigt Eingang und kündigt Ermittlungen an.

08.03.2010 Versicherer verzichtet gegenüber Rentenversicherungsträger (!) auf Einrede der Verjährung bis Ende 2012.

23.03.2010 Versicherer lehnt Haftung ab und stellt Klage anheim.

07.10.2010 Erhebung der Klage (Zustellung am 02.11.2010).

Entscheidung
Das Landgericht hat Klage schon wegen Verjährung abgewiesen und die schwierigen Fragen, ob gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen wurde und wenn ja, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, dahinstehen lassen.

Die Verjährung richtet sich nach § 113 SGB VII. Danach verjährt der Anspruch nach § 110 SGB VII entsprechend den Bestimmungen der §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des BGB mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

Nach Auffassung des Landgericht stellt eine solche Leistungsfeststellung bereits die Zahlung von Verletztengeld dar. Jedenfalls habe die Verjährung durch den Bescheid über die Gewährung von Verletztengeld zu laufen begonnen.

Das Landgericht nimmt ferner eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist vor; die Frist beginne taggenau mit der Feststellung der Leistungspflicht und ende drei Jahre später, hier also im September/Oktober 2008. Für diese Auslegung spreche der Wortlaut, aber auch eine historische Betrachtung und der gesetzgeberische Wille; denn die Regelung gehe zurück auf das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB aus 1996, nach dem § 852 BGB ebenfalls mit der Maßgabe gelten sollte, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht bindend festgestellt wird. Die spätere Fassung des § 113 SGB VII beruhte — so das LG — darauf, dass § 852 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geändert worden ist. In der Gesetzesbegründung heiße es — so das LG — lediglich, dass sich die entsprechenden Regelungen nunmehr in den neuen §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB befänden; es sei mit keinem Wort darauf hingewiesen worden, dass mit der Neufassung die taggenaue Verjährungsfrist nicht mehr habe gelten sollen.

Die gegenüber der Rentenversicherung abgegebenen Erklärungen wirkten nach Ansicht des Landgerichts nicht gegenüber der Klägerin, und zwar selbst dann, wenn man von einer Gesamtgläubigerschaft ausginge.

Im November 2007 habe es keine Verhandlungen gegeben; auch wenn der Begriff der Verhandlung weit auszulegen sei, führten der Hinweis, „man prüfe Ersatzansprüche“, und die Bitte um Mitteilung des Haftpflichtversicherers nicht zur Hemmung; deshalb könne auch der telefonische Hinweis des Beklagten, es solle das Verfahren abgewartet werden, nicht als beginnende Verhandlung angesehen werden.

Verhandlungen habe es nur vom 22.02.2010 bis zum 24.03.2010 gegeben. Dieser Zeitraum habe die Verjährung nicht mehr hinreichend hemmen können. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist spätestens am 28.09.2010 endete, so dass die Klage im Oktober nichts mehr bewirken konnte.




Bauleiter haftet nicht im Gesamtschuldnerregress

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25.6.2013 — Aktenzeichen: 9 U 220/12

Leitsatz
Einem primär verkehrssicherungspflichtigen Unternehmer steht gegen einen sekundär verkehrssicherungspflichtigen bauleitenden Architekten kein Ausgleichsanspruch zu. Im Verhältnis des Unternehmers zum bauüberwachenden Architekten haftet der Unternehmer allein.

Sachverhalt
Der beklagte Architekt war im Zuge eines Bauvorhabens mit Planungs- und Überwachungsarbeiten befasst (Leistungsphasen 1-9 der HOAI a.F.). Ausgeschrieben war auch ein Bauzaun, den die Versicherungsnehmerin der Klägerin errichtete. Dabei wies dieser Bauzaun erhebliche Mängel auf, die dazu führten, dass der nicht standsichere Zaun bei starkem Wind umstürzte und eine Passantin erheblich verletzte. Die Klägerin regulierte diesen Schaden für Ihre Versicherungsnehmerin. Wegen der Zahlungen nahm sie bei dem bauüberwachenden Architekten Regress.

Entscheidung
Während die Klage beim Landgericht noch Erfolg hatte, wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Dabei ließ das Gericht die Frage dahinstehen, ob der nicht nach dem Stand der Technik errichtete Bauzaun auch auf einer fehlerhaften Bauüberwachung des beklagten Architekten beruhe. Im Außenverhältnis zu den Unfallgeschädigten gelte grundsätzlich, dass in erster Linie der mit der Durchführung von Baumaßnahmen beauftragte Unternehmer verkehrssicherungspflichtig sei. Gehe es um die Verletzung von sekundären Verkehrssicherungspflichten, gelte dies auch. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn von einer groben Verletzung von sekundären Verkehrssicherungspflichten auszugehen sei.

Anmerkung
Diese (nicht rechtskräftige) Entscheidung, mit der generalisierend einem Bauüberwachungsfehler weniger Gewicht beigemessen wird, so dass Bauleiterversäumnisse im Gesamtschuldnerregress hinter primären Verkehrssicherungspflichtverletzungen „komplett zurücktreten“, überzeugt nicht. Sie fußt darauf, dass nach früherer Rechtsprechung „Fehler durch mangelnde Prüfung grundsätzlich nicht so ins Gewicht fallen, wie die Fehler bei der Ausführung oder bei der Planung“. Die Verursachungsbeiträge von Bauleitern, die die fehlerhafte Ausführung nicht bemerkt haben, dürfen aber nicht bagatellisiert werden.




Fehlendes Bautagebuch des Architekten – Minderung?

OLG Hamm, Urteil vom 9.10.2013 — Aktenzeichen: 12 U 103/12

Ein Auftraggeber kann gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten nicht per se einwenden, er hätte kein Bautagebuch geführt und deshalb sei der Honoraranspruch zu mindern. Denn das Nichtführen eines Bautagebuchs stellt nur dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel des Architektenwerks da, wenn das Führen eines solchen Tagebuchs vertraglich vereinbart ist.

Sachverhalt
Die klagenden Architekten verlangen restliches Honorar. Deren Auftraggeber verteidigt sich mit dem Hinweis, die Architekten hätten kein Bautagebuch geführt und deshalb sei der gesamte Honoraranspruch um mindestens 0,7 % zu mindern. Diese Argumentation erfolgt im Zuge der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2011, VII ZR 656/10. In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof folgenden Leitsatz veröffentlicht:

„Kommt der Architekt der Verpflichtung, ein Bautagebuch zu führen, nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich gemäß § 634 BGB zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.“

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm schiebt dem Anspruchsdenken vieler Auftraggeber, wonach das Nichtführen eines Bautagebuchs stets zu einer Minderung berechtige, einen Riegel vor. Das OLG Hamm stellt klar, dass eine Minderung nur dann berechtigt sein kann, wenn das Führen eines Bautagebuchs vertraglich vereinbart war.

Fazit
Eine automatische Honorarminderung gibt es daher nicht.




Haftungsprivileg bei Leiharbeitern? OLG Schleswig sagt ja.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.3.2013 — Aktenzeichen: 11 U 4/11

Kommt es auf Baustellen zu einem Personenschaden eines Arbeiters wegen Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften, ist die Haftung dessen Arbeitgebers nach den Regelungen der §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen. Fraglich ist, ob dieses Haftungsprivileg auch dann gilt, wenn sich dieser Arbeitgeber eines Leiharbeiters bedient und dieser zu Schaden kommt.

Leitsatz
Auch solche Beschäftigten, die nicht Arbeitnehmer des Unfallbetriebs sind, jedoch bei einem solchen als sogenannte „Leiharbeiter“ eingesetzt werden, unterliegen dem Versicherungsschutz nach dem SGB VII, so dass Individualansprüche mit Ausnahme von Vorsatztaten und sogenannte „Wegeunfälle“ ausgeschlossen sind.

Sachverhalt
Der Beklagte ist Inhaber eines Elektrounternehmens. Er hatte den Auftrag, auf einer Reithalle eine Photovoltaik-Anlage zu installieren. Der von ihm eingesetzte Leiharbeiter stürzte im Zuge dieser Arbeiten durch Lichtplatten auf dem Dach und verletzte sich erheblich.

Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß § 110 SGB VII auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen, da dem Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat demgegenüber, ohne erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, grobe Fahrlässigkeit bejaht und den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zur Frage des Haftungsprivilegs hat das Gericht kurz und bündig ausgeführt: Die Haftungsbeschränkung gemäß § 104 SGB VII greift zu Gunsten eines Unternehmers ein, wenn der geschädigte Versicherte für das Unternehmen tätig ist oder in einer sonstigen die Versicherung begründenen Beziehung steht. Davon ging das Gericht aus, weil der verunfallte Leiharbeiter „auf einer Baustelle des Beklagten tätig war und dort dessen Weisungen unterworfen war“.

Anmerkung
Fehlsam nicht befasst hat sich das Oberlandesgericht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung eines Arbeitsunfalls und die haftungsrechtliche Zuordnung grundsätzlich nicht auseinander fallen sollen. Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht die unterschiedlichen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung in den Blick genommen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Sollte das Haftungsprivileg im Verhältnis Entleiher — Leiharbeiter nicht greifen, wäre die Klage wohl abzuweisen, da streitgegenständlich zunächst nur Ansprüche nach § 110 SGB VII waren und Ansprüche aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X erst in verjährter Zeit hilfsweise geltend gemacht worden sind.