Wer haftet wie, wenn Planungs-, Ausführungs- und Bauleitungsfehler zusammentreffen?

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2014 — Aktenzeichen: I-21 U 171/13

Kommt es bei Neubauvorhaben zu Wasserschäden, beruht dies nicht selten auf Fehlern verschiedener Personen — etwa Fehlern des planenden Architekten, Mängeln im Gewerk des ausführenden Unternehmens, unzureichender Bauleitung. Wie sind die Verantwortungen zu verteilen? Welche Rolle hat ein unterlassener Bedenkenhinweis? Mit einem solchen Fall hat sich das OLG Düsseldorf befasst.

Leitsatz
1. Der Werkunternehmer kann einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn Planungsfehler dessen Architekten als Mitverschulden entgegen halten.

2. Die gilt auch im Falle einer „Nicht-Planung“ des Architekten, wenn also planungsbedürftige Details nicht planerisch vorgegeben werden.

3. Die Gewichtung der Mithaftung des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers einerseits und der Planungsverantwortung des Auftraggebers andererseits hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; wenn keinem Verursachungsbeitrag ein entscheidend höheres Gewicht beizumessen ist, erscheint eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % sachgerecht.

Sachverhalt
Die Klägerin war Bauherrin eines Krematoriums. Die Beklagte zu 1) war ausführendes Werkunternehmen, der Beklagte zu 2) war planender und bauleitender Architekt. Nach Fertigstellung des Vorhabens kam es zu einem erheblichen Wassereinbruch an der Fassade und zu Durchfeuchtungen des Bodens. Dieser Wassereintritt beruhte darauf, dass das „Entwässerungskonzept“ des Architekten (eine richtige Planung gab es nicht) nicht funktionierte und darauf, dass entgegen der Empfehlung im Bodengutachten der Parkplatz mit Gefälle zum Objekt geplant und auf Basis dieser Planung ausgeführt wurde.

Entscheidung
Das OLG bejaht eine Haftung der Beklagten zu 1), deren Werkleistung mangelhaft gewesen sei. Daran ändere nichts der Umstand, dass die Beklagte zu 1) die fehlerhafte Planung des Beklagten zu 2) umgesetzt habe. Maßgeblich sei allein, dass die ausgeführte Entwässerung nicht funktioniere.

Die Beklagte zu 1) hafte nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er die Klägerin auf die Bedenken gegen eine solche Vorgabe hingewiesen hat und diese auf der Ausführung bestanden habe. Letzteres kann das OLG nicht feststellen; zwar könne ein Hinweis des Bauleiters der Beklagten zu 1) an den Beklagten zu 2) auf das fehlende Gefälle angenommen werden (infolgedessen der Beklagte zu 2) planerisch eine weitere Entwässerungsrinne anordnete), allerdings genüge der pauschale Hinweis nicht den Anforderungen; die Beklagte zu 1) habe konkret erläutert, welche Risiken mit der Ausführung verbunden seien.

Die Klägerin müsse sich allerdings wegen des Planungsverschuldens ihres Architekten, des Beklagten zu 2), nach §§ 254, 278 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses Mitverschulden bewertete das OLG mit 50 %. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) die Entwässerung nicht „plante“, stehe nicht entgegen. Die „Nicht-Planung“, also die Situation, bei der der Architekt für die Ausführung der Bauarbeiten überhaupt keinen Plan gefertigt hat und er auch ansonsten keine Weisungen gibt, einem Planungsfehler gleichzusetzen ist, so dass sich der Bauherr deshalb entsprechendes Fehlverhalten seines Architekten zurechnen lassen müsse.




Bauregieverträge: HOAI ist nicht anwendbar.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.6.2014 — Aktenzeichen: 17 U 114/13

Die HOAI enthält bindendes Preisrecht — aber nicht in jedem Fall. Vereinbaren Bauträger mit ihren Auftraggebern neben der Vollarchitektur weitere erhebliche Leistungen, findet die HOAI keine Anwendung. Dies entscheidet das OLG Hamm.

Leitsatz
1. Grundsätzlich kann die Vergütung für Werk- und Dienstverträge frei vereinbart werden.

2. Nur soweit die Leistungen von der HOAI erfasst werden, gilt deren verbindliches öffentliches Preisrecht.

3. Ein Bauregievertrag, der nicht nur die Vollarchitektur als Leistung enthält, sondern weitere Leistungen wie etwa Organisation des Zahlungsverkehrs, Vermietungstätigkeit, Verwaltung, unterfällt nicht der HOAI, selbst wenn die Vollarchitektur den überwiegenden Teil des Leistungspakets ausmacht.

Sachverhalt
Die Beklagte ist Bauträgerin. Sie wird von ihrem Auftraggeber in einem Bauregievertrag mit der Erbringung der Vollarchitektur (Leistungsphasen 1-9), der Vergabe der Aufträge, Organisation des Zahlungsverkehrs, Vermietung, Verwaltung für 5 Jahre beauftragt. Dafür wurde eine Vergütung von 25 % der nachgewiesenen Baukosten vereinbart. Der Auftraggeber zahlte einen Abschlag von 100.000 Euro. Nach Fertigstellung rechnete die Beklagte das Honorar auf dieser Basis ab und gelangte so zu einem Gesamthonorar von mehr als 200.000 Euro.

Der Auftraggeber verlangte Rückzahlung eines Teil des Abschlags. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Beklagte sei überzahlt. Die Honorarvereinbarung sei wegen Überschreitung der Höchstsätze unwirksam. Nach der HOAI betrüge das Honorar lediglich rd. 75.000 Euro. Da 100.000 Euro bereits bezahlt waren, verlangte der Auftraggeber rd. 25.000 Euro zurück.

Entscheidung
Die Klage des Auftraggebers hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Das OLG Hamm führte aus, dass die Vergütungsvereinbarung wirksam sei. Die vertraglich vereinbarten Leistungen wiesen mit der Organisation des Zahlungsverkehrs, der Vermietung, der Verwaltung nach der gebotenen Gesamtwürdigung einen Umfang auf, der die Anwendung der HOAI auf den zwischen den Parteien geschlossenen Bauregievertrag ausschließe. Entscheidend sei, dass die vertraglich vereinbarte Leistung erheblich von dem einen Architektenvertrag prägenden Werkerfolg abweiche. Die über die Vollarchitektur hinaus gehenden Leistungen seien von so erheblichem Gewicht und Umfang, dass sie den Gesamtcharakter des Vertrages entscheidend prägten und ihn nicht mehr als Vertrag über Architektenleistungen erscheinen ließen.




Regress beim Kassenwechsel des Geschädigten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1.7.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 391/13

Die gesetzlichen Krankenkassen stehen im Wettbewerb. Dies bedeutet, dass Versicherte die Kasse wechseln dürfen. Was passiert eigentlich mit Schadensersatzansprüchen, die nach § 116 SGB X auf die erste Krankenkasse übergegangen sind? Der BGH hat sich nun mit dieser Frage befasst.

Leitsatz
1. Bei einem Wechsel des Sozialversicherungsträgers (hier: der Krankenkasse) gehen die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche des Geschädigten kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen sachlich und zeitlich kongruent sind.

2. Der nachfolgende Sozialversicherungsträger erwirbt die Ersatzforderung — auch was einen beim zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger eingetretenen Verjährungsbeginn anbelangt — so, wie sie sich bei dem Rechtsübergang befindet.

3. Zugunsten des Rechtsnachfolgers wirkt nur die bei seinem Rechtsvorgänger durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB bis zum Rechtsübergang bewirkte Verjährungshemmung; ob eine Hemmung der Verjährung beim Rechtsnachfolger eintritt, hängt hingegen davon ab, ob Hemmungsgründe in seiner Person vorliegen.

4. Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken grundsätzlich nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers.

Sachverhalt
Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, nimmt die Beklagten wegen eines Geburtsschadens aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Der Geschädigte war nach seiner Geburt im Jahr 2000 zunächst bei der AOK B. gesetzlich krankenversichert. Diese meldete in den Jahren 2001 und 2002 bei den Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche an. Der Haftpflichtversicherer verzichtete erstmals mit Schreiben vom 11. März 2003 — auch im Namen der versicherten Personen — gegenüber der AOK B. bis zum 31. Dezember 2003 auf die Einrede der Verjährung, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass noch keine Verjährung eingetreten sei. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben verlängerte er seinen Verzicht jeweils um ein weiteres Jahr, zuletzt bis zum 31. Dezember 2010.

Die Klägerin ist seit dem 17. Juni 2003 gesetzlicher Krankenversicherer des Geschädigten. Mit Schreiben vom 29. September 2010 machte sie erstmals Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geltend. Ende des Jahres 2010 verzichtete dieser ihr gegenüber bis zum 31. Dezember 2011 auf die Einrede der Verjährung, allerdings nur, soweit noch keine Verjährung eingetreten sei.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz für von ihr aufgewendete Behandlungskosten von 15.523,42 € und für Leistungen der Pflegekasse von 4.307,50 € sowie die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht bezüglich gemäß §§ 116, 119 SGB X auf sie übergegangener bzw. übergehender Ansprüche. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidung
Das Berufungsgericht führt aus, die gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche und die im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche der Pflegekasse seien verjährt. Die Ansprüche auf Ersatz der Heilbehandlungskosten seien mit dem Schadensereignis zunächst auf die AOK B. übergegangen. Mit dem Kassenwechsel am 17. Juni 2003 sei der Anspruch dem Grunde nach auf die Klägerin übergegangen. Diese habe den Anspruch allerdings so erworben, wie er dem bisherigen Inhaber zugestanden habe. Die Verjährung laufe beim Kassenwechsel weiter und die Klägerin müsse sich das Wissen ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Nachdem seitens der Regressabteilung der AOK B. spätestens am 14. August 2001 Kenntnis von den maßgeblichen anspruchsbegründenden Umständen bestanden habe, habe zu diesem Zeitpunkt auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. zu laufen begonnen.

Ab dem Anspruchsübergang am 17. Juni 2003 könne sich die Klägerin keine verjährungsunterbrechenden Handlungen von oder gegenüber Dritten mehr zurechnen lassen. Der nach § 116 SGB X übergegangene Anspruch und der beim Geschädigten verbleibende Restanspruch entwickelten ein voneinander getrenntes „rechtliches Schicksal“. Der AOK B. habe nur ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Ersatz der bis zum 16. Juni 2003 entstandenen Heilbehandlungskosten zugestanden, der Klägerin ein Ersatzanspruch für die anschließend aufgewendeten Kosten. Die Hemmung der Verjährung wegen der von der AOK B. geführten Verhandlungen habe für die Klägerin am 17. Juni 2003 geendet. Ersatzberechtigt für die ab dem 17. Juni 2003 entstandenen Heilbehandlungskosten seien nur noch die Klägerin und die bei ihr angesiedelte Pflegekasse gewesen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die AOK B. stellvertretend für die Klägerin habe verhandeln wollen bzw. hierzu ermächtigt gewesen wäre.

Die Klägerin könne sich auch nicht nach dem Gedanken des § 407 BGB auf verjährungshemmende Maßnahmen der AOK B. stützen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass es der AOK B. unter Umständen möglich gewesen wäre, alle Ansprüche durch einen Abgeltungsvergleich mit Wirkung für andere Sozialversicherungsträger (§ 407 BGB) zu regeln. § 203 BGB habe einen gänzlich anderen Regelungsgehalt. Auch für § 204 BGB sei anerkannt, dass einer Klage des Zedenten nach der Abtretung keine verjährungshemmende Wirkung mehr zukomme. Die Verjährungsfrist sei spätestens am 23. Juni 2007 abgelaufen. Der gegenüber der AOK B. erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung entfalte keine Wirkung mehr zugunsten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin. Den Beklagten sei es schließlich auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Behandlungskosten verjährt sind.

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Schadensersatzansprüche, welche die Klägerin geltend macht, mit der Geburt des Geschädigten am 17. Juni 2000 zunächst dem Grunde nach vom Geschädigten auf die AOK B. übergegangen sind. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Bei einem Sozialversicherungsträger wie der AOK B. findet der Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügungen des Geschädigten schützt.

Die zunächst auf die AOK B. übergegangenen Ersatzansprüche des Geschädigten unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, die auf der Grundlage der unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 1. Januar 2002 begonnen hat. Nach den getroffenen Feststellungen waren bei der Regressabteilung der AOK B. zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben. Darauf kommt es an, weil in Überleitungsfällen der Fristbeginn gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen ist, wenn sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB richtet.

Die deliktischen Ansprüche unterliegen ebenfalls einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese begann am 14. August 2001. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich insoweit gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach § 852 Abs. 1 Fall 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und nicht nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. („Schluss des Jahres‟). Die nach § 852 Abs. 1 Fall 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen lag nach den getroffenen Feststellungen spätestens am 14. August 2001 bei der Regressabteilung der AOK B. vor. Für die Verjährungsfrist als solche kommt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschrift des § 195 BGB n.F. zur Anwendung. Denn die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Fall 1 BGB a.F. entspricht der Frist des § 195 BGB n.F., so dass Art. 229 § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 EGBGB nicht einschlägig sind.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats schließt die Ungewissheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht aus. Vielmehr genügt die allgemeine Kenntnis vom Eintritt eines Schadens; wer diese erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung nur als möglich voraussehbar waren.

Das Berufungsgericht hat unbeanstandet und rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Verjährung spätestens ab dem 15. August 2001 — gegenüber der Beklagten zu 1 — bzw. ab dem 25. Januar 2002 — gegenüber dem Beklagten zu 2 — aufgrund von Verhandlungen zwischen der AOK B. und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 203 BGB n.F. gehemmt war.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Verjährungshemmung bezüglich der streitgegenständlichen Ansprüche bereits mit dem Übergang dieser Ansprüche von der AOK B. auf die Klägerin am 17. Juni 2003 geendet hat.

Mit dem Krankenkassenwechsel des Geschädigten sind seine Schadensersatzansprüche dem Grunde nach von der AOK B. auf die Klägerin übergegangen, soweit sie auf Ersatz von Behandlungskosten ab dem 17. Juni 2013 gerichtet sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gehen bei einem Wechsel der versicherungsrechtlichen Leistungszuständigkeit nach dem Forderungsübergang die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen — wie im Streitfall — gleichartig sind. Bezüglich des Ersatzanspruchs tritt der nächste Sozialleistungsträger die Rechtsnachfolge des bisherigen Trägers an. Bei Rechtsnachfolge erfolgt der Anspruchsübergang auf den zweiten Sozialleistungsträger, wenn dieser zuständig wird. Der nachfolgende Sozialleistungsträger muss die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet. Der Gläubigerwechsel, der sich ohne Willen des Schuldners vollzieht, darf dessen Stellung grundsätzlich nicht verschlechtern. Dementsprechend erwarb die Klägerin von der AOK B. Schadensersatzansprüche des Geschädigten, für die die Verjährung an sich am 1. Januar 2002 (vertragliche Ansprüche) bzw. am 14. August 2001 (deliktische Ansprüche) begonnen hatte, bis zum Rechtsübergang am 17. Juni 2013 aber Verjährungshemmung eingetreten war.

In der Person der Klägerin war der Hemmungstatbestand des § 203 BGB nicht gegeben. Sie selbst führte keine Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände mit den Beklagten oder deren Haftpflichtversicherer, die eine (weitere) Hemmung der Verjährung zu ihren Gunsten hätte bewirken können. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Bei dem Verhandeln handelt es sich — anders als beim Verzicht auf die Einrede der Verjährung — nicht um eine Verfügung des Schuldners über die Einrede. Vielmehr tritt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Gesetzes wegen ein. Die den früheren Rechtsgedanken der § 639 Abs. 2, § 651g Abs. 2 Satz 3 und § 852 Abs. 2 BGB a.F. verallgemeinernde Regelung des § 203 BGB verfolgt den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner sollen nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Schuldner die Einrede der Verjährung vorbehalten bleiben, während der Gläubiger von der Verwirklichung anderer verjährungshemmender oder -unterbrechender Tatbestände, insbesondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll. Eine sofortige Rechtsverfolgung würde die schwebenden Verhandlungen gefährden.

In persönlicher Hinsicht beschränkt sich auch die Hemmung gemäß § 203 BGB auf die Personen, in deren Verhältnis der Hemmungsgrund besteht. Sie wirkt insbesondere nicht zulasten anderer Gesamtschuldner oder zugunsten anderer Gesamtgläubiger, § 425 Abs. 2, § 429 Abs. 3 Satz 1 BGB. Zugunsten oder zulasten des Rechtsnachfolgers wirkt nur die bei seinem Rechtsvorgänger schon verstrichene Hemmung; ob die Hemmung bei ihm andauert, hängt hingegen davon ab, ob der Hemmungsgrund in seiner Person fortbesteht. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 203 Satz 1 BGB, wonach Verhandlungen „zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger“ schweben müssen.

Die Verhandlungen zwischen der AOK B. und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten sind der Klägerin für die Zeit ab dem Forderungsübergang vom 17. Juni 2003 nicht mehr verjährungshemmend zuzurechnen.

Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB können im Ausgangspunkt nur der Gläubiger und der Schuldner selbst führen. Verhandlungen durch Dritte setzen voraus, dass diese Verhandlungsvollmacht für Gläubiger bzw. Schuldner haben. Die Verhandlungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht können auch nicht mit verjährungsrechtlicher Rückwirkung genehmigt werden.

Die Revision vertritt den Standpunkt, dass bei der AOK B. nach dem Forderungsübergang auf die Klägerin am 17. Juni 2003 die Ermächtigung verblieben sei, Schadensersatz für die Leistungen der Klägerin zu fordern. Daher hätten die Verhandlungen der AOK B. mit dem Haftpflichtversicherer auch nach dem Forderungsübergang die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gehemmt. Dies trifft jedoch nicht zu.

Die Revision stützt die vermeintliche Ermächtigung der AOK B. zur Geltendmachung des Schadensersatzes für die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt bleibt.

Der Streitfall ist aber anders gelagert als die Fälle, auf die sich die genannte Rechtsprechung bezieht. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe; bis zum 31. Dezember 2004: § 2 BSHG). Der Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regress beim Schädiger eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 SGB XII, durch eigene Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung des Geschädigten, die Schadensersatzleistung vom Schädiger selbst einzufordern. Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei der Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen. Diese Erwägungen sind nicht auf den Streitfall übertragbar. Eine Einziehungsermächtigung der AOK B. für die Klägerin kann damit nicht begründet werden. Denn die genannte Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf den Forderungsübergang auf einen Träger der Sozialhilfe, für dessen Leistungen der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) gilt. An dem Forderungsübergang im Streitfall war jedoch kein Träger der Sozialhilfe beteiligt. Der Forderungsübergang erfolgte am 17. Juni 2003 zwischen der AOK B. und der Klägerin und damit zwischen zwei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 4 SGB V). Die Leistungspflichten der Klägerin stehen auch nicht in einem Nachrangverhältnis zu den Leistungspflichten der AOK B., das eine Einziehungsermächtigung der AOK B. rechtfertigen könnte. Vielmehr sind die Leistungspflichten der AOK B. und die der Klägerin nach dem Krankenkassenwechsel des Geschädigten am 17. Juni 2003 zeitlich voneinander abzugrenzen.

Die Auffassung der Revision, ebenso wie die Ermächtigung des Geschädigten die öffentlichen Kassen entlaste, bewirke auch eine Ermächtigung des „ersten“ Sozialversicherungsträgers eine Entlastung des späteren Sozialversicherungsträgers, trifft nicht zu. Da die Leistungspflichten der AOK B. und der Klägerin zeitlich voneinander abzugrenzen sind, gibt es grundsätzlich keine Überschneidungen, bei denen Leistungen der AOK B. die Klägerin entlasten. Allenfalls bei Leistungen, welche die AOK B. irrtümlich als nicht mehr zuständiger Krankenversicherungsträger erbracht hat, könnte eine Einziehungsermächtigung der AOK B. eine Entlastung der Klägerin gegenüber einem etwaigen Erstattungsanspruch der AOK B. nach § 105 SGB X bewirken. Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht gegeben.

Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin sich nicht nach dem Rechtsgedanken des § 407 BGB auf die Verhandlungen der AOK B. mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten als verjährungshemmende Maßnahme berufen kann. Zwar ist § 407 BGB gemäß § 412 BGB auf den Forderungsübergang von der AOK B. auf die Klägerin anwendbar. Es handelt sich jedoch um eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners. Da es bei der Hemmung der Verjährung um Wirkungen zugunsten des Gläubigers und nicht um den von § 407 BGB intendierten Schuldnerschutz geht, ist auch der Rechtsgedanke des § 407 BGB im Streitfall nicht einschlägig.

Die Revision wendet sich außerdem erfolglos gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Verjährungsverzichtserklärungen, die der Haftpflichtversicherer der Beklagten in der Zeit nach dem Forderungsübergang vom 17. Juni 2003 gegenüber der AOK B. abgegeben hat, nicht zugunsten der Klägerin gewirkt haben.

Allerdings kann der Schuldner nach neuem Verjährungsrecht durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt verzichten. Im Streitfall ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB neues Verjährungsrecht anwendbar, weil die streitgegenständlichen Ansprüche am 1. Januar 2002 bestanden, aber noch nicht verjährt waren.

Die nach dem Forderungsübergang vom 17. Juni 2003 gegenüber der AOK B. abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen wirkten jedoch schon ihrem Inhalt nach nicht zugunsten der Klägerin als der neuen Gläubigerin. Die bei der AOK B. verbliebenen und die auf die Klägerin übergegangenen Anspruchsteile standen sich trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen — weil durch die Person der Gläubiger geschieden — gegenüber, die selbständig verjährten. Ein Verjährungsverzicht kann, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen, grundsätzlich nur auf den Adressaten — hier die AOK B. — bezogen werden.

Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Haftpflichtversicherer die nach dem 17. Juni 2003 erklärten Verjährungsverzichte ausschließlich gegenüber der AOK B. abgegeben hat, die dabei nicht stellvertretend für die Klägerin aufgetreten ist.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfristen spätestens Mitte des Jahres 2007 abgelaufen sind. Nach dem Forderungsübergang auf die Klägerin am 17. Juni 2003 war kein Hemmungstatbestand mehr gegeben. Die dreijährigen Verjährungsfristen, denen die streitgegenständlichen Ansprüche unterlagen, liefen von diesem Zeitpunkt an weiter und waren daher im Jahr 2007 bereits abgelaufen.

Die Klägerin muss sich den bei der AOK B. eingetretenen Verjährungsbeginn zurechnen lassen. Geht der Ersatzanspruch von einem Sozialleistungsträger auf einen anderen über, gilt in dieser Hinsicht nichts anderes als bei dem Forderungsübergang vom Geschädigten auf den Sozialleistungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist ausreichend, dass der ursprüngliche Gläubiger die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 852 Abs. 1 Fall 1 BGB a.F. erfüllt hat. Dann geht der Anspruch mit in Gang gesetzter Verjährung über, auch wenn die Kenntnis vielleicht gerade durch den Rechtsübergang verloren geht.

Die Beklagten sind auch durch ihren mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 gegenüber der Klägerin erklärten Verjährungsverzicht bis zum 31. Dezember 2011 nicht gehindert, sich gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Verzicht ist nur insoweit erfolgt, als noch keine Verjährung eingetreten war.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Beklagten nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung kann zwar treuwidrig sein, wenn der Schuldner bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt oder aufrechterhalten hat, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abgehalten hat. Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin von den Verzichtserklärungen des Haftpflichtversicherers gegenüber der AOK B. erfahren hat und dadurch in ihrem Verhalten beeinflusst wurde. Die Revision macht dies auch nicht geltend.

Der Umstand, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten gegenüber der AOK B. — jeweils befristet — auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, die Beklagten sich jedoch gegenüber der Klägerin auf die in dieser Zeit eingetretene Verjährung berufen, stellt auch keinen Rechtsmissbrauch durch widersprüchliches Verhalten dar. Selbst wenn ein widersprüchliches Verhalten vorläge, wäre es nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden wäre oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen. Da nicht festgestellt ist, dass die Klägerin von den Verzichtserklärungen des Haftpflichtversicherers gegenüber der AOK B. erfahren hat, ist kein Vertrauenstatbestand anzunehmen. In dem Verhalten der Beklagten liegt auch kein „unlösbarer Widerspruch“, der ihr Verhalten ausnahmsweise unabhängig von einem Vertrauenstatbestand als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagten oder ihr Haftpflichtversicherer von dem Forderungsübergang auf die Klägerin wussten, als sie die Verzichtserklärungen gegenüber der AOK B. abgaben. Die Beklagten waren daher durch die Verzichtserklärungen nicht gehindert, sich gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dass die Beklagten die Verzichtserklärungen möglicherweise bei Kenntnis von dem Forderungsübergang auf Anforderung auch gegenüber der Klägerin abgegeben hätten, vermag eine Treuwidrigkeit allein nicht zu begründen.

Zwar führt die Revision zutreffend aus, dass die Klägerin schlechter steht, als sie gestanden hätte, wenn sie schon zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gesetzliche Krankenversicherung des Geschädigten gewesen wäre, weil die Verjährung dann erst mit Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung der Klägerin begonnen hätte. Auch der gebotene Schutz der Sozialversicherungsträger und deren anerkanntes Interesse an effektiven Rückgriffsmöglichkeiten rechtfertigen jedoch keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber hat — ausgehend von dem Grundgedanken, dass die Rechtsposition des Schuldners durch einen Forderungsübergang nicht verschlechtert werden darf — in §§ 404, 412 BGB bestimmt, dass dem Schuldner die bestehenden Gegenrechte gegenüber dem Zessionar erhalten bleiben. Davon hat der Gesetzgeber für den Forderungsübergang nach § 116 SGB X keine Ausnahme vorgesehen. Den Gerichten ist es daher verwehrt, die Gesetzesanwendung nach dem Schutzbedürfnis der Sozialversicherungsträger auszurichten, selbst wenn sie dieses Schutzbedürfnis höher bewerten wollten als den Schutz des Schuldners.

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft für die Pflegekasse geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz für erbrachte Pflegeleistungen verjährt sind. Die Revision bringt insoweit die gleichen Angriffe vor wie bezüglich der Verjährung der Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht betreffend den Ersatz von Behandlungskosten. Aus den dargelegten Gründen haben diese Angriffe keinen Erfolg.

Da die Beklagten gemäß § 214 BGB berechtigt sind, die Leistung zu verweigern, und sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen, ist der Feststellungsantrag der Klägerin ebenfalls unbegründet.




Wann kann die Abnahme verweigert werden?

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.9.2013 — Aktenzeichen: 14 U 129/12 (BGH, NA-Beschluss 20.05.2014)

Der Werklohn wird mit der Abnahme der Leistungen fällig. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. So steht es im Gesetz. Was aber sind unwesentliche und was sind wesentliche Mängel?

Leitsatz
1. Ob ein Mangel wesentlich ist und eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des Mangels, seines Umfangs und seiner Auswirkungen ab. 2. Die unzureichende Qualität eines Betonbodens stellt einen wesentlichen Mangel dar, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt wird.

Sachverhalt
Die klagende Generalübernehmerin verlangt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns. Nach Errichtung des geschuldeten Einzelhandelsfachmarktes stellte die Generalübernehmerin ihre Schlussrechnung. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung unter Hinweis darauf, dass der Walzbetonboden mangelhaft sei; deshalb würde die Abnahme verweigert.

Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der im Verfahren eingeschaltete gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der Boden nicht der einer direkten Bewahrung durch Handhubwagen mit 2,2 to Nutzlast standhalten könne. Genau dies war aber vertraglich vereinbart. Diesen Mangel qualifizierte das Gericht als wesentlicher Mangel, so dass die Abnahme zu Recht verweigert worden sei.

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zurückgewiesen.

Praxishinweis
Die Entscheidung überrascht nicht. Unzweifelhaft war der Boden mangelhaft, weil die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorlag. Bemerkenswert ist aber, dass mit der verweigerten Abnahme ein Unternehmer überhaupt keinen Werklohn erhält, weil dieser mangels Abnahme schlicht nicht fällig ist. Dies gilt auch dann, wenn etwa der Mangelbeseitigungsaufwand hinter dem Werklohn zurückbleibt, möglicherweise auch deutlich. Die Höhe der Mangelbeseitungskosten ist zwar ein wichtiger Umstand, aber nicht der einzige Ansatzpunkt für die Bewertung, ob ein Mangel wesentlich ist oder nicht.




Gewährleistungsbürgschaft – Wann kann/muss Bürge zahlen?

OLG Koblenz — Aktenzeichen: 3 U 1543/13

Gewährleistungsbürgschaften sind am Bau gang und gäbe. Sie sollen Mängelrechte des Auftraggebers sichern. Nimmt der Auftraggeber den Bürgen in Anspruch, kann dieser, ohne vertieft zu prüfen, leisten.

Leitsatz
Hat der Kautionsversicherer nach seinen eigenen AVB den Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger unverzüglich davon zu unterrichten und ihn aufzufordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme innerhalb einer Woche gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, und kommt der Versicherungsnehmer dem nicht nach, ist der Kautionsversicherer berechtigt, Zahlung zu leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch besteht.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer hatte mit dem Auftraggeber einen Bauvertrag geschlossen. Vereinbart war eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von rd. 10.000 Euro. Der Auftragnehmer stellte dem Auftraggeber eine Bürgschaft eines Kautionsversicherers zur Verfügung. Einige Jahre nach Abnahme machte der Auftraggeber Mängelrechte geltend und nahm den Kautionsversicherer aus der Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch. Der Kautionsversicherer teilte dem Auftragnehmer, also seinem Kunden, unter Berufung auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen mit, er werde den angeforderten Betrag auszahlen, falls nicht der Auftragnehmer die Inanspruchnahme nicht gerichtlich abwende. Der Auftragnehmer bat den Kautionsversicherer, die Bürgschaft nicht auszuzahlen, da er die Mängel beseitigen werde. Der Kautionsversicherer zahlte gleichwohl an den Auftraggeber und forderte den Auftragnehmer im Anschluss auf, ihm die Zahlung an den Auftraggeber zu erstatten.

Die Klage des Kautionsversicherers hatte in erster Instanz Erfolg.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Versicherung die Bürgschaftssumme an den Auftraggeber hat auszahlen dürfen oder nach der Ankündigung des Auftragnehmers, er werde nachbessern, hätte abwarten müssen.

Das Landgericht hat den Auftragnehmer verurteilt und zur Begründung seines Urteils ausgeführt, der Klägerin stehe ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsbesorgungsvertrag zu. Die Versicherung habe einen Rückgriffsanspruch gegen den Auftragnehmer, da sie die Erfüllung der übernommenen Bürgschaft durch Auszahlung an den Auftraggeber aufgrund des Kautionsversicherungsvertrages für erforderlich halten durfte. Die Versicherung habe den Auftragnehmer erfolglos unter Fristsetzung aufgefordert, zur Abwehr der Ansprüche gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Dieser sei zu der verbürgten Verbindlichkeit angehört worden und habe Gelegenheit gehabt, substantiiert zu etwaigen Einreden vorzutragen, die die Versicherung dem Auftraggeber hätte entgegenhalten können. Dem sei der Auftragnehmer nicht nachgekommen.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Auch das OLG gab dem Kautionsversicherer Recht.

Entscheidung
Das OLG führte aus:

Bei Kautionsverpflichtungen handelt es sich um eine versicherungsvertragliche Verpflichtung des Versicherers zugunsten des Gläubigers des Versicherungsnehmers Sicherheiten in Form von Bürgschaften zu gewähren. Er ist grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Die Versicherung stellte dem Auftraggeber eine Bürgschaft für Ausführungs- und Mängelbeseitigungsansprüche zur Verfügung. Seiner wirtschaftlichen Funktion nach ist der Kautionsversicherungsvertrag mit dem Avalkreditvertrag vergleichbar, der als Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen ist, soweit sich die Bank zur Übernahme einer Bürgschaft verpflichtet. Darüber hinaus dient der Kautionsversicherungsvertrag dazu mit der von ihm zu stellenden Sicherheit für den Versicherungsnehmer den Liquiditätsspielraum bei dessen Hausbank freizustellen.

Der Versicherung steht ein Rückgriffsanspruch gegen den Auftragnehmer aus der übernommenen Bürgschaft nach Auszahlung an die Auftraggeberin unter Beachtung des Kautionsversicherungsvertrages zu.

Gemäß § 6 Nr. 1 a AVB KTV-plus (im Folgenden: AVB) hat der Kautionsversicherer den Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger unverzüglich davon zu unterrichten und ihn aufzufordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme innerhalb einer Woche gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach oder sind die ergriffenen Maßnahmen erfolglos geblieben, ist die Versicherung berechtigt, Zahlung zu leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht oder diesem Einwendungen gegen den Anspruch zustehen, sofern nicht die Inanspruchnahme für jedermann offensichtlich oder liquide beweisbar rechtsmissbräuchlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Versicherung hat die Auszahlung des Betrages aufgrund nachgewiesener Mängelbeseitigungskosten an den Auftraggeber vorgenommen. Sie hatte dem Auftragnehmer zuvor erfolglos eine Frist gesetzt, Ansprüche der Auftraggeberseite gerichtlich abzuwehren. Dem war der Auftragnehmer nicht nachgekommen.

Hinzu kommt, dass gemäß § 6 Nr. 2 AVB der Versicherungsnehmer ausdrücklich gegenüber dem Kautionsversicherer auf Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Bereits deshalb vermag der Auftragnehmer mit seiner Argumentation nicht durchzudringen und bestand auf der Grundlage der AVB von den Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen keine Verpflichtung der Versicherung sich damit auseinanderzusetzen.

Dass die Inanspruchnahme der Versicherung für jedermann offensichtlich oder liquide beweisbar rechtsmissbräuchlich im Sinne von AVB war, ist nicht ersichtlich.

Praxishinweis
Für den Auftragnehmer besteht ein Risiko, wenn sein Kautionsversicherer aus der Bürgschaft leistet. Dies sollte ein Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Kautionsversicherer verhindern und ggf. selbst klagen (etwa auf Feststellung, dass die gerügten Mängel nicht bestehen). Andernfalls muss er damit rechnen, dass der Kautionsversicherer sich durch Zahlung „der Sache entledigt“ und sich das Geld anschließend von seinem Kunden einfach wiederholt. Einem Auftraggeber ist demgegenüber zu raten, den Bürgen in Anspruch zu nehmen — in der Hoffnung, dieser werde so verfahren wie die Versicherung im Fall des OLG Koblenz.

Natürlich bedeutet das Urteil des OLG Koblenz kein Freibrief für Kautionsversicherer, schon auf erste Anforderung zu leisten. Der Bürge muss nach wie vor den Sachverhalt auf Schlüssigkeit prüfen; dazu gehört auch die Prüfung, ob liquide Einwandtatsachen vorliegen.




§ 110 SGB VII – Die subjektive Komponente der groben Fahrlässigkeit

Landgericht Paderborn, Urteil vom 23.5.2014 — Aktenzeichen: 2 O 460/13

Arbeitgeber sind für den Arbeitsschutz verantwortlich. Erleidet ein Mitarbeiter einen Arbeitsunfall, weil Unfallverhütungsvorschriften verletzt sind, kann der Unfallversicherungsträger seine Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. So steht es in § 110 SGB VII. Dies erfordert aber auch in subjektiver Hinsicht ein krasses Verschulden, woran es im Einzelfall fehlen kann.

Leitsatz
1. Bei der Frage, ob ein in objektiver Hinsicht grob fahrlässiges Verhalten auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. 2. Wird auf Sicherheitsvorkehrungen auf Dächern bei Besichtigungen oder Außmaßterminen üblicherweise verzichtet, ist dies ein Umstand, der einen Verstoß gegen UVV als in subjektiver Hinsicht weniger schwerwiegend erscheinen lässt; gleiches gilt dann, wenn der Verunfallte bauerfahren und Bauleiterfunktion hat.

Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft (BG) macht gegen den Beklagten, einem Dachdecker, wegen eines Arbeitsunfalls dessen Mitarbeiters, der bei dem Beklagten als Bauleiter eingestellt und tätig war, Aufwendungsersatzansprüche nach § 110 SGB VII geltend. Am Unfalltag nahm der Beklagte gemeinsam mit seinem Bauleiter eine Lagerhalle in Augenschein, um ein Aufmaß zu nehmen. Dies war erforderlich, um ein Angebot für Dachdeckerarbeiten zu erstellen. Der Eigentümer der Lagerhalle wollte die vorhandenen sanierungsbedürftigen Wellplatten mit eingelassenen Lichtplatten komplett erneuern. Dazu betrat der Beklagte das Dach, um die Massen zu ermitteln. Sein Bauleiter ging hinter ihm her und stürzte dabei in eine nicht durchtrittsichere Lichtplatte. Bei seinem Sturz aus rd. 5 m Höhe verletzte sich der Bauleiter erheblich.

Mit der Klage machte die klagende BG ihre unfallbedingten Aufwendungen geltend. Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein; der Gutachter bestätigte Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften — entweder hätten lastverteilende Bohlen von 50 cm Breite gelegt oder die Halle unterhalb des Welldaches abgenetzt werden müssen.

Entscheidung
Die Klage hat trotzdem keinen Erfolg. Zwar liege objektiv ein Fall der groben Fahrlässigkeit vor, weil das Dach ohne entsprechende Sicherungen hätte nicht betreten werden dürfen.

Allerdings setze — so das Landgericht — der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht nur einen objektiv besonders schwerwiegenden Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) voraus — diesen wollte das Landgericht bejahen -, sondern auch subjektiv ein besonders schwerwiegendes Verschulden. Eine solche subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung konnte das Gericht nach Beweisaufnahme nicht feststellen. Zwar habe der Beklagte auf Sicherheitsvorkehrungen verzichtet, obwohl ihm die einschlägigen UVV hätten bekannt sein müssen. Allerdings habe der verunfallte Bauleiter um langjährige Erfahrung im Bereich des Dachdeckerhandwerks verfügt; ihm seien insbesondere die Gefahren beim Betreten derartiger Dächer bekannt gewesen. Als Bauleiter hätte er ggf. für die Beachtung der einschlägigen UVV selbst Sorge tragen müssen; gleichwohl habe er sich hier selbst erheblichen Gefahren ausgesetzt. Aufgrund seiner Berufserfahrung und Tätigkeit als Bauleiter hätte ihm die Tragweiter seiner Entscheidung, das Dach zu betreten, bekannt sein müssen. Er sei selbst ein hohes Risiko eingegangen. Deshalb wiege die Verantwortung des Beklagten selbst weniger schwer.

Ferner habe es sich um einen Aufmaßtermin gehandelt. Es sei — so der Sachverständige — üblich, in Fällen von Besichtigungen und Aufmaßarbeiten von geringer Dauer auf Sicherheitsvorkehrungen zu verzichten. Deshalb wiege die Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten in subjektiver Hinsicht weniger schwer.




Die Haftung nach § 110 SGB VII – immer eine Frage des Einzelfalls

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 9.4.2014 — Aktenzeichen: 3 O 476/12

Erleidet ein Bauarbeiter schwerste Verletzungen, weil er mangels hinreichender Sicherungsvorkehrungen abstürzt, führen die Berufsgenossenschaften, die aufgrund des Unfalls Leistungen erbringen, häufig Regressprozesse. Der Arbeitgeber des verunfallten Bauarbeiters haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Was aber ist, wenn der für die Absicherung vor Ort zuständige Mitarbeiter nichts veranlasst und selbst zu Schaden kommt? Mit dieser Frage hat sich das Gericht befasst.

Leitsatz
1. Ein Unternehmer kann die Absicherung der Baustelle auf einen Aufsichtsführenden delegieren.

2. Erleidet der für die Absicherung zuständige Mitarbeiter eine Verletzung, weil er die Baustelle nicht abgesichert hat, besteht ein 100%iges Eigenverschulden.

Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft (BG) verlangt vom Inhaber eines Zimmererunternehmens Aufwendungsersatz. Der beim Zimmerer beschäftigte Mitarbeiter fiel während Richtarbeiten an einem Einfamilienhaus in ein Treppenloch und verletzte sich schwer. Die BG behauptete grobe Fahrlässigkeit, weil der beklagte Zimmermann nicht dafür gesorgt hat, dass die Treppenöffnung während der Arbeiten verschlossen war. Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass der Verunfallte just der Mitarbeiter gewesen sei, der am Unfalltag für die Absicherung zuständig war.

Entscheidung
Das Landgericht gelangte nach Vernehmung von Zeugen zu der Einschätzung, dass der Beklagte angeordnet hatte, die Treppenöffnung durch Bohlen abzudecken. Die BG habe die Behauptung des Beklagten auch nicht widerlegen können, dass der Beklagte den Verunfallten selbst noch angerufen habe und ihn auf das Erfordernis dieser Absicherung hingewiesen habe. Überdies habe der Beklagte den Verunfallten selbst zum Aufsichtsführenden bestimmt; deshalb reduzierten sich dessen Leitungs- und Kontrollpflichten.

Erleidet der für die Absicherung der Baustelle zuständige Mitarbeiter einen Schaden, weil er die gebotene Absicherung nicht vornimmt, ist der Anspruch der BG jedenfalls wegen alleinigen Verschuldens des Verunfallten auf null reduziert.




Strenge Anforderungen an die Verkehrssicherung bei Beteiligung von Kindern

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 6.3.2014 — Aktenzeichen: 6 U 183/13

Kinder müssen in besonderem Maße geschützt werden. Die Anforderungen an die Verkehrssicherung sind streng. Ein Modegeschäft muss sich auf Kleinkinder einstellen.

Sachverhalt
Die Eltern besuchten mit ihrer 4jährigen Tochter ein Modegeschäft, um dort einzukaufen. Die Tochter spielte dort zunächst in der Spielecke des Modehauses. In einem von ihren Eltern unbeobachteten Moment begab sie sich zu einem Warenständer in der auf derselben Etage befindlichen Herrenabteilung, in der sich ihre Eltern aufhielten. An dem ca. 1,60 m hohen, mittels Rollen leicht zu bewegenden Ständer waren zu verkaufende Gürtel aufgehängt. Die Tochter zog an einem Gürtel, der Ständer kippte und fiel auf die Tochter. Die Tochter erlitt eine schwere Augenverletzung.

Entscheidung
Das OLG Hamm sah eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Modehauses; es habe Gürtel auf einem Warenständer angeboten, der bei einer geringen Zugbelastung von nur 800 Gramm, die auch ein kleines Kind ausüben kann, habe kippen können. Kunden dürften darauf vertrauen, das Modegeschäft auch gemeinsam mit Kleinkindern betreten zu können. Es sei damit zu rechnen, dass Kinder in kurzen Momenten der Unaufmerksamkeit ihrer Eltern auch an Waren ziehen könnten. Darauf müsse sich das Modehaus einrichten.




Herstellerangaben können die Anforderungen an den Arbeitsschutz begrenzen, gerade bei § 110 SGB VII

Landgericht Berlin, Urteil vom 20.2.2014 — Aktenzeichen: 33 O 121/13

Grundsätzlich sind die Unternehmer für den Schutz ihrer Mitarbeiter verantwortlich. So stellen das Arbeitsschutzgesetz und auch Unfallverhütungsvorschriften strenge Anforderungen. Allerdings können sich aus Herstellerrichtlinien Grenzen ergeben.

Leitsatz
1. Sieht ein Hersteller für den Transport von Schal-Elementen keine besonderen Anforderungen an den Arbeitsschutz vor, kann einem Unternehmer aus dem Unterlassen einer selbst vom Hersteller nicht vorgesehenen Maßnahme, kein Vorwurf gemacht werden.

2. Die Ausnahmevorschrift des § 110 SGB VII ist eng auszulegen.

3. Wird ein Strafverfahren gegen einen Unternehmer nach § 170 StPO eingestellt, kann im Zivilrechtsstreit nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.

Sachverhalt
Die Klägerin macht als Unfallversicherer gemäß § 110 SGB VII Ansprüche wegen eines Unfalls mit tödlichem Ausgang auf einer Baustelle bei Einschalungsarbeiten geltend. Der Beklagte war Arbeitgeber des tödlich Verunglückten. Zu dem Unfall kam es, als Schalungswände eines bestimmten Herstellers mit Hilfe eines Krans transportiert wurden. Beim Umsetzen der Schalungswände mit Abstützböcken löste sich eine Schaltafel und fiel auf den bei der Klägerin gesetztlich unfallversicherten Mitarbeiter des Beklagten.

Die Klägerin machte geltend, die Schalungswände hätten verschwertet, also derart mit einander verbunden werden müssen, dass nicht einzelne Schaltafeln abrutschen konnten. Dazu berief sich die Klägerin auf Arbeitsanleitungen des Herstellers, in denen vorgegeben wurde, dass „nur richtig verschwertete Einheiten“ transportiert werden dürfen. Der Hersteller hatte allerdings den tragischen Unfall zum Anlass genommen, dieses Erfordernis in die Arbeitsanleitung aufzunehmen; zum Unfallzeitpunkt galt diese Anforderung noch nicht. Ein Verschwerten wurde nur gefordert, um die statische Tragfähigkeit während der Schalung sicher zu stellen.

Das gegen den Beklagten gerichtete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts eingestellt.

Die Klägerin sah allerdings grobe Versäumnisse des Beklagten und verklagte diesen auf Erstattung der Witwen- und Waisenrente. Sie behauptete, der Beklagte hätte den Arbeitsunfall seines Mitarbeiters grob fahrlässig herbeigeführt.

Entscheidung
Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht sieht keine grobe Fahrlässigkeit. Die Klägerin könne sich nicht auf die zur Unfallzeit geltenden Fassung der Hinweise der Herstellerfirma hinsichtlich der Verschwerterung berufen; denn der Schutzzweck sei nicht die Sicherheit der einschalenden Arbeitskräfte, sondern die Tragfähigkeit der Schalung beim Schalen. Etwaige Gefahren hinsichtlich des Transports seien damit nicht angesprochen. Ein entsprechendes Erfordernis habe vor dem Unfall aus Sicht des insoweit sehr viel sachkundigeren Herstellers nicht bestanden. Deshalb könne dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, schon gar nicht ein grob fahrlässiges Verhalten.

Überdies betreffe der Anspruch nach § 110 SGB VII einen Ausnahmefall; diese Vorschrift sei daher eng auszulegen. Auch die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zeige, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe.




Fehler des Prüfstatikers – Keine Ansprüche des Bauherrn

OLG Stuttgart , Urteil vom 24.4.2012 — Aktenzeichen: 10 U 7/12

Die Rolle der Prüfstatiker ist in der rechtlichen Beurteilung vielfach noch unklar. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass der Prüfstatiker einen Fehler des Statikers übersieht, sich auf die Ansprüche des Bauherrn gegen den Statiker, der den Fehler gemacht hat, auswirkt. Nein, sagt nun das OLG Stuttgart — mit Billigung des BGH.

Leitsatz
Entsteht durch einen Fehler eines Prüfstatikers ein Schaden, so ergeben sich keine vertraglichen Ansprüche des Bauherrn gegen den Prüfstatiker.

Sachverhalt
Dem Bauherrn war ein Schaden aufgrund fehlerhafter Betonierarbeiten entstanden. Schadensursächlich war (auch) eine fehlerhafte Tragwerksplanung eines vom Bauherrn eingeschalteten Planungsbüros. Dieses Planungsbüro hatte die Tragwerksplanung an den Beklagten untervergeben. Der vom Planungsbüro eingeschaltete Prüfstatiker hatte den Fehler ebenfalls übersehen.

Die Klägerin regulierte als Haftpflichtversicherung dieses Planungsbüros diesen Schaden und macht sodann Ansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten wegen einer fehlerhaften Tragwerksplanung und einer auf das Tragwerk bezogenen fehlerhaften Bauüberwachung geltend. Der Beklagte wandte u.a. ein, dass das Planungsbüro für Versäumnisse des Prüfstatikers hafte; diese Versäumnisse müsse sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Planungsbüros nach § 254 BGB entgegen halten lassen.

Entscheidung
Dies sieht das OLG in II. Instanz anders. Zwar stehe ein Planungsfehler des Beklagten fest, ebenso ein Bauüberwachungsfehler des Planungsbüros und auch ein Ausführungsfehler des beauftragten Bauunternehmens. Die Frage, ob das Planungsbüro auch für Versäumnisse des Prüfstatikers hafte, weil dem Prüfstatiker der Planungsfehler des Beklagte hätte auffallen müssen, verneint das OLG. Denn der Prüfstatiker stehe nicht in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zum Bauherrn. Dieser habe nur dessen Baugesuch in statischer Hinsicht überprüft. Seine Tätigkeit beruhe auf dem Auftrag der Baubehörde; diese habe ihn im Rahmen der ihr obliegenden Tätigkeit eingeschaltet. Deshalb treffe die Haftung für einen Fehler des Prüfingenieurs die Behörde als Dienstherrn im Sinne des Art. 34 GG. Nach alledem kann ein Mitverschulden nicht angenommen werden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Der BGH hat mit Beschluss aus Januar 2014 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (VII ZR 143/12).

Hinweis
Ob vertragliche Ansprüche des Bauherrn gegen den Prüfstatiker bestehen können, hängt natürlich ab von den Absprachen und der Frage, für wen letztlich der Prüfstatiker tätig wurde. Wird der Prüfstatiker letztlich nur im öffentlichen Interesse tätig, gibt es allenfalls Amtshaftungsansprüche.