Dashcam als Beweismittel

LG München I – Beschluss vom 19.10.2016 — Aktenzeichen: 17 S 6473/16

Bei der Dashcam-Aufnahme kann es sich um ein zulässiges Beweismittel handeln, das analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden darf.

Beweisverwertungsverbote sind in der ZPO ausdrücklich nicht normiert. Ein solches kann indes indiziert sein, wenn ein Beweismittel unter Verstoß gegen einfach gesetzliche Normen erlangt wird, und in diesem Fall nur ausnahmsweise eine Verwertbarkeit als Beweismittel zulässig sein, in Abhängigkeit von gegenüberstehenden berechtigter Interessen im Verhältnis zu durch die einfach gesetzliche Norm geschützte Sphäre und einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung der Parteien.

Aus Sicht der Kammer des LG München I ist bei der Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mittels einer Dashcam ein berechtigtes Interesse und ein hinreichend konkreter Verwendungszweck anzunehmen, als dass es um die Sicherung von Beweismitteln im Falle eines möglichen Verkehrsunfalles geht, insbesondere betreffend das Fahrverhalten und die Art der Unfallbeteiligung des Gegners.

Bezogen auf die Dashcam-Aufzeichung eines Verkehrsunfalls ist aus Sicht der Kammer lediglich die Individualsphäre betroffen (so auch Landgericht Frankenthal, Urteil v. 30.12.2015, Az.: 4 O 358/15), nicht etwa der Kernbereich der privaten Lebensführung.

Das Interesse einer Partei an einer Sicherung von Beweismitteln allein ist zwar grundsätzlich nicht ausreichend, kann aber dann ein besonderes Gewicht erlangen, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehr bzw. notstandsähnlichen Situation befindet, insbesondere etwa weil ihm keine anderen Mittel zur Beweisvorsorge in der konkreten Situation zur Verfügung stehen. Davon kann insoweit aufgrund der Schnelle und Unvorhersehbarkeit von Unfallereignissen vor Fahrtantritt ausgegangen werden.

Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit ist dabei für die Kammer, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung mit der klägerischen Dashcam stattfindet, insbesondere aber auch, ob eine automatische Löschung und Überschreibung der Aufzeichnung innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt (vgl. insoweit auch Landgericht Frankenthal, s. o.).

Bezogen auf die Dashcam-Aufzeichnung des Klägers im hiesigen Fall ging die Kammer davon aus, dass diese lediglich zur Beweissicherung und Beweisführung im hiesigen Rechtsstreit verwendet werden sollten und nicht zu sonstigen Veröffentlichungen bestimmt waren und auch künftig keine anderweitige Verwendung finden sollen, mithin keine Veröffentlichungsgefahr zu besorgen ist.




Schadensersatz bei Baukostenüberschreitung?

BGH, Urteil vom 6.10.2016 — Aktenzeichen: VII ZR 185/13

Leitsatz
1. Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten.
2. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

Sachverhalt
In dem zu beurteilenden Fall verlangt ein Architekt von dem Bauherrn restliches Architektenhonorar. Die Parteien streiten um die Frage, ob bei der ursprünglich vorgelegten Kostenschätzung im Rahmen eines Planungsgespräches seitens des Bauherren mitgeteilt worden sei, dass maximale Baukosten von 600.000,00 € entstehen dürften und ob sich der Architekt hiermit einverstanden erklärt habe. Insbesondere trägt der Architekt vor, er habe eine Baukostenschätzung übergeben, die statt des behaupteten Budgets von 600.000,00 € zu erwartende Kosten von 1,2 Mio. Euro ausgewiesen habe. Dies habe der Bauherr akzeptiert.
Das Landgericht und anschließend auch das Oberlandesgericht sprachen dem Architekten Honorar lediglich auf Basis einer Baukostenobergrenze bzw. anrechenbaren Kosten von 586.206,90 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Architekt habe nicht beweisen können, dass es nicht zu der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung der Baukostenobergrenze gekommen sei. Insoweit sei also der Architekt beweisbelastet gewesen.

Entscheidung
Diese Rechtsauffassung hält der BGH für unzutreffend und verweist den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück.

Der Bundesgerichtshof hält fest, dass dem Auftraggeber zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, wenn eine vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten wird. Die Planungsleistung eines Architekten entspreche dann nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk zum Gegenstand habe, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordere, als sie von den Parteien konkret vereinbart seien. Insofern führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung fort, dass der Architekt verpflichtet ist, Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerks zu beachten.

Der Bundesgerichtshof weist zudem darauf hin, dass die Nichteinhaltung einer vereinbarten Kostenobergrenze zu einem Schadensersatz führen kann und insofern der Honoraranspruch deutlich reduziert sein kann, nämlich auf das Maß, welches sich ergeben würde, wenn die anrechenbaren Kosten die vereinbarte Baukostenobergrenze nicht überschritten hätten.

Entscheidend ist jedoch, dass der Bauherr zunächst darlegen und beweisen muss, inwiefern die Parteien überhaupt eine Vereinbarung zu einer Baukostenobergrenze getroffen haben. Der Bundesgerichtshof hält fest, dass der Auftraggeber, der sich auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze beruft, hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. In der Vorinstanz war jedoch gerade unklar geblieben, ob es a) eine Vereinbarung über eine niedrigere Baukostenobergrenze von 600.000,00 € und b) ggf. eine Zustimmung des Bauherrn zu Baukosten von 1,2 Mio. Euro gab.

Praxishinweis
Sowohl der Bauherr als auch der Architekt sind gut beraten, rechtssichere Vereinbarungen zu treffen — auch dazu, ob und in welcher Höhe z.B. Baukosten limitiert sein sollen. Die Entscheidung zeigt, dass eine Rechtsberatung bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss der Bauverträge bzw. Architektenverträge sinnvoll ist.




Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines Knallkörpers im Fußballstadion

BGH, Urteil vom 22.9.2016 — Aktenzeichen: VII ZR 14/16

Leitsatz
Jeden Zuschauer in einem Fußballstadion trifft die Verhaltenspflicht, die Durchführung des Fußballspieles nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und ihn zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienen ebenso wie die Pflichten des aus dem Zuschauervertrag der Verhinderung von Spielstörungen.

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt den Profi-Fußballbereich des 1. FC Köln. Bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 09.02.2014 hat der Beklagte in der 2. Halbzeit einen Knallkörper gezündet, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfallen ist. Diesen Knallkörper hat der Beklagte vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang geworfen, wo er detoniert und 7 Zuschauer verletzt hat.

Wegen dieses Vorfalles und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen des 1. FC Köln verhängst das Sportgericht des Dt. Fußballbundes e.V. (DFB) eine Verbandstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000,00 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000,00 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen.

Die Klägerin hat die Geldstrafe bezahlt. Sie verlangt nunmehr von dem Beklagten wegen des Zündens des Knallkörpers Ersatz in Höhe von 30.000,00 €.

Entscheidung
Das Landgericht hat der Klage zunächst stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Dabei hat das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, der Beklagte habe zwar durch das Zünden und den Wurf des Knallkörpers die ihm aus dem Zuschauervertrag obliegenden Verhaltenspflichten verletzt, was auch die Verhängung der Verbands-strafe durch den DFB nach sich gezogen habe, es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Nach Auffassung des Oberlandes-gerichts soll die Verhängung der Verbandsstrafe nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflicht unterfallen. So diene das Verbot des Zündens von Knallerkörpern im Stadion dem Schutze der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des klageweise geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden könne, verwirklicht.

Der BGH hat in der Revision das Urteil des Oberlandesgerichtes aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof führt aus, jeden Zuschauer treffe die Verhaltenspflicht, die Durchführung eines Fußballspieles nicht zu stören. Verstoße er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, habe er für die daraus folgenden Schäden zu haften und diese zu ersetzen. Das gelte auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Nach Ansicht des BGH ist die Geldstrafe des DFB kein nur zufällig durch das Verhalten des Beklagten verursachter Schaden. Vielmehr sei die Geldstrafe gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt worden. Zudem dienten auch die Regeln des Verbandes wie die Pflichten des Zuschauervertrages der Verhinderung von Spielstörungen. Im Gegensatz zum Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof also den erforderlichen Zurechnungszusammenhang angenommen.




Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines Knallkörpers im Fußballstadion

BGH, Urteil vom 22.9.2016 — Aktenzeichen: VII ZR 14/16

Leitsatz
Jeden Zuschauer in einem Fußballstadion trifft die Verhaltenspflicht, die Durchführung des Fußballspieles nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und ihn zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienen ebenso wie die Pflichten des aus dem Zuschauervertrag der Verhinderung von Spielstörungen.

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt den Profi-Fußballbereich des 1. FC Köln. Bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 09.02.2014 hat der Beklagte in der 2. Halbzeit einen Knallkörper gezündet, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfallen ist. Diesen Knallkörper hat der Beklagte vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang geworfen, wo er detoniert und 7 Zuschauer verletzt hat.

Wegen dieses Vorfalles und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen des 1. FC Köln verhängst das Sportgericht des Dt. Fußballbundes e.V. (DFB) eine Verbandstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000,00 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000,00 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen.

Die Klägerin hat die Geldstrafe bezahlt. Sie verlangt nunmehr von dem Beklagten wegen des Zündens des Knallkörpers Ersatz in Höhe von 30.000,00 €.

Entscheidung
Das Landgericht hat der Klage zunächst stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Dabei hat das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, der Beklagte habe zwar durch das Zünden und den Wurf des Knallkörpers die ihm aus dem Zuschauervertrag obliegenden Verhaltenspflichten verletzt, was auch die Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich gezogen habe, es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts soll die Verhängung der Verbandsstrafe nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflicht unterfallen. So diene das Verbot des Zündens von Knallerkörpern im Stadion dem Schutze der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des klageweise geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden könne, verwirklicht.

Der BGH hat in der Revision das Urteil des Oberlandesgerichtes aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof führt aus, jeden Zuschauer treffe die Verhaltenspflicht, die Durchführung eines Fußballspieles nicht zu stören. Verstoße er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, habe er für die daraus folgenden Schäden zu haften und diese zu ersetzen. Das gelte auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Nach Ansicht des BGH ist die Geldstrafe des DFB kein nur zufällig durch das Verhalten des Beklagten verursachter Schaden. Vielmehr sei die Geldstrafe gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt worden. Zudem dienten auch die Regeln des Verbandes wie die Pflichten des Zuschauervertrages der Verhinderung von Spielstörungen. Im Gegensatz zum Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof also den erforderlichen Zurechnungszusammenhang angenommen.




Anspruch auf die Wiederbeschaffungskosten entfallende Umsatzsteuer / Nutzungswille wird vermutet / vier Wochen Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer angemessen

Landgericht Stralsund, Urteil vom 13.7.2015 — Aktenzeichen: 7 O 19/15

Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles. Strittig ist der auf den Wiederbeschaffungswert entfallende Umsatzsteueranteil. Nach Auffassung der Haftpflichtversicherung wird dieser nicht geschuldet. Soweit der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung fordert, beanstanden die Beklagten das der Kläger zu Nutzungswillen nicht ausreichend vorgetragen habe. Weiterhin vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger keine ausreichende Prüfungs- und Regulierungsfrist eingeräumt habe.

Entscheidung
Das Landgericht Stralsund kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Umsatzsteuer zu erstatten ist soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies gilt nicht nur, wenn das beschädigte Fahrzeug repariert wird, sondern auch für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges; den auch diese ist eine Form der Naturalrestitution (BGH NJW 2014, 1943). Dass die Umsatzsteuer angefallen ist, kann der Geschädigte nachweisen, in dem er die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung über das Ersatzfahrzeug vorlegt. Ausreichend ist hierfür, dass der Geschädigte die Auftragsbestätigung und die verbindliche Bestellung einreicht. Der Höhe nach hat der Geschädigte Anspruch auf die tatsächliche angefallene Umsatzsteuer, also auf die Umsatzsteuer aus dem tatsächlichen Kaufpreis für das Neufahrzeug. Der Restwert ist dabei nicht abzuziehen.

Im Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden wies das Landgericht daraufhin, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung voraussetzte, dass der Kläger den Willen und die Möglichkeit gehabt hat, das Fahrzeug zu nutzen. Es stellte dabei ausdrücklich klar, dass der Nutzungswille vermutet werde. Deshalb müsse dazu in der Regel keine näheren Einzelheiten vorgetragen werden (vgl. OLG Köln vom 25.06.1998, 1 U 20/89; OLG Düsseldorf vom 26.08.2014, 1 U 151/13).

Weiterhin hat das LG Stralsund im vorliegenden Fall eine Prüfungsfrist von vier Wochen für die gegnerische Haftpflichtversicherung als angemessen erachtet. Es führte dazu aus, dass die Länge der Frist von den Umständen des Einzelfalles abhänge, insbesondere von der Schwierigkeit der Sache. Bei gewöhnlichen keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden Unfallsachen wird teilweise eine Frist von drei Wochen für angemessen gehalten (OLG Düsseldorf vom 27.06.2007, 1 W 23/07), teilweise eine Frist von vier bis sechs Wochen (Zöller – Herget, ZPO, 30. Auflage Rdnr. 6 „Haftpflichtversicherung“). Im vorliegenden Fall sei von einer eher einfachen Angelegenheit auszugehen, weshalb eine Prüffrist von vier Wochen als angemessen erachtet wurde.




Kläger kann von der Beklagten den an seine Haftpflichtversicherung zur Vermeidung der Verringerung seines Schadenfreiheitsrabattes gezahlten Betrages nicht aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 10.5.2016 — Aktenzeichen: 715 C 451/15

Entscheidung
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass der Kläger von der Beklagten den an seine Haftpflichtversicherung zur Vermeidung der Verringerung seines Schadenfreiheitsrabattes gezahlten Betrages nicht aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann. Der Kläger hat mit der Zahlung eine Leistung an seine Haftpflichtversicherung erbracht, keine Leistung an die Beklagte, so dass eine Leistungskondition nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheitert. Aber auch eine Nichtleistungskondition ist dem Kläger angesichts der grundsätzlich innerhalb vorhandener Leistungsbeziehung zu erfolgenden Kondition nicht möglich. Die Haftpflichtversicherung hat auf eine eigene Schuld nach § 115 VVG geleistet. Aus diesem Leistungsverhältnis kann der Kläger keine Ansprüche herleiten.

Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger aber auch ein Schadensersatzanspruch nicht zur Seite. In Betracht kämen allenfalls Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB, wenn die Beklagte den Kläger bzw. deren Haftpflichtversicherung über die Entstehung eines Schadens durch den streitgegenständlichen Vorfall getäuscht hätte. Hinzu kommen müsse für einen Schadensersatzanspruch, dass die Beklagte in Kenntnis der Nichtverursachung der Schäden durch den Unfall diese gegenüber der Versicherung geltend gemacht hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die als die Schäden aus dem aktuellen Schadenereignis stammenden bezeichneten Stellen von der Beklagten bewusst unwahr als die Schadenstelle aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis bezeichnet worden sind.

Abgesehen davon beruhe die von dem Kläger an seine Haftpflichtversicherung geleistete Zahlung auf seinem eigenen Willensentschluss. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zu einem etwaigen schädigenden Verhalten ist in einem solchen Fall nur anzunehmen, wenn die Aufwendung zur Abwendung eines konkret drohenden Vermögensnachteils getätigt wird. Die Ersatzpflicht besteht nur für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Diesbezüglich habe der Kläger jedoch nichts vorgetragen und auch keinen Beweis dafür angetreten.




Ausblick: § 650 s BGB in der Entwurfsfassung

Es wurde viel diskutiert, inwiefern der Bauherr bei der Inanspruchnahme der am Bau Beteiligten eine bestimmte Reihenfolge zu beachten hat. Sofern der Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts verabschiedet wird, wird der Bauherr wegen Mängeln zunächst primär den Unternehmer in Anspruch nehmen müssen, erst nachrangig kann er sich an den Architekten halten.

§ 650s BGB des Gesetzesentwurfes lautet:

Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Mit dieser Regelung wird eine Rangfolge der Inanspruchnahme bei Mängeln am Bauwerk eingeführt. Eine Inanspruchnahme des Architekten oder Ingenieurs auf Schadensersatz soll künftig erst zulässig sein, wenn der Besteller dem bauausführenden Unternehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Die Regelung ist nach den Motiven des Gesetzgebers darauf gerichtet, die überproportionale Belastung der Architekten und Ingenieure im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung zu reduzieren und der Nacherfüllung durch den bauausführenden Unternehmer eine größere Bedeutung zu verschaffen. Gesamtwirtschaftlich gesehen kann dies — so der Gesetzgeber — zu einer Entlastung führen, weil ein mit dem Bauwerk vertrauter Bauunternehmer den Mangel häufig mit geringeren Kosten beseitigen kann als ein mit dem Bau nicht vertrauter Bauunternehmer, dessen Vergütungsanspruch Maßstab für die Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten oder Ingenieur ist.




Zum Schriftformerfordernis des Mangelbeseitigungsverlangens nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B

OLG Jena , Urteil vom 26.11.2015 — Aktenzeichen: 1 U 201/15

Sachverhalt
In dem vom OLG Jena zu entscheidenden Fall hat die Klägerin aus abgetretenem Recht einen Kostenvorschussanspruch für die Beseitigung von vorhandenen Mängel in Höhe von ca. 100.000,00 € geltend gemacht. Nach dem zugrundeliegenden Bauvertrag waren die Regelungen der VOB/B (2006) Vertragsbestandteil geworden. Vereinbart war ferner zwischen den Parteien eine 5-jährige Gewährleistungsfrist, welche zum 10.03.2013 ablief. Mit Schreiben vom 20.08.2012 sind sowohl auf dem Postweg als auch per E-Mail gegenüber der Beklagten Mängel mit entsprechenden Fotografien gerügt worden. Unstreitig war nun, dass die per E-Mail versandte Mangelrüge weder unterschrieben noch eine elektronische Signatur enthalten hat. Eine Mangelbeseitigung ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat daraufhin – freilich erst nach Ablauf der 5-jährigen Gewährleistungsfrist – ein Mahnverfahren eingeleitet. Während der Zugang des per E-Mail zugeleiteten Schreibens vom 20.08.2013 zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Klägerin im Rechtsstreit nach einer Beweisaufnahme den Zugang des per Post übermittelten Schreibens vom 20.08.2013 nicht beweisen können. In dem landgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte schließlich die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage aus verschiedenen Gründen abgewiesen. Gegen dieses klageabweisende Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Jena hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und sich dabei unter anderem auch mit der erhobenen Einrede der Verjährung beschäftigt. Es war zu prüfen, ob die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist infolge der per E-Mail der Beklagten unstreitig zugegangenen Mangelrüge vom 20.08.2013 gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B (2006) eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist eingetreten war. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B (2006) verjähren Mängel, die gerügt werden, innerhalb von 2 Jahren nach Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mangelbeseitigung. Das OLG Jena hat in enger Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30.04.2012, Az: 4 U 269/11, den Standpunkt eingenommen, das per E-Mail am 20.08.2012 übermittelte Schreiben mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 VOB/B. Die Vorschrift des § 126 BGB gelte auch für das Schriftformerfordernis der VOB/B. Durch die Vereinbarung der VOB/B würden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, insbesondere die Regelungen über die Rechtsgeschäfte nach den §§ 104 bis 185 BGB, nicht abbedungen. Die E-Mail vom 20.08.2012 sei unstreitig nicht unterschrieben und habe auch keine elektronische Signatur aufgewiesen. Eine Mangelrüge per E-Mail erfülle das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliege. Mit einer einfachen „E-Mail“ kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.

Anmerkung
In Anbetracht dieser Entscheidungen, kann nur dringend empfohlen werden, die Mängelrüge mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung per Bote oder Gerichtsvollzieher zuzustellen, zumal eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Auslegungsfrage noch nicht vorliegt. Abgesehen davon kann auf diesem Wege auch die Frage vermieden werden, wie der Zugang der entsprechenden E-Mail zuverlässig nachgewiesen werden kann.




Vorfinanzierung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten durch den Rechtsanwalt ist unzulässig.

BGH , Urteil vom 20.6.2016 — Aktenzeichen: AnwZ 26/14

Sachverhalt
Die Kläger betrieben gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei in A. Die Kanzlei ist spezialisiert auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen. Sie bietet ihren Mandanten die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- sowie Abschleppkosten i.H. der geschätzten Haftungsquote an.

Die beklagte RAK hält die Vorgehensweise für unzulässig. Sie hat daher beiden Klägern einen belehrenden Hinweis dahingehend erteilt, dass die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- und/oder Abschleppkosten für Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von Verkehrsunfallangelegenheiten gegen § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO sowie gegen § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO verstoße.

In der ersten Instanz unterlagen die Kläger. Der Anwaltssenat des BGH hat die Berufung gegen dieses Urteil als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung
Der Anwaltssenat des BGH sieht in der beanstandeten Verfahrensweise einen Verstoß gegen § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO. § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandanten treten, die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandanten „gekauft“ und „verkauft“ werden. Unter sonstigem Vorteil ist auch die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen zu verstehen, wie hier die sofortige Bezahlung der Rechnung von Kfz-Werkstätten und Abschleppunternehmen für den Mandanten. Die betroffenen Kfz-Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten als Geldzahlung zwar nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vergütet. Sie haben aber den sonstigen Vorteil einer sofortigen, sicheren Zahlung und sind deshalb an der von der Kanzlei der Kläger angebotenen Verfahrensweise interessiert.

Mit der Zusage, Werkstatt-, Abschlepp- und Sachverständigenkosten zu verauslagen, werden die Mandanten mit einer unentgeltlichen Leistung beworben, die in deren Situation keinen geringen Wert hat. Diese Werbung ist nicht berufsbezogen und zudem auf die Erteilung des Mandats im Einzelfall gerichtet. Die Verauslagung der Kosten des Mandanten wird in Aussicht gestellt, um diese nach Verkehrsunfällen, also bei bestehendem Beratungsbedarf, konkret zum Abschluss des Anwaltsvertrages zu bewegen. Dies ist nach Auffassung des Anwaltssenates unzulässig.




Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe eines Gebäudes durch zu hoch montierte Lüftungsanlage: Wer haftet?

OLG Köln, Urteil vom 17.5.2013 — Aktenzeichen: 19 U 194/11

Der Fall
Ein Unternehmen für Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Kältetechnikbau (im Folgenden Auftragnehmer bezeichnet) erhielt vom Bauherrn einen umfassenden Auftrag im Rahmen der Neuerrichtung einer Halle für insbesondere die Klima- und Lüftungsarbeiten. Nach Ausführung der Arbeiten sollte die Abnahme erfolgen. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Mängelpunkte gerügt. Insbesondere wandte der Bauherr ein, dass die Lüftungskanäle auf dem Hallendach zu hoch montiert worden seien. Der Bauherr rügte, durch die zu hohe Montage der Lüftungsrohre würden die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken nicht mehr eingehalten. Die zulässige lichte Höhe des Gebäudes sei nun überschritten. Dagegen wandte sich der Auftragnehmer mit dem Argument, er sei für die Höhenlage der Rohre auf dem Dach nicht verantwortlich. Ihm seien keine konkreten Vorgaben gemacht worden, welche Gesamthöhe das Gebäude einhalten müsse. Den Klimasatz habe er so positioniert wie bauseits vorgegeben. Zu der Problematik äußerte sich das Bauamt dahingehend, dass die Anlage nur dann genehmigungsfähig sei, wenn ein neuer Bauantrag mit Nachbarzustimmung eingereicht werde. Falls der derzeitige Zustand nicht genehmigt werde, müsse ein Rückbauverfahren eingeleitet werden. Der Auftragnehmer verlangte nun Werklohn für die erbrachten Leistungen. Der Bauherr lehnte dies ab mit den bereits dargestellten Mängelrügen und wandte ein Zurückbehaltungsrecht für die Mängelbeseitigung ein. Das Landgericht wies die Klage ab mit dem Argument, dass dem Restwerklohn ein Kostenvorschussanspruch des Bauherrn mit den Aufwendungen zur Mängelbeseitigung gegenüber stehe. Der Auftragnehmer habe die Rohre entgegen der Anweisungen der Planer zu hoch eingebaut. Er sei daher für den Mangel auch verantwortlich. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich der Auftragnehmer mit seiner Berufung. Der Auftragnehmer vertieft noch einmal das Argument, dass keine aussagekräftigen Pläne übergeben worden seien. Vielmehr hätten die übergebenen Pläne auch Höhenangaben enthalten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht kippt die Entscheidung des Landgerichts. Dem Restwerklohnanspruch des Auftragnehmers stehe kein Kostenvorschussanspruch entgegen. Bezüglich des hier thematisierten Mängelgesichtspunktes der Höhenlage der Lüftungsrohre sieht das Oberlandesgericht anders als das Landgericht keinen Mangel gegeben. Zwar gehe der Senat davon aus, dass tatsächlich die Lüftungsrohre nach einer Angabe des Planers 40 cm niedriger hätten montiert werden sollen. Dies führe aber nicht dazu – und das ist die Besonderheit des Falles – dass die Abstandsflächen eingehalten würden. Denn auch bei Einhaltung der Angaben des Planers wären die Lüftungsrohre nicht ausreichend tief verlegt. Die Tieferlegung müsse vielmehr nach den Angaben eines Sachverständigen um 90 cm erfolgen. Demnach sei der Auftragnehmer zwar für die falsche Höhenlage der Rohre zum Teil verantwortlich. Ansprüche des Bauherrn scheiden jedoch aus, weil der Auftragnehmer die Lüftungsrohre gerade auf der bauseits vorgegebenen Unterkonstruktion aufbauen sollte. Der Auftragnehmer konnte die Rohre also gerade nicht um die erforderliche Höhe, sondern allenfalls ca. 50 cm tiefer anbringen. Auch dann – ca. 50 cm tiefer – wäre die erforderliche Höhe aber nicht erreicht worden. Der Auftragnehmer habe auch nicht erkennen müssen, so das Oberlandesgericht Köln weiter, dass die genehmigte Gesamthöhe des Gebäudes durch die Lüftungsanlage überschritten wird. Denn in den überlassenen Plänen waren keine konkreten Angaben zur Gesamthöhe des Gebäudes enthalten.

Im Ergebnis spricht das Oberlandesgericht somit dem Auftragnehmer einen Werklohnanspruch zu. Lediglich wegen einiger weiterer Mängel, die hier nicht thematisiert werden, wird die Zahlung eines Teiles des Werklohns von der vorherigen Beseitigung dieser Mängel abhängig gemacht.

Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig die sorgfältige Abgrenzung von Planungs- und Ausführungsleistungen ist. Nur wenn sauber herausgearbeitet wird, in welchem Umfang planerische Vorgaben erforderlich sind und welche Auswirkungen diese Vorgaben auf das Bauvorhaben haben, kann eine zutreffende Entscheidung gefunden werden. Wäre in dem besprochenen Fall dem Auftragnehmer beispielsweise die zulässige Gesamthöhe bekannt gewesen und hätte er detailliertere Vorgaben gehabt, hätte die Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe leicht zu einer Schadensersatzverpflichtung für den Auftragnehmer führen können. Dies hätte dann wiederum den Planer entlastet. Gerade bezüglich solcher Auslegungsfragen ist eine baubegleitende Rechtsberatung sinnvoll.