Es empfiehlt sich für den Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung nicht, gegenüber dem Geschädigten eine Anerkenntniserklärung abzugeben

Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2009 – 11 O 347/08 – (n.r.)

Sachverhalt
Die Antragstellerin war Versicherungsnehmerin der Antragsgegnerin, einem Haftpflichtversicherer.

Die Antragstellerin arbeitete in einer Arztpraxis, die sich auf dem gleichen Grundstück wie das Wohngebäude des Arbeitgebers befand. Aufgrund dessen überwachte sie während der Urlaubsabwesenheit ihres Arbeitgebers auch die Säuredosierungsanlage für den auf dem Grundstück befindlichen Koiteich. Aufgrund ihrer fehlerhaften Bedienung dieser Anlage verendeten sämtliche Kois.

Neun Tage nach Eintritt des Schadenfalles gab sie ihrem Arbeitgeber gegenüber folgende Erklärung ab: „Hiermit erkenne ich die Schuld an, den Koischaden, durch Verwechselung der Steckdosen für die Säuredosieranlage, verursacht zu haben.“ Diese Erklärung trug die Überschrift „Koischaden Schuldanerkenntnis“ und nahm Bezug auf die von dem geschädigten Arbeitgeber erstellte Verlustliste, die einen Gesamtschaden von rd. 30.000,- € aufgrund der verendeten Kois aufwies.

Die Antragsgegnerin als Haftpflichtversicherer berief sich u.a. auf das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nach § 5 Nr. 5, 6 AHB und lehnte ihre Eintrittspflicht ab.

Entscheidung
Zu Recht — wie das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20.02.2009 entschieden hat:

Dieser Beschluss befasst sich insbesondere mit der Abgrenzung zwischen Anerkenntniserklärungen bei Haftpflichtfällen und sogenannten Spontanerklärungen von Beteiligten am Unfallort bei Kfz-Unfällen. Letztere werden nämlich regelmäßig als „unüberlegte Beruhigung“ des Unfallgegners ohne Rechtsbindungswillen eingestuft (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 7. Aufl., § 7 AKB Rn. 171).

Nach – zutreffender – Auffassung des Landgerichts Düsseldorf liegt der zu entscheidende Fall jedoch anders:

Die Antragstellerin hat ihre Erklärung nämlich nicht in der ersten „Aufregung“ nach Eintritt des Schadenereignisses abgegeben, sondern erst neun Tage später. Sie besaß damit mehrere Tage Bedenkzeit und hat nicht unüberlegt gehandelt, sondern vielmehr erkannt, dass sie mit ihrer Unterschrift eine rechtlich bindende Erklärung über ihre Ersatzpflicht abgab. Damit liegt eine Verletzung der Obliegenheit vor, keine Anerkenntniserklärung ohne Zustimmung des Versicherers abzugeben.

Nach § 5 Nr. 5, 6 AHB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. ist der Haftpflichtversicherer damit nicht (mehr) eintrittspflichtig.

Hätte sich der Versicherungsfall dagegen bei einem ab dem 01.01.2008 abgeschlossenen Neuvertrag oder – bei einem Altvertrag – im Jahr 2009 ereignet, hätte das Anerkenntnis– und Befriedigungsverbot nach dem reformierten VVG nicht gegolten. Nach § 105 VVG n.F. sind derartige Vereinbarungen nunmehr unwirksam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Versicherer durch ein etwaiges Anerkenntnis des Versicherungsnehmers im Rahmen des Deckungsverhältnisses nur insoweit mit dem Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers belastet wird, wie der Anspruch des Dritten tatsächlich besteht. Darüber hinausgehende Zusagen des Versicherungsnehmers stellen im Verhältnis zum Versicherer einen unzulässigen Vertrag zugunsten Dritter dar und haben damit zur Folge, dass der Versicherungsnehmer diese Differenz selbst tragen muss.

Dem haftpflichtversicherten Versicherungsnehmer ist daher weiterhin nicht zu empfehlen, den Haftpflichtanspruch eines Dritten ohne Absprache mit dem Versicherer anzuerkennen oder gar zu erfüllen, selbst wenn es sich hierbei um einen „Bekannten“ handelt. Er verliert hierdurch nämlich in jedem Fall den mitversicherten Anspruch zur Abwehr unbegründeter Schadensersatzforderungen und hat zudem gegenüber dem Versicherer den in der Praxis oft schwierigen Beweis zu führen, dass der anerkannte Anspruch tatsächlich in voller Höhe berechtigt war.




Wer muss den nach der Nachbesserung erneut aufgetretenen Sachmangel beweisen?

BGH, Urteil vom 11.2.2009 — Aktenzeichen: VIII ZR 274/07

Leitsatz
Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung.
Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.

Sachverhalt
Die Klägerin leaste einen Maserati Quattroporte von einer Leasinggesellschaft. Diese hatte zuvor das Fahrzeug von dem beklagten Händler erworben und trat sämtliche Rechte und Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung und Mängeln des Fahrzeugs an die Klägerin ab. In der Folgezeit zeigte sich ein Defekt am Fensterheber der Fahrertür. Das Fahrzeug befand sich deshalb zweimal in der Werkstatt der Beklagten, zuletzt im Oktober 2005. Nach einem erneut aufgetretenen Defekt am Fensterheber erklärte die Klägerin am 6.12.2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises sowie eine Nutzungsentschädigung.

Der beauftragte Sachverständige stellte einen Defekt des Fensterhebers fest. Außerdem fand er für einen Einbruchsversuch typische Kratzspuren und Absplitterungen der Scheibe an der Fahrertür. Als Ursache für den Defekt kamen nach dem Gutachten des Sachverständigen sowohl ein Fertigungsfehler als auch ein Einbruchsversuch in Betracht. Die Klägerin meinte demgegenüber, die im November 2005 — vier bis fünf Wochen nach der zweiten Nachbesserung — erneut aufgetretene Fehlfunktion des Fensterhebers beruhe nicht auf einem Einbruchsversuch. Ein etwaiger Einbruchsversuch könne nur erfolgt sein, als sich das Fahrzeug nach der Rücktrittserklärung am 6. Dezember 2005 auf dem Gelände der Beklagten befunden habe.

Entscheidung
Der BGH gibt der Beklagten recht. Der Rücktritt der Klägerin sei hier deswegen nicht möglich gewesen, weil die Klägerin nicht habe beweisen können, dass das Fahrzeug auch noch im Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung mangelhaft und damit einhergehend die Nacherfüllung wegen zweier erfolgloser Nachbesserungsversuche gemäß § 440 BGB fehlgeschlagen gewesen sei. Von einer zweifach misslungenen Nachbesserung könne nur dann die Rede sein, wenn die Maßnahme nicht zu einer dauerhaften Beseitigung eines seit Übergabe des PKW bestehenden Mangels geführt habe. Voraussetzung sei somit, jedenfalls wenn im Rahmen der Nachbesserung keine neuen Mängel aufgetreten seien, das Fortbestehen eines seit Gefahrübergang vorhandenen Mangels.

Genau dieses Fortbestehen eines Mangels konnte die Klägerin jedoch nicht nachweisen, da auch ein Fehlverhalten dritter Personen (Einbruchsversuch) denkbar war, welches nicht in die Verantwortungsbereich der Beklagten fällt.

Praxishinweis
Der BGB hat in der Entscheidung klar gestellt, dass den Käufer durch die Entgegennahme der reparierten Sache gemäß § 363 BGB die Beweislast dafür trifft, dass die Reparatur die Fehlfunktion nicht dauerhaft beseitigt hat. Hier kann allenfalls die bei Verbrauchergeschäften geltende Vermutung des § 476 BGB helfen. Danach wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb 6 Monate nach Übergabe zeigt, bereits ursprünglich vorlag.

Problematisch wird es allerdings immer dann, wenn, wie bereits im sog. „Zahnriemenfall“ und „Turboladerfall“ entschieden, mehrere Ursachen für einen Defekt denkbar sind, die naturgemäß nicht im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben können. Auch dann kann die Beweislastverteilung die Durchsetzung der Mängelgewährleistungsansprüche erschweren. Der Käufer ist in solchen Fällen gut beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.




Verjährungshemmung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008 — Aktenzeichen: 21 U 117/08

Leitsatz
1. Die Dauer der Verjährungshemmung ist für die in einem selbständigen Beweisverfahren untersuchten Mängel jeweils eigenständig zu beurteilen.

2. Jeder Mangel hat auch dann verjährungsrechtlich sein eigenes Schicksal, wenn die Mängel von einem Sachverständigen in einem Gutachten untersucht werden, das selbständige Beweisverfahren nach Erstellung des Gutachtens jedoch nur hinsichtlich einzelner Mängel weiterbetrieben wird.

Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 07.04.1999 einen Generalunternehmervertrag. Man vereinbarte eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren (nach BGB) und einigte sich auf den 31.12.1999 als Fristbeginn. Am 24.12.2004, also noch rechtzeitig innerhalb der Gewährleistungsfrist, beantragte man beim Gericht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. In der Folge erstellte der beauftragte Sachverständige ein Gutachten, welches den Parteien am 17.11.2006 zugestellt wurde. Das Gutachten wurde seitens der Parteien nur noch zum Teil angegriffen. Mit Klage vom 08.02.2008 verlangte der Kläger vom Beklagten sodann wegen der im Gutachten festgestellten Mängel Schadensersatz.

Entscheidung
Der Senat hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Etwaige Mängelansprüche seien verjährt. Soweit eine Teil-Forderung noch nicht verjährt sei, bestehe diese aus anderen Gründen, die hier nicht weiter vertieft werden sollen, ebenfalls nicht.
Mit dem Antrag auf Einleitung des Beweisverfahrens sei zwar die Verjährung zunächst gehemmt worden. Allerdings ende die Hemmung mit der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens. Der Beendigungszeitpunkt richte sich hier nach der Zustellung des Gutachtens, da das Gericht keine weitere Frist gesetzt habe und nach Zugang des Gutachtens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes keine Einwendungen erhoben worden seien.

Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sei die Verjährungshemmung sechs Monate nach Ende des Beweisverfahrens ausgelaufen und die Klageforderung somit nun verjährt. Daran ändere auch nichts, dass das Gutachten in einem Teilbereich noch angegriffen worden sei.

Denn insoweit ist nach Ansicht des OLG zu beachten, dass die Verjährung für jeden einzelnen Mangel differenziert zu beurteilen sei, so dass sich hinsichtlich verschiedener Mängel eines Bauvorhabens ein unterschiedlicher Lauf der Verjährung ergeben könne. Jeder Mangel könne verjährungsrechtlich sein eigenes Schicksal haben. Dies gelte auch für die verjährungsrechtlichen Folgen eines selbständigen Beweisverfahrens. Die Hemmung der Verjährung trete bei Einleitung eines solchen Verfahrens nur für die Mängel ein, die Gegenstand des Antrags seien. Die Hemmung könne somit zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden, soweit es sich, auch unter Berücksichtigung der Symptomtheorie, um verschiedene, voneinander unabhängige Mängel handle. Soweit das selbständige Beweisverfahren – etwa durch ergänzende Fragen und die Einholung eines Ergänzungsgutachtens – zu einem Mangelpunkt fortgesetzt worden sei, habe dies nicht zu einer Hemmung auch hinsichtlich der anderen Mängel geführt.

Im entschiedenen Fall habe die Verjährungshemmung somit nur bis zum 17.05.2007 gedauert. Die Klageerhebung sei somit in rechtsverjährter Zeit erfolgt.

Praxishinweis
Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig die sorgfältige Differenzierung zwischen einzelnen Mängelpositionen sein kann, auch – wie hier – im Hinblick auf Verjährungsfragen.

Nur so kann verhindert werden, dass Ansprüche wegen – scheinbar klarer – Mängelpositionen bereits verjähren, während das Beweisverfahren noch wegen – streitiger – Positionen fortgesetzt wird. Dieser Umstand darf vor allem in solchen Fällen, in denen durchgehend nur ein Sachverständiger beauftragt wird und das Verfahren scheinbar noch andauert, nicht übersehen werden.

Ggf. muss also wegen bestimmter Mängel schon Klage erhoben werden, während das selbständige Beweisverfahren zu anderen Mängeln noch weiterläuft. Dies ist sicherlich oft unpraktisch, da das Verfahren so nicht mehr einheitlich geführt werden kann und unübersichtlich wird. Auch vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich stets prüfen zu lassen, ob nicht die Klageerhebung einem selbständigen Beweisverfahren vorzuziehen ist.




Das Forderungssicherungsgesetz – Die wichtigsten Neuerungen und praktische Auswirkungen

RA Felix Reeh | Anwalt bei Schlünder bis 2011

Im Rahmen des Forderungssicherungsgesetz wurden insbesondere die §§ 204, 310, 632 a, 641, 648 a und 649 BGB geändert. §§ 632 a, 641, 648 a und 649 BGB werden bereits ab dem 01.01.2009 auf Schuldverhältnisse, die nach diesem Tag entstanden sind, Anwendung finden (§ 18 EGBGB n.F.). Darüber hinaus werden die Änderungen in den §§ 308, 309 und 310 BGB auch Altverträge betreffen.
Nachfolgend werden die Änderungen kurz dargestellt.

Die Privilegierung der VOB/B in den Regelungen der §§ 308 Nr. 5 und 309 Nr. 8 b ff BGB wird bei Verwendung gegenüber Verbrauchern entfallen. Damit werden eine Reihe von Regelungen zu Lasten des Verbrauchers als Auftraggeber (AG) unwirksam. Verbrauchergünstige Regelungen hingegen bleiben nach wie vor wirksam.

Durch die Änderung des § 310 Abs. 1 BGB wird allerdings die VOB/B bei Verwendung gegenüber Unternehmern privilegiert: Wenn in solchen Verträgen die VOB/B in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen wird, findet eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen nicht statt.

In der Konsequenz sollten – auch bestehende – Bauverträge so gestaltet werden, dass auch nach einer Inhaltskontrolle die Kernregelungen erhalten bleiben, die den eigenen Interessen entsprechen. Hier sind möglicherweise Individualvereinbarungen unumgänglich.

Mit dem neugefassten § 632 a BGB wird der Anspruch des Auftragnehmers (AN) auf Abschlagszahlungen verbessert. Er kann nun Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der AG durch die Leistungen einen Wertzuwachs erlangt hat.

Wegen unwesentlicher Mängel kann der AG die Abschlagzahlung nicht verweigern. Bei wesentlichen Mängeln hingegen besteht ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nicht. In der Praxis könnte sich dieser Passus noch als problematisch herausstellen, nämlich immer dann, wenn der AG schlicht behauptet, die Mängel seien wesentlich. Diese Fragen wird dann wohl nur ein Sachverständiger klären können mit der Folge, dass der AN seinen Anspruch nicht zeitnah durchsetzen kann.

Zu beachten ist ferner, dass der AN dem AG dann, wenn dieser Verbraucher ist, mit der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für den Erfüllungsanspruch des AG leisten muss. Diese beträgt 5 % des Vergütungsanspruchs.

§ 641 BGB wurde ebenfalls geändert. Mit der Neufassung des Abs. 2 wurde die Position des Nachunternehmers (NU) gegenüber dem Generalunternehmer (GU) verbessert. Der NU kann in Zukunft seine Vergütung dann verlangen, wenn

– der AG vom Dritten seine Vergütung (teilweise) erhalten hat,
– das Werk von Dritten abgenommen worden ist, oder
– der NU dem AG erfolglos eine Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat.

Mit Neufassung des § 641 Abs. 3 wurde die Höhe des sog. Druckzuschlages, vom „Dreifachen“ der Mängelbeseitigungskosten auf das „Doppelte“ gesenkt. Für den AN wird die Durchsetzung etwaiger Forderungen insofern erleichtert, als sich das Leistungsverweigerungsrecht verringert. Gleichwohl wird der AG behaupten können, die Mängelbeseitigungskosten seien zu niedrig angesetzt und damit den Betrag des Leistungsverweigerungsrechts erhöhen können. Ob die Änderung des Druckzuschlages letztlich zu einer Verbesserung der Auftragnehmersituation führen wird, bleibt also abzuwarten.

§ 641 a BGB wird ersatzlos gestrichen. Die Praxisrelevanz von Fertigstellungsbescheinigungen war ohnehin nur sehr begrenzt.

§ 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung) beinhaltet wichtige Neuerungen:
Die Neufassung berücksichtigt nun, dass ein Anspruch auf die Leistung der Sicherheit (keine bloße Obliegenheit mehr) sowohl vor als auch nach Abnahme besteht.

Wenn der AG den geltend gemachten Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht erfüllt, hat der AN in Zukunft folgende Möglichkeiten:

– Weiterarbeit und Einklagen der Sicherheit.
– Verweigerung der Weiterarbeit.
– Kündigung des Bauvertrag.

Diese Möglichkeiten stehen dem AN nach Ablauf einer angemessen Frist offen. Vorsorglich sollte der AN die entsprechenden Maßnahmen aber ankündigen.

Die Änderung des § 649 BGB verbessert die Situation des AN. Er kann nun im Falle der Kündigung durch den AG seinen Vergütungsanspruch für den noch nicht erbrachten Teil seiner Leistung einfacher durchsetzen. Denn das Gesetz enthält zukünftig eine widerlegbare Vermutung für eine Pauschale von 5 % aus der Vergütung, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt.

Schließlich wird das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) geändert werden. Es heißt in Zukunft Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) und beabsichtigt, die Durchgriffshaftung zugunsten des AN zu erleichtern. Die Verpflichtung zur Führung eines Baubuches (§ 2 GSB a.F.) entfällt.

In Zukunft steht dem AN bei zweckwidriger Verwendung von Baugeld ein Schadensersatzanspruch zu. Dabei enthält § 1 Abs. 4 BauFordSiG zugunsten des AN die Vermutung, dass Baugeld vorliegt und dieses zweckwidrig verwendet wurde. Der AG wird daher gut daran tun, über die Verwendung des Baugeldes genauestens Buch zu führen. Andernfalls kann im Rahmen der Durchgriffshaftung eine persönliche Haftung der hinter den Kapitalgesellschaften stehenden Personen leicht begründet werden.

Praxishinweise:
Bauverträge sollten im Hinblick auf das Forderungssicherungsgesetz und dem Entfallen der Privilegierung der VOB/B überprüft und ggf. angepasst werden, um die eigenen vertraglichen Interessen absichern zu können.
Wegen der Schwierigkeiten im Rahmen § 632 a BGB n.F. empfiehlt es sich, eine Abrechnung nach Leistungsstand zu vereinbaren.
AN und NU sind gut beraten, wenn sie den ihnen nach § 641 BGB n.F. zukünftig zustehenden Auskunftsanspruch auch nutzen, um die Fälligkeit der eigenen Forderung herbeizuführen.
Schließlich sollte der AN immer im Blick behalten, dass ihm nun ein gesetzlicher Sicherungsanspruch nach § 648 a BGB zusteht und der Anspruch bei Nichterfüllung klageweise durchgesetzt oder aber der Bauvertrag gekündigt werden kann.




Mängel im Parkett: Schuldet der Verkäufer Nachlieferung oder auch die Kosten des Einbaus?

RA Felix Reeh | Anwalt bei Schlünder bis 2011

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.7.2008 — Aktenzeichen: VIII ZR 211/07

Leitsatz
1. Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte. 2. Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Sachverhalt
Der Holzhändler V verkauft an K Parkettstäbe. K lässt die Parkettstäbe auf eigene Kosten im Wohn- und Esszimmer seines Hauses verlegen. Danach stellt sich heraus, dass die Parkettstäbe aufgrund eines Produktionsfehlers mangelhaft sind. Dieser Mangel war für V aber bei Übergabe der Parkettstäbe nicht erkennbar.
K verlangt von V den Parkettboden auszutauschen. V weigert sich. Sodann begehrt K die Erstattung der Kosten für die Neuverlegung unter Abzug des Kaufpreises.
Zu Recht?

Entscheidung
Der BGH hat einen Anspruch des K gegen V verneint.
Der BGH hatte hier die lang umstrittene Frage zu entscheiden, ob der Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache auch die Kosten für deren Einbau in eine andere Sache umfasst.
Mit der hier besprochenen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass ein Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB nur so weit gehen kann, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist. Der Verkäufer muss anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache eine mangelfreie — im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige — Sache liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wiederholung der Leistungen; V schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache — nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Neuverlegung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB über die vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Nacherfüllung. Diese Vorschrift, nach welcher der Käufer Anspruch auf Übernahme der „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen“ durch den Verkäufer hat, setzt voraus, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags (noch) im Stadium der Nacherfüllung befindet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der von K geltend gemachte Anspruch stellt keinen Nacherfüllungsanspruch dar, sondern entspricht einem Anspruch auf Schadensersatz bzw. einem Aufwendungsersatzanspruch. Dies ergibt sich daraus, dass K in seiner Berechnung des Zahlungsanspruches davon ausgeht, den bislang nicht gezahlten Kaufpreis für die von V gelieferten Parkettstäbe auch zukünftig nicht mehr zahlen zu müssen. K hält an dem Kaufvertrag nicht mehr fest und verlangt nicht mehr die Neulieferung mangelfreier Parkettstäbe, sondern nur noch die Kosten für eine erneute Verlegung anderweitig zu beschaffender Parkettstäbe.
K kann daher ebenso wenig wie bei der ersten Lieferung die Verlegung der Parkettstäbe verlangen.

Praxishinweis
Wenn ein Verkäufer mangelhafte Baustoffe liefert, muss nach deren Einbau wegen folgender Kosten differenziert werden:
– Kosten, die durch den Einbau der mangelhaften Baustoffe entstehen, können nur über § 284 BGB beansprucht werden. Soweit sich der Verkäufer nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten kann, hat er diese nicht zu erstatten.
– Kosten für den Einbau neuer mangelfreier Baustoffe. Hierfür haftet der Verkäufer nur gemäß §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1 und 3, 281 BGB, es besteht daher die Entlastungsmöglichkeit nach § 280 Abs.1 Satz 2 BGB.
Mit dem Institut der Nacherfüllung soll dem Verkäufer eine „letzte“ Chance eingeräumt werden, seine Pflichten durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache — wenn auch erst im zweiten Anlauf — noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden. Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Käufer dadurch entstehen, dass der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, nicht schon beim ersten Erfüllungsversuch, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, sind nicht im Zuge der Nacherfüllung zu beseitigen oder auszugleichen, sondern nur im Rahmen eines Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 280 ff. BGB.
Auch aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB folgt kein anderes Ergebnis. Die Norm enthält nur eine Regelung der Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die erforderlich sind, um die Nacherfüllung durchzuführen. Sie erweitert aber nicht den Leistungsumfang der Nacherfüllung über den in § 439 Abs. 1 BGB bestimmten Umfang hinaus.
Ein anderes Ergebnis hätte K daher nur erreichen können, wenn V den Mangel der Parkettstäbe hätte vertreten müssen oder wenn sich V im Wege eines Werkvertrages verpflichtet hätte, den Parkettboden bei K selbst zu verlegen.




Versicherer können sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung auch noch erstmalig im weiteren Verlauf eines Prozesses berufen.

BGH – Beschluss vom 12.12.2007 — Aktenzeichen: IV ZR 122/06

Leitsatz
Versicherer können sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung auch noch erstmalig im weiteren Verlauf eines Prozesses berufen.
Sachverhalt
Wenn Versicherer ihre Eintrittspflicht im Versicherungsfall ablehnen, berufen sie sich gegenüber dem Versicherungsnehmer üblicherweise u. a. auf Ausschlussklauseln oder Obliegenheitsverletzungen. Kommt es dann zu einem Prozess, führt die Aufklärung des Sachverhalts nicht selten zu der Erhebung weiterer Einwände, besonders wenn die zunächst geltend gemachten Gründe sich im Laufe des Prozesses, etwa aufgrund einer Beweisaufnahme, nicht als erfolgversprechend erwiesen haben.

In diesem Fall werden Ausschlussklauseln anders behandelt als Obliegenheitsverletzungen. Ausschlussklauseln werden vom Gericht von Amts wegen geprüft, wenn die entsprechenden Tatsachen rechtzeitig (im Rahmen des § 296 ZPO) vorgetragen sind. Bei Obliegenheitsverletzungen muss sich der Versicherer aber ausdrücklich darauf berufen, um leistungsfrei zu werden.

Berief sich der Versicherer bisher nicht vorprozessual, sondern erst im Laufe des Prozesses auf eine Obliegenheitsverletzung, so erkannten Teile der Rechtsprechung diese Verteidigung nicht mehr an. Wie z. B. das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 04.08.1992 – 4 U 30/92 — (veröffentlicht in VersR 1993, 425) ausgeführt hat, verliert der Versicherer sein Leistungsverweigerungsrecht wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers wegen „Verspätung“ nach Treu und Glauben, wenn er es erstmalig im weiteren Verlauf des Prozesses geltend macht. Dieser Einwand führt dann also nicht mehr zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherer sich nicht sogleich in der vorprozessualen Korrespondenz oder zumindest alsbald in der I. Instanz hierauf beruft.

Dieser Rechtsauffassung hat der BGH in einem aktuellen Beschluss vom 12.12.2007 — IV ZR 122/06 — ausdrücklich widersprochen.

Entscheidung
In diesem Beschluss stellt der BGH klar, dass eine dispositive Rechtsposition – wie z.B. die Möglichkeit des Versicherers, sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung zu berufen – nicht durch verzögerte Geltendmachung im Prozess verloren geht.

Das führte in dem zugrunde liegenden Verfahren dazu, dass sich die Versicherungsnehmerin nicht auf Verspätung nach § 242 BGB berufen konnte, obwohl der Versicherer sich erstmals am Ende des ersten Rechtszuges auf eine Obliegenheitsverletzung berufen hatte, deren Verletzung die Versicherungsnehmerin aufgrund der verzögerten Geltendmachung durch den Versicherer für unbedeutend hielt. Wer sein Recht zeitlich verzögert geltend macht, verzichtet damit nicht auf seine Rechtsposition – sagt der BGH und widerspricht damit ausdrücklich der z. B. vom OLG Düsseldorf in dem zitierten Urteil vertretenen Rechtsauffassung.

Diese Entscheidung des BGH hat für Versicherer eine nicht zu unterschätzende Bedeutung:

Sie können sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung auch noch im Laufe des Prozesses erstmalig berufen, wenn sich bis dahin herausgestellt hat, dass andere Gründe die Ablehnung der Leistung nicht tragen. Die zugrundeliegenden Tatsachen müssen hierbei allerdings in den Grenzen des § 296 ZPO rechtzeitig vorgetragen werden.




Ärztliche Invaliditätsfeststellung nach AUB muss Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 10.5.2007 — Aktenzeichen: 2 O 282/06

Leitsatz
Ärztliche Invaliditätsfeststellung nach AUB muss Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen

Sachverhalt
Hintergrund der Klage war ein Motorradunfall des Versicherungsnehmers am 04.09.2004, bei dem sich dieser multiple Verletzungen zugezogen hatte. Nachdem der beklagte Versicherer eine entschädigungspflichtige Invalidität anerkannt und diese nach einem Invaliditätsgrad von 5 % reguliert hatte, begehrte der Versicherungsnehmer mit der Klage weitere Invaliditätsleistungen wegen zusätzlicher körperlicher Beeinträchtigungen an Bandscheiben und linkem Zeigefinger mit der Behauptung, dass diese gleichfalls durch das Unfallereignis verursacht worden seien.

Entscheidung
Die Klage wurde abgewiesen, da diese Unfallfolgen nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis ärztlich festgestellt waren. Gemäß § 7 I ( 1 ) AUB 88 genügt es nicht, dass die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit durch den Unfall dauernd beeinträchtigt wurde, um eine Invaliditätsentschädigung zu erhalten. Vielmehr muss zusätzlich diese konkrete Invalidität aufgrund des Unfalls innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt werden. Wird diese Frist, die dem Versicherer eine zeitnahe Klärung seiner Einstandspflicht ermöglichen soll, nicht eingehalten, sind Spätschäden selbst dann von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trifft.

In diesem Zusammenhang präzisierte das Landgericht Dortmund – unter Bestätigung der ständigen Rechtsprechung — die Voraussetzungen, die an die ärztliche Invaliditätsfeststellung zu stellen sind:

Aus der ärztlichen Feststellung muss sich die vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten ergeben. Darüber hinaus muss die Aussage enthalten sein, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist, wobei die bloße Möglichkeit der Kausalität nicht ausreicht. Auch muss die Feststellung eine Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen. Zur Wahrung der Frist genügt dabei nicht eine ärztliche Feststellung, die irgendeine Invalidität bescheinigt. Die Angabe aller körperlichen Symptome, auf welche die Invalidität gestützt wird, ist erforderlich, soweit diese nicht miteinander im Zusammenhang stehen.

Zudem muss die ärztliche Feststellung fristgerecht schriftlich oder elektronisch fixiert sein. Es genügt z. B. nicht, wenn ein Arzt als Zeuge rückblickend aussagt, dass er bereits innerhalb der Frist von einem unfallbedingten Dauerschaden ausgegangen ist, weil damit die Feststellung erst mit der Zeugenaussage aus der Vorstellungswelt des Arztes heraus nach außen dringt.

Es bleibt also dabei: Aus der privaten Unfallversicherung gibt es keine Leistungen, wenn die Invalidität nicht konkret und umfassend innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt wurde.