Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

BGH, Urteil vom 17.6.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 281/13

Leitsatz
Laut BGH trifft Radfahrer keine Mitschuld an eigenen Verletzungen, falls sie bei einem Zusammenprall keinen Helm getragen haben.

Sachverhalt
Die Klägerin befand sich im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf einer innerstädtischen Straße und trug dabei keinen Fahrradhelm. Plötzlich öffnete sich die Tür eines rechts am Fahrbahnrand parkenden PKW. Der Klägerin hatte keine Chance auszuweichen. Sie fuhr gegen die Fahrertür, stürzte zu Boden, fiel auf den Hinterkopf und zog sich dabei schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Die Klägerin nahm daraufhin die PKW-Fahrerin sowie deren Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch. In der Berufungsinstanz gab das OLG Schleswig der Klägerin wegen Nichttragens eines Fahrradhelms eine 20-prozentige Mitschuld an dem Unfall.
Entscheidung

Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil des OLG Schleswig war erfolgreich. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Nach Ansicht des BGH führt das Nichttragen eines Fahrradhelms nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens, da das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben ist.

Zwar lässt sich ein Mitverschulden der Geschädigten auch ohne einen Vorschriftenverstoß herleiten, etwa wenn zum damaligen Zeitpunkt das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen ist. Ein solches Bewusstsein hat es nach Ansicht des BGH zum Unfallzeitpunkt (2011) jedoch noch nicht gegeben. Hierzu beruft sich der BGH auf das Ergebnis von Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen, wonach im Jahr 2011 innerorts lediglich 11 Prozent der Radfahrer einen Schutzhelm trugen.

Ob der BGH an dieser Einschätzung auch in jüngeren Fällen und solchen sportlicher Betätigung des Radfahrers festhält, bleibt abzuwarten. Diese Frage war nicht zu entscheiden.




Abkürzung von Gewährleistungsfristen auf 2 Jahre?

BGH, Urteil vom 10.10.2013 — Aktenzeichen: VII ZR 19/12

Der Fall
Die Klägerin nimmt eine Ingenieurgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Die Ingenieurgesellschaft hatte Planungsleistungen für eine Kläranlage zu erbringen (Leistungsphasen 5 bis 9). Der Vertrag wurde von der Ingenieurgesellschaft im Jahr 1994 gestellt. Im Vertragstext heißt es, dass die Verjährungsfrist auf zwei Jahre festgesetzt werde. Des Weiteren wurden die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVI) einbezogen. Dort heißt es unter § 5:

„Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von zwei Jahren, soweit vertraglich keine andere Frist vereinbart wird, längstens aber in fünf Jahren. Verjähren die Ansprüche des Auftraggebers gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objekts/der Objekte Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, so endet auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des AG im Zusammenhang mit Leistungen aus diesem Vertrag zum gleichen Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn der Ingenieur den Mangel arglistig verschweigt.
(…)
Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung, (…).
Für Leistungen, die danach zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung.‟

Die obige Klauseln kann man also so zusammenfassen, dass nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung eine Frist von länger als zwei Jahren gelten soll und spätestens mit dem Ende der Ansprüche gegen die übrigen Baubeteiligten auch Ansprüche gegen den Ingenieur verjähren sollen, Verjährungsbeginn in der Regel nach Abnahme der Leistungsphase 8 stattfinden soll.

Die Schlussrechnung wird am 27.02.1998 beglichen.

Am 19.12.2001 leitet die Klägerin auch gegen die Ingenieurgesellschaft ein selbstständiges Beweisverfahren ein wegen Mängeln der Kläranlage.

Anschließend — im Beweisverfahren wird ein erheblicher Schaden festgestellt — erhebt die Klägerin Klage.

Die Ingenieurgesellschaft beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Das Berufungsgericht folgt dem Einwand und weist die Klage insgesamt ab. Es vertritt die Auffassung, die Parteien hätten wirksam eine zweijährige Gewährleistungsfrist vereinbart. Die Frist habe spätestens am 27.02.1998 mit Zahlung auf die Schlussrechnung begonnen und sei bei Einleitung des Beweisverfahrens abgelaufen gewesen.

Gegen diese Entscheidung geht die Klägerin in Revision.

Die Entscheidung
Der BGH hebt die Entscheidung auf und verweist den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht. Er ist der Auffassung, die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt.

Der BGH stellt heraus, dass es sich bei dem Vertragstext und auch den Bedingungen in § 5 AVI um vorformulierte Vertragsbestimmungen handelt, die — weil nicht individuell ausgehandelt — der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen dürfe eine Klausel nicht zu einer Verkürzung der gesetzlichen Mindestverjährungsfrist führen. Dies gelte auch für Planungsleistungen, die für Bauwerke erbracht werden. Regelmäßig werde der Auftraggeber benachteiligt, wenn die Gewährleistungsfrist von fünf auf zwei Jahre reduziert werde. Bereits die fünfjährige Frist sei relativ kurz, da Baumängel oft erst nach einigen Jahren auftreten und erst nach einiger Zeit die hierfür maßgeblichen Ursachen festgestellt werden könnten. Zunächst verborgene Mängel könnten nun einmal nicht sofort erkannt werden. Dies betreffe Kaufleute und Nichtkaufleute gleichermaßen, so dass man auch nicht danach differenzieren könne, ob die Vertragsklausel gegenüber einem Kaufmann verwendet worden sei.

Hinzu komme, dass § 5 AVI die fünfjährige Gewährleistungsfrist nicht nur auf zwei Jahre reduziere, sondern sogar bestimme, dass alle Ansprüche des Bauherrn mit Ablauf von zwei Jahren verjähren. Diese Fristverkürzung betreffe somit auch Ansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten, etwa Untersuchungs- und Beratungspflichten. Da diese Ansprüche nach alter Rechtslage aber erst nach 30 Jahren verjährten, sei eine Frist von nur zwei Jahren nicht haltbar.

Schließlich weist der BGH darauf hin, dass der Beginn der Verjährungsfrist bei Vereinbarung von Leistungsphase 9 erst in Betracht komme, wenn die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen abgenommen seien. Die Formulierung in § 5 AVI stelle gerade keine Verpflichtung für eine Teilabnahme dar.

Praxishinweis
Der BGH stellt klar, dass eine Gewährleistungsfrist von nur zwei Jahren nicht unter Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch nicht unter Verwendung der seinerzeit gültigen Fassung der AVI, möglich ist. Der Fachplaner sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass seine Inanspruchnahme nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr möglich ist. Des weiteren sollte darauf geachtet werden, soweit auch Leistungsphase 9 vereinbart werden soll, eine Pflicht zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8 zu vereinbaren. Denn selbst die Bezahlung der insoweit erstellten Schlussrechnung ist nach Auffassung des BGH kein Ersatz für eine Teilabnahme. Insgesamt ist zu empfehlen, wenn die Verjährungsfristen abgekürzt werden soll, dies ausschließlich individuell zu vereinbaren.




Bauherr beseitigt Mängel selbst und verliert Ansprüche gegen den Unternehmer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 — Aktenzeichen: 22 U 81/13

Leitsatz
An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Auftragnehmer sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nicht bereits ohne Weiteres in dem Bestreiten von Mängeln, denn dies ist ein prozessuales Recht des Unternehmers, solange seine Verteidigung — unter Berücksichtigung des versprochenen Werkerfolgs bzw. des konkreten Mangeleinwandes — nicht „aus der Luft gegriffen“ ist bzw. dem Auftragnehmer deren Haltlosigkeit — etwa mit Hilfe eines Sachverständigen — einsichtig gemacht worden ist. Der Auftragnehmer muss eindeutig zum Ausdruck bringen, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen; es muss daher als ausgeschlossen erscheinen, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung noch umstimmen lässt. Das Bemühen des Auftragnehmers um eine gütliche Einigung und eine damit verbundene „Gesprächsbereitschaft“ stehen der Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung regelmäßig entgegen.

Sachverhalt
Die Klägerin führt bei dem Beklagten Bodenbelagsarbeiten aus. Aus Sicht des Beklagten weist der Boden Mängel auf. Er wendet sich daher an die Klägerin. Es ist streitig, ob es sich tatsächlich um Mängel handelt oder bloße hinzunehmende „Schönheitsfehler“. Die Klägerin holt ein Gutachten ein und bietet dem Beklagten die dort beschriebenen Maßnahmen an. Zudem weist die Klägerin darauf hin, dass vor Eigenmaßnahmen des Beklagten eine Beweissicherung erforderlich sei.

Der Beklagte setzt der Klägerin keine Frist zur Nachbesserung.

Der Beklagte lässt den Boden entfernen und neu verlegen. Sodann erklärt er mit den dadurch entstandenen Kosten die Aufrechnung gegen den Werklohnanspruch der Klägerin und macht wegen des darüber hinaus gehenden Betrages Schadensersatzansprüche geltend. Der Beklagte ist der Auffassung, er habe der Klägerin keine Frist zur Nachbesserung setzen müssen. Aus der Korrespondenz ergebe sich, dass eine solche Frist „bloße Förmelei“ gewesen sei. Denn die Klägerin habe vorprozessual erklärt, die gerügten Mängel des neu verlegten Fußbodens nur nach einer gerichtlichen Klärung akzeptieren zu können und ihn — den Beklagten — auf prozessuale Nachteile (Beweisvereitelung) im Falle einer Ersatzvornahme vor Abschluss der Beweissicherung hingewiesen. Daraus ergebe sich eindeutig, dass eine Fristsetzung entbehrlich gewesen sei.

Entscheidung
Dieser Auffassung folgen das Land- und Oberlandesgericht nicht. Sie verurteilen den Beklagten zur Zahlung restlichen Werklohns. Seine (zur Aufrechnung gestellten) Schadensersatzansprüche seien unbegründet.

Das Oberlandesgericht arbeitet im Rahmen der Entscheidung die Kriterien für die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung heraus.

Zunächst sei es das prozessuale Recht des Unternehmers, Mängel zu bestreiten. Daraus könne mithin nicht eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung erblickt werden. Hiervon könne man allenfalls dann ausgehen, wenn die Argumente des Unternehmers ersichtlich „aus der Luft gegriffen seien“, was zum Beispiel der Fall sein könne, wenn mit Hilfe eines Gutachtens die Einwände widerlegt worden seien.

Insgesamt müssen nach Auffassung des OLG zusätzlich zum Bestreiten der Mängel weitere Umstände vorliegen; der Auftragnehmer muss deutlich machen, dass er seinen Vertragpflichten nicht nachkommen werde. Es müsse ausgeschlossen sein aus Sicht des Auftraggebers, dass der Unternehmer sich von einer gesetzten Nachfrist noch umstimmen lasse. Ferner setze eine endgültige (Nach-)Erfüllungsverweigerung seitens des Auftragnehmers regelmäßig voraus, dass der Auftraggeber ihn überhaupt mit dem notwendigen Inhalt (insbesondere ohne unzulässige Bedingungen bzw. Einschränkungen) zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich dem Unternehmer überlassen bleibe, in welchem Umfang und auf welche konkrete Weise er einen Baumangel beseitigen wolle. Da er das Risiko seiner Arbeit trage und die Gewähr für den Werkerfolg habe, müsse er grundsätzlich auch alleine entscheiden können, auf welche Weise er vom Auftraggeber behauptete Mangelerscheinungen und Ursachen dauerhaft beseitigen wolle.

In dem zu entscheidenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht gegeben. Die Klägerin habe lediglich auf die Einhaltung der Ebenheitstoleranzen der DIN 18202 bzw. 18365 -hingewiesen und geltend gemacht, dass nur bei starkem Lichteinfall einseitig zu sehende Kellenschläge — unter Berücksichtigung der Funktion des Raumes — nicht dazu berechtigten, den kompletten Rückbau des Bodenbelags zu verlangen. Eine Verweigerung von jeglichen sonstigen Maßnahmen seitens der Klägerin (d.h. mit Ausnahme des kompletten Rückbaus) beinhalte die Korrespondenz nicht, erst recht keine ernsthafte und endgültige Verweigerung einer Nacherfüllung entsprechend der erläuterten strengen Grundsätze.

Hier sei die Klägerin zum vollständigen Bodenaustausch aufgefordert worden. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass eine Frist zur Nachbesserung in der gebotenen Art und Weise gesetzt worden sei. Die Schreiben der Klägerin ließen zudem erkennen, dass grundsätzlich Einigungsbereitschaft bestand..

Mithin sei der Beklagte — nachdem er die von ihm behaupteten Mängel der Werkleistung selbst, ohne dem Werkunternehmer zuvor eine erforderliche hinreichende Möglichkeit zur etwaig erforderlichen Nacherfüllung gegeben zu haben, beseitigt habe — mit Gewährleistungs- bzw. Ersatzansprüchen aus allen dafür etwaig in Betracht kommenden Rechtsgründen ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2005, VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, dort zu Rn 20 ff. mwN). Der abschließende Charakter der gesetzlich normierten Gewährleistung verbiete insbesondere eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 326 BGB bzw. der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. des Bereicherungsrechts

Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, wie wichtig eine formal korrekte Vorgehensweise bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist. Für den Auftraggeber bedeutet dies, dass er dem Auftragnehmer im Regelfall die Möglichkeit der Nachbesserung unter Fristsetzung einräumen muss.




Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers auch ohne Beitritt im Hauptsacheverfahren

BGH, Urteil vom 5.12.2013 — Aktenzeichen: VII ZB 15/12

Lange war die Frage in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt: Nun hat der BGH entschieden, dass ein Streithelfer im selbständigen Beweisverfahren auch dann einen Anspruch auf Kostenerstattung haben kann, wenn er im Hauptsacheverfahren nicht beigetreten ist.

Leitsatz
Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus.

Sachverhalt
In einem selbständigen Beweisverfahren trat der Streitverkündete auf Seiten der Antragsgegnerin und späteren Beklagten bei. An das Beweisverfahren schloss sich ein Klageverfahren an. In diesem Rechtsstreit unterlag die Beklagte. Nun begehrte der Streitverkündete die Feststellung, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithilfe zu tragen habe.

Das Gericht verneinte einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Streithelfers, der lediglich im selbständigen Be-weisverfahren, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren der (teilweise) obsiegenden Partei beigetreten ist, mit der Begründung, für eine Entscheidung über die Kosten nicht beteiligter Dritter fehle eine Rechtsgrundlage. Es sei kein Grund ersichtlich, den im Hauptsacheverfahren nicht beigetretenen Streithelfer des Beweisverfahrens anders zu behandeln als eine von mehreren Parteien eines selbständigen Beweisverfahrens, die später nicht Partei des Hauptsacheverfahrens werde. Über deren außergerichtliche Kosten werde im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung nicht getroffen. Aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Nebenintervention ergebe sich kein Automatismus dahingehend, dass ein im Beweisverfahren Beigetretener auch im Hauptsacheverfahren ohne Weiteres Streithelfer werde.

Entscheidung
Dies beurteilt der BGH anders. Der Streithelfer sei zunächst befugt einen Antrag auf Entscheidungsergänzung analog § 321 Abs. 1 ZPO zu stellen. Die hierfür maßgebliche Frist beginne erst mit Zustellung des Kostenbeschlusses an den Streithelfer. Über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sei grundsätzlich in dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Da das Beweis- und das Hauptsacheverfahren kostenrechtlich eine Einheit bilden, umfassen die Kosten des Rechtsstreits stets auch die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien identisch sind. § 101 ZPO sei auch dann anwendbar, wenn der Streithelfer des Beweisverfahrens im Hauptverfahren nicht beitrete. Das Gericht des Hauptverfahrens müsse daher auch über die Kosten des Streithelfers entscheiden.

Praxishinweis
Der Sachverhalt der Entscheidung selbst ist jedoch etwas irritierend, denn der BGH führt aus, dass die Beklagte im Hauptsacheverfahren unterlegen sei. Dann gäbe es jedoch materiell-rechtlich eigentlich keinen Erstattungsanspruch der Streithelferin der Beklagten gegen die Klägerin (Grundsatz der Kostenparallelität). Möglicherweise war es so, dass einige Teile des Beweisverfahrens nicht mehr Gegenstand des Hauptsacheverfahrens waren und die Beklagte insoweit nicht vollständig unterlegen war. Möglicherweise wurden auch im Rahmen des Anerkenntnisurteils nicht sämtliche Kosten der Beklagten auferlegt. Letztlich ist dies aber für die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung nicht wichtig, mit welcher der BGH einen längeren Streit um die Erstattungsfähigkeit der Kosten beendet hat. Der BGH weist zutreffend darauf hin, dass es reiner Formalismus wäre, wenn der Streithelfer dem Hauptsacheverfahren nur mit dem Ziel beitreten müsse, eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Unabhängig von seinem Beitritt sei über die Kosten des Streithelfers von Amts wegen zu befinden. Dies liege im Interesse aller Beteiligten. Damit wird nun Klarheit für zukünfigte Fälle geschaffen.




Photovoltaikanlage – Wie lange währt die Verjährungsfrist?

BGH, Urteil vom 9.10.2013 — Aktenzeichen: VIII ZR 318/12

Leitsatz
Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Sachverhalt
Ein Landwirt erwirbt vom Verkäufer Einzelteile für eine Solaranlage. Der Landwirt montiert diese Solaranlage auf dem Dach einer Scheune. In der Folgezeit zeigen sich Mängel an der Solaranlage. Der Landwirt nimmt seinen Vertragspartner mit Erfolg in Anspruch. Der Verkäufer will sich nun wiederum bei seinem Lieferanten schadlos halten und erhebt Klage. Der beklagte Lieferant beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Das Landgericht und das Oberlandesgericht vertreten die Auffassung, das der Anspruch begründet sei. Insbesondere seien die Ansprüche nicht verjährt. Es greife die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b). Diese Norm finde auch dann Anwendung, wenn der Käufer die gelieferten Sachen selbst einbaue. Die Bauteile seien auch für ein Bauwerk verwendet und wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden. Gegen diese Entscheidung geht der Lieferant in Revision.

Entscheidung
Mit Erfolg! Der BGH korrigiert die Entscheidung der Vorinstanzen und weist den Anspruch wegen Verjährung ab. Der BGH folgt noch der Auffassung, dass § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) auch Anwendung finde, wenn der Bauherr die Bauteile selbst einbaue. Allerdings seien die gekauften Sachen nicht für ein Bauwerk verwendet worden. Die auf dem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienten, sei mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk sei allein die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde. Für die Scheune seien die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie seien weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch seien sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung gewesen. Vielmehr diene die Solaranlage eigenen Zwecken, denn sie solle Strom erzeugen und dem Landwirt dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen; um diesen Zweck zu erfüllen, habe die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden können. Die Photovoltaikanlage habe mithin keine Funktion für das Gebäude (Scheune) selbst, sondern sie sei, weil es dem Bauherrn zweckdienlich erschien, lediglich ebendort angebracht worden. Allein dies führt nicht dazu, dass die für die Montage gelieferten Einzelteile „für ein Bauwerk“ verwendet worden wären.

Aus dem Umstand, dass der Einbau der Solarmodule weder für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit der Scheune von (wesentlicher) Bedeutung sei, folge zudem, dass die Mangelhaftigkeit der Solarmodule nicht auch die Mangelhaftigkeit der Scheune verursacht habe.




Mangelhafte Statik – Mitverschulden des Bauherrn?

BGH, Urteil vom 15.5.2013 — Aktenzeichen: VII ZR 257/11

Leitsatz
1. Die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht.

2. Den Auftraggeber trifft grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst.

3. Hat der von dem Auftraggeber beauftragte planende Architekt die unzutreffenden Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.

Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer von zwei nebeneinander gelegenen Grundstücken. Auf dem ersten Grundstück lässt er ein Wohn- und Dienstleistungsgebäude errichten. Anschließend lässt der Kläger im Jahre 2006 auf dem Nachbargrundstück ein ähnliches Gebäude errichten. Mit der Planung und Bauleitung beauftragt er den Architekten, der auch beim ersten Bauvorhaben tätig war. Mit der Statik für das Kellergeschoss und das Gebäude beauftragt der Architekt namens und im Auftrag des Bauherrn den Tragwerksplaner. Er überlässt dem Statiker dabei Pläne des ersten Bauvorhabens, aus denen sich nicht ergibt, dass der Lastfall drückendes Wasser vorhanden ist. Der Statiker erstellt eine Statik, die drückendes Wasser auf dem Grundstück nicht berücksichtigt. Tatsächlich lag, wie auch schon im ersten Bauabschnitt, aber drückendes Wasser vor.

Entscheidung
Nachdem das Berufungsgericht den Tragwerksplaner wegen der fehlerhaft erstellten Statik noch voll verurteilt hat, hebt der BGH dieses Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.

Der Senat nimmt Bezug auf die sog. Glasfassadenentscheidung (Urteil vom 27. November 2008 — VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36). Darin hat der BGH entschieden, dass den Auftraggeber in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit trifft, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.

Nichts anderes hat nach Auffassung des BGH zu gelten, wenn der Auftraggeber dem Tragwerksplaner Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnissen überreicht oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Der Tragwerksplaner kann eine zutreffende Statik nur erstellen, wenn Klarheit hinsichtlich der Boden- und Grundwasserverhältnisse herrscht. Er kann und darf daher erwarten, dass der Auftraggeber ihm die Angaben macht, die es ihm ermöglichen, eine mangelfreie, den Boden- und Grundwasserverhältnissen gerecht werdende Tragwerksplanung zu erstellen. Werden ihm insoweit unzutreffende Angaben gemacht oder ergeben sich sonst aus den ihm als Grundlage seiner Berechnungen übergebenen Unterlagen unzutreffende Boden- und Grundwasserverhältnisse, verletzt der Auftraggeber die ihm gegenüber dem Tragwerksplaner bestehende Obliegenheit, diesem die der Tragwerksplanung zugrunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen. Erbringt der Auftraggeber die von ihm zu fordernde Mitwirkung nicht, trägt er zu einer daraus resultierenden mangelhaften Tragwerksplanung bei und ist folglich für einen daraus erwachsenden Schaden mitverantwortlich. Den Bauherrn kann daher ein Mitverschulden treffen. Insoweit hat sich der Bauherr auch das Verhalten seines Architekten, der dem Statiker hier die Unterlagen übergab, zurechnen zu lassen.




Winterdienst – Dienstvertrag oder Werkvertrag?

BGH, Urteil vom 6.6.2013 — Aktenzeichen: VII ZR 355/12

Leitsatz
Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar.

Eine solche Leistung ist grundsätzlich nicht abnahmebedürftig, so dass es gerechtfertigt ist, das Mängelrecht der §§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat.

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der Eigentümer eines Hausgrundstücks ist, Restvergütung aufgrund eines sogenannten „Reinigungsvertrages Winterdienst“. Die Klägerin hatte sich vertraglich verpflichtet, während der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht habe, und einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten.

Die Vergütungsklage der Klägerin hatte in den Vorinstanzen ohne Beweisaufnahme Erfolg. Das Berufungsgericht hat noch die Aufassung vertreten, der Vertrag habe überwiegend dienstvertraglichen Charakter; bei Schlechtleistung sei eine Minderung der Vergütung nicht zulässig.

Entscheidung
Dies sieht der BGH anders, hebt das Urteil auf und verweist die Sache and das Berufungsgericht zurück.

Der BGH führt aus, die Parteien hätten einen Werkvertrag geschlossen. Gegenstand eines Werkvertrags könne auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Vertragsgegenstand sei die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg bestehe maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt werde. Das Werk sei nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes sei es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt habe, sei das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei folglich entbehrlich. Die Vergütung könne entsprechend gemindert werden.

Praxishinweis: Der BGH stellt mit dieser Entscheidung klar, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, nämlich die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Dies wird in vielen Fällen zu Schwierigkeiten führen, etwa wenn die Arbeiten zwar fachgerecht ausgeführt wurden, es aber z.B. weiter schneit. Wichtig werden dann individuelle Vereinbarungen, die den „Erfolg“ der Arbeiten näher konkretisieren. Wendet der Besteller ein, die Arbeiten seien nicht erfolgreich ausgeführt worden, wird geklärt werden müssen, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.




Welche Leistungen schuldet der Auftragnehmer bei vereinbarter „Schlüsselfertigkeit“?

OLG Naumburg, Urteil vom 20.6.2013 — Aktenzeichen: 1 U 91/12

Leitsatz
Wird die Erstellung eines schlüsselfertigen Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist in aller Regel auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Vom vereinbarten Leistungsinhalt sind dann alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Die bloße Abarbeitung eines insoweit unvollständigen Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers genügt dem nicht.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer erhält den Auftrag, ein Kurzentrum zum Pauschalpreis schlüsselfertig zu errichten. Im Leistungsverzeichnis sind für drei Stellen des Objekts Dampfsperren eingeplant.

Tatsächlich baut der AN die Dampfsperre nur im Bereich der Betondachflächen ein. Im Schwimmbad- und Saunabereich wird die Dampfsperre nicht eingebaut, obwohl dies technisch erforderlich ist.

Der Auftraggeber begehrt die Mangelbeseitigung. Hiergegen wendet der AN ein, er habe dort, wo die Dampfsperre nach dem Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen gewesen sei, keine Dampfsperre einbauen müssen.

Entscheidung
Diese Auffassung teilt das OLG Naumburg nicht. Der AN muss den Mangel beseitigen. Nach der Argumentation des OLG müsse neben dem geschuldeten schlüsselfertigen Werk berücksichtigt werden, dass ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Bei der Verpflichtung eines Auftragnehmers, ein schlüsselfertiges Bauwerk zu erstellen, sei in aller Regel nicht nur der Preis, sondern auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Hier seien also vom vereinbarten Leistungsinhalt alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Der AN könne sich somit nicht auf den Standpunkt stellen, dass er nur das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers abarbeiten müsse, wenn dieses — vorliegend also Dampfsperren überall dort, wo sie für ein mangelfreies Werk benötigt werden — unvollständig sei. Zum ursprünglichen Leistungsumfang gehöre daher auch der Einbau einer Dampfsperre in sämtlichen Gebäudeteilen des Objekts.

Praxishinweis
Bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises muss sich der AN bewusst sein, dass er damit das sogenannte „Mehrmengenrisiko“ übernimmt. Erhöhen sich die Mengen, geht das zu seinen Lasten. Verringern sich die Mengen entgegen der Kalkulation, ist dies wiederum für den AN günstig, weil sich der Preis ja gerade nicht ändert.

Etwas missverständlich sind die Ausführungen des OLG, dass bei Vereinbarung eines Pauschalpreises der Leistungsumfang pauschaliert sei. Denn über den Leistungsumfang sagt der Preis zunächst einmal nichts aus. Hierfür ist vielmehr die „Schlüsselfertigkeitsvereinbarung“ maßgeblich. Über diese funktionale Beschreibung wird der AN verpflichtet, alle Leistungen auszuführen, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.

Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob der AN für diese über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinausgehende — aber notwendige — Leistung eine zusätzliche Vergütung erhalten kann. Dies hängt von den weiteren Vereinbarungen ab. Es ist möglich, eine Abrede zu treffen, nach welcher der Pauschalpreis auch den über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinausgehenden Leistungsumfang abgelten soll. Hieran sind aber nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Bei offenkundigen Mängeln und Lücken der Leistungsbeschreibung gibt es allerdings keine über den Pauschalpreis hinausgehende Vergütungspflicht für zusätzlich erbrachte Leistungen, soweit diese Leistungen offensichtlich und für den Bieter im Rahmen der Kalkulation erkennbar erforderlich zur Erstellung des Bauwerks waren (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2010). Im vorliegenden Fall war es offenbar nach Auffassung des OLG so, dass der AN hätte erkennen können, dass auch in weiteren Bereichen Dampfsperren erforderlich sind. In einem solchen Fall muss dann über die Schlüsselfertigkeitsklausel tatsächlich der gesamte Bereich bearbeitet werden, ohne dass hierfür ein Mehrvergütungsanspruch besteht.




Welche Befugnisse hat die Genehmigungsbehörde bei Vorgaben zum Brandschutz?

OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 21.9.2012 — Aktenzeichen: 2 A 182/11

Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigungsbehörde zusätzlich bzw. abweichend zu einem eingereichten Brandschutzkonzept gesteigerte Anforderungen an den Brandschutz stellen darf.

Diese Frage ist einerseits für den Bauherrn von Bedeutung. Dieser erwartet vom Fachplaner eine möglichst wirtschaftliche Planung und möchte nicht von „unvorhergesehenen“ Kosten überrascht werden. Andererseits ist es wichtig für den Fachplaner zu wissen, ob und wann sein Brandschutzkonzept noch durch die Genehmigungsbehörde verändert werden darf. Nicht zuletzt hängt damit auch die Frage nach der vergütungsrechtlichen Einordnung der Leistungen des Fachplaners zusammen.

Der Fall
Die Beklagte erteilte der Klägerin eine Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von knapp 800 m². Die Baugenehmigung versah die Beklagte mit einer Nebenbestimmung zum Brandschutz. Diese lautete sinngemäß, dass ergänzend zur schon geplanten Rauchabzugvariante für den Verkaufsraum eine ausreichende Rauchabzugsmöglichkeit baulich zu schaffen sei. Es sei erstens eine besondere Deckenkonstruktion zu schaffen und zweitens entweder Öffnungen entsprechend 2% der Grundfläche für die Rauchableitung oder alternativ Brandgasventilatoren für einen 10fachen Luftwechsel zu installieren.

Die Klägerin wandte sich gegen diese Nebenbestimmungen, da das bisherige Brandschutzkonzept auch ohne die zusätzlich geforderten Maßnahmen auskam. Da die Rettung von Personen in Räumen der hier vorliegenden Größe in der Regel innerhalb von 1,5 Minuten abgeschlossen sei, stehe die Forderung nach einer Rauchabzugsanlage, die nur unter einem hohen konstruktiven und technischen Aufwand errichtet werden könne, in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen der Anlage. Die Ausführung einer DIN-konformen Rauchabzugsanlage mit Sicherstellung einer raucharmen Schicht lasse sich nicht realisieren. Sie habe nachgewiesen, dass ein Innenangriff der Feuerwehr im Brandfall in der vorliegenden Konstellation nicht geboten sei. Die vom Beklagten geforderte Rauchabzugsmöglichkeit führe nicht zu einer Verbesserung der Sichtbedingungen für die Feuerwehr bei den Löscharbeiten, sondern sei sogar eher nachteilig.

Die Klägerin beantragte festzustellen, dass die Baugenehmigung ohne die Nebenbestimmungen erteilt werden musste.

Die Entscheidung des OVG
Das Oberverwaltungsgericht folgte der Argumentation der Klägerin nicht und gab der Baugenehmigungsbehörde Recht.

Es hielt die Nebenbestimmungen für rechtmäßig. Zur Begründung führte es aus, gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW könnten an bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden.

Die hier angeordneten Brandschutzmaßnahmen seien zur Gefahrenabwehr notwendig. Ohne die zusätzlichen Maßnahmen bestehe die Gefahr, dass der genehmigte Lebensmittelmarkt gegen §§ 17 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW — also die Vorschriften zum Brandschutz — verstoße. Ohne die Maßnahmen sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten aufgrund der baulichen Beschaffenheit des Lebensmittelmarkts bei einem Brand nicht hinreichend effektiv möglich seien. Mit anderen Worten: Im Brandfall bestehe eine Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen.

§ 17 Abs 1 BauO NRW liege die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden müsse und dass demzufolge der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen sei, nur einen Glücksfall darstelle, dessen Ende jederzeit möglich sei.

Der vorbeugende Brandschutz nach § 17 Abs 1 BauO NRW verlange solche baulichen Vorkehrungen zu schaffen, dass eine Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten möglichst optimal gewährleistet seien. Die Feuerwehr müsse ohne Behinderungen zur Brandstelle gelangen und durch die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes in die Lage versetzt sein, für eine bestimmte Zeit Löscharbeiten durchzuführen.

Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer und Betreiber von Lebensmittelmärkten müssen gegenüber dem Interesse an der Minimierung der Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben grundsätzlich zurücktreten.

Anmerkungen und Praxishinweise
Die Entscheidung zeigt – und dies wird auch vom OVG NRW so explizit im Leitsatz der Entscheidung festgehalten – wie niedrig die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle bei Brandgefahren ist. Die Bauaufsichtsbehörde darf zum Schutz der Rechtsgüter schon dann gefahrenabwehrend tätig werden, wenn nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Brandschutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Der Schutz von Menschenleben im Brandfall muss selbstverständlich an erster Stelle stehen. Allerdings gibt es oft mehrere Brandschutzkonzepte, die – durchaus mit unterschiedlichen Mitteln und Kosten – dieses Ziel erreichen.

Für den (Brandschutz-)Fachplaner gilt daher umso mehr, sehr sorgfältig zu planen, d.h. die wirklich notwendigen Einrichtungen zu berücksichtigen und sinnlose Brandschutzeinrichtungen zu vermeiden. Trotz sorgfältiger Planung – dies zeigt die Entscheidung – bleibt jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ergänzende Maßnahmen angeordnet werden können. Wenn sich aus Sicht des Fachplaners bzw. des Bauherrn diese Forderungen als unverhältnismäßig darstellen, sollte er darüber nachdenken, ob nicht ein sogenanntes Austauschmittels angeboten werden kann. Gemäß § 21 Satz 2 OBG besteht die Möglichkeit, im Dialog mit der Behörde ein anderes Mittel, das ähnlich effektiv – aber möglicherweise viel wirtschaftlicher ist, zuzulassen.

Aus Sicht des Fachplaners bedeutsam ist zudem die Frage der Vergütung. Erhält er den ergänzenden Planungsaufwand bezahlt oder stellen die nach den Vorgaben der Behörde notwendigen Umplanungsarbeiten (kostenlose )Mängelbeseitigungsarbeiten dar? Die Frage der preisrechtlichen Einordnung von Brandschutzplanungsleistungen wird kontrovers diskutiert und kann an dieser Stelle nicht erschöpfend behandelt werden, da es immer auch auf die konkrete Planungsaufgabe ankommt. Wenn es jedoch wie in vorliegendem Fall um Leistungen im Bereich von Sonderbauten geht, spricht im Ergebnis viel dafür, dass die Tätigkeit des Planers als besondere Leistung zu vergüten ist. Zur Risikominimierung kommt auch eine individuelle vertragliche Reglung in Betracht.




Allgemein anerkannte Regeln der Technik – Herstellerrichtlinien – DIN-Normen

Allgemein anerkannte Regeln der Technik – Herstellerrichtlinien – DIN-Normen: Was ist für die Planung letztlich maßgeblich und was ist zu tun, wenn sich Regeln bzw. technische Vorgaben während oder nach der Planungsphase ändern?

Immer wieder taucht die Frage auf, welche technische Normen – aus juristischer Sicht — der Planung zugrunde zu legen sind. Der Autor gibt einen Überblick über die Begrifflichkeiten und erläutert das Vorgehen bei Normänderungen während der Planung.

I. Begrifflichkeiten
1. Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)
Für Bauleistungen gilt nach § 13 Abs. 1 S. 1 VOB/B, dass Leistungen im Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei sein müssen. Sie haben gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 VOB/B den „anerkannten Regeln der Technik“ zu entsprechen. Dies gilt auch für Planungsverträge. Aber was sind nun die a.a.R.d.T.? Nach der Rechtsprechung sind diejenigen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen gemeint, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreis der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind. Ziel ist letztlich ein funktionstaugliches Werk.

2. Herstellerrichtlinien
Hersteller von Bauprodukten geben regelmäßig detaillierte Anweisungen, wie die Produkte zu verarbeiten sind. Häufig werden diese Vorgaben auch den a.a.R.d.T. entsprechen, gewährleistet ist die Einhaltung dieses Standards aber leider nicht immer. Folgerichtig gehen die a.a.R.d.T. den Herstellerrichtlinien vor. Weder ein Unternehmer noch ein Planer kann sich darauf berufen, die Herstelleranweisungen seien eingehalten worden, wenn das Werk im Ergebnis nicht funktionstauglich ist. Andererseits muss beachtet werden, dass eine Abweichung von Herstellervorgaben als Mangel beurteilt werden kann, wenn dadurch die Risiken des Produktes erhöht werden und die Herstellergarantie verloren geht (OLG Brandenburg, Urteil vom 15.6.2011).

3. DIN-Normen
Der BGH hat klargestellt, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen, sondern private technische Regeln mit Empfehlungscharakter darstellen (BGH NJW-RR 1991, 1445). Sie bergen die Vermutung, dass sie die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Diese Vermutung ist jedoch jederzeit widerlegbar.

II. Normänderungen
1. Änderung der a.a.R.d.T. vor der Genehmigung
Was ist nun zu tun, wenn sich die a.a.R.d.T. bzw. DIN-Normen während der Planungsphase ändern? Nach der Rechtsprechung darf der Ingenieur nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehen bleiben, sondern hat sich auf dem Laufenden zu halten und sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010). Wenn sich also im Laufe der Genehmigungsplanung oder bereits vor Vertragsschluss zeigt, dass im Zeitpunkt der Abnahme andere technische Anforderungen gelten werden, ist eine Planungsanpassung erforderlich. Der Planer sollte den Auftraggeber möglichst frühzeitig darauf hinweisen. Häufig wird der Planer dann auch Anspruch auf eine Zusatzvergütung haben, insbesondere wenn Grundleistungen erneut zu erbringen sind.

Weist der Planer nicht auf die erforderliche Anpassung hin, führt dies dazu, dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig und damit mangelhaft ist, was wiederum zu Schadensersatzansprüchen gegen den Planer berechtigt. Dem kann der Planer dann nur noch dadurch entgehen, dass er nachweist, den Auftraggeber unmissverständlich auf Bedenken hingewiesen zu haben, von diesem aber trotzdem in Kenntnis aller Risiken zur Beibehaltung der Planung angehalten worden zu sein.

2. Änderung der a.a.R.d.T. nach der Genehmigung
Ändern sich nach erfolgter Genehmigung (unvorhersehbar) die a.a.R.d.T., werden Planungsänderungen notwendig. Andernfalls riskiert der Planer, dass sein Werk im Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr als mangelfrei gilt. Denkbar ist dieses Szenario beispielsweise durch die Einführung von Eurocode-Normen, die in einigen Bereichen DIN-Normen ablösen. Der Planer muss in solchen Fällen also seinen Auftraggeber darauf hinweisen, dass er nach zwischenzeitlich erfolgter Genehmigung unvorhersehbar neue technische Normen planerisch zu beachten und daher die Planung anzupassen hat. Der Auftraggeber kann sich dann entscheiden, ob er die Planung (gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung) anpassen lässt oder aber damit einverstanden ist, dass die Planung im Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Für letztere Variante empfiehlt sich der Abschluss einer Zusatzvereinbarung. In jedem Fall sollten die Gespräche, Bedenkenanzeigen und letztlich die Entschließung des Auftraggebers sorgfältig dokumentiert werden.