Kein Unterlassungsanspruch bei Veröffentlichung von Tagebuchzitaten

BGH, Urt. v. 16.05.2023 – VI ZR 116/22

 

Leitsätze (redaktionell)

  1. 353d Nr. 3 StGB ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Da § 353d Nr. 3 StGB bloß eine abstrakte Gefährdung und damit keine Beeinträchtigung des Schutzguts und keine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen voraussetzt, würde die deliktische Einstandspflicht unzulässig vorverlagert.
  2. Private Dokumente, die amtlich verwahrt werden (z.B. aufgrund einer Beschlagnahme) sind keine amtlichen Dokumente i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB.

 

Sachverhalt

Gegen den Kläger wird aufgrund des Verdachtes der Steuerhinterziehung mittels Cum-Ex-Geschäften ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft seine Tagebücher. Der Beklagten wurde der Inhalt dieser Tagebücher bekannt und sie veröffentlichte auf ihrer Internetseite www.sueddeutsche.de einen Artikel, in dem sie über eine mögliche Einflussnahme der Hamburger Politik auf die Entscheidungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit Steuerrückforderungen nach Cum-Ex-Geschäften berichtet und darin auch einige wörtliche Zitate aus den Tagebüchern des Klägers verwendet. Ebenso beschäftigt sich ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss in Hamburg mit diesem Thema. Der Kläger verlangt Unterlassung.

Erstinstanzlich hat das Landgericht die Veröffentlichung von 16 Textpassagen verboten. Das OLG hat die Berufung des Beklagten größtenteils zurückgewiesen aber das Verbot der Veröffentlichung zweier Textpassagen, die inzwischen im parlamentarischen Untersuchungsausschuss verlesen worden waren, aufgehoben.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.

 

Entscheidung

Mit Erfolg! Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Zitate aus seinen Tagebüchern.

Für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB, § 353d Nr. 3 StGB fehlt es schon an der Verletzung eines Schutzgesetzes. § 353d Nr. 3 StGB stellt kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Norm schützt zwar den von einem Strafverfahren Betroffenen vor einer vorzeitigen Bloßstellung, lässt aber bereits eine abstrakte Gefährdung des geschützten Rechtsguts ausreichen. Es kommt nicht darauf an, ob die Schutzgüter tatsächlich beeinträchtigt oder verletzt sind und es wird keine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vorausgesetzt. Es ist daher nicht vertretbar wohlmöglich ohne die Beeinträchtigung eines Schutzgutes und ohne einzelfallbezogene Abwägung mit den Rechten Dritter (hier: Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) aufgrund der abstrakten Gefahr der vorzeitigen Bloßstellung des Betroffenen die deliktische Einstandspflicht derart vorzuverlagern.

Die Betroffenen sind durch die Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ausreichend geschützt.

Zudem handelt es sich bei den Tagebüchern nicht um „amtliche Dokumente“ eines Strafverfahrens i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB. Aufzeichnungen privater Urheber sind nicht von § 353d Nr. 3 StGB umfasst und werden durch die Beschlagnahmung o.ä. nicht zu amtlichen Dokumenten. Eine weite Auslegung des Begriffs verbietet sich aufgrund von Art. 5 GG, Art. 10 EMRK und Art. 103 Abs. 2 GG. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch private Dokumente dem § 353d Nr. 3 StGB unterfallen, hätte er dies z.B. durch die Formulierung „amtlich verwahrte Dokumente“ aufgrund des Art. 103 Abs. 2 GG klarstellen müssen.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Veröffentlichung der Zitate aus seinen Tagebüchern berührt zwar sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form der Vertraulichkeitssphäre und seines sozialen Geltungsanspruchs, jedoch überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit. Dabei kommt der Meinungs- und Medienfreiheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Durch ihren Artikel leistete die Beklagte einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, die ein Thema betrifft, dass zu dieser Zeit auch Thema im parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist. Das überragende Informationsinteresse der Öffentlichkeit erstreckt sich ebenso auf die streitgegenständlichen Textstellen aus dem Tagebuch des Klägers. Im Beitrag der Beklagten haben diese einen besonderen Dokumentationswert, denn sie belegen und bestärken die Ansicht der Beklagten, es bestehe der Verdacht, dass hochrangige Politiker Hamburgs Einfluss auf die Entscheidungen der Finanzbehörden im Rahmen von Steuerrückzahlungen nach Cum-Ex-Geschäften genommen haben. Die Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der Kläger daher hinzunehmen.




Inanspruchnahme des Veräußerers als Zustandsstörer; Ordnungsverfügung versus Wohnungseigentümerbeschluss

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.08.2022 – 2 B 104/22

 

Leitsätze (amtlich)

  1. Solange die Übertragung des Eigentums auf den Erwerber noch nicht erfolgt ist, stehen weder der Abschluss des notariellen Kaufvertrags noch die mangelnde Sachherrschaft an den veräußerten Wohnungseigentumsanteilen der Inanspruchnahme des Veräußerers als Zustandsstörer entgegen.
  2. Bei einer geforderten brandschutzrechtlichen Ertüchtigung von Wohnräumen handelt es sich nicht um eine Maßnahme, deren Vornahme zur Disposition der Wohnungseigentümer steht, sondern um eine behördliche Anordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr, die erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung auch ohne entsprechende Beschlusslage der WEG durchgesetzt werden könnte. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme dieser zwingend erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum daher nicht durch eine ablehnende Beschlussfassung entziehen können.

 

Sachverhalt

A ist Eigentümer der Nutzungseinheiten Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 9 und 10 und ehemaliger Verwalter der WEG. Seine Nutzungseinheiten veräußerte er mit notariellem Vertrag vom 16.09.2019 an E. Im Grundbuch wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten E eingetragen. Das Eigentum sollte erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 200.000€ (Anzahlung i.H.v. 20.000€, Monatsraten i.H.v. 1.500€) übergehen. E übernimmt seit der Beurkundung auch die Verwaltung der WEG.

Infolge diverser brandschutzrechtlicher Mängel und der illegalen Umnutzung von drei Nutzungseinheiten (Nr. 6, 9, 10) sowie der illegalen Errichtung einer Nutzungseinheit (Nr. 2) kündigte die zuständige Behörde nach Anhörung aller Eigentümer und Bewohner mit Schreiben vom 30.10.2018/02.12.2019 eine Nutzungsuntersagung an, falls die Mängel nicht zeitnah behoben würden.

Die zuständige Behörde forderte mit Bescheid vom 27.01.2020 A zur Einreichung eines entsprechenden Bauantrages auf und erließ eine Anordnung zur Beseitigung der brandschutzrechtlichen Mängel mit der Anordnung des Sofortvollzugs gegen A „als Eigentümer mit Mehrheitsanteil, Verwalter, Bauherr sowie Handlungs- und Zustandsstörer“. Sollte dieser dem nicht fristgerecht nachkommen, setzte die Anordnung ein Zwangsgeld aufschiebend bedingt fest. Hiergegen erhob A am 21.02.2020 Widerspruch, der noch nicht beschieden wurde.

Am 28.09.2020 forderte die zuständige Behörde sodann das Zwangsgeld i.H.v. 13.500€, da A die Anordnungen zur Beseitigung der brandschutzrechtlichen Mängel nicht umgesetzt habe. Daraufhin stellte A beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 27.01.2020 und trug vor, er habe die Nutzungseinheiten an E veräußert und daher keine Zutrittsbefugnis mehr. Das Verwaltungsgericht hörte E an und setzte das Verfahren aus, bis eine rechtskräftige Duldungsverfügung gegen E vorliege. Nach Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das Verfahren schließlich eingestellt. Die bestandskräftige Duldungsverfügung gegen E wurde mit Bescheid vom 14.08.2020 erwirkt. Die zuständige Behörde forderte von A nochmals die in dem Bescheid vom 27.01.2020 angedrohten Zwangsgelder i.H.v. 15.500€. Dieser beantragte wiederum am 04.01.2022 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 27.01.2020 und gegen die zwischenzeitlich eingeleitete Zwangsvollstreckung. Er beantragte u.a. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21.02.2020 und der nachfolgenden Klage gegen die Anordnung vom 27.01.2020. Ihm als einzelnen Wohnungseigentümer sei die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen, die zur Beseitigung der brandschutzrechtlichen Mängel nötig seien, rechtlich und tatsächlich unmöglich. Dies führe zur fehlenden Vollstreckbarkeit, insb. zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Er sei nach der Aufgabe der Sachherrschaft nicht mehr als (Zustands-)Störer i.S.d. LBO anzusehen.

Die Behörde hält dem entgegen, dass A nach dem damaligen Wissensstand der Behörde der Verwalter der WEG gewesen sei. Er sei auch Zustandsstörer, da er im Grundbuch immer noch als Eigentümer mit einem Mehrheitsanteil von 65,5% eingetragen sei. Die Auflassungsvormerkung zugunsten des E beseitige nicht die Störereigenschaft des Antragstellers. Auch der fehlende Besitz mache den Bescheid oder die Zwangsgeldanforderung nicht rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des A mit Beschluss vom 09.05.2022 zurück. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die seine nun erhobene Beschwerde. Die WEG habe zudem die Durchführung der brandschutzrechtlichen Maßnahmen abgelehnt. Mangels Stimmrechts habe er keine Möglichkeit, auf die Beschlussfassung der WEG über die angeordneten Maßnahmen einzuwirken. Die baulichen Änderungen des Gemeinschaftseigentums seien jedoch nur nach einer Beschlussfassung der WEG vorzunehmen. Daher sei ihm die Durchführung der angeordneten Maßnahmen ohne bzw. gegen den Willen der WEG unmöglich. Dies beeinflusse auch nicht nur die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung. Weiterhin sei es grob unbillig, ihn als ehemaligen Verwalter, der als Eigentümer faktisch keine Mitwirkungsrechte mehr habe, als Störer in Anspruch zu nehmen. Dies sei nicht im Sinne einer effektiven und schnellen Gefahrenabwehr. Vielmehr sei E, da er die Bauanträge gestellt habe, für die baulichen Maßnahmen des Sondereigentums verantwortlich, daher sei er selbst nicht mehr Handlungsstörer. Die Maßnahmen hätten in der Baugenehmigung des E aufgeführt werden müssen. Deshalb hätte nur die WEG, vertreten durch Verwalter E als rechtsfähige Gemeinschaft in Anspruch genommen werden können.

 

Entscheidung

Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Die Anordnung gem. § 57 Abs. 3 LBO war ermessensfehlerfrei.

Der notarielle Kaufvertrag und die mangelnde Sachherrschaft an den veräußerten Wohnungseigentumsanteilen machen die baulichen Maßnahmen nicht subjektiv unmöglich, denn das Eigentum der Nutzungseinheiten verblieb beim Antragsteller.

Ob gegenüber allen Wohnungseigentümern gleiche Bescheide ergehen oder nur ein Bescheid gegen die WEG ergeht, macht hinsichtlich der Effektivität der Gefahrenabwehr keinen Unterschied. E kann für die erheblichen Brandschutzmaßnahmen nicht alleine aufgrund seiner Verwaltereigenschaft in Anspruch genommen werden. Die alleinige ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Verwalters einer WEG sei nicht zulässig, da die eigenständigen Befugnisse des Verwalters überschritten würden. Die anderen Wohnungseigentümer seien hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums unterhaltspflichtig und auch potentiell ordnungspflichtig.

Der Einwand der fehlenden Sachherrschaft ist zudem nicht für die Rechtmäßigkeit der Störerverantwortlichkeit von Bedeutung, sondern erst für die Durchsetzung der Maßnahme im Wege der Vollstreckung. Allerdings liegt hier eine bestandskräftige Duldungsverfügung gegenüber E vor, sodass dies selbst einer zwangsweisen Durchsetzung nicht entgegengehalten werden könnte.

Der Antragsteller ist wie die anderen Wohnungseigentümer Zustandsstörer gem. § 5 Abs. 2 S. 1 SPolG.

Auch mit dem Argument, dass der Antragsteller kein Stimmrecht in der WEG mehr hat, kann dem nicht entgegengetreten werden. Nach der notariellen Vereinbarung übt E das Stimmrecht aus, soweit es die Gemeinschaftsvereinbarung der WEG es zulässt. Dass eine solche Gemeinschaftsvereinbarung besteht, wurde nicht nachgewiesen. Weiterhin kommt es für die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen nicht auf eine mögliche Beschlussfassung der WEG oder eine Einflussnahme auf diese Beschlussfassung an. Die angeordneten Maßnahmen stehen schon gar nicht zur Disposition der WEG. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung der WEG könnten diese notfalls zwangsweise durchgesetzt werden.

Auch die Einwände in Hinblick auf die Inanspruchnahme der Maßnahmen an dem Sondereigentum haben keinen Erfolg. Der Antragsteller ist weiterhin Eigentümer und konnte daher auch als Zustandsstörer gem. § 5 Abs. 2 S. 1 SPolG in Anspruch genommen werden.

Einer Inanspruchnahme des Antragstellers steht es auch nicht entgegen, dass dieser keine Bauanträge gestellt habe und deshalb nicht Bauherr sei. Der Antragsteller konnte allein aufgrund seiner Eigentümerstellung ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen werden. Vorliegend schied eine vorrangige Inanspruchnahme des E aus, da die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Anordnung keine Kenntnis von der Veräußerung der Nutzungseinheiten hatte. Zudem ist es unter Effektivitätsgesichtspunkten naheliegend, den Antragsteller als Eigentümer heranzuziehen, da hierdurch regelmäßig eine schnelle Beseitigung der Gefahr zu erwarten ist.

Aufgrund der Duldungsverfügung gegenüber E kann sich auch nicht auf zivilrechtliche Abreden berufen werden, dies wäre erst bei der zwangsweisen Durchsetzung zu berücksichtigen.




Kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten auf Ärzteprofil „jameda.de“

BGH, Urteil v. 13.12.2022 – VI ZR 54/21
Erläutert von Tom Rexhausen

Zum Fall:
Die Klägerin ist Kinder und Jugendärztin. Auf dem Portal „jameda.de“, werden unter einem sogenannten Basis-Profil ohne ihr Einverständnis ihre personenbezogenen Daten angeführt. Sie verlangt vom Betreiber des Ärzteportals „jameda.de“ die Löschung des über sie veröffentlichten Profils, insbesondere ihrer personenbezogenen Daten. Zudem verlangt sie Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils in einer sich von den sogenannten Premium-Profilen deutlich unterscheidenden Weise dahingehend, dass es die Aufschrift „Premium-Kunden können ein Profilbild hinterlegen“ trägt, die Anzahl der Aufrufe und Bewertungen sowie Verlinkung zu einem Fachartikel aus ihrem Bereich und eine Werbung mit Verlinkung für ein Produkt gegen Erkältung enthält.

Die Entscheidung:
Das Gericht hat der Klägerin die von ihr begehrten Ansprüche nicht zugestanden. Die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs aus Art. 17 I DS-GVO seien nicht gegeben. Die betreffenden Daten seien in rechtmäßiger Weise verarbeitet worden. Es läge ein Interesse an der Veröffentlichung vor, da die Beklagte sowohl eigene als auch die Interessen der Nutzer des Portals wahrnehme. Diese seien auch berechtigt, da das Portal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gewünschte Funktion im Gesundheitswesen erfülle. Des Weiteren sei die jeweilige Datenverarbeitung für die Verwirklichung dieses Interesses zwingend erforderlich, da die Identifizierbarkeit der einzelnen Ärzte für einen Überblick und eine Bewertung unabdingbar sei.

Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege das Beklagteninteresse deutlich das Interesse der Klägerin. Für die Klägerin würden vorliegend neben ihrem Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gem. Art. 8 Grundrechte-Charta die Gefahren für ihren beruflichen Geltungsanspruch streiten. In einem „worst case-Szenario“ könne es gar durch missbräuchliche Verwendung des Portals und somit zu einer Bedrohung der beruflichen Existenz der Klägerin kommen.
Auf der anderen Seite sieht das Gericht das gewichtige öffentliche Interesse, welches die Beklagte durch den Betrieb der Homepage bediene. Das Portal sei eine wichtige und jedermann zugängliche Informationsquelle und trage zu mehr Transparenz im Gesundheitswesen bei. Diesem Zweck könnte allenfalls nur noch eingeschränkt Rechnung getragen werden, wenn die Datenverarbeitung die Zustimmung der Betroffenen erfordern würde. Auch der monierte Aufbau der Homepage führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Annahme, dass sich ein Nutzer lediglich wegen eines Profilbildes für einen Arzt entscheide sei fernliegend. Ebenso wenig sei ein Basis-Profil ohne Bild nicht geeignet, den „Besucher“ auf das Profilbild eines Konkurrenten, der ein Premium-Profil besitzt, zu lenken. Entscheidend sei allein die Bewertung der Profile.

Auch der Einwand der Klägerin, wonach auf einem Basis-Profil keine Internetadresse des jeweiligen Arztes angeführt sei, auf einem Premium-Profil eine solche hingegen vorhanden sei, verfängt nach Auffassung des Gerichtes nicht. Die Belastung für einen nichtzahlenden Arzt sei darauf beschränkt, dass potentielle Patienten die Homepage desselben „googeln“ müssen, und sei daher als gering anzusehen. Die Klägerin moniert zudem, es handele sich bei den neben den Basis-Profilen befindlichen Verlinkungen zu jeweiligen Fachartikeln von Kunden aus dem Premiumbereich um einen verdeckten Vorteil für die Premium-Kunden. Dem tritt das Gericht zum einen damit entgegen, dass es zwischen den Profiltypen kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot gäbe. Darüber hinaus sei die Belastung der Basiskunden gering, da die Arztsuche zuvorderst über Kriterien wie Fachgebiet, Niederlassungsort oder der Bewertungen laufe. Eine Weiterleitung auf die Seite eines Premium-Nutzers erfolge allenfalls, wenn das Thema des jeweiligen Artikels beim Portalnutzer Interesse weckt.
Im Ergebnis hat die Ärztin also weder einen Anspruch auf Löschung ihrer Daten, noch auf Unterlassung der Veröffentlichung auf „yameda.de“.




Kein Unterlassungsanspruch der Anwohner bei Verstößen gegen Lkw-Durchfahrtsverbot

BGH, Urt. v. 14.06.2022 – VI ZR 110/21

 

Leitsätze (redaktionell)
1. Das in der Landeshauptstadt Stuttgart angeordnete Durchfahrtsverbot für Lkw ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.

2. Für die Beurteilung, ob ein Gesetz ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 BGB ist, kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt, Zweck und die Entstehungsgeschichte an, d.h. es ist danach zu fragen, ob der Gesetzgeber auch einen Rechtsschutz der betreffenden Form für individuelle Personen(gruppen) beabsichtigt hat. Die Erreichung eines objektiven Individualschutzes durch die bloße Befolgung der Norm reicht nicht aus.

 

Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken an bzw. in direkter Nähe der H. Straße in Stuttgart, die zu einer Umweltzone gehört und in der ein Lkw-Durchfahrtsverbots besteht. Diese Verbotszonen erstrecken sich über das gesamte Stadtgebiet. Die Kläger verlangen von dem Beklagten (dem Betreiber eines Speditionsunternehmens, dessen Mitarbeiter die H. Straße mehrmals am Tag mit Lkw befahren) die Unterlassung des Befahrens und begründen dies mit einer Gesundheitsgefährdung durch die Feinstaub- und Stickoxidbelastung.

Vor Amts- und Landgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger nun ihr Begehren weiter.

 

Entscheidung
Der BGH weist die Revision zurück. Den Klägern steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Die Kläger haben keinen Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Gesundheitsverletzung und der Beklagten ist nach dem Vortrag der Kläger auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung zuzurechnen. Es besteht damit auch kein Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 906 BGB.

Selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen das Durchfahrtsverbot stünde den Klägern kein Anspruch analog § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes zu. Das Durchfahrtsverbot stützt sich auf § 40 Abs. 1 S. 1 BImSchG i.V.m. dem Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart und ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, das den Anwohnern ermöglicht, zivilrechtlich einen Unterlassungsanspruch gegen Zuwiderhandelnde geltend zu machen. Ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, dem Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist nicht die Wirkung, sondern der Inhalt, Zweck und die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber muss diesen Schutz mit dem Erlass der Norm zumindest mittelbar beabsichtigt haben. Dieser Schutz muss somit zum Aufgabenbereich der Norm gehören. Ein Individualschutz, der durch die bloße Befolgung der Norm objektiv erreicht werden kann, genügt nicht.

Vorliegend wurde das Durchfahrtsverbot für das ganze Stadtgebiet Stuttgarts angeordnet, mit dem Ziel, die allgemeine Luftqualität zu verbessern und gegen die Überschreitung der Immissionswerte vorzugehen. Die Kläger sind durch diese Regelung zwar begünstigt, allerdings nur als ein Teil der Allgemeinheit. Aufgrund des großen Geltungsgebietes kann keine unmittelbare Gefahr für die Anlieger durch die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und eine potentielle Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Immissionen der Kraftfahrzeuge angenommen werden. Die Größe dieses Gebietes deutet schon daraufhin, dass das Lkw-Durchfahrtverbot nicht dem Schutz des Einzelnen dienen sollte. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes ergibt sich kein individueller Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Befahrens der gesamten Verbotszone. Es ist keine Personengruppe bestimmbar, die das Verbot mittels eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen Verstöße schützen sollte. Aus § 40 Abs. 1 S. 1 BImSchG i.V.m. dem Durchfahrtverbot ergibt sich kein Anspruch des einzelnen Bürgers auf dessen Vollzug.




Wiedereinsetzung: Hinweispflichten des Gerichts

BGH, Beschl. v. 08.03.2022 – VIII ZB 45/21

 

Leitsatz (amtlich)

War die von dem Prozessbevollmächtigten der Partei zulässigerweise gewählte Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des Fristablaufs aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert und hält das mit dem Wiedereinsetzungsgesuch befasste Gericht einen anderen Übermittlungsweg für zumutbar, womit der Prozessbevollmächtigte nicht zu rechnen brauchte, hat das Gericht vor der Entscheidung hierauf hinzuweisen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit dieses anderen Übermittlungswegs im konkreten Fall zu geben.

 

Sachverhalt

Die Beklagte, eine sich selbst vertretene Rechtsanwältin, legte fristgerecht Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 14.07.2021 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 15.07.2021 bei Gericht ein. Mit Schriftsatz vom 20.07.2021 beantragte die Beklagte Fristverlängerung. Das Berufungsgericht lehnte den Antrag ab, da dieser erst nach Fristablauf bei Gericht eingegangen war. Daraufhin beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie an, dass ihr Kanzleianschluss von dem Telekommunikationsanbieter unerwartet gesperrt worden und seit dem 14.07.2021 nicht mehr nutzbar gewesen sei. Auch das besondere elektronische Anwaltspostfach könne sie deshalb nicht verwenden. Am 14.07.2021 habe sie telefonisch bei der Geschäftsstelle des Gerichts einen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 15.07.2021 gestellt und auf dessen Gewährung vertrauen dürfen, da sie die Einwilligung der Gegenseite eingeholt habe. Da der Telekommunikationsanschluss am nächsten Tag immer noch nicht funktioniert habe, habe sie am 15.07.2021 den Schriftsatz persönlich bei Gericht eingeworfen.

Das Berufungsgericht wies den Antrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Ihr wäre es bei Bemerken der Sperrung des Anschlusses „ohne weiteres möglich gewesen“ die Berufungsbegründung noch am 14.07.2021 persönlich bei Gericht einzuwerfen. Auf eine erneute Fristverlängerung habe sie nicht vertrauen dürfen und der telefonische Fristverlängerungsantrag genüge den Schriftformanforderungen nicht.

Hiergegen richtet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde und macht u.a. geltend, dass es ihr aufgrund einer Gehbehinderung infolge eines Schlaganfalls nicht möglich gewesen sei, die Berufungsbegründung noch am 14.07.2021 persönlich zu Gericht zu bringen.

 

Entscheidung

Mit Erfolg – die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und wirkungsvollen Rechtsschutz.

Die gesetzlichen Fristen können bis zu ihrer Grenze ausgereizt werden, ohne dass eine erhöhte Sorgfalt an den Tag zu legen ist, um die fristgemäße Übertragung sicherzustellen. Die Parteivertreter müssen auch nicht mit einem unvorhersehbaren Vorfall rechnen, der eine rechtzeitige Übertragung unmöglich macht. Die Beklagte befand sich noch in Verhandlungen mit dem Telekommunikationsanbieter. Die Sperrung beruhte auf einem internen Fehler des Telekommunikationsunternehmens. Der Fall unterscheidet sich daher nicht von den Fällen, in denen die Fristversäumnis auf nicht vorhersehbaren bzw. nicht vermeidbaren technischen Störungen zurückgeht.

Ein Verschulden kann nicht mit der Begründung, die Beklagte hätte den Schriftsatz noch am 14.07.2021 persönlich zum Gericht bringen können, bejaht werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf von einem Prozessbevollmächtigten, bei dem die geplante Übersendung eines Schriftsatzes per Telefax aufgrund eines technischen Defekts des Empfängergeräts fehlschlägt, nicht erwartet werden, dass dieser die Zustellung innerhalb der verbleibenden, kurzen Zeit durch alle möglichen Bemühungen sicherstellt. Dies ist vielmehr im Einzelfall nach der persönlichen Zumutbarkeit und Möglichkeit zu beurteilen. Zumutbar für den Prozessbevollmächtigten ist es jedenfalls, innerhalb des gewählten Übermittlungsweges nach anderen Möglichkeiten zu suchen, die ohne großen Aufwand genutzt werden können und sich geradezu aufdrängen. Das Berufungsgericht hätte die Beklagte jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass es in dem Unterlassen der persönlichen Überbringung des Schriftsatzes am letzten Tag der Frist ein Verschulden sieht und ihr so die Möglichkeit geben müssen, zur Zumutbarkeit vorzutragen.

Aufgrund der glaubhaften Darlegung der Gehbehinderung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die persönliche Überbringung der Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist für die Beklagte unzumutbar war. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den Schriftsatz am Folgetag zum Gericht gebracht hat. Würde man dies bei der Beurteilung berücksichtigen, würde es zu einer schlechteren Beurteilung desjenigen führen, der alle Möglichkeiten zur fristgerechten Übermittlung ausschöpft, gegenüber demjenigen, der dies nicht tut.




Keine Straßenverkehrssicherungspflicht der Gemeinde für Schäden an tiefergelegten Fahrzeugen

OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 07.12.2021 – 12 U 1012/21

 

Leitsätze (amtlich)

  1. Wird im Straßenverkehr eine Gefährdung durch solche risikoerhöhenden Umstände wesentlich (mit-)begründet, die sich aus einer besonderen Bauart des gefährdeten Fahrzeugs ergeben, wie etwa eine – auch serienbedingte – Tieferlegung und/oder sonstige konstruktive Besonderheit, die zu einer Verringerung der üblicherweise zu erwartenden Bodenfreiheit führen und so ein Aufsetzen begünstigen, muss der Fahrzeugführer dieses seinem Gefahrenkreis zuzurechnende Risikomoment durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren (hier: Ferrari F 40 mit serienmäßiger Bodenfreiheit von 12,5 cm).
  2. Der Fahrer eines solchen Fahrzeugs muss nicht nur Bodenunebenheiten eine besondere Aufmerksamkeit zuwenden, sondern auch bei starker Fahrbahnwölbung mit einem seitlich abfallenden Fahrbahnrand darauf achten, ob die Straße für sein „nicht alltagstaugliches“ Fahrzeug gefahrlos nutzbar ist.
  3. Die für die Verkehrssicherungspflicht zuständige Straßenbehörde muss nicht sicherstellen, dass eine Straße von jedem zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeug befahren werden kann; eine Zulassung für den Straßenverkehr besagt nichts darüber, in welchen Verkehrssituationen ein Fahrzeug mit einer geringen Bodenfreiheit verkehrstauglich ist oder nicht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Kaskoversicherung begehrt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ihr Versicherungsnehmer sei mit seinem Ferrari aufgrund von Straßenschäden (Fahrbahnwölbung mit seitlich abfallendem Fahrbahnrand und dadurch überstehender Gullydeckel) auf der Straße aufgesetzt. Hierbei entstand ein Sachschaden i.H.v. 60.000€.

Das Landgericht wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Das OLG Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr getragenen Versicherungsleistungen. Bei der Unfallstelle handelt es sich nicht um eine Gefahrenstelle, die die Beklagte beseitigen müsse. Die Beklagte haftet daher schon mangels Verkehrssicherungspflicht nicht.

Die Verkehrssicherungspflicht stellt eine allgemeine Rechtspflicht dar, nach der im Verkehr auf die Rechtsgüter anderer Rücksicht zu nehmen ist. Insbesondere ist derjenige, der eine Gefahrenquelle für die Rechtsgüter anderer schafft, verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Gefahren oder Schädigungen dieser Rechtsgüter möglichst zu verhindern. Wird diese Pflicht verletzt, stellt dies ein deliktisches Verhalten dar, das eine Schadensersatzpflicht begründet.

Die zu treffenden Vorkehrungen richten sich nach dem, was ein umsichtiger, verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadensverhinderung hält. Inhalt, Umfang und Grenzen bestimmen sich nach den berechtigten Sicherungserwartungen des Verkehrs (Vertrauensschutz, legitime Erwartungen des regulären Nutzers) aber auch nach der tatsächlichen und wirtschaftlichen (finanziellen, organisatorischen und personellen) Zumutbarkeit. Für das allgemeine Lebensrisiko hat der Verkehrssicherungspflichtige hingegen nicht einzustehen. Weiterhin sind nur diejenigen Maßnahmen vorzunehmen, die objektiv erforderlich und objektiv zumutbar sind.

Die Verkehrssicherungspflicht ist zum einen auf der Grundlage der verkehrssicherungspflichten Straße zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei die Art des Verkehrsweges, die Lage und das Umfeld sowie die Verkehrsbedeutung. Zum anderen ist auf den Vertrauensschutz des Verkehrssicherungspflichtigen, dass Dritte sich in verständiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen, abzustellen. Kann der Verkehrsteilnehmer die konkreten Gefahren erkennen, ist er nicht mehr schutzwürdig und die Gemeinde treffen keine weiteren Schutzpflichten, solange der Straßenbenutzer die erkennbare Gefahr bei zweckgemäßer Nutzung unter der gebotenen Aufmerksamkeit selbst abwenden kann. Daher ist der Verkehrssicherungspflichtige ist auch nur verpflichtet, diejenigen Gefahren zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht (rechtzeitig) erkennbar sind oder er sich hierauf nicht mehr (rechtzeitig) einstellen kann.

 

Es kann jedoch ein Mitverschulden begründen, wenn die Straße mit einem tiefergelegten oder einem sich aus sonstiger besonderer Bauart ergebende geringere Bodenfreiheit aufweisenden Fahrzeug befahren wird. Der Fahrzeugführer muss sich dieses Risiko zurechnen lassen und besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Wird eine Straße im schlechten Allgemeinzustand befahren, die aber erkennbare Unebenheiten aufweist, auf die sich der Fahrzeugführer einstellen kann, tritt die Haftung des Straßenbaulastträgers hinter dem Mitverschulden des Fahrzeugführers zurück. Diese bedürfen auch keiner Sicherung oder Warnung.

Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer den Schaden alleine schuldhaft herbeigeführt. Seine Fahrweise entsprach nicht den gesteigerten Anforderungen, die aufgrund der Fahrzeugbeschaffenheit und den Straßenverhältnissen an den Tag zu legen waren. Der schlechte Zustand der Fahrbahn war für ihn erkennbar, sodass er sein Fahrverhalten danach ausrichten musste. Der geringen Bodenfreiheit des Fahrzeugs und die sich dadurch ergebende Gefährdung des Fahrzeugs durch Straßenunebenheiten war er sich bewusst. Vielmehr hätte er eine andere Strecke wählen, das Fahrzeug an anderer Stelle parken oder die Fahrzeughalter der am Straßenrand parkenden Fahrzeuge zum vorübergehenden Wegfahren beten müssen.

Die Straßenschäden erreichten auch kein unübliches Maß, dass einer Instandsetzung bedurft hätte. Die Beklagte ist ebenso nicht verpflichtet, die Straße zu sanieren, damit diese für alle Fahrzeuge ohne Gefahren befahren werden kann.

 

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich um ein serienmäßig tiefergelegtes Fahrzeug handelt, das über eine Zulassung für den allgemeinen Straßenverkehr verfüge und damit auch der Straßenverkehrssicherungspflicht unterliege, denn die Zulassung ist unabhängig von der Verkehrstauglichkeit und garantiert nicht die gefahrlose Nutzung auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen.

(Wissenschaftl. Mitarbeiterin stud. jur. Antonia Hinte)




Grenzen des Regresses des Rechtsschutzversicherers

OLG München, Urteil vom 25.11.2020 – 15 U 2415/20

(nicht offizieller) Leitsatz:

In Grenzfällen zwischen erfolgloser Klage und Klage mit geringen Erfolgsaussichten ist ein Regress des Rechtsschutzversicherers gegenüber einem Anwalt nach erteilter Deckungszusage unabhängig von der Frage einer Pflichtverletzung oder eines kausalen Schadens abzulehnen, wenn der Rechtsschutzversicherer durch den Anwalt zuvor zutreffend über den Sachverhalt aufgeklärt worden ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin, ein Rechtsschutzversicherer, macht gegen den beklagten Anwalt Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags geltend.

Der Beklagte vertrat den Versicherungsnehmer der Klägerin. Der Versicherungsnehmer ist selbst Anwalt. Im Rahmen eines durch ihn betreuten Mandats wurde er wegen falscher Verdächtigung angezeigt. Der zuständige Staatsanwalt leitete ein Ermittlungsverfahren ein und ließ die Mandanten des Versicherungsnehmers über die Polizei als Zeugen vernehmen. Das Ermittlungsverfahren ist letztlich eingestellt worden. Der Versicherungsnehmer der Klägerin beauftragte anschließend den Beklagten, um zivilrechtliche Ansprüchen gegen den Staatsanwalt persönlich durchzusetzen. Die Klägerin erteilte auf Anfrage des Beklagten Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden und für das gerichtliche Verfahren in erster Instanz. Die daraufhin erhobene Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das mit der Klage befasste Gericht aus, dass der beklagte Staatsanwalt nicht passivlegitimiert sei, da er nicht neben seiner Amtstätigkeit als Privatperson tätig geworden sei. Für das Berufungsverfahren verweigerte die Klägerin die Deckungszusage.

Die Klägerin behauptet, dass ihr Versicherungsnehmer keinen Auftrag zum außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigwerden erteilt hätte, wenn er durch den Beklagten über die fehlenden Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Staatsanwalt persönlich aufgeklärt worden wäre. Der Beklagte trägt vor, dass er seinen Mandanten hinreichend auf die Risiken und allenfalls geringen Erfolgsaussichten aufgrund eines rechtlichen „Einfalltors‟ hingewiesen habe. Er habe sogar von der Einholung einer Deckungszusage abgeraten. Sein Mandant habe aber sowohl auf die Einholung der Deckungszusage, als auch auf die Klageerhebung bestanden, sofern Deckungszusage erteilt wird.

Das Landgericht gab der Klage der Klägerin statt. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass ein Vorgehen gegen den Staatsanwalt persönlich von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolgt gehabt hätte. Darüber habe der Beklagte den Versicherungsnehmer der Klägerin nicht ordnungsgemäß belehrt. Es stehe auch nach der Beweisaufnahme fest, dass der Mandant die Klage bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erhoben hätte.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung rügt der Beklagte insbesondere, dass der Rechtsschutzversicherer seine aus § 128 VVG resultierende Pflicht verletzt habe, die Erfolgsaussichten der zu deckenden Rechtsverfolgung zu prüfen und im Falle eines negativen Ergebnisses dieses dem Versicherungsnehmer mitzuteilen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Das OLG München betont, dass zwischen einer Klage ohne (jegliche) Erfolgsaussicht und einer Klage mit (äußerst) geringer Erfolgsaussicht zu differenzieren ist. Eine Zuordnung ist im Einzelfall äußerst schwierig zu treffen, einem Anwalt jedoch grundsätzlich zuzumuten. Auf der anderen Seite ist der Anwalt als Interessenvertreter seines Mandanten auch verpflichtet, den Wunsch nach einer Rechtsverfolgung zu berücksichtigen und soweit möglich umzusetzen. Nachdem der Beklagte mit seinem Mandanten die (äußerst) geringen Erfolgsaussichten besprochen habe, sei man so verblieben, dass eine Klage nur dann eingereicht werden solle, wenn eine entsprechende Deckungszusage erteilt wird. Dieses Vorgehen stellt nach Ansicht des OLG München keine Pflichtverletzung des Anwalts dar. In ausdrücklicher Abstimmung mit dem Mandanten kann die Frage der Klageerhebung von einer Deckungszusage abhängig gemacht werden. Die Belehrungspflichten eines Anwalts gegenüber einem rechtsschutzversicherten und einem nicht rechtsschutzversicherten Mandanten sind dieselben. Gerade in den Grenzfällen zwischen einer völlig aussichtslosen Klage und einer solchen mit nur geringen Erfolgsaussichten ist ein solches Vorgehen jedoch zulässig. Als Interessenvertreter des Mandanten darf der Anwalt insbesondere kostenwahrende Gesichtspunkte der alleinigen Beurteilung des Rechtsschutzversicherers überlassen. Solange der Anwalt den Rechtsschutzversicherer zutreffend über das tatsächliche Geschehen informiert, wird das Mandanteninteresse gewahrt. Der Versicherungsnehmer hat keine Aufklärungspflichten in rechtlicher Hinsicht. Wenn der Mandant zuvor das grundsätzliche Klagebegehren mitgeteilt hat, muss der Anwalt bei schwieriger Einordnung nicht immer von einer völlig aussichtslosen Klage ausgehen und daher gar keine Deckungsanfrage stellen. Vielmehr obliegt die Beurteilung der rechtlichen Erfolgsaussichten im Rahmen der Erteilung der Deckungszusage alleine dem Rechtsschutzversicherer.

Unabhängig davon, ob in dem jeweiligen Einzelfall eine Pflichtverletzung des Anwalts zu bejahen ist, ist in derartigen Grenzfällen ein Rückgriff des Rechtsschutzversicherers nach erteilter Deckungszusage jedenfalls dann abzulehnen, wenn eine zutreffende Aufklärung über das tatsächliche Geschehen erfolgt ist. Der Rechtschutzversicherungs- und der Mandatsvertrag sind voneinander zu trennen. Im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung hat der Anwalt die Obliegenheiten seines Mandanten zu beachten, insbesondere die vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung über die tatsächlichen Umstände, jedoch nicht über rechtliche Fragen, erst recht nicht zu Ungunsten des Mandanten. Insofern ist der Anwalt Wissenserklärungsvertreter des Mandanten. Auf eine (evtl.) Aussichtslosigkeit muss der Anwalt daher nicht hinweisen. Folglich kann in einer Deckungsanfrage eines Anwalts auch dann kein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten gesehen werden, wenn die Erfolgsaussichten objektiv extrem risikobehaftet oder nicht gegeben sind, solange über die zugrundeliegenden Tatsachen des Falles zutreffend informiert wurde.




Zu den Grenzen des Anscheinsbeweises für eine mangelhafte Bauüberwachung

OLG Schleswig, Urteil vom 25.03.2020 — Aktenzeichen: 12 U 162/19

 

Leitsatz
Ein Anscheinsbeweis kann (nur) dann angenommen werden, wenn Mängel vorliegen, die vom Architekten typischerweise während der Bauüberwachung entdeckt werden müssten. Ein Anscheinsbeweis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach der Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist, der dafürspricht, dass die Überwachung durch den Architekten mangelhaft ist.

 

Sachverhalt
Der Auftraggeber verlangt die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung eines Mangels an eingebauten Fenstern. Dazu behauptet er mangelhafte Planungs- und Überwachungsleistungen des in Anspruch genommenen Architekten. Die Fenster zeigen nach dem Einbau eine Blasenbildung und Abplatzungen am Lack der Fensterrahmen. Das Landgericht hat die Klage hier durch Teilurteil abgewiesen, nachdem über das Vermögen des ebenfalls verklagten ausführenden Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Zur Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, die behauptete mangelhafte Planung und Bauüberwachung sei nicht dargelegt und bewiesen. Insbesondere sei nicht vom Vorliegen eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Architekten auszugehen. Dagegen richtet sich die Berufung der klagenden Auftraggeber.

 

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Berufung zurückgewiesen und sich damit der Ansicht des Landgerichtes angeschlossen. Auch für das Oberlandesgericht haben die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises bezüglich einer mangelhaften Architektenleistung nicht vorgelegen. Es referiert in dieser Entscheidung die in der Literatur und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zur Annahme eines Anscheinsbeweises zu Lasten des bauüberwachenden Architekten und führt aus, ein Anscheinsbeweis könne danach immer nur dann angenommen werden, wenn Mängel vorliegen, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden müssen. Danach ist ein Anscheinsbeweis insbesondere dann anzunehmen, wenn nach der Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf anzunehmen sei, der dafürspreche, dass die Überwachung durch den Architekten mangelhaft sei (so OLG Köln in IBR 2014, Seite 285 mit dem Hinweis auf BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06 -).

Im Zuge seiner Subsumtion ist das Oberlandesgericht Schleswig dann zu dem Ergebnis gelangt, dass der für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche typische Geschehensablauf hier gerade nicht vorliege. Zur Begründung hat das Gericht angeführt, der an den Fenstern vorhandene Mangel der abplatzenden Lackierung lasse gerade keinen typischen Geschehensablauf erkennen, der zum Vorliegen eines Anscheinsbeweises führen könnte. Eine Erkennbarkeit des gegebenen Mangels zum Zeitpunkt der geschuldeten Überwachungstätigkeit hat der Senat gerade nicht angenommen. Zutreffend weist das Oberlandesgericht Schleswig darauf hin, dass es für die Annahme eines Anscheinsbeweises gerade nicht ausreiche, dass an wesentlichen Bauteilen des Bauwerks Mängel auftreten. Wäre dies nämlich der Fall, so würde sich eine ausufernde Garantiehaftung des Architekten für sämtliche Mängel der Bauausführung ergeben, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht beabsichtigt sei. Aber auch ein Abstellen auf die Ursache des Mangels zur Prüfung, ob ein Anscheinsbeweis angenommen werden könne oder nicht, führe nach Auffassung des OLG nicht zur Annahme eines Anscheinsbeweises, da im konkreten Fall die Ursache des Mangels gerade nicht festgestellt werden konnte.

 

Anmerkung
In der gerichtlichen Praxis drängt sich häufig der Eindruck für den Architekten auf, bereits das Vorliegen eines Baumangels führe unweigerlich zur Vermutung einer mangelhaften Bauüberwachungsleistung seitens des Architekten und damit zu seiner Haftung. Einer solchen Haftung könne der Architekt nur dann entgehen, wenn es ihm gelinge darzulegen bzw. im Zweifel sogar zu beweisen, dass die geleistete Bauüberwachung mangelfrei erfolgt sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig ist dieser häufig sehr pauschalen Annahme nun entgegengetreten und hat ausgeführt, dass nicht stets vom Vorliegen eines Anscheinsbeweises zugunsten des Auftraggebers ausgegangen werden könne. Vielmehr müsse nach der Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf erkennbar sein, der dafür spreche, dass die Überwachung durch den Architekten mangelhaft sei.




Bieter muss in der Regel nicht auf Mängel in der Ausschreibung hinweisen

OLG Naumburg, Urteil vom 18.08.2017 – 7 U 17/17;
BGH, Beschluss vom 21.02.2018 – VII ZR 214/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 

Leitsatz

1. Ein Bieter muss nur dann auf Mängel der Ausschreibungsunterlagen hinweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses auf der Hand liegen.

2. Über die von ihm erkannten und offenkundigen Mängel der Vergabeunterlagen muss der Bieter den Auftraggeber dann aufklären, wenn diese ersichtlich ungeeignet sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.

 

Sachverhalt

Der spätere Auftragnehmer (AN) nimmt an einer öffentlichen Ausschreibung zum Bauvorhaben „Erweiterung des Hochwasserschutzes einer Kläranlage“ teil. Der Planer (P) hat dazu ein Leistungsverzeichnis erstellt. Darin sind die Spundwandprofile über die gesamte Länge des Schutzdeiches mit einer Länge von 2 m anzubringen. Der AN gibt ein entsprechendes Angebot ab und erhält den Zuschlag. Vor Baubeginn meldet der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung an. Daraufhin erfolgt eine Neuberechnung der Statik, die nun Spundwandlängen von bis zu 5 m verlangt. Auf der Grundlage der geänderten Bohlenlängen unterbreitet der AN ein Nachtragsangebot und rechnet später knapp über 250.000,00 € ab. Diesen Betrag macht der AG gegenüber P als Schadensersatz wegen eines Planungsmangels geltend. P zahlt 198.000,00 € an den AG als Schadensersatz und verlangt vom AN im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches Ersatz in Höhe von 99.000,00 € mit der Begründung, der AN habe die Ausschreibung vor Angebotsabgabe nicht ordnungsgemäß geprüft.

 

Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch setzt voraus, dass der AN dem AG wegen der falsch dimensionierten Spundwandbohlenlänge gesamtschuldnerisch neben dem Planer auf Schadensersatz haftet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Eine Haftung des AN ist nicht gegeben, denn der Schadensersatzanspruch kann nicht auf eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Prüf- und Hinweispflichten gestützt werden. Zwar könne aus dem allgemeinen Gebot zu korrektem Verhalten und Rücksichtnahme bei den Vertragsverhandlungen eine vorvertragliche Prüfungs- und Hinweispflicht des Bieters bestehen, wenn die Vergabeunterlagen evident fehlerhaft sind und etwa Plausibilitätsdefizite aufweisen. Darüber gehen die Hinweispflichten eines Bieters im vorvertraglichen Bereich allerdings nicht hinaus. Andernfalls, so das OLG Naumburg, werde das Gefüge der widerstreitenden Interessen zwischen AG und AN zu sehr verschoben. Mithin ist ein Bieter nur dann verpflichtet, auf mangelhafte Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen, wenn er deren Ungeeignetheit vor Vertragsschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des LV klar auf der Hand liegen. Über die von ihm erkannten und offenkundigen Mängel muss der AN den AG dann aufklären, wenn diese ersichtlich ungeeignet sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen. Dafür haben in dem vorliegenden Rechtsstreit jedoch keine Anhaltspunkte bestanden.

 

Fazit

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass sich der (öffentliche) Auftraggeber erkannte Kalkulationsfehler im Angebot eines Bieters durchaus zu Nutze machen und den Zuschlag auf ein solches Angebot erteilen darf. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Vergütung so erheblich gestört wird, dass dem Auftragnehmer die Ausführung der Leistung schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Umgekehrt bedeutet dies allerdings auch, dass ein Bieter Fehler im LV grundsätzlich zu seinen Gunsten ausnutzen darf und vom Bestehen vorvertraglicher Hinweispflichten nur in absoluten Ausnahmefällen ausgegangen werden kann.




Mit welchem Inhalt kommt ein Vertrag zustande bei vorheriger Preisanfrage durch den Auftraggeber?

OLG Celle, Urteil vom 07.04.2020 – Aktenzeichen: 4 U 141/19

Leitsatz
Fordert der Aufraggeber den Auftragnehmer per E-Mail zur Abgabe eines Angebots auf und gibt der Auftragnehmer daraufhin vorbehaltlos ein Angebot ab, werden sämtliche Unterlagen Vertragsbestandteil, die der E-Mail des Auftraggebers als Anlage beigefügt waren.

Sachverhalt
Der Auftraggeber und Beklagte wurde zuvor von einem Hauptauftraggeber zur Durchführung von Fahrbahnmarkierungsarbeiten beauftragt. Die relevanten Unterlagen, insbesondere auch eine die ursprüngliche Baubeschreibung ergänzende Leistungsvorgabe (sog. Nachsendung Nr. 1), standen dem Beklagten zur Verfügung. In dieser Nachsendung Nr. 1 waren zusätzliche Markierungsarbeiten gefordert. Der Beklagte kontaktierte daraufhin den Kläger und Auftragnehmer per E-Mail und forderte diesen zur Abgabe eines Angebotes auf. Im Anhang der E-Mail waren sämtliche Anlagen beigefügt, die für die Leistungsbestimmung und Preiskalkulation des Klägers maßgeblich waren, wie u. a. auch die Nachsendung Nr. 1. Der Kläger gab sodann ein Angebot ab, welches der Beklagte durch Zusendung eines Nachunternehmervertrags annahm. Die Nachsendung Nr. 1 fand dabei weder in dem Angebot noch in dem Nachunternehmervertrag Erwähnung. Nach Ansicht des Klägers seien die in der Nachsendung Nr. 1 geforderten zusätzlichen Markierungsarbeiten nicht Bestandteil des Vertrages geworden, so dass er für die Ausführung der Arbeiten nach Maßgabe der Nachsendung Nr. 1 einen Mehrvergütungsanspruch geltend machte.

Entscheidung
Das OLG Celle hat die Klage abgewiesen. Das Angebot des Klägers auf Abschluss des Nachunternehmervertrages sei so auszulegen, dass es sämtliche der vorherigen Anfrage beigefügten Unterlagen und Vorgaben umfasst. Es sei nämlich entscheidend, wie der Erklärungsempfänger – hier der Beklagte – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Willenserklärung des Klägers verstehen musste. Vorliegend hatte der Kläger im Anschluss an die Preisanfrage des Beklagten ein Angebot abgegeben. Der Beklagte konnte davon ausgehen, dass der Kläger zuvor die der Preisanfrage beigefügten Unterlagen zur Kenntnis genommen und bei der Angebotsgestaltung berücksichtigt hatte sowie mit deren vertraglichen Einbeziehung einverstanden war. Schließlich nahm das Angebot auf die Anfrage des Beklagten Bezug. Es ist dabei unerheblich, ob sich der Kläger dieses Verständnisses von seinem Angebot bewusst war. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Kläger seinem Angebot die Nachsendung Nr. 1 nicht angefügt hatte. Vielmehr ist für die Auslegung von Willenserklärungen auf den Empfängerhorizont abzustellen.

Praxistipp
Die Entscheidung zeigt, dass auch bei standardisierten Prozessen der Angebotsbearbeitung und dem Vertragsschluss, die versandten Unterlagen sorgfältig zu lesen und zu überprüfen sind. Es sollte kein Angebot auf eine vorherige Anfrage hin abgegeben werden, wenn der Inhalt der der Anfrage beigefügten Anlagen noch nicht umfassend zur Kenntnis genommen wurde.