Unter Nachbarn: gerechtfertigter Abschuss einer Drohne

Michael PeusMichael Peus
AG Riesa, Urteil vom 24.4.2019 — Aktenzeichen: 9 Cs 926 Js 3044/19
Das Amtsgericht Riesa hat für den Abschuss einer Drohne mit einem Luftgewehr eine Rechtfertigung nach § 228 BGB angenommen, als die Drohne das Privatgrundstück überflog und der Familie des Schützen „nachstellte“.

Leitsatz

Der Abschuss einer Drohne kann nach § 228 BGB gerechtfertigt sein, wenn die Drohne über ein nicht einsehbares Nachbargrundstück fliegt, dort Personen „hinterherstellt“ und auf Anruf nicht weggeflogen wird.

Sachverhalt

Der „Täter“ bewohnt ein Grundstück von 980 qm. Das Grundstück ist von einer Hecke von 2,5-3 m Höhe umgeben.

Über dem Grundstück flog in einer Höhe von 5-15m eine Drohne, die mit einer Kamera ausgestattet war. Der Drohnenpilot, der nicht Eigentümer der Drohne war, war für den „Täter“ nicht auszumachen.

Nachdem die Drohne die Ehefrau des „Täters“ beim Weg zur Mülltonne „verfolgte“ und auch seine Kinder von der Drohne beunruhigt wurden und zur Mutter liefen, rief der „Täter“ zunächst (in Richtung „unbekannt‟), dass die Drohne entfernt werden möge. Als das nicht geschah, holte er sein Luftgewehr und schoss die Drohne im Wert von 1.500 EUR ab. Sie erlitt einen Totalschaden.

Vor dem Amtsgericht Riesa wurde der „Täter“ von der Staatsanwaltschaft angeklagt wegen Sachbeschädigung.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde freigesprochen.

Der Angeklagte habe nach § 228 BGB gerechtfertigt gehandelt, als er mit dem Luftgewehr die Drohne abschoss.

1. Es habe eine Notstandslage vorgelegen.
Weil der Drohnenpilot nicht zugleich Eigentümer der Drohne war, habe er sich einer fremden Sache bedient für das Überfliegen, so dass nach hM § 228 BGB anwendbar war und nicht z.B. § 32 StGB, der nur Eingriffe in Rechtsgüter des Angreifers gestattet.

Von § 228 BGB seien alle individuellen Rechte und Rechtsgüter geschützt. Das umfasst auch das Eigentum, das Hausrecht sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Es habe sowohl eine drohende als auch eine bereits eingetretene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG vorgelegen und zwar auf mehrere Personen bezogen. Diese Verletzung sei erheblich gewesen, weil sie einerseits im Rückzugsraum des Privatgrundstücks und andererseits heimlich „von oben“ erfolgte, womit man gewöhnlich nicht rechnen müsse. Auch in das von Art. 14 GG geschützte Grundstückseigentum sei eingegriffen worden.

Der Drohnenpilot dürfte auch strafrechtlich relevant gehandelt haben (§ 201a Abs. 1 StGB), wobei es aber an dem Strafantrag der Geschädigten nach § 205 StGB fehlte.

Der Drohnenführer verstieß gegen § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO und beging damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 Abs. 1 Nr. 17b LuftVO.

2. Der Abschuss als Notstandshandlung
Der Abschuss habe den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht abwehren sollen. Auch wenn grundsätzlich die Flucht als milderes Mittel möglich sein solle, wäre dies vorliegend keine Alternative gewesen, weil dadurch der Eingriff nicht beendet worden wäre, sondern der Flug der Drohne ja angedauert hätte und jedenfalls Artikel 14 GG weiter beeinträchtigt gewesen wäre. Ein „Abgrenzen“ des Grundstücks nach oben sei unzumutbar (und ohnehin zur Abwehr des konkreten Angriffs unmöglich). Das „Herunterholen“ einer Drohne mit einem Gartenschlauch sei nicht gleich wirkungsvoll und würde im Erfolgsfall wohl ebenfalls die Zerstörung der Drohne bedeuten.

Der eingetretene Schaden von 1.500 EUR stehe auch nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr. Einerseits stelle die Beeinträchtigung eines Grundstücks von 980 qm Größe einen erheblichen Nachteil dar. Andererseits stelle das Verfolgen der Ehefrau des Täters auch „mehr als Lästigkeit“ dar. Andere Güter als die Drohne selbst seien nicht in Gefahr gewesen.

Interessante Auszüge aus der Entscheidung

  • In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre schützt, sondern auch die Befugnis gewährt, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Darüber hinaus gewährt es dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung” das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Bereits mit dem Anfertigen wird dabei in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis von der Person des Abgebildeten losgelöst und damit in dieser konkreten Form dessen Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen. Erschwerend kommt unter Umständen hinzu, dass im Fall einer zivilen Drohnenaufnahme die aufgenommene Person dieses nicht mitbekommt, da sie nicht mit einer Aufnahme „von oben” rechnet. Eine solche Heimlichkeit der Aufnahme führt dabei zu einer gesteigerten Erheblichkeit der allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung
  • Nach § 905 S. 1 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Nach § 905 S. 2 BGB kann der Eigentümer hierbei Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an ihrer Ausschließung kein Interesse hat.
  • Grundsätzlich statuiert § 1 LuftVG als weitere spezialgesetzliche Einschränkung des Eigentumsrechts § 903 BGB und dessen Ausgestaltung in § 905 S. 1 BGB (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 905 BGB Rn. 5 f.) und Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, dass die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG frei ist.
  • Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge nur frei ist, soweit sie nicht durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird. Hierunter fallen auch die Bestimmungen der LuftVO.
  • Nach § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen — sofern er nicht durch eine in § 21a Abs. 2 LuftVO genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt — verboten über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
  • Als Notstandshandlung des § 228 BGB ist das Beschädigen oder Zerstören der Sache, von der die Gefahr ausgeht, zulässig (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 9). Dies muss mit Abwehrwillen erfolgen und zur Abwehr der Gefahr erforderlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Gefahr auch auf mildere Weise abgewendet werden kann, wozu im Falle des § 228 BGB auch die Flucht zählt (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 11). Weiter darf die drohende Gefahr und der Abwehrschaden nicht außer Verhältnis stehen. Dabei gehen bei Sachen wertvollere grundsätzlich weniger wertvolleren vor (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 12).
  • Unter den Luftverkehr im Sinne des § 315 StGB fällt der Verkehr mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG (BeckOK, 41. Ed. Stand 01.02.2019, § 315 StGB Rn. 5; Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 315 StGB Rn. 5). § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 LuftVG fasst hierunter auch Flugmodelle. Kennzeichnend für diese ist, dass sie unbemannt sind. Es kann sich um alle Arten der in § 1 Abs. 2 LuftVG angesprochenen Fluggeräte handeln, auf Größe und Antriebsart kommt es nicht an. Von den in § 1 Abs. 2 S. 2 LuftVG legaldefinierten unbemannten Luftfahrzeugen unterscheiden sich Flugmodelle durch ihren Verwendungszweck. Flugmodelle dienen ausschließlich der Freizeitgestaltung (Erbs/Kohlhaas, 223. EL Januar 2019, § 1 LuftVG Rn. 6; MMR 2014, 431; Bt-Drs. 17/8098, S. 12). Von dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG erfasst ist auch der Einsatz von Drohnen im privaten Bereich (NZV 2016, 353). Allerdings ist es geboten, solche Luftfahrzeuge des § 1 Abs. 2 LuftVG von dem Anwendungsbereich des § 315 StGB auszunehmen, bei welchen — wie vorliegend — der Beförderungsvorgang (“Verkehr“) völlig in den Hintergrund tritt beziehungsweise nicht vorhanden ist (Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 315 StGB Rn. 5).
  • Ein Verstoß gegen das Waffengesetz liegt nicht vor, wenn die Abgabe des Schusses gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) WaffG erlaubnisfrei ist. Dies gilt auch hinsichtlich des gleichzeitig gegebenen Besitzes der entsprechenden Druckluftwaffe. Gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 ist der Erwerb und Besitz bestimmter Waffen wie zum Beispiel Druckluft- und Federdruckwaffen, bei denen den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule mit dem F im Fünfeck (Nr. 1.1) erlaubnisfrei (Erbs/Kohlhaas, 223. EL 2019, § 52 WaffG Rn. 62).



Der BGH zu Schockschäden

Michael PeusMichael Peus

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.5.2019 — Aktenzeichen: VI ZR 299/17

Der Bundesgerichtshof bestätigt anlässlich eines Behandlungsfehlers die Rechtsprechung zu Schockschäden und stellt klar, dass erstattungspflichtige Schockschäden kein Unfallereignis voraussetzen, sondern auch — beispielsweise — bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung möglich seien.

Leitsatz
Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze (vgl. …) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht. (amtlicher Leitsatz, gekürzt)

Sachverhalt
Ein Patient wird fehlerhaft im Krankenhaus behandelt und erfuhr einen lebensbedrohlichen Zustand. Er einigte sich mit dem Versicherer des Krankenhauses. Seine Ehefrau verfolgt Schadensersatz nach der Rechtsprechung zu Schockschäden, weil sie wegen der lebensbedrohlichen Situation ihres Mannes in Depressionen verfallen sei.

Die Ehefrau blieb in den Instanzen erfolglos. Das Landgericht wies die Klage zurück, weil ihr Ehemann nicht unmittelbar verstorben sei. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, weil sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko der Erkrankung verwirklicht habe.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Denn ein Schockschaden setze kein Unfallereignis voraus. Auch im Rahmen der Arzthaftung könne einem Angehörigen Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens zustehen. Das Berufungsgericht muss nun — mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO — prüfen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf der behandlungsfehlerbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustands ihres Ehemannes zurückgingen.

Wesentliches aus der Entscheidung:

  • die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze sind auch anwendbar, wenn das schadensbegründende Ereignis kein Unfallgeschehen, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist
  • außerhalb der Schockschäden genügt für die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre; einer organischen Ursache der psychischen Beeinträchtungen bedarf es grundsätzlich nicht
  • im Rahmen der Schockschäden ist eine Korrektur notwendig, weil das gewöhnliche Maß von Trauer, Mitleid und seelischem Schmerz nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erstattungspflichtig ist; eine Erstattungsfähigkeit kommt erst dann in Betracht, wenn Intensität, Art bzw. Dauer der psychischen Leiden das durchschnittliche Maß überschreiten
  • gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen bedarf der Zurechnungszusammenhang einer gesonderten Prüfung
  • Schutzzweck der Norm:die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen; hieran fehlt es in der Regel, wenn der Sachverhalt dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist
  • wenn der Geschädigte das schadensauslösende Ereignis in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang; entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist
  • bei Schockschäden fehlt es ferner an dem notwendigen Zurechnungszusammenhang, wenn der Dritte dem unmittelbar Geschädigten nicht nahe stand; auch dann verwirklicht sich nur das allgemeine Lebensrisiko
  • es gilt für den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Gesundheitsverschlechterung und den gesundheitlichen Folgen des Dritten der Strengbeweis, § 286 ZPO



Private als Verwaltungshelfer, § 839 BGB

Michael PeusMichael Peus

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.6.2019 — Aktenzeichen: III ZR 124/18

Der BGH bestätigt, dass auch Privatpersonen Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinne sind, wenn sie in Ausübung einer ihnen anvertrauten öffentlichen Tätigkeit gehandelt haben. Erfolgt die Aufstellung von Verkehrszeichen zur Herbeiführung deren Wirksamkeit, sind die Mitarbeiter des Unternehmens als Verwaltungshelfer anzusehen.

Leitsatz
Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 — III ZR 68/14, NJW 2014, 3580).

Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Kraftfahrzeugs. Sie hat vorgetragen, ihr sei am 07.10.2014 im Baustellenbereich ein eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnendes Verkehrsschild (Zeichen 274) entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Das Schild habe sich gelöst, weil es von der Beklagten nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. (Sachverhaltszusammenfassung des BGH)

Entscheidung
Ein Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinn haftet grundsätzlich nicht persönlich, § 839 BGB.

Die Verkehrsregelung ist eine hoheitliche Aufgabe, § 45 StVO. Verkehrsbeschränkende Regelungen gehören zur Eingriffsverwaltung.

Auch die tatsächliche Umsetzung der Vorgabe, also das Aufstellen und Anbringen der Schilder, stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. Selbst wenn es sich (entgegen BGH im Urteil vom 29.11.1973, Az. III ZR 211/71) um eine Maßnahme der Verkehrssicherung handeln würde, wäre sie untrennbar mit der Verkehrsregelung verbunden und deshalb hoheitlich. Denn Verkehrsregelungen und Handlungen, die überhaupt erst zur Wirksamkeit der Regelungen führen, seien in gleichem Maße bedeutsame hoheitliche Tätigkeiten und haftungsrechtlich einheitlich zu betrachten.

Wenn die Zielsetzung hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss, handelt eine Person in Ausübung des ihr anvertrauten Amtes. Dabei sei auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen; auf die Person selbst komme es nicht an.

Neben Beliehenen gibt es die — vorliegend relevanten – Verwaltungshelfer. Als haftungsrechtlich privilegierter Verwaltungshelfer ist jemand dann anzusehen, wenn die Betätigung des Privaten mit der hoheitlichen Aufgabe sehr eng verbunden ist und die öffentliche Hand auf die Durchführung der Arbeiten so viel Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt.

Weil die öffentliche Hand — vorliegend — auf die Durchführung der Arbeiten der Eingriffsverwaltung durch die Privaten derart Einfluss genommen hat, dass die Mitarbeiter der Beklagten gleichsam als bloße „Werkzeuge“ oder „verlängerte Arme“ handelten, weil ihre verkehrsbeschränkende Anordnung strikt umzusetzen war, handelten diese Arbeiter als Verwaltungshelfer. Denn der Verkehrszeichenplan gab präzise vor, welches Verkehrsschild an welcher Stelle aufzustellen war. Ein eigener Entscheidungs- und Ermessensspielraum kam ihnen bei der Umsetzung nicht zu.

Allgemeines aus der Entscheidung:

  • Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt.
  • Ob die Rechtsfigur des Verwaltungshelfers im gesamten Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge Anwendung findet, lässt der BGH hier offen. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation wäre dies zu bejahen (, würde man den Sachverhalt wegen des Straßenbaus unter die Daseinsvorsorge subsumieren), weil eine sehr enge Verbindung zur Eingriffsverwaltung vorliegt.
  • Für Geschwindigkeitsbegrenzungen sind grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörden zuständig, § 45 Abs. 3 StVO. Wenn sie zur Durchführung von Straßenbauarbeiten getroffen werden, sind die Straßenbaubehörden zuständig, § 45 Abs. 2 S.1+4 StVO.



Büroorganisation des Rechtsanwalts (Fristenmanagement, Kontrolle der Mitarbeiter, Mandatsweitergabe, Wiedereinsetzung)

Michael PeusMichael Peus

Bundesgerichtshof — Aktenzeichen: Beschluss vom 09.05.2019 – Aktenzeichen: IX ZB 6/18

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Büroorganisation eines Rechtsanwaltes auseinandergesetzt, wieder einmal anlässlich einer missglückten Berufungseinlegung; hier allerdings in der Konstellation, dass für die Berufungsinstanz das Mandat einer selbständigen Kollegin übertragen wurde. Insbesondere mit den Anforderungen an die Übertragung des Mandats setzt sich der BGH auseinander.

Sachverhalt
Nachdem das erstinstanzliche Urteil am 28.06.2017 zugestellt wurde, gab der zuständige Rechtsanwalt seiner nichtanwaltlichen Mitarbeiterin die mündliche Anweisung, die Berufungsfrist (zutreffend) auf den 28.07.2017 zu notieren und eine Vorfrist am 24.07.2017 einzutragen. Die Mitarbeiterin des Rechtsanwaltes hat die Berufungsfrist (falsch) für den 08.08.2017 notiert. Dies fiel nicht auf.

Es kam zu der Entscheidung, dass das Ureil mit der Berufung zur Überprüfung gestellt werden solle. Der Rechtsanwalt wollte die Berufungsinstanz allerdings nicht selbst durchführen, sondern eine Kollegin darum bitten. Er bat daher die Mitarbeiterin, bei der Kollegin telefonisch anzufragen. Diese erklärte sich zur Übernahme des Mandats in der Berufungsinstanz bereit. Als Datum des Endes der Berufungsfrist wurde ihr der 08.08.2017 telefonisch mitgeteilt. Die Akten wurden in der Zeit vom 24.07. bis 28.07. der Rechtsanwältin übermittelt.

Wegen eines familiären Schicksalsschlags in der Nacht zum 23.07.2017 (Versterben der Mutter) war die Rechtsanwältin in der Folge stark belastet, bemühte sich aber noch um einen Abgleich der Fristen bezüglich der Akten, die sie von dem Rechtsanwalt erhalten hatte. Dafür telefonierte sie mit der Mitarbeiterin. Hier wurde ihr mitgeteilt, dass das ihr genannte Datum (08.08.2017) das Fristende zur Einreichung der Berufungsbegründung sei.

Als die Rechtsanwältin dann Fristverlängerung zur Begründung der Berufung beantragte, fiel auf, dass eine Berufung bis dahin gar nicht eingelegt worden war.

In Anspruch wurde der Rechtsanwalt genommen, der erstinstanzlich tätig war und dessen Büro die Kollegin „fehlerhaft“ mit der zweiten Instanz beauftragen wollte.

Entscheidung

1. Büroorganisation

a. Vorfristen

Das Notieren einer Vorfrist ist nicht erforderlich. Wird überobligatorisch eine Vorfrist notiert, verschärft dies nicht die Sorgfaltspflichten.

b. mündliche Einzelanweisungen allgemein

Grundsätzlich braucht ein Rechtsanwalt nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen und kann darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen richtig befolgt.

c. strenge Maßstäbe bzgl. der Berufungsfristen

Das Fehlen jeglicher Sicherung bei der mündlichen Vermittlung der Notierung der Berufungsfrist stellt einen entscheidenden Organisationsmangel dar. Der Anwalt muss die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten stets eigenverantwortlich prüfen, wenn er im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit der Sache befasst wird. Falls ihm die Handakte bei der „Befassung“ nicht vorgelegt wird, muss er sie anfordern.

Sowohl die Entscheidung der Einlegung der Berufung als auch die Übergabe an eine andere Anwältin stellen ein „Befassen“ dar, welche die Prüfungspflicht der Einhaltung der Büroorganisation auslösen.

Zur Prüfung, ob das zutreffende Fristende im Fristenkalender notiert worden ist, darf sich der Anwalt grundsätzlich auf den Erledigungsvermerk in der Handakte beschränken.

d. Erkrankung

Auch nach Eintritt einer Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Fristversäumnisse bestmöglich zu verhindern.

2. Mandatsweiterleitung

a. Pflicht des „abgebenden“ Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt, der einem anderen einen Rechtsmittelauftrag erteilt, hat dem beauftragten Rechtsanwalt eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln. Zu den in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten des den Auftrag erteilenden Rechtsanwalts gehört dabei insbesondere, dafür zu sorgen, dass der Rechtsmittelanwalt über das Datum der Zustellung des anzufechtenden Urteils zutreffend unterrichtet wird.

b. Form der Übertragung

Die Übermittlung der Daten an den Anwaltskollegen hat regelmäßig schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Übermittlung ausnahmsweise fernmündlich, so besteht eine besondere Kontrollpflicht, um Missverständnisse zuverlässig auszuschließen. Es gebietet die gesteigerte Sorgfaltspflicht, die dem Instanzanwalt in Fristangelegenheiten obliegt, im Regelfall, dass er einen fernmündlich erteilten Berufungsauftrag schriftlich bestätigt und hierbei auch das Zustellungsdatum nochmals angibt.

c. Delegation nur bei anschließender Einzelfallprüfung

Die Beauftragung eines Kollegen für die nächste Instanz darf der Rechtsanwalt auch nicht seinem Büropersonal übertragen, mag dieses auch noch so gut geschult und überwacht sein, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu prüfen.

d. Pflicht des übernehmenden Rechtsanwalts

Zwar hat auch der übernehmende Rechtsanwalt eine eigene Pficht zur Prüfung des Fristenlaufs und zur Sicherstellung der Einhaltung der Fristen; diese Pflichten des übernehmenden Rechtsanwalts führen aber nicht zu einer Reduzierung der Pflichten des abgebenden Rechtsanwalts.

3. Prozessuales

a. Wiedereinsetzung

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist bei festgestelltem Anwaltsverschulden grundsätzlich nur möglich, wenn sicher auszuschließen ist, dass sich die anwaltlichen Versäumnisse auf die Fristversäumung ausgewirkt haben. Denn die Versäumung der Frist beruht auch dann auf einem von der Partei zu vertretenden Umstand, wenn dieser Umstand nur in kumulativem Zusammenwirken mit einem weiteren, nicht von ihr verschuldeten Umstand die Fristversäumnis verursacht hat.

Mitursächliches Verschulden der Partei oder ihres Vertreters steht der Wiedereinsetzung nur dann nicht entgegen, wenn es hinter eine andere wesentliche Ursache zurücktritt und damit bei wertender Würdigung des Ursachenverlaufs die rechtliche Erheblichkeit des Verschuldens von Partei oder Anwalt zu verneinen ist. Das ist etwa angenommen worden, wenn der Rechtsanwalt zwar schuldhaft einen Schriftsatz zu unterschreiben vergisst, dies aber rechtzeitig bemerkt worden wäre, wenn der Bürovorsteher es nicht unterlassen hätte, die ausgehende Post weisungsgemäß in dieser Hinsicht zu prüfen.

b. begrenzte Hinweispflichten des Gerichts bzgl. der Büroorganisation

Weil die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, einem Anwalt bekannt sein müssen, ist ein dahingehender Hinweis des Gerichts (§ 139 ZPO) in der Regel nicht erforderlich.

Tragen die zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben zur Büroorganisation diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf aufzuklärende Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, sondern erlaube den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben. Dies gilt auch im Hinblick auf solche Sicherungsmaßnahmen, die im Falle einer Einzelweisung dagegen zu treffen sind, dass sie nicht richtig befolgt wird.




Die Anwendung der Differenzhypothese bei Sonderkonditionen des Geschädigten bei der Wiederbeschaffung

Michael PeusMichael Peus

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.6.2019 — Aktenzeichen: 29 U 203/18

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich damit auseinandergesetzt, ob der einem Schwerbehinderten herstellerseits gewährte Rabatt beim Erwerb von PKW bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen ist oder nicht. Die Differenzhypothese erfordere eine tatsächliche Schadensberechnung, wobei freiwillige Zuwendungen Dritter an den Geschädigten nicht dem Schädiger zugute kommen sollen und daher nicht schadensmindernd Berücksichtigung finden.

Leitsatz
Der Schaden für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist unter Berücksichtigung eines Rabattes zu berechnen, den der Fahrzeughersteller Schwerbehinderten generell gewährt. (amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt
Anfang November 2017 erwarb die Klägerin einen Neuwagen, welcher nach einer Woche bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Auf den Kaufpreis hatte die Klägerin von dem Fahrzeughersteller einen Rabatt für Menschen mit Behinderung i.H.v. 4.440,15 € (entsprechend 15 %) erhalten.

Einen solchen Preisvorteil gewährt der Fahrzeughersteller unter anderem Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % für höchstens 2 Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens 6 Monate lang gehalten werden müssen.

Nach dem Unfall nahm die Klägerin eine Ersatzbeschaffung vor. Sie bestellte erneut bei dem vorherigen Fahrzeughersteller ein Neufahrzeug und erhielt wiederum einen Rabatt i.H.v. 15 % für Menschen mit Behinderung, entsprechend 4.720,50 €.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Rabattvorteil zum Schaden gehört und von den Beklagten auszugleichen ist.

Hinweis:
Der Sondernachlass und der behindertengerechte Umbau von Fahrzeugen werden von dem Fahrzeughersteller unter anderem mit der Aussage beworben, das Unternehmen trage dazu bei, den Alltag von Menschen mit Handicap zu erleichtern. Die in Deutschland am Markt tätigen Autohersteller gewähren — jedenfalls prozessual unstreitig — in unterschiedlichem Umfang und unter unterschiedlichen Voraussetzungen beim Neuwagenkauf Rabatte zwischen 0 % und 25 % für Menschen mit Behinderung. Die Preisnachlässe seien demnach teils verhandelbar, teils modellabhängig und nur selten — wie bei dem streitrelevanten Fahrzeughersteller — mit einem festen Prozentsatz bemessen.
Entscheidung
Für die Bemessung des Ersatzanspruchs sei nach der Differenzhypothese als Ausgangspunkt die Vermögensentwicklung beim Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis zu bilanzieren.

Im Rahmen der Vorteilsausgleichung werden mit dem schädigenden Ereignis zufließende Vorteile nach wertenden Gesichtspunkten in die Schadensbilanz mit eingestellt. Anzurechnen sind demnach nur adäquat verursachte Vorteile und die Anrechnung dürfe nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen.

Nicht schadensmindernd sind zunächst freiwillige Leistungen Dritter, wenn sie (wie in der Regel üblich) nur dem Geschädigten zugute kommen sollen. Dies gilt z.B. für Sammlungen für den Geschädigten, freiwillige Unterhaltsleistungen und freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer. Außerdem sollen Vorteile aus Verträgen, die nach dem Schadensfall entstehen, den Schadensersatzanspruch nicht mindern.

Schadensmindernd anzurechnen sind hingegen Vorteile, die der Geschädigte ohne besondere Anstrengung wieder erhalten kann. Hierzu gehören z.B. Rabatte für Werksangehörige beim Erwerb eines Fahrzeuges.

Weil sich die Klägerin nach dem Unfall ein anderes Fahrzeug gekauft habe, sei bei ihr kein Schaden in Höhe des Rabattes eingetreten. Zwar handele es sich bei dem Rabatt um eine freiwillige Leistung Dritter, die nur unter besonderen Bedingungen gewährt wird. Allerdings sei nicht festzustellen, dass vorrangig eine soziale Funktion erfüllt werde oder eine freigebige Leistung vorliege. Solche Ansätze seien dem gewerblichen Warenverkehr nämlich regelmäßig wesensfremd. Ebenso nahe liegend sei, dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handele.

Anders wäre es nach Ansicht des OLG zu bewerten, wenn die Klägerin nach dem Unfall ein Fahrzeug ohne Rabatt, z.B. ein Gebrauchtfahrzeug, erworben hätte. In diesen Fällen — so das OLG – wäre der Klägerin schon nach der reinen Differenzhypothese der bei der Anschaffung des geschädigten Fahrzeugs erzielte Rabatt als Schaden entstanden.

Anmerkung
Weil das verunfallte Fahrzeug nur eine Woche alt war (und wohl „neuwertig“ war), durfte die Klägerin auf Neuwertbasis abrechnen. Das entspricht der herrschenden Rechtsprechung (statt aller: LG Nürnberg-Fürth im Urteil vom 02. 12.2010, AZ: 8 O 4576/10; BGH im Urteil vom 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08).

Entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt ist nach hier vertretener Ansicht auch dann der Rabatt zu berücksichtigen, wenn die Klägerin einen Gebrauchtwagen (ohne Rabatt) gekauft hätte oder von einer Ersatzbeschaffung abgesehen hätte. Zwar war die Klägerin Eigentümerin eines PKW, der einen höheren Listenpreis besaß als sie bezahlt hatte. Aber nach den Grundsätzen der Naturalrestitution und des Bereicherungsverbotes kann die Klägerin nur das fordern, was erforderlich ist, den zuvor bestehenden Zustand wiederherzustellen. Bei einem Sachschaden gilt, dass grundsätzlich die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Sache den Schadensumfang bestimmen (Grüneberg, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 249 Rn. 15). Dann wird man im Fall der tatsächlichen Ersatzbeschaffung das erneute Beanspruchen des Vorteils abverlangen können (§ 254 Abs. 2 BGB) und auch bei der fiktiven Abrechnung berücksichtigen müssen.

Falls vorgesorgt werden soll, dass die Klägerin nicht dadurch einen Schaden erleidet, weil irgendwann der Rabatt gesenkt, abgeschafft oder von der Klägerin „mengenmäßig“ ausgereizt würde, wäre der Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden das richtige Mittel der Wahl.




Schadensersatz für ein Grundstücksbestandteil

Michael PeusMichael Peus

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.4.2019 — Aktenzeichen: 1 U 101/17

Das OLG Zweibrücken führt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatz wegen Beeinträchtigungen wesentlicher Bestandteile (§ 94 BGB) eines Grundstücks konsequent fort.

Nachdem der BGH im Urteil vom 27.01.2006, Az. V ZR 46/05, für Gehölz als wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks nach § 94 BGB entschieden hat, dass es keine eigenen Rechte haben kann (§ 93 BGB) und der BGH für die Berechnung eines Schadens daher auf die Wertminderung des Grundstücks abgestellt hat (so auch BGH im Urteil vom 25.01.2013, Az. V ZR 222/12), hat sich das OLG Zweibrücken nun mit dem Schadensersatzanspruch für eine aus einem Gebäude entfernte Theke auseinandergesetzt.

Leitsatz
Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten bei Beschädigung eines Grundstücksbestandteils (hier eingebaute Verkaufstheke), sondern nur der Wertminderung des Grundstücks. (amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt
Eine Vermieterin verlangte Schadensersatz, nachdem eine fest eingebaute Theke durch den Insolvenzverwalter der Mieterin aus dem vermieteten Gebäude entfernt und für 30 EUR veräußert wurde. Diese 30 EUR hat die Vermieterin bereits von dem Insolvenzverwalter erhalten.

Das Landgericht Zweibrücken hatte erstinstanzlich der Vermieterin Schadensersatz in Höhe der fiktiv berechneten Wiederherstellungskosten (2.547,79 EUR) zugesprochen.

Entscheidung
Das OLG Zweibrücken hob die erstinstanzliche Entscheidung auf.

Nach der Differenzhypothese ist der Schaden gemäß § 249 BGB durch einen Vergleich zwischen der tatsächlichen Vermögenslage nach dem haftungsbegründenden Ereignis einerseits und der hypothetischen Vermögenslage ohne Schadensereignis andererseits zu berechnen.

Bei der fest eingebauten Theke handelte es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB, weil sie fest eingebaut war, so dass sie nicht ohne erhebliche Beschädigung aus dem Gebäude entfernt werden konnte. Weil die Verkaufstheke Bestandteil des Grundstücks war, konnte sie nicht „Gegenstand eigener Rechte“ sein (§ 93 BGB).

Deshalb wurde der Schaden der Vermieterin grundstücksbezogen berechnet. Entscheidend war die Differenz des „Verkehrs- bzw. Mietwerts der Räumlichkeiten“ vor und nach dem Abbau der Theke. Es sei — so das OLG — offensichtlich, dass der Theke wertmäßig bei der Bestimmung des Verkehrs- bzw. Mietwertes der Räumlichkeiten kein messbarer Wert zukomme und deshalb die gezahlten 30 EUR ausreichten.