§ 110 SGB VII: Grobe Fahrlässigkeit

LG Aachen, Urteil vom 26.2.2015 — Aktenzeichen: 12 O 178/14

Leitsatz
1. Ein Arbeitgeber verstößt grob fahrlässig gegen die Unfallverhütungsvorschriften für Reparaturarbeiten auf Dächern, wenn er weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen oder Anseilschutzmaßnahmen ergriffen hat, um seine Arbeiter vor tödlichen Gefahren zu schützen.

2. Der Umstand, dass ein Versicherter zum Zeitpunkt des Unfalls keine persönliche Schutzausrüstung getragen hat, führt nicht zu einem Mitverschulden, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Befestigung der Schutzausrüstung auf dem Dach nicht vorhanden waren.

Sachverhalt
Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer der X1, deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Sie nimmt den Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls des bei ihr versicherten Verletzten entstanden sind.

Die Firma X1 hatte den Auftrag, auf dem Dach einer Reithalle eine Solaranlage zu installieren. Zu diesem Zweck befanden sich der Verletzte und weitere Mitarbeiter der Firma auf dem Dach der Reithalle, welches eine Firsthöhe von ca. 10 m aufweist. Das Dach ist mit Trapezblechen gedeckt, die etwa alle 5 m von ca. 1 m breiten Lichtbändern unterbrochen werden. Für die zum Unfallzeitpunkt eingesetzten Mitarbeiter der X1 waren in dem vor Ort befindlichen Fahrzeug persönliche Schutzausrüstungen vorhanden. Keiner der Arbeiter hatte jedoch diese Sicherheitsgurte angelegt. Geeignete Anschlagpunkte zur Befestigung der Gurte waren auf dem Dach nicht vorhanden. Ein Gerüst war nicht aufgestellt. Ein Sicherheitsnetz war ebenfalls nicht aufgespannt. Auf den Lichtplatten waren keine lastverteilenden Beläge, Laufstege oder sonstige Einrichtungen zur Verhinderung von Abstürzen angebracht.

Der knapp unterhalb des Firsts beschäftigt Verletzte stürzte aus einer Höhe von ca. 8 m mit dem Hinterkopf auf den Boden der Reithalle, wobei er schwer verletzt wurde.

Entscheidung
Das LG bejaht die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls i.S.d. § 110 SGB VII.

In seiner Begründung setzt es sich zunächst mit der BGH-Rechtsprechung auseinander, wonach nicht jeder Verstoß gegen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten ist, sondern es immer eine Wertung des Verhaltens des Schädigers bedarf, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. Indiziell kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann — muss aber nicht — der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist.

Die im Streitfall einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für Reparaturarbeiten auf Dächern der BGV C 22 sehen in § 12 Abs. 1 Nr. 4 in erster Linie Absturzsicherungen vor. In § 11 ist zudem vorgesehen, dass für Arbeiten auf Bauteilen, die beim Begehen brechen können, besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden müssen. All diese Bestimmungen haben nach Ansicht des LG Aachen elementare Sicherungspflichten zum Inhalt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassen.

Auf dieser Grundlage bejaht das LG grobe Fahrlässigkeit, weil die Beklagte keinerlei Maßnahmen zur Einhaltung besagter Normen ergriffen habe. Ein Anseilschutz sei zwar im Baustellenfahrzeug vorhanden gewesen, jedoch hätten zur Verantwortung der Beklagten die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Einsatz dieser persönlichen Schutzausrüstungen nicht vorgelegen, da nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin geeignete Anschlagpunkte nicht vorhanden gewesen sein. Die bloße Aufforderung an die Arbeitnehmer, nicht die Lichtplatten zu betreten, sei zur Erfüllung der dargestellten Unfallverhütungsvorschriften. Diese eklatante Nichteinhaltung der o.g. Unfallverhütungsvorschriften sei auch subjektiv unentschuldbar, insbesondere in der Gesamtschau der Verstöße.

Ein Mitverschulden des Verletzten wird zwar diskutiert, jedoch im Ergebnis verneint. Dieser habe zwar zum Zeitpunkt des Unfalls keine persönliche Schutzausrüstung getragen, obwohl eine solche im Einsatzfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Da jedoch geeignete Anschlagspunkte zur Befestigung dieser Schutzausrüstung auf dem Dach nicht vorhanden gewesen seien, greife dieses Moment nicht durch.




Tiergefahr vs. Betriebsgefahr

OLG Celle, Urteil vom 20.1.2016 — Aktenzeichen: 14 U 128/13

Leitsatz
Kann im Fall des Scheuens eines Pferdes bei einem sich nähernden Kfz mit Ausnahme einer sich nachweislich auswirkenden Tier- und Betriebsgefahr weder ein Verschulden des Kfz-Führers noch des Reiters/Halters des Pferdes festgestellt werden, ist eine Haftungsteilung vorzunehmen.

Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für die der Klägerin bei einem Unfallereignis durch ihr Pferd zugefügten Verletzungen. Diese war durch ihr scheuendes Pferd zu Boden gerissen und mittels Huftritten ins Gesicht schwer verletzt worden.

Streitig war zwischen den Parteien insbesondere die Ursächlichkeit des Betriebs des vom Beklagten zu 2) gesteuerten und bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeugs für das Verhalten des klägerischen Pferdes. Während dieses nach Auffassung der Klägerin darauf zurückzuführen sei, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Pkw verbotswidrig auf einem nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg mit aus ihrer Sicht erheblich überhöhter Geschwindigkeit dicht an ihr und dem von ihr geführten Pferd vorbeigefahren sei, nehmen die Beklagten einen Zusammenhang zwischen dem Betrieb ihres Fahrzeugs und dem Ausbrechen des klägerischen Pferdes mit der Behauptung in Abrede, bereits 10 bis 15 m vor der Stelle, an der der Beklagte zu 2) die Klägerin mit ihrem Pferd habe stehen sehen, nach links auf das Feld zu dem dort befindlichen Misthaufen abgebogen zu sein und dementsprechend die Klägerin und das Pferd mit seinem Wagen gar nicht passiert zu haben.

Entscheidung
Das OLG stellt zunächst fest, dass sich die Betriebsgefahr des Kfz im Unfall ausgewirkt habe, so dass die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG haften. Zwar sei die bloße Anwesenheit des Beklagtenfahrzeugs am Unfallort keine Haftung begründet, sondern stattdessen müsse ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Fahrzeugbetrieb und dem Schaden bestehen. Die Klägerin habe jedoch nachvollziehbar vorgetragen, dass sie infolge des Motorengeräusches auf das herannahende Fahrzeug aufmerksam geworden sei und ihr Pferd davon abgehalten habe, weiter zu grasen, um eine größere Distanz zwischen sich und dem Fahrzeug herbeiführen zu können, indem sie sich mit dem Tier aus der Gefahrenzone heraus weiter weg begeben wollte. Dies stelle eine adäquate Reaktion eines Pferdeführers dar, damit das Pferd von dem als gefährlich einzustufenden Objekt nicht überrascht wird und als Fluchttier instinktgesteuert fortzulaufen versucht. Da ein Orttermin sowie ein Sachverständigengutachten ergeben habe, dass sich die Situation in enger räumlicher Verbindung zwischen Pferd und Kfz ereignet habe, habe sich hier im konkreten Fall die Betriebsgefahr des Pkw ausgewirkt.

Auch die Klägerin hafte jedoch aus dem Gesichtspunkten der Gefährdungshaftung für die eigene, unfallursächliche Tiergefahr im Umfang von 50 %. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich vorliegend das einem Pferd wesensimmanent anhaftende Gefahrenpotential und die damit verbundenen weitaus geringeren Möglichkeiten, auf es steuernd einzuwirken, ausgewirkt habe. Demgegenüber stehe die besondere Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs, die sich aus seiner Masse, seiner technischen Einrichtungen und seiner Geschwindigkeit zusammensetze und im zugrundeliegenden Fall das Scheuen des Pferdes verursacht habe. Beide Verursachungsbeiträge wiegen nach Auffassung des Senats in etwa gleich schwer. Motorbetriebene Kraftfahrzeuge seien typischerweise geeignet, geräuschempfindliche Tiere, wie Pferde, die zudem besonders auf Bewegungen in ihrem Umfeld zu reagieren, zu erschrecken, vor allem, wenn diese Gefährte auf sie zukämen. Umgekehrt seien auch Pferde, die an Straßenverkehr gewöhnt sind, nicht davor gefeit, ausnahmsweise schreckhaft auf Motoren- und Fahrgeräusche zu reagieren, insbesondere dann, wenn etwas geschehe, was sie nicht erwarten, wie hier der — als solcher nicht vorwerfbare — Abbiegevorgang des Beklagten zu 2) auf ein Feld, der überdies zu einer Veränderung der Geräuschkulisse geführt habe. Somit hätten weder die Betriebsgefahr für das Fahrzeug noch die Tiergefahr für das klägerische Pferd in größerem Umfange zur Schadensverursachung beigetragen als der jeweils andere Teil, sodass eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % gerechtfertigt sei.




Betrieblich veranlasste Tätigkeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.3.2015 — Aktenzeichen: 8 AZR 67/14

Leitsatz
1. Entscheidend für das Vorliegen einer „betrieblichen Tätigkeit“ und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i.S.v. § 105 Abs 1 S 1 SGB 7 ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde.

2. Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein kann nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war.

3. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt.

Sachverhalt
Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19-jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17-jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter vom Beklagten entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe das Wuchtgewicht vor dem Wurf vom Boden aufgehoben und aus einer Distanz von ca. 13 m auf ihn geworfen. Der Wurf sei mit gehöriger Kraft erfolgt, da anders die Weite des Wurfs nicht hätte erreicht werden können. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mangels eines Auffangbehältnisses für nicht mehr benötigte Wuchtgewichte seien diese üblicherweise fallengelassen oder zur Seite/nach hinten geworfen worden, um sie abends zusammenzukehren und zu entsorgen. Am Morgen des 24. Februar 2011 habe er sich ebenso verhalten und — während er von der rechten Seite aus über die Wuchtmaschine gebeugt war — das Wuchtgewicht, das den Kläger traf, hinter sich geworfen, ohne den Kläger vorher wahrgenommen zu haben. Der Wurf sei weder gezielt noch mit großer Kraft erfolgt. Er habe sich dafür nicht gebückt und ein am Boden liegendes Wuchtgewicht aufgehoben, sondern das Wuchtgewicht aus dem Arbeitsvorgang heraus in der Hand gehabt. Er habe nicht damit gerechnet, eine Person zu treffen.

Entscheidung
Das BAG hat entschieden, dass dem Schadensersatzanspruch des Klägers § 105 Abs. 1 SGB VII nicht entgegengehalten werden kann. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses sind nicht erfüllt. Der Wurf des Beklagten erfolgte nicht in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit.

Entscheidend für das Vorliegen einer „betrieblichen Tätigkeit“ und das Eingreifen des Haftungsausschlusses iSv. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Er umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Wie eine Arbeit ausgeführt wird — sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht. Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein kann nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt.

Nach diesen Grundsätzen sei der Schaden hier nicht durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten verursacht worden. Dies unabhängig davon, ob der Wurf mit einem Wuchtgewicht erfolgte, das der Beklagte gerade von einem Fahrzeugrad entfernt hatte, also aufgrund des Arbeitsprozesses ohnehin in der Hand hielt, oder ob der Beklagte vor dem Wurf ein auf dem Boden liegendes Wuchtgewicht zum Zwecke des Wurfes aufgehoben hatte. Wuchtgewichte seien zwar Betriebsmittel, allein deren Benutzung mache eine Tätigkeit jedoch nicht zu einer betrieblichen. Das Anbringen wie auch das Entfernen von Wuchtgewichten von Fahrzeugrädern gehörte am Unfalltag zur betrieblichen Tätigkeit des Beklagten. Auch das Entsorgen der Wuchtgewichte sei damit verbunden gewesen. Falls ein Auffang- oder Sammelbehälter tatsächlich nicht vorhanden gewesen sein sollte, gehörte auch das Fallenlassen auf den Boden oder womöglich auch ein leichter Wurf auf den Boden („aus dem Weg“) zur betrieblichen Tätigkeit des Beklagten. Eine unsachgemäße oder fehlerhafte, unvorsichtige oder gar leichtsinnige Ausführung würde dann nichts daran ändern, dass eine betriebliche Tätigkeit vorlag.

Um solch eine Situation handelte es sich jedoch in dem Moment nicht, als der Beklagte das Wuchtgewicht warf, das den Kläger traf und verletzte. Selbst wenn der Beklagte das Wuchtgewicht nicht „extra“ aufgehoben haben sollte, sondern es noch in Ausführung seiner betrieblichen Tätigkeit in der Hand hielt, endete die Betriebsbezogenheit seiner Tätigkeit — oder wurde sie unterbrochen — als er den Wurf „nach hinten“ mit abgewandtem Körper und mit Kraftaufwand („geschleudert“) ausführte. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Arbeitsraum, in dem andere Menschen anwesend sind oder mit ihrer Anwesenheit zu rechnen ist, noch dazu mit Kraftaufwand, ist keine betriebliche Tätigkeit. Abgesehen von der Frage des Vorsatzes komme es auf die Frage des Motivs für den Wurf nicht an. Nahe liege eine neben der betrieblichen Arbeit verübte, gefahrenträchtige Spielerei oder Neckerei unter Auszubildenden.




Gemeinsame Betriebsstätte 2

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.4.2014 — Aktenzeichen: 1 U 81/14

Leitsatz
Arbeiten bei der Anlieferung von Tieren (hier: Schweinen) der Lkw-Fahrer und der Landwirt dergestalt Hand-in-Hand zusammen, dass der Fahrer die Rampe des Lkw herablässt und der Landwirt die Stalltür öffnet, dann liegt eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII vor, was eine Haftung des Lkw-Fahrers für einen Unfall bei der Anlieferung ausschließt.

Sachverhalt
Im Fall des OLG Oldenburg fuhr der Beklagte seinen Lkw rückwärts mit heruntergelassener Ladeklappe an den Schweinestall des Klägers heran. Die Stalltür, durch welche die Schweine in den Stall gelangen sollten, war nur von innen zu öffnen. Durch die Ladeklappe des rückwärtsfahrenden Lkw wurde die Stalltür wieder zugedrückt, wobei die Einzelheiten des Geschehensablaufs streitig waren. Der linke Oberarm des Klägers wurde jedenfalls zwischen Tür und Türrahmen eingequetscht.

Entscheidung
Das OLG Oldenburg bejahte im Ergebnis – mit wenig überzeugender Begründung – ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII. Die Tätigkeit des einen sei ohne die Tätigkeit des anderen nicht vorstellbar gewesen. Es wäre sinnlos gewesen, wenn der Beklagte den Lkw vor die geschlossene Stalltür gefahren hätte. Genauso sinnlos wäre es gewesen, wenn der Kläger die Stalltür geöffnet hätte, ohne dass der Beklagte den Lkw herangefahren hätte.

Der Umstand, dass beide Arbeiten aufeinander aufgebaut haben, dürfte nach der Rechtsprechung des BGH allein jedoch nicht mehr ausreichen. Trotzdem haben hier beide Beteiligte bewusst und gewollt zur Erreichung desselben Zwecks zusammen gearbeitet. Vom OLG wurde aber nicht der Frage nachgegangen, ob auch eine wechselseitige Gefährdungslage vorlag, in welcher jeder sowohl Schädiger als auch Verletzter werden konnte. Wie sollte aber der in seinem Lkw sitzende Beklagte durch das Tun des Klägers gefährdet werden? Es wäre allenfalls ein psychisch vermittelter Schaden denkbar, etwa dadurch, dass er durch den Unfall oder den Anblick seiner Folgen einen Schock oder eine psychische Erkrankung erlitten hätte. Gegebenenfalls bestand auch die Gefahr einer Schreckreaktion oder eines Rangierfehlers. Ob derartiges ausreichend ist, ist bisher nicht entschieden. Jedenfalls sind Zweifel an der Entscheidung des OLG Oldenburg angezeigt.




Mitverschulden auf Hundespielplatz

OLG Celle, Urteil vom 8.7.2014 — Aktenzeichen: 20 U 49/13

Leitsatz
Setzt sich ein Geschädigter auf einem Hundespielplatz bewusst den typischen Tiergefahren einer solchen Lokalität aus (Anspringen und Umrennen durch Hunde), liegt ein anspruchausschließendes Mitverschulden vor.

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) aus Tierhalterhaftung sowie den Beklagten zu 2) wegen einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung sowie Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls auf einem Hundespielplatz in Anspruch, bei dem sie vom Hund des Beklagten zu 1) umgerannt wurde und sich u.a. einen Bruch des rechten Sprunggelenks zuzog.

Entscheidung
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein die Haftung des Tierhalters auf Null reduzierendes Mitverschulden des Geschädigten dann gegeben, wenn sich dieser bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat, die über das normalerweise bestehende Maß hinausgeht, weil der Geschädigte sich mit dem Tier in eine gefahrerhöhende Situation begibt (BGH, NJW 1992, 907; NJW-RR 2006, 814). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben. Wer sich auf einen extra dafür eingerichteten Hundespielplatz begibt, auf dem die Hunde sich frei bewegen können, muss davon ausgehen, dass die Tiere bei ihrem Spiel- und Raufverhalten ungestüm und wild agieren. Dies gebietet bereits die allgemeine Lebenserfahrung und gilt erst Recht, wenn — wie im gegebenen Fall — eine große Anzahl von Hunden unterschiedlichster Rassen aufeinandertreffen. Wer sich in einer solchen Situation mittig auf dem Spielplatz aufhält und seine Aufmerksamkeit darüber hinaus nicht dem Geschehen um sich herum widmet, der setzt sich Risiken aus, die über das Maß der gewöhnlich mit einem Tier verbundenen Gefahren deutlich hinausgehen. Es liegt auf der Hand, dass es beim Herumtollen einer großen Anzahl an Hunden zu einem ungestümen, unkontrollierten und wilden Verhalten kommt. Der Hundespielplatz dient gerade dazu, einen von Außenstehenden getrennten und gesicherten Raum zu schaffen, in dem die Tiere ihrer Natur beim Spiel freien Lauf lassen können.




Stillschweigender Haftungsausschluss

OLG Koblenz, Urteil vom 7.7.2015 — Aktenzeichen: 3 U 1468/14

Leitsatz
Bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kommt dem Gefälligen eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zugute, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt (hier: Wässern des Gartens) und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Schädiger über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt.

Sachverhalt
Am 29. Juni 2011 bewässerte der Beklage den Garten mit einem an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Nach der Bewässerung drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, stelle aber nicht die Wasserzufuhr zum Gartenschlauch ab. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2011 löste sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. In der Folge trat aus dem Schlauch eine erhebliche Menge Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn und führte zu Beschädigungen im Untergeschoss. Die Klägerin leistete Entschädigungszahlungen und macht gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe des Zeitwertschaden von 11.691,53 € geltend.

Entscheidung
Die Entscheidung ist deswegen interessant, weil sie entgegen weit verbreiteter Ansicht das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht ausreichen lässt, um einen stillschweigenden Haftungsverzicht von vorn herein auszuschließen. Das OLG führt aus:

Ein Teil der Instanzengerichte verneint einen stillschweigenden Haftungsausschluss immer dann, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht privat versichert ist. Umgekehrt wird bei Verursachung eines nicht versicherten Schadens im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe in der Regel von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Handeln des Gefälligen ausgegangen. Nach anderer Ansicht begründet allein der Umstand, dass der Gefällige über eine Haftpflichtversicherung verfügt, eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht. Teilweise wird darauf abgestellt, ob die im Wege unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe zu erledigenden Arbeiten gefahrenträchtig sind.Teilweise wird angenommen, dass bei alltäglichen Gefälligkeiten ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung der Annahme einer Haftungsbeschränkung nicht entgegen steht.

Dieser zuletzt genannten Ansicht schließt sich das OLG an. Allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann eine Haftung des Gefälligen nicht begründen. Die Frage der Haftung geht der Frage der Abdeckung des Fehlverhaltens durch einen privaten Haftpflichtversicherer denklogisch voraus und kann deshalb nicht allein zu ihrer Begründung angeführt werden. Schließlich geht auch der Bundegerichtshof davon aus, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nur „regelmäßig“ der Annahme einer Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 — VI ZR 28/08 — NJW 2009, 1482 = VersR 2009, 1482). Dies erlaubt es, auch bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung unter bestimmten Umständen eine Haftungsbeschränkung zu bejahen. Solche besonderen Umstände liegen dann vor, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn oder Kollegen handelt und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. In diesem Fall kann sich der Geschädigte dem Ansinnen des Schädigers nach einer Haftungsbeschränkung nicht verschließen. Da bei der Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung üblicherweise eine Selbstbeteiligung, eine Prämienerhöhung oder die Kündigung des Vertrages drohen, kann nicht angenommen werden, dass sich der Gefällige unter diesen Umständen nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen kann. Andernfalls ist zu erwarten, dass sich kaum noch jemand zu einer solchen oder ähnlichen Hilfeleistung bereit erklären würde.




Verweisungsprivileg in der Kaskoversicherung

BGH, Urteil vom 11.11.2015 — Aktenzeichen: IV ZR 426/14

Leitsatz
Auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen ersatzfähig, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Der Versicherungsnehmer muss sich dann von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen.

Sachverhalt
In dem Rechtsstreit begehrt der Kläger, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legt er ein von ihm beauftragtes Gutachten zugrunde, in dem auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand von rd. 9.400 € ermittelt worden ist. Der beklagte Versicherer regulierte dagegen auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens nur rd. 6.400 €. Diesem Gutachten liegen die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Die Differenz von knapp 3.000 € ist Gegenstand der Klage. In Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 heißt es: „Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten…“.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind und deshalb die für den Schadensersatz — also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners — geltenden Regelungen nicht angewandt werden können. Er hat aber weiter entschieden, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als „erforderliche“ Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein können. Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hatte, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.




Verjährung – Hemmung – Mahnbescheid

LG Zweibrücken, Urteil vom 7.7.2015 — Aktenzeichen: 3 S 119/14

Leitsatz
Das Angehörigen-/ Familienprivileg des § 86 Abs. 3 VVG greift im Fall des Regresses nach § 72 Landesbeamtengesetzt auch zugunsten des erwachsene Kind eines nichtehelichen Lebensgefährten.

Entscheidung
Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG schließt nach Ansicht des LG Zweibrücken den Anspruchsübergang aus, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person richtet. Die generelle Geltung der Vorschrift sei nicht auf den Bereich der privaten Schadensversicherungen beschränkt. Wegen der im Wesentlichen gleichen Interessenlage und des sozialen Schutzzweckes gelte das Regressverbot des § 86 Abs. 3 VVG vielmehr entsprechend für den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers (BGHZ 41, 79ff; 54, 256 ff) und den des Dienstherrn des Beamten (BGHZ 43, 72 ff), wobei sich die Geltung jener Vorschrift nunmehr auch auf den Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erstrecke. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof (VersR 2013, 520, 522 Tz. 15 u. 18).

Dieselben Gründe sprächen gleichermaßen für die Gleichsetzung der Kinder eines Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, jedenfalls dann, wenn diese im Ergebnis die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 VVG erfüllten. Nach dem Normzweck könne es keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der nicht eheliche Lebenspartner eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes seines Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebende Vater (quasi Stiefvater) zum Regress herangezogen würde. Diese Überlegungen habe den Gesetzgeber dazu veranlasst, das „Familienprivileg“ in § 86 Abs. 3 VVG auf Personen zu erweitern, die bei Eintritt des Schadens mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben.

Soweit das klagende Land hier meine, dass die hinter der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG stehende Intension, nämlich die Vermeidung einer mittelbaren Belastung des Geschädigten infolge der Legalzession nach Abs. 1, nicht betroffen sei, werde übersehen, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Beklagte, dessen Lebensgefährtin und die Geschädigte Gesamtschuldner des von ihnen eingegangenen Wohnraummietvertrages waren und insoweit vorliegend die – zumindest theoretische – Möglichkeit bestanden habe, dass dem Schädiger durch den Regress des klagenden Landes die Mittel zur Tilgung seines Beitrages zum Mietzins entzogen und somit die Geschädigte mittelbar finanziell belastet würde. Insoweit sei es ohne Bedeutung, dass die Geschädigte wirtschaftlich unabhängig sei und weder von dem Beklagten noch ihrer Mutter Unterhalt erhalte, zumal es gleichgültig sei, ob im Einzelfall der Geschädigte tatsächlich belastet werde.

Letztlich könne aber die Frage, ob dieser Normzweck vorliegend durch einen Regress beeinträchtigt würde, offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diene die Erweiterung des Haftungsprivilegs auf Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch dem Interesse des Geschädigten an der Erhaltung des Gemeinschaftsfriedens (BGH VersR, 2009, 813; 2013, 520, 522). So bestehe sonst die Gefahr, dass der häusliche Friede zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft durch zwischen diesen auszutragenden Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung in gleicher Weise gestört werde wie bei Ehegatten. Nicht anderes könne aber gelten im Verhältnis Schädiger und Kind seines Lebensgefährten. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob das Kind minder- oder volljährig sei. Entscheidend sei vielmehr, dass bei einer häuslichen Gemeinschaft, die gemeinsam mehrere Räume nutzten, gemeinsam wirtschaften und die Miete gemeinsam tragen würden.




Familienprivileg

LG Zweibrücken, Urteil vom 7.7.2015 — Aktenzeichen: 3 S 119/14

Leitsatz
Das Angehörigen-/ Familienprivileg des § 86 Abs. 3 VVG greift im Fall des Regresses nach § 72 Landesbeamtengesetzt auch zugunsten des erwachsene Kind eines nichtehelichen Lebensgefährten.

Entscheidung
Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG schließt nach Ansicht des LG Zweibrücken den Anspruchsübergang aus, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person richtet. Die generelle Geltung der Vorschrift sei nicht auf den Bereich der privaten Schadensversicherungen beschränkt. Wegen der im Wesentlichen gleichen Interessenlage und des sozialen Schutzzweckes gelte das Regressverbot des § 86 Abs. 3 VVG vielmehr entsprechend für den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers (BGHZ 41, 79ff; 54, 256 ff) und den des Dienstherrn des Beamten (BGHZ 43, 72 ff), wobei sich die Geltung jener Vorschrift nunmehr auch auf den Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erstrecke. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof (VersR 2013, 520, 522 Tz. 15 u. 18).

Dieselben Gründe sprächen gleichermaßen für die Gleichsetzung der Kinder eines Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, jedenfalls dann, wenn diese im Ergebnis die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 VVG erfüllten. Nach dem Normzweck könne es keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der nicht eheliche Lebenspartner eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes seines Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebende Vater (quasi Stiefvater) zum Regress herangezogen würde. Diese Überlegungen habe den Gesetzgeber dazu veranlasst, das „Familienprivileg“ in § 86 Abs. 3 VVG auf Personen zu erweitern, die bei Eintritt des Schadens mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben.

Soweit das klagende Land hier meine, dass die hinter der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG stehende Intension, nämlich die Vermeidung einer mittelbaren Belastung des Geschädigten infolge der Legalzession nach Abs. 1, nicht betroffen sei, werde übersehen, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Beklagte, dessen Lebensgefährtin und die Geschädigte Gesamtschuldner des von ihnen eingegangenen Wohnraummietvertrages waren und insoweit vorliegend die – zumindest theoretische – Möglichkeit bestanden habe, dass dem Schädiger durch den Regress des klagenden Landes die Mittel zur Tilgung seines Beitrages zum Mietzins entzogen und somit die Geschädigte mittelbar finanziell belastet würde. Insoweit sei es ohne Bedeutung, dass die Geschädigte wirtschaftlich unabhängig sei und weder von dem Beklagten noch ihrer Mutter Unterhalt erhalte, zumal es gleichgültig sei, ob im Einzelfall der Geschädigte tatsächlich belastet werde.

Letztlich könne aber die Frage, ob dieser Normzweck vorliegend durch einen Regress beeinträchtigt würde, offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diene die Erweiterung des Haftungsprivilegs auf Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch dem Interesse des Geschädigten an der Erhaltung des Gemeinschaftsfriedens (BGH VersR, 2009, 813; 2013, 520, 522). So bestehe sonst die Gefahr, dass der häusliche Friede zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft durch zwischen diesen auszutragenden Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung in gleicher Weise gestört werde wie bei Ehegatten. Nicht anderes könne aber gelten im Verhältnis Schädiger und Kind seines Lebensgefährten. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob das Kind minder- oder volljährig sei. Entscheidend sei vielmehr, dass bei einer häuslichen Gemeinschaft, die gemeinsam mehrere Räume nutzten, gemeinsam wirtschaften und die Miete gemeinsam tragen würden.




Kongruenz i.S.d. § 116 Abs. 1 SGB X

BGH, Urteil vom 30.6.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 379/14

Leitsatz
Zwischen den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Maßnahmekosten für die Beschäftigung eines geschädigten behinderten Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und dessen Anspruch auf Ersatz seines nach der Prognose entgehenden Verdienstes fehlt die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz.

Sachverhalt
Der Kläger erlitt aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in der Klinik der Beklagten massive körperliche und geistige Schäden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Von Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2013 besuchte der Kläger eine Werkstatt für behinderte Menschen, wo er sich zunächst im Eingangsverfahren und anschließend im Berufsbildungsbereich befand. Seit Anfang Januar 2014 ist der Kläger im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Die von der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Werkstatt erbrachten Maßnahmekosten betrugen monatlich mehr als 3000 €. Streitig ist alleine die Frage der Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte vertritt insoweit die Auffassung, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens gemäß § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Werkstatt übergegangen sei. Denn die Maßnahmekosten seien jedenfalls für die Zeit der Ausbildung des Klägers in der Werkstatt kongruent mit seinem Verdienstausfallschaden.

Entscheidung
Der BGH hat ein Kongruenz zwischen den Maßnahmekosten und der zivilrechtlichen Schadensersatzposition: Verdienstausfallschaden verneint.

Sachliche Kongruenz bestehe, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon sei auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienten. Es genüge, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasse, für den der Schädiger einstehen müsse; es komme nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt sei.

An einer solchen sachlichen Kongruenz fehle es im Streitfall. Die Sichtweise der sog. „Gruppentheorie“, wonach im Allgemeinen die für den Regress des Leistungsträgers erforderliche sachliche Kongruenz von Leistung und Schadenersatzanspruch schon dann bejaht werde, wenn beide derselben Schadensgruppe dienten, sei auf die Aufgabe beschränkt, die Schadensregulierung zu erleichtern. Das mache aber nicht die Prüfung entbehrlich, ob Sinn und Zweck des § 116 SGB X die Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten rechtfertige. Ohne dieses Korrektiv könnte das unbillige Ergebnis eintreten, dass der Geschädigte, wenn für ihn ein Versicherungsträger eintritt, trotz eines uneingeschränkten Ersatzanspruchs gegen den Schädiger keine vollständige Schadensdeckung erreiche, wenn die Leistungen des Versicherungsträgers sich zwar der Art nach auf den Schaden beziehen, diesen aber nur zu einem Teil abdecken würden.

Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X würden hier die Geltendmachung des Verdienstausfallschadens durch den Versicherungsträger nicht gebieten. Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X solle bewirken, dass der Leistungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt werde, Rückgriff nehmen könne; der Schädiger soll durch die Sozialleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden. Ein Übergang des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit wegen deren Leistungen für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt nach §§ 40, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX würde entgegen dieser Intention dazu führen, dass der insoweit nicht schadensfrei gestellte Kläger seinen Verdienstausfallschaden mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen könnte.

Von den Aufwendungen für die Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen wird der Kläger dadurch, dass die Bundesagentur für Arbeit diese Leistungen erbringt, schadensfrei gestellt. Zugleich kann die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X ihre hierfür entstandenen Kosten beim Schädiger geltend machen. An der sachlichen Kongruenz der Leistung der Bundesagentur für Arbeit mit diesem Schadensersatzanspruch des Klägers kann kein Zweifel bestehen, sind beide doch in Zweck und Umfang gleich.

Der geltend gemachte Verdienstausfall des Klägers werde durch die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für seine Beschäftigung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt jedoch nicht kompensiert. Er stelle vielmehr einen weiteren Schaden dar, der nicht in zusätzlichen Aufwendungen, sondern vielmehr in geringeren Einnahmen aufgrund seines schadensbedingten Gesundheitszustands bestehe. Fände auch ein Übergang des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf deren Leistungen für die Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt für behinderte Menschen statt, führte dies zu einer Schlechterstellung des Geschädigten, wohingegen der Leistungsträger einen Anspruch innehätte, dem keine entsprechenden Aufwendungen gegenüberstehen.