Spezielles Feststellungsinteresse beim Haushaltsführungsschaden?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.4.2016 — Aktenzeichen: 4 U 76/15

Leitsatz
Eine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Schädiger dem Geschädigten aus der Unfallverletzung resultierenden Haushaltsführungsschaden zu ersetzen hat, ist zwar grundsätzlich neben einem bereits zugesprochenen Antrag auf Feststellung der allgemeinen zukünftigen Schadensersatzverpflichtung zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass die Parameter für die Berechnung des zukünftigen Haushaltsführungsschaden — Minderung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen etc. — konkret genannt werden.

Sachverhalt
Der Kläger erlitt als Fahrer seines Motorrollers infolge eines von dem Beklagten zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw verschuldeten Unfalls eine distale Unterarmfraktur links mit distaler Radiusfraktur. Im Rahmen eines Prozesses verlangte er u.a. Haushaltsführungsschaden, der ihm auch zugesprochen wurde. Mit Urteil wurde zudem festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen aus der Unfallverletzung resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten.

In einem anschließenden Verfahren macht der Kläger nun knapp 8.500 € weiteren Haushaltsführungsschaden geltend sowie beantragt er die Feststellung, dass die Beklagten, die ihre Verpflichtung zum Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens insgesamt ablehnt haben verpflichtet sein, ihm weiteren Haushaltsführungsschaden zu ersetzen.

Entscheidung
Hat der Kläger auch an dieser erneuten Feststellungsklage ein berechtigtes Feststellungsinteresse, oder ist der Antrag wegen des ihm allgemein zugesprochenen Feststellungsanspruchs im Vorprozess unzulässig?

Das OLG bejaht zunächst die allgemeine Zulässigkeit einer solchen, auf einzelne Schadensersatzpositionen beschränkten (Folge-)Feststellungsklage, weist sie jedoch im konkreten Fall wegen fehlender Bestimmtheit letztlich als unzulässig ab:

Der bei einem Unfallereignis Verletzte kann, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des beklagten Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt und zugesprochen erhalten hat, daneben ein rechtliches Interesse für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben. Der „allgemeine“ Feststellungsantrag soll die Ersatzverpflichtung der Beklagten als solche für Schäden aller Art, die — auch im Blick auf eine mögliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Geschädigten in der Zukunft — noch entstehen konnten, dem Streit der Parteien entziehen und insbesondere die hieraus resultierenden Ersatzansprüche vor einer möglicherweise drohenden alsbaldigen Verjährung schützen. Der zusätzlich gestellte konkrete Feststellungsantrag soll hingegen Klarheit über Inhalt und Umfang der Verpflichtung der Beklagten im Hinblick auf einen ganz genau beschriebenen einzelnen Schadensposten schaffen. Da diese Klärung durch den „allgemeinen“ Feststellungsausspruch keineswegs erreicht werden kann, hat der Kläger an seinem zusätzlichen Antrag ein eigenes rechtliches Interesse.

Dabei könne das Feststellungsinteresse jedoch nicht mit drohender Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens begründet werden, weil die Verjährung etwaiger (auch zukünftiger) Ansprüche auf Grund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils gehemmt sei. Dass das ursprüngliche Feststellungsurteil den Kläger nicht gegen die Verjährung der wiederkehrenden Leistungen absichere, was jedoch bei einer erneuten Feststellungsklage teilweise der Fall wäre, reiche nicht. Denn soweit rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hätten, trete gemäß Abs. 2 der Vorschrift an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). In einem solchen Fall könne ausnahmsweise, insbesondere wenn der Schuldner flüchtig ist oder sonst keine Möglichkeiten bestehen, die Vollendung der Verjährung zu verhindern auch eine neuerliche Feststellungsklage zulässig sein, was nach Hemmung des Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und Urteilserlass eine weitere Dreijahresfrist nach §§ 195, 199 BGB zur Folge hätte. Im Übrigen bedürfe es aber, solange dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet sei, durch Geltendmachung von Zahlungsansprüchen und vollstreckungsrechtliche Maßnahmen die Verjährung zu hemmen, keiner Ausnahme vom Wiederholungsverbot und keiner erneuten Inanspruchnahme des Prozessgerichts wegen einer Feststellungsklage.

Allein zum Schutz vor Verjährung von widerkehrenden Leistungen ist also eine „spezielle“ Feststellungsklage nicht zulässig.

Darüber hinaus vermochte die im vorliegenden Rechtsstreit begehrte Feststellung gerade keine Klarheit über Inhalt und Umfang der Verpflichtung der Beklagten im Hinblick auf einen ganz genau beschriebenen einzelnen Schadensposten zu schaffen, da der Kläger im Vorprozess nicht einmal einzelne Parameter für die Bemessung eines zukünftigen Haushaltsführungsschadens, etwa eine sogenannte MdH oder der zeitliche Umfang des dauerhaften Ausfalls des Klägers im Haushalt, festgelegt hatte.




Gemeinsame Betriebsstätte: Entladen eines Lkw

OLG Hamm, Urteil vom 10.5.2016 — Aktenzeichen: 9 U 53/15

Leitsatz
1. Dass der Beklagte zu 2) — Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) -, der hätte bemerken müssen, dass sich der Geschädigte entgegen seiner Erwartung nicht aus dem Gefahrenbereich bewegt hat, jeweils 718 kg schwere und übereinander gestapelte Kisten direkt neben dem Geschädigten und somit quasi über seinen Kopf hin mit einem Gabelstapler hochgehoben hat, kann nur als äußerst riskant und nahezu leichtsinniges Verhalten bewertet werden.

2. Die strengen Voraussetzungen, die der BGH an die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte (§§ 106 Abs. 3, 104 SGB VII) der Tätigen verschiedener Unternehmen stellt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003, VI ZR 103/03), sind nicht erfüllt, wenn Mitarbeiter einer Spedition die Ladung entsichern und sodann das andere Unternehmen mit der Entladung beginnt, an der sich der jeweilige LKW-Fahrer der Spedition nicht beteiligt. Bei den jeweiligen Tätigkeiten handelt es sich um parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe, die gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte darstellen.

3. Gegen die Beklagte zu 1) hat der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier aus dem zwischen der Spedition und der Beklagten zu 1) bestehenden Werk- oder Frachtvertrag, da die schutzbedürftigen LKW-Fahrer der Spedition (und so auch der Geschädigte) bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung, nämlich der Durchführung der drei- bis viermal täglich stattfindenden Umfuhren zwischen Produktionsstätte und Logistikzentrum in Berührung kamen, sie sich aufgrund des Entladungsvorgangs in der Logistikhalle der Beklagten zu 1) aufhalten mussten, die Spedition ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung ihrer LKW-Fahrer in die aus dem Vertrag entspringenden Sorgfalts- und Schutzpflichten hatte, und der Beklagten zu 1) bei Vertragsabschluss die Einbeziehung der Arbeitnehmer der Spedition in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar war.

Sachverhalt
Die Klägerin als gesetzliche Unfallversicherung nimmt die Beklagten aus einem Arbeitsunfall in Anspruch, der sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) in P ereignete. Der Geschädigte absolvierte im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer im Güterverkehr ein Praktikum bei der Spedition E. Diese stand in einer längeren Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 1), bei der es sich um einen Zuliefererbetrieb der Kraftfahrzeugbranche handelt. Die Beklagte zu 1) stellt Metallprofile her, die sodann zu ihrem 1,6 km entfernten Logistikzentrum in der Z-Straße in P transportiert werden müssen. Die Spedition E war damit beauftragt, die drei- bis viermal täglich anfallenden sogenannten Umfuhren zwischen Werk und Logistikzentrum mit ihren Lastkraftwagen (LKW) durchzuführen. Dabei hat sich die Übung ergeben, dass die Entnahme der Boxen mittels Gabelstaplers schon beginnt, bevor sämtliche Felder des Lkw durch den Fahrer entsichert sind, wobei allerdings auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen Gabelstapler und Lkw-Fahrer geachtet werden sollte.

Am Unfalltag hatte der Geschädigte eine Fuhre durchgeführt, seinen Lkw rückwärts in die Logistikhalle der Beklagten zu 1) rangiert und die Bretter des ersten Feldes am Heck des Aufliegers entfernt. Er war noch damit beschäftigt, das mittlere Feld von Querbrettern zu befreien, wobei er sich zur Entfernung der oberen Bretter einer Stange bediente, als der Beklagte zu 2) mit dem Gabelstapler begann, die ersten beiden Kisten aus dem Lkw zu heben. Als er die Gabeln unter die Kisten durchgeschoben, diese angehoben und mit dem Gabelstapler zurückgesetzt hatte, begann die obere Kiste zu wackeln und stürzte links auf den Geschädigten, der hierbei schwer verletzt wurde.

Entscheidung
Der Beklagte zu 2) hat die Verletzungen des Geschädigten jedenfalls fahrlässig herbeigeführt, indem er, ohne einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Geschädigten einzuhalten, mit der Entladung der schweren Gitterboxen begann, obgleich ihm die Gefahrträchtigkeit dieses Tuns bekannt und bewusst sein musste — grobes Verschulden.

Die strengen Voraussetzungen, die der BGH an die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte der Tätigen verschiedener Unternehmen stellt, sind entgegen der Auffassung des Landgerichts hier nicht erfüllt. Insbesondere trifft die Annahme des Landgerichts nicht zu, dass der Geschädigte zusammen mit dem Beklagten zu 2) Hand in Hand bei der Entladung des Lkw unter gegenseitiger Verständigung gearbeitet hat. Vielmehr war es üblicherweise und auch am Unfalltage so, dass die Mitarbeiter der Spedition die Ladung entsichert und sodann Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit der Entladung begonnen haben. Es fand also keine gemeinsame Entladung statt, sondern vielmehr hat der jeweilige Lkw-Fahrer lediglich durch Entsicherung der Entladung von dem eigentlichen Entladevorgang völlig unabhängige Vorbereitungshandlungen ausgeführt und am Entladevorgang selbst nicht teilgenommen.

Daran ändert es nichts, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), so auch der Beklagte zu 2), üblicherweise nicht abwarteten, bis die Entsicherung der Ladung beendet gewesen war und sich der Lkw-Fahrer vollständig aus dem Gefahrenbereich begeben hatte. Auch diese offenbar über einen langen Zeitraum hin gepflogene Übung erforderte kein Ineinandergreifen der Tätigkeiten der Beteiligten oder gar eine gegenseitige Verständigung. Vielmehr musste lediglich der mit der Entladung betraute Mitarbeiter, welcher den Gabelstapler führte, beobachten, wie weit der Entsicherungsvorgang des Lkw-Fahrers gediehen war und ob sich dieser in einem als ausreichend zu erachtenden Abstand vom ersten entsicherten Feld des Aufliegers befand. Umgekehrt musste auch der jeweilige Lkw-Fahrer, so auch der Geschädigte, keineswegs eine Verständigung mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) herbeiführen, sondern durfte sich darauf verlassen, dass diese sein Tun beobachteten und mit der Entladung abwarteten, bis diese — nach Meinung der Beteiligten — gefahrlos möglich war. Angesichts dessen stellten sich die Aktivitäten des Geschädigten und des Beklagten zu 2) als lediglich parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe dar, die gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013, VI ZR 155/12; Senat, Urteil vom 27.11.2012, I-9 U 132/12).

Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über einen Arbeitsablauf erforderlich macht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren. Auch dies war hier nach Auffassung des Senats jedoch nicht der Fall. Denn wären die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, namentlich § 16 BGV 27, eingehalten worden, so hätte sich der Geschädigte gerade nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich des Gabelstaplers befinden dürfen, so dass eine entsprechende Verständigung nicht notwendig gewesen wäre. Der Umstand, dass entgegen den Unfallverhütungsvorschriften parallel gearbeitet wurde, ohne dass die Arbeiten jedoch ineinander griffen und eine Verständigung erforderlich machten, begründet keine gemeinsame Betriebsstätte.




§ 833 BGB: Mitwirkende Tiergefahr

BGH, Urteil vom 31.5.2016 — Aktenzeichen: VI ZR 465/15

Leitsatz
1. Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden. Dies muss sich der Geschädigte entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen.

2. Eine Anspruchsminderung wegen mitwirkender Tiergefahr ist allerdings dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend ausgeschlossen, wenn der Halter des schädigenden Hundes dem Geschädigten auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Sachverhalt
Der Kläger ging gegen 22:00 Uhr auf dem Weg zur Hauptstraße an dem Grundstück der Beklagten vorbei. Er führte seinen Hund, einen Labrador-Mischling, angeleint bei Fuß, wobei die Hundeleine um sein linkes Handgelenk gewickelt war. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich deren Hund, ein Golden Retriever. Dieser zwängte sich durch die etwa einen Meter hohe Hecke, durch die das Grundstück von dem Weg abgegrenzt war, und rannte auf den Kläger und dessen Hund zu. Es kam zu einem Gerangel und einem Kampf zwischen den Hunden, wobei der Hund der Beklagten immer wieder am Kläger hochsprang. Zwischen den Hunden stehend und mit der sein Handgelenk umwickelnden Leine war der Kläger in seiner Abwehr eingeschränkt und konnte sich nicht befreien. In dieser Situation wurde er von dem Hund der Beklagten gebissen. Er trug blutende Wunden davon.

Entscheidung
Der BGH stellt zunächst erneut klar: Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen es das rein passive Verhalten eines Tieres ausschließen würde, von einer bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Tiergefahr auszugehen, lässt der BGH offen.

Er hebt jedoch hervor, dass eine bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Tiergefahr des Labrador-Mischlings allerdings dann nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden dürfte, wenn die Beklagte dem Kläger nicht nur gemäß § 833 Satz 1 BGB, sondern auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Denn gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB käme der Tiergefahr des Hundes des Klägers dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend keine Bedeutung zu. Da das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgegangen sei, wurde die Sache zurückverwiesen.

Die Tiergefahr des Tieres des Anspruchsstellers ist also dann unbeachtlich, wenn der Anspruchsgegner für eigenes Verschulden — keine ordentliche Obacht oder Haltung — neben der Tiergefahr haftet. Dies dürfte in der Praxis zumeist übersehen werden. Dieses harte Ergebnis ist auch nicht ganz unbedenklich, da § 840 Abs. 3 BGB sicher primär den Fall vor Augen hat, dass es neben dem aus § 833 BGB haftenden Schädiger einen weiteren Gesamtschuldner — also weiteren Dritten und nicht den Geschädigten — gibt, der aus persönlichem Verschulden haftet. Außerdem wäre dann auf der einen Seite die Tiergefahr haftungsbegründend, während derselbe Anlass auf der anderen Seite gänzlich wegfällt. Was ist ferner, wenn den Geschädigten im Umgang mit seinem Tier auch ein Verschulden trifft? Die haftungsbegründende Tiergefahr des Schädigers wird dann sicher nicht wegfallen — andersherum aber nach dem BGH schon. Eine höhere und im Einzelfall dann durchaus zur vollständigen Haftung führende Quote auf Seiten des Schädigers/Anspruchsgegners erscheint „gerechter“ und flexibler.




Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers

OLG Hamm — Aktenzeichen: I-11 U 86/13 und 11 U 166/14

Leitsatz
1. Weist der Fahrbahnbelag einer Straße in unfallursächlicher Weise einen den Schwellenwert der M BGriff unterschreitenden Seitenkraftbeiwert auf, liegt bei Unterlassen von Abhilfemaßnahmen einschließlich fehlender Hinweise des zur Verkehrssicherung verpflichteten Baulastträgers durch Verkehrszeichen und Anordnung einer geringen zugelassenen Geschwindigkeit im gefährdeten Bereich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

2. Kann ein Bundesland aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit einen verkehrsunsicheren Zustand einer Bundesstraße nicht beseitigen, ist es verpflichtet, einen Hinweis auf den nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zu veranlassen.

3. Nur das Aufstellen von Verkehrszeichen 101 (Gefahrenstelle) und die zusätzliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung stellen eine ausreichende Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dar. Das Aufstellen des Gefahrenzeichens 114 hingegen reicht nicht, da es lediglich vor Nässe und Schmutz und damit in Verbindung stehender Schleuder- und Rutschgefahren warnt.

Sachverhalt
Die beiden Entscheidungen des OLG Hamm befassen sich mit alltäglich vorkommenden Unfallkonstellationen wegen verkehrsunsicher gewordener Oberfläche einer Fahrbahn, für welche jeweils das Land Straßenbaulastträger und somit Verkehrssicherungspflichtiger gewesen ist. Dem Sachverhalt vom 11.09.2015 lag die Situation zugrunde, dass die Oberfläche der Fahrbahn infolge Hitzeeinwirkung weich und rutschig geworden war. Im Fall des OLG Hamm vom 18.12.2015 war ein Motorradfahrer auf einer regennassen Fahrbahn infolge fehlender Griffigkeit der Fahrbahn zu Fall gekommen.

In beiden Fällen wurde nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG das Land in Anspruch genommen und jeweils eine schadensursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung angenommen.

Entscheidung
In der Entscheidung vom 18.12.2015 (I-11 U 86/13) befasst sich das OLG mit der Frage, was der Straßenbaulastträger tun muss, um eine dauerhaft verkehrssichere Beschaffenheit der von ihm zu unterhaltenden Straßen zu gewährleisten. Hierzu führt das OLG allgemein aus, dass der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren ausräumen und vor ihnen warnen muss, die für den Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Anschließend wird festgestellt, dass das beklagte Land diesen Anforderungen im nicht genügt habe. Von Bedeutung sind die Ausführungen des OLG zur Griffigkeit der Straßenoberfläche. Griffigkeit ist die Eigenschaft einer Fahrbahnoberfläche bei Nässe unter Mitwirkung der Reifen des Fahrzeugs, die zur sicheren Bewältigung der Fahraufgaben erforderlichen Reibungskräfte zu entwickeln. Insoweit gibt es Richt- und Schwellenwerte in der sogenannten M BGriff (Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe). Nach diesem Merkblatt ist der Straßenbaulastträger verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Straßenzustandserhebungen durchzuführen. Im konkreten Fall war bereits bei einer Erhebung im Jahr 2008 – Unfall 2012 – ersichtlich geworden, dass die in der M BGriff aufgeführten Richt- und Schwellenwerte nicht erreicht wurden. Es hätten daher bereits dann Abhilfemaßnahmen im Bereich der betroffenen Stellen (Verkehrszeichen 114 mit Zusatzschild 1052-36) sowie ein Tempolimit auf 30 km/h getroffen werden müssen. Ohne Erfolg hat sich das Land darauf berufen, dass die M BGriff seinerzeit lediglich eine abschnittsbezogene ingenieurmäßige Überprüfung vorgesehen hätte, ob Unfallhäufungstellen vorhanden sind oder eine erhöhte Unfallgefahr bestehe. Im Bereich der Unfallstelle nicht festgestellt worden. Hierzu führt das OLG Hamm aus, dass das Vorhandensein des Regelwerkes das Land nicht davon entbunden habe, die Gefahren und Sicherungspflichten selbstständig und ggf. darüber hinausgehend zu überprüfen. Dazu gehöre auch die Frage, ob die in dem Merkblatt vorgeschlagen und daher nicht wie eine Rechtsnorm verbindliche Vorgehensweise bei der Feststellung von Sicherheitsdefiziten im Einzelfall geeignet sind, die Verkehrsteilnehmer effektiv zu schützen. Somit legen Regelwerken wie anerkannten DIN-Normen nicht endgültig den Rahmen der Verkehrssicherungspflicht fest. Gibt es Anhaltspunkte, dass solche Regelwerke nicht ausreichend sein können, muss ggf. darüber hinaus geprüft werden.

In der Entscheidung vom 11.09.2015 (11 U 166/14) stellt das OLG Hamm darauf ab, dass das beklagte Land die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, in dem es vor dem Unfall nicht in einem ausreichenden Abstand vor der Unfallstelle ein Warnzeichen 101 (Gefahrenstelle) aufgestellt und für den Bereich der Unfallstelle eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angeordnet habe. Zum Unfall war es gekommen, weil sich die Straßenoberfläche aufgrund Hitzeentwicklung nach oben verschoben hatte, so dass Wellen auf der Fahrbahn entstanden waren, aufgrund derer ein Verkehrsteilnehmer (Motorradfahrer) zu Fall gekommen war. Es ging dem OLG insbesondere um die Frage der Unterhaltungspflicht des beklagten Landes. Insoweit stellt es fest, dass diese ausschließlich bei ihm gelegen habe. Im Rahmen eines Gutachtens habe sich herausgestellt, dass eine Jahre vor dem Unfall – 2006 – durchgeführte Erneuerung der Fahrbahndecke ungeeignet gewesen sei. Da die Beweisaufnahme ergab, dass die Bodenunebenheiten bei Hitzeentwicklung dem Land im Rahmen seiner regelmäßigen Überprüfungsfahrten hätten bekannt sein müssen (erhöhter Kornverlust der Oberfläche). Auch in dieser Entscheidung setzt das OLG Hamm strenge Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers. Er ist nicht zur verpflichtet, geschultes Personal einzusetzen, sondern sich ggf. – bei dessen Fehlen – auch sachverständig beraten zu lassen.




Gemeinsame Betriebsstätte: Verladetätigkeit auf einer Rampe

LG Duisburg, Urteil vom 23.5.2016 — Aktenzeichen: 4 O 5/15

Leitsatz
Für eine wechselseitige Gefahrenlage im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist es nicht erforderlich, dass die Unfallbeteiligten beide in gleichem Maße gefährdet waren. Es reicht aus, wenn insbesondere der Schädiger nur abstrakt gefährdet war. So verhält es sich etwa in dem Fall, in dem ein Lkw-Fahrer in seinem Führerhaus sitzend rückwärts eine schmale Rampe hochfahren muss, um gemeinsam mit dem später Geschädigten und für das Abkippen der Ware Verantwortlichen zusammenwirken.

Sachverhalt
Unfall auf dem Hafenbetriebsgelände des Arbeitgebers des Klägers: Aufgabe des Klägers war es, die Ladepapiere der anliefernden Lkw entgegenzunehmen, die anschließende Beladung der zu versorgenden Schiffe über eine von den Lkw genutzte Rampe zu überwachen und mit den Schiffsführern die verladenen Mengen anhand der Wiegescheine der Lkw abzustimmen. Weiteres Personal speziell für eine Einweisung der Lkw wurde nicht vorgehalten. Die Verladerampe bestand aus einer etwa 20 Meter langen und leicht auf eine Höhe von ein Meter ansteigenden Rampe, die von den anliefernden Fahrzeugen rückwärts befahren wurde. Am oberen Ende der Rampe war die Rückwärtsfahrt bis zu einem Eisenanschlag möglich und erforderlich, um von dort den Kies ordnungsgemäß nach hinten in einen Trichter kippen zu können. Besagte Trichteröffnung konnte von Fußgängern außer über die Rampe über zwei seitlich angebrachte Treppen erreicht werden, die über eine Zugangssperre verfügten.

Zum Unfallzeitpunkt begab sich der Kläger über die genannte Treppe zu dem Trichter, um dort größere Mengen Kies, die im Ladetrichter wegen der niedrigen Temperaturen hängengeblieben waren, zu lockern. Der Kläger aktivierte zuvor weder eine an der Rampe vorhandenes, ausladbares Stoppschild, noch spannte er zu seiner Sicherung eine ebenfalls vorhandene Kette über die Rampe. Er wandte den Rücken der Rampe zu. Er hörte nicht, dass sich der Beklagte zu 1) mit seiner Seilzugmaschine bei einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h rückwärts über die Rampe näherte. Umgekehrt konnte dieser den Kläger optisch nicht wahrnehmen. Bim Kontakt zwischen Lkw und dem Kläger erlitt dieser schwere Verletzungen, für die er nun Schadensersatz vom Beklagten und dessen Haftpflichtversicherer verlangt.

Entscheidung
Das Landgericht hat eine Haftung verneint, weil es zum Unfallzeitpunkt eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII annimmt. Die Tätigkeiten des Beklagten zu 1) – das Abkippen von Kies in die Trichteranlage zum Zweck der Beladung eines Schiffs – und des Klägers – Entgegennahme der Ladepapiere und Wiegekarten und Organisation einer gleichmäßigen und vollständigen Beladung des Schiffes, wozu auch das Lösen von Kiesresten im Trichter gehörte – standen in der konkreten Unfallsituation nicht beziehungslos nebeneinander, sondern waren aufeinander bezogen und griffen mehrfach ineinander. Wenn auch der Kläger mit der mechanischen Ausführung des Abkippvorgangs nichts zu tun hatte, so hatte er doch darauf zu achten, dass das Schiff nicht ungleichmäßig belastet wurde. Insofern war es seine Aufgabe, zusammen mit dem Schiffsführer dafür zu sorgen, dass der von dem Beklagten zu 1) angelieferte Kies ordnungsgemäß verstaut wurde. Er durfte es nicht dahin kommen lassen, dass durch unkontrolliertes Nachkippen eine einseitige Belastung des Schiffs entstand. Dabei orientierte sich der Kläger an den Wiegepapieren, die ihm wiederum von dem Beklagten zu 1) zu genau diesem Zweck übergeben worden waren. Zum anderen hatte der Kläger abgekippte, aber im Trichter steckengebliebene Kiesreste zu lösen und damit den Abkippvorgang nachträglich zum Abschluss zu bringen. In diesem Sinne wirkten er und der Beklagte bei der Beladung zusammen und kamen sich so ablaufbedingt in die Quere.

Der Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte stünde auch nicht entgegen, dass es an einer Gefahrengemeinschaft in dem Sinne gefehlt hätte. So führt das Landgericht aus, dass die Rechtsprechung mit dem Kriterium der Gefahrengemeinschaft keine Symmetrie der gegenseitigen potenziellen Gefährdungen verlange, sondern abstrakt voraussetze, dass jeder, der in enger Berührung miteinander tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden könne. Es reiche demnach aus, dass eine gegenseitige Gefährdung nicht völlig ausgeschlossen sei. So verhielte es sich hier. Eine Gefährdung des Beklagten zu 1) erscheint zwar nicht unbedingt naheliegend, aber schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil der Beklagte zu 1) bei dem Abkippvorgang rückwärts eine schmale Rampe zu befahren hatte, bei der es zudem durch Sonneneinstrahlung zu starken Blendeffekten kommen konnte. Da spezifisches Einweisungspersonal nicht vorhanden war und der Kläger ggf. auch mit anderen Aufgaben innerhalb und außerhalb des Containers betraut war, war nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1) etwaige Hindernisse übersah, die insbesondere angesichts des Gewichts der Zugmaschine und der Abschüssigkeit zu einer Gefährdung seiner Fahrt durch unkontrolliertes Rutschen führen konnten.

Mit Fantasie und gutem Vortrag kann man also Gerichte selbst in Situationen, in denen eine gemeinsame Betriebsstätte nicht unbedingt ins Auge springt, vom Vorliegen eines Haftungsausschlusses überzeugen.




Gemeinsame Betriebsstätte: Kranverladeunfall

LG München I, Urteil vom 20.1.2016 — Aktenzeichen: 6 O 3208/15 (nicht rechtskräftig)

Leitsatz
Ist für das Verladen eines Containers das Zusammenwirken zwischen dem für die Anlieferung des Containers verantwortlichen Lkw-Fahrer und dem Bediener des für das Anheben des Containers eingesetzten Krans erforderlich (hier: Handzeichen nach Lösen des Containers vom Lkw zur Freigabe), liegt während des als Einheit zu betrachtenden Verladevorganges eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII vor.

Sachverhalt
Die Beklagte zu 2) betriebt einen Kranungsterminal am Containerbahnhof München. Der Beklagte zu 1) ist dort als Kranfahrer angestellt. Der betriebsfremde Versicherte der klagenden Berufsgenossenschaft (BG) sollte einen mit einem Container beladenen Lkw auf der Ladestraße des auf einer Schienentrasse fahrenden Krans bereit stellen, der anschließend vom Beklagten zu 1) abgeladen werden sollte. Hierzu musste — wie üblich — der Versicherte zunächst den Container von den Haltevorrichtungen des Lkw lösen und dann dem auf ihn wartenden Kranfahrer im Führerhaus durch Handzeichen signalisieren, dass der Container angehoben werden konnte. Irrtümlicher Weise nahm der Beklagte zu 1) an, der Entkopplungsvorgang sei schon beendet gewesen und der Versicherte der Klägerin aus dem Gefahrenbereich herausgetreten, als er das Anhängegeschirr des Krans auf den Container herabfahren ließ und ihn anhob. Der Versicherte war jedoch noch dabei, eine festsitzende Haltevorrichtung am Lkw zu lösen und wurde deshalb beim Anheben mit der Hand zwischen Container und Haltevorrichtung eingeklemmt.

Entscheidung
Das LG hat eine gemeinsame Betriebsstätte gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII bejaht. Dies trotz heftigen Gegenwinds der klagenden BG, die weder ein Zusammenwirken noch eine wechselseitige Gefährdungslage erkennen wollte.

Die Entkranung konnte hier nur durchgeführt werden, wenn der Fahrer des LKW zuvor die Verbindung zwischen dem Container und seinem LKW gelöst hatte. Der Beklagte zu 1) musste genau dies abwarten und zwar auf ein Handzeichen zur Freigabe durch den Lkw-Fahrer. Dies war so in der Hausordnung vorgegeben und allen Beteiligten bekannt. Es fandet demnach nichts neben- oder nacheinander statt, sondern im Rahmen eines gemeinsam ablaufenden Arbeitsprozesses, den die Klägerin künstlich aufspalten wollte. Gerade nach dem Vortrag der Klägerin war das Freigeben oder Lösen der Verbindung des Containers mit dem LKW durch ihren Versicherten noch nicht erledigt und dieser gerade damit beschäftigt, als der Kran anhob – konkrete Unfallsituation.

Auch die wechselseitige Gefährdung wurde vom LG bejaht, obwohl der Beklagte zu 1) ca. 10 m über dem Lkw in einem Führerhaus saß. Der Vortag über ein mögliches Auslaufen von Gefahrstoffen, die eingeatmet oder über die Haut aufgenommen werden könnten, genügte dem LG ebenso wie die durch Zeugen bestätigte Gefahr für den Beklagten zu 1), dass im Falle einer noch bestehenden Verbindung zwischen Container und Lkw im Zeitpunkt des Anhebens die Seile des Krans reißen und umherfliegen könnten. Zudem drohte das Abreißen des Führerhauses. Somit war eine Gefährdung des Kranfahrers nicht vollständig ausgeschlossen, wie es zur Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte erforderlich gewesen wäre.




Haftpflichtgesetz–Innenregress zweier Bahnbetriebsunternehmen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken , Urteil vom 17.12.2015 — Aktenzeichen: 4 U 39/15

Leitsatz
Zur Haftungsabwägung bei Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabteilung und einer geschobenen Rangierabteilung.

Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagten zu 1) betreiben jeweils ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beklagte zu 2) erbringt Dienstleistungen im Bereich Eisenbahnverkehr für andere Eisenbahnunternehmen, unter anderem stellt sie Fahrpersonal zur Verfügung. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) besteht ein Dienstleistungsvertrag auf Grund dessen die Beklagte zu 2) der Klägerin Triebfahrzeugführer zur Durchführung von Transportleistungen in bis einschließlich Bahnhof überlässt.

Am 14.10.2008 gegen 5.15 Uhr befuhr ein Zug der Klägerin, bestehend aus vier mit Flüssigstahl beladenen Waggons, von denen mindestens einer im Eigentum der AG stand, auf dem Betriebsgelände der Firma das Gleis kommend. Zeuge C., ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2), steuerte diesen Zug mit der Funkfernbedienung und ließ ihn an der stehend an sich vorbeifahren. Aus der Gegenrichtung kam auf dem Gleis der Rangierzug der Beklagten zu 1) mit dem Zeugen D. als Lokomotivführer am Ende des Zuges und dem Zeugen W., der sich an der Spitze der Rangierabteilung befand. Im Teilbereich des zwischen den kam es zum Zusammenstoß, bei dem Rollmaterial der Firma und der Klägerin beschädigt wurde.

Die Klägerin begehrt nun von den Beklagten Schadensersatz nach §§ 1, 13 HaftPflG.

Entscheidung
Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung lauten:

Stoßen zwei Züge auf dem Betriebsgelände eines Dritten zusammen, ist die Haftung der beteiligten Bahnunternehmen untereinander nach §§ 1, 13 HaftPflG zu beurteilen.

Zur Haftungsabwägung bei Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabteilung und einer geschobenen Rangierabteilung führt das OLG aus: Beim Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabteilung, bestehend aus einer Lokomotive und vier mit Flüssigstahl beladenen Waggons mit einer Masse von 1.408 t, und einer geschobenen Rangierabteilung, bestehend aus einer Lokomotive mit zehn beladenen Wagen mit einer Gesamtmasse von 700 t, ist die in erster Linie zu berücksichtigende Betriebsgefahr bei der schwereren, Flüssigstahl transportierenden Rangiereinheit deutlich höher zu gewichten, doch wirkt sich auch die von der an der Spitze unbeleuchteten, geschobenen Rangiereinheit mit insgesamt zehn Waggons ausgehende Betriebsgefahr gerade auf Grund schlechter Sichtverhältnisse wegen Dunkelheit zur Unfallzeit in erheblicher Weise aus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass beide Lokomotivrangierführer klar vorschriftswidrig handelten und es an der gebotenen Kommunikation haben fehlen lassen, wobei der Verstoß des Lokomotivrangierführers der geschobenen Rangierabteilung, der in ein für ihn erkennbar belegtes Gleis eingefahren ist, höher zu gewichten ist als das Verschulden des vorschriftswidrig positionierten Lokomotivrangierführers der ferngesteuerten Rangierabteilung, der sein Gleis immerhin nicht verlassen hat.

Im Ergebnis ist von einer Haftungsquote zu Lasten der geschobenen Rangierabteilung von 1/3 auszugehen.

Die Entscheidung verdeutlicht recht anschaulich die Abwägungskriterien nach dem Haftpflichtgesetz — hier zwischen Gesamtschuldnern im Innenverhältnis.




Regress des SVT–Verjährung wegen grob fahrlässiger Unkenntnis

OLG Hamm, Urteil vom 11.3.2016 — Aktenzeichen: 9 U 40/15

Leitsatz
1. Die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde, d.h. der Behörde, der die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen zukommt, Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig, nämlich die Leistungsabteilung und die Regressabteilung, kommt es grundsätzlich für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an.(Rn.12)

2. An die Darlegungslast des sich auf Verjährung berufenden verklagten Regressschuldners sind regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen, so dass es nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast regelmäßig Sache des klagenden Trägers der Sozialversicherung sein wird, Einzelheiten der internen Organisation und der internen Abläufe darzulegen.

3. Aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast besteht keine Vorlagepflicht.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ihrer Versicherten Frau M. Diese erlitt am 09.11.1983 als Sozia einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwere Verletzungen erlitt, die zu einem Grad der Behinderung von 100 % führten. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses und Besuch eines Förderlehrgangs im Bürobereich absolvierte sie 1991 mit Erfolg die vom Arbeitsamt geförderte Ausbildung zur Bürofachkraft. Während der Ausbildungszeit führte das Arbeitsamt Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin ab. Im Anschluss war Frau M ab dem 01.12.1998 im Umfang von 18 Wochenstunden im Büro eines Autohauses tätig. Mit der Insolvenz des Autohauses im Jahre 2008 wurde Frau M arbeitslos. Am 08.09.2009 stellte Frau M bei dem Versicherungsamt der Stadt P einen Antrag auf Bewilligung von Erwerbsminderungsrente. Ziff. 10.6 dieses Antrags enthielt einen Hinweis darauf, dass die zum Rentenantrag führende Erwerbsminderung Folge des Verkehrsunfalls vom 09.11.1983 sei, für den die Q, der damalige Krafthaftpflichtversicherer des Beklagten, eintrittspflichtig sei. Die Leistungsabteilung der Klägerin verfügte nach Eingang des Rentenantrags aufgrund der internen Geschäftsanweisung vom 27.09.1988 die Abgabe an die Regressabteilung, in der der Antrag am 28.09.2009 einging. Seit dem 01.09.2009 bezieht Frau M volle Erwerbsminderungsrente.

Mit Schreiben vom 18.01.2011 meldete die Klägerin gegenüber der Q ihre Ersatzansprüche an und hat diese im vorliegenden Verfahren, neben einem materiellen Vorbehalt für gem. §§ 116, 119 SGB X übergegangene zukünftige Leistungen, mit insgesamt 119.997,21 EUR geltend gemacht. Der Beklagte hat gegenüber den Ansprüchen, soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Belang ist, die Einrede der Verjährung erhoben. Die Leistungsabteilung der Klägerin, so hat der Beklagte behauptet, habe vor dem 31.12.2001 über Mitteilungen des Krankenversicherers der Frau M, der R, und des A Kenntnis über bestehende Regressansprüche erhalten. Wenn die Leistungsabteilung entgegen der Geschäftsanweisung den Vorgang nicht an die Regressabteilung weitergegeben habe, liege insoweit jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von Schaden und Schädiger vor.

Entscheidung
Das OLG Hamm wiederholt, dass bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen beginnt, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig — nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben.

Ohne Erfolg berief sich der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 26.06.2014, — IX ZR 200/12 -. Dieser Entscheidung lag aus Sicht des OLG ein nicht zu vergleichender Sachverhalt zugrunde, insoweit, als dass es um die Wissenszurechnung im Bereich der Finanzverwaltung ging und um die Zurechnung des Wissens einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers. Für die Kenntniserlangung im Bereich der auf einen Sozialversicherungsträger nach SGB X übergegangenen Ansprüche eines Geschädigten hat der für diesen Bereich zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unmissverständlich Stellung bezogen (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, — VI ZR 108/11). Auch mit Blick auf die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 01.07.2014, — VI ZR 391/13 -, sei eine andere Bewertung nicht angezeigt. Dieser Entscheidung lag der hier ebenfalls nicht vergleichbare Sachverhalt zugrunde, wonach ein Wechsel des Sozialversicherungsträgers (dort: der Krankenkasse) erfolgt war.

Allerdings komme grundsätzlich der Einwand der grob fahrlässigen Unkenntnis in Betracht: Der Regressabteilung ist die Durchsetzung der nach den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche übertragen. Sie hat diese Ansprüche im Anschluss an die Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem geschädigten Versicherten gewährt hat, zügig zu verfolgen. Dazu hat sie insbesondere ihr zugegangene Vorgänge der Leistungsabteilung sorgfältig darauf zu prüfen, ob sie Anlass geben, Regressansprüche gegen einen Schädiger zu verfolgen. Ferner ist es Sache der Regressabteilung, behördenintern in geeigneter Weise zu sichern, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen könnten. Erhält die Regressabteilung aufgrund einer nachlässigen Handhabung der vorbeschriebenen Obliegenheiten nicht in angemessener Zeit Kenntnis von einer Regressmöglichkeit, kann das im Einzelfall als eine dem Träger der Sozialversicherung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB zuzurechnende grob fahrlässige Unkenntnis zu werten sein. Die Klägerin hat jedoch nach Ansicht des OLG durch eine Geschäftsanweisung in geeigneter Weise sichergestellt, dass bei in der Leistungsabteilung neu eingehenden Rentenanträgen eine Abgabe an die Regressabteilung zu erfolgen hat, sofern sich im den eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Regressierungsmöglichkeiten wegen nach §§ 116 ff SGB X übergegangener Ansprüche bestehen. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die die tatsächliche Feststellung tragen, die Regressabteilung habe konkrete Hinweise darauf gehabt, dass die interne Geschäftsanweisung von den Mitarbeitern der Leistungsabteilung gerade in Bezug auf die dort nach der Behauptung des Beklagten vorliegenden Mitteilungen der R bzw. des A unzureichend beachtet worden sei.

Verjährung also nein.




Sturz wegen Glätte nach Ende des streupflichtigen Zeitraums

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 20.5.2016 — Aktenzeichen: 2 O 173/15

Leitsatz
Mit dem Ende der Streupflicht endet grundsätzlich die haftungsrechtliche Verantwortung. Dafür, dass gegen die Streupflicht schon vor ihrem zeitlichen Ende verstoßen wurde, ist der Anspruchsteller beweisbelastet. Bei alternativ — ohne Pflichtverletzung — denkbaren Ursachen für Glätte scheidet eine Haftung aus.

Sachverhalt
Die Klägerin behauptete, gegen 21.15 Uhr auf dem Bürgersteig vor dem Hausgrundstück der Beklagten wegen sich dort befindlicher Glätte unter Schnee gestürzt zu sein. Als Nachweis hatte sie sich auf das Zeugnis einer sie beim schadenstiftenden Spaziergang begleitenden Freundin berufen. Diese bestätigte zwar keinen Schnee an der Unfallstelle, wohl aber ein glattes Pflaster, ohne das sie sicher angeben konnte, dass es sich um Eis gehandelt habe. Für die Zeugin lag überfrierende Nässe vor. Als man gegen 20 Uhr den Spaziergang begonnen habe, sei es trocken gewesen. Später habe es dann genieselt.

Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens zu der Frage, ob es ausgeschlossen sei, dass eine Glätte an der Unfallstelle auch erst nach 20.00 Uhr — dem Ende der Räumpflicht in der Stadt des Unfalls — eingetreten sein könnte, abgewiesen. Der Sturz erfolgte unstreitig außerhalb der Streupflicht der Anleger/Beklagten. Die Klägerin hatte deshalb im Prozessverlauf behauptet, die Glätte sei schon vor 20.00 Uhr vorhanden gewesen, so dass die Beklagte noch die Pflicht und Möglichkeit hatte, ihr entgegenzuwirken. Da jedoch das Gutachten eine spätere Glättebildung nicht ausschließen konnte und die eigene Zeugin von überfrierender Nässe sprach, gegen die der Verkehr in der Regel nicht gesichert werden kann, drang die Klägerin hiermit nicht durch.

Interessant sind die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass was alles als Alternativursachen für eine Glättebildung nach 20.00 Uhr in Betracht käme. Genannt werden jede Art von Flüssigkeit, Feuchtigkeit unter den Schuhen vorhergehender Passanten und freilich leichter Schneefall. Durch die vom Haus abgehende Wärme und ein morgendliches Streuen könnte dieser Schneefall ab 20.00 Uhr kurzfristig zur Eisschicht geworden sein.

Zusammenfassend: Mit dem Ende der Streupflicht endet grundsätzlich die haftungsrechtliche Verantwortung. Dafür, dass gegen die Streupflicht schon vor ihrem zeitlichen Ende verstoßen wurde, ist der Anspruchsteller beweisbelastet. Bei alternativ — ohne Pflichtverletzung — denkbaren Ursachen für Glätte scheidet eine Haftung aus.




Aufsatz in Versicherungsrecht 2016, 224 ff.

Die gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII – Bestandsaufnahme und Bewertung der aktuellen Rechtsprechung

In seinen Entscheidungen vom 22.01.2013, 30.04.2013 sowie 29.09.2014 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen des Haftungsausschlusses der gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auseinandergesetzt. Verrichten in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Personen unterschiedlicher Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte und kommt es im Rahmen dieser Tätigkeiten zu einem (Arbeits-)Unfall, ist die Haftung für Personenschäden nach vorbezeichneter Vorschrift ausgeschlossen, sofern die Schädigung nicht vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (sogenannter Wegeunfall) eingetreten ist. In seinen neueren Entscheidungen setzt sich der BGH insbesondere mit der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes der Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte auseinander. Ebenfalls macht er Ausführungen zum Erfordernis der wechselseitigen Gefährdungslage. Beides verdient einer genauen Darstellung und Bewertung unter Berücksichtigung der im Anschluss ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Intention des Haftungsprivilegs.