Nochmal Rentenkürzungsschaden gem. § 77 SGB VI

Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 24.3.2017 — Aktenzeichen: S 70 R 320/12

Mit Urteil vom 20.12.2016 hat der BGH zur Frage des sog. „Rentenkürzungsschadens“ auf Grundlage des § 77 II 1 Nr. 2a SGB VI Stellung genommen. Ausgangspunkt für das Revisionsverfahren war die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 27.10.2015, Az.: 7 U 61/14. Insoweit wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in dieser Homepage unter der Rubrik „Praxis aktuell“ am 23.11.2016 veröffentlichte Entscheidung und die dortigen Anmerkungen zum Sachverhalt und den Rechtsausführungen des OLG verwiesen. Eine ausführliche Darstellung der BGH-Entscheidung finden Sie ebenfalls unter der Rubrik „Praxis aktuell“ mit Datum 2.3.2017.

Leitsatz
Wird eine Altersrente, die vorzeitig in Anspruch genommen wurde, infolge eines Regressanspruchs vom Haftpflichtversicherer dem Rentenversicherungsträger erstattet, hat der Rentenbezieher die Rente für den regressierten Zeitraum „nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen“. Entsprechend ist der Zugangsfaktor gem § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB 6 zu erhöhen.

Entscheidung
In dem bis zur Revision gelangenden zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Unfallgeschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers auf Erstattung des sich wegen des Unfalls nach § 77 II SGB VI eingestellten „Rentenkürzungsschadens“ (gekürzter Rentenzugangsfaktor) hat der BGH festgestellt:

Ein nach § 249 BGB vom Schädiger und Haftpflichtversicherer zu ersetzenden Rentenkürzungsschaden sei „nicht zu verneinen“, wenn der Geschädigte nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen trotz der vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erstatteten Rentenzahlungen und entgangenen Pflichtbeiträgen nach §§ 116 und 119 SGB X an den (regressierenden) Rentenversicherungsträger eine Kürzung seiner Altersrente hinnehmen muss. Ob aber eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch dann gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte durch obige Zahlungen wirtschaftlich so gestellt wird, als sei er bis zum Erreichen der Regelaltersrente erwerbstätig gewesen, sei eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage, die im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden sei.

Der BGH hat die Frage der Eintrittspflicht für den Rentenkürzungsschaden somit offen gelassen, aber gleichwohl die Weichen gestellt: Liegt eine Rentenkürzung beim Geschädigten vor, hat diese der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzten.

Das vom Unfallgeschädigten gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) vor dem Sozialgericht Braunschweig eingeleitete Klageverfahren auf Rentenzahlung unter Zugrundelegung eines — trotz des Unfalls — ungekürzten Zugangsfaktors von 1.0 hatte Erfolg. Die DRV wurde verurteilt, dem Kläger die Regelaltersrente ab dem 1. Juni 2010 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.

Für die Frage einer Einstandspflicht des Schädigers/Haftpflichtversicherers bedeutet dies: Da kein unfallbedingter Schaden beim Geschädigten — keine Schadensersatzverpflichtung. Denn nach Ansicht des Sozialgerichts verbleibt der „Schaden“ wegen der Zahlungen der Schädigerseite an die DRV letztlich dort:

„§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat erhöht wird. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nimmt somit derjenige die vorgezogene Altersrente „nicht mehr in Anspruch“, der die Rente nicht mehr erhält oder zurückzahlt. Aus welchem Grund dies geschieht oder ob der Kläger selbst oder ein Dritter die Rente „zurückzahlt“, ist dabei unerheblich. Vorliegend hat die Beigeladene der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherer) die vom 1. März 2006 bis zum 31. Mai 2010 an den Kläger gezahlte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in voller Höhe erstattet. Die Rente ist dadurch auf Seiten der Beklagten „entfallen“. Der Kläger hat sie folglich „nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen“. Die Beklagte (DRV) ist somit verpflichtet, die Entgeltpunkte gemäß § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI zu erhöhen. Der Kläger hatte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für 51 Kalendermonate vorzeitig bezogen. Die Entgeltpunkte des Klägers, die Grundlage dieser Altersrente waren, sind somit ab Beginn der Regelaltersrente um jeweils 0,003 für 51 Kalendermonate zu erhöhen, so dass der Zugangsfaktor auch für diese Entgeltpunkte 1,000 beträgt.“

Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Stand heute ist beim BSG kein diesbezügliches Verfahren anhängig.




Räum- und Streupflicht

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2016 — Aktenzeichen: 11 U 17/16

Den Gebietskörperschaften obliegt als Folge der allgemeinen, in Nordrhein-Westfalen hoheitlich ausgestalteten Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen die Pflicht, innerhalb geschlossener Ortschaften bei Vorhandensein von Schnee- und Eisglätte Räum- und Streumaßnahmen durchzuführen. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Danach sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.

Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerichteter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, hat der Sicherungspflichtige durch Schneeräumen und Abstreuen mit abstumpfenden Mitteln zu beseitigen.

Allerdings gilt die den Kommunen obliegende Räum- und Streupflicht nicht uneingeschränkt, sondern steht sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unter dem Vorhalt des Zumutbaren, sodass es namentlich auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Zudem hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen.

Im Bereich geschlossener Ortschaften ist anerkannt, dass eine Streu- und Räumpflicht eine allgemeine Glättebildung voraussetzt und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen. Zunächst sind die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen. Zu den wichtigen Verkehrsflächen in dem genannten Sinne zählen vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen. Erst danach sind die weniger bedeutenden Straßen- und Wegestrecken zu sichern. Bei öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage sind die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Auf wenig befahrenen Straßen besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht, sofern nicht besonders gefährliche Stellen bekannt sind, auf die sich der Straßennutzer nicht einstellen kann.

Eine besonders gefährliche Stelle liegt vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und damit zu fordernder erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann. Demgegenüber liegt eine besonders gefährliche Stelle dann nicht vor, wenn ein umsichtiger Kraftfahrer unter Berücksichtigung der bei winterlichen Temperaturen gebotenen Vorsicht mit dem Auftreten von Glätte an der konkreten Stelle rechnen musste und die Gefahr der Stelle auch erkennbar war.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmer wissen, dass sich aufgrund wechselnder Witterungseinwirkungen — wie insbesondere unterschiedlicher Sonnenbestrahlung, Bodentemperatur oder Bodenfeuchtigkeit — an einzelnen Straßenabschnitten Glätte bilden oder halten kann, auch wenn andere Straßenabschnitte noch oder schon wieder frei von Glätte sind. In einem Gebiet mit — wie vorliegend -neben der Straße befindlichen Waldbeständen muss ein umsichtiger Kraftfahrer daher auch mit überraschendem Auftreten von Glätte rechnen.




Gestörte Gesamtschuld

OLG Stuttgart, Urteil vom 3.8.2016 — Aktenzeichen: 4 U 106/16

Leitsatz
Erschöpft sich der Mitverursachungsanteil des Fahrzeughalters allein darin, dass er das Fahrzeug einem Fahrer überlässt, mit dem dieser eine Körperverletzung eines Mitfahrers verschuldet, so kommt eine Haftung des Halters im Verhältnis zum Fahrer nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld nicht in Betracht.

Sachverhalt
Die klagende Unfallkasse nimmt den Beklagten zu 1) als Halter und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherin eines PKW auf Schadensersatz aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht auf Grund eines Verkehrsunfalles in Anspruch, den die Fahrzeugführerin des PKW durch einfach fahrlässiges Verhalten verschuldete. Die Fahrzeugführerin sowie drei weitere im Fahrzeug befindliche und durch den Unfall verletzte Mitfahrerinnen befanden sich auf einer vom gemeinsamen Lehrer veranlassten Fahrt im Rahmen eines Klassenausflugs. Die Klägerin kam für die Heilbehandlungskosten der Mitfahrerinnen auf. Die Hälfte davon macht sie gegen die Beklagten geltend. Sie hat die Meinung vertreten, dass im Innenverhältnis der Fahrerin und des Halters jede Seite zur Hälfte auf Ersatz der Aufwendungen hafte.

Entscheidung
Ohne eigene Begründung bestätigt das OLG die Entscheidung des Landgerichts, welches die Klage abgewiesen und damit begründet hat, dass sich der Mitverursachungsanteil des Beklagten zu 1) als Halter allein in der Zurverfügungstellung des PKW an die Fahrzeugführerin erschöpfte, weshalb letztlich ein Haftungsanteil des Beklagten zu 1) nicht mehr in Betracht komme. Da der Fahrzeughalter dem Fahrzeugführer nicht für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs einzustehen habe, führt dies dazu, dass der aus Verschulden gegenüber einem Dritten haftende Fahrzeugführer im Innenverhältnis zum Fahrzeughalter allein hafte. Deshalb kann der gesetzliche Unfallversicherer in Anwendung der Grundsätze zur Lösung des „gestörten“ Gesamtschuldverhältnisses den Halter des Kfz nur in dem Umfang in Anspruch nehmen, in dem der Halter den Schaden im Innenverhältnis zu den wegen der Schulbezogenheit haftungsprivilegierten Mitschülern zu tragen hätte. Die im Innenverhältnis zwischen der Fahrerin und dem Halter angenommene Alleinhaftung der Fahrerin findet ihre Rechtfertigung darin, dass vom Halter kein neuer, anderer Handlungsstrang eröffnet wurde, sondern sein Mitverursachungsanteil sich allein darin erschöpft, dass er der Fahrerin das Fahrzeug überlassen hat, mit dem diese die Körperverletzung der Mitfahrerinnen verschuldet hatte. Dass hierin der entscheidende Gesichtspunkt zu sehen ist, folgt auch aus der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 23.3.1993 (VI ZR 164/92, NJW-RR 1993, 911 f). Im Abschnitt II. 3. b) weist der BGH in einer im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhaltskonstellation darauf hin, dass eine Haftung des Halters im Verhältnis zum Fahrer in solchen Fällen nicht in Betracht kommt.

Eine gestörte Gesamtschuld bei Pkw-Unfällen ist selten, kann aber wie hier insbesondere dann vorliegen, wenn es sich um Schulfahrten oder betriebliche Sammeltransporte — auch mehrerer Unternehmen — handelt. In diesen Konstellationen kommen die §§ 104 ff. SGB VII häufig zugunsten des den Unfall verursachenden Fahrer zur Anwendung. Es stellt sich dann die Frage, ob auch der Halter wegen § 7 Abs. 1 StVG haftet, wenn er nicht selbst etwa als Fahrer im Pkw saß. Ebenso wie der Arbeitgeber bei Sammeltransport dann nur aus vermutetem Verschulden aus § 831 Abs. 1 BGB haftet, so dass es sich im Innenverhältnis auf § 840 Abs. 2 BGB berufen kann und letztlich frei wird, kann sich auch bei der Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG über die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld wegen seiner Haftung nur für die Betriebsgefahr im Innenverhältnis quasi analog § 840 Abs. 2 und 3 BGB voll entlasten, wenn der Fahrer schuldhaft gehandelt hat.




Amtshaftung auf Baustellen

OLG Hamm, Urteil vom 29.7.2015 — Aktenzeichen: 11 U 32/14

Sachverhalt
Die Klägerin — Kaskoversicherer — verlangt von der Beklagten, einem Unternehmen für Verkehrssicherung an Baustellen, aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Erstattung von Kaskoaufwendungen, die deshalb entstanden sind, weil die Zedentin den ihrer Versicherungsnehmerin durch das Umfallen eines von der Beklagten aufgestellten Verkehrsschildes am 07.12.2011 entstandenen Schaden am Pkw ersetzt hat. Die Beklagte hatte das Verkehrsschild im Auftrag der Stadt C aufgestellt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe, weil sie die Standfestigkeit des mobilen Verkehrsschildes nicht ausreichend kontrolliert habe.

Entscheidung
Das OLG hebt auf, da das LG die Stellung der Beklagten als Verwaltungshelfer i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG übersehen hat:

Vorliegend handelte die Beklagte bei dem Aufstellen des schadensverursachenden Verkehrsschildes in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die GmbH eine juristische Person des Privatrechts ist, denn auch Privatpersonen können hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und somit Beamte im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 Abs. 1 BGB sein. Dies ist zum einen der Fall bei der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, im Einzelfall jedoch auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung als sog. Verwaltungshelfer. Im vorliegenden Fall handelte die Beklagte bei der Aufstellung des Verkehrsschildes als Verwaltungshelfer der Stadt C.

Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion und damit auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder als „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenden Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllende hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen.

Hier stand außer Frage, dass die Beklagte im Rahmen öffentlich-rechtlicher Aufgabenerledigung der Stadt C eingesetzt wurde. Die Bauarbeiten, welche die von der Beklagten auszuführende Regelung und Sicherung des Straßenverkehrs erforderlich machten, wurden von der Stadt C als Träger der Straßenbaulast gemäß §§ 9, 9 a, 47 StrWG NW veranlasst. Die Eigenschaft als Verwaltungshelfer konnte die Beklagte auch nicht dadurch verlieren, soweit sie sich — was insofern dahinstehen kann — nicht streng an die Vorgaben der verkehrsrechtlichen Anordnung gehalten haben sollte. In diesem Fall wäre die Beklagte lediglich ordnungsrechtlichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt, ohne dass sich am Charakter ihres Handelns etwas ändern könnte.

Als Verwaltungshelfer geht Amtshaftung vor und es kann nur die beauftragende Körperschaft in Anspruch genommen werden. Derartige Fälle sind in der Praxis häufig und werden ebenso häufig übersehen. Ein Regress der Körperschaft gegen den privaten Unternehmer ist jedoch entgegen der Regelung in Art. 34 S. 2 GG auch bei einfacher Fahrlässigkeit möglich (BGH VersR 2005, 362).




Bundesagentur für Arbeit und § 110 SGB VII

OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2016 — Aktenzeichen: 1 U 262/16

Leitsatz
1. Die klagende Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, d.h. die Bundesagentur für Arbeit, ist kein „Sozialversicherungsträger“ i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII.

2. In § 110 SGB VII fehlt es an einer § 116 Abs. 10 SGB X vergleichbaren Regelung, so dass eine Gleichstellung der Bundesagentur für Arbeit mit den Sozialversicherungsträgern nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII gerade nicht geregelt worden ist.

Entscheidung
Ob die Bundesagentur für Arbeit (BfA) „Sozialversicherungsträger“ im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII sein kann, ist in der Literatur umstritten. Gemäß § 116 Abs. 10 SGB X ist sie hinsichtlich des dort geregelten Regresses den Sozialversicherungsträgern gleich gestellt. Dies könnte dafür sprechen, es bei § 110 SGB VII ebenso zu sehen, obwohl es freilich an einer klarstellenden Gesetzesvorschrift fehlt.

Das OLG Dresden ist das erste Gericht, welches sich zu dieser Frage äußert. Im Ergebnis verneint es eine Regressberechtigung der BfA. Wegen der Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage wurde jedoch die Revision zugelassen. Das letzte Wort wird somit der BGH haben:

Nach dem OLG sei die BfA weiterhin kein Sozialversicherungsträger. Nicht alle Sozialleistungsträger seien einander gleichgestellt Der Gesetzgeber unterscheide u.a. zwischen Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und Arbeitsforderung nach dem SGB III. Deshalb zähle der für die Arbeitsförderung zuständige Träger, die Bundesagentur für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch nicht zu den Versicherungsträgem nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Eine vergleichbare Regelung habe auch im Geltungszeitraum der RVO gefehlt. Mit Wirkung zum 01.01.1998 wurde nur der Absatz 10 in § 116 SGB X eingefugt und damit die BfA als Versicherungsträger fingiert. Wäre die BfA dagegen immer Sozialversicherungsträger im Sinne aller Normen des SGB gewesen, hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Dem gegenüber fehle es in § 110 SGB VII an einer § 116 Abs. 10 SGB X vergleichbaren Regelung. Eine Gleichstellung nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII sei gerade nicht geregelt worden. Somit sei durch die Gesetzgebungsgeschichte erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 116 Abs. 10 SGB X nur die vor dem 01.01.1998 bestehende Rechtslage fortschreiben wollte. Auch in anderen Normen des SGB sei die BfA ausdrücklich als den Versicherungsträgem gleichgestellt aufgeführt worden, z.B. in § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV, § 94 Abs. 1a SGB X § 350 SGB III, § 18 f SGB IV, § 293 SGB V. Sofern eine Gleichstellung der BfA daher gewünscht wurde, sei dies auch immer ausdrücklich im Gesetz formuliert worden.

Zudem scheiterten Ansprüche der BfA nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII daran, dass die BfA keinerlei Leistungen „infolge des Versicherungsfalls“ erbracht habe. Vielmehr beruhen ihre Leistungen allein auf dem Eintritt der Arbeitslosigkeit das Versicherten, womit sich das OLG der herrschenden Meinung in der Literatur anschließt. Die seitens der Klägerin erbrachten Leistungen seien nicht allein infolge des Versicherungsfalles entstanden, was § 110 SGB VII aber voraussetze.

Für sich genommen sind insbesondere die auf eine Auslegung der Gesetzessystematik abstellenden Argumente des OLG Dresden gut nachvollziehbar. Einen inhaltlich überzeugenden Grund für die vermeintliche Ungleichbehandlung der BfA im Verhältnis der §§ 116 SGB X und 110 SGB VII beinhaltet das Urteil jedoch nicht. Es bleibt daher die Frage, warum die BfA bei nur einfacher Fahrlässigkeit ihres Versicherten regressieren darf, wenn dieser jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, nicht. Im letzteren Fall liegt auch im Verhältnis zur BfA grundsätzlich keine Schutzwürdigkeit vor. Ob die vom OLG Dresden gegen eine Ungleichbehandlung angeführten Argumente — nur eingeschränkt Vergleichbarkeit der BfA mit den Unfallkassen / in die Unfallkasse zahlt der Arbeitgeber alleine ein — den BGH überzeugen, bleibt abzuwarten.




Verjährung gem. §§ 110, 113 SGB VII:

OLG Rostock, Urteil vom 26.8.2016 — Aktenzeichen: 5 U 94/13

Leitsatz
1. Hatte die klagende Unfallversicherungsträgerin bereits nach der ersten Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Juli 2008 hinreichende Kenntnisse von einer denkbaren Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1.) — Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Kindertagesstätte betrieben wird, wo ein Kind schwer verletzt wurde -, die sie in die Lage versetzt hätte, eine Feststellungsklage zu erheben, begann gemäß § 199 BGB die Verjährung am 01.01.2009 und endete mit Ablauf des 31.12.2011.

2. Für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs aus § 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB am 01.01.2009 ist unerheblich, dass die Klägerin erst mit Bescheid vom 17.02.2009 ihre Leistungspflicht anerkannt hat.

3. Für den Fristbeginn nach § 113 SGB VII ist nicht auf Zahlungen, die einen Realakt darstellen, abzustellen, da eine bindende Feststellung des Sozialversicherungsträgers über seine Leistungspflicht erforderlich ist.

4. Die Regelung des § 199 Abs.1 BGB gilt nicht für die Fälle der §§ 110,113 SGB VII. Es hat eine taggenaue Berechnung zu erfolgen. Ist der Zugang des Bescheides am 20.02.2009 erfolgt, trat Rechtskraft mit Ablauf des 20.03.2009 ein und die Verjährung endete grundsätzlich am 20.03.2012.

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt als Unfallversicherungsträgerin des am 06.03.2008 verunfallten Kindes von den Beklagten Schadensersatz sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sie für die Versicherte aufgrund des Vorfalles leistet. Das Kind wurde bei einem Unfall auf der Rutsche der Kindertagesstätte schwer verletzt, ist seitdem behindert und befindet sich in komatösem Zustand. Ihre Regressansprüche stützte die Klägerin sowohl auf § 116 Abs. 1 SGB X als auch auf § 110 SGB VII.

Entscheidung
Zum Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X stellt das OLG zunächst fest, dass etwaige Ansprüche der Klägerin wegen grob fahrlässiger Unkenntnis gem. § 199 BGB nach Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft verjährt sind:

Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 BGB liege vor, wenn sich der Anspruchsinhaber die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann, dies aber unterlässt und sich somit einer sich aufdrängenden Kenntnis missbräuchlich verschließt oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnützt. Dies sei zu bejahen, wenn die zur Geltendmachung eines Anspruchs zuständige Behörde eine bestehende Wissenslücke nicht durch Beiziehung der ihr zugänglichen Akten oder eine ihr ohne weiteres mögliche Erkundigung schließe, oder der Anspruchsinhaber darauf verzichte, das gegen den Schädiger anhängige Strafverfahren und dessen Ausgang zu verfolgen. Diese Voraussetzung sah das OLG Rostock hier als erfüllt an. Zwar hänge die Kenntnis, die aus dem Inhalt strafrechtlicher Ermittlungsakten gewonnen werden könne, von den Umständen des Einzelfalles ab. Es könne insbesondere nicht generell angenommen werden, dass der Anspruchsinhaber den Abschluss des Strafverfahrens abwarten dürfe mit dem Argument, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine zuverlässige Beurteilung der dem Beklagten gegenüber erhobenen Beschuldigungen möglich sei. Gemessen an diesen Kriterien habe hier die Klägerin bereits nach der ersten Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft hinreichende Kenntnisse von einer denkbaren Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1.) gewinnen können.

Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus § 110 SGB VII seien nach § 113 SGB VII verjährt:

Zu den Voraussetzungen einer Verjährung hatte sich der BGH erstmalig in seiner Entscheidung vom 8.2.2015, Az.: VI ZR 37/15 geäußert, dabei jedoch etwa die Fragen nach der erforderlichen Kenntnis i.R.d. § 113 SGB VII oder der taggenauen Berechnung offen gelassen:

Die Frage der Kenntnis konnte das OLG hier ebenfalls offen lassen bzw. hatte es ja schon zuvor zu § 116 SGB X festgestellt, dass zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hatte.

Daneben müsse jedoch eine bindende Entscheidung des Sozialversicherungsträgers vorliegen. Hierfür reichen nach Ansicht des OLG Geldzahlungen nicht aus. Denn für eine bindende Entscheidung sei ein Verwaltungshandeln mit Regelungsgehalt entweder im Wege des Verwaltungsaktes nach § 35 VwVfG oder des öffentlich-rechtlichen Vertrages vorauszusetzten. Bloße Zahlungen genügten daher nicht, denn diese stellen nur Realakte dar, da es sich dabei um Verwaltungsmaßnahmen handelt, die nicht auf einen Rechtserfolg. Dies muss man nicht so sehen — vgl.: Möhlenkamp, Zur Verjährung von Regressansprüchen nach § 110 SGB VII, VersR 2013, 544, und Lemke, VersR 2012, 624, Anmerkung zum Urteil des OLG Dresden. Die Besonderheit hier war jedoch, dass die Klägerin in einem Bescheid ausdrücklich aufgenommen hatte: „Die Vorschusszahlung erfolgt ohne Anerkennung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach. Nach Abschluss meiner Feststellungen erhalten Sie einen Bescheid mit Abrechnung. Sollte sich ergeben, dass der Anspruch auf Leistungen unbegründet ist …, behalte ich mir die Rückforderung … ausdrücklich vor (§ 42 Abs. 2 SGB I).“

Zudem schließt sich der Senat der Auffassung an, dass eine taggenaue Berechnung zu erfolgen habe — also die „Ultimo-Regel“ des § 199 BGB keine Anwendung finde:

Bereits der Wortlaut des Gesetzes zeige, dass das Kriterium der Feststellung der Leistungspflicht neben die Kenntniserlangung treten müsse, da anderenfalls die Verweisung auf § 199 BGB sinnentleert wäre. Gleichzeitig wird nach dem Wortlaut darauf abgestellt, dass die Verjährung von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt wird, insoweit sei dem Gesetzgeber die Regelung des § 199 BGB bekannt gewesen. Es wäre daher ein Leichtes gewesen, auch insoweit auf den Jahresschluss abzustellen und die Verjährung etwa „mit Ablauf des Kalenderjahres“. Vielmehr sei davon auszugehen, dass angesichts der anderweitigen Regelung § 113 SGB VII eine Sondervorschrift zu § 199 BGB ist — vgl.: Möhlenkamp, Zur Verjährung von Regressansprüchen nach § 110 SGB VII, VersR 2013, 544.




Zurechnungszusammenhang

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2016 — Aktenzeichen: I-26 U 37/14

Wie das bereits auf unserer Homepage besprochene Urteil des OLG Oldenburg vom 8.7.2015 (Az.: 5 U 28/15) stellt das OLG Hamm zunächst heraus, dass der Zurechnungszusammenhang etwa dann unterbrochen sein kann, wenn der zweitbehandelnde Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße verletzt (besonders grober Behandlungsfehler). Die Annahme allein eines groben Behandlungsfehlers unterbricht den Zusammenhang dagegen nicht.

Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patient bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfasst seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes.

Sind nach einem Behandlungsfehler durch den erstbehandelnden Arzt Folgeschäden aus einer Behandlung durch einen nachbehandelnden Arzt zu beurteilen, kann eine zur Unterbrechung des Zurechenbarkeitszusammenhangs führende Begrenzung der Einstandspflicht des Erstbehandlers jedoch dann angenommen werden, wenn es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang fehlt, das Schadensrisiko der Erstbehandlung im Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gänzlich abgeklungen war, sich der Behandlungsfehler des Erstbehandelnden auf den weiteren Krankheitsverlauf also nicht mehr ausgewirkt hat. Gleiches gilt, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keiner Beziehung steht.




Gemeinsame Betriebstätte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.11.2016 — Aktenzeichen: I-5 U 15/16

Leitsatz
Arbeiten Schädiger und Geschädigter beim Beladen eines Lkw zeitgleich dergestalt zusammen, dass bei mehreren aufeinander folgenden und gleich ablaufenden Beladungsschritten der Geschädigte die zuvor vom Schädiger mittels Gabelstapler auf den Auflieger verbrachte Ware abschnittsweise sichert, bevor erneut Ware aufgelegt wird, ereignet sich ein dabei stattfindender Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII. Der Umstand, dass sich der Geschädigte während der einzelnen Beladungsschritte kurzfristig zurückzieht, um das erneute Beladen zu ermöglichen, ändert nichts an einem einheitlich zu bewertenden Beladevorgang, bei dem sich die Beteiligten immer wieder ablaufbedingt in die Quere kommen und wechselseitig gefährdet sind.

Sachverhalt
Die Beklagte zu 1) betreibt in Duisburg ein Logistikzentrum, in dessen Rahmen sie für ihre Kunden u.a. Waren ein- und auslagert. Der Beklagte zu 2) war ihr Angestellter und war zum Unfallzeitpunkt dabei, den Lkw des bei der klagenden Berufsgenossenschaft versicherten Verletzten mit Rohre zu beladen. Dabei hatte der Versicherte der Berufsgenossenschaft vor Beginn des Ladevorganges den Boden des Aufliegers mit Anti-Rutsch-Matten und darauf gelegten Kanthölzern vorbereitet, auf welche die Pakete mit Hilfe des Gabelstaplers gelegt werden sollten. Zum Führerhaus hin hatte der später Verletzte die Ladefläche des Lkw durch sogenannte Rungen abgeteilt und seitliche Bracken an den Kanten des Aufliegers angebracht, die während des Beladungsvorganges heruntergeklappt waren. Nachdem der später Verletzte die Ladefläche so hergerichtet hatte, zog er sich hinter die Runge zurück und der Beklagte zu 2) lud die Pakete auf den Auflieger. Nachdem die erste Lage der Rohre auf den Lkw verbracht worden war, stellte der Beklagte zu 2) seine Verladearbeit zunächst ein, so dass der später Verletzte auf die bereits verladenen Rohre weiter Anti-Rutsch-Matten und Kanthölzer auslegte. Anschließend zog er sich erneut hinter die Rungen zurück, so dass der Beklagte zu 2) die nächste Lage Rohre verladen konnte. Bei der Verladung eines achten Schwungs Rohre stand der Verletzte zunächst rechts der Rungen, während der Beklagte zu 2) die Rohre links der Runge mit dem Gabelstapler als vordersten Bund der zweiten Lager auf die Ladefläche hob. Bei diesem Verladevorgang kam es zu einem Unfall, bei dem der rechte Unterschenkel des Versicherten von dem Paketstapel überrollt und dessen Fuß zwischen den Paketstapeln und der seitlichen Lkw-Bracke gequetscht wurde. Der genaue Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig.

Entscheidung
Auch wenn das OLG Düsseldorf dies in seinen Entscheidungsgründen offen lässt, war es selbst nach dem Vortrag der klagenden Berufsgenossenschaft so, dass beide Tätigkeiten – die Beladetätigkeit des Beklagten zu 2) sowie die zwischenzeitlichen Absicherungsmaßnahmen des später Verletzten – miteinander verknüpft waren, ineinander griffen und im wahrsten Sinne des Wortes aufeinander aufbauten. Dementsprechend reichten in dieser Konstellation stillschweigende Absprachen der Beteiligten, die vom OLG Düsseldorf zutreffend, weil auch von der klagenden Berufsgenossenschaft nicht in Abrede gestellt, angenommen wurden.

Wieder einmal wurde von der Berufsgenossenschaft vorgetragen, in der schädigenden Sekunde habe kein Hand-in-Hand-Arbeiten vorgelegen. Dem hält der Senat die zutreffende Erwägung entgegen, dass man den zu bewertenden Beladevorgang nur einheitlich beurteilen könne, anstatt ihn in einzelne Teilabschnitte und Sekunden aufzuteilen. Dies sei hier insbesondere deshalb nicht angezeigt, weil jeder der einzelnen Beladungsschritte stets gleich zu erfolgen hatte. Die klagende Berufsgenossenschaft wollte darauf hinaus, dass das Geradeziehen bzw. Verlegen der Anti-Rutsch-Matten und Kanthölzer nur als Vorbereitungshandlung zu sehen sei. Dem erteilt das OLG Düsseldorf eine Absage. Im Übrigen war es auch nach dem Vortrag der Berufsgenossenschaft so, dass ihr Versicherter im Zeitpunkt der Schädigung auf Grund eines von ihm vermeintlich erkannten unsauberen Aufsetzens der Ware durch den Beklagten zu 2) unmittelbar zum Gabelstapler ging um zu versuchen, die Anti-Rutsch-Matten und Kanthölzer gerade zu ziehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt dürfte zumindest eine spontane Hilfeleistung vorgelegen haben, so dass hier die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte in jedem Fall gerechtfertigt ist.

Dies gilt auch bezüglich der vom OLG Düsseldorf angenommenen wechselseitigen Gefährdung, die bekanntermaßen nicht bei Schädiger und Geschädigtem gleichermaßen ausgeprägt sein muss. Schon das Landgericht hatte zutreffend ausgeführt, dass dann, hätte der Geschädigte den Lkw nicht ordnungsgemäß zur Beladung vorbereitet oder die Rohrpakete gegen Verrutschen durch die Anti-Rutsch-Matten gesichert, die Pakete in jeder Sekunde des als Einheit zu betrachtenden Beladevorgangs auf den Gabelstapler rollen und den Beklagten zu 2) gefährden konnten.

Die Beklagte zu 1) – Arbeitgeber des Beklagten zu 2) – profitierte mittelbar von dem vorbezeichneten Haftungsprivileg, da sie allenfalls nach § 831 Abs. 1 BGB haftete, so dass sie über den „Umweg“ der gestörten Gesamtschuld in Verbindung mit § 840 Abs. 2 BGB ebenfalls von der Haftung befreit ist.




Gesamtschuldnerausgleich

OLG Oldenburg, Urteil vom 8.7.2015 — Aktenzeichen: 5 U 28/15

Leitsatz
1. Der Verursacher eines Verkehrsunfalls wird nicht von der Haftung für Folgeschäden des verletzten Unfallopfers (hier: Hirnschaden) frei, nur weil diese in weiten Teilen durch einen groben Behandlungsfehler des nach dem Unfall erstbehandelnden Krankenhauses verursacht sind.

2. Gleichwohl kann bei der Abwägung der Schädigerbeiträge im Zuge des Gesamtschuldnerausgleichs der Beitrag des Verkehrsunfallverursachers vollständig hinter den Beitrag des Krankenhauses zurücktreten, wenn der Beitrag des Zweitschädigers wesentlich eher geeignet ist, Schäden der konkreten Art herbeizuführen.

Sachverhalt
Die Klägerin war Haftpflichtversicherer eines Pkw, dessen Fahrer S. beim Überholen eines am Fahrbahnrand stehenden Pkw auf die Gegenfahrbahn geriet. Dort erfasste er den B., der ihm mit einem Krad entgegenkam. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass S. den Unfall allein verursacht hat. B. war nach dem Zusammenstoß zunächst noch wach und ansprechbar. Gegenüber dem Notarzt klagte er über starke rechtsseitige Thoraxschmerzen. Er wurde sediert, intubiert, beatmet und sodann in die Klinik der Beklagten verbracht. Dort stellte man die u.a. Diagnose einer rechtsseitigen Rippenserienfraktur. B. wurde auf der Intensivstation der Beklagten behandelt und dort weiter beatmet. Das Beatmungsgerät gab einen Alarm mit der Anzeige „Tubus blockiert“. Der Oberarzt T. erhöhte zunächst den inspiratorischen Druck und legte sodann eine Bülaudrainage, weil er einen Spannungspneumothorax vermutete. Diese Maßnahme führte jedoch nicht zu einer Entleerung von Luft. In der Zwischenzeit war bei B. wegen des groben Behandlungsfehlers des T. eine hypoxische Hirnschädigung eingetreten.

Nachdem die Klägerin Zahlungen an den Geschädigten erbracht und mit B. einen Abfindungsvergleich geschlossen hat, will Sie ihre Aufwendungen bei der Beklagten zu 100 % wegen einer durch den Behandlungsfehler eingetretenen Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zum Unfall regressieren.

Entscheidung
Zwar bestätigte ein Sachverständiger, dass T. einen groben Behandlungsfehler begangen hatte. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und dem eingetreten Hirnschaden hätte jedoch nur bei gröbster Verletzung ärztlicher Standards angenommen werden können, was nicht mit dem groben Behandlungsfehler gleichzusetzen ist. Die Grenze wird in aller Regel erst dann überschritten, wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss. Dies war hier nicht der Fall.

Trotzdem muss der Zweitschädiger den Schaden im Innenverhältnis allein tragen. Dies folgte daraus, dass die unmittelbar von der Klägerin zu verantwortenden Verletzungsfolgen (Rippenfraktur und Lungenkontusion) neben den unmittelbaren Folgen, die von der Beklagten zu verantworten sind (hypoxischer Hirnschaden), als fast vernachlässigenswert gering anzusehen waren und dass zudem das von der Beklagten zu verantwortende Verhalten viel mehr geeignet war, den hypoxischen Hirnschaden herbeizuführen.

Das OLG führt hierzu abstrakt aus: „Für den Ausgleich der Gesamtschuld im Innenverhältnis sind in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB in erster Linie die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Entscheidend ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit diese geeignet waren, den schädigenden Erfolg herbeizuführen. Daneben, aber erst in zweiter Linie, ist das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen.“

Bei wertender Betrachtung trat der von der Klägerin zu verantwortende Verursachungsbeitrag vollständig hinter dem der Beklagten zurück. Während der Behandlungsfehler des T. mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet war, den schweren Hirnschaden des B. zu verursachen, war die Wahrscheinlichkeit, dass der Verkehrsunfall solche Folgen haben würde, äußerst gering.

Schließlich stellt das OLG noch klar, dass der Zweitschädiger an einen zwischen dem Geschädigten und dem Erstschädiger geschlossenen Abfindungsvergleich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nicht gebunden ist. Somit konnte die Beklagte wenigstens zur Höhe mit ihren Einwendungen — zu hohes Schmerzensgeld — durchdringen.




Gemeinsame Betriebsstätte

OLG Schleswig, Urteil vom 15.9.2016 — Aktenzeichen: 7 U 117/15

Leitsatz
Bei dem Beladen eines LKW mit tonnenschweren Papierrollen mittels eines Gabelstaplers und den absprachegemäßen Tätigkeiten des beteiligten LKW-Fahrers (u.a. Öffnen der Türen des Aufliegers und Freimachen der Ladefläche) handelte nicht mehr um bloße Vorbereitungshandlungen des Ladevorganges sondern um arbeitsteilige „Aktivitäten“, die bewusst und gewollt bei der Beladung i.S. einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ ineinandergreifen.

Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) aufgrund eines über sie versicherten Arbeitsunfalles des Zeugen B am 23.11.2011 in Anspruch. Dieser Arbeitsunfall fand auf dem Gelände der Beklagten zu 1. statt. An dem Unfall war der Beklagte zu 2. als Fahrer eines Gabelstaplers beteiligt. Der Zeuge B. befand sich am Unfalltag als Lkw-Fahrer der Fa. S. auf dem Hafengelände, um Papierrollen zu laden. Nachdem er seinen Lkw gegen 16.30 Uhr abgestellt und sich mit dem Beklagten zu 2. dahingehend verständigt hatte, dass er noch die Türen des Aufliegers öffnen und die Ladefläche ordnen müsse, kam es — wobei die Einzelheiten streitig sind — zu dem hier streitgegenständlichen Unfall. Beim Rückwärtsfahren des von dem Beklagten zu 2. geführten Gabelstaplers geriet der rechte Unterschenkel des Zeugen B. zwischen das linke Rad der hinteren Lenkachse und das Kontergewicht des Gabelstaplers und wurde dort eingeklemmt.

Entscheidung
Das OLG hatte hier nach dem Vortrag der klagenden BG zwischen einer Vorbereitungshandlung und einer schädigenden Handlung im Unfallzeitpunkt — dann § 106 Abs. 3, 3.Alt. SGB VII — zu unterscheiden.

„Bei dem — unstreitig in Absprache zwischen den Beteiligten — erfolgten Öffnen der Türen des Aufliegers durch den Zeugen B. und dem Freimachen der Ladefläche handelt es sich weder um bloße Vorbereitungshandlungen des Ladevorganges noch standen diese beziehungslos neben der Tätigkeit des Beklagten zu 2. Vielmehr handelt es sich um arbeitsteilige „Aktivitäten“, die bewusst und gewollt bei der Beladung eines Lkw’s mit (tonnenschweren) Papierrollen ineinandergreifen. Dies gilt nicht nur für das Öffnen der Türen des Aufliegers — bei geschlossenen Türen wäre eine Beladung nicht möglich, alternativ hätte der Beklagte zu 2. die Türen öffnen müssen -, sondern auch für das Freimachen der Ladefläche. Denn die endgültige Beladung des Lkw vollzieht sich dergestalt — wie der Beklagte zu 2. in seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat anschaulich berichtet hat -, dass der Gabelstaplerfahrer die Papierrolle auf Schienen (sog. Joloda-Laufschienen System) ablegt, die sich auf dem Auflieger befinden. Mit Hilfe dieser Schienen schiebt dann der Lkw-Fahrer auf der Ladefläche die Rolle nach vorne bzw. an den für sie vorgesehenen Platz auf dem Auflieger und sichert die Rolle anschließend entsprechend gegen Wegrutschen. Dies stellt nach der unwidersprochenen Schilderung des Beklagten zu 2. eine generelle und übliche, arbeitsteilige Papierrollen-Beladung im Lübecker Hafen dar.“

Wie bei der auf unserer Homepage ebenfalls diskutierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 3.11.2016 stellt auch das OLG Schleswig auf den als einheitlichen Lebensvorgang zu betrachtenden Arbeitsvorgang des Beladens als Ganzes ab.

Es fehlte auch nicht an der gegenseitigen Gefahrensituation. Denn im Zuge des Beladevorganges konnte nicht nur — wie in concreto geschehen — der Zeuge B. Schaden nehmen. Vielmehr war auch der Beklagte zu 2. als Staplerfahrer gefährdet und hätte durch Fehler des in den Beladevorgang eingebundenen LKW-Fahrers zu Schaden kommen können, beispielhaft dann, wenn der Zeuge B. die Tür D des Lkw-Anhängers nicht ordnungsgemäß nach dem Öffnen befestigt hätte, sodass diese während des Beladevorganges zugeschlagen wären.

Es hilft also, wenn man sich zur Frage der Gefährdung des Schädigers Gedanken macht. Sie darf nur nicht ausgeschlossen sein oder gänzlich konstruiert erscheinen. Wie nahe der Schädiger dann tatsächlich der Gefährdung in der konkreten Situation gekommen ist, ist irrelevant. Auch insoweit ist auf den Arbeitsvorgang als Ganzes abzustellen (vgl. Möhlenkamp VersR 2016, 217 ff.).