Aufsatz zu speziellen Fragen des SVT-Regresses in VersR 2019, S. 200 ff.

Bei Unfällen, bei denen die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegien nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, da sie sich außerhalb eines typischen Anstellungsverhältnisses vollziehen, wird das Aussetzungserfordernis nach § 108 SGB VII regelmäßig übersehen. So etwa bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren und Kraftfahrzeugen, im Rahmen ehrenamtlicher oder vereinsbezogener Tätigkeit sowie bei Hilfeleistungen von Verwandten, Nachbarn oder Freunden. War der Geschädigte im Unfallzeitpunkt Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII in einem im Unfallversicherungsrecht anerkannten Unternehmen, kann ihm Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen mit der Konsequenz, dass seinem Schädiger möglicherweise ein Haftungsprivileg aus den §§ 104 ff. SGB VII zugutekommt.

Dem Zivilrechtsstreit vorgeschaltete Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren auf Anerkennung als Arbeitsunfall haben in den angesprochenen Sonderfällen regelmäßig nicht stattgefunden. Das Zivilverfahren muss daher gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich ausgesetzt werden.

Der Beitrag behandelt spezielle Fragen der Haftungsprivilegien bei Unfällen in Sonderrechtsverhältnissen sowie im Rahmen der Tier- und Kfz-Haltung unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Ausführlich dargestellt wird die Person des Wie-Beschäftigten nach § 2 Abs. 2 SGB VII, seine Einordnung in das System der §§ 104 ff. SGB VII sowie damit im Zusammenhang stehende Fragen zur Bindungswirkung nach § 108 SGB VII.




Rentenkürzungsschaden

BSG, Urteil vom 27.12.2017 — Aktenzeichen: B 13 R 13/17 R

Mit Urteil vom 20.12.2016 hat der BGH zur Frage des sog. „Rentenkürzungsschadens“ auf Grundlage des § 77 II 1 Nr. 2a SGB VI Stellung genommen. Offen gelassen hat er die Frage, ob generell ein „Rentenkürzungsschaden“ des Geschädigten zu verneinen ist, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer dem Rententräger sowohl nach § 119 SGB X die entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung als auch nach § 116 SGB X die an den Kläger vorzeitig gezahlte Altersrente bis zum Erreichen des Regelaltersgrenze erstattet hat. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Schaden könne nicht verneint werden, wenn nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte gleichwohl eine Kürzung der Rente im Vergleich zur Vermögenssituation ohne das Schadensereignis hinnehmen müsste.

Die Zivilgerichte seien allerdings zu einer diesbezüglichen Entscheidung angesichts des Rechtsgedankens des § 118 SGB X nicht berufen, da danach sozialrechtliche Vorfragen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden sollten. Es blieb somit damals offen, ob in den Fällen, in denen der Schädiger/dessen Haftpflichtversicherer das „Rentenkonto“ eines Geschädigten im Wege der Regressleistungen an den Rententräger nach §§ 116, 119 SGB X im Ergebnis genauso stellt, wie es sich ohne das Schadensereignis dargestellt hätte, ein Rentenkürzungsschaden möglich, respektive die Rentenkürzung bei vorzeitigem Rentenbezug nach § 77 II 1 Nr. 2a SGB VI sozialrechtlich zulässig ist. Diese Frage ist durch die Sozialgerichte zu klären.

Nach dem SG Braunschweig, welches die Ansicht vertrat, der Rententräger sei in derartigen Fällen sozialrechtlich gehalten, die unfallbedingt fehlenden Endgeldpunkte und den Zugangsfaktor „auszugleichen“ und den Versicherten so zu stellen, als wäre er ohne Kürzungen in die Altersrente gegangen, und dem SG Potsdam, was die Gegenteile Ansicht vertrat, hat sich nun das BSG geäußert.

Leitsatz
1. In Fällen der vollständigen Erstattung der vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente durch den Schädiger über die §§ 116, 119 SGB X hat in analoger Anwendung des § 77 Abs. 3. S 3 Nr. 1 SGB VI eine Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Regelaltersrente zu erfolgen, indem eine rentenrechtliche Anhebung des Zugangsfaktors auf 1,0 zu erfolgen hat.

2. Eine Verpflichtung des Schädigers, zusätzlich zur Erstattung der gezahlten Rente an den Rententräger auch noch zugunsten des Geschädigten Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen, würde im wirtschaftlichen Ergebnis zu einem nicht gerechtfertigten zweifachen Ausgleich des der Versichertengemeinschaft durch den vorzeitigen Rentenbezug entstehenden Schadens führen.

Entscheidung
Im Ergebnis schließt sich das BSG also der Ansicht des SG Braunschweig an:

Zumindest in Fällen der vollständigen Erstattung der vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente durch den Schädiger hat in analoger Anwendung des § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI eine Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Regelaltersrente zu erfolgen, sprich eine rentenrechtlich eine Anhebung des Zugangsfaktors auf 1,0 wie ohne den Unfall.

Hierfür spreche zunächst der mit § 77 SGB VI verfolgte Regelungszweck. Danach soll die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verbundene längere Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 ausgeglichen werden, damit aus einem vorzeitigen Rentenbezug kein finanzieller Vorteil gegenüber anderen Versicherten entsteht, die eine Rente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch nehmen. Es sei bereits fraglich, ob in der schädigungsbedingten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente trotz längerer Bezugszeit ein Vorteil gegenüber anderen Versicherten gesehen werden kann, denn durch § 116 SGB X wird die Rente letztlich als Schadensausgleich verstanden. Letztlich entstehen der Versichertengemeinschaft so durch die längere Rentenbezugszeit keine zusätzlichen Lasten zugunsten des Versicherten, wenn dem RV-Träger die vorzeitig gezahlten Rentenleistungen wegen eines Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X im Regressweg von einem Dritten vollständig erstattet werden. Das hiermit einhergehende Fehlen einer zusätzlichen Belastung der Versichertengemeinschaft trotz tatsächlichen Rentenbezugs entspricht wirtschaftlich betrachtet dem Fall des „nicht mehr“ Inanspruchnehmens im Sinne des § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI.

Als „nicht mehr“ vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente im Sinne des § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI sei anerkannt der Fall, dass der Berechtigte (im Nachhinein) auf die Rente verzichtet. Ebenso der Fall, dass der Berechtigte wegen eines „rentenschädlichen“ Hinzuverdienstes keinen Anspruch auf diese Rente (mehr) hat, wodurch es auch zur Erstattung einer zuvor erhaltenen Altersrente kommen könne. All diesen Fällen sei gemeinsam, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine finanziellen Aufwendungen des Rententrägers für die zuvor in Anspruch genommene Rente mehr anfallen oder die bereits angefallenen Aufwendungen im Nachhinein erstattet werden.

Den genannten Fallgruppen sei vorliegende Sachverhaltskonstellation unter dem Gesichtspunkt der fehlenden bzw. wegen Erstattung im Nachhinein entfallenen finanziellen Belastung des RV-Trägers und der Versichertengemeinschaft aus der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente (hier wegen Arbeitslosigkeit) vergleichbar. Daher ist es gerechtfertigt, die Rechtsfolge des § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI auf Fälle wie den vorliegenden im Wege der Analogie anzuwenden.

Insbesondere stehe § 187a Abs. 1 S. 1 SGB VI einer analogiefähigen und -bedürftigen Regelungslücke für den Fall des vollständigen Ersatzes einer vorzeitigen Altersrente nicht entgegen. Nach dieser Norm können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Dies schließt aber andere Möglichkeiten zur Verringerung der ursprünglichen Rentenminderung wie sie sich insbesondere durch ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen und Entfallen des Anspruchs auf die vorzeitige Altersrente nach § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB VI ergeben, nicht aus. Zudem würde eine Verpflichtung des Schädigers, zusätzlich zur Erstattung der gezahlten Rente an den Rententräger auch noch zugunsten des Geschädigten Beiträge nach § 187a SGB VI zu zahlen im wirtschaftlichen Ergebnis zu einem nicht gerechtfertigten zweifachen Ausgleich des der Versichertengemeinschaft durch den vorzeitigen Rentenbezug entstehenden Schadens führen. Denn die mit dem abgesenkten Zugangsfaktor verbundenen „Abschläge“ in Höhe von 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters „gleichen die Kosten des längeren Rentenbezugs aus“ und können nach § 187a SGB VI durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden. Diese Kosten werden jedoch bereits durch den nach § 116 SGB X vom Schädiger dem Rententräger zu leistenden Schadensersatz in Form der Erstattung der von diesem schädigungsbedingt zu erbringenden vorzeitigen Altersrente entsprechend der jeweiligen Haftungsquote ausgeglichen.

Damit ist der Streit entschieden und zwar zugunsten des Schädigers, dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Rententräger wegen §§ 116, 119 SGB X den unfallbedingt eingetretenen Renten- und Rentenbeitragsschaden ausgleicht. Ein darüber hinaus gehender Rentenkürzungsschaden ist nicht zu erstatten bzw. liegt ein solcher nicht vor, da der Rententräger die unfallbedingt eingetretene Kürzung eben wegen der Zuflüsse aus den §§ 116, 119 SGB X auszugleichen hat. Ein weitergehender Kompensationsanspruch steht weder ihm noch dem Geschädigten zu.




Verdienstausfall

Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 6.2.2018 — Aktenzeichen: 2 U 44/16

Steht eine unfallabhängige Erwerbsminderung im Raum, muss der Schädiger konkrete, dem Verletzen noch zugängliche Arbeitsplätze aufweisen, um einen Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 BGB führen zu können. Pauschales Behaupten genügt nicht.

Entscheidung
Das OLG führt noch einmal plastisch auf, welche Anforderungen der Schädiger erfüllen muss, um ein unterlassenes, fiktives Gehalt im Wege des Mitverschuldens anführen zu können und beantwortet dabei zudem, ob er sich hierzu „unters Messer“ legen muss:

Der Geschädigte muss im Rahmen seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens (§ 254 BGB) die ihm verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise gewinnbringend nutzen.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt aber nicht schon darin, dass der Geschädigte es unterlassen hat, sich einer Operation zur Beseitigung seiner körperlichen Beeinträchtigungen zu unterziehen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn die Operation einfach und gefahrlos ist, wenn sie nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und wenn sie die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet. Für die Zumutbarkeit einer solchen Operation reicht es hingegen keineswegs aus, dass sie aus ärztlicher Sicht unter Abwägung ihrer Chancen und Risiken zu empfehlen ist und dementsprechend dem Verletzten von (ggfls. auch mehreren) Ärzten angeraten wird; eine medizinische Operationsindikation allein genügt nicht.

Die Verpflichtung zur Verwertung der Arbeitskraft setzt ferner voraus, dass der Verletzte überhaupt die Möglichkeit hat, die verbliebene Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Ob ihm insoweit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist, gehört indessen zur Beweislast des Schädigers. Dieser muss infolgedessen darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Geschädigte eine andere zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können. Es ist Sache der Beklagten darzulegen, welche Art von Arbeiten der Kläger — unter Berücksichtigung des arbeitsärztlichen Gutachtens aber auch der beruflichen Entwicklung des Geschädigten und der Arbeitsmarktsituation — ausüben könne. Dem genügt nicht, wenn lediglich ausgeführt wird, die behaupteten und unter Beweis gestellten privaten körperlichen Tätigkeiten des Geschädigten ließen den Schluss zu, der Geschädigte sei in der Erwerbstätigkeit allenfalls mit „X“ % gemindert und könne daher mit „Y“ % seiner Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt beschäftigt werden.

Es bedarf konkreten Vortrages dazu, welche konkret auf die Verletzungen des Geschädigten bezogenen Arbeiten mit welchen Verdienstaussichten tatsächlich in Betracht kämen.

Es müssen also konkrete Berufe mit konkreten Gehältern als zumutbar und erreichbar dargestellt werden. Hieran fehlt es leider zu oft, so dass § 254 BGB von vornherein ausscheidet.




Arbeitsunfall: Unfall vor Arbeitsantritt

BSG, Urteil vom 23.1.2018 — Aktenzeichen: B 2 U 3/16 R

Das BSG versagt den Unfallversicherungsschutz beim Sturz bei der Prüfung der Fahrbahn auf Glatteis vor Fahrtantritt zur Arbeitsstelle.

Entscheidung
Das BSG hat entschieden, dass kein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, prüft, ob die Fahrbahn glatt ist und sich auf dem Rückweg zu seinem Auto verletzt.

In dem zu entscheidenden Fall wollte der Kläger morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto. Danach verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm. Hintergrund der Prüfung war eine Meldung des Deutschen Wetterdienstes, wonach in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei.

Das BSG hat entschieden, dass der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem der Kläger die Straße betreten hatte.

Nach Auffassung des BSG handelt es sich bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse nur um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg. Vorbereitungshandlungen seien nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht bestehe, eine solche Handlung vorzunehmen, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich sei, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen. Keine der Alternativen sei hier erfüllt gewesen. Auch wenn der Kläger die Prüfung als sinnvoll oder erforderlich angesehen habe, sei diese weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen.




Familienprivileg und Fremdschädiger

BGH, Urteil vom 17.10.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 423/16

Haftet aufgrund eines Verkehrsunfalls neben dem mit dem Verletzen in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Schädiger noch ein Fremdschädiger für denselben, zu den Leistungen eines Sozialversicherungsträgers kongruenten Schaden, ist der Anspruch des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer gemäß § 242 BGB auf das beschränkt, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.

Leitsatz
1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist einem angehörigen Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dessen Haftpflichtversicherer gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als er Schadensersatzleistungen verlangt, die mit den ihm vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind — Familienprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X. Eine Übertragung des Regelungsinhalts des § 86 Abs. 3 VVG auf § 116 Abs. 6 SGB X scheidet aus.

2. Haftet aber aufgrund des Verkehrsunfalls neben dem angehörigen Schädiger ein Fremdschädiger für denselben kongruenten Schaden, entstehen infolge der Regelungen des § 116 Abs. 1 und Abs. 6 SGB X verschiedene Schuldverhältnisse, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entsprechend anwendbar sind.

3. In dieser Fallgestaltung ist der Anspruch des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer gemäß § 242 BGB auf das beschränkt, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind.

Die Klägerin´ist seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig. Sie erhält deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen, die die Streithelferin auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht hat.

Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilurteil festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 dem Grunde nach gerechtfertigt ist und dass die Beklagte verpflichtet ist. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin hat das Oberlandesgericht klargestellt, dass die festgestellte Ersatzpflicht auch den Rentenausfall erfasst und — nur insoweit den Rechtsmitteln stattgebend — weiter festgestellt, dass der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € beschränkt ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagte vollständige, die Streithelferin teilweise Klageabweisung.

Entscheidung
Die Klägerin hat als Beifahrerin gegen ihren Ehemann (im Folgenden: angehöriger Schädiger) gemäß § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens.

Soweit der Sozialversicherungsträger der Klägerin infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung keine oder keine kongruenten Sozialleistungen zu erbringen hat, steht die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich dieses Teils ihres Verdienstausfallschadens außer Frage.

Die Klägerin ist der Beklagten gegenüber grundsätzlich auch aktivlegitimiert, als sie im Hinblick auf ihren Verdienstausfall Schadensersatzleistungen verlangt, die mit den ihr vom Sozialversicherungsträger infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang ihrer diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträgers ist aufgrund § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Diese Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger gilt auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.

Verzichtet der Geschädigte auf den mit dem Familienprivileg bezweckten Schutz und nimmt er den Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, verringern die Leistungen, die der Sozialversicherungsträger infolge des Unfalls an die Klägerin erbringt, weder den von den Schädigern zu ersetzenden Schaden noch entfalten sie Erfüllungswirkung für die Schädiger und deren Versicherer. Zwischen dem Sozialversicherungsträger und den Schädigern besteht nämlich kein Gesamtschuldverhältnis.

Die Geltendmachung des der Klägerin zustehenden Anspruchs stellt sich aber insoweit als treuwidrig dar, als die Klägerin mit der Durchsetzung ihres auf kongruente Leistungen gerichteten Anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer des angehörigen Schädigers den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem letztlich vollumfänglich haftenden Fremdschädiger und dessen Haftpflichtversicherer zum Erlöschen bringt (§ 242 BGB). Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist aus diesem Grund auf Null reduziert. Ist ein zusätzlicher Schädiger vorhanden, der dem Sozialversicherungsträger gegenüber vollumfänglich verantwortlich ist, führt das infolge der Vorschrift des § 116 Abs. 1 und 6 SGB X zu verschiedenen Schuldverhältnissen zwischen den vier Beteiligten — Geschädigter, angehöriger Schädiger, Sozialversicherungsträger und Fremdschädiger -, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entsprechend anwendbar sind.

In dieser Fallkonstellation hat die Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des kongruenten Verdienstausfallschadens durch die Klägerin gegenüber dem angehörigen Schädiger zur Folge, dass die Klägerin diesen Schaden — zunächst — doppelt ersetzt erhält und zugleich den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den letztlich vollumfänglich verantwortlichen Fremdschädiger zum Erlöschen bringt. Damit geht die durch den doppelten Ersatz des Verdienstausfallschadens entstehende Bereicherung der Klägerin unmittelbar zu Lasten des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft. Das erfordert entsprechend § 430 BGB einen Ausgleich zwischen den beiden Gläubigern — der Klägerin und dem Sozialversicherungsträger — dahin, dass die Klägerin diese Bereicherung an den Sozialversicherungsträger hinauszugeben hat.

Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch geltend, der ihr zwar formal zusteht, der ihr aber eine nur vorübergehende Bereicherung verschafft, die sie ohnehin wieder herauszugeben hätte, während sie gleichzeitig in der Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X zum Ausdruck kommende beachtliche Interessen des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft verletzt. Das stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar.




Verjährung

OLG Frankfurt , Urteil vom 3.11.2017 — Aktenzeichen: 8 U 239/16

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die die Verjährungshemmung beendende positive Entscheidung des Versicherers:

Leitsatz
Auch eine anspruchsbejahende positive Erklärung des Versicherers kann eine endgültige Entscheidung i.S.d. § 115 Abs. 2, S. 3 VVG sein. Ein Anerkenntnis, das gem. § 212 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung des Gesamtanspruchs zu führen vermag, ist einer die Verjährungshemmung des § 115 VVG beendenden Entscheidung nicht ohne weiteres gleichzusetzen. Dem Geschädigten muss neben dem Anerkenntnis umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadenspositionen geben sein.

Sachverhalt
Der verklagte Kfz-Haftpflichtversicherer erklärte gegenüber dem Geschädigten schriftlich:

„Ganz abgesehen davon, dass für uns der weitere Verlauf bisher nicht zu ersehen ist, da Sie uns bis heute keine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung mit konkreter Benennung des erstbehandelnden Krankenhauses und der behandelnden Ärzte, trotz Aufforderung mit Schreiben vom 21.09.07 u. 02.10.07, übersandt haben, kommt bei einer selbst schweren Sprunggelenksverletzung mit Arthrose u. Dauerfolgen nach der Rspr. nicht die Zahlung einer Schmerzensgeldrente in Betracht.

Eine Schmerzensgeldrente kommt nur in Betracht, wenn ein wichtiges Glied oder Sinnesorgan verloren wurde und die Beeinträchtigung der Lebensführung sich ständig äußerst schmerzlich fortsetzt. Es muss sich um ganz massive Dauerschäden handeln, wie dies z.B. im Falle von Querschnittslähmungen o. sehr schweren Schädelhirntraumen der Fall ist […].

Dies alles ist hier definitiv und glücklicherweise für Ihren Mandaten nicht der Fall. Um hier diese Angelegenheit doch noch einer vernünftigen außergerichtlichen, vergleichsweisen Regelung zuzuführen, ohne Ihren Mandaten durch Klageerhebung bereits jetzt u. erst recht im Hinblick auf die Ihrerseits geäußerte, in keiner Weise haltbare Auffassung zur Schmerzensgeldrente, sinnlose Prozesskosten aufzubürden, schlagen wir vor, dass Sie nun zunächst die entsprechenden behandelnden Ärzte benennen, incl. Erstbehandlung u. die diesbezüglichen Enbindungserklärungen übersenden. Wir werden sodann umgehend die entsprechenden ärztlichen Gutachten in Auftrag geben u. Ihnen nach Zugang Durchschriften übersenden.

In Hinblick auf die Haftungsfrage steht fest, dass Ihr Mandant zum Unfallzeitpunkt keinen Führerschein hatte. Hier müssen wir um Darlegung bitten, ob er grds. nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, oder ob ihm diese entzogen wurde, wenn ja aus welchen Gründen. In letzterem Fall müssen wir um Vorlage des dazugehörigen Führungszeugnisses mit dem entsprechenden Auszug aus dem Bundeszentralregister bitten.

Zur Höhe haben wir die bisher geltend gemachten materiellen Positionen auch bereits mit insgesamt 415,78 € abgerechnet. bald uns die obigen Nachweise Ihrerseits übersandt werden, werden [wir] diese demgemäß, aufgrund der sich sodann ergebenden Haftungsquote, anrechnen bzw. bei nicht gegebener Eignungseinschränkung voll erstatten.

Im Hinblick auf das Schmerzensgeld hat Ihr Mandant zum Unfallzeitpunkt eine Motorradhose u. insbesondere keine Motorradstiefel getragen. Im Hinblick auf die getragenen Stiefel müssen wir zunächst um Übersendung eines Lichtbildes bitten, da hier zu prüfen ist, ob diese dieselbe Schutzfunktion erfüllen [wie] Motorradstiefel, letztlich trat hier gerade eine Sprunggelenksverletzung ein. Wir verweisen hierzu auf die Rspr. […], wonach bei nicht entsprechender Schutzkleidung ein angemessener Abschlag beim Schmerzensgeld zu berücksichtigen ist.

Gegenwärtig wollen wir Ihnen zunächst einen weiteren durch uns frei verrechenbaren Vorschuss für Ihren Mandaten von 3.500,00 € übersenden, damit bestehen insgesamt dieser Sache durch uns frei verrechenbare Vorschüsse von 5.000,00 €.

Nach Vorlage der weiteren Unterlagen, sowie dem Zugang der sodann noch einzuholenden ärztlichen Gutachten werden wir umgehend abschließend auf die Haftungsfrage zurückkommen, sowie die materiellen Positionen abrechnen und Ihnen auch einen, den Verletzungen angemessenen Vorschlag für das Schmerzensgeld machen, unter Berücksichtigung eines immateriellen Vorbehaltes, soweit dies gewünscht wird.“

Entscheidung
Nach § 115 Abs. 2, S. 3 VVG ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, wenn der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet wurde.

Dabei kann nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende positive Erklärung des Versicherers eine Entscheidung im obigen Sinne darstellen.

Jedoch können nur solche positiven Bescheide als ausreichende Entscheidung gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Dabei hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den insoweit maßgeblichen Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Indes kann die Verjährungshemmung nur dann ihr Ende finden, wenn dem Anspruchsteller durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber seinen Forderungen als Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird. Im Hinblick auf den Schutzzweck beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährungshemmung daher nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Anspruchsteller die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt.

Zwar kann in der vorbehaltlosen Ersatzleistung auf einzelne Schadenspositionen ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen. Ein derartiges Anerkenntnis, das zu einem Neubeginn der Verjährung des Gesamtanspruchs zu führen vermag, ist aber einer die Verjährungshemmung des § 115 VVG beendenden Entscheidung nicht ohne weiteres gleichzusetzen. Die zum Wegfall der Verjährungshemmung führende anspruchsbejahende Erklärung des Versicherers muss nicht nur ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB umfassen, sondern dem Geschädigten auch umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadenspositionen geben.

Das Schreiben der Beklagten ließ nach Ansicht des OLG nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, ob die Beklagte auch alle künftigen angesichts der Verletzungen des Klägers noch zu gewärtigenden Schadensposten, die bisher nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird. Es reiche nicht aus, wenn der Kläger aufgrund des Schreibens wohl davon ausgehen konnte, dass eine zumindest anteilige Haftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten nicht mehr bestritten werde. Die Beklagte werde dadurch auch nicht unbillig belastet, denn sie hatte es in Kenntnis der Unfallfolgen des Klägers und der darauf beruhenden wahrscheinlichen weiteren Schadenspositionen selbst in der Hand, die Verjährung durch eine formwahrende und eindeutige Erklärung wieder in Lauf zu setzen.

Auch Verwirkung läge nicht vor, da eine bloße Untätigkeit des Klägers während eines längeren Zeitraumes keineswegs zu der Annahme rechtfertige, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Kläger billigerweise nicht mehr rechnen.




Verjährung §§ 110,113 SGB VII

BGH, Urteil vom 25.7.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 433/16

Für die Verjährung der Ansprüche aus § 110 SGB VII gelten gem. § 113 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und Abs. 2 BGB mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht des SVT bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Im Rahmen dieser Norm waren bisher viele Einzelheiten streitig. So etwa, ob Kenntnis vom Schaden und Schädiger neben der bindenden Feststellung hinzutreten muss, ob die Verjährungsfrist tag genau oder erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, oder ob für eine bindende Feststellung des SVT im Rahmen des § 113 SGB VII ein förmlicher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Verwaltungsakt erforderlich ist oder bereits die Gewährung und Auszahlung von Einzelleistungen reicht — vergleiche hierzu Möhlenkamp, VersR 2013, 544 m.w.N.).

Mit Urteil vom 08.12.2015 (VersR 2016, 551) hatte sich der BGH erstmals mit dieser Regelung befasst, die meisten der angesprochenen Punkte jedoch offen gelassen. Allerdings hat er klar gestellt, dass eine bindende Feststellung der Leistungspflicht dann vorliegt, wenn der SVT den geschädigten Versicherten schriftlich darüber informiert habe, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und er deshalb Leistungen zu erbringen habe.

Leitsatz
1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

2. Demnach hat stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist — unabhängig von der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB — ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015, VI ZR 37/15).

Entscheidung
Nun hat der BGH erneut zu § 113 SGB VII entschieden und der bisher in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung widersprochen, wonach es sowohl auf die Kenntnis des SVT als auch auf die Ultimo-Regel des § 119 Abs. 1 BGB ankommen soll, da § 113 SGB VII auf diese Norm verweise (zur anderen, nun vom BGH geteilten Ansicht siehe Möhlenkamp VersR 2013, 544).

Nach dem BGH kommt es für die Verjährung nach § 113 SGB VII nicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach § 199 Abs. 1 BGB an. Außerdem ist tag genau ab der bindenden Leistungsfeststellung des SVT zu rechnen. Die Ultimo-Regel des § 119 BGB — Beginn der Verjährung zum Jahresende — findet keine Anwendung.

Bereits der Wortlaut des § 113 Satz 1 SGB VII lege es nahe, dass die Vorschrift den Verjährungsbeginn abweichend von § 199 Abs. 1 BGB abschließend regle. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich für den Regressanspruch aus § 110 SGB VII eine Sonderregelung treffen. Forderte man neben der bindenden Feststellung kumulativ die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Unfallversicherungsträgers im Sinne von § 199 BGB, würde diese klare Anordnung nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Zeitpunkt der bindenden Feststellung der Leistungspflicht nach dem der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis läge. Dies sei aber nicht zwingend und auch nicht stets der Fall. Im Falle einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis nach bindender Feststellung der Leistungspflicht als notwendiger Voraussetzung des Verjährungsbeginns könnte dann die Stichtagsregelung ab Kenntnis oder die „Ultimoregelung“ des § 199 Abs. 1 BGB herangezogen werden. Dadurch würde das im Rahmen des § 113 Satz 1 SGB VII eigenständige Kriterium des Verjährungsbeginns — bindende Leistungspflichtfeststellung — im Ergebnis jedoch oftmals leerlaufen (vgl. nur Möhlenkamp aaO S. 546).

Für die bindende Leistungspflichtfeststellung als alleiniges Kriterium des Beginns der Verjährungsfrist spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 113 SGB VII. Nach der Vorgängerregelung des § 642 Abs. 1 RVO verjährten die Ansprüche in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt worden oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, spätestens aber in fünf Jahren nach dem Arbeitsunfall. Auf die Kenntnis des Unfallversicherungsträgers kam es eindeutig nicht an. Daran habe sich mit Einführung des § 113 SGB VII durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz nichts geändert. Denn nach § 113 SGB VII in dieser Fassung galten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die Bestimmungen des § 852 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wurde, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt worden ist. Zwar regelte § 852 Abs. 1 BGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eine Verjährung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte, doch sollte mit dem Verweis auf § 852 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre erweitert werden. Eine Änderung des Verjährungsbeginns sollte daraus nicht abgeleitet werden (vgl. Möhlenkamp, VersR 2013, 544, 546). Die Materialien böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verjährungsbeginn inhaltlich neu geregelt und dem Verweis auf § 199 BGB eine eigenständige Bedeutung zukommen sollte (vgl. Möhlenkamp, VersR 2013, 544, 549).

Somit ist letztlich nur noch die Frage offen, ob im Auszahlen einer Leistung bereits eine bindende Feststellung der Leistungspflicht des SVT gesehen werden kann. Wenn nach dem BGH schon die Anerkennung des Arbeitsunfalles gegenüber dem Geschädigten durch den UV-Träger ausreicht, dann muss erst recht die Auszahlung einer Leistung genügen. Denn dabei handelt es sich sowohl um einen konkludenten Verwaltungsakt als auch ging der Auszahlung zwangsläufig die behördeninterne Anerkennung des Unfalles als Versicherungsfall voraus (vgl. Möhlenkamp, VersR 2013, 544).




Nachrüstpflicht

LG Kempten, Urteil vom 17.7.2017 — Aktenzeichen: 51 S 644/17

Leitsatz
Die Fürsorgepflicht des Vermieters einer Tiefgarage begründet eine Nachrüstungspflicht bei Tiefgaragentoren, die den Sicherheitsstandards nach DIN EN 13 241-1 nicht mehr entsprechen. Dies bedeutet, dass der Vermieter bei Änderungen von Sicherheitsvorschriften nicht sofort reagieren muss, dennoch aber durch positives Tun gefordert ist, die Mietsache so zu erhalten, dass dem Mieter kein Schaden entsteht bzw. Gefahren für das Eigentum des Mieters verhindert oder abgewendet werden.

Entscheidung
Das LG erkennt einen fortbestehenden Bestandsschutz der Toranlage wegen ihrer damaligen vorschriftsgemäßen Errichtung nicht an. Es gehöre zur Verkehrssicherungspflicht des Vermieters, bei Änderungen von Sicherheitsvorschriften zwar nicht sofort reagieren zu müssen. Sind jedoch seit der Änderung mehr als 10 Jahre vergangen, sei es angezeigt, eine entsprechende Nachrüstungspflicht des Vermieters zu fordern. Im übrigen hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass es dem Vermieter bei den zu erwarten den Kosten zumutbar ist, die Nachrüstung vorzunehmen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sei nicht nur eine regelmäßige Wartung des Tores durch eine Fachfirma gefordert, sondern auch eine Überprüfung des Tores auf die aktuelle Verkehrssicherheit. Im konkreten Fall des LG mag als weiteres Argument hinzugekommen sein, dass die Toranlage bereits nicht mehr dem ursprünglichen Bestand aus dem Jahr 1976 entsprach, sondern bereits mehrmals Neuerungen vorgenommen wurden. Dies zeige, dass sich auch der Vermieter in der Vergangenheit der Tatsache bewusst gewesen sei, dass neue Sicherheitsstandards in die Anlage einzubauen sind.

Allerdings gibt es einen Mitschuldner: Denn gegebenenfalls hätte die Wartungsfirma bei der Wartung auf die neuesten Sicherheitsvorschriften und eine etwaige Nachrüstung des Tores hinweisen müssen. Sollten die se Hinweise unterlassen worden sein, hat sich dieses Verschulden die Beklagte gern. § 278 BGB zurechnen zu lassen — Streitverkündung.




Bindungswirkung des § 108 SGB VII

BGH, Urteil vom 30.5.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 501/16

Leitsatz
1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung — auch des Revisionsgerichts — Grenzen.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung in der Person des in Anspruch genommenen Schädigers aus der uneingeschränkten Prüfungskompetenz der Zivilgerichte unterliegenden Gründen zwar nicht erfüllt sind, sich aber die Frage stellt, ob seine Haftung in Hinblick auf die Privilegierung eines weiteren Schädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt ist.

Entscheidung
Der BGH stellt den Umfang der Bindungswirkung des § 108 SGB VII dar und macht klar, dass diese weitreichend ist und selbst dann gilt, wenn im unmittelbaren Verhältnis von Schädiger und Geschädigtem die §§ 104 ff. SGB keine Anwendung finden:

Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Für den Geschädigten untragbare Ergebnisse, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalles bestehen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt wird, sollen verhindert werden. Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung — auch des Revisionsgerichts — Grenzen.

Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall — wie in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt — als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte — wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert — im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war. Denn die Versicherteneigenschaft ist eine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) und damit als Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Eine eigenständige Beurteilung dieser Fragen ist den Zivilgerichten dementsprechend grundsätzlich verwehrt.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung in der Person des in Anspruch genommenen Schädigers aus der uneingeschränkten Prüfungskompetenz der Zivilgerichte unterliegenden Gründen zwar nicht erfüllt sind, sich aber die Frage stellt, ob seine Haftung in Hinblick auf die Privilegierung eines weiteren Schädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt ist.




Mehrere Regressschuldner beim Baustellenunfall

OLG Hamm, Urteil vom 2.9.2016 — Aktenzeichen: I-9 U 75/15

Die Entscheidung befasst sich mit vielen Fragen bei Baustellenunfällen, wo der eine nach § 110 SGB VII und ein anderer nach § 116 SGB X haftet. § 110 SGB VII führt zu einer Haftungseinheit, so dass alle Betroffenen als Gesamtschuldner haften. Der nicht privilegierte Schädiger ist davon — gestörte Gesamtschuld — abzugrenzen. Außerdem finden sich Ausführungen zur groben Fahrlässigkeit und zum Mitverschuldenseinwand.

Leitsatz
1. Der grobe Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften rechtfertigt die Annahme eines groben Verschuldens.

2. Die Warnung vor Gefahrenquellen kann die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen.

Sachverhalt
Die Kl. ist eine Sozialversicherungsträgerin und macht gegenüber den 4 Bekl. Schadensersatz aufgrund eines Arbeitsunfalls geltend. Die Firma B, ein Mitgliedsunternehmen der Kl., hatte den Geschädigten T (im Weiteren: Geschädigte) an die Bekl. zu 1 verliehen. Die Bekl. zu 4 ist mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen befasst. Die Bekl. zu 1 war von der Bekl. zu 4 beauftragt, eine Photovoltaikanlage auf einer von der Bekl. zu 4 angemieteten Lagerhalle zu montieren. Dabei verpflichtete sich die Bekl. zu 4, die erforderlichen Absicherungsmaßnahmen am Dach vor Beginn der Arbeiten durchzuführen. Tatsächlich waren zu Beginn der Arbeiten diese Maßnahmen unstreitig größtenteils nicht erfolgt. Die Absturzkanten der Giebelseiten der im Firstbereich 12 m hohen Lagerhalle waren nicht gegen Absturz gesichert. Die im Traufbereich angebrachte Absturzsicherung war wirkungslos, im nördlichen Traufbereich fehlten ca. 10 m Sicherungsnetz. Die Abstände der Sicherungspfosten betrugen 6 m, ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen war dieser Abstand zu groß. Das Fangnetz war im oberen Bereich der Sicherungspfosten nur übergehängt, nicht aber mittels zugelassener Gurte belegt. Im mittleren und unteren Bereich der Sicherungspfosten fehlte die Verankerung des Fangnetzes. Im Bereich der Lichtbänder, die sich jeweils in einem Abstand von 8 m über das Dach zogen, waren keine Sicherungsnetze angebracht.

Der von der Bekl. zu 1 als Vorabeiter eingesetzte Bekl. zu 3 monierte, als die Arbeiten auf dem Dach beginnen sollten, das Fehlen einer Absicherung dieser nicht betretbaren Lichtbänder gegenüber der Bekl. zu 4. Die Arbeiten auf dem Dach wurden gleichwohl begonnen. Am Folgetag nahm der Geschädigte zusammen mit dem Bekl. zu 3 die Arbeiten auf der Dachfläche auf. Gegen 11.30 Uhr trat der Geschädigte unter nicht näher aufklärbaren Umständen auf ein Lichtband, welches einbrach und stürzte ca. 9,50 m tief auf den Betonboden der Lagerhalle, wobei er sich schwer verletzte.

Entscheidung
Nach Ansicht des OLG haften die Bekl. zu 1–3 der Kl. für die ihr im Zusammenhang mit dem Unfall des Geschädigten entstandenen Aufwendungen nach § 110 I SGB VII als Gesamtschuldner, die Bekl. zu 4 haftet ihr nach den § 823 I BGB, § 116 SGB X, jedoch nur bis zur Höhe von 50 % des erstattungsfähigen Aufwands. Denn während die Bekl. zu 1–3 eine Haftungseinheit bilden und echte Gesamtschuldner iSd § 426 BGB sind, besteht im Hinblick auf die Bekl. zu 4 ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis. Die Bekl. zu 1–3 haften nämlich lediglich nach den §§ 104 ff. SGB VII eingeschränkt mit der Folge, dass sie nicht in Anspruch genommen werden können. Demgegenüber haftet die Bekl. zu 4 dem Geschädigten in vollem Umfang, weil sie kein Haftungsprivileg für sich in Anspruch nehmen kann. Die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld führen daher zu einer Haftungsteilung zwischen den Bekl. zu 1–3 auf der einen Seite und der Bekl. zu 4 auf der anderen Seite im Innenverhältnis. Dabei wertet der Senat das Verschulden aller vier Bekl. als grob fahrlässig und insgesamt auch gleichgewichtig.

Der Bekl. zu 2 ist als Geschäftsführer der Bekl. zu 1 dafür zuständig, dass die zum Schutz der Arbeitnehmer einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden und insbesondere die entsprechenden Maßnahmen vor Beginn von Dachdeckerarbeiten vollständig vorhanden sind. Seine Verantwortung mag sich bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der diesbezüglichen Absicherungsmaßnahmen auf einen Dritten, hier auf die Bekl. zu 4, auf eine Überwachung und Kontrolle beschränken. Es ist ihm jedoch vorzuwerfen, dass er keine eindeutigen Anweisungen und Direktiven innerhalb des Unternehmens für den Fall getroffen hat, dass eine ausreichende Absicherung der Baustelle entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften vor Beginn von Dacharbeiten eben nicht vorgenommen worden war.

Die Bekl. zu 4, die vertraglich mit der Durchführung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen betraut war, hat diese objektiv pflichtwidrig nicht vor Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen.

Der Bekl. zu 3 hat vor diesem Hintergrund grob fahrlässig gehandelt, als er die ihm untergebenen Arbeiter trotz Kenntnis der unzureichenden bzw. zum Teil nicht vorhandenen Sicherungsmaßnahmen mit den Arbeiten auf dem Dach beginnen ließ. Schließlich vermag der Umstand, dass der Bekl. zu 3 dem unerfahrenen Geschädigten, der sich zum Zeitpunkt des Unfalls zum ersten Mal auf dem Dach befand, den erfahrenen Zeugen W als Arbeitspartner zugewiesen hat, diesen nicht vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entlasten. Denn auch hierdurch wird lediglich die gebotene ausreichende Absicherung des Arbeitsplatzes durch eine Beaufsichtigung der Arbeiter ersetzt.

Ein Mitverschulden des Geschädigten liege nicht vor: Insbesondere nicht darin, dass er die Arbeit überhaupt in Kenntnis der unterbliebenen Absicherung der Lichtbänder aufnahm. Übernimmt ein Arbeitnehmer eine gefährliche Arbeit in Kenntnis dieser Gefährlichkeit, begründet dies kein Mitverschulden, wenn er damit einer Anordnung seines weisungsbefugten Vorgesetzten entspricht Nichts Anderes kann gelten, wenn es sich nicht um eine eindeutige Weisung, jedoch um eine Sicherungseinschätzung des verantwortlichen Vorarbeiters handelt, auf die sich der Arbeiter verlassen darf, insbesondere, wenn er selbst die Gefährlichkeit der aufzunehmenden Arbeiten nicht beurteilen kann.