Essensaufnahme als unfallversicherte Tätigkeit

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2099, Az.: L 16 U 79/16

 

Leitsätze

1. Die Nahrungsaufnahme während einer versicherten schulischen Veranstaltung steht grundsätzlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, betriebliche bzw schulische Umstände oder Zwänge haben die Einnahme des Essens oder Trinkens wesentlich mitbestimmt (zB zur Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit).

2. Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls eines volljährigen und im Alltag selbstständigen Schülers, der an behinderungsbedingten Problemen bei der Nahrungsaufnahme bzw unter häufigem Verschlucken von Speisen und Getränken leidet, wenn dieser sich beim Essen vom Buffet einer schulischen Abschlussveranstaltung dermaßen verschluckt hatte, dass er einen Herzatemstillstand und einen daraus resultierendem Hirnschaden erlitt.

 

Sachverhalt

Der im Jahre 1990 geborene Kläger litt seit seiner Kindheit an einer Cerebralparese mit spastischer Tetraparese. Es bestand Rollstuhlpflichtigkeit. Ferner litt der Kläger an einer Kehlkopfdeformität, aufgrund derer es bereits in der Vergangenheit häufig zum Verschlucken beim Essen und Trinken gekommen war. In der Zeit von August 2007 bis Juli 2009 absolvierte der Kläger ein zweijähriges Berufsvorbereitungsjahr. Er lebte dort in der Einrichtung des F. in N. Es handelt sich um eine Schule/Internat für körperbehinderte Menschen. Dort war er nach dem Schreiben des F. N. vom 11. September 2009 ein selbstständiger Schüler, der sowohl in der Lage war, seine Heimfahrten nach O. /P. zu organisieren und durchzuführen, seine schulischen Belange zu erledigen, sein Essen und seine Getränke selbstständig einzukaufen und seine Freizeit zu gestalten. In der Einrichtung durfte der Kläger ohne Einschränkungen alles essen und trinken. Er konnte alleine mit Hilfe einer Schnabeltasse trinken. Das Essen musste allerdings zerkleinert und angereicht werden.

Der Kläger nahm er am Abend des 08. Juli 2009 an einer von der Schulleitung genehmigten Abschlussfeier teil. Dort stand für die Teilnehmer ein Buffet zur Verfügung, an dem sie sich selbst bedienen konnten. Der Kläger ließ sich von einem Freund und Mitschüler eine Schale mit verschiedenen Salaten (Kraut-, Nudel- und Kartoffelsalat) mitbringen. Die Auswahl des Essens bestimmte er selbst. Das Essen wurde ihm von der sozialpädagogischen Fachkraft Q. kleingeschnitten und gereicht. Dabei zeigte er durch Gesten an, wann er die nächste Portion gereicht bekommen möchte. Nach Anreichung des kleingeschnittenen Mozzarellakäses zeigte er mit Gesten an, dass er Probleme beim Schlucken hatte. Nachdem die Schluckstörungen durch Klopfen auf den Rücken und Ausräumen des Mundes nicht behoben werden konnten, wurde von anderen auf der Feier anwesenden Personen der Notarzt gerufen. Infolge eines Herzatemstillstandes mit ausgeprägtem Sauerstoffmangel und daraus resultierendem Hirnschaden entwickelte sich in der Folge ein apallisches Syndrom.

Schüler sind während des Besuches von allgemein- oder berufsbildenden Schulen sowie während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert. Der zuständige SVT lehnte die Anerkennung des Geschehens als Versicherungs- bzw. Arbeitsunfall im schulischen Bereich jedoch ab. Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers vor dem LSG in zweiter Instanz.

 

Entscheidung

Das LSG verneint einen Versicherungsfall:

Erforderlich für das Vorliegen eines Versicherungsfalls sei, dass a) die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), b) die Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität),
und c) das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Ein unfallbringendes Verhalten sei dann eine versicherte Tätigkeit, wenn zwischen dem konkreten Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des Versicherten ein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Die Grenze der geschützten Tätigkeit sei wertend zu ermitteln. Es sei zu prüfen, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reiche.

Zwar habe der Kläger als Schüler zum Kreis der versicherten Personen gehört, denn das offizielle Ende der Schulausbildungszeit sei der 10. Juli 2009 gewesen. Bei der Abschlussfeier am 8. Juli 2009 habe es sich zudem um eine grundsätzlich versicherte Schulveranstaltung gehandelt, die von der Schulleitung genehmigt worden sei. Die streitige Verrichtung, die Nahrungsaufnahme, habe allerdings nicht in einem inneren sachlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit gestanden. Seit jeher werde die Nahrungsaufnahme in der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich dem privaten, unversicherten Lebensbereich zugerechnet, wenn sie nicht aufgrund der besonderen Umstände der versicherten Tätigkeit ausnahmsweise unmittelbar Teil derselben sei. Zwar könne auch das Unternehmen ein vitales Interesse daran haben, dass Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten genutzt werden, um die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu erhalten. Für die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und der Verrichtung „Essen“ reiche ein solches Interesse jedoch nicht aus. Denn mit „Essen und Trinken“ werde primär ein Grundbedürfnis gestillt, das ein jeder Mensch unabhängig davon hbet, ob er einer versicherten Tätigkeit nachgeh oder nicht.

Nur ausnahmsweise bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vorgang der Aufnahme von Nahrung oder Getränken und der versicherten Tätigkeit, nämlich dann, wenn betriebliche Umstände die Einnahme des Essens oder das Trinken wesentlich mitbestimmten.  Dies sei nach der älteren Rechtsprechung des BSG schon dann der Fall gewesen, wenn die betrieblichen Umstände ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl veranlasst haben, welches ohne die betriebliche Tätigkeit nicht oder erst später aufgetreten wäre, wenn also „Essen und Trinken“ unmittelbar der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienten. Versicherungsschutz sei ferner bejaht worden, wenn der Versicherte sich bei seiner Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste oder besondere betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt worden seien. Darüber hinaus habe das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht gezwungen, aber wenigstens veranlassten hätten, seine Mahlzeiten an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG müsse sich zusätzlich hierzu die Nahrungsaufnahme abweichend von dem normalen Trink- oder Essverhalten so abgespielt haben, dass eine Zuordnung zu der betrieblichen Tätigkeit auch objektiv nachvollziehbar sei. Dies sei etwa der Fall, wenn der Versicherte unmittelbar während der belastenden Arbeit esse oder trinke, so dass trotz Durst erregender oder besonders Kräfte zehrender Tätigkeit kein Versicherungsschutz bestehe, wenn Essen oder Trinken auf die Arbeitspause verschoben werden und nicht unmittelbar am Arbeitsplatz erfolgen würden.

An dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Nahrungsaufnahme und dem Schulbesuch des Klägers fehle es aber vorliegend. Betriebliche bzw schulische Umstände hätten die Einnahme des Essens und Trinkens nicht wesentlich mitbestimmt. Der Kläger habe sich zwar bei, aber nicht wegen der Abschlussfeier verschluckt. Nach Auskunft des Geschäftsführers hätte der Kläger auch in der Internatsgruppe essen können. Eine schulische Verpflichtung zum Essen habe nicht bestand . Der Kläger habe auf der Abschlussfeier – wie bei jedem anderen Essensvorgang auch – die von ihm gewünschten Speisen ausgewählt und sich von Hilfspersonen zusammenstellen lassen. Sodann habe er sie sich anreichen lassen. Er sei jedoch zur Auswahl und Aufnahmeentscheidung des Essens während der Abschlussfeier eigenverantwortlich in der Lage gewesen.  Zudem sei er in der Lage gewesen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er vom Essensangebot im Rahmen der Abschlussfeier Gebrauch mache oder ob er vielmehr in der Internatsgruppe essen wollte. Es hätten damit keine besonderen Umstände vorgelegen, aufgrund derer ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz hätte entstehen müssen.

Ein „hartes‟ Urteil.




Kein Haftungsgrund – Keine Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.01.2020, Az.: 1 U 81/18

 

Leitsätze

Fehlt es an einer unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls einschließlich der Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzuordnen ist, muss vom Zivilgericht grundsätzlich die Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII beachtet werden. Eine Aus- bzw. Fristsetzung nach Maßgabe dieser Vorschrift kann allerdings unterbleiben, wenn die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung sich im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich erweist.

 

Sachverhalt

Das Landgericht hatte in I. Instanz § 108 Abs. 2 SGB VII nicht hinreichend beachtet und die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 104 Abs. 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung als erfüllt angesehen, ohne den den Unfallversicherungsträgern bzw. den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.

 

Entscheidung

Deshalb konnte das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich keinen Bestand haben. Denn nach § 108 Abs. 2 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 – 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Eine unanfechtbare Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts zu der Frage, ob die Klägerin den streitgegenständlichen Unfall als Versicherte aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist, lag bei Schluss der mündlichen Verhandlung in I. Instanz jedoch nicht vor.

Das OLG führt allerdings aus, dass die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII durch das Landgericht sich jedoch im Ergebnis nicht auswirke, denn eine Aus- bzw. Fristsetzung müsse nicht erfolgen, wenn schon die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt seien und daher Fragen, die der Bindungswirkung unterliegen, nicht entscheidungserheblich sind. So lag es im vorliegenden Fall. Denn die Frage, ob es sich bei dem Sturzgeschehen um einen Arbeitsunfall handelte, der sozialversicherungsrechtlich dem Schädiger (letztlich ging es um eine Inzidentaprüfung im Rahmen eines Awaltshaftungsprozesses)  als Unternehmen zuzuordnen war, erwies sich für das OLG unter Berücksichtigung der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich, weil nach dem Ergebnis eine vertragliche oder deliktische Schadensersatzhaftung nicht vorlag. Es fehlte am Nachweis einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung, was Voraussetzung für ihre Haftung gewesen wäre. Fehle es aber bereits an einer haftung dem Grunde nach, könne eine Aus- bzw. Fristsetzung nach Maßgabe des § 108 Abs. 2 SGB VII  kann alunterbleiben.




Aktivlegitimation Rentenschaden § 119 SGB X

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2020, Az.: 14 W 4/20

Leitsätze

1. Geht ein Anspruch vollständig auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder über, verbleibt dem Geschädigten nicht etwa eine Art Einzugsermächtigung; er kann weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers klagen.

2. Käme der Rentenversicherungsträger seiner sozialrechtlichen Pflicht zum Einzug der Beiträge nicht nach und käme es daher zu einer Rentenminderung, hätte der Geschädigte ebenfalls keinen persönlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Rentenversicherungsträger, der auf Gutschriften auf dem Beitragskonto zu richten wäre.

 

Sachverhalt

Die Klägerin möchte vom Haftpflichtversichrer des Unfallverursachers die Verpflichtung einklagen (Feststellungsklage), dass dieser verpflichtet sei, zukünftige unfallbedingte Rentenschäden auszugleichen. Außerdem beziffert sie einen zurückliegenden Teil der vermeintlichen Ansprüche.

 

Entscheidung

Das OLG stellt fest, dass die Klägerin wegen des Anspruchsübergangs nach §§ 116, 119 SGB X nicht mehr Inhaberin des Anspruchs auf Erstattung eines twaiger – zukünftigen –  Rentenschadens als Folge des Unfalls ist. Denn soweit ein Anspruch wegen etwaig unfallbedingt (bisher) nicht geleisteter Rentenversicherungsbeiträge bestünde, ginge er nach § 119 Abs. 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger über. Nach dieser Norm erfolgt ein Anspruchsübergang des Sozialversicherten auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Rentenversicherungsträger, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweisen kann oder danach pflichtversichert wird. Es handelt sich hier um eine im Verhältnis zu § 116 SGB X eigenständige Legalzession. Der Anspruch geht vollständig auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder über, dem Geschädigten verbleibt nicht etwa eine Art Einzugsermächtigung; er kann weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers klagen. Nur der Rentenversicherungsträger ist zur Durchsetzung des Anspruchs aktivlegitimiert. Durch den vollständigen Ersatz unfallbedingt ausgefallener Pflichtbeiträge im Rahmen der Haftung wird der Schaden ausgeglichen und erfüllt der Schädiger seine Schadensersatzpflicht. Das Beitragskonto weist im Ist-Verlauf dieselben Pflichtbeiträge wie im Soll-Verlauf aus. Ein Anspruch auf Ersatz einer Rentenminderung kommt daneben nicht mehr in Betracht. Gegenüber der Beklagten hat die Klägerin daher infolge des Forderungsübergangs auf den Rentenversicherungsträger, der sich bereits im Unfallzeitpunkt vollzieht, keinen Anspruch. Sie ist nicht aktivlegitimiert.

Allerdings könnte der Klägerin eventuell ein Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger zustehen, der aufgrund eines Treuhand- und Fürsorgeverhältnisses in besonderer Weise verpflichtet ist, für einen vollständigen Ausgleich des eingetretenen Rentenschadens des Versicherten Sorge zu tragen, und zwar auch mittels eines selbst zu besorgenden Schadensausgleichs. Hier war jedoch nicht ansatzweise erkennbar – und wird auch von der Klägerin nicht behauptet – dass sich der Rentenversicherungsträger ggf. rechtswidrig verhalten hatte oder noch würde. Damit fehlte bereits für einen Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse, zumal der Anspruch – wenn er schlüssig dargelegt werden könnte – vor einem anderen Gericht (Sozialgericht) geltend zu machen wäre.




Private Pflegeleistung als Schaden

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2019, Az.: 4 U 1243/19

 

Leitsätze

1. Der pflegende Angehörige hat keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeld.

2. Wird die Pflegeleistung durch enge familiäre Bindungen geprägt, spricht eine tatsächliche Vermutung dagegen, dass die Leistung aufgrund eines Dienstvertrages erbracht wird.

3. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen dann nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat ihren Bruder nach einem unverschuldeten Unfall selbst gepflegt hat. Wegen ihrer Pflege beansprucht sie einen Teil des Pflegegeldes von der Pflegekasse. Alternativ macht sie einen Anspruch aus §§ 611, 612 Abs. 2 BGB wegen einer mit dem Bruder abgeschlossene Pflegevereinbarung geltend und beruft sich hilfsweise auf Geschäftsführung ohne Auftrag.

 

Entscheidung

Das OLG erachtete die Berufung als aussichtslos und wies sie im Beschlusswege zurück:

Die Klägerin hat gegen die beklagte Pflegekasse keinen Anspruch auf einen Teil der an den Bruder gezahlten Pflegegeldleistungen und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie ihren Bruder selbst gepflegt hat. Bei dem Anspruch auf Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen gemäß § 37 SGB XI handelt es sich allein um einen Anspruch des pflegebedürftigen Versicherten, nicht der Pflegeperson. Das Pflegegeld soll kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen darstellen, sondern den Pflegebedürftigen in den Stand setzen, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Mit Blick auf diese eindeutige gesetzliche Regelung lässt sich ein eigener Pflegegeldanspruch der Pflegeperson auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stützen. Eine eigene Gestaltungsmöglichkeit des Pflegebedürftigen hinsichtlich der Verwendung seines Pflegegeldes setzt aber voraus, dass er selbst in der Lage ist, seine Vermögensverhältnisse zu überschauen und die Tragweite seiner diesbezüglichen Entscheidungen und seiner wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten einzuschätzen. Dies ist bei dem geistig behinderten Beklagten aber ganz offensichtlich nicht der Fall. Aus der gesetzgeberischen Wertung zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts folgt auch, dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Pflegebedürftigen besteht, das Pflegegeld pflegenden Angehörigen entsprechend einem bestimmten und festgelegten Verteilungsschlüssel zukommen lassen zu müssen.

Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht aus §§ 611, 612 Abs. 2 BGB herleiten. Eine ausdrücklich oder konkludent abgeschlossene Pflegevereinbarung kann nicht festgestellt werden. Auch eine mit den jeweiligen Betreuern konkludent abgeschlossene Pflegevereinbarung kann nicht festgestellt werden. Zur Abgrenzung zwischen Leistungen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrages bzw. eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden, gegenüber solchen, deren Grundlage allein familiäre Beziehungen sind und die damit ohne eine dahingehende rechtliche Verpflichtung erbracht werden, hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 20.04.1993 (2 RU 38/92) darauf abgestellt, ob die Beziehung „ihr gesamtes Gepräge‟ von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhält. Gerade die tatsächlichen Beziehungen zwischen der Klägerin, ihren beiden Schwestern und dem Beklagten sprechen hier für das Vorliegen einer engen Familiengemeinschaft, die den Rahmen der normalerweise zu erwartender Hilfeleistungen weit spannt. Eine der Schwestern, die neben der Klägerin auch erhebliche Leistungen zugunsten des Beklagten erbringt, wohnt in demselben Haus wie der Beklagte, bei dem es sich um das Elternhaus der Beteiligten handelt. Auch der Schriftwechsel zwischen den Betreuern und der Klägerin zeigt, dass es der Klägerin in erster Linie darum geht, dem Beklagten durch ihre Pflegeleistungen und ihren Einsatz den Verbleib in seiner gewohnten Umgebung und damit in der Wohnung abzusichern, die er zuvor zusammen mit der Mutter der Parteien bewohnt hat. Ihr Verhalten ist erkennbar von der auf der familiären Bindung geprägten Beziehung zu ihrem Bruder bestimmt, um dessen Wohlergehen sie sich kümmert. Zwar wäre dies grundsätzlich auch mit der Zuwendung zumindest eines Teils des gezahlten Pflegegeldes vereinbar, das auch dem Zweck dienen kann, eine materielle Anerkennung zu leisten und damit die Bereitschaft zur Pflege zu bestärken und aufrecht zu erhalten. Eine dahingehende ausdrückliche oder konkludente Einigung mit der früheren oder dem jetzigen Betreuer kann hier aber gerade nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die frühere Betreuerin zeitweise einen Pflegevertrag mit einer der anderen Schwestern des Beklagten, nicht aber mit der Klägerin geschlossen und der jetzige Betreuer auf eine entsprechende Nachfrage der Klägerin zunächst nur mitgeteilt, dass er ihr Anliegen prüfen werde und im Ergebnis dann u.a. im Schreiben vom 11.03.2018, 05.04.2018 und 21.05.2018 darauf hingewiesen, dass eine Vergütung wegen der finanziell angespannten Situation des Beklagten zumindest solange nicht erfolgen kann, wie der Beklagte in der Wohnung verbleibt. Eine etwaige Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten selbst wäre schon wegen des der Klägerin bekannten Aufgabenkreises der durch das AG Marienberg als Betreuungsgericht wirksam bestellten Betreuer unwirksam.

Gleiches gilt für Ansprüche aus entgeltlicher Geschäftsbesorgung gem. § 675 Abs. 1 BGB, die ebenfalls einen ausdrücklichen oder konkludent erklärten Dienstvertragsschluss voraussetzen. Der Geltendmachung von Pflegegeldansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 670, § 677, 683 BGB steht entgegen, dass die Arbeitsleistung des Beauftragten auch dann keine Aufwendung darstellt, wenn zur Ausführung des Auftrags eine in sein Gewerbe oder seinen Beruf einschlagende Tätigkeit erforderlich ist und er deshalb einen Verdienstausfall erleidet . Dies folgt aus dem in § 670 BGB vorausgesetzten Merkmal der Unentgeltlichkeit. Die Ersatzfähigkeit des Verdienstausfalls würde der Unentgeltlichkeit des Auftrags widersprechen, selbst wenn man in Betracht zieht, dass eine nach § 675 Abs. 1 vereinbarte Vergütung auch höher hätte sein können als der etwaige Verdienstausfall.

Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Pflegegeldzahlung auch nicht aus Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Hinzu kommt, dass eine Leistungskondiktion dann gem. § 814 BGB ausscheidet, wenn der Leistende – wie hier die Klägerin – von nur in der Absicht geleistet hat, eine sittliche oder eine Anstandspflicht aber keine Rechtspflicht zu erfüllen. Hiervon ist auszugehen, da der Klägerin stets bewusst war, dass keine rechtsverbindliche entgeltliche Dienstvereinbarung bestand.




Schülerunfall: Haftungsprivileg und Vorsatz

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2019, Az.: 1 U 1334/18

 

Leitsätze

  1. Eine Schülerin, die im Rahmen eines Sportunterrichts einer privaten Schule einen Unfall erlitten hat, kann nicht erfolgreich den Sachkostenträger dieser Schule, der gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 lit. b als Unternehmer im Sinne des SGB VII anzusehen ist, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 253 BGB in Anspruch nehmen, da der Sachkostenträger für ein etwaiges, pflichtwidriges Verhalten einer Sportlehrerin nicht einzustehen hat. Der Sachkostenträger ist nicht gehalten, Vorkehrungen in Bezug auf eine Unterrichtung der an der Schule beschäftigten Sportlehrer zu treffen, wie diese ihrer Aufsichtspflicht während des Sportunterrichts beim Geräteturnen ausüben.
  2. Während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenhang mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen besteht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b SGB VII i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII i.V.m. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII eine Haftungsprivilegierung dahingehend, dass eine Einstandspflicht für einen Versicherungsfall nur besteht, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wird.
  3. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handels trifft die Schülerin die Darlegungs- und Beweislast.
  4. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handels reicht bei einem Sportunfall bedingter Vorsatz aus .
  5. Die infolge des Sportunterrichts verletzte Schülerin kann nicht die Sportlehrerin, der sie eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwirft, persönlich in Anspruch nehmen, weil diese als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne nicht passivlegitimiert ist. Insoweit ist die Klage gegen die betreffende Anstellungs-Körperschaft der Sportlehrerin zu richten.

 

Sachverhalt

Die klagende Schülerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfallereignisses während des Sportunterrichts in Anspruch.

Die zum Unfallzeitpunkt 13 Jahre alte Klägerin besuchte die Schule X. (Sachkosten-)Trägerin der Schule ist die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) ist die Sportlehrerin der Klasse. Die Beklagte zu 2) führte am 08.04.2013 im Rahmen der Unterrichtsreihe „Sprunghocke“ einen Stationsbetrieb zum Erlernen der „Stützsprunghocke“ durch. Dabei stand ein hoher Kasten mit einem Federsprungbrett davor quer zur Laufrichtung der Schülerin. Die Schülerinnen mussten den Kasten im Hocksprung überspringen. Die Übungen wurden in mehreren Stationen der Turnhalle durchgeführt. Bei jeder Station befanden sich durch die Beklagte zu 2), die Sportlehrerin, zugewiesene Schülerinnen als Hilfe. Nachdem die Beklagte zu 2) die Turnhalle verlassen hatte, blieb die Klägerin bei ihrem Sprung über den Kasten mit den Füßen in der vorderen Kante des Kastens hängen. Dabei geriet sie ins Straucheln, überschlug sich und landete mit dem rechten Arm dergestalt, dass sie sich am Ellenbogen verletzte. Die Klägerin erlitt eine rechtsseitige Ellenbogenluxation sowie eine Radiusköpfchenfraktur rechts und eine traumatische Bänderruptur. Die Fraktur des Radiusköpfchens wurde osteosynthetisch versorgt. Die Unfallkasse erkannte den Unfall als Schulunfall an und erbrachte entsprechende Leistungen an die Klägerin.

Mit der Klage fordert die Schülerin von den Beklagten Schmerzensgeld  sowie die Fesstellung der Ersatzpflicht des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens. der Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnt die Einstandspflicht ab, weil ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII vorliege und damit das Haftungsprivileg nach §§ 104, 105, 106 SGB VII gegeben sei.

 

Entscheidung

das OLG weist die Klage zurück:

Eine Schülerin, die im Rahmen eines Sportunterrichts einer privaten Schule einen Unfall erlitten hat, könne nicht erfolgreich den Sachkostenträger dieser Schule, der gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 lit. b als Unternehmer im Sinne des SGB VII anzusehen ist, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 253 BGB in Anspruch nehmen, da der Sachkostenträger für ein etwaiges, pflichtwidriges Verhalten einer Sportlehrerin nicht einzustehen habe. Der Sachkostenträger sei nicht gehalten, Vorkehrungen in Bezug auf eine Unterrichtung der an der Schule beschäftigten Sportlehrer zu treffen, wie diese ihrer Aufsichtspflicht während des Sportunterrichts beim Geräteturnen ausüben. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 1) auch deshalb nicht vor, weil zugunsten des Beklagten zu 1) für Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenhang mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 8 b) SGB VII i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII i. V. m. § 136 Abs. 3 Ziffer SGB VII die Haftungsprivilegierung gelte, wonach eine Einstandspflicht für einen Versicherungsfall nur bestehe, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wird.

Keinen Erfolg habe die Klage auch betreffend der Beklagten zu 1), weil sie nicht passivlegitimiert sei. Auch wenn die Beklagte zu 2) an der Schule nicht als Beamtin im statusrechtlichen Sinne, sondern als Angestellte tätig war, sei sie amtshaftungsrechtlich als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne zu betrachten, so dass gemäß Art. 34 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 BGB nur Ansprüche gegen die betreffende Anstellungs-Körperschaft möglich wären. Insoweit ist die Klage gegen die Anstellungskörperschaft zu richten.

Die Einstandspflicht für einen Versicherungsfall bestehe aber nur, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wird. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten zu 2) treffe die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns reiche bei einem Sportunfall bedingter Vorsatz bezüglich des Verletzungserfolgs aus. Nach der gefestigter Rechtsprechung müsse sich der Vorsatz nicht nur auf das Schadensereignis und das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit beziehen, sondern darüber hinaus auch auf die Schadensfolgen. Das Landgericht habe unter Berücksichtigung der dargestellten Anforderungen ein vorsätzliches, pflichtwidriges, auch die Verletzungsfolgen bei der Klägerin umfassendes Handeln der Beklagten zu 2) verneint. Selbst, wenn man als wahr unterstelle, dass die Beklagte zu 2) mit dem Verlassen der Turnhalle für eine gewisse Weile ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren Schülern nicht nachgekommen sei und sich der in der Turnhalle befindlichen Schüler, die bei den Turnübungen Hilfestellungen leisteten, als Verwaltungshelfer bedient habe, würde eine mit diesem Verhalten verbundene gewisse Gleichgültigkeit für die Bejahung eines bedingten Vorsatzes bezüglich der bei der Klägerin eingetretenen Verletzungsfolgen jedoch nicht ausreichen. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass nach dem Unfallereignis eine Mitschülerin der Klägerin die Beklagte zu 2) vor der Halle angesprochen und auf das Unfallereignis aufmerksam gemacht haben will, die Beklagte zu 2) das Anliegen unter Hinweis, dass sie sich mit einer Kollegin unterhalten, zurückgewiesen habe, nicht rückblickend auf einen vor Eintritt des Unfallereignisses bestehenden bedingten Vorsatz bezüglich des Schadensereignisses, des Bewusstseins der Pflichtwidrigkeit und der möglicherweise eintretenden Schadensfolgen geschlossen werden.




Gemeinsame Betriebsstätte: Abladen eines Wohncontainers von einem Lkw

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

LG Bonn, Urteil vom 26.04.2019, Az.: 1 O 284/17

 

Leitsatz

Dem Kriterium der Gefahrengemeinschaft kommt im Rahmen von § 106 Abs.3 SGB VII einerseits die Funktion zu, Fälle des allgemeinen Lebensrisikos aus dem Anwendungsbereich dieser Haftungsprivilegierung herauszunehmen, andererseits aber bei Zweifeln an einem bewussten Miteinander im Arbeitsablauf dennoch Fälle der wechselseitigen Gefährdungslage in den Anwendungsbereich von § 106 Abs.3 SGB VII prüfen zu können.

 

Sachverhalt

Die klagende BG nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) auf Schadensersatz aus einem Arbeitsunfall ihres Versicherten und Zeugen Y in Anspruch, der sich am 13.02.2015 in K ereignete.

 

Der Zeuge Y ist Mitarbeiter der B GmbH in P, einem Mitgliedsbetrieb der Klägerin. Die B GmbH hatte am Unfalltag die Aufgabe, Wohncontainer aufzustellen. Die Container wurden von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und Zeugen L mit einem Lkw angeliefert. Der Lkw war mit einem Kran zum Auf- und Abladen der Container ausgerüstet. Die Beklagte zu 1. ist die Halterin dieses bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Lkw. Die Wohncontainer wurden an der Unfallstelle mithilfe des Kranes abgeladen und von dem Zeugen L platziert. Dabei half ihm der Zeuge Y als Monteur der Auftraggeberin B GmbH. Der Zeuge Y hatte die Aufgabe, die Container bei dem Herablassen zu „führen‟, damit diese an die „richtige‟, vorgegebene Stelle gesetzt wurden, da anschließend noch Wasser, Strom und sonstige Leitungen in den Container zu legen waren. Während der Arbeiten gab es einen Knall, der auf ein unvorhersehbares Platzen der Hydraulikleitung am Kran zurückzuführen war. Dadurch geriet der an dem Kran hängende Container ins Schlingern, bewegte sich schlagartig auf den Zeugen Y zu, erfasste diesen, riss ihn zu Boden und begrub ihn unter sich. Als der Unfall passierte bohrte der Zeuge Y während des Herablassens des Containers Löcher für die Leitungen in den Containerboden. Der Zeuge L hatte dem Zeugen Y zuvor ausdrücklich gesagt, dass er dies nicht unter einer schwebenden Last machen solle.

 

Entscheidung

Diskutiert wurde insbesondere, ob eine für die gemeinsame Betriebsstätte erforderliche wechselseitige Gefährdungslage vorgelegen habe. Das LG bejaht dies, weil die „Führung‟ der Container und die Einweisung durch den Zeugen Y gleichsam zu Ablade- und Fahrmanövern des Zeugen L führen konnte, die infolge der technischen Komplexität der Kransteuerung ohne weiteres auch Verletzungen des Zeugen L hätten verursachen können. Denn Pendelbewegungen durch ein abruptes Anhalten der Container konnten denknotwendig in der konkreten Unfallsituation ebenso wenig ausgeschlossen werden wie eine Kollision des Kranes nebst seiner Ladung mit anderen Containern infolge einer unrichtigen „Führung‟ durch den Zeugen Y. Diese Möglichkeit der Schädigung des Zeugen L durch die arbeitsteiligen Mitwirkungsakte des Zeugen Y genügt nach dem Sinn und Zweck der §§ 104ff. SGB VII für eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs.3, 3.alt. SGB VII. Denn eine Gefahrengemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes schon dann vor, wenn es durch das enge Zusammenwirken der Beteiligten wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine Gefährdung zwar eher fern liegt, aber nicht völlig ausgeschlossen ist . Dies war vorliegend der Fall, weil § 106 Abs.3, 3.alt. SGB VII nicht voraussetzt, dass im konkreten Fall jeder der Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte.

 

Dem Kriterium der Gefahrengemeinschaft komme im Rahmen von § 106 Abs.3 SGB VII einerseits die Funktion zu, Fälle des allgemeinen Lebensrisikos aus dem Anwendungsbereich dieser Haftungsprivilegierung herauszunehmen, andererseits aber bei Zweifeln an einem bewussten Miteinander im Arbeitsablauf dennoch Fälle der wechselseitigen Gefährdungslage in den Anwendungsbereich von § 106 Abs.3 SGB VII prüfen zu können. Auch diese Schutzzweckerwägungen rechtfertigen es nicht, den konkreten streitgegenständlichen Schadenshergang aus dem Anwendungsbereich der §§ 104ff. SGB VII herauszunehmen.



§ 116 SGBX: Anspruchsübergang bei Vorleistungspflicht eines SVT

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

BGH, Urteil vom 17.09.2019, Az.: VI ZR 437/18

 

Leitsatz

  1. Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen.
  2. Wenn von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern (hier: Bundesanstalt für Arbeit und DRV) nur einer (hier: Bundesanstalt für Arbeit) im Außenverhältnis (hier: gegenüber dem Kranken- und dem Pflegeversicherer) beitragsleistungspflichtig ist, ist also dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte.

 

Sachverhalt

Die klagende Bundesagentur für Arbeit nimmt als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall aus gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 10 SGB X übergegangenem Recht auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch.

Der bei der Klägerin versicherte Geschädigte wurde bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach voll schadensersatzpflichtig ist, schwer verletzt. Nach dem Unfall bezog die Geschädigte zunächst Krankengeld. Anschließend erhielt sie von der Klägerin Arbeitslosengeld I-Leistungen. Daneben führte die Klägerin Krankenversicherungsbeiträge, Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge ab. Mit Bescheid vom 23. September 2013 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) der Geschädigten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011. Die Klägerin hob daraufhin den Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld gegenüber der Geschädigten auf. Von der DRV erhielt die Klägerin für den Zeitraum vom 5. Mai 2012 bis 8. September 2013 die an die Geschädigte direkt geleisteten Arbeitslosengeld I-Leistungen in vollem Umfang sowie von den Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung teilweise erstattet. Die Beklagte ersetzte der Klägerin die Beiträge zur Rentenversicherung vollumfänglich, nicht aber die ebenfalls eingeforderten Restbeträge an Krankenversicherungsbeiträgen und Pflegeversicherungsbeiträgen. Mit der Klage hat die Klägerin den auf diese beiden Positionen entfallenden Gesamtbetrag geltend gemacht.

Nach Ansicht der Vorinstanzen war die Klage abzuweisen, weil die Klägerin nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 10 SGB X aktivlegitimiert gewesen sei.

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte jedoch Erfolg:

Die Klägerin hatte bis zum Bescheid der DRV vom 23. September 2013, mit dem die volle Erwerbsminderung der Klägerin festgestellt wurde, aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III Arbeitslosengeld I-Leistungen und damit eine Sozialleistung im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X zu erbringen. § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III gewährt demjenigen einen Anspruch auf eine „Sonderform‟ des Arbeitslosengeldes, der wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht objektiv verfügbar im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III und damit nicht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III arbeitslos ist, dessen verminderte Erwerbsfähigkeit aber (noch) nicht durch den hierfür zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III) festgestellt ist. Zweck der Nahtlosigkeitsregelung ist es in erster Linie, negative Kompetenzkonflikte zu Lasten des Versicherten zu vermeiden: Es soll unterschiedlichen Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen ein Anspruch besteht Den Arbeitslosenversicherer trifft somit eine Vorleistungspflicht bis zur Entscheidung des Rentenversicherers über den Eintritt des Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit. Diese Vorleistungspflicht traf vorliegend die Klägerin.

Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es nach dem BGH nun allein darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen.

Vorliegend traf, bedingt durch den Unfall, die Klägerin die Pflicht, von dem Arbeitslosengeld, das sie als Sozialleistung im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu erbringen hatte, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Die Versicherungspflicht tritt allein aufgrund des tatsächlichen Bezugs von Arbeitslosengeld ein, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen für diesen Leistungsbezug vorgelegen haben. Dementsprechend bleibt nach den genannten Regelungen die Versicherungspflicht (selbst) dann bestehen, wenn die Entscheidung, die zum Bezug des Arbeitslosengeldes geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder das Arbeitslosengeld zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (BSG, NZS 2014, 458 Rn. 23).

Dem Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Innenverhältnis zur DRV als gesetzlichem Rentenversicherer gemäß § 335 Abs. 2 Sätze 1, 2, Abs. 5 SGB III einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge hat, weil ihr gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB III auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Arbeitslosengeldes zusteht. Wenn – wie hier – von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern (hier: Bundesanstalt für Arbeit und DRV) nur einer (hier: Bundesanstalt für Arbeit) im Außenverhältnis (hier: gegenüber dem Kranken- und dem Pflegeversicherer) beitragsleistungspflichtig ist, ist also dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte.




Beweislastumkehr Arzthaftungsrecht analog

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

BGH, Urteil vom 4.4.2019 — Aktenzeichen: III ZR 35/18

Die Beweislastgrundsätze des Arzthaftungsrechts können auf Sachverhalte des allgemeinen Haftpflichtrechts übertragen werden. Mit Urteil vom 04.04.2019 hat der BGH die Voraussetzungen hierfür im Fall einer unterlassenen Hilfeleistung im Sportunterricht zusammengefasst und darüber hinaus konkretisiert, wann im Amtshaftungsrecht nach § 839 BGB die Haftungsbeschränkung des § 680 BGB gilt.

Leitsatz
1. Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haftung (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) nicht eingreift.

2. Bei grober Fahrlässigkeit sind in einem solchen Fall die im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätze bei groben Behandlungsfehlern (Beweislastumkehr), die nach der Senatsrechtsprechung entsprechend bei grober Verletzung von spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit dienenden Berufs- oder Organisationspflichten (Kernpflichten) gelten, nicht anwendbar, da es sich bei der Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe nicht um eine Haupt-, sondern nur eine Nebenpflicht der Lehrkräfte handelt.

Sachverhalt
Der Kläger war Schüler der Schule X. Während des Sportunterrichts traten Kopfschmerzen auf und er wurde ohnmächtig. Nach dem Notruf der Sportlehrer stellten die eintreffenden Rettungssanitäter fest, dass der Kläger nicht mehr atmete. Er musste wiederbelebt werden, nachdem er beim Eintreffen des Notarztes bereits 8 Minuten ohne Eigenatmung und ohne jegliche Laienreanimation bewusstlos gewesen ist. Anschließend wurde beim Kläger ein hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnostiziert, wobei die Genese unklar war. Er behauptet, sein gesundheitlicher Zustand sei unmittelbare Folge des erlittenen hypoxischen Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns infolge unterlassener Reanimationsmaßnahmen durch die beiden Sportlehrer. Er nimmt das zuständige Land als Dienstherr der Sportlehrer wegen Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf immateriellen und materiellen Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, da die Annahme der Instanzgerichte, es fehle an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten zur Kausalitätsfrage der unterlassenen Hilfeleistung der Lehrer für die Schäden, unzutreffend sei.

Abseits dieses Verfahrensfehlers hatte sich der Kläger entsprechend den im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlungsfehlern darauf berufen, das Berufungsgericht hätte wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auch in seinem Fall eine Umkehr der Beweislast annehmen müssen. Dem widerspricht der BGH zwar, macht jedoch umfassende Ausführungen dazu, in welchen Fällen eine analoge Anwendung der Beweislastgrundsätze des Arzthaftungsrechts zulässig ist:

Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Gesundheitsschaden; § 630h Abs. 5 BGB. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BGH wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine solche besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. Auch in derartigen Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (zB Senat, Urteile vom 11.05.2017 — III ZR 92/16, BGHZ 215, 44 Rn. 24 und vom 23.11.2017 — III ZR 60/16, BGHZ 217, 50 Rn. 24). Im Urteil vom 23.11.2017 (aaO) ging es um die Pflichten der Bäderaufsicht. Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Pflichten wegen der dem Schwimmbetrieb immanenten spezifischen Gefahren für Gesundheit und Leben der Badegäste besonders und in erster Linie dem Schutz dieser Rechtsgüter dienen. Bei einer groben Verletzung dieser „Kernpflichten“ ist dem Geschädigten die regelmäßige Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten — also Beweislastumkehr analog zum Arzthaftungsrecht, weil vergleichbare Interessenlage.Im Urteil vom 11.05.2017 ging es um einen Hausnotrufvertrag, der in erster Linie gerade den Schutz von Leben und Gesundheit der zumeist älteren und pflegebedürftigen Menschen bezweckte und bei dem dieses Dienstleistungsangebot die zentrale Aussage eines Werbeprospekts war. Auch dort wurde Vergleichbarkeit bejaht.

Selbst grob fahrlässige Versäumnisse von Lehrkräften, die in der Schule überraschend mit einer Notsituation oder einem Unglücksfall konfrontiert werden, sind nach Ansicht des BGH jedoch nicht vergleichbar mit ärztlichen Pflichtverstößen wie groben Behandlungs- oder Diagnosefehlern beziehungsweise schwerwiegenden Verstößen gegen die Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen freiwillig übernommener Behandlungsverhältnisse.Denn die Hauptaufgabe der Schule besteht in der Erziehung und Unterrichtung der ihr anvertrauten Schüler. Bei der Durchführung dieser Aufgabe trifft die Schule zwar auch die Amtspflicht, die Schüler zu beaufsichtigen, um sie im rechtlich und tatsächlich möglichen und zumutbaren Umfang vor Schäden an Gesundheit und Vermögen zu bewahren. Die daraus folgende Amtspflicht zur Ersten Hilfe bei Notfällen ist wertungsmäßig jedoch nur eine die oben angesprochene Hauptpflicht begleitende Pflicht beziehungsweise Nebenpflicht. Die Sportlehrer werden an der Schule nicht primär oder in erster Linie — sondern vielmehr „auch“ — eingesetzt, um in Notsituationen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht, auch wenn sie grob fahrlässig erfolgt sein sollte, rechtfertigt keine Beweislastumkehr in Anlehnung an die oben aufgeführten Fallgruppen.

Der Kläger bleibt somit in der Beweisplicht für die Kausalität (noch einzuholendes Sachverständigengutachten).

Das beklagte Land hatte sich generell gegen eine Inanspruchnahme mit dem Argument gewehrt, dass zugunsten der beteiligten Sportlehrer und damit des Landes das Haftungsprivileg des § 680 BGB auch im Rahmen des § 839 BGB eingreife. Nach § 680 BGB haftet der Geschäftsführer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllenden Nothilfe die Haftungsbeschränkung des § 680 BGB auch für einen konkurrierenden Anspruch aus § 823 BGB gilt. Der BGH hatte im Rahmen der Frage einer analogen Anwendung des § 680 BGB auf Amtshaftungsansprüche bereits entschieden, dass der Haftungsmaßstab des § 680 BGB nicht auf Amtspflichtverletzungen professioneller Nothelfer (z.B. Berufsfeuerwehr) angewendet werden kann (vgl.: BGH, NJW 2018, 2723). Anders bei einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten Person, die keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung habe. Zwar seien die Sportlehrer des Beklagten keine professionellen Nothelfer, bei denen — wie im Bereich der öffentlich-rechtlich organisierten Gefahrenabwehr — die betroffene Tätigkeit den Kernbereich ihrer öffentlich-rechtlich zugewiesenen Aufgaben bilde. Gleichwohl verneint der BGH hier eine Anwendbarkeit des § 680 BGB. Denn Sportlehrern obliegt ähnlich wie bei professionellen Nothelfern die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, mussten die Sportlehrer des beklagten Landes über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen.Es wäre daher nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für Amtspflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts berufenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen eintreten solle.

Etwas kurios ist an der Entscheidung, dass die für den Kläger zuständige Unfallkasse den Vorfall nicht als Versicherungsfall nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII anerkannt hat. Dies leuchtet nicht ein. Eine auf Anerkennung gerichtet Klage vor den Sozialgerichten hat der Kläger nicht erhoben. Der Beklagte hat erstinstanzlich den Verzicht auf die nochmalige Eröffnung eines sozialrechtlichen Verfahrens erklärt. Dies aller verwundert: Für den Kläger wäre es günstig, den Unfall als Versicherungsfall anerkennen zu lassen. Er erhält dann umfangreiche SVT-Leistungen wie z.B. eine lebenslange Verletztenrente. Auch der Schädiger bzw. das Land hätte von einer Anerkennung profitiert, da er sich dann auf ein Haftungsprivileg nach §§ 104, 105 SGB VII hätte berufen können.




Konkurrenz § 119 SGB X zu § 179 SGB VI

OLG Hamm, Urteil vom 9.11.2018 — Aktenzeichen: 9 U 39/18

Leitsatz
1. Ein eventuell bestehendes Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGB X löst sich dahingehend auf, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007, VI ZR 192/06, vom 1. Juli 2014, VI ZR 546/13 und vom 16. Juni 2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen ist, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstattet, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet sind.

2. Es ist nicht ersichtlich, warum der Rentenversicherungsträger, der selbst keine Beiträge zur Kompensation dieses Schadens erbracht hat, Inhaber eines nach § 119 SGB X auf ihn übergegangenen Anspruchs sein soll, den ein anderer Leistungsträger erfüllt hat. Durch die Schaffung des § 179 SGB Abs. 1a VI sollte vielmehr genau für diesen Fall dem Bund eine Regressmöglichkeit an die Hand gegeben werden, wenn er den Erwerbsschaden des Geschädigten ausgeglichen hat.

Sachverhalt
Am 16.12.2006 wurde X bei einem Unfall mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, auf die Beklagte zu 1) zugelassenen Abschleppwagen verletzt und erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Hirnödem und umfangreiche Lähmungen und ist seitdem auf die Benutzung eines Rollstuhls, die Ernährung durch eine Magensonde und die umfassende Hilfe Dritter angewiesen.

Das klagende Land begehrt die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, die der Bund für ein Unfallopfer erstattet hat, welches nach dem Unfall in einer Behindertenwerkstätte arbeitete. Die Deutsche Rentenversicherung ist hingegen der Auffassung, sämtliche Ansprüche der Verletzten seien bereits gemäß § 119 SGB X im Unfallzeitpunkt auf sie übergegangen, zumal diese bereits im Jahre 2008 den Beitragsregress angemeldet habe.

Entscheidung
Es geht um das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Anspruchsübergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI auf den Bund als Träger einer Behindertenwerkstatt und der DRV als Rentenversicherer nach § 119 SGB X.

Für behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung deren Aufwendungen und führt Sozialversicherungsbeiträge ab. § 179 Abs. 1a SGB VI besagt, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat.

Steht dem nun entgegen, dass gemäß § 119 Abs. 1 SGB X dann, wenn der Erwerbstätige zum Zeitpunkt des Unfalls bereits in einem Rentenversicherungsverhältnis zu dem Rentenversicherungsträger steht, der Übergang nach § 119 SGB X bereits im Zeitpunkt des Unfalls erfolgt?

Das OLG Hamm meint: nein. Der errechnete Erwerbsschaden der Frau X ist gemäß auf den Bund übergegangen, als er die entsprechenden Rentenversicherungsleistungen erstattete. Der Anspruchsübergang wird auch nicht etwa dadurch gehindert, dass ein eventueller Erwerbsschaden bereits zuvor und insbesondere im Unfallzeitpunkt auf den Träger der Rentenversicherung übergegangen ist. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Erwerbsschaden auf den zuständigen Rentenversicherungsträger übergehen, wenn der Erwerbstätige zum Zeitpunkt des Unfalls bereits in einem Rentenversicherungsverhältnis zu dem Rentenversicherungsträger steht. Der Übergang erfolgt sodann nach § 119 SGB X bereits im Zeitpunkt des Unfalls, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Gleichwohl löst sich nach Auffassung des Senats ein eventuell bestehendes Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGB X dahingehend auf, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007, VI ZR 192/06, vom 01. Juli 2014, VI ZR 546/13 und vom 16. Juni 2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen ist, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstattet, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet sind. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der Rentenversicherungsträger, der selbst keine Beiträge zur Kompensation dieses Schadens erbracht hat, Inhaber eines nach § 119 SGB X auf ihn übergegangenen Anspruchs sein soll, den ein anderer Leistungsträger erfüllt hat. Durch die Schaffung des § 179 SGB Abs. 1 a VI auf Betreiben des Bundesrechnungshofes sollte vielmehr genau für diesen Fall dem Bund eine Regressmöglichkeit an die Hand gegeben werden, wenn er den Erwerbsschaden des Geschädigten ausgeglichen hat. Andernfalls ginge die Vorschrift weitgehend ins Leere. Es kann jedoch weder dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung der Regressnorm noch des Bundesgerichtshofes bei Auslegung derselben entsprochen haben, den Schädiger zu entlasten, wenn durch die Leistungen des Bundes der Erwerbsschaden des Geschädigten ausgeglichen wird. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nur eine scheinbare Konkurrenz zwischen dem Bund und dem Rentenversicherungsträger besteht. Denn mit Beginn der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge durch den Bund an den für die Geschädigte X zuständigen Rentenversicherungsträger hatte diese keinen Beitragsschaden mehr zu verzeichnen.




Mitverschulden des Geschädigten gem. § 116 Abs. 3 SGB X

Ist der übergangsfähige Schadensersatzanspruch des Geschädigten/Versicherten durch ein mitwirkendes Verschulden eingeschränkt (§ 254 BGB), hat dies Konsequenzen auf den Regress des SVT. Es gilt dann die sogenannte „relative Theorie“. Nur der Teil der Schadensersatzforderung geht auf den SVT über, welcher der Haftungsquote des Schädigers entspricht. Der Geschädigte selbst erhält hinsichtlich des nicht durch SVT-Leistungen gedeckten Eigenschadens ebenfalls den der Haftungsquote des Schädigers entsprechenden Teil. Hierbei sind jedoch sachliche und zeitliche Kongruenz der Leistung im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen. Das OLG Frankfurt erläutert in seinem Urteil die Details der Berechnung.