Unterlassene Erwerbsobliegenheit

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.09.2021, Az.: 7 U 34/21

Leitsätze

Der Geschädigte muss im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die ihm verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise gewinnbringend nutzen, soweit ihm das möglich ist. Dazu zählt auch, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit und Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit zu ergreifen und Tätigkeiten, die dies gefährden, zu unterlassen.

Sachverhalt

Bei dem Unfall, für den der Beklagte dem Grunde nach gemäß § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG eintrittspflichtig ist, wurde die Versicherte der klagenden Krankenkasse erheblich verletzt. Nach mehreren Operationen verblieb bei dem Versicherten unfallbedingt eine Doppelsichtigkeit (Diplopie), aufgrund derer eine Erwerbsminderung von 15 % – 25 % vorliegt. Wenn man ein Auge abdeckt bestehe keine Doppelsichtigkeit mehr. Wo Doppelbilder tolerabel sind, seien „einfache Tätigkeiten“ möglich. Vor dem Unfall war die Versicherte, die zwei Lehren abgebrochen hatte, im Wesentlichen als Hausfrau und Mutter tätig. Ab dem Jahr 2007 war sie saisonal mit der Reinigung von Ferienwohnungen für rund 900,00 € in der Saison beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit endete zum 30.06.2009. Nach dem Unfall vom 6.11.2009 arbeitete sie von März bis Ende Juli 2013 für ihren Schwiegervater 3 Stunden wöchentlich als Haushaltshilfe zu einem Stundenlohn von 8,50 € (120,– €/Monat).

Mit Bescheid der Klägerin wurde der ihr rückwirkend zum 01.09.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, die sich der Höhe nach auf rund 800,00 € monatlich beläuft. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, gem. § 116 SGB X seien auf sie auch die übrigen Erwerbsschadensansprüche der Zeugin übergegangen. Der Beklagte bestreitet einen kongruenten Erwerbsschaden.

Entscheidung

Das OLG hebt heraus, der Forderungsübergang nach §§ 116 SGB X verlange, dass der Geschädigte unfallbedingt einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm deshalb seitens der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in gleicher Höhe zufließen. Die Ersatzpflicht greift erst dann ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter ersatzfähiger Schaden entstanden ist oder entstanden wäre. Hierzu sei berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, wozu der Geschädigte bzw. die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun müsse. Im vorliegenden Fall hatte die Versicherte bei Eintritt des Schadens kein festes, regelmäßiges Einkommen. Daher sei der Verdienst zu ermitteln, den sie ohne den Unfall bei dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können. Eine völlig abstrakte Berechnung in Form der Schätzung eines „Mindestschadens‟ sei nicht zulässig. Etwaig verbleibenden Risiken bei der prognostischen Schätzung des Verdienstausfallschadens, z.B. häufiger Wechsel der Arbeitsstelle oder längere Zeiten der Arbeitslosigkeit, könne durch gewisse Abschläge berücksichtigt werden.

Ferner müsse der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die ihm verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise gewinnbringend nutzen, soweit ihm das möglich ist. Dazu zählt auch, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit und Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit zu ergreifen und Tätigkeiten, die dies gefährden, zu unterlassen. Der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht stehe zunächst zur Beweislast des Schädigers. Dieser muss insbesondere darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Geschädigte eine andere zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können. Der Verletzte habe sodann vorzutragen, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen und was er bereits unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten; hat er nichts unternommen, kann dies je nach Fallgestaltung zu Beweiserleichterungen für den Schädiger oder sogar zu einer Beweislastumkehr führen. Hat der Schädiger dagegen eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, so ist es Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können.

Im konkreten Fall sei der Verletzten, der wegen einer Sehbehinderung mit einem GdB 15 bis 25 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei, zuzumuten, sich um einen entsprechenden „Minijob“ in Wohnortnähe zu bemühen (z.B. als Mitarbeiter im Empfang oder an einer Rezeption; in einem Callcenter oder für leichte Reinigungsarbeiten). Bemühungen, einen entsprechenden „Minijob“ in ihrer Wohnortnähe zu finden, habe sie aber nach Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente nicht entfaltet. Ebenso wenig habe sie es unternommen, entsprechend den Empfehlungen der Sachverständigen über einen längeren Zeitraum ein Auge abzudecken, um der Doppelsichtigkeit zu begegnen. Nach den Erfahrungen des Senats, der als Verkehrsunfallsenat ständig mit Personenschäden befasst sei, würden in den vorgenannten Tätigkeitsfeldern ständig Beschäftigte gerade im Minijobbereich gesucht. Trotz ihrer nur eingeschränkten Mobilität sei es der ihr zumutbar und möglich gewesen, eine derartige Tätigkeit auszuüben.

Diese Feststellungen führten dazu, dass kein Übergang gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin stattgefunden hat, da es an einem übergangsfähigen Schaden beim Geschädigten fehlte.




Wie-Beschäftigung innerhalb der Familie bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 16.09.2021, Az.: L 1 U 342/19

Leitsätze

Ein Bruder des Bauherrn steht während der Mithilfe bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten nicht gem. § 2 Abs 2 S 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die verrichtete Tätigkeit ihr maßgebliches Gepräge aus der Sonderbeziehung zum Bauherrn erhielt.

Sachverhalt

Im Streit steht, ob es sich bei dem Schadenereignis um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII handelt. Der Kläger ist Bruder des Beigeladenen zu 1. und Schwager der Beigeladenen zu 2. Vom 5. September 2008 bis zum 28. Oktober 2008 sanierten bzw. modernisierten die Beigeladenen die Fassade ihres Wohnhauses in Eigenleistung. Am 28. Oktober 2008 half der Kläger von ca. 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr dem Beigeladenen zu 1. beim Gerüstrückbau, mit dem auch das Ende der Bauarbeiten einherging. Im Zuge der Gerüstrückbauarbeiten verlor das Gerüst an Halt und der Kläger sprang bzw. stürzte vom Gerüst. Dabei zog er sich eine zweitgradige offene Tibia-Trümmerfraktur am linken Fuß zu. Der Beigeladene zu 1. meldete das Ereignis gegenüber der Beklagten als Unfall. Dabei gab er an, dass der Kläger am 11. Oktober 2008 zwei Stunden bei der Anbringung von Dämmung Hilfestellung geleistet habe. Am Tag des Unfalls habe der Kläger 1,5 Stunden beim Gerüstrückbau geholfen. Weiterhin ist der übersandten Auflistung zu entnehmen, dass ein weiterer Bruder des Klägers, der Zeuge S A, insgesamt 15,5 Stunden beim Gerüstaufbau und der Anbringung von Unterkonstruktionen und von Dämmung Hilfe geleistet habe, gleichfalls der Vater des Klägers, der Zeuge E A, welcher insgesamt 7 Stunden bei der Anbringung von Dämmung und Unterkonstruktionen Hilfestellung geleistet habe und schließlich S H (ein Nachbar), der bei Putzarbeiten insgesamt 5 Stunden geholfen habe. Seine Eigenleistung als Bauherr habe 74 Stunden betragen. Auf Befragen der Beklagten teilte der Kläger mit, dass hinsichtlich der Gerüstrückbauarbeiten zunächst von einer Unterstützungsarbeit mit einem zeitlichen Umfang von 1,75 Stunden ausgegangen worden sei. Mit Bescheid vom 5. März 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Es habe sich um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst zwischen Verwandten gehandelt, der einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließe.

Entscheidung

Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten, als er sich als Helfer beim Gerüstrückbau bei seinem Bruder, dem Beilgeladenen zu 1., verletzte. Insbesondere die Voraussetzungen einer sogenannten Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII hätten nicht vorgelegen. Die Tätigkeit, bei der der Kläger den Unfall erlitt, hatte einen wirtschaftlichen Wert, denn die Beigeladenen als Unternehmer sparten Aufwendungen für (andere) bezahlte Hilfskräfte oder einen zu beauftragenden Unternehmer ein. Die unfallbringende Verrichtung des Klägers diente zwar einem fremden Unternehmen – dem Haushalt der Beigeladenen – und entsprach dessen Willen. Der Kläger erbrachte die unfallbringende Verrichtung auch arbeitnehmerähnlich und damit „wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter‟. Gegen das Vorliegen eines Versicherungsschutzes im Sinne einer Wie-Beschäftigung spreche jedoch, dass der Kläger als Bruder des Beigeladenen zu 1. zu den Beigeladenen in einer Sonderbeziehung stand, die die Tätigkeit des Klägers maßgeblich prägte. Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen schließen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eines Verletzten und damit den Versicherungsschutz über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII dann aus, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind. Für Hilfeleistungen innerhalb von Familienmitgliedern ist allgemein anerkannt, dass ein weiteres wesentliches Abgrenzungskriterium die Gefährlichkeit der Tätigkeit sein kann. Eine bloße (unversicherte) Gefälligkeitshandlung unter Verwandten liegt dann nicht mehr vor, wenn es sich um eine länger dauernde, anstrengende und zugleich gefährliche Tätigkeit handelt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rn. 34.19).

Gemessen an den vorgenannten Maßstäben sei zwischen dem Kläger und den Beigeladenen von einer, die Annahme einer versicherten Wie-Beschäftigung ausschließenden, Sonderbeziehung auszugehen. Für die Annahme einer entsprechenden Sonderbeziehung spreche schon das Verwandtschaftsverhältnis. Der Kläger ist Bruder des Beigeladenen zu 1. und Schwager der Beigeladenen zu 2. Dass dieses Verwandtschaftsverhältnis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gestört oder gar zerrüttet war, ergebe sich nicht. So sei die Motivation des Klägers zur Verrichtung der Hilfstätigkeiten gewesen, das nahe Verwandtschaftsverhältnis zu pflegen und – wie regelmäßig praktiziert – sich wegen der Verwandtschaft gegenseitig zu helfen. Der Zeuge E habe in seiner Vernehmung ausdrücklich ausgeführt, dass das Verhältnis der Brüder untereinander in Ordnung gewesen sei. Für die Annahme der Sonderbeziehung spreche zudem das zeitliche Maß der Unterstützungsleistung von 1,75 Stunden, bei dem es sich um einen überschaubaren Umfang handelte. Ein besonderes Maß an zeitlicher Organisation über einen weitergehenden Zeitraum hinaus sei nicht erforderlich. Es handelte sich vielmehr von vornherein um eine einmalige, das Bauvorhaben abschließende, Unterstützungsleistung. Schließlich stehe der Annahme einer Sonderbeziehung auch nicht die Gefährlichkeit der Tätigkeit entgegen. Es handelte sich nicht um eine Tätigkeit, die von vornherein besonders gefahrgeneigt war und es sich deswegen nicht mehr um eine unter Verwandten gewöhnlich voneinander zu erwartenden Tätigkeit handelte. Solches könne anzunehmen sein beim Umgang mit besonders schweren und gefährlichen Gerätschaften, der möglicherweise auch eine besondere vorherige Ausbildung erfordert. Anders als der Kläger meint, gilt dies aber nicht per se bei Tätigkeiten, die üblicherweise von Fachunternehmen durchgeführt werden. Beim Abbau eines im Eigenbesitz befindlichen Gerüsts mit einer Höhe von ca. 3 Metern ist eine besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit nicht gegeben. Es handelte sich vielmehr insgesamt um eine Hilfestellung in zeitlich begrenztem Rahmen, bei der auch eine besondere Qualifikation nicht gefordert sei.

Relevanz

Das LSG benennt relevante Kriterien für und gegen eine sog. Wie-Beschäftigung (dick hervorgehoben). Es stellt auch heraus, dass zum Unternehmen: Haushalt grds. auch eine Hilfstätigkeit beim Häuserbau gehöre.




Familienprivileg a.F. & gestörte Gesamtschuld

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

BGH, Urteil vom 07.12.2021, Az.: VI ZR 1189/20

Leitsätze

1. Dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugführers auf den Sozialversicherungsträger stand auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 VVG das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF entgegen.

2. Der Anspruch gegen den nicht dem Familienprivileg unterfallenden Fahrzeughalter konnte vom Sozialversicherungsträger nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund seiner Akzessorietät nicht geltend gemacht werden, weil im Innenverhältnis zwischen Halter und Fahrzeugführer der letztere allein für die Unfallfolgen einzustehen hatte.

Sachverhalt

Die Klägerinnen, eine gesetzliche Krankenversicherung und eine Pflegekasse, nehmen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihres Versicherten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Der zum damaligen Zeitpunkt 1 ½ jährige J. saß am 15. Februar 2016 als Beifahrer in einem von seiner Mutter gelenkten Pkw, dessen Halterin seine Großmutter und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war. Das Fahrzeug geriet bei einem Bremsvorgang ins Schleudern, die Fahrerin verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und es kam zu einer frontalen Kollision mit einem entgegenkommenden Lkw. Der Unfall ist von der Fahrerin allein verursacht worden. J. wurde dabei sehr schwer verletzt. Zum Unfallzeitpunkt lebte er in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter. Die Klägerinnen haben Leistungen, insbesondere Krankenhausbehandlungen und Pflege und sind der Auffassung, dass das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X aF und die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld einem Übergang des Direktanspruchs gegen den Unfallhaftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X wegen § 116 Abs. 1 VVG nicht entgegenstünden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1 297.787,14 € nebst Zinsen zu zahlen und hinsichtlich beider Klägerinnen jeweils festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche weiter entstandenen und entstehenden erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.

Entscheidung

Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand: Das Berufungsgericht habe zwar zutreffend gesehen, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X aF der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter auf die Klägerinnen ausgeschlossen sei, da der Geschädigte mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte. Da die Neuregelung des § 116 Abs. 6 SGB X, die nunmehr bestimme, dass ein Ersatzanspruch bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, zwar nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehe, aber nicht geltend gemacht werden könne, nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden sei, müssten frühere Schadensereignisse wie der Streitfall nach der Regelung das bis zum 31. Dezember 2020 geltende Rechts entscheiden werden. In der Folge gehe auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen sei, nicht auf die Klägerinnen über.

Im Weiteren sei das zwischen Fahrerin und Halterin (Mutter und Großmutter) bestehende Gesamtschuldverhältnis durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF gestört. Das mit dem Forderungsübergang entstehende Schuldverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Fremdschädiger könne nicht isoliert von der Schuld des angehörigen Schädigers betrachtet werden. Danach kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen habe. Die Halterin (Großmutter) haftet hier dem Sozialversicherungsträger jedoch nicht, weil sie im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden nicht zu tragen habe. Eine Klage gegen die Halterin wäre abzuweisen. Dann bestehe aber auch kein akzessorischer Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Da die Fahrerin (Mutter) vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF profitiere, sei nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden solle, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen. Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin (Mutter) einerseits und der allein nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin (Großmutter) andererseits habe allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen. Es bestehe kein sachlicher Grund, die Begünstigungen des familienangehörigen Erstschädigers, die letztlich dem Versicherten des Sozialversicherungsträgers und seinen Familienbelangen zugutekommen sollen, im Ergebnis zu Lasten des Zweitschädigers ausschlagen zu lassen. Dies führe dazu, dass die Halterin (Großmutter) nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gänzlich von der Haftung frei sei. Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer bestehe, welcher nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen habe, stehe der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen.

Relevanz

Damit spricht sich der BGH gegen die Anwendung der neuen Rechtsfolgen des § 116 Abs. 6 SGB X auf Altfälle aus, was von einigen SVT wegen der Neuregelung eingewandt wird bzw. nun wurde.




Amtshaftung: Verwaltungshelfer

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

BGH, 06.06.2019, Az.: III ZR 124/18

Leitsätze

Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus.

Sachverhalt

Die Beklagte ist als privates Unternehmen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig. Sie übernahm die Verkehrssicherung zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an einer Bundesautobahn gemäß der verkehrsbeschränkenden Anordnung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz als Straßenbaubehörde. Der Anordnung war ein Verkehrszeichenplan beigefügt, der die Verkehrsführung auf einem etwa drei Kilometer langen Streckenabschnitt vorschrieb. Der Plan gab vor, an welcher Stelle welche Verkehrsschilder aufzustellen waren. Die Beklagte nahm die Beschilderung im Baustellenbereich entsprechend dem Plan und den Vorgaben der Anordnung vom 13. November 2013 vor. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Kraftfahrzeugs. Sie hat vorgetragen, ihr sei im Baustellenbereich ein eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnendes Verkehrsschild (Zeichen 274) entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Das Schild habe sich gelöst, weil es von der Beklagten nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei, die daraufhin von ihr direkt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Entscheidung

Der BGH verneint einen Direktanspruch gegen das beklagte Privatunternehmen, da es sich dabei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung um einen sog. Verwaltungshelfer gehandelt habe, sodass eine Haftung nur gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen den zuständigen Hoheitsträger richten kann. Hierzu skizziert der BGH zunächst die Bewertungskriterien: Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen. Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden. Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug‟ oder „Erfüllungsgehilfe‟ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt.

Diese Voraussetzungen sah der BGH als erfüllt an. Denn die Aufstellung des Schildes war sehr eng mit der gemäß § 45 Abs. 2 StVO getroffenen Verkehrsregelung als Maßnahme der Eingriffsverwaltung verbunden, bei der der hoheitliche Charakter im Vordergrund steht. Die Verkehrsregelung war – wie ausgeführt – ohne die Aufstellung des Verkehrsschildes nicht wirksam. Diese besonders enge Beziehung zwischen Verkehrsregelung und ihrer Umsetzung hat zur Folge, dass beide Maßnahmen haftungsrechtlich einheitlich zu behandeln sind. Erfolgt mithin durch ein privates Unternehmen die Aufstellung von Verkehrszeichen zur Herbeiführung der Wirksamkeit der entsprechenden, diese Verkehrszeichen anordnenden Verkehrsregelung, sind die Mitarbeiter des Unternehmens als Verwaltungshelfer im vorgenannten Sinne anzusehen. Der Hoheitsträger hat auch auf die Durchführung der Arbeiten, das heißt auf die Aufstellung der Verkehrszeichen, derart Einfluss genommen, dass die Mitarbeiter der Beklagten gleichsam als bloße „Werkzeuge‟ oder „verlängerte Arme‟ des LBM handelten. Dessen verkehrsbeschränkende Anordnung als Straßenbaubehörde war von den Mitarbeitern der Beklagten strikt umzusetzen. Der Verkehrszeichenplan, der der Anordnung beigefügt war, gab präzise vor, welches Verkehrsschild an welcher Stelle aufzustellen war. Ein eigener Entscheidungs- und Ermessensspielraum kam, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der Beklagten und ihren Mitarbeitern hierbei nicht zu.




Aussetzung nach § 108 SGB VII & Verschuldensumfang bei § 110 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Hamm, Urteil vom 07.09.2021, Az.: 7 U 28/20

Das OLG Hamm stellt zweierlei heraus:

1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 Abs. 2 SGB VII zur Feststellung eines Versicherungsfalls bei fehlender unanfechtbarer Entscheidung des Versicherungsträgers und / oder bei fehlender Beteiligung des Unfallgegners ist nicht erforderlich, wenn eine Benachteiligung des Unfallgegners ausscheidet. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsträger das Vorliegen eines Versicherungsfalls angenommen und die Leistungen gegenüber der versicherten Person bereits erbracht hat, weil damit dem Unfallgegner die Haftungsprivilegierung zu Gute kommt und er nicht über den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hinaus in Anspruch genommen werden kann.

2. Auch wenn sich das Verschulden bzw. der Vorsatz nach dem Wortlaut des § 110 Abs. 1 S. 1 & 3 SGB VII nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen bezieht, gilt diese Einschränkung nach ihrem Sinn und Zweck nur für den haftungsausfüllenden Tatbestand, während für den haftungsbegründenden Tatbestand weiter § 276 BGB gilt und sich das Verschulden auch auf den Erfolg, mithin den Eintritt jeder als Primärverletzung geltend gemachten Körper- oder Gesundheitsverletzung, beziehen muss.

Dem ist zuzustimmen: Aus dem Wortlaut des § 110 Abs.1 S.3 SGB VII wird teilweise gefolgert, zur Begründung der Haftung nach § 110 Abs.1 SGB VII bräuchte das Ver-schulden lediglich handlungsbezogen, nicht aber erfolgsbezogen sein (so etwa das BAG mit Urteil vom 15.07.2008, 8 AZR 103/02). Dies hätte jedoch zur Konsequenz, dass derjenige, welcher vorsätzlich bezüglich der Verletzungshandlung, nicht jedoch bezüglich des Verletzungserfolges handelt, zwar nicht vom Geschädigten, wohl aber vom SVT in Anspruch genommen werden könnte. Denn der Geschädigte müsste im Rahmen einer Verschuldenshaftung gem. § 276 BGB dem Schädiger Handlung- und Erfolgsunrecht beweisen. Im Gegensatz dazu würde für den Ersatzanspruch des SVT jedes an sich neutrale Verhalten des Schädigers losgelöst von dessen haftungsrechtlichen Bezug ausreichen. Deshalb ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Einschränkung des § 110 Abs.1 S.3 SGB VII nur auf den haftungsausfüllenden Tatbestand und somit allein auf die Schadensfolgen bezieht, während der Vorsatz bzw. das Verschulden das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges in Form jeder als Primärverletzung geltend gemachten Körper- oder Gesundheitsverletzung umfassen muss (BGH, 15.7.2008, Az.: VI ZR 212/07; OLG Hamm, 7.9.2021, Az.: 7 U 28/20).




Entlastungsbeweis Gabelstaplerfahrer

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2021, Az.: 11 U 38/21

Leitsätze

An die für den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche sorgfältige Überwachung eines angestellten Gabelstaplerfahrers sind im Interesse der Verkehrssicherheit jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn dieser in seinem Aufgabenbereich auf den öffentlichen Straßenverkehr einwirken kann. Sie erfordert in der Regel fortdauernde, planmäßige, unauffällige und unerwartete Kontrollen, während der Erwerb eines sog. Staplerscheins sowie regelmäßige Schulungen allein nicht ausreichend sind.

Sachverhalt

Der zum Unfallzeitpunkt 75-jährige Kläger befuhr mit seinem Fahrrad die B. Straße von H. kommend in Richtung B.. Im dortigen Anwesen Nr. … ist die Firma der Beklagten zu 2 ansässig, bei der der Beklagte zu 1 zum Unfallzeitpunkt beschäftigt war. Vor dem Firmengebäude befindet sich eine Fläche, die zum Parken benutzt wird, daneben die Einfahrt zu dem dahinter gelegenen Betriebshof der Beklagten zu 2. Hieran schließt sich ein ca. 160 cm breiter asphaltierter Gehweg an, der zur Straße hin durch eine weitere ca. 276 cm breite, mit Verbundsteinen belegte, von Bäumen unterbrochene Fläche begrenzt wird. Der Beklagte zu 1 hatte einen im Eigentum der Beklagten zu 2 stehenden Gabelstapler auf der Parkfläche vor dem Firmengebäude abgestellt, da er gemeinsam mit den Zeugen L. und S. einen auf der Straße stehenden Lkw entladen wollte. Er entfernte sich nach dem Abstellen des Gabelstaplers und vor Beginn des Abladevorgangs zunächst wieder auf den dahinter gelegenen Betriebshof der Beklagten zu 2. In Höhe des Firmengeländes kam der Kläger, der zuvor mit seinem Fahrrad von der Fahrbahn auf den Gehweg gewechselt war, zu Fall. Bei dem Sturz überschlug er sich, wobei er aufgrund der von ihm benutzten Klickpedale seine Füße während des Sturzes nicht aus den Pedalen lösen konnte. Hierbei erlitt er eine Fraktur des fünften Halswirbels, eine Nasenbeinfraktur, ein Schädelhirntrauma ersten Grades sowie diverse Platzwunden. Er wurde am 8.5.2018 operiert und befand sich bis zum 16.5.2018 in stationärer Behandlung.
Der streitgegenständliche Gabelstapler kann baubedingt eine Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bejaht das OLG zunächst eine schuldhafte und haftungsbegründende Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Zu lasten des Klägers wirkte es sich jedoch anspruchsmindernd aus, dass dieser verbotswidrig mit seinem Fahrrad den Gehweg befahren hat. Bei einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge urteilte der Senat, dass der grobe Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1 mindestens genauso schwer wiegt wie das verkehrsordnungswidrige Verhalten des Klägers.

Den der Beklagte zu 2 obliegenden Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht es hingegen nicht als geführt: Zwar sei nicht ersichtlich, dass sie bei der Auswahl des Beklagten zu 1 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hätte. Insbesondere stehe außer Streit, dass der Beklagte zu 1 den erforderlichen sog. Staplerschein erworben hatte. Die Beklagte zu 2 habe jedoch nicht dargelegt, dass sie den Beklagten zu 1 mit der erforderlichen Sorgfalt überwacht hat. An den Nachweis einer ausreichenden Überwachung eines angestellten Kraftfahrers sind im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. Eine sorgfältige Überwachung erfordert fortdauernde, planmäßige, unauffällige und unerwartete Kontrollen, deren Intensität vom Gefahrenpotential sowie von der vorherigen Vergewisserung über die Eignung des Verrichtungsgehilfen abhängen, während z.B. Schulungen alleine nicht ausreichend sind. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass demgegenüber dem Geschäftsherrn bei einem ausschließlich im Werksverkehr eingesetzten Gabelstaplerfahrer, der eine genau umrissene Tätigkeit innerhalb eines von den Abläufen und der Örtlichkeit her überschaubaren Betriebs durchführt, gesonderte Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen nicht abverlangt werden könnten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.7.2001 – 1 U 113/00, juris Rn. 85). Ob dieser Auffassung für den vorliegenden Fall zu folgen ist, bedurfte jedoch keiner Entscheidung, denn die hierfür darlegungsbelastete Beklagte zu 2 hatte nicht dargelegt, dass dem Beklagten zu 1 ein solch eng umrissener Tätigkeitsbereich oblegen habe. Die Beklagte zu 2 hatte in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass sie den Beklagten zu 1 einmal im Jahr an von ihr organisierten Schulungen für das Staplerfahren teilnehmen lasse und der Beklagte zu 1 über den Gabelstaplerführerschein. Nichts dazu vorgetragen hat sie indes, ob sie die erforderlichen fortdauernden, planmäßigen und unauffälligen sowie unerwarteten Kontrollen der Tätigkeit des Beklagten zu 1 durchgeführt hat.




Haftung beim Bahnhofsunfall

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2021, Az.: 11 U 38/21

Leitsätze

Ein Fahrgast der Deutschen Bahn, der auf einem Bahnhof verunfallt, muss vertragliche Ansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, mit dem er den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Für deliktische Ansprüche kommt als Anspruchsgegner auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibt. Die Deutsche Bahn AG ist in diesen Fällen nicht passivlegitimiert.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Deutsche Bahn AG (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) wegen eines Unfalls in Anspruch, den sie als Fahrgast der DB Regio AG (Eisenbahnverkehrsunternehmen) auf dem Hauptbahnhof in A erlitten haben will. Für den Bahnhof war die DB Station & Service AG zuständig. Nach ihrem Behaupten war die Klägerin am Unfalltag von ihrem Wohnort B kommend mit dem Personennahverkehr zum Bahnhof in A gefahren und wollte von dort mit der U-Bahn weiterreisen. Auf ihrem Weg vom Ankunftsbahnsteig zur U-Bahnstation sei sie in der dorthin führenden Personenunterführung des Bahnhofs zu Fall gekommen, weil in dieser auf einer ca. 1-2 qm großen Teilfläche des Fußbodenbereichs die Verfliesung gefehlt habe.

Entscheidung

Das Landgericht und das OLG haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin wegen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens weder ein vertraglicher noch deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Deutsche bahn AG zustehe. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch bestehe deshalb nicht, weil zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Der von der Klägerin abgeschlossene Beförderungsvertrag sei nicht mit der Beklagten, sondern mit der DB Regio AG zustande gekommen. Auch eine (Mit-)Haftung der Beklagten unter Anscheins- oder Rechtsscheingesichtspunkten wegen ihres Verhaltens im Zuge der vorgerichtlichen Anspruchsstellung komme nicht in Betracht, weil die Beklagte im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz ausdrücklich darauf hingewiesen habe, die Angelegenheit lediglich im Auftrag der DB Station & Service AG zu bearbeiten. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB stehe der Klägerin ebenfalls nicht gegen die Beklagte zu, weil nicht diese, sondern die DB Station & Service AG Betreiberin des Bahnhofs und damit für diesen verkehrssicherungspflichtig sei.




Verjährungsunterbrechung durch Zahlungen

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2021, Az.: 22 U 15/21

Leitsätze

Darin, dass ein Schädiger Einzelansprüche eines Geschädigten erfüllt, liegt eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung unterbrochen neu begonnen wird, denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Pflegeversicherungsbeiträge für die Jahre 2009 bis 2014 in Anspruch, für die die Beklagte dem Grunde nach unstrittig gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG einstandspflichtig ist. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Außerdem hat die Klägerin von der Beklagten die Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach verfangt. Insoweit hat die -Beklagte modifiziert ein Anerkenntnis abgegeben. Durch das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 26.11.2020 hat das Landgericht insgesamt, hinsichtlich der Feststellung über das Anerkenntnis hinaus, der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Einrede der Verjährung nicht durchgreife, weil die Beklagte durch die zwischenzeitlich vorbehaltslos erfolgten Zahlungen auf andere Pflegeleistungen der Klägerin die Schadensersatzverpflichtung anerkannt habe, was regelmäßig zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist führe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der diese sich gegen die Verurteilung zur Zahlung insgesamt und im Übrigen auch gegen die weitergehende Formulierung des Feststellungstenors wendet.

Entscheidung

Ein tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigte bzw. dessen Rechtsnachfolger auf dessen Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt. Da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden eine Einheit darstellt, jedenfalls soweit es sich um Personenschäden handelt, liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Hierdurch erweckt nämlich der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wollen.

Ein Teilanerkenntnis unterbricht hingegen nur die Verjährung der Forderungsteile, auf die es sich bezieht. Ob ein solches Teilanerkenntnis vorliegt, ist allerdings Auslegungsfrage. Die Verjährungsfrist für die gesamte Forderung, also für das Stammrecht und die wiederkehrenden Leistungen, beginnt neu, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Ersatzpflicht dem Grunde nach voll anerkannt wird. Bei der vorbehaltlosen Erfüllung von Einzelansprüchen ist dies, regelmäßig der Fall.

Für die Praxis:

Leistet ein Haftpflichtversicherer ohne Vorbehalte etwa auch nur Vorschüsse auf den Gesamtschaden, ist damit die Verjährung des ganzen Anspruchs unterbrochen. Leistet der Versicherer ausdrücklich nur auf einzelne Schadenspositionen, muss er auf eine darauf beschränkte Verjährungsunterbrechung klar und deutlich hinweisen, da die bloße Benennung einzelner Schadenspositionen etwa in einem Abrechnungsschreiben nicht genügen dürfte, um in der Zahlung auf einzelne Positionen oder Schadensteile ein Teilanerkenntnis zu erkennen, auf dessen Teil dann auch die Unterbrechung beschränkt ist. So auch, wenn zwar ohne Eingrenzung auf den Gesamtanspruch gezahlt wird, jedoch nur nach einer bestimmten ausdrücklich akzeptierten Haftungsquote. In diesem Fall beschränkt sich das Anerkenntnis zwar nicht auf Einzelpositionen, wohl aber auf die anerkennte Quote betreffend jeder in Frage kommenden Einzelposition. IM Übrigen läuft die Verjährung weiter. Liegt eine Unterbrechung bzw. ein Anerkenntnis vor, gilt dies auch für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, allerdings nur im Umfang der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Auf § 197 Abs. 2 BGB kommt es insoweit nicht an, der erst greift, wenn einer der dort genannten Fälle vorliegt oder die Parteien eine Gleichsetzung vereinbaren. Ein Anerkenntnis nach § 212 BGB wird in § 197 BGB gerade nicht erwähnt. Die bloße Zahlung ohne einen Zusatz einer allgemeinen Verpflichtung des Schuldners, man erkenne die Ansprüche an mit Wirkung eines titelersetzenden Anerkenntnisses an, kann nicht gleichgesetzt werden.




Verdienstausfall: Schadensminderung durch vermehrte Hausarbeit

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.04.2021, Az.: 1 U 62/20

Leitsätze

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte vermehrt im Haushalt mitarbeitet. Der erzielte Vorteil, dass dann seine Frau mehr Arbeiten gehen und den unfallbedingten Verdienstausfall der Gesamtfamilie mindert, ist von dem Schadensbetrag abzuziehen. Zu einer derart vermehrten Hausarbeit kann die Schadensminderungspflicht verpflichten.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 03.05.2011 in Wuppertal in Anspruch. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist unstreitig; die Beklagte ist aufgrund des Urteils verpflichtet, dem Kläger vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder Dritte sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall resultieren. Darüber hinaus ist die Beklagte zur Zahlung des Verdienstausfallschadens des Klägers bis einschließlich Juli 2012 verurteilt worden. Der Kläger arbeitete vor dem Verkehrsunfall als Busfahrer. Nach den Feststellungen des Vorprozesses war der Kläger unfallbedingt bis einschließlich Juli 2012 unfähig, diesen Beruf auszuüben. Eine unfallbedingte HWS-Distorsion bei vorbestehender degenerativer Schädigung war zwar innerhalb von 6 – 8 Wochen abgeklungen, jedoch litt der Kläger darüber hinaus noch unter Kopfschmerzen, intermittierend auftretendem Schwankschwindel, einer verminderten Belastbarkeit, er hatte Schwierigkeiten beim Treppensteigen und Schmerzen im Bereich des Kiefergelenks, Schmerzen der Schulter-/Nackenmuskulatur links sowie gelegentliche Kribbelmissempfindungen im linken Arm, was nach dem im Vorprozess eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. als pathologische psychoreaktive Verarbeitungsstörung im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD10: F 43.2) und damit als mittelbare Unfallfolge einzustufen ist. Mit der Klage macht der Kläger weiteren Verdienstausfall für den Zeitraum von August 2012 bis Dezember 2017 (mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2012 und des Jahres 2013), Fahrtkosten sowie Schmerzensgeld geltend. Von Oktober 2012 bis Oktober 2013 nahm der Kläger an einer auf ein Jahr befristeten Aktion teil, im Rahmen derer Busfahrer, die ihre Tätigkeit nicht ausüben können, als Fahrausweisprüfer tätig werden. Das mit der Aktion verfolgte Ziel, die Teilnehmer nach Schluss des Jahres wieder als Busfahrer einzusetzen, konnte im Fall des Klägers nicht erreicht werden. In der Folgezeit einigte der Kläger sich mit seiner Ehefrau, überwiegend die Haushaltsführung zu übernehmen; die Ehefrau verstärkte insoweit ihre Berufstätigkeit. Nachdem er zudem zeitweise ehrenamtlich als Altenbetreuer tätig gewesen war, arbeitete der Kläger seit Frühjahr 2016 etwa 15 Stunden wöchentlich in einem Büro. Er erhielt, nachdem er sich arbeitssuchend gemeldet hatte, von Oktober 2014 bis März 2016 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 982,50 Euro sowie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.03.2016 bis zum 31.01.2017 in Höhe von 327,04 Euro, vom 01.02.2017 bis zum 31.07.2017 in Höhe von 352,82 Euro und seit dem 01.08.2017 in Höhe von 357,97 Euro.

Entscheidung

Das OLG führt zunächst allgemein aus, was als Schadensminderung vom Geschädigten verlangt werden könne, wenn er unfallbedingt zumindest seinen alten Beruf (hier: Busfahrer) nicht mehr ausüben könne:

(1) Grundsätzlich ist der Verletzte, der unfallbedingt in seinem alten Beruf nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten kann, verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren und Möglichen so nutzbringend wie möglich einzusetzen Bei der Prüfung der Möglichkeit und der Zumutbarkeit einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit sind der Gesundheitszustand des Verletzten, Persönlichkeit, soziale Lage, bisheriger Lebenskreis, Begabung und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten, bisherige Erwerbsstellung, Alter, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Familie und Wohnort zu berücksichtigen.

(2) Der Verletzte muss sich aktiv um eine Stellung bemühen; die mangelnde Bereitschaft hierzu kann bereits ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB sein. Seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle hat der Geschädigte dazulegen und zu beweisen. Dies kann nur dann entfallen, wenn er nachweist, dass Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären.

(3) Demgegenüber ist es Sache des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können. Hat der Schädiger eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, ist es wiederum Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast (2) nicht mit der pauschalen Behauptung, das Arbeitsamt habe ihn nicht vermitteln können und eigene Bemühungen seien entweder gescheitert oder wegen der für die angebotenen Stellen erforderlichen Computer- und Englischkenntnisse von vorne herein aussichtslos gewesen. Er muss vielmehr dargelegt, welche Vermittlungsbemühungen im Einzelnen das Arbeitsamt unternommen hat und warum diese erfolglos gewesen sind. Ferner muss er konkrete Angaben zu seinen eigenen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle, etwa dazu machen, in welchem Umfang er Bewerbungen eingereicht hat, in welchen Branchen oder bei welchen Unternehmen er sich beworben hat, und ob es zumindest zu Vorstellungsgesprächen gekommen ist. Dass dem Geschädigten jedoch eine nur geringe MdE von (hier) 20 % bescheinigt worden ist, bedeutet nicht ohne weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im Umkehrschluss. Es kommt vielmehr darauf an, was der Kläger mit seinen besonderen Beeinträchtigungen und eingeschränkten Fähigkeiten auf dem ihm zumutbar erreichbaren Arbeitsmarkt noch zu leisten in der Lage ist.

(4) Auch dann wenn der Geschädigte zumutbare Bewerbungen etc. unterlassen hat, kann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht entfallen, wenn entsprechende Bewerbungsbemühungen erfolglos geblieben wären.

Für eine solche Annahme können sprechen: fortgeschrittenen Alters, jahrzehntelang ausschließlich den gelernten Beruf ausgeübt, verfügt nicht über Zusatzqualifikationen, auf die er in anderen Tätigkeitsbereichen zurückgreifen kann (Keine Kenntnisse im EDV- oder Fremdsprachenbereich etc.)Darüber hinaus beschränken sich die Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigungen mitunter nicht auf den früheren Tätigkeitsbereich. So insbesondere bei kognitiven/psychischen unfallbedingten Belastungen wie Schwindel, Schmerzsyndrom etc. (wird vom OLG ausgeführt). Ist in der Gesamtschau die verbliebene Chance, eine zumutbare Arbeitsstelle zu finden – jedenfalls wenn sie den Umfang der gegenwärtigen übersteigen soll – eher theoretischer Natur, wäre nicht gesichert, dass der den mit einer solchen Tätigkeit verbundenen erhöhten Belastungen dauerhaft gewachsen sein wird.

(5) Von dem errechneten Schadensbetrag in Abzug zu bringen sind nicht nur die Einkünfte einer ausgeübten oder zumutbar unterlassenen Tätigkeit. Zudem auch der Wert des Vorteils, den der Geschädigte dadurch erlangt, dass er einen größeren Anteil an der Haushaltstätigkeit übernimmt und es dadurch z.B. seiner Ehefrau ermöglicht, die Anzahl der Wochenstunden ihrer Arbeitstätigkeit zu erhöhen. Die Tätigkeit im Haushalt stellt jedenfalls dann eine schadensmindernde wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1979 – VI ZR 204/76, juris Rn. 21) dar, wenn ihr eine Vereinbarung mit der Ehefrau zugrunde liegt, aufgrund derer der Kläger seine eheliche Unterhaltsverpflichtung nunmehr im Wesentlichen durch die Haushaltstätigkeit erbringt und im Gegenzug die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau dem Kläger gegenüber in höherem Maße durch deren Erwerbstätigkeit erfüllt wird. Der Wert des Vorteils kann im Wege der freien Schätzung bemessen werden (BGH, aaO.). Unter Berücksichtigung der 15stündigen Arbeitstätigkeit des Klägers pro Woche, der Notwendigkeit einer längeren Mittagspause und regelmäßiger weiterer Pausen wegen der allgemeinen Leistungsminderung ist davon auszugehen, dass dem Kläger die zusätzliche Mithilfe im Haushalt aber nur in beschränktem Umfang möglich ist, sodass der Senat den dadurch erlangten Vorteil auf nicht mehr als 20 % des Schadensbetrages schätzt.




Weiteres Schmerzensgeld bei Verschlimmerung

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2021, AZ.: 1 U 152/20

Leitsätze

1. Verlangt der Geschädigte wegen der Chronifizierung seiner unfallbedingten, behandlungsbedürftigen Erkrankung ein weiteres Schmerzensgeld, kann dem die Rechtskraft des vorangegangenen Schmerzensgeldurteils entgegenstehen.

2. Ob sich Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Vorprozess nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen als derart nahe liegend darstellten, dass sie schon dort bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnten, beurteilt sich nicht nach der prozentualen Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Verletzungsfolgen. Entscheidend ist allein die objektive Möglichkeit des Geschädigten, das diesbezügliche Risiko zu diesem Zeitpunkt schmerzensgelderhöhend geltend zu machen.

3. Nur dann, wenn eine Berücksichtigung der Verletzungsfolge so gut wie ausgeschlossen erscheint, weil die Möglichkeit ihres Eintritts eher theoretischer Natur, ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte ist, weswegen sie ein Sachkundiger nicht in eine Darstellung möglicher Verletzungsfolgen aufnehmen würde, fehlt es an der objektiven Möglichkeit in dem vorgenannten Sinne.

Sachverhalt

Die 1947 geborene Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen einer psychischen Erkrankung, die sie auf einen tödlichen Verkehrsunfall ihres Ehemannes im Jahr 2003 zurückführt. Die alleinige Unfallverantwortlichkeit der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagten vor dem Landgericht Duisburg unter anderem auf Schmerzensgeld wegen infolge des Unfalls erlittener psychischer Beeinträchtigungen in Anspruch. Das Landgericht Duisburg holte ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen K. ein, die bei der Klägerin eine Anpassungsstörung im Sinne einer abnormen prolongierten Trauerreaktion (ICD-10: F 43.21) diagnostizierte. Es bestehe nach wie vor eine akute Behandlungsbedürftigkeit. Unter intensiver psychotherapeutischer Begleitung sei damit zu rechnen, dass die erhebliche Instabilität und Dysbalance gebessert und stabilisiert werden könne. Auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen entschied das Landgericht Duisburg unter anderem, dass die Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an die Klägerin zu zahlen haben und verpflichtet sind, ihr jeden weiteren über den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag hinausgehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2018 forderte die Klägerin die Beklagten auf, bis zum 14.01.2019 ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro an sie zu zahlen, was von der Beklagten zu 3) in einem Schreiben vom 15.01.2019 unter Verweis auf das rechtskräftige Urteil im Vorprozess abgelehnt wurde. Die Klägerin hat behauptet, sie leide weiterhin unter der im Vorprozess festgestellten traumatischen verlustbezogenen Trauer in Form einer Anpassungsstörung und dieser Zustand sei nunmehr entsprechend den Ausführungen der Therapeutin M. von dauerhafter Natur. Zusätzlich seien die Krankheitssymptome jetzt mit suizidalen Tendenzen durchsetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Rechtskraft der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch im Vorprozess umfasse ihren nunmehr dauerhaften Krankheitszustand nicht, weil nach dem im Vorprozess eingeholten Gutachten mit einer Besserung des Zustands zu rechnen gewesen sei. Die veränderte Situation in Gestalt einer Chronifizierung ihres Krankheitszustandes rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von nunmehr 30.000,00 Euro. Dies klagt sie ein….

Entscheidung

Und verliert: Da die Behandlung der unfallbedingten Verletzung noch nicht abgeschlossen sei und sich – wie regelmäßig – der Behandlungserfolg nicht sicher vorhersagen ließe, bestehe für den Geschädigten bei Erhebung seiner Schmerzensgeldklage die Gelegenheit wie auch der Anlass, entweder einen Aufschlag auf das Schmerzensgeld wegen des fortbestehenden Risikos geltend zu machen oder aber sich auf eine offene Teilklage zu beschränken, mit der die mögliche, aber noch nicht eingetretene Schadensfolge aus der Schmerzensgeldbemessung herausgenommen wird. So hätte die Klägerin vorgehen müssen.

Dass die im Vorprozess aufgestellte Prognose, wonach mit einer Besserung des Zustands zu rechnen sei, an die Voraussetzung einer erfolgreichen Therapie geknüpft ist, habe die Sachverständige K. an mehreren Stellen ihres Gutachtens deutlich hervorgehoben. Sie habe damit inzident verdeutlicht, dass diese Therapie auch scheitern und der Behandlungserfolg ausbleiben könne. Insofern sei es vorhersehbar gewesen, dass der Krankheitszustand der Klägerin gegebenenfalls auch ohne Besserung bleiben könne. Es bedürfe keiner Feststellungen zu der Frage, wie wahrscheinlich ein Misserfolg einer psychotherapeutischen Behandlung und damit eine Chronifizierung der Erkrankung im Zeitpunkt des Vorprozesses gewesen sei. Maßgeblich sei allein die konkrete Möglichkeit, eine bestimmte Verletzungsfolge im Rahmen der Schmerzensgeldforderung zu berücksichtigen. Eine solche Möglichkeit bestehe grundsätzlich unabhängig von dem Grad der Wahrscheinlichkeit, der für den Eintritt dieser Verletzungsfolge spreche. Auch wenn nach den Erkenntnismöglichkeiten eines Sachkundigen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Verletzungsfolge spreche, werde der Geschädigte grundsätzlich in die Lage versetzt, seine Schmerzensgeldforderung zu beschränken und eine weitere Klage zu erheben, sobald die Folge eingetreten sei. Nur dann, wenn eine Berücksichtigung der Verletzungsfolge so gut wie ausgeschlossen erscheine, weil die Möglichkeit ihres Eintritts eher theoretischer Natur ohne konkrete Anhaltspunkte sei, weswegen sie ein Sachkundiger nicht in eine Darstellung möglicher Verletzungsfolgen aufnehmen würde, fehle es an der objektiven Vorhersehbarkeit im oben dargestellten Sinne. Bei wie chronifizierten Leiden liege aber keine nur theoretischen Möglichkeit vor.