§§ 104 ff. SGB VII: Betriebswegeunfall

OLG Dresden, Urteil vom 24.7.2013 — Aktenzeichen: 7 U 2032/12

Leitsatz
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Heimfahrt von einer betriebsfernen Arbeitsstätte einen betriebseigenen Pkw zur Verfügung und trägt er auch die anfallenden Kosten, handelt es sich um einen „Sammeltransport“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann, wenn der Pkw lediglich von zwei Arbeitnehmern benutzt wird, die sich bei der Heimfahrt abwechseln. Ereignet sich dabei ein Verkehrsunfall, greift deshalb das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII, weil es sich um einen Betriebswegeunfall handelt.

Sachverhalt
Der Kläger befand sich als Beifahrer im Pkw seines Arbeitgebers auf der BAB 4. Das Fahrzeug wurde von seinem Arbeitskollegen D gesteuert. Vor Ihnen hatte sich eine Verkehrsunfall zwischen den Beklagten zu 1) und 2) ereignet, nach dem deren Fahrzeuge auf der Autobahn liegen blieben. Diesen wich ein weiterer Lkw aus, der dann auf dem Seitenstreifen zum Stillstand kam. D wich den Unfallfahrzeugen zwar ebenfalls noch aus, geriert dabei jedoch gegen den stehenden Lkw, wodurch der Kläger erheblich verletzt wurde.

Entscheidung
Das OLG führt aus, dass Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Mitverursachungsanteil des Haftungsprivilegierten gemindert seien.

Zwar würden die Beklagten zu 1) und 2) neben dem Arbeitgeber des Klägers als Halter sowie seinem Arbeitskollegen als ggfls. schuldhaft handelnden Fahrer grundsätzlich als Gesamtschuldner haften. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitskollegen D sowie den gemeinsamen Arbeitgeber sei gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII bzw. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII allerdings ausgeschlossen, was zu einer Kürzung der Ansprüche des Klägers auch im Verhältnis zu den nicht haftungsprivilegierten Schädigern führe (gestörte Gesamtschuld). Nach den §§ 104 ff. SGB VII haftet ein Unternehmer und eine andere im Betrieb tätige Personen nur dann, wenn der Versicherungsfall sich auf einem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe (Betriebswegeunfall).

Nach zutreffender Ansicht des OLG lag ein Betriebswegeunfall vor: Entscheidend sei, ob die Fahrt sich als Teil der innerbetrieblichen Organisation und deren Funktionsbereich darstelle oder nicht. Für die Bejahung einer „Betriebsfahrt“ im o.g. Sinne würden von der Rechtsprechung keine übersteigerten Voraussetzungen verlangt. So sei bereits das Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Pkw als Teil der betrieblichen Organisation angesehen worden. Erst recht gelte dies, wenn die Treibstoffkosten ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen werden. Maßgeblich sei, ob sich in dem Unfall „das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang habe. In Fällen, in denen ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mittels eines Sammeltransports eine Heimfahrtmöglichkeit zur Verfügung stelle, bestehe eine ausreichende organisatorische Verknüpfung. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber etwa einen eigenständigen „Fahrer“ für den Transport beschäftige. Genügend sei vielmehr, dass einer der Arbeitnehmer die Heimfahrten übernimme oder diese im Wechsel zwischen mehreren Arbeitnehmern erfolge. Es dabei keinen Unterschied, ob lediglich zwei Arbeitnehmer diese Möglichkeit nutzen oder mehrere. Es gebe keine Vorgaben in Bezug auf die Mindestgröße eines „Sammeltransports“.




Regress nach §§ 110, 111 SGB VII: Grobe Fahrlässigkeit

LG Dresden, Urteil vom 4.7.2013 — Aktenzeichen: 4 O 76/12

Sachverhalt
Das LG Dresden hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein Versicherter der klagenden Berufsgenossenschaft bei Baumfällarbeiten zu Schaden gekommen war. Die auf §§ 110 Abs. 1, 111 SGB VII gestützte Regressklage richtete sich gegen den haftungsprivilegierten Arbeitgeber und Vorarbeiter des Geschädigten: Beide hatten den Geschädigten ohne Einweisung und Anleitung zur Sicherung des zu fällenden Baums erstmalig für Fällarbeiten eingeteilt.

Das LG hat unter Annahme folgender Voraussetzungen eine grob fahrlässige Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch beide Beklagte bejaht:

Entscheidung
Kommt es bei Baumfällarbeiten zu einem Arbeitsunfall, steht dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger ein Regressanspruch wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gegen den Vorarbeiter des mit bauvorbereitenden Maßnahmen beauftragten Unternehmens zu, wenn dieser trotz unzureichender Qualifikation in Forstarbeiten die Fällung eines Baumes angeordnet hat, er wusste, dass der Geschädigte keine berufliche Erfahrung hinsichtlich Forstarbeiten bzw. Baumpflegearbeiten hatte und er keinerlei Anweisungen bzw. Unterrichtungen im Arbeitsschutz erteilt hat.

Die Sicherung eines zumindest 6 m langen Astes mit einem an einer Terrassenbrüstung eines seit Jahren leerstehenden Hauses befestigten Seil, ohne die Brüstung auf ihre Stabilität hin zu überprüfen, stellt eine so offensichtliche objektive Sorgfaltspflichtverletzung dar, dass hieraus der Rückschluss auf subjektiv grob fahrlässiges Verhalten zulässig ist.

Der Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens ist gemäß § 111 SGB VII ebenfalls zum Ersatz aller übergangsfähigen Aufwendungen verpflichtet, da er im Wissen, dass auf dem Hanggrundstück eine Eiche gefällt werden sollte, unqualifizierte Personen zur Durchführung des Auftrags ausgewählt, diese nicht ausreichend eingewiesen und auch die Arbeiten nicht überwacht hat.




Hersteller internationaler Produkte

LG Berlin, Urteil vom 10.2.2012 — Aktenzeichen: 19 O 263/11

Leitsatz
1. Die inländische Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Herstellers haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die auf einem Konstruktionsoder Fabrikationsfehler des von Ihr vertriebenen Produkts beruhen. 2. Die Produktbeobachtungspflicht der inländischen Vertriebsgesellschaft ist auch bei Konzernverbundenheit mit dem Nicht-EU-Hersteller und dem EU-Importeur grundsätzlich auf die von ihr im Inland vertriebenen Produkte beschränkt.

Sachverhalt
Der an Impotenz leidende Kläger erhielt operativ eine Penisprothese eingesetzt. Die Beklagte hatte die Prothese in Deutschland vertrieben. Produzent war die Fa. X mit Sitz in den USA. Diese führte auch die Qualitätskontrollen durch. Die Fa. X lieferte die hergestellten Protghesen anschließend an ihre europäische Tochtergesellschaft in den Niederlanden — Fa. Y. Die Beklagte, die eine Tochtegesellschaft der Fa. Y ist, erwarb von dieser die Prothese und veräußerte sie ans Klinikum, wo dem Kläger die Prothese eingesetzt wurde. Diese erwies sich jedoch als funktionsuntüchtig und der Kläger begehrte Schadensersatz aus Produkthaftung.

Entscheidung
Das LG hat Ansprüche des Klägers aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB sowie nach § 1 Produkthaftungsgesetz verneint: Die Beklagte sei nicht Hersteller der Produkts gem. § 4 Produkthaftungsgesetz. Selbst bei konzernmäßiger Verflechtung hafte die inländische Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Herstellers grundsätzlich nicht für Schäden, die auf einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler des von Ihr vertriebenen Produkts beruhten. Eine Verpflichtung des (konzerninternen) Vertriebshändlers zur eigenständigen Gefahrabwendungspflicht, d.h., die von ihm vertriebenen Produkte auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, bestehe ferner nur dann, wenn sich der Fehler auch ohne Überprüfung leicht und sofort erkennen lasse. So sei der vorliegende Fall jedoch nicht gelagert. Eine Haftung wegen der Verletzung von Produktbeobachtungspflichten komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte treffe zwar eine eigene Pflicht zur Produktbeobachtung, weil sie als Importeur der Prothese diese im Inland allein vertreibe — Monopolstellung. Jedoch gehe die Produktbeobachtungspflicht bei im EU-Ausland hergestellten Produkten nur soweit, Beschwerden zu sammeln und an den Hersteller weiterzuleiten. Beschwerden seien jedoch nicht bekannt. Als Importeur der Prothese habe die Beklagte außerdem nur eine Beobachtungspflicht für den inländischen Bereich — Deutschland — getroffen, also dort, wo sie vertrieben habe. Eine Produktbeobachtungspflicht für den US-Markt bestünde nicht. Mit seiner Ansicht steht das LG Berlin nicht allein. Der BGH hat diese Rechtsprechung in seinen Entscheidungen in NJW 1994, 517 sowie NJW 1987, 312 ff. bereits manifestiert.




Gemeinsame Betriebsstätte

BGH, Urteil vom 22.1.2013 — Aktenzeichen: VI ZR 175/11

Leitsatz
Zum Vorliegen der „Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation“ als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte.

Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII besteht nicht hinsichtlich der Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt

Sachverhalt
Die Klägerin macht als BG für das Unternehmen X Schadensersatzansprüche aus einem Unfall des bei ihr versicherten und bei dem vorgenannten Unternehmen beschäftigten Geschädigten geltend. Die X war damit beauftragt, Straßenbauarbeiten auf einer Baustelle am Ende der Straße „Zum Sand“ durchzuführen. Der Geschädigte führte am Unfalltag Teer- und Asphaltierarbeiten durch. Der Beklagte zu 2 ist bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Er hatte den Auftrag, benötigtes Füllgut mit einem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Lkw anzuliefern, dessen Halterin die Beklagte zu 1 war. Der Beklagte zu 2 fuhr mit dem mit Bitumen und Teer beladenen Lkw rückwärts in die Straße „Zum Sand“ ein. Das Ladegut sollte auf der am Ende der Straße gelegenen Baustelle abgeliefert werden. Dazu setzte der Beklagte zu 2 mehrere hundert Meter auf der schmalen Straße zurück, ohne sich eines Einweisers zu bedienen. Dabei übersah er zwei am rechten Fahrbahnrand geparkte Lkw und fuhr auf den einen auf, der gegen den dahinter abgestellten Lkw geschoben wurde. Zwischen diesen beiden Lkw stand der Geschädigte. Er wurde eingequetscht und erlitt schwere Verletzungen.

Die Klägerin (BG) begehrt Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen

Entscheidung
Der BGH bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liege keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könne. Das Berufungsgericht lasse aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation fehlte, die die „gemeinsame Betriebsstätte“ entscheidend kennzeichnet. Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine „gemeinsame“ Betriebsstätte vorliege, müsse sich auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen und knüpfe daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben sei. Eine solche zum Unfallzeitpunkt konkrete Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Geschädigten, der Teer- und Asphaltierarbeiten durchführte, und der Tätigkeit des Beklagten zu 2, welcher das dafür erforderliche Füllmaterial anlieferte, läge zwar vor, wenn sich der Unfall entsprechend dem nach den Ausführungen der Beklagten üblichen Arbeitsablauf bei den Abladevorgängen am „Fertiger“ an der Baustelle selbst zugetragen hätte. Unstreitig habe sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls aber nicht an der Stelle befunden, wo an dem „Fertiger“ gearbeitet wurde, bzw. bei dem Bagger, wo der Abladevorgang stattfinden sollte. Er hatte sich vielmehr von dieser Stelle wegbegeben und war im Zeitpunkt des Unfalls wieder auf dem Rückweg zur Baustelle, als er zwischen den geparkten Fahrzeugen eingequetscht wurde. Dies reiche für eine gemeinsame Betriebsstätte nicht aus.

Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein „Betriebsunfall“ anerkannt worden sei. Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte bestehe nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage gehe, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert, oder wenn das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen sei.

Neben den klarstellenden Ausführungen zur Bindungswirkung nach § 108 SGB VII, kann der Entscheidung vor allem entnommen werden, dass in Zukunft wohl von einer restriktiveren Auslegung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII durch den BGH auszugehen ist. Ein bloßes vorübergehendes Tätigwerden reicht zur Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte allein nicht mehr aus. Der BGH stellt auf die konkrete Unfallsituation ab und differenziert zwischen Miteinander und Nacheinander. Einheitliche Vorgänge sind demnach verstärkt in ihre einzelnen Teilakte aufzusplitten, wobei dann genau zu prüfen ist, bei welchem dieser Teilakte der Unfall unter welchen Bedingungen — § 106 SGB VII — geschehen ist.




Gem. Betriebsstätte / Wie-Beschäftigung / Bindungswirkung

BGH, Urteil vom 30.4.2013 — Aktenzeichen: VI ZR 155/12

Leitsatz
Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre.

Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde.

Zum Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII.

Sachverhalt
Der Kläger ist bei der B. AG angestellt und arbeitet in deren Werk in D. Er wird an Arbeitstagen von einem sogenannten Werksbus der B. AG von seinem Wohnort in E. abgeholt und an seine Arbeitsstelle gebracht. Mit der Durchführung der Fahrten der Werksbusse beauftragte die B. AG die Beklagte zu 2, die hierfür u.a. den bei ihr als Busfahrer angestellten Beklagten zu 1 einsetzte. Am 22. Juni 2009 holte der Beklagte zu 1 den Kläger mit einem Bus der Beklagten zu 2, der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist, in E. ab und erreichte die Ausstiegsstelle für den Werksbus der B. AG in D. Der Kläger stieg an der hinteren Tür des Busses aus, kam dabei zu Fall und zog sich eine distale Unterarmfraktur links mit Gelenkbeteiligung zu. Die für die B. AG zuständige BG erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an.

Mit der Behauptung, der Beklagte zu 1 habe die hintere Bustür geschlossen, als er gerade im Begriff gewesen sei, auszusteigen, begehrt der Kläger u.a. die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die Beklagten machen geltend, ihre Haftung sei gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, weil der Beklagte zu 1 zum Unfallzeitpunkt in den Betrieb der B. AG wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII eingegliedert gewesen sei.

Entscheidung
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Haftung der Beklagten gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich aber bei einer vorübergehenden Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ereignet.

Der BGH hebt auf und urteilt, den Beklagten komme kein Haftungsprivileg zugute: Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sei der Zivilrichter an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte auch hinsichtlich der Frage gebunden, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat und welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen sei. damit stünde mit dem Bescheid der BG fest, dass der Unfall nur der B. AG zuzuordnen sei, so dass eine Einordnung des Verletzten in den Betrieb des Busunternehmens unmöglich sei. Das hier die Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 12 Abs. 2 SGB X nicht in der gebotenen Weise an dem Verfahren beteiligt worden waren, sei ausnahmsweise unschädlich, da die im Fall einer unterlassenen Beteiligung des Schädigers an sich gebotene Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X im Streitfall eine bloße Förmelei gewesen wäre. Die Belagten hatten sich hierauf nicht einmal berufen und die Entscheidung der BGB akzeptiert.

Auch der Beklagte zu 1 habe im Unfallzeitpunkt keine betriebliche Tätigkeit für die B. AG erbracht. Er sei für sie insbesondere nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden, sondern habe vielmehr die Aufgaben seines Stammunternehmens (Bus), der Beklagten zu 2, wahrgenommen.

Schließlich habe sich der Unfall, auch nicht bei einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit des Klägers und des Beklagten zu 1 auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken des Klägers mit dem Beklagten zu 1 in der konkreten Unfallsituation sei nicht gegeben. Es fehle sowohl an einem bewussten Miteinander im Betriebsablauf als auch an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug betrieblicher Aktivitäten. Selbst wenn in dem Aussteigen des Klägers eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zu sehen wäre, sei diese in keiner Weise auf die Tätigkeit des Beklagten zu 1 bezogen, mit ihr verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet gewesen. Es fehle somit das Merkmal der Betriebsbezogenheit.




Auffüllen des Rentenkontos gem. § 119 SGB X

BGH, Urteil vom 4.7.2013 — Aktenzeichen: III ZR 201/12

Leitsatz
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund aus Amtshaftung in Anspruch. Diese habe es versäumt, auf sie gemäß § 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche gegen Dritte vor Eintritt der Verjährung zu verfolgen, wodurch ihre, der Klägerin, Rentenansprüche verringert seien.

Das Berufungsgericht hatte zwar die Amtspflichtverletzung bejaht, einen Anspruch jedoch daran scheitern lassen, dass die Klägerin gem. § 839 Abs. 3 BGB vorrangig einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Weiterführung des Regresses durch den Rentenversicherer gegen den Haftpflichtversichrer aus § 119 SGB X hätte anstrengen müssen.

Entscheidung
Der BGH stellt zunächst klar, dass ein unterlassener oder unvollständiger Rentenbeitragsregess eine Amtspflichtverletzung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG darstellt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe dabei insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass etwaige ihr zur treuhändischen Verwaltung gem. §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Rentenansprüche ihres Versicherten nicht verjähren. Anders als das Berufungsgericht meint der BGH jedoch, dass die Klägerin vorrangig keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Gutschrift der Beiträge, die der Beklagten aufgrund des von ihr versäumten Beitragsregresses zugeflossen wären, auf ihrem Rentenversicherungskonto gem. § 839 Abs. 3 BGB gegen den Rentenversicherer geltend zu machen habe. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei kein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB. Die Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 3 BGB auf den sozialrechtlichen Herstellungs- und den verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch schließe allerdings im Einzelfall nicht aus, dass der Geschädigte, der eine Amtshaftungsforderung erhebt, gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese Ansprüche verwiesen werden könne, wenn die Naturalrestitution für die betroffene Körperschaft wirtschaftlich günstiger und dem Anspruchsberechtigten, auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausgleichszahlungen zuzumuten sei.

Die Entscheidung verdeutlicht ebenfalls erneut, dass der Geschädigte ein Auffüllen seines Rentenkontos allenfalls gegenüber seinem Rentenversicherer geltend machen kann. Die Inanspruchnahme des gegnerischen Haftpflichtversicherers ist somit auch nicht über den Umweg einer Klage auf Weiterführung des Regresses durch den Rentenversicherer möglich.




Anwendung der §§ 104 ff SGB VII bei Auslandsbezug

OLG München, Urteil vom 8.8.2012 — Aktenzeichen: 20 U 1121/12

Leitsatz
Für die Bestimmung des anwendbaren Sozialrechtes ist das koordinierende Sozialrecht der Europäischen Union heranzuziehen, wenn sich zum einen der Unfall in einem Mitgliedstaat der EU ereignet hat, der Kläger als Geschädigter aber einem anderen Mitgliedsstaat der EU angehört. Das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht können dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten der EU zu entnehmen sein. Die Frage der Haftungsprivilegierung richte sich daher im vorliegenden Streitfall gemäß Art. 85 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 nach österreichischem Sozialrecht.

Sachverhalt
Der Kläger ist Tierpfleger und betreibt einen Wildpark in Österreich. Am 16.09.2009 kaufte er von der Beklagten zu 1), diese vertreten durch den Zeugen K., die einen Wildpark in Bayern. betreibt, einen Wildschweineber, den er auch sogleich bezahlte und sodann mitnehmen sollte. Der Beklagten zu 2) hatte die Aufgabe, das Tier aus dem Gehege zu holen und zu übergeben. Zu diesem Zweck sollte der Eber zunächst in einen Transportanhänger der Beklagten zu 1) verladen und sodann außerhalb des Parkgeländes in den Anhänger des Klägers umgeladen werden. Auf eine Narkotisierung des Tieres wurde verzichtet. Der Eber konnte entkommen. Bei den Einfangversuchen, an denen sich der Kläger beteiligte, wurde der Kläger von dem Eber angegriffen und mehrfach gebissen. Mit Bescheid vom 15.03.2011 erkannte die österreichische Sozialversicherungsanstalt der B. auf Grund des Unfalls vom 16.09.2011 eine Erwerbsminderung von 35% an und gewährte dem Kläger eine Dauerrente-

Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) und ihrem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzungen, die er durch den Angriff eines Wildschweinebers erlitten hat.

Entscheidung
Neben weiteren Gesichtspunkten trugen die Beklagten vor, sie seien haftungsprivilegiert iSv §§ 104 ff. SGB VII.

Das OLG München meint nun, als Tierhalterin treffe die Beklagte zu 1) gemäß § 833 Satz 1 BGB die Gefährdungshaftung für die dem Kläger von dem Eber zugefügten Verletzungen und Schäden. Die Beklagte zu 1) könne auch keine Haftungsprivilegierung nach Sozialrecht für sich in Anspruch nehmen. Für die Bestimmung des anwendbaren Sozialrechtes sei das koordinierende Sozialrecht der Europäischen Union heranzuziehen, da sich zum einen der Unfall in einem Mitgliedstaat der EU ereignet hat, der Kläger als Geschädigter aber einem anderen Mitgliedsstaat der EU angehört. Das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht können dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten der EU zu entnehmen sein (BGH vom 15.07.2008 — VI ZR 105/07, NJW 2009, 916). Die Frage der Haftungsprivilegierung richte sich daher im vorliegenden Streitfall gemäß Art. 85 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 nach österreichischem Sozialrecht. Nach dieser Bestimmung gelten für die Frage der Haftungsbefreiung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben und zwar auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind. So sei es auch im vorliegenden Fall hier, denn aus dem Leistungsbescheid der österreichischen Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.03.2011 ergebe sich, dass der Kläger in der österreichischen landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert sei.

Anderes gälte nur, wenn der Kläger den Unfall im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, die dem Unternehmen der Beklagten zu 1) zuzurechnen wäre und diesem Unternehmen dienen sollte, erlitten hätte, da für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen — wie hier der Kläger — allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (BGH vom 15.07.2008 — VI ZR 105/07, NJW 2009, 916). Nur unter diesen Voraussetzungen käme deutsches Sozialrecht zur Anwendung und damit die Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. SGB VII. Dies sei hier aber nicht der Fall (wird ausgeführt).

Der Kläger habe gegen den Beklagten zu 2) auch keine Schadensersatzansprüche aus § 834 BGB, da der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Unfalls kein Tieraufseher iSd Gesetzes gewesen sei. Mögliche Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB prüft das OLG nicht.




Kongruenz ALG II

BGH, Urteil vom 25.6.2013 — Aktenzeichen: VI ZR 128/12

Leitsatz
Ein Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB entsteht auch demjenigen, der infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II verliert.

Sachverhalt
Das Berufungsgericht — OLG Jena, 28.2. 2012, Az: 4 U 527/11 — dessen Urteil hier mit Beitrag vom …. veröffentlicht ist, hat noch angenommen, dass die Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers keinen Anspruch auf Regress habe. Denn bei den Rentenzahlungen und dem Beitragsregress handele es sich nicht um sachlich kongruente Leistungen zu den wegen des unfallbedingt weggefallenen Arbeitslosengelds II erlittenen Nachteilen. Der Wegfall des Arbeitslosengelds II sei nicht als ersatz- und übergangsfähiger Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB zu bewerten.

Entscheidung
Diese Entscheidung hat der BGH nun aufgehoben und klar gestellt, dass ein Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB auch demjenigen entstehe, der infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II verliert.

Zwar weise das Arbeitslosengeld II deutliche Unterschiede zur Arbeitslosenhilfe nach altem Recht auf. Im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe komme ihm keine Lohnersatzfunktion zu. Auch sehe das Sozialgesetzbuch II den Leistungsberechtigten von Arbeitslosengeld II nicht — wie dies früher für den Empfänger von Arbeitslosenhilfe galt — als in den Arbeitsmarkt eingegliedert an.

Im Gegensatz zur Sozialhilfe entstehe der Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach der Ansicht des BGH jedoch nicht schon durch die bloße Tatsache der Hilfebedürftigkeit. Vielmehr setze er voraus, dass der Betroffene erwerbsfähig sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). und für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehe. Die Arbeitslosigkeit und die vorausgegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung seien anders als im Fall der Arbeitslosenhilfe nicht mehr Voraussetzungen der Leistung. Auch wer als Erwerbsfähiger nach früherem Recht nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezog, sondern nur Sozialhilfe, falle nunmehr unter die Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß dem Sozialgesetzbuch II. Dass das Arbeitslosengeld II sich im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe nicht an der Höhe des gewöhnlich erzielten Arbeitsentgelts orientiere und daher keine Lohnersatzfunktion habe, stehe der Annahme eines Erwerbsschadens nicht entgegen. Die Lohnersatzfunktion einer Sozialleistung könne zwar dafür sprechen, dass mit ihrem Verlust ein Erwerbsschaden eintritt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei sie jedoch keine notwendige Bedingung für die Annahme eines Erwerbsschadens. Entscheidend sei vielmehr, dass das Sozialgesetzbuch II die Leistungsberechtigung von der Erwerbsfähigkeit abhängig mache und dem Leistungsbezieher ein Vermögensnachteil entstehe, wenn er infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II verliere. Der Annahme sachlicher Kongruenz stehe somit nicht entgegen, dass dem Arbeitslosengeld II keine Lohnersatzfunktion zukommt. Es genüge, dass der Wegfall des entsprechenden Leistungsanspruchs einen Erwerbsschaden begründt und die zu erbringende Sozialleistung dem Ausgleich dieses Schadens diene.




Gemeinsame Betriebsstätte

LG Oldenburg, Urteil vom 15.5.2013 — Aktenzeichen: 16 O 3932/11

Leitsatz
Eine gemeinsame Betreibsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII liegt auch dann vor, wenn bei einem grundsätzlich einheitlichen Arbeitsvorgang zum Schadenszeitpunkt einzelne Arbeitsschritte nicht zwingend für den Gesamterfolg erforderlich waren (Leitsatz der Redaktion).

Sachverhalt
Anlässlich eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten nahm die Klägerin als zuständiger Unfallversicherungsträger die Beklagten zu 1) und zu 2) nach § 116 Abs. 1 SGB X in Anspruch. Der Versicherte der Klägerin sollte im Auftrag seines Arbeitgebers mit einem Lkw an der von der Beklagten zu 1) betriebenen Kaianlage Düngemittel laden. An dem Kai befindet sich ein Silo, das von einem auf dem Kai fest montierten Kran befüllt wird. Diesen Kran bediente zum Unfallzeitpunkt der Beklagte zu 2). Das Beladen erfolgt dergestalt, dass der Kran im Bedarfsfall von an dem Kai angelegten Schiffen Düngemittel löscht und in den Silo füllt. Unter dem Silo können die zu beladenden Lkw einfahren. Durch einen weiteren Bediensteten des Anlagenbetreibers wird dann der Lkw durch einen Trichter am Siloboden befüllt, indem eine Klappe geöffnet wird. Am Unfalltag sollten mehrere Lkw des Arbeitgebers des Versicherten der Klägerin befüllt werden. Der Versicherte steuerte den ersten Lkw und platzierte ihn unter dem Silo. Der Beklagte zu 2) hatte den Kran bestiegen und wollte dessen zunächst noch auf dem Boden befindlichen Greifer für den bevorstehenden Beladevorgang vorbereiten. Dazu hob er ihn an. Der Greifer geriet in eine Pendelbewegung und verletzte dabei den außerhalb seines Lkw stehenden Versicherten der Klägerin.

Entscheidung
Streitentscheidend war letztlich die Frage, ob der Beklagte zu 2) und der Versicherte der Klägerin im Schadenszeitpunkt auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gearbeitet haben.

Das Landgericht hat eine gemeinsame Betriebsstätte für den Versicherten der Klägerin und den Beklagten zu 2) bejaht, da der unmittelbar bevorstehende Beladevorgang in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken beider Personen erfolgt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für die Beladung des ersten Lkw der Einsatz des Kranes nicht erforderlich gewesen ist, weil noch genug Düngemittel im Silo vorhanden war. Für das Landgericht war entscheidend, dass unstreitig sieben Lkw desselben Auftragnehmers hintereinander beladen werden sollten. Deshalb hätte das Silo in jedem Fall vom Kran neu befüllt werden müssen. Dies reiche für eine von Anfang an erforderlich Verständigung auch zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Versicherten der Klägerin aus. Der Beladevorgang könne nur als Ganzes betrachtet werden. Der Bekalgte zu 2), der Versichere der Klägerin und auch der Bediener des Silos hätten ihre Arbeiten nicht ohne sich aufeinander abzustimmen verrichten können, so dass sie sich ablaufbedingt in die Quere kamen, wie der BGH im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsstätte verlange. Eine Aufspaltung dieses einheitlichen Arbeitsvorganges sei lebensfremd.

Das Landgericht bejaht somit eine gemeinsame Betriebsstätte, obwohl sich die Arbeiten nicht zwingend sachlich ergänzten oder unterstützten. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, da die Arbeiten in Übereinstimmung mit der Rechtsprerchung des BGH jedenfalls so sehr verknüpft waren, dass die gleichzeitige Ausführung der Arbeiten wegen ihrer räumlichen Nähe und Abhängigkeit voneinander eine — wenn auch nur stillschweigende — Verständigung über den Arbeitsablauf erforderten. Für die Annahme eines Haftungsprivilegs kann es in der Tat nicht vom Zufall abhängen, wann bei grundsätzlich ineinandergreifenden Arbeiten, die nur zusammen zum Erfolg führen, einzelne Arbeitsschritte konkret erforderlich sind.

Auch die Beklagte zu 1) haftet im vorliegenden Fall nicht. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass sich die Beklagte zu 1) als Unternehmen zwar nicht auf § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII berufen könne, jedoch eine Haftungsfreistellung über die Figur der gestörten Gesamtschuld erfolgen müsse. Denn der haftungsprivilegierte Beklagte zu 2) hafte aus eigenem Verschulden, während die Beklagte zu 1) nur aus vermutetem Verschulden gem. § 831 BGB hafte, was im Rahmen des fiktiven Innenausgleichs zwischen beiden Gesamtschuldnern wegen § 840 Abs. 2 BGB dazu führe, dass die Beklagte zu 1) wegen gestörter Gesamtschuld auch im Außenverhältnis zur Klägerin nicht in Anspruch genommen werden könne.




Angehörigenprivileg bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 5.2.2013 — Aktenzeichen: VI ZR 274/12

Leitsatz
§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherte R. erbracht hat und künftig erbringen muss. Die Versicherte erlitt einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Zu dem Unfall kam es, weil der Versicherungsnehmer J. der Beklagten mit seinem Kraftfahrzeug, in dem sich die Versicherte als Beifahrerin befand, aufgrund Übermüdung von der Fahrbahn abkam. J. verstarb an der Unfallstelle. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Beklagte ist der Auffassung, einem Anspruchsübergang auf die Klägerin stehe das Familienprivileg (§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X) entgegen, denn R. und J. seien Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen und hätten in häuslicher Gemeinschaft gelebt.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hatte die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil die analoge Anwendung von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X auf nichteheliche Lebensgemeinschaften in der Literatur umstritten und diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

Der BGH spricht sich nunmehr eindeutig für eine zumindest analoge Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X aauf nichteheliche Lebensgemeinschaften aus:

Bereits mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung des VVG wurde das ehemals in § 67 VVG a.F. geregelte Haftungsprivileg dahin geändert, dass der Anspruchsübergang nicht geltend gemacht werden kann, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt. Mit dieser Gesetzesreform hat sich das Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt. Für diese Neuregelung war ausschlaggebend, dass nach Auffassung des Gesetzgebers eine Beschränkung des Regressausschlusses auf Familienangehörige (in häuslicher Gemeinschaft) nicht mehr den heutigen Verhältnissen entspreche und die für die Sonderregelung maßgeblichen Gesichtspunkte für alle Personen gelten, die in einer häuslichen Gemeinschaft miteinander leben.

Nach Inkrafttreten der VVG-Reform ist der BGH bereits der in einigen Entscheidungen der ober- und landgerichtlichen Rechtsprechung aus jüngerer Zeit vertretenen und auch im Schrifttum zunehmend geäußerten Auffassung gefolgt, dass die Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a.F. gebotenn ist. Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordere zumindest eine analoge Anwendung. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale seien, treffe die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. In eheähnlichen Lebensgemeinschaften können zudem Konfliktsituationen, die diese Vorschrift verhindern wolle, ebenso wie in einer Familiengemeinschaft auftreten, wenn der Schädiger einem Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X ausgesetzt sei. Ob dies mit dem Gesetzesverständnis, insbesondere dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift vereinbar sei, könne offen bleiben. Denn die seinerzeit geäußerten Zweifel haben angesichts des seitdem weiter fortgeschrittenen gesellschaftlichen Wandels und der diesen tatsächlichen Veränderungen Rechnung tragenden rechtlichen Fortentwicklung (vgl. BVerfG 82, 6, 12) inzwischen an Gewicht verloren und können nach heutiger Beurteilung der Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Schutzbereich des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht länger entgegenstehen.