§§ 110, 111 SGB VII: Haftung einer GmbH und ihres Geschäftsführers

OLG Frankfurt, Urteil vom 4.4.2014 — Aktenzeichen: 2 U 93/13

Leitsatz
Der Tatbestand der grob fahrlässigen Schadensverursachung nach §§ 110, 111 SGB VII ist zu Lasten einer GmbH und ihres Geschäftsführers erfüllt, wenn dieser einen Leiharbeitnehmer veranlasst, ihm beim Transport eines ungesichert auf der Gabel eines Gabelstaplers liegenden 260 kg schweren Metallrahmen zu helfen, und der Leiharbeiter dann beim plötzlichen Absenken der Gabel durch den herabfallenden Rahmen schwer verletzt wird.

Sachverhalt
Der Zeuge V war als entliehener Arbeitnehmer bei der Beklagten zu 1) — GmbH — eingesetzt und mit Schleif- und Transportarbeiten beauftragt. Der Beklagte zu 2) — Geschäftsführer — wollte mit einem Gabelstapler einen Metallrahmen (2×4 m, ca. 200 — 260 kg schwer) transportieren. Der Zeuge V sollte auf Geheiß des Beklagten zu 2) dabei zur Hand gehen. Der Rahmen lag unbefestigt auf der Gabel des Gabelstaplers auf. Das Metallteil fiel auf den Zeugen V, wodurch dieser eingeklemmt wurde und Frakturen der Halswirbelsäule erlitt. Als Folge der Verletzung besteht bei dem Zeugen V eine inkomplette Tetraparese (Lähmung aller vier Extremitäten) und eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %.

Die zuständige Berufsgenossenschaft klagt aus §§ 110, 111 SGB VII.

Entscheidung
Das OLG hat angenommen, dass beide Beklagten gemäß §§ 106 Abs. 3, 104 Abs. 1 SGB VII in ihrer Haftung beschränkt sind. Hier sei der Zeuge V dem Beklagten zu 2), der im Betrieb der Beklagten zu 1) tätig und deren Geschäftsführer ist, auf dessen Geheiß beim Absetzen eines Stahlrahmens zu Hilfe gekommen, so dass eine im Arbeitsablauf ineinandergreifende Aktivität beider Beteiligten und kein zufälliges Nebeneinander oder eine bloße Arbeitsberührung gegeben sei. Die Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte lägen somit vor.

Dies mag zwar objektiv richtig sein. Das OLG ist jedoch nicht der im Vorfeld zu klärenden Frage nachgegangen, ob der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer freiwillig gesetzlich unfallversichert gem. § 6 SGB VII war. Nur wenn Geschädigter und Schädiger „Versicherte“ sind, kann § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII überhaupt zur Anwendung kommen.

Nicht problematisiert wurde ferner, ob das Haftungsprivileg des Geschäftsführers überhaupt zugunsten der juristischen Person (GmbH) wirken kann. Dies ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Verneint man dies, stellt sich die Frage, ob eine juristische Person überhaupt nach §§ 110, 111 SGB VII in Anspruch genommen werden kann. § 111 SGB VII scheint dafür zu sprechen. Wäre dem hingegen nicht so, haftet also die juristische Person voll, müsste geklärt werden, ob dann die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld zum tragen kommen.

In Ansehung der sog. „Praktikantinnen-Entscheidung“ des BGH (VI ZR 56/08) wäre hier ebenfalls zu diskutieren gewesen, ob die Beklagten nicht bereits nach den §§ 104, 105 SCB VII haftungsprivilegiert waren, weil der Zeuge V trotz seiner Eigenschaft als Leiharbeiter und der daran anknüpfenden unfallversicherungsrechtlichen Zurechnung zum Verleihunterhemen schadensersatzrechtlich doch dem Betrieb der Beklagten zugeordnet werden muss.

Die Entscheidung zeigt somit, dass es gerade beim Regress nach §§ 110, 111 SGB VII noch viele offene Rechtsfragen gibt, die einer gerichtlichen Klärung harren.




Verkehrssicherheit einer Wasserrutsche

OLG Hamm, Urteil vom 6.5.2014 — Aktenzeichen: I-9 U 13/14

Leitsatz
Ist die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung, ist eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln — namentlich der Rutschhaltung — zu fordern.

Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund eines Unfalles geltend, den sie auf einer wellenförmigen Wasserrutsche im von der Beklagten betriebenen Waldbad erlitten hat.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat eine Haftung des Badbetreibers zwar im Ergebnis verneint, da allen im konkreten Fall zu fordernden Sicherheitsvorkehrungen genüge getan worden sei. Die Entscheidung ist aber insbesondere deshalb besonders beachtlich, weil das OLG die Sicherheitsanforderungen detailliert benennt und sich aus den Entscheidungsgründen wichtige Rückschlüsse ziehen lassen:

Allgemein führt das OLG zur Haftung aus, dass der Betreiber eines Schwimmbades mit einer Wasserrutsche den Nutzern gegenüber sowohl vertraglich als auch deliktsrechtlich sicherungspflichtig sei. Die vertraglichen Schutzpflichten zielten hierbei — ebenso wie die Verkehrssicherungspflichten — darauf ab, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners zu vermeiden. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimme sich das Maß der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder, wobei dabei einschlägige DIN-Normen mit zu berücksichtigen seien. Die Anlagen einer Badeanstalt müssten so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen seien, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen, und von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar seien. Den Betreiber treffe dabei insbesondere die Pflicht, eine nach ihrer Bauart sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen. Nach Ansicht des OLG komme den TÜV-Berichten einer Rutsche hinsichtlich bauartbedingter Mängel eine große, den Betreiber entlastende Bedeutung zu.

Daneben bestünden aber auch die Pflichten, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren sowie die Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen.

Das OLG verweist ausdrücklich darauf, dass grundsätzlich eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln — namentlich bzgl. der Rutschhaltung — zu fordern sei, da die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung, bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung sei. Den Entscheidungsgründen kann im Umkehrschluss ferner entnommen werden, dass jedenfalls dann eine zusätzliche, ausdrückliche Warnung vor einem möglich „Abheben“ erforderlich sei, wenn es sich um sog. Sprungschanzen-Rutschen handle, also bei steilen Rutschen mit höheren Rutschgeschwindigkeiten.




Familienprivileg gem. § 116 Abs. 6 SGB X

OLG Koblenz, Urteil vom 17.1.2013 — Aktenzeichen: 5 U 983/12

Leitsatz
Stürzt ein in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogenes vierjähriges Kind wegen eines nicht schließenden Fensterriegels aus dem Fenster der Mietwohnung, kann der gesetzliche Krankenversicherer wegen der Behandlungskosten nicht beim Vermieter Rückgriff nehmen, wenn die Kindesmutter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Sachverhalt
Der zum Unfallzeitpunkt vierjährige Versicherte der nach § 116 Abs. 1 SGB X klagenden Krankenkasse wurde bei einem Sturz aus dem Fenster des zweiten Obergeschosses eines von ihm mit seiner Mutter bewohnten Raums schwer verletzt. Beklagte ist die Vermieterin der Wohnung. Die Mutter verließ, nachdem sie sich über das Kind geärgert hatte, die Wohnung. In der Zeit der Abwesenheit der Mutter gelang es dem Kind, das Fenster des Zimmers zu erreichen. Es stürzte kurz danach aus dem Fenster auf den Bürgersteig.

Die Kl. trug in erster Instanz vor, die Mutter des Kindes habe es nur 1–2 min. unbeaufsichtigt gelassen. Das Kind sei nur deshalb aus dem Fenster gestürzt, weil der Verriegelungsmechanismus des Fensters defekt war und es sich in keiner Hebelstellung mehr verschließen ließ, was der Bekl. auch bereits längere Zeit bekannt gewesen sei. Die Beklagte bestritt diesen Vortrag und führten das Unfallereignis allein auf eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung der Mutter zurück.

Das LG wies die Klage ab.

Entscheidung
Zu Recht wie das OLG Koblenz meint:

Ein Anspruchsübergang scheitere am Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X. Nach dieser Vorschrift sei bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ein Anspruchsübergang grundsätzlich ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 116 Abs. 6 SGB X privilegiere die Beklagte zwar nicht unmittelbar, weil sie nicht „Familienangehörige“ des versicherten Kindes sei und in häuslicher Gemeinschaft mit diesem zusammen gelebt habe. Allerdings komme die Privilegierung auch einem Dritten als Schädiger zu, wenn dieser bei einer Inanspruchnahme einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 421 BGB gegenüber einem privilegierten Familienangehörigen – hier der Mutter – geltend machen könne. Ansonsten würde die Privilegierung des Familienangehörigen unterlaufen.

Mit dem LG war der Senat der Auffassung, dass die Mutter des versicherten Kindes ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt habe, die nach §§ 1664, 277 BGB zu einer Alleinhaftung der Mutter im Innenverhältnis zur Beklagten führen würde. Eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten sei hingegen nicht festzustellen.




Gemeinsame Betriebsstätte

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 — Aktenzeichen: 1 U 455/12

Sachverhalt
Am Unfalltag belud der Beklagte als Mitarbeiter der Firma A den von dem Kläger gefahrenen Lkw der Spedition G. mittels eines Gabelstaplers der Fa. L.. Dabei fuhr er das Ladegut an den auf einer Seite geöffneten Lkw heran, der Lkw-Fahrer warf den an der gegenüberliegenden Wand befestigten Spanngurt für die Ladesicherung über die Paletten und der Gabelstaplerfahrer hob dann die Ladung in den Lkw hinein. Während er anschließend neue Ladung holte, spannte der Lkw-Fahrer üblicherweise die Gurte. Zu dem Unfall kam es deshalb, weil der Beklagte, als die Ladung beim Hochfahren instabil wurde und der Gabelstapler nach vorne zu kippen drohte, bei dem Versuch, die Ladung schnell wieder abzusetzen, fälschlicherweise das linke Fußpedal drückte und damit eine schnelle Rückwärtsfahrt des Gabelstaplers einleitete. Dabei wurde der Kläger gegen die rückwärtige Wand gedrückt und lebensgefährlich verletzt.

Entscheidung
Das OLG hat eine gemeinsame Betriebsstätte bejaht:

Zwar stelle das Verbringen des Lkws in die Ladezone und das Öffnen der seitlichen Plane, um dem Beklagten Zugang zu dem Laderaum zu verschaffen, lediglich Vorbereitungshandlungen dar. Auch hätte der Kläger mit dem eigentlichen Ladevorgang zunächst nichts mehr zu tun, denn der Beklagte habe die Paletten mit dem Gabestapler herangefahren und in den Lkw geladen. Erst daran anschließend sei es Aufgabe des Klägers als Fahrer gewesen, für deren sichere Befestigung in dem Lkw zu sorgen.

Jedoch hätten sich beide Tätigkeiten, die eigentlich unabhängig voneinander ausgeführt werden können, insofern berührt, als der Kläger vor Aufladen der Ware den an der gegenüberliegenden Seitenwand des Lkw befestigten Spanngurt mit Hilfe einer Stange jeweils über die zur Aufladung auf dem Gabelstapler bereitstehenden Waren gehoben habe, um diesen nach der Beladung festzuzurren und damit zwischen den einzelnen Ladevorgängen bereits für eine ordnungsgemäße Sicherung der bis dahin geladenen Paletten zu sorgen. Damit habe der Kläger zwar nicht unmittelbar in den Ladevorgang selbst eingegriffen. Beide Tätigkeiten stünden aber miteinander in Verbindung, weil aufgrund einer stillschweigenden Übereinkunft oder „ständigen Übung“ die Anwesenheit der Fahrer in der Nähe des Lkws geduldet sei, damit die Lkw-Fahrer die Spanngurte beim Ladevorgang über die Paletten ziehen könnten, um diese anschließend an der Ladefläche des Lkws zu befestigen. Dabei müssten die Arbeiten zeitlich aufeinander abgestimmt werden, denn der Ladevorgang müsse zum Verlegen des Spanngurts kurz unterbrochen werden. Dies erfordere eine gegenseitige Verständigung und Rücksichtnahme bei den einzelnen Arbeitsvorgängen, um eine gegenseitige Behinderung und Gefährdung auszuschließen. Dementsprechend hätten die Parteien bei ihrer Anhörung übereinstimmend angegeben, dass der Ladevorgang immer so gehandhabt wurde, dass der Lkw-Fahrer den Spanngurt über die Ladung geworfen oder mit einer Stange darüber gehoben habe und dann nach rechts hinten weggetreten sei, um sich aus dem Gefahrenkreis des Gabestaplers zu entfernen.

Danach stehe fest, dass der Kläger aufgrund einer bis zu dem streitgegenständlichen Unfall praktizierten „ständigen Übung“ wie andere Fahrer auch einvernehmlich mit den jeweiligen Gabelstaplerfahrern zur eigenen Arbeitserleichterung bei der Sicherung der Ware während des Ladevorgangs tätig geworden sei. Beide Tätigkeiten seien, selbst wenn sie grundsätzlich auch isoliert neben- bzw. nacheinander vollzogen werden könnten, aufgrund dieser einvernehmlichen Handhabung, die eine gegenseitige Rücksichtnahme im Arbeitsablauf erfordere, derart miteinander verzahnt, dass es gerechtfertigt sei, eine gemeinsame Betriebsstätte anzunehmen.




§ 110 SGB VII – § 116 SGB X: Derselbe Streitgegenstand?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.11.2013 — Aktenzeichen: 1 U 197/12

Sachverhalt
Mit der in 2007 eingereichten Klage hat die klagende BG vom Beklagten Aufwendungsersatz nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII begehrt. Sie hat geltend gemacht, der haftungsprivilegierte Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. In den Entscheidungsgründen hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu. Allerdings treffe den Geschädigten ein Mitverschuldensanteil von 50 %. In der Berufung hat die Klägerin ihre Klageansprüche (dem Grunde nach) weiter verfolgt, soweit sie vom Landgericht abgewiesen worden sind. Nunmehr allerdings in erster Linie gestützt auf einen Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X, hilfsweise weiterhin auf § 110 Abs. 1 SGB VII. Der Beklagte trägt vor, Soweit sich die Klägerin nunmehr auf einen Anspruch auf § 116 SGB X stütze, sei dieser verjährt.

Entscheidung
Das OLG ist dem Einwand der Verjährung nicht gefolgt, da es sich bei den Ansprüchen aus § 110 Abs. 1 SGB VII und § 116 Abs. 1 SGB X trotz aller Unterschiede um ein und denselben Streitgegenstand handeln würde. Somit sei mit Klageeinreichung wegen § 110 SGB VII auch die Verjährung der Ansprüche aus § 116 SGB X gehemmt worden:

Dem Beklagten sei zwar zuzugeben, dass die Klägerin in erster Instanz ihren Anspruch auf § 110 Abs. 1 SGB VII gestützt habe und dieser (originäre) Erstattungsanspruch zu dem in der Berufung nach Hinweis ausdrücklich geltend gemachten Anspruch aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht erhebliche Unterschiede aufweise. Dies stehe der Beurteilung, die im Jahre 2007 erhobene und materiell rechtlich auf § 110 Abs. 1 SGB VII gestützte Klage habe auch die Verjährung eines Ersatzanspruchs aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht des Versicherten gehemmt, aber nicht entgegen. Maßgeblich für den Umfang der Hemmung sei der Streitgegenstand der erhobenen Klage. Dies sei in der Regel aber kein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsschutzbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Er erfasse alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt ergeben würden (BGH NJW 2000, 2492). Aus den von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage vorgetragenen Tatsachen habe sich ein Anspruch gegen den Beklagten sowohl aus § 110 Abs. 1 SGB VII als auch aus § 116 Abs. 1 SGB X herleiten lassen. Denn der Anspruch aus § 116 Abs. 1 SGB X habe der Klägerin schon bei Klageerhebung ebenfalls zugestanden, weil der Anspruchsübergang schon zum Zeitpunkt des Unfalls erfolgt sei. Angesichts der erheblichen Verletzungen des Geschädigten habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit abgezeichnet, dass die Klägerin dem Geschädigten in Zukunft Leistungen zu erbringen habe, die sachlich und zeitlich mit dem Ersatzanspruch des Geschädigten kongruent sind.

Mit der ausdrücklichen Geltendmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs aus §110 Abs. 1 SGB VII habe die Klägerin auch keinen konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung anderer materiell-rechtlicher Ansprüche erklärt, die nach dem vorgetragenen Lebenssachverhalt alternativ neben dem von der Klägerin genannten Anspruch stehen und gegeben sein könnten, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII entgegen ihrer Annahme nicht vorliegen. Denn es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie dasjenige gewollt habe, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspreche.

Abgesehen davon sei gem. § 213 BGB die Hemmung der Verjährung des Anspruchs aus § 116 Abs. 1 SGB X durch die Erhebung der Klage auch dann zu bejahen, wenn die im Berufungsverfahren erfolgte ausdrückliche Geltendmachung dieses Anspruchs eine Klageänderung wäre. Nach dieser Bestimmung erstrecke sich die Hemmung durch die Geltendmachung nur eines Anspruchs auch auf andere alternative Ansprüche, wenn diese auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und demselben Ziel dienen. So verhalte es sich hier. Auch der Anspruch aus § 116 Abs. 1 SGB X beruhe auf dem von Anfang an streitgegenständlichen Unfallgeschehen und diene gleichfalls dem Zweck, vom Schädiger Ersatz der Aufwendungen für die Heilbehandlung des Verletzten und zum Ausgleich von dessen Verdienstausfallschaden (durch Zahlung von Verletztengeld und Verletztenrente) zu erhalten. Unschädlich sei schließlich auch, dass sich die Ansprüche ihrer Art nach unterscheiden und der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII dem Grund und der Höhe nach weiter reiche.




Sturz im Pflegeheim: Fixieren des Patienten

OLG Koblenz, Urteil vom 17.6.2013 — Aktenzeichen: 3 U 240/13

Sachverhalt
Die 1928 geborene Mutter des Klägers lebte seit dem 29. Juli 2010 in vollstationärer Pflege der Beklagten nach der Pflegstufe II. In der Folge kam es zu verschiedenen Tageszeiten und an verschiedenen Orten in der Einrichtung der Beklagten zu Stürzen der Mutter des Klägers. Anfang Oktober 2010 sprach die Pflegedienstleiterin der Beklagten mit dem Kläger anlässlich eines Herbstfestes über Maßnahmen der Sturzprophylaxe. Es wurde vereinbart, dass das Bett der Mutter tiefer gelegt und zusätzlich vor das Bett eine Matratze ausgelegt wird. Zudem wurde besprochen, dass der Kläger eventuell einen Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Fixierung seiner Mutter mittels Bettgitter stellen solle, wobei eine Dringlichkeit dafür nicht vermittelt wurde. Die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen sind in der Pflegeplanung vom 2. Oktober 2010 dokumentiert. Ausweislich der Pflegeplanung vom 17. Oktober 2010 beschloss die Beklagte, die vor das Bett gelegte Matratze wieder zu entfernen. Nach einem Sturz im Badezimmer am 28. Oktober 2010 gegen 14.45 Uhr erhielt die Mutter des Klägers rutschfestes Schuhwerk und rutschfeste Socken sowie Sturzprotektoren. Die Beklagte teilte dem Kläger am 2. November 2010 mit, dass er nunmehr einen Antrag auf Genehmigung der Fixierung stellen solle. Am 9. November 2010 gegen 16.20 Uhr stürzte die Mutter des Klägers im Aufenthaltsraum des Pflegeheims bei dem Versuch, aus dem Rollstuhl aufzustehen. Am Abend des 12. November 2010 wurde die Mutter des Klägers gegen 21.00 Uhr vor ihrem Bett auf dem Bauch liegend mit einer Platzwunde an der Oberlippe und einer Beule am rechten Wangenknochen aufgefunden. Sie war nicht ansprechbar. Im E-Krankenhaus in …[X] wurde u.a. ein subdurales Hämatom diagnostiziert. Die Mutter des Klägers verstarb am 16. November 2010. Der Kläger macht die Beklagte für den Sturz seiner Mutter am 12. November 2010 und ihren Tod verantwortlich, weil ihr Pflegepersonal durch geeignete Maßnahmen zur Sturzprophylaxe den Sturz hätte vermeiden können.

Entscheidung
Das OLG Koblenz Berufung des Klägers unter Hinweis auf folgende Gesichtspunkte zurück gewiesen:

Bei einem Heimvertrag werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet, die sie vor Schädigungen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims schützen sollen. Diese Pflicht ist allerdings beschränkt auf das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind.

Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Dabei verbleibt hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen sowohl für das Pflegepersonal eines Altenheims, als auch für Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte und Familienangehörige ein Beurteilungsspielraum. Wird eine Entscheidung im Rahmen des Vertretbaren getroffen, kann sie nicht im Nachhinein mit dem Stempel der Pflichtwidrigkeit versehen werden, wenn es zu einem Unfall kommt.

Ein Heimbetreiber ist nicht von sich aus verpflichtet, einen Antrag auf Genehmigung einer Fixierung zu stellen oder einen Arzt einzuschalten, um prüfen zu lassen, welche Fixierungsmaßnahmen aus medizinischer Sicht indiziert sind. Er kann nach einer Benachrichtigung des Vorsorgebevollmächtigten zunächst abwarten, ob dieser sich nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände dafür entscheidet, freiheitsentziehende Maßnahmen zu ergreifen und das Notwendige veranlasst.

Befindet sich ein Heimbewohner nicht krankheitsbedingt permanent in einer Gefahrenlage, ist er zur Vermeidung eines Sturzes im normalen Tagesablauf nicht ständig zu fixieren oder ununterbrochen zu bewachen.

Vor diesem Hintergrund falle dem Pflegepersonal der Beklagten auch bei der Betreuung und Überwachung der Mutter des Klägers in der Zeit zwischen dem 2. November 2010 und dem 13. November 2010 keine Pflichtverletzung zur Last. Zwar sei es in dieser Zeit, am 9. November 2010, zu einem Sturz der Mutter des Klägers gekommen, als sie aus ihrem Rollstuhl aufstehen wollte. Die Beklagte sei ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung jedoch nicht zu einer Fixierung der Mutter des Klägers im Rollstuhl berechtigt. Dass Veranlassung bestanden hätte, sie vorübergehend auch ohne gerichtliche Genehmigung im Rollstuhl zu fixieren (§ 34 StGB, rechtfertigender Notstand), sei nicht dargetan und nicht ersichtlich. Frühere Stürze bei dem Versuch, aus dem Rollstuhl aufzustehen, seien gerade nicht dokumentiert. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Mutter des Klägers einen Drang zeigte, sich aus dem Rollstuhl zu erheben. Eine lückenlose Beaufsichtigung der Heimbewohner gehe zudem über das der Beklagten Zumutbare hinaus.




§ 110 SGB VII: Grobe Fahrlässigkeit

BGH, Urteil vom 18.2.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 51/13

Leitsatz
1. Von den für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen ist die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen zu fordern.

2. § 6 Abs. 3 GUV-V C 22 (Standsicherheit von Gräben) hat elementare Sicherungspflichten zum Inhalt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassen.

3. Die mangelnde Kenntnis dieser Norm ist ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand.

Sachverhalt
Die Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, nahm die Beklagte auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls des bei ihr versicherten Sch. entstanden sind. Die Beklagte, die Leiterin des Stadtbauhofes der Stadt R. war, teilte den im Rahmen eines 1 €-Jobs als Hilfsarbeiter zugewiesenen Sch. dazu ein, einen Graben, den der Baggerfahrer B. ausheben sollte, von Hand nachzuschachten. Der Graben war ca. 1,80 m tief, am Boden 0,70 m und an der oberen Erdkante 1,80 m breit. Eine Sicherung gegen nachrutschendes Erdreich war nicht vorhanden. Als Sch., der über eine Leiter in den Graben gestiegen war, dort arbeitete, löste sich ein Erdbrocken, der Sch. unter sich begrub. Sch. wurde schwer verletzt.

Der Klägerin behauptet, die Beklagte habe grob fahrlässig versäumt, gem. § 6 Abs. 3 GUV-V C 22 für die gebotene Absicherung des Grabens gegen abrutschendes Erdreich zu sorgen.

Entscheidung
Der BGH hat das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und damit einen Anspruch aus § 110 SGB VII bejaht:

Der BGH bestätigt zunächst seine ständige Rechtsprechung, nach welcher grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetze. Diese Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertige für sich allein jedoch noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflege. Vielmehr sei eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliege, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreite.

Allerdings sei nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr sei auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen würden, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen seien. So komme es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasse und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt habe. Auch spiele insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen habe, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren.

Der hier einschlägige § 6 Abs. 3 GUV-V C 22 (Standsicherheit von Gräben) habe elementare Sicherungspflichten zum Inhalt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassten. Die mangelnde Kenntnis dieser Norm auf Seiten der Beklagten ist ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand.

Der BGH hat demnach das Berufungsurteil aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen, da die Frage eines MItverschuldens der Sch. nicht erörtert worden sei. Ob von einem 1 €-Jobber allerdings erwartet werden könne, dass er den letztlich falschen Anweisungen ihm sachkundig erscheinender Personen nicht Folge leistet, sieht der BGH skeptisch.




„Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII

Landgericht Gera, Urteil vom 27.2.2014 — Aktenzeichen: 4 O 1407/12

Sachverhalt
Der bei einer Speditionsfirma angestellte Kläger lieferte auftragsgemäß Baustahlmaterialien mittels Lkw auf eine von der Beklagten zu 1) betriebene Baustelle. Nachdem der Kläger auf dem Baustellengelände angekommen war, öffnete er den Auflieger seines Sattelzuges und half den Angestellten der Beklagten zu 1) zunächst, Mattenkörbe von seinem Lkw zu entladen. Obwohl auch dies nicht vertraglich geschuldet, wollte der Kläger anschließend auch beim Abladen der auf seinem Lkw mitgeführten Stahlmatten helfen. Nachdem sich der bei der Beklagten zu 1) als Baggerfahrer beschäftigte Beklagte zu 2) mit seinem Bagger dem Lkw des Klägers genähert und den bereits mit Ketten für das Anhängen der Stahlmatten versehenen Kopf des Baggerarmes über die auf dem Lkw liegenden Stahlmatten bewegt hatte, ergriff der Kläger die Ketten und befestigte diese an den Seiten einer Stahlmatte. Unmittelbar nach dem anschließenden Anheben des Baggerarmes löste sich jedoch eine der Ketten und die Stahlmatte viel herab, wobei sie den sich noch in der Nähe befindlichen Kläger verletzte. Dieser begehrte Schadensersatz von den Beklagten zu 1) und zu 2).

Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage gegenüber beiden Beklagten abgewiesen:

Während der schadenstiftenden Tätigkeit sei der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB VII in den Betrieb der Beklagten zu 1) eingegliedert gewesen. Das Abladen der Matten habe unstreitig nicht mehr zur vertraglich vom Kläger und dessen Arbeitgeber gegenüber der Beklagten zu 1) geschuldete Leistung gehört. Für die Dauer seiner lediglich im Interesse der Beklagten zu 1) erfolgten Hilfeleistung sei der Kläger deshalb in deren Betrieb eingegliedert gewesen. Somit könne sich die Beklagte zu 1) in jedem Fall auf § 104 Abs. 1 SGB VII und der Beklagte zu 2) auf den Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII berufen.

Darüber hinaus stellt das Landgericht klar, dass auch eine gemeinsame Betriebsstätte gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII vorgelegen habe, so dass dem Kläger auch deshalb keine Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2) zustünden. Zugunsten der Beklagten zu 1) käme zwar nicht § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII zur Anwendung, wohl aber die Grundsätze zur gestörten Gesamtschuld i.V.m. § 840 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift haftet im Innenverhältnis zweier oder mehrerer Gesamtschuldner derjenige nicht, der im Gegensatz zu den anderen nur aus vermutetem Verschulden hafte. Da die Beklagte zu 1) nur nach § 831 Abs. 1 BGB gehaftet hätte, sei sie somit auch in dieser Konstellation haftungsbefreit.




Gesunder Baum – keine Verkehrssicherungspflicht?

BGH, Urteil vom 6.3.2014 — Aktenzeichen: III ZR 352/13

Sachverhalt
Vor dem Wohnblock des zur Miete wohnenden Klägers befanden sich auf beiden Seiten der Straße öffentliche Parkplätze. An die Parkplätze grenzte ein Grünstreifen der beklagten Stadt auf dem einige Pappeln standen. Der Kläger stellte eines Abends seinen Pkw auf einem der Parkplätze in der Nähe der Pappeln ab. Von einer der Pappeln fiel ein Ast auf das Auto. Der Kläger nahm die Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass eine verkehrssicherungspflichtige Gemeinde bei gesunden Straßenbäumen keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen herabfallende Äste ergreifen muss, wenn kein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursachen können.

Der BGH meint: Die Gemeinde genüge ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse eine eingehende Untersuchung der Bäume nur dann vornimmt, wenn besondere Umstände wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches dies angezeigt erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall sei die beklagte Gemeinde diesen Pflichten nachgekommen. Die streitgegenständliche Pappel und der den Schaden verursachende Ast seien vor dem Schadensfall gesund gewesen. Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko bestehe, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führe nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen habe. Ein natürlicher Astbruch gehöre zum hinzunehmenden Lebensrisiko. Deshalb bedürfe es auch keiner Absperrung des Luftraums oder der Aufstellung von Warnschildern.




„Voll beherschbare Risiken“ in Pflegeheimen

OLG Schleswig, Urteil vom 31.5.2013 — Aktenzeichen: 4 U 85/12

Leitsatz
In einer Pflegeeinrichtung mit großenteils demenzerkrankten Heimbewohnern ist dem Personal nicht abzuverlangen, ständig Aufsicht über diese zu führen. Es stellt aber eine Verletzung der Obliegenheitspflicht dar, wenn die Heimbewohner in einem Aufenthaltsraum mit mit heißem Tee gefüllten Thermoskannen allein gelassen werden und sich anschließend daran verbrühen.

Sachverhalt
Die klagende Krankenkasse nimmt aus übergegangenem Recht das beklagte Heim auf Erstattung von Behandlungskosten der bei ihr versicherten Frau R. in Anspruch, nachdem sich diese in dem Pflegeheim der Beklagten im Oberschenkelbereich verbrüht hatte. Frau R. war zuvor mit anderen Heimbewohnern im Aufenthaltsraum, in dem auch Thermoskannen mit Tee standen. Die Klägerin hat behauptet, der Versicherten sei von dem Pflegepersonal nahezu kochend heißer Tee vorgesetzt und sie dann ohne Aufsicht allein gelassen worden. Bei dem Versuch zu trinken, habe sie sich den Tee über ihre Oberschenkel gegossen. Hilfsweise hat die Klägerin behauptet, die Verbrühungen seien „auf welchem Wege auch immer“ entstanden, jedoch auf den heißen Tee zurückzuführen.

Entscheidung
Zwar konnte die Klägerin ihre Behauptung, das Personal der Beklagten habe der Versicherten heißen Tee vorgesetzt und sie dann allein trinken lassen, nicht beweisen. Jedoch sah das OLG Schleswig eine Pflichtverletung bereits darin, dass heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen Heimbewohnern, auch Demenzerkrankten, gelassen wurde. Eine Pflichtverletzung läge unter dem Gesichtspunkt des „voll beherrschbaren Risikobereichs“ vor, da sich der schädigende Vorfall in einer konkreten Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten ereignet habe. Vorliegend wäre es der Beklagten ohne finanziell erheblichen und unzumutbaren Aufwand möglich gewesen, das vorhersehbare Schadensgeschehen abzuwenden. So hätte es ausgereicht, dass das Personal bei Verlassen des Aufenthaltsraumes die Thermoskannen schlicht mitnimmt, um damit eine Gefahr abzuwenden, der die Versicherte ansonsten ausgeliefert gewesen wäre.