Rechtsweg bei § 110 Abs. 1a SGB VII

BGH, Urteil vom 14.4.2015 — Aktenzeichen: VI ZB 50/14

Leitsatz
Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.

Entscheidung
Der BGH führt aus:

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn — wie hier — eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsbeziehungen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung aufgrund besonderer, speziell ihn berechtigender oder verpflichtender Rechtsvorschriften beteiligt ist und er daher nicht den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterliegt. § 110 Abs. 1a SGB VII berechtigt einzig den öffentlich-rechtlich verfassten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, unter den dort genannten Voraussetzungen Erstattung von Aufwendungen zu verlangen. § 110 Abs. 1a SGB VII ist Sonderrecht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Anspruch besteht zudem allein gegenüber Unternehmern. Dass zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Unternehmer als beitragspflichtigem Zwangsmitglied ein — für den Bereich des öffentlichen Rechts typisches — Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, ist seit jeher anerkannt.

Dass die Vorschrift des § 110 Abs. 1 SGB VII demgegenüber als bürgerlich-rechtliche Regelungen verstanden werden, steht der öffentlich-rechtlichen Qualifizierung von § 110 Abs. 1a SGB VII nicht entgegen. Beim Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art. Denn zum einen richtet sich der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII auch gegen Dritte, die zum Unfallversicherungsträger nicht wie der Unternehmer in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis stehen, so dass es sich ihnen gegenüber nur um einen originär bürgerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art auf Ersatz des mittelbaren Schadens handeln kann Zum anderen gewährt § 110 Abs. 1 SGB VII nicht nur dem Unfallversicherungsträger einen Regressanspruch, sondern jedem Sozialversicherungsträger, dem infolge des Versicherungsfalls Aufwendungen entstanden sind; auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Sozialversicherungsträger in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Verpflichteten steht.

Ferner tritt der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII anders als derjenige aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht an die Stelle eines ohne diese Privilegierung auf den Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 116 SGB X übergeleiteten Schadensersatzanspruchs Denn der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII setzt keinen (fiktiven) Schadensersatzanspruch des Versicherten voraus. Dementsprechend ist eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit des Verpflichteten nur für § 110 Abs. 1 SGB VII Anspruchsvoraussetzung, nicht aber für § 110 Abs. 1a SGB VII. Damit fehlt dem Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Anbindung an bürgerlich-rechtliche Normen, die maßgebend dafür ist, den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren.




Anerkenntnis durch Zahlung oder Verjährungsverzichtserklärung?

BGH, Urteil vom 27.1.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 87/14

Leitsatz
1. Es genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes — auch ein rein tatsächliches — Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs — wenigstens dem Grunde nach — unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt. Denn nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 beginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt.

2. Auch eine Verjährungsverzichtserklärung des Schuldners kann bei anschließend erbrachten Zahlungen ein Anerkenntnis darstellen.

Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte der Versicherten unfallbedingt Krankenversicherungsleistungen, für die sie die Beklagte jeweils in Regress nahm. Diese erstattete der Klägerin entsprechend deren Abrechnungsschreiben die entstandenen Aufwendungen. Mit Schreiben vom 12. Juli 1999 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sie verzichte zunächst bis zum 31. Dezember 2010 auf die Einrede der Verjährung. Auch in der Zeit nach dem 12. Juli 1999 kam es zu vorbehaltlosen Zahlungen der Beklagten. Die letzte Abrechnung erfolgte unter dem 3. September 2010 und wurde ebenfalls vorbehaltlos bezahlt. Als die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2011 erneut Krankheitskosten ihrer Versicherten in Höhe von insgesamt 87.541,38 € abrechnete, erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit ihrer am 26. Februar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den künftig noch entstehenden Schaden der Versicherten aus dem Verkehrsunfall vom 21. Februar 1987 zu ersetzen.

Entscheidung
Nach dem BGH genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes — auch ein rein tatsächliches — Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs — wenigstens dem Grunde nach — unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. Ein solches tatsächliches Anerkenntnis sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt Denn nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt.

Die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 12. Juli 1999 durch das OLG sei rechtsfehlerhaft. Die Revision rüge mit Recht, dass das Berufungsgericht die erforderliche Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles nicht vorgenommen und dabei wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen habe. Die in der Berufungsbegründung aufgeführte Vorkorrespondenz der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger bis zum Schreiben der Beklagtenseite vom 12. Juli 1999 durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen. Danach hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, nachdem sie bereits zuvor auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 1997 verzichtet hatte, auf eine erneute Bitte der Rechtsvorgängerin der Klägerin um einen weiteren Einredeverzicht in einem Antwortschreiben vom 15. Mai 1997 erklärt, durch ihre vorangegangene letzte Zahlung sei die Verjährung für die nächsten drei Jahre unterbrochen, weshalb davon abgesehen werden könne, über einen längeren Zeitraum auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, die weitere vorbehaltlose Zahlung vom September 2010 wegen des bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Verjährungseinredeverzichts der Beklagten vom 12. Juli 1999 könne mangels eines Vertrauenstatbestandes nicht als Anerkenntnis verstanden werden.

Die Frage, ob nicht bereits die vorbehaltlose Zahlung vom 3. September 2010 als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährungsfrist über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Februar 2013 verlängert habe, sei nur dann erheblich, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt dieser Zahlung noch nicht abgelaufen war. Denn ein Anerkenntnis könne mit verjährungsunterbrechender Wirkung nur innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist abgegeben werden.




Psychische Folgeschäden durch Miterleben eines Unfalls

BGH, Urteil vom 10.2.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 8/14

Leitsatz
1. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfall und erst später festgestellten psychologischen Beeinträchtigungen scheitert nicht bereits daran, weil der Verletzte die ihr dann weiter angebotenen Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen hat, obwohl eine günstige Prognose für die Verbesserung seines Gesundheitszustandes bei Fortführung einer Therapie bestand.

2. Ein Zurechnungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen.

Sachverhalt
Die Klägerin wurde 2005 von Nachbarn herbeigerufen, nachdem ihr fast 4-jähriger Sohn beim Spielen auf die Straße gelaufen und dort von dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1 erfasst worden war. Sie fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfraktur, einer Commotio cerebri und einer Platzwunde am Hinterkopf vor und macht geltend, als Reaktion hierauf habe sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom entwickelt, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußere und es ihr unmöglich mache, weiterhin den Haushalt zu führen. Die Klägerin begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens.

Das Landgericht hat die Klage sachverständig beraten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht weiteren Beweis erhoben. Es hat der Klage teilweise stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren — mit Abstrichen zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens — weiter.

Entscheidung
Der BGH lässt den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und den erst ab 2007 (festgestellten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht daran scheitern, weil die Kindesmutter die ihr dann weiter angebotenen Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen hat, obwohl eine günstige Prognose für die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bei Fortführung einer Therapie bestanden habe.

Denn der Schädiger habe auch für eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit bestehe, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Der Zurechnungszusammenhang sei nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen könne hier ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und der über 2007 hinaus andauernden Erkrankung der Kindesmutter nicht verneint werden. Ihr Unterlassen, sich einer Behandlung zu unterziehen, kann weder mit einer Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichgesetzt werden. Das Unfallgeschehen war keine Bagatelle. Die Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und den Gesundheitsbeeinträchtigungen könne auch nicht wegen fehlender Adäquanz verneint werden.

Eine Haftung für die Folgen ab 2008 könnte nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht entfallen. Die Voraussetzungen dieser Norm habe das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint. Neue Feststellungen könne das Revisionsgericht hierzu nicht treffen.

Allerdings sei für den Schadensersatz wegen eines Gesundheitsschadens der Kindesmutter, der mittelbar als (psychische) Folge des Verkehrsunfalls ihres Sohnes eingetreten ist, ist zu beachten, dass psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar seien. Der Tatrichter muss daher bei der Annahme, bei der Kindesmutter sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom eingetreten, berücksichtigen, dass die Kindesmutter an dem Unfall weder direkt beteiligt war noch ihn unmittelbar miterlebt habe.

Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen worden.




Winterdienst mit Hobelspänen?

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2014 — Aktenzeichen: I-6 U 92/12

Leitsatz
Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt seiner Pflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende Wirkung.

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und macht geltend, sie sei in N auf dem Gehweg der Q-Straße vor dem an die Beklagte zu 2) vermieteten Haus der Beklagten zu 1) gestürzt. Da die Beklagten ihrer Räum- und Streupflicht nicht hinreichend nachgekommen seien und nur Hobelspäne gestreut gehabt hätten, sei der Boden glatt gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat dies damit begründet, dass die Beklagten ihrer Verkehrssicherungspflicht hinreichend nachgekommen seien. Es sei gerichtsbekannt, dass zum Unfallzeitpunkt außergewöhnlich schwierige winterliche Verhältnisse geherrscht hätten sowie, dass insbesondere Tausalze aufgebraucht und nicht mehr käuflich zu erwerben gewesen seien. Im Übrigen sei gerichtsbekannt, dass auch die Verwendung von Hobelspänen zu einer abstumpfenden Wirkung führe.

Entscheidung
Dem widerspricht das OLG:

Es stellt zunächst fest, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aus einem anderen Grund als der eisbedingten Bodenglätte gestürzt sei, sind nicht ersichtlich wären. Für den Kausalzusammenhang zwischen Glätte und Sturz spreche somit der Beweis des ersten Anscheins.

Die Glätte im Bereich der Unfallstelle beruhe auch auf pflichtwidrigem fahrlässigem Verhalten der Beklagten. Bei den Hobelspänen, welche die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) flächendeckend auf dem Gehweg ausgestreut hätten, handle es sich nicht um ein Streumittel mit der erforderlichen abstumpfenden Wirkung. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts könne der Entscheidung nicht gemäß § 529 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn im angefochtenen Urteil sei schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die die Eignung von Hobelspänen als Streumittel betreffende eigene Sachkunde des Landgerichts beruhe. Das OLG hat daher ein Gutachten einholen lassen. Dieses hat ergeben, dass jedenfalls Hobelspäne der vorliegenden Art keine abstumpfende Wirkung entfalten. Derartige Hobelspäne saugen sich mit Feuchtigkeit voll, so dass sie zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden. Der somit verkehrswidrige Zustand des Gehweges im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 2) indiziert, dass die Beklagte zu 2) die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und daher fahrlässig gehandelt hat (vgl. dazu BGH r+s 2012, 460). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) vorgetragen hat, ihr Geschäftsführer habe jahrelange positive Erfahrungen mit Hobelspänen als Streumittel gemacht. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M vermag dies nicht zu überzeugen, und zwar selbst dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Verwendung von Sägemehl pp. als Streumittel gelegentlich auch im Internet empfohlen werden mag. Die Beklagte zu 2) hätte die Eignung der von ihr verwendeten Hobelspäne leicht selbst untersuchen können.

Auch mit der Behauptung, geeignete Streumittel seien auf dem Markt nicht verfügbar gewesen, vermögen sich die Beklagten nicht mit Erfolg zu entlasten. Es sei schon nicht dargetan, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie sich vor Einbruch des Winterwetters bevorratet hätten. Dem Vortrag könne auch nicht entnommen werden, wo im Handel vor dem Unfall versucht worden sei, geeignetes Material zu beschaffen. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten besteht jedoch nur in einem um 50 % Mitverantwortlichkeit der Klägerin reduzierten Umfang. Dies ergibt die Abwägung gemäß § 254 BGB.

Die Klägerin müsse sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden entgegenhalten lassen. Sie habe sich ohne Not in die erkennbare Gefahrenlage gebracht. Auf Seiten der Beklagten könne ein über leichte Fahrlässigkeit hinaus gesteigertes Verschulden nicht angenommen werden, zumal die Beklagten mit ihrer Vorstellung von der Eignung der Hobelspäne als Streumittel nicht völlig allein stünden.




§ 116 SGB X: Regressanspruch des Träges einer Rehabilitationseinrichtung

BGH, Urteil vom 27.1.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 54/14

Wann und unter welchen Voraussetzungen beginnt die Leistungszuständigkeit des Rehabilitationsträgers einer Behindertenwerkstatt und damit auch seine Regressmöglichkeit nach § 116 Abs. 1 SGB X? Sind dessen Aufwendungen überhaupt übergangsfähige kongruente Sozialversicherungsleistungen? Der BGH klärt auf…

Leitsatz
1. Eine mit einem Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X verbundene Leistungszuständigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass ein Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mangels Weiterleitung des Antrages gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX im Außenverhältnis gegenüber dem betroffenen behinderten Menschen leistungszuständig geworden ist.

2. Der Rehabilitationsträger kann wegen der Beiträge, die er gem. § 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V für den geschädigten behinderten Menschen dem Träger der Einrichtung zu erstatten hat, nach § 116 Abs. 1 SGB X Rückgriff bei dem zum Ersatz des Verdienstausfalls verpflichteten Schädiger nehmen, wenn der Geschädigte vor dem schädigenden Ereignis in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen ist oder ohne den Unfall pflichtversichert geworden wäre.

Sachverhalt
Das klagende Land als Sozialhilfeträger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung aus übergegangenem, hilfsweise aus übergeleitetem Recht des Geschädigten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 1986. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Wegeunfall an. Bereits 1989 schlossen der Geschädigte und die Beklagte einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Geschädigten 50 % aller nachgewiesenen zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen waren.

Ohne zu wissen, dass der Behinderung des Geschädigten ein Wegeunfall zugrunde lag, gewährte der Kläger ab 2002 Sozialhilfe in Gestalt von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. In den Jahren 2008 bis 2011 erbrachte der Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 59.980,76 €, wovon 6.155,06 € auf dem Träger der Werkstatt erstattete KV-Beiträge entfallen.

Das Landgericht hat der auf hälftige Erstattung des Betrags von 59.980,86 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung
Das angefochtene Urteil hielt vor dem BGH nicht stand:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Höhe der Maßnahmekosten auf das klagende Land als Träger der Rehabilitationsmaßnahme nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX übergegangen.

Nach dieser Norm hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist. Stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach Satz 2 der Vorschrift den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen.

Sinn dieser Regelung sei es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Durch die genannten Bestimmungen werde eine im Außenverhältnis zum Antragsteller verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, der den Antrag nicht fristgerecht an einen anderen Träger weitergeleitet hat. In diesem Fall sei der erstangegangene Träger unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Leistungszuständigkeit verpflichtet, Leistungen auf Grund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen. Diese Zuständigkeit sei eine ausschließliche — wenn materiell-rechtlich eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sei, verliere dieser im Außenverhältnis zum Antragsteller seine Entscheidungsbefugnis

Ein Anspruch auf Ersatz der dem Träger der Werkstatt vom Kläger hier gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V erstatteten Krankenversicherungsbeiträge stehe dem Kläger jedoch nur zu, wenn der Geschädigte durch den Unfall seine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit verloren habe. Dann diente die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Kläger der weiteren Aufrechterhaltung des dem Geschädigten als Pflichtversicherten zustehenden Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Dem Geschädigten könntee insoweit ein Schadensersatzanspruch erwachsen sein, der durch die Zahlung der Beiträge ausgeglichen worden ist. Dies setzt voraus, dass ein entsprechender Verdienstausfall entstanden ist; was in Ermangelung diesbezüglicher Feststellungen vom BGH nicht beurteilt werden konnte. Das Urteil wurde insoweit zurückverwiesen.

Der BGH führt jedoch aus, dass es sich bei den Erstattungen gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V grundsätzlich um Sozialleistungen im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X handle. Die Erstattungszahlungen dienten der Verwirklichung sozialer Rechte im Sinne der §§ 3 ff. SGB I und zielten nicht auf die Bereicherung des Einrichtungsträgers, wie die Gegenseite vortragen ließ.




Verjährung nach § 113 SGB VII

OLG Brandenburg, Urteil vom 9.12.2014 — Aktenzeichen: 3 U 48/13

Leitsatz
1. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII sei jedenfalls die bindende Feststellung der Leistungspflicht. Diese kann auch durch einen konkludenten Verwaltungsakt getroffen werden, der bereits in der Gewährung unfallversicherungsrechtlicher Einzelleistungen liegt.

2. Weitere Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährung ist die Kenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Hierfür kommt es auf die Kenntnis bei der zuständigen Regressabteilung des Unfallversicherungsträges an.

3. Nach dem Wortlaut des § 113 SGB VII ist anschließend eine taggenaue Berechnung vorzunehmen, wenn die Feststellung der Leistungspflicht nach der Kenntniserlangung liege. Wird die Kenntnis der Regressabteilung erst später, d. h. nach Feststellung der Leistungspflicht erlangt, kann die Verjährung nicht mit dem Tag der Feststellung zu laufen beginnen, da es an einer weiteren Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt. Daher muss dann auf den Schluss des Jahres, in dem die Kenntnis erlangt wurde, abgestellt werden.

Entscheidung
Voraussetzung für den Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII sei jedenfalls die bindende Feststellung der Leistungspflicht. Zu welchem Zeitpunkt diese vorliege, sei hinsichtlich jeder verletzen Person gesondert festzustellen. Das OLG schließt sich der in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass die Feststellung der Leistungsverpflichtung auch durch einen konkludenten Verwaltungsakt getroffen werden könne, der bereits in der Gewährung unfallversicherungsrechtlicher Einzelleistungen, wie etwa der Auszahlung von Verletztengeld liegen könne (vgl. Möhlenkamp, VersR 2013, 544). Wäre ein förmlicher Bescheid Voraussetzung für den Beginn der Verjährung, würde in der überwiegenden Zahl der Fälle die Verjährung nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren einsetzen und hätte es der Unfallversicherungsträger selbst in der Hand, den Beginn des Laufs der Verjährung zu bestimmen, obwohl er selbst, ausgehend von seiner Leistungsverpflichtung, Einzelleistungen erbracht hat, hinsichtlich derer regelmäßig keine schriftlichen Bescheide ergehen. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des § 113 SGB VII widersprechen.

Weitere Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährung sei die Kenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Verweis auf § 199 Abs. 1 und 2. BGB wäre überflüssig bzw. inhaltlos, wenn man die Kenntnis nicht für erforderlich hielte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes komme es auf die Kenntnis bei der zuständigen Regressabteilung des Unfallversicherungsträges an.

Diese Auffassung sei angesichts des Wortlautes des § 113 SGB VII, der ausdrücklich bestimme, dass die Frist von dem Tag der Feststellung angerechnet wird, an dem die Leistungspflicht festgestellt wird, überzeugend. In dieser Formulierung liege eine „andere Bestimmung des Verjährungsbeginns“ im Sinne von § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB.Dies bedeute, dass jedenfalls dann, wenn die Feststellung der Leistungspflicht nach der — vom OLG für erforderlich gehaltenen — Kenntniserlangung liege und somit die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn erst mit dieser Feststellung vorliegen, eine taggenaue Berechnung vorzunehmen sei. Werde die Kenntnis der Regressabteilung allerdings erst später, d. h. nach Feststellung der Leistungspflicht erlangt, könne die Verjährung nicht mit dem Tag der Feststellung zu laufen beginnen, da es an einer weiteren Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehle. Somit könne es für diese Konstellation in Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB wieder nur auf den Schluss des Jahres, in dem die Kenntnis erlangt wurde, ankommen.




Ersatz des Vermögensschaden nach dem StVG

BGH, Urteil vom 9.12.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 155/14

Leitsatz
1. Eine Sache ist dann „beschädigt“ im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird.

2. Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße besonders betroffen sind.

3. Soll der berechtigte Besitz an einer Sache dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.

Sachverhalt
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz von Einnahmeausfällen, die der Klägerin als Betreiberin einer Autobahnrastanlage infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn entstanden sein sollen.

Bei der Beklagten handelt es sich um den Haftpflichtversicherer eines Sattelzuges, der auf der Bundesautobahn (BAB) 5 gegen eine über die Autobahn führende Brücke stieß. Durch die Kollision wurde die Brücke so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück der BAB 5 wurde deshalb für mehrere Tage gesperrt. Im Rundfunk wurde empfohlen, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren. Wenige Kilometer vom gesperrten Bereich entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs selbst, befindet sich an der BAB 5 eine Autobahnrastanlage. Sie wurde vom Betreiber für die Dauer der Autobahnsperrung geschlossen.

Mit der Behauptung, Betreiberin der vorgenannten Autobahnrastanlage zu sein und infolge der Unerreichbarkeit der Anlage für den Durchgangsverkehr während der Sperrung erhebliche Einnahmeausfälle erlitten zu haben, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz entgangenen Gewinns in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die hiergegen von der Klägerin geführte Berufung zurückgewiesen.

Entscheidung
Der BGH bestätigt, dass die Klägerin im Hinblick auf die Rastanlage keine Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG hat. Es fehlt an einer „Beschädigung“ der in ihrem berechtigten unmittelbaren Besitz stehenden Anlage oder deren Einrichtungen. Dass die Rastanlage durch die vom bei der Beklagten versicherten Sattelzug verursachte Sperrung der BAB 5 wenige Kilometer entfernt in ihrer Sachsubstanz verletzt worden wäre, steht nicht in Rede. Aber auch die Brauchbarkeit der Rastanlage zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wurde durch die Sperrung nicht beeinträchtigt. Denn die Funktionsfähigkeit der Anlage und ihrer Einrichtungen selbst wurde durch die Sperrung nicht betroffen. Die Anlage und ihre Einrichtungen hätten auch während der Sperrung der Autobahn in jeder Hinsicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden können. Dass infolge der Sperrung und der damit zusammenhängenden Empfehlung, den Bereich weiträumig zu umfahren, Durchgangsverkehr und damit nennenswerter Kundenzustrom nicht zu erwarten war, ändert daran nichts. Zudem umfasst der von § 7 StVG gewährleistete Schutz des Integritätsinteresses nicht die Garantie, mit einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können.

Deswegen scheitert im Streitfall auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB. Die Versicherten der Beklagten haben kein Gesetz verletzt, das dem Schutz der Klägerin als Betreiberin einer Autobahnrastanlage vor Gewinneinbußen zu dienen bestimmt ist. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist primär kein Gesetz zum Schutz des Vermögens. Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch das die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße besonders betroffen sind.

Schließlich lassen sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten. Es fehlt bereits an einem haftungsrelevanten Eingriff in ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut. Es entspricht zwar ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen kann. Im Streitfall kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch die Autobahnsperrung in ihrem berechtigten Besitz an der Rastanlage verletzt wurde. Denn die wenige Kilometer von der Rastanlage entfernte Sperrung, die die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst sogar unbeeinträchtigt ließ, wirkte nicht unmittelbar auf die Rastanlage und ihre Einrichtungen ein. Die Auswirkungen der Sperrung auf die Rastanlage beschränkten sich vielmehr auf den Wegfall des Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung, das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden und die sich daraus ergebende vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung der Anlage. Nach den dargelegten Grundsätzen berührt dies allein das Vermögen der Klägerin. Ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Ein derartiger Eingriff liegt im Streitfall nicht vor. Der Unfall hat in keiner unmittelbaren Beziehung zum eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Klägerin gestanden.




Bindungswirkung durch den Vorprozess des Geschädigten

BGH, Urteil vom 23.9.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 483/12

Leitsatz
1. Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet Bindungswirkung regelmäßig nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses.

2. Für die Kenntnis von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X reicht aus, dass der Schädiger tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, macht Ansprüche gegen die Beklagte aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht für Aufwendungen geltend, die sie wegen unfallbedingter Verletzungen des bei ihr versicherten K. erbracht hat.

K. befuhr mit dem LKW seiner Arbeitgeberin, einer Transportfirma, das Betriebsgelände der Beklagten, um dort Kalk zu laden. Da die Verladestation durch einen anderen LKW besetzt war, verließ K. das Fahrzeug, um den Domdeckel seines LKW’s zu öffnen. Im Folgenden stürzte K. auf einer Eisplatte. Infolge des Sturzes zog sich K. erhebliche Verletzungen zu und war längere Zeit arbeitsunfähig.

Der Versicherte der Klägerin ist in einem Vorprozess gegen die Beklagte unterlegen. Die Klageabweisung hat das Landgericht auf die Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestützt. Das Oberlandesgericht hat sich der Beurteilung des Landgerichts angeschlossen und die Berufung des Versicherten K. zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich das Landgericht an die rechtskräftige Entscheidung für gebunden gehalten und die Klage ebenfalls abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Entscheidung
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung entfaltet das rechtskräftige Urteil im Verfahren zwischen dem Versicherten K. und der Beklagten, durch das die Klage wegen der Haftungsprivilegierung der Beklagten abgewiesen worden ist, keine Bindungswirkung im vorliegenden Rechtsstreit zu Gunsten der Beklagten. Das Urteil wirkt Rechtskraft nur zwischen den damaligen Prozessparteien. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf Dritte, die am Prozess nicht teilgenommen haben und deshalb auf die Entscheidungsfindung keinen Einfluss hatten. Einer der Fälle, in denen das Gesetz die Rechtskraft auf Dritte erstreckt (§§ 325 ff. ZPO), liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war das Berufungsgericht nicht gehalten, aufgrund einer Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils zwischen dem Versicherten K. und der Beklagten seinem Urteil zugrunde zu legen, dass die Beklagte gegenüber dem Versicherten K. haftungsprivilegiert ist und ein Schadensersatzanspruch deshalb gegen sie nicht gegeben ist. Ebenso wie die Rechtskraft wirkt eine frühere Entscheidung nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses bindend, nicht jedoch gegenüber nicht am Prozess beteiligten Dritten, da ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör des nicht am Prozess beteiligten Dritten nicht hinreichend gewährleistet wäre.

Eine Rechtskrafterstreckung folgt auch nicht aus den Regelungen in § 407 Abs. 2, § 412 BGB. Danach muss der neue Gläubiger (hier die Klägerin) ein Urteil gegen sich gelten lassen, das zwischen dem Schuldner einer abgetretenen bzw. übergegangenen Forderung (hier: die Beklagte) und dem bisherigen Gläubiger (hier: der Versicherte K.) in einem nach dem Forderungsübergang anhängig gewordenen Rechtsstreit rechtskräftig über die Forderung ergangen ist. § 407 Abs. 2 BGB führt zu einer Rechtskrafterstreckung nur gegen den Zessionar. Diese Voraussetzung wäre im Streitfall gegeben, da die Klage des Versicherten K. gegen die Beklagte abgewiesen worden ist. Die Vorschrift des § 407 Abs. 2 BGB verwehrt es aber dem Schuldner, sich auf eine rechtskräftig in einem Prozess zwischen ihm und dem früheren Gläubiger ergangene Entscheidung zu berufen, wenn dieser Rechtsstreit erst nach seiner Kenntnis vom Anspruchsübergang rechtshängig geworden ist. So liegt der Fall hier. Dass die Beklagte den Anspruchsübergang auf die Klägerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses nicht kannte, kann aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Versicherten nicht angenommen werden. An die Kenntnis vom Forderungsübergang werden, um den Schutz der sozialen Leistungsträger nicht durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubigerwechsel unterlaufen zu können, von der Rechtsprechung im Rahmen des § 116 Abs. 1 SGB X nur maßvolle Anforderungen gestellt. Für die Kenntnis des Schädigers von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X genügt schon das Wissen, dass der Verletzte sozialversichert ist; es reicht sogar aus, wenn er tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen. Für die Beklagte lag auf der Hand, dass K. als Mitarbeiter der Silotransportfirma gesetzlich versichert ist und die Klägerin wegen der unfallbedingten Verletzungen des bei ihr gesetzlich Versicherten K. Leistungen erbringen würde. Mithin kann sie sich nicht nach § 407 Abs. 2, § 412 BGB auf das ihr günstige, die Klage abweisende Urteil berufen.

Somit war neu zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall etwa das Haftungsprivileg der gemeinsamen Betriebsstätte gegeben war, was vom BGH im Ergebnis verneint wurde. Dabei stellt er heraus, dass bloß parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, ebenso wenig genügen wie eine reine Arbeitsberührung, auch wenn es dadurch zu einer „Aufspaltung“ eines vermeintlich einheitlichen Lebensvorganges komme.




Arbeitsunfall trotz Fachkraft für Arbeitssicherheit

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.6.2014 — Aktenzeichen: 4 U 1706/12

Leitsatz

1. Der Vertrag eines Arbeitgebers mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit entfaltet Schutzwirkung zu Gunsten eines bei einem Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers.

2. Wird als Fachkraft für Arbeitssicherheit ein selbstständiger, nicht in die Betriebsorganisation eingebundener externer Unternehmer tätig, so kommen ihm bei einem Arbeitsunfall eines Beschäftigten die Haftungsprivilegien des Sozialgesetzbuchs VII nicht zugute.

3. Der Arbeitgeber kann seine Verantwortung für die Sicherheit seiner Beschäftigten nicht mit haftungsbefreiender Wirkung auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit übertragen.

4. Die Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Verantwortungsanteil des Arbeitgebers an dem Arbeitsunfall zu kürzen. Arbeitgeber und Fachkraft für Arbeitssicherheit bilden keine Haftungseinheit.
Sachverhalt
Die Klägerin macht als gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche des Geschädigten geltend. Der Geschädigte war als Maschinenarbeiter für seinen ehemaligen Arbeitgeber tätig und erlitt während seiner beruflichen Tätigkeit einen schweren Arbeitsunfall. Während seiner Arbeit an einer von seinem Arbeitgeber eingesetzten Pappkartonstanze geriet der Geschädigte, als er Kartonagen in das Walzwerk der Maschine einführte, mit seiner rechten Hand in die sogenannte „Riffelwalze“ dieser Maschine, wodurch die Hand in die Maschine eingezogen und partiell skelettiert wurde. Bei seinem Versuch, die rechte Hand aus der Maschine zu befreien, wurde auch die linke Hand verletzt. Die Pappkartonstanze wurde von der Beklagten zu 1) hergestellt und geliefert. Sie entsprach nicht der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, so dass es zu dem Unfall kommen konnte. Mit schriftlichem Vertrag hatte der Arbeitgeber des Geschädigten den Beklagten zu 2) vertraglich mit der Grundbetreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz BGV A6 beauftragt. In § 1 des Vertrages wurde vereinbart, dass der Beklagte zu 2) eigenverantwortlich gegen Entgelt die arbeitssicherheitstechnische Betreuung der Betriebsangehörigen übernimmt und in der Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen ist.

Entscheidung
Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner für die Folgen des Arbeitsunfalles einzustehen.

Haftung der Beklagten zu 1):

Die grundsätzliche der Beklagten zu 1) ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1 b, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 8 und 9 ProdHaftG.

Haftung des Beklagten zu 2) nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:

Der Beklagte zu 2) haftet auf Grund der mangelhaften Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der Geschädigte war als Arbeitnehmer des Arbeitgebers in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.Die von der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entwickelten Voraussetzungen sind vorliegend sämtlich erfüllt. Das Merkmal der Leistungsnähe lag vor. Der Geschädigte kam als Beschäftigter des Arbeitgebers mit den vom Beklagten zu 2) auf ihre Arbeitssicherheit zu überprüfenden Maschinen im Betrieb des Arbeitgebers unmittelbar in Kontakt. Die arbeitssicherheitstechnische Betreuung der Betriebsangehörigen gehörte gemäß § 1 des Vertrages zu den vom Beklagten zu 2) übernommenen Aufgaben, so dass die Vertragspflichten des Beklagten zu 2) auch drittbezogen waren. Der Arbeitgeber als Vertragspartner des Beklagten zu 2) schuldete auf Grund des Arbeitsvertrages mit dem Geschädigten diesem auch Schutz und Fürsorge und hatte deshalb ein eigenes Interesse daran, seine Beschäftigten in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen. Die Drittbezogenheit seiner sicherheitstechnischen Aufgaben, die Leistungsnähe der Beschäftigten und das Einbeziehungsinteresse des Arbeitgebers lagen für den Beklagten zu 2) offen zu Tage und ergaben sich zudem aus dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung. Der Geschädigte war auch schutzbedürftig, da ihm auf Grund der Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII kein gleichgerichteter vertraglicher Anspruch desselben Inhalts gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Dritten zusteht.

Kein Haftungsprivileg
Dem Beklagten zu 2) kommen die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff SGB VII nicht zugute. Eine Beschränkung der Haftung nach § 105 Abs. 1 SGB VII scheitert vorliegend bereits daran, dass es sich bei der Tätigkeit des Beklagten zu 2) nicht um eine betriebliche Tätigkeit eines Versicherten desselben Betriebs im Sinne der genannten Vorschrift handelt, sondern um die selbständige, entgeltliche Tätigkeit einer nicht in die Betriebsorganisation eingebundenen externen Fachkraft.

Die Voraussetzung für die Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall befand sich weder der Beklagte zu 2) persönlich noch sein Mitarbeiter W. zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in dem Betrieb des Arbeitgebers. Die arbeitstechnische Begehung des Beklagten zu 2) fand bereits zwei Wochen zuvor statt. Es fehlt somit bereits an dem zeitlichen und örtlichen Nebeneinander der Tätigkeiten des Geschädigten und des Beklagten zu 2) in der maßgeblichen konkreten Unfallsituation.

Aber Haftungskürzung wegen gestörter Gesamtschuld:

Eine den Arbeitgeber exkulpierende Übertragung der Sicherheitsverantwortung auf die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann bereits deshalb nicht erfolgen, da die Vorschrift des § 6 BGV A6 ausdrücklich die den Arbeitgeber lediglich unterstützende und beratende Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit hervorhebt. Aufgaben oder Befugnisse zur eigenverantwortlichen Behebung sicherheitstechnischer Defizite oder gar ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber oder seinen Beschäftigten sind § 6 BGV A6 oder dem konkreten Vertrag nicht zu entnehmen. Ohne das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII würde somit auch den Arbeitgeber des Geschädigten eine Mithaftung für den Arbeitsunfall und dessen Folgen treffen.

Da der Arbeitgeber des Geschädigten wegen § 104 Abs. 1 SGB VII jedoch von seiner eigenen Haftung befreit ist und somit auch von den Beklagten zu 1) und 2) nicht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB in Anspruch genommen werden kann, hat der Ausgleich nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld in der Weise zu erfolgen, dass die Haftung der verbliebenen Haftpflichtigen um den Verantwortungsteil des privilegierten Schädigers zu reduzieren ist (hier um 1/3).

Die für den Arbeitsunfall Verantwortlichen, also die Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Arbeitgeber des Geschädigten, bildeten vorliegend auch keine Haftungseinheit, welche die Anwendung der Grundsätze der gestörten Gesamtschuld ausschließen würde. Eine solche liegt vor, wenn sich die Verursachungsbeiträge mehrerer Personen zu ein und demselben Umstand vereinigt haben oder zumindest im Wesentlichen zu ein und demselben Schadensbeitrag verschmolzen sind, bevor der Verursachungsbeitrag einer weiteren außenstehenden Person hinzutritt. Eine Haftungseinheit besteht demgegenüber nicht, wenn sich die Schadensbeiträge der einzelnen Schuldner auf dem Wege zur Schadensentstehung lediglich addieren und ihre eigene Bedeutung behalten. Um eine derartige Gefahrenaddition, nicht aber um ein Verschmelzen der Gefahrenbeiträge handelt es sich im vorliegenden Fall.

Ein sehr komplexer Fall, der wegen der oft übersehenen Figur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie einer gestörten Gesamtschuld besondere Aufmerksamkeit verdient.




Gabelstapler und grobe Fahrlässigkeit gem. § 110 SGB VII

OLG Frankfurt, Urteil vom 4.4.2014 — Aktenzeichen: 2 U 93/13

Leitsatz
Die Berufsgenossenschaft besitzt bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines schweren Arbeitsunfalls eines Leiharbeitnehmers durch einen Gabelstaplerfahrer des Leihunternehmers einen Regressanspruch gegen den Unternehmer, wenn dieser wesentliche Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift für „Flurförderzeuge“ (BGV D 27) missachtet hat (hier: Absetzen/Herunterfallen eines ungesicherten Metallrahmens).

Sachverhalt
Die Klägerin ist gesetzliche Unfallversicherung der Fa. B GmbH, bei der der Zeuge V tätig war und in wechselnden Unternehmen eingesetzt wurde. Die Beklagte zu 1) führt Pulverbeschichtungen an Metallen durch. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Am Unfalltag war der Zeuge V als entliehener Arbeitnehmer bei der Beklagten zu 1) eingesetzt, wobei er mit Schleif- und Transportarbeiten beauftragt war. Der Beklagte zu 2) wollte mit einem Gabelstapler einen Metallrahmen transportieren. Der Zeuge V sollte auf Geheiß des Beklagten zu 2) dabei zur Hand gehen. Der Rahmen lag unbefestigt auf der Gabel des Gabelstaplers auf. Das Metallteil fiel auf den Zeugen V, wodurch dieser eingeklemmt wurde und Frakturen der Halswirbelsäule erlitt. Als Folge der Verletzung besteht bei dem Zeugen V eine Lähmung aller vier Extremitäten und eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %.

Entscheidung
Das OLG hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten gemäß §§ 106 Abs. 3, 104 Abs. 1 SGB VII in ihrer Haftung beschränkt sind. Zum streitgegenständlichen Unfall ist es gekommen, als der Beklagte zu 2) und der Zeuge V jedenfalls vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausführten (§ 106 Abs. 3 SGB VII). Für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte reiche nach Ansicht des OLG bereits ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstelle. Hier kam der Zeuge V dem Beklagten zu 2), der im Betrieb der Beklagten zu 1) tätig und deren Geschäftsführer ist, auf dessen Geheiß beim Absetzen eines Stahlrahmens zu Hilfe, so dass eine im Arbeitsablauf ineinandergreifende Aktivität beider Beteiligten und kein zufälliges Nebeneinander oder eine bloße Arbeitsberührung gegeben war.

Da im vorliegenden Fall der Leiharbeitnehmer der Schädiger war, brauchte im vorliegenden Fall und nicht entschieden zu werden, ob sich bei der Leiharbeit neben dem Verleiher, dem der entliehene Arbeitnehmer nach § 133 Abs. 2 SGB VII zuzuordnen ist, auch der Entleiher noch auf ein Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII berufen kann.

Der Beklagte zu 2) hat den Unfall nach Auffassung des OLG grob fahrlässig im Sinne des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII herbeigeführt, wofür die Beklagte zu 1) gemäß § 111 SGB VII einstehen muss. Das OLG begründet dies wie folgt: Für „Flurförderzeuge“ gelte die Unfallverhütungsvorschrift BGV D27. Diese soll die Versicherten vor tödlichen Gefahren schützen, welche bei dem Betrieb eines solchen Fahrzeugs eintreten können. Bei einem Gabelstapler handle es sich um ein Flurförderzeug im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift. Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme und nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien stand zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 2) wesentliche Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift für „Flurförderzeuge“ nicht beachtet und damit auch subjektiv die erforderliche Sorgfalt in so hohem Maße missachtet habe, dass er grob fahrlässig im Sinne des § 110 SGB VII handelte. Der Beklagte zu 2) habe schon deswegen gegen die Vorschriften in § 27 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift verstoßen, weil er den Metallrahmen nicht so gesichert hat, dass dieser nicht unbeabsichtigt herabfallen konnte. Dem Beklagten zu 2) sei auch subjektiv ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigerter Schuldvorwurf zu machen. Hierfür spiele insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren.

Letzteres bejahte des OLG im vorliegenden Fall. Kritisch zu Hinterfragen ist die Einschätzung des OLG, ob die Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 tatsächlich vor dem Eintritt tödlicher Gefahren schützen soll. Denn es leuchtet nicht ein, dass jeder Unfall mit einem Gabelstapler zwingend tödliche Risiken nach sich ziehen muss. Grundsätzlich will jede UVV vor Gesundheitsgefährdungen schützen, die im Extremfall auch zum Tode führen können. Dies ist theoretisch immer denkbar. Dann aber wäre letztlich jeder Verstoß gegen eine UVV für die Annahme grober Fahrlässigkeit ausreichend. Dies kann aber nicht Intention der vom OLG zitierten Rechtsprechung des BGH sein.