Subjektive Gefahrerhöhung durch Belassen des Fahrzeugscheins im Fahrzeug

OLG Oldenburg, Urteil vom 7.7.2010 — Aktenzeichen: 5 U 153/09

Leitsatz
Der Kfz-Versicherer ist nicht von der Leistung frei, wenn der Fahrzeughalter, dessen Fahrzeug gestohlen wird, den Fahrzeugschein im Fahrzeuginneren aufbewahrt hat (Leitsatz des Unterzeichners).

Sachverhalt
Der Kläger nimmt als Geschäftsführer der Halterin und Eigentümerin eines Lkw-„Pickup“ im Wert von 9.500,00 € die Beklagte als Teilkaskoversicherer des gestohlenen Fahrzeugs in Anspruch. Der Kläger bot das Fahrzeug seit dem 10.06.2008 im Internet zum Verkauf an. Am 25.06.2008 wurde das Fahrzeug vom Grundstück des Klägers entwendet. Der Fahrzeugschein befand sich in einer Mappe im Handschuhfach des Fahrzeugs. Wenige Tage zuvor hatte der Kläger Manipulationen am Zünd- und Türschloss bemerkt. Sowohl Zünd- als auch Türschloss waren noch funktionsfähig.

Die Beklagte lehnte die Leistungen unter anderem mit der Begründung ab, dass das dauernde Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach eine subjektive Gefahrerhöhung darstelle, welche zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht.

Für den Rechtsstreit war das VVG in seiner alten Fassung anwendbar. Das Gericht hat die Leistungspflicht der Beklagten unter anderem damit begründet, dass die Beklagte sich nicht auf eine nachträglich eingetretene Gefahrerhöhung gem. §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG a.F. berufen könne. Eine Gefahrerhöhung wäre gegeben bei einer nachträglichen Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder einer Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht. Die Gefahrerhöhung müsse erheblich sein. Soweit der Kläger den Fahrzeugschein dauerhaft in einer Mappe im Handschuhfach belassen habe, handele es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens — wenn überhaupt — nur unwesentlich gesteigert habe. Dieses liegt nach der Auffassung des Gerichts auf der Hand, da sich die Geneigtheit eines Täters zum Diebstahl eines Fahrzeugs bei einem von außen nicht sichtbaren Fahrzeugschein nicht steigere.

Auch der vom OLG Celle vertretenen Auffassung der erheblichen Gefahrerhöhung wegen der erleichterten Verwertbarkeit des Fahrzeugs (VersR 2008, 204) trat das Gericht entgegen. Sowohl innerhalb als auch außerhalb des Schengenraums führt das Vorliegen des Fahrzeugscheins nicht zu einer erleichterten Verwertbarkeit des Fahrzeugs. Etwas anderes könne sich lediglich bezüglich des hier nicht im Fahrzeug befindlichen Fahrzeugbriefs ergeben.

Praxistipp
Mit der dargestellten Entscheidung wirkt das Oberlandesgericht der teilweise vertretenen Auffassung, ein im Fahrzug belassener Kfz-Schein führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung, entgegen. Da von anderen Gerichten die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Belassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug angenommen wird, empfiehlt es sich, den Kfz-Schein nicht im geparkten Fahrzeug aufzubewahren.




Obliegenheitsverletzung durch Verschweigen einer Zeugin

LG Dortmund, Urteil vom 23.4.2010 — Aktenzeichen: 22 O 171/08

Leitsatz
1. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, die Unfallzeugen anzugeben.

2. Es entlastet ihn nicht vom Vorwurf der Obliegenheitsverletzung (nach VVG a.F.), wenn er eine Zeugin gegenüber dem Versicherer nicht angibt, damit die Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt.

Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser für sein Fahrzeug abgeschlossenen Kaskoversicherung in Anspruch.

Der Kläger verunfallte mit seinem Fahrzeug in Italien. Hierbei wurde das Fahrzeug beschädigt. Neben zufällig vorbei kommenden Passanten kann der Unfall nur von der heimlichen Freundin des Klägers bestätigt werden. Nach der Rückkehr nach Deutschland füllte der Kläger den „Unfallfragebogen“ der Beklagten aus. Auf die Frage „Gibt es Zeugen für den Unfallhergang (Bitte Namen und Anschriften angeben)“ antwortete er mit „Nein“. Erst später teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe die Zeugin nicht genannt, da er verheiratet sei und mit einer Freundin unterwegs gewesen wäre. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, da der Kläger die Zeugin nicht unmittelbar angab.

Entscheidung
Das Landgericht hat der Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Für den Rechtsstreit war das VVG in seiner alten Fassung anwendbar. Das Gericht hat die Leistungsfreiheit der Beklagten damit begründet, dass der Kläger als Versicherungsnehmer seine Pflicht verletzt hat, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Der Kläger hat die für die Aufklärung des Sachverhalts bedeutsame Frage nach Zeugen des Unfalls verneint, obwohl seine geheime Freundin sich nach seinen eigenen späteren Angaben als Beifahrerin in seinem Pkw befand.

Die Leistungsfreiheit entfällt vorliegend auch nicht nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung. Nach dieser setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers unter anderem voraus, dass die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Das Gericht hat festgestellt, dass unvollständige Angaben über vorhandene Zeugen generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers zu gefährden.

Das Gericht hat in der Berufung der Beklagten auf die Obliegenheitsverletzung wegen der Nichtangabe der Zeugin auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann dem Versicherer die Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung wegen Falschangaben verwehrt werden, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind. Hier konnte die Zeugin durch die spätere Angabe erst später zum Unfall befragt werden. Ihre Erinnerung hatte bereits nachgelassen, so dass durch die unterlassene Angabe der Zeugin auf dem Unfallbogen durch den Kläger bereits ein Nachteil für die Beklagte eingetreten ist.

Praxistipp
Bei Vorliegen eines Versicherungsfalls sind dem Versicherer stets sämtliche zur Verfügung stehende Zeugen zu benennen. Das Verschweigen von Zeugen – aus welchen Gründen auch immer – kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer entstandene Schäden selbst zu tragen.