Anforderungen an die endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Auftragnehmer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 — Aktenzeichen: 22 U 81/13

Leitsatz
1. An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Auftragnehmer sind strenge Anforderungen zu stellen. Allein das Bestreiten von Mängeln reicht nicht aus, es sei denn, es ist „aus der Luft gegriffen“ oder deren Haltlosigkeit ist dem Auftragnehmer — etwa mit der Hilfe eines Sachverständigen — einsichtig gemacht worden.

2. Beseitigt der Auftraggeber einer Werkleistung von ihm behauptete Mängel der Werkleistung selbst, ohne dem Werkunternehmer zuvor eine hinreichende Möglichkeit zur etwaig erforderlichen Nacherfüllung gegeben zu haben, ist er mit diesbezüglichen Gewährleistungs- bzw. Ersatzansprüchen aus allen dafür in Betracht kommenden Rechtsgründen ausgeschlossen.

Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn für Bodenbelagsarbeiten in Anspruch genommen. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob Unregelmäßigkeiten in einer Spachtelung bestanden, die lediglich durch einen vollständigen Austausch des Bodenbelags zu beseitigen wären. Die Beklagte beauftrage ein Drittunternehmen mit dem vollständigen Austausch des Bodenbelags und rechnete mit den entstandenen Kosten des Drittunternehmens auf. Die Klägerin hat eingewandt, die Beklagte habe sie nicht wirksam zur Nacherfüllung aufgefordert. Die Beklagte hat sich auf die Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung der Klägerin berufen.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Recht gegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es auf die strengen Anforderungen an die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung abgestellt. Das bloße Bestreiten von Mängeln stellt keine endgültige Erfüllungsverweigerung dar. Der Auftragnehmer muss eindeutig zum Ausdruck bringen, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen. Es muss daher ausgeschlossen erscheinen, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung noch umstimmen lässt. Das Bemühen des Auftragnehmers um eine gütliche Einigung und eine damit verbundene „Gesprächsbereitschaft“ stehen der Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung regelmäßig entgegen.

Vorliegend bot die Klägerin ernsthafte Verhandlungen über Streitpunkte an und brachte damit ihr „ernsthaftes Interesse an einer Fortsetzung der vertraglichen Zusammenarbeit“ (insbesondere einer Nacherfüllung) zum Ausdruck.

Praxishinweis
Wenn der Auftraggeber sein Nacherfüllungsverlangen auf eine aus seiner Sicht erforderliche Art der Nacherfüllung beschränkt, geht er ein Risiko ein. In diesem Fall trägt er die Beweislast dafür, zur Beschränkung berechtigt zu sein. Er trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel tatsächlich nur auf die von ihm geforderte Weise zu beseitigen ist.




Anerkannte Regeln der Technik

BGH, Urteil vom 21.11.2013 — Aktenzeichen: VII ZR 275/12

Leitsatz
Anerkannte Regeln der Technik können auch dann vorliegen, wenn sie nicht Gegenstand eines schriftlichen Regelwerks sind. (red. Leitsatz)

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage. Mit der Klage begehrt sie einen Vorschuss für die fehlende Ausbildung eines Gefälles des Epoxidharz-Belages der Hof- und Zugangsfläche. Das Landgericht Hanau hat die Beklagte zwar zur Bezahlung eines Vorschusses verurteilt, die Klage jedoch im Hinblick auf den Vorschuss für die Gefälleausbildung abgewiesen, da diesbezüglich kein Mangel vorgelegen haben soll. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat festgestellt, es lägen keine normgemäßen Angaben bzw. kein Regelwerk vor, dass ein Gefälle bei einem Belag mit Epoxidharz vorsehe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 12.09.2012 (Az.: 16 U 40/12) zurückgewiesen. Der BGH hat die Revision zugelassen.

Entscheidung
Mit Urteil vom 21.11.2013 hat der BGH die Auffassung des OLG, eine Gefälleausbildung sei nicht geschuldet, beanstandet und die Sache zur neuen Verhandllung und Entscheidung an das OLG zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der BGH festgestellt, das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen gäbe keine abschließende Auskunft darüber, ob die Ausführung ohne Gefälle den anerkannten Regeln der Technik entspräche. Der Sachverständige hat lediglich festgestellt, es lägen keine normgemäßen Angaben bzw. kein Regelwerk vor, dass ein Gefälle bei einem Belag mit Epoxidharz versehe. Das beantwortet nicht die Frage, ob es eine ungeschriebene anerkannte Regel der Technik gibt, die das Gefälle erfordert. Diese wäre ebenso maßgeblich wie eine geschriebene Regel.

Praxishinweis
Mit dem Urteil aus November 2013 hat der BGH nochmals ausdrücklich klargestellt, dass anerkannte Regeln der Technik nicht in schriftlichen Regelwerken festgehalten sein müssen. Vielmehr haben die am Bau Beteiligten auch solche anerkannten Regeln der Technik zu beachten, die keinen Eingang ins schriftliche Regelwerk gefunden haben.




Doppelversicherung und die Beweislast der Brandentstehung in leer stehenden Räumlichkeiten

OLG Oldenburg, Urteil vom 3.7.2013 — Aktenzeichen: 7 U 76/12

Sachverhalt
In einem größeren Einkaufszentrum kam es zu einem Brand. Für das Einkaufszentrum bestand eine Gebäude- Haftpflichtversicherung bei der Klägerin. Bei dem Brand wurde Eigentum der Mieter des Einkaufszentrums beschädigt.

Für die Verwaltung des Einkaufszentrums war eine Hausverwaltungsgesellschaft zuständig. Die Hausverwaltungsgesellschaft war im Gebäude- Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Klägerin mitversichert. Die Hausverwaltungsgesellschaft prüfte weder die elektrischen Anlagen einer bereits seit 10 Jahre leer stehenden Kegelbahn noch schaltete sie sie stromlos. Der Brand entstand durch einen elektrischen Defekt in der Kegelbahn.

Die Beklagte ist der Betriebs- Haftpflichtversicherer der Hausverwaltungsgesellschaft.

Mit der Klage hat die Klägerin Ansprüche aus Doppelversicherung verfolgt.

Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat die Beklagte zur Zahlung des hälftigen von der Klägerin erbrachten Schadenersatzes aus Doppelversicherung verurteilt. Es hat festgestellt, dass in beiden Versicherungen das selbe Interesse versichert ist. Der Ausgleichsanspruch gilt auch für mitversicherte.

Grundsätzlich steht es einer Hausverwaltungsgesellschaft frei, leerstehende Anlagen in öffentlichen Gebäuden entweder regelmäßig zu überprüfen, die Anlagen stromlos zu schalten oder geeignete andere Maßnahmen zu treffen. Im vorliegenden Fall unterließ die Hausverwaltungsgesellschaft unstreitig sämtliche der genannten Maßnahmen. Die Handlungsalternativen der Hausverwaltungsgesellschaft haben sich hierdurch auf das Stromlosschalten der Anlage verengt. Der Brand wäre nicht ausgebrochen, wenn die Hausverwaltungsgesellschaft die Kegelbahn stromlos geschaltet hätte.

Im vorliegenden Fall kam es also nicht darauf an, ob durch eine Überprüfung der elektrischen Anlage der Brand verhindert worden wäre.




Beweislastverteilung bei der Produzentenhaftung wenn der Produzent des mangelhaften Gerätes kein Vergleichsgerät zur Verfügung stellt

Landgericht Koblenz, Urteil vom 8.5.2013 — Aktenzeichen: 16 O 280/10

Kündigt der Produzent eines Gerätes im Rahmen eines Produzentenhaftpflichtprozesses die Zurverfügungstellung eines Vergleichsgerätes an und stellt dies trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht zur Verfügung, geht es zu seinen Lasten, wenn ein Sachverständiger die Schadenursache aus diesem Grund nicht abschließend klären kann.

Leitsatz
Kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mangels eines vom Produzenten angekündigten jedoch nicht zur Verfügung gestellten Vergleichsgerätes keine eindeutigen Feststellungen zu einer Schadenursache treffen, geht dies zu Lasten des Produzenten (red. Leitsatz)

Sachverhalt
Die Klägerin ist Sachversicherer einer Immobilie, in der es aufgrund des Defekts einer Friteuse zu einem Brand kam. Sie regressiert gegen die Beklagte als Produzentin der Friteuse.

Die Beklagte hat behauptet, zu dem Brand sei es lediglich gekommen, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin einen Sicherungsschalter der Friteuse in unzulässiger Weise arretierte. Die Klägerin hat behauptet, zum Brand der Friteuse kam es durch den Defekt eines Schutztemperaturbegrenzers.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat bei der Beklagten als Produzentin der Friteuse um Zurverfügungstellung eines Vergleichsgerätes gebeten. Die Beklagte hat die Zurverfügungstellung des Vergleichsgerätes zugesagt. Trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung stellte die Beklagte dem gerichtlich bestellten Sachverständigen jedoch kein Vergleichsgerät zur Verfügung. Nach ungefähr einem Jahr gab das Gericht dem Sachverständigen auf, sein Gutachten ohne Hinzuziehung eines Vergleichsgerätes zu erstatten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat festgestellt, mangels Vergleichsgerätes nicht abschließend feststellen zu können, ob der Brand durch die von der Beklagten behauptete Arretierung eines Schalters oder den Defekt des Schutztemperaturbegrenzers entstand.

Entscheidung
Das Landgericht hat bei der Beweiswürdigung zu Lasten der Beklagten gewertet, dass die Möglichkeit der Fixierung eines Schalters als Brandursache ausscheidet. Die Beklagte hätte ein Vergleichsgerät zur Verfügung stellen müssen, um dem gerichtlich bestellten Sachverständigen anderweitige Feststellung zu ermöglichen. Trotz mehrfacher Ankündigung der Beklagten und mehrfacher Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte kein Vergleichsgerät zur Verfügung gestellt. Als Brandursache verblieb also lediglich der von der Klägerin geltend gemachte Defekt des Sicherheitstemperaturbegrenzers.




Wann trifft einen Versicherungsmakler im Beratungsgespräch eine Pflicht zur Nachfrage?

OLG Köln, Urteil vom 25.6.2013 — Aktenzeichen: 20 U 246/12

Leitsatz
Das OLG Köln musste sich mit der Frage beschäftigen, ob einen Versicherungsmakler in einem Beratungsgespräch eine Pflicht zur Nachfrage trifft, wenn der Kunde auf die Frage nach Erkrankungen in den letzten drei Jahren angibt, vor langer Zeit einmal eine Erkrankung gehabt zu haben.

Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte, ein Versicherungsmakler, erörterten in einem Gespräch einen Wechsel der Klägerin von ihrem bisherigen privaten Krankenversicherer zu einem anderen. Die Klägerin hat behauptet, gegenüber dem Beklagten zahlreiche Vorerkrankungen angegeben zu haben. Der Beklagte hat erklärt, auf die Frage nach Erkrankungen in den letzten drei Jahren habe die Klägerin lediglich angegeben, einmal vor langer Zeit eine konkrete Erkrankung gehabt zu haben, sie sei beschwerdefrei und benötige keine Medikamente. Auf die Frage nach Arztbesuchen habe die Klägerin angegeben, es hätten allenfalls Routineuntersuchungen stattgefunden. Der Beklagte nahm keine Erkrankungen in das Antragsformular des neuen privaten Krankenversicherers auf. Die Klägerin unterschrieb sowohl das Antragsformular als auch ein Beratungsprotokoll, aus dem sich ergibt, dass sie sämtliche Fragen nach bestem Wissen sorgfältig und vollständig beantworten muss.

Nach Zustandekommen des neuen privaten Krankenversicherungsvertrags der Klägerin stellten sich Vorerkrankungen der Klägerin heraus. Der Krankenversicherer kündigte den Vertrag. Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, so gestellt zu werden, als ob der Versicherungsvertrag nicht gekündigt worden wäre.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt. Von der Klägerin behauptete Pflichtverletzungen hat es nicht für bewiesen gehalten. Soweit der Beklagte zugestanden hat, dass die Klägerin in dem Gespräch eine konkrete Erkrankung ansprach, kann zu Lasten der Klägerin nur davon ausgegangen werden, dass sie als sehr lange zurückliegend geschildert worden ist. Da der Beklagte ausdrücklich nach Erkrankungen in den letzten drei Jahren fragte, traf ihn auch keine Pflicht, nachzufragen, wann genau die konkrete Erkrankung auftrat. Er durfte davon ausgehen, dass sie außerhalb des abgefragten Zeitraums lag.

Praxishinweis
Im vorliegenden Fall zeigt sich, wie wichtig es für Versicherungsmakler ist, jeweils eine Beratungsdokumentation zu erstellen. In der Beratungsdokumentation sind die Eckpunkte der Beratung festzuhalten. Mit der Beratungsdokumentation lässt sich im Nachhinein die ordnungsgemäße Beratung des Kunden beweisen.




Fünfjährige Verjährungsfrist für Siloteile

OLG Hamm, Urteil vom 8.6.2012 — Aktenzeichen: I-19 U 169/11

Leitsatz
Bei Siloteilen die untereinander und mit einem festen Fundament verschraubt werden, handelt es sich um Baumaterialien im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB. (red. Leitsatz)

Sachverhalt
Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 25.07.2011 die Klage eines Unternehmers aus Gewährleistungsrechten abgewiesen. Der Kläger kaufte bei einem anderen Unternehmer Siloteile. Er erstellte selbst ein Fundament. Auf dem Fundament errichtete er aus den vom Beklagten gekauften Siloteilen insgesamt 3 Silos. Das Landgericht Münster hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei den Silos handele es sich um kein Bauwerk, da lediglich untereinander und mit einem festen Fundament verschraubte Siloteile keine feste Verbindung mit dem Erdboden aufweisen würden. Das Silo könne durch Lösen der Schrauben von seinem Standort entfernt werden.Es gelte § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und Ansprüche des Klägers seien verjährt.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat entgegen dem Urteil des Landgerichts Münster festgestellt, dass es sich bei den Siloteilen um Baumaterialien handelt. Feststehende Silos stellen an sich (ohne Fundament) kein Bauwerk im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB dar. Jedoch stellen die auf den vom Kläger errichteten Betonfundamenten hergestellten und montierten Silos im Zusammenhang mit den Fundamenten ein Bauwerk dar. Bei ihnen handelt es sich nach der Montage um eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Es ist unerheblich, dass die Silos angeblich keine feste Verbindung mit dem Erdboden aufweisen und durch Lösen der Schrauben wieder entfernt werden können. Entscheidend ist, dass die Silos gemeinsam mit den Fundamenten eine dauerhafte und ortsfeste Verbindung mit dem Erdreich eingehen sollen und zu diesem Zweck dauerhaft mit dem Erdboden verbunden wurden. Es gilt die fünfjährige Verjährungsfrist aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.




Keine Haftung des vom Bauherrn beauftragten Prüfingenieurs

Landgericht Paderborn, Urteil vom 21.6.2012 — Aktenzeichen: 3 O 414/08

Leitsatz
Eine Haftung des Prüfingenieurs kommt auch dann nicht in Frage, wenn er nicht unmittelbar von der Bauaufsichtsbehörde, sondern vom Bauherrn selbst mit der Prüfung der Standsicherheit eines Gebäudes beauftragt wurde, da er im Ergebnis hoheitliche Aufgaben wahrnimmt (red. Leitsatz).

Sachverhalt
Der Kläger war Auftraggeber des Neubaus einer industriellen Produktionshalle. Nach Fertigstellung der Halle kam es zu Rissbildungen an den Außenwänden der Fassade. Neben dem von ihm beauftragen Architekten hat der Kläger auch den Prüfingenieur verklagt. Der Kläger beauftragte den Prüfingenieur mit der Prüfung der Standsicherheit des Gebäudes nach Maßgabe der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Entscheidung
Das Landgericht Paderborn hat den Architekten zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Die Klage gegen den Prüfingenieur hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat es festgestellt, dass der Prüfingenieur mit der Prüfung der Standsicherheit im Ergebnis hoheitliche Aufgaben wahrnahm. Die öffentlich-rechtlichen Normen über das Erfordernis einer einzuholenden Prüfstatik bezwecken lediglich den Schutz der Allgemeinheit und nicht den des Bauherrn vor Schäden. Der Prüfingenieur übernimmt als Privatperson Aufgaben, die ansonsten der Bauaufsichtsbehörde obliegen und ist damit im Rechtssinne als Beliehener zu qualifizieren. Insbesondere hat das Gericht eine weitergehende privat-rechtliche Vereinbarung und damit verbundene Haftung des Prüfingenieurs abgelehnt, da nach dem zugrundeliegenden Vertrag die Aufgabe des Prüfingenieurs allein die Prüfung der Standsicherheit des Gebäudes nach Maßgabe der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben war. Es ging einzig um die Beibringung des Nachweises der Standsicherheit im Rahmen des bauaufsichtlichen Vorgehens. Die Tätigkeit des Ingenieurs erschöpfte sich also in einer Aufgabe, die die Behörde zu prüfen gehabt hätte.




Regress des Sozialversicherungsträgers

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 15.5.2012 — Aktenzeichen: 9 U 871/11

Zur Begründung des Beginns der Verjährung nach § 113 SGB VII bedarf es keines förmlichen Bescheids. Bereits die Auszahlung von Behandlungskosten durch den Sozialversicherungsträger stellt eine ausreichend schlüssige Bekanntgabe dar. Die Verjährung beginnt taggenau und nicht am Ende des Jahres.

Sachverhalt
Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer und macht Regressansprüche gem. § 110 SGB VII aus einem Arbeitsunfall ihres Versicherten gegen den Beklagten als dessen Arbeitgeber geltend. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin bezahlte im Jahr 2004 die Krankenhausaufenthalte ihres Versicherten. Im Juni 2006 erließ sie einen Rentenbescheid. Im November 2010 hat sie Klage erhoben. Das Landgericht Görlitz (Az.: 1 O 604/10) hat der Klage stattgegeben und sich nicht mit der Frage der Verjährung beschäftigt.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In seinem Urteil hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Verjährung gemäß § 113 SGB VII auseinandergesetzt. Insbesondere zwei Feststellungen des Senats sind hervorzuheben:

Für die bindende Feststellung der Leistungspflicht durch den Sozialversicherungsträger im Sinne von § 113 SGB VII ist ein schriftlicher Bescheid gemäß §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB X nicht erforderlich. Es genügt, wenn er demjenigen, für den er bestimmt ist, bekanntgegeben wird. Soweit kein förmlicher Bescheid ergangen ist, liegt in der Auszahlung des Verletzengeldes oder der Behandlungskosten die schlüssige Bekanntgabe der Bewilligung durch Verwaltungsakt, der in diesem Fall durch konkludentes Handeln erlassen worden ist.

Der Senat hat sich auch mit einer Mindermeinung der Literatur auseinandergesetzt und festgestellt, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 113 SGB VII ergibt, dass die Frist von dem Tag an zu rechnen ist, an dem die Leistungspflicht bindend festgestellt wird. Es ist also eine taggenaue Berechnung vorzunehmen. Diesbezüglich ist der Wortlaut der Norm eindeutig. Die Verweisung auf § 199 Abs. 1 und 2 BGB soll lediglich belegen, dass neben der bindenden feststellung der Leistungspflicht auch noch die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände sowie der Person des Schuldners erforderlich ist.




Allergische Reaktionen als Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung ?

Oberlandesgericht München, Urteil vom 1.3.2012 — Aktenzeichen: 14 U 2523/11

Leitsatz
Bei der versehentlichen bzw. unbewussten Aufnahme von Allergenen in einem Lebensmittel und der dadurch ausgelösten allergischen Reaktion handelt es sich um einen Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung (Leitsatz des Unterzeichners).

Sachverhalt
Ein 15-jähriges, auf Nahrungsmittel allergisches, geistig behindertes Kind verstarb infolge einer allergischen Reaktion nach dem Verzehr von nusshaltiger Schokolade. Die Mutter des Kindes hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen, bei der das Kind mitversichert war. Sie machte gegenüber der Versicherung den Betrag geltend, den die Versicherung für den Fall eines Unfalltodes den gesetzlichen Erben schuldet. Dem Vertrag lagen u. a. die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde.

Das Landgericht Memmingen hatte die Klage der Mutter auf die Versicherungssumme abgewiesen. Zur Begründung hatte das Landgericht angeführt, dass die von der Klägerin dargestellte hochallergische Reaktion als Todesursache jedenfalls nicht unter den Unfallbegriff falle. Ein willensgesteuerter normaler Verzehr von Schokolade sei kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht München hob das landgerichtliche Urteil auf. Es ist der Auffassung, dass das versehentliche bzw. unbewusste Verzehren von Allergenen zusammen mit anderen Nahrungsstoffen im Privatversicherungsrecht einen versicherten Unfall darstellt. Ein versicherter Unfall liegt immer dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Hierbei dient das Erfordernis des von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses zur Abgrenzung zu einem inneren Körpervorgang.

Das Oberlandesgericht München urteilte, dass das Merkmal der Unfreiwilligkeit sich lediglich auf die Gesundheitsschädigung und nicht auf die Einwirkung von außen bezieht. Das maßgebliche Ereignis, das die Gesundheitsschädigung unmittelbar auslöste, war das Aufeinandertreffen des Lebensmittels mit der Mundschleimheit des Kindes. Das Lebensmittel wirkte von außen ein. Da die gesundheitsschädigende Einwirkung der Allergene auf den Körper des Kindes unfreiwillig und plötzlich, nämlich unerwartet innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgte, liegt ein Unfallgeschehen im Sinne des § 178 Abs. 2 VVG vor.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.




Muss der Unfallversicherer zahlen, wenn sich ein Taxifahrer beim Entladen von schwerem Gepäck verhebt?

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2011 — Aktenzeichen: I-20 U 151/10

Leitsatz
1. Die Beurteilung, ob eine „erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule“ vorliegt, die unter den erweiterten Unfallbegriff von Nr. 1.4.1. der AUB 2002 fällt, bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen des Versicherten.

2. Wenn ein Taxifahrer einen etwa 20 kg schweren Koffer aus dem Fahrzeug nehmen möchte, dieser Koffer sich verkantet und wenn dann beim Herausziehen die Bizepssehne des rechten Armes reißt, so fällt dieses Geschehen nicht unter den erweiterten Unfallbegriff von Nr. 1.4.1. AUB 2002.

Sachverhalt
Der Kläger ist Taxifahrer. Er hat Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Hagen vom 18.08.2010 begehrt.

Mit der zugrundeliegenden Klage hat der Kläger Leistungen aus seiner Unfallversicherung begehrt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer wollte der Kläger einen etwa 20 kg schweren Koffer aus dem Fahrzeug nehmen. Dieser Koffer hatte sich verkantet und dem Kläger riss beim Herausziehen des Koffers die Bizepssehne des rechten Armes.

Entscheidung
Der 20. Zivilsenat hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung abgelehnt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, das beabsichtigte Rechtsmittel habe keine ausreichende Aussicht auf Erfolg, da bereits kein Anspruch auf Leistung aus der Unfallversicherung vorliege. Bei einem Unfall handelt es sich um ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Ein solches liegt beim Herausnehmen eines Koffers aus einem Fahrzeug nicht vor.

Auch das Vorliegen des „erweiterten Unfallbegriffs“ hat der Senat abgelehnt. Nach diesem gilt es auch als Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule eine Verletzung des Versicherten eintritt. Der Senat hat festgestellt, dass hierfür auf die individuellen körperlichen Verhältnisse des Versicherten abzustellen ist. Da es sich im vorliegenden Fall bei dem Kläger um einen Taxifahrer handelte, war der verwandte Kraftaufwand noch üblich, da 20 kg Gepäck etwa für Fluggäste häufig üblich ist.