Versicherungsmaklerhaftung / Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschdens gerichteten Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 26.7.2018 — Aktenzeichen: I ZR 274/16

Leitsatz
1. Die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt; dazu muss aber nicht darlegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht.

2. Der Umstand, dass der Geschädigte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit zur Hemmung der Verjährung seines Ersatzanspruchs regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, spricht für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat.

Sachverhalt
Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin. Im Jahr 1999 schloss der Kläger auf Vermittlung der Beklagten zwei fondsgebundene Lebensversicherungsverträge.

Im Jahr 2006 veranlasste der Kläger auf die Beratung eines anderen Mitarbeiters der Beklagten hin die Absenkung des monatlichen Beitrags der beiden Lebensversicherungsverträge und schloss zusätzlich eine fondsgebundene Basisrente (Rürup-Rente) ab.

Später im Jahr 2006 gelangte der Kläger zu der Erkenntnis, dass die vorangegangene Änderung im Jahre 2006 für ihn einen wirtschaftlichen Nachteil darstellt. Vor diesem Hintergrund erhob er im Jahre 2013 Leistungsklage auf Zahlung von Schadenersatz und Feststellungsklage auf Erstattung des über die Leistungsklage hinausgehenden Vermögensschadens. Die Klage war in den ersten beiden Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Auch der BGH hat die Leistungsklage für unbegründet erachtet. Betreffend die Feststellungsklage hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung hat er festgestellt, dass der seinerzeitige Berater der Beklagten einen Vergleich des angerateten neuen Modells mit den bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit hätte anstellen müssen. Zumindest hätte er den Kläger auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung hinweisen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, läge ein Beratungsfehler der Beklagten vor.

Die Leistungsklage/der Zahlungsantrag sei unbegründet, da es dem Kläger nicht gelungen sei, eine Differenz zwischen der Vermögenslage, die sich ohne die Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen ergeben hätte, und der Vermögenslage, die sich nach der Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen und dem Abschluss der Rentenversicherung ergibt, darzustellen. Bei der Darstellung dieser Vermögenslage sei nicht allein die Ersparnis und der Aufwand von Kosten der Versicherungen darzustellen, sondern auch durch die Ablaufleistung der Versicherungen, Steuervorteile und andere Gesichtspunkte, die zudem von der individuellen Situation des Versicherungsnehmers abhängen, darzustellen. Da eine ausreichende Darstellung des Klägers nicht vorlag, war die Klage abzuweisen.

Der Feststellungsklage hat der BGH hingegen stattgegeben, da für die Zulässigkeit der Feststellungsklage bereits eine Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenereignisses ausreiche. Dem Kläger als Anspruchssteller obläge die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich eine solche Wahrscheinlichkeit eines auf eine Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergäbe.

Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH zeigt einmal mehr, dass es praktisch nur sehr schwierig möglich ist, Haftpflichtansprüche aus sog. Quasi-Deckung gegen einen Versicherungsmakler durchzusetzen. Im Rahmen einer solchen Klage obliegt es dem Versicherungsnehmer substantiiert vorzutragen, wie er bei seines Erachtens ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte. Gegenstand des diesbezüglichen Vortrags des Versicherungsnehmers sind nicht nur dessen Vor-, sondern auch dessen wirtschaftliche Nachteile. Es obliegt dem Versicherungsnehmer insgesamt vorzutragen, wie er bei seines Erachtens ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte (Vermutung beratungsrechtlichen Verhaltens).




Versicherungsmaklerhaftung/Zur Vermittlung von Netto-Policen

LG Köln, Urteil vom 15.10.2018 — Aktenzeichen: 18 O 270/16

Leitsatz
1. Bei der Vermittlung einer Netto-Police mit separater Vergütungsvereinbarung ist der Kunde deutlich auf die Gefahren eines Frühstornos hinzuweisen, insbesondere darauf, dass er sich bei diesem Vertragsmodell deutlich schlechter stellen kann als bei einem Abschluss einer Brutto-Police (OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.07.2016 — 20 U 1011/16 — NJOZ 2017, 1366).

2. Erhält der Versicherungsmakler ohne Wissen des Kunden für die Vermittlung einer Netto-Police neben der vom Kunden zu zahlenden Vergütung auch eine Courtage von dem Versicherer, liegt regelmäßig eine Verwirkung des Honoraranspruchs wegen treuwidriger Doppeltätigkeit gem. § 654 BGB vor.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Sie vermittelte der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung. Mit der Klage hat die Versicherungsmaklerin die Zahlung einer restlichen Vergütung für die Vermittlung von der Beklagten begehrt.
Entscheidung
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer festgestellt, dass der Klägerin keine (weiteren) Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Solche könnten sich lediglich aus dem sog. „Einrichtungsauftrag“ zwischen der Klägerin und der Beklagten ergeben. Zwar ergeben sich aus diesem Auftrag eine Vergütungsvereinbarung zu Gunsten der Klägerin. Der Beklagten steht hingegen ein Anspruch auf Schadenersatz auf Befreiung von der Zahlungsverpflichtung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten der Klägerin zu.

Die Klägerin habe die Beklagte weder in ausreichendem Maße noch rechtzeitig über die Besonderheiten einer Netto-Police in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen „Einrichtungsauftrag“ aufgeklärt. Anders als eine normale sog. Brutto-Police werden bei der Vermittlung einer sog. Netto-Police die Vermittlungs- und Abschlusskosten nicht vom Versicherer in die vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien eingerechnet. Stattdessen schließt der Versicherungsnehmer einen separaten Vertrag mit dem Versicherungsmakler über eine Vermittlung ab.

Bei diesem Vertragskonstrukt erhält der Versicherungsnehmer im Falle eines Früh-Stornos die Abschluss- und Vertriebskosten nicht zurück. Die Mindestrückkaufsregelungen aus dem VVG gelten nicht. Hierin liege ein besonderes Risiko, auf das der Versicherungsmakler den Kunden hinweisen muss.

Praxishinweis
Nicht alle Versicherer bieten sog. Netto-Policen an. Bei der Vermittlung von Netto-Policen obliegt es dem Versicherungsvermittler, deutlich auf deren Vor- und Nachteile hinzuweisen.




Versicherungsmaklerhaftung

OLG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016 — Aktenzeichen: 4 U 223/15

Leitsatz
Ein Versicherungsmakler haftet nicht für einen dem Versicherungsnehmer durch Unterversicherung entstandenen Schaden, wenn die Unterversicherung auf nachträglichen Anschaffungen des Versicherungsnehmers beruht. Ihn trifft keine Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden mit dem Ziel der Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig erscheinen lassen.

Sachverhalt
Der Kläger unterhielt seit dem Jahr 1996 eine Hausratversicherung.

Im Jahr 2003 wurde der Vertrag vom Vermittler B im Zusammenhang mit einem Umzug des Klägers in ein anderes Haus erweitert und neu ausgefertigt.

Nach der Geschäftsaufgabe des B übernahm der Beklagte die von B betreuten Verträge mit dem Kläger in seinen Bestand. Der Versicherer benannte den Beklagten in der Folgezeit in den Jahresrechnungen der Hausratversicherung. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es zu keinem Zeitpunkt. Im Jahr 2012 kam es zu einem Einbruchsdiebstahl beim Kläger.

Der Hausratversicherer des Klägers berief sich auf Unterversicherung.

Im Verfahren gegen den beklagten Makler hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte hätte ihn wegen erst nach 2003 und 2008 angeschaffter Wertgegenstände auf eine Anpassung des Versicherungsschutzes hinweisen müssen.

Das Landgericht Limburg hat die Klage gegen den Makler abgewiesen (Az.: 1 O 152/14)

Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Es hat festgestellt, dass der Beklagte keine einen Versicherungsmakler treffende Pflicht verletzt hat.

Den Versicherungsmakler, der als treuhändischer Sachwalter (auch) im Interesse des Versicherungsnehmers tätig ist, treffen zwar erheblich weitergehende Pflichten als den bloßen Versicherungsvertreter. Er ist auch nach Vertragsschluss zu ständiger und unaufgeforderter Betreuung des Versicherungsvertrags verpflichtet. So soll er bereits abgeschlossene Verträge auf erforderliche Anpassungen hin beobachten, die vereinbarte Versicherungssumme auf ihre Angemessenheit hin überprüfen und gegebenenfalls auf Änderungen des Versicherungsschutzes drängen.

Unter welchen Umständen aber eine konkrete Pflicht zu ungefragter Überprüfung des Versicherungsinteresses des Versicherungsnehmers und des tatsächlichen Versicherungsschutzes ausgelöst wird, ergibt sich aus den vorgenannten Grundsätzen nicht.

Der Senat hat festgestellt, dass bei einem (etwaigen) Anpassungsbedarf wegen Veränderungen nach Vertragsschluss wie folgt zu unterscheiden ist: Ergeben sich die Veränderungen aus der Sphäre des Versicherungsnehmers (Neuanschaffungen, Werterhöhung, neue Gefahrpotenziale), so könne der Makler nur auf Initiative des Kunden tätig werden. Bei allen außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegenden Veränderungen (Änderung der Rechtslage, Änderung der Geschäftslage in vergleichbaren Branchen) muss der Makler von sich aus tätig werden.




Versicherungsmaklerhaftung – Pflichten des Versicherungsmaklers bei der Umdeckung von Kaskoversicherungsverträgen

OLG Köln, Urteil vom 22.3.2016 — Aktenzeichen: 9 U 155/15

Leitsatz
1. Es stellt eine Beratungspflichtverletzung des Versicherungsmaklers dar, wenn der Makler bei einer Umdeckung eines Versicherungsvertrages auf einen neuen Kaskoversicherer nicht darauf hinwirkt, dass Sonderausstattungen in Form aufgebauter Kühlanlagen, die bei dem vorhergehenden Kaskoversicherer in der Deckung waren, auch bei dem neuen Versicherer versichert sind.

2. Wechselt der Versicherungsnehmer zu einem anderen Makler, ist dieser verpflichtet, zuvor vermittelte Verträge zu überprüfen und ggf. auf eine Versicherungslücke hinzuweisen.

3. Von diesen Pflichten ist der Versicherungsmakler nicht dadurch befreit, dass ein Dritter bei der Umdeckung mitwirkt.

Sachverhalt
Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin des Klägers. Der Kläger verlangt Schadens-ersatz wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten aus dem bestehenden Versicherungsmaklervertrag.

Der Kläger war im Transport- und Fuhrgewerbe tätig. Er betrieb Fahrzeuge und Anhänger, die mit Sonderausstattungen in Form von aufgebauten Kühlanlagen und Hebelbühnenvorrichtungen versehen sind.

Die Sonderausstattungen waren in den jeweiligen Zulassungsbescheinigungen dokumentiert und beim ursprünglichen Kaskoversicherer der Klägerin im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrags mitversichert. Aufgrund des Rats einer Versicherungsvertreterin kündigte der Kläger seinen ursprünglichen Versicherungsvertrag und versicherte die Fahrzeuge und Anhänger bei einem neuen Versicherer. Die vorgenannten Sonderausstattungen waren von dem Versicherungsschutz beim neuen Versicherer nicht umfasst.

Es kam zu einem Unfall eines mit Sonderausstattung versehenen Fahrzeugs. Der neue Versicherer erbrachte für die beschädigte Sonderausstattung keine Versiche-rungsleistungen. Wegen dieses offenen Schadens hat der Kläger die Beklagte in Anspruch genommen.

Entscheidung
Nachdem das Landgericht Köln mit Urteil vom 27.08.2015 (Az.: 37 O 364/14) die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht Köln der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben.

Zur Begründung hat der Senat festgestellt, dass der Beklagte aufgrund des Maklervertrags dazu verpflichtet war, bei der Umdeckung der Kraftfahrtversicherung des Klägers zu prüfen, ob der vereinbarte Versicherungsschutz risikogerecht ist und ihn auf die bestehende Deckungslücke hinzuweisen. Mit Abschluss des Maklervertrages übernimmt der Makler die Verpflichtung, sich für seinen Kunden um den passenden Versicherungsvertrag zu bemühen. Er hat das zu versichernde Risiko eingehend zu untersuchen und einer Deckungsanalyse zu unterziehen. Dabei schuldet er seinem Kunden neben Beratung und Dokumentation auch eine Bedarfsermittlung. Diese Bedarfsermittlung ist eine Hauptleistungspflicht des Maklers.




Versicherungsmaklerhaftung–Zur Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 — Az.: I ZR 223/16

OLG Naumburg, Urteil vom 30.09.2016 — Az.: 10 U 2/16

Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine Schadenersatzforderung aus einem Versicherungsmaklervertrag. Der Kläger unterhielt eine Praxis-Ausfallversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 90.000,00 €. Diese unterhielt er seit dem Jahre 2004. Im November 2009 schlossen die Parteien einen Versicherungsmaklervertrag. Der Kläger hat behauptet, im März 2014 soll es zu einem Versicherungsfall gekommen sein. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Versicherungssumme solle zu niedrig gewesen sein. Explizit macht der Kläger geltend, dass er dann, wenn der Beklagte ihm im Hinblick auf den Versicherungsvertrag ordnungsgemäß beraten hätte, einen solchen mit einer höheren Versicherungssumme abgeschlossen oder aber die Versicherungssumme erhöht hätte.

Nach Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls mit der behaupteten zu geringen Versicherungssumme kündigte der Kläger den Versicherungsmaklervertrag mit dem Beklagten. Die Versicherungssumme erhöhte er nicht und schloss auch keine andere Versicherung ab.

Entscheidung
Mit Urteil vom 18.12.2015 hat das Landgericht Magdeburg (Az.: 10 O 509/15) die Klage abgewiesen.

Das OLG Naumburg hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 30.09.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es festgestellt, dass der haftungsausfüllende Ursachenzusammenhang zwischen dem — unterstellten — Haftungsgrund und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist, wobei der Geschehensablauf und die Vermögenslage des Klägers oder die Pflichtverletzung zu prüfen sind. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit grundsätzlich der Geschädigte (BGH, Urteil vom 23.10.2014, Az.: III ZR 82/13, zitiert nach juris). Allerdings kann sich der Geschädigte bei der Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß des Versicherungsmaklers gegen Hinweis- oder Beratungspflichten einen wirtschaftlichen Nachteil verursacht hat, auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stützen. Danach trifft den Makler die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei vertragsgerechter und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 23.10.2014, Az.: III ZR 82/13, zitiert nach juris). Die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens gilt aber nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte (BGH, Urteil vom 21.07.2005, Az.: IX ZR 49/02, zitiert nach juris). Dies könne wegen der Vielzahl möglicher Handlungsoptionen des Klägers und der fehlenden Typizität des Beratungsgeschehens schon zweifelhaft sein. Zudem sei aber die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens des Klägers durch den Beklagten widerlegt. Der Kläger hätte sich über die aus der Aufklärung und Beratung des Beklagten folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt, weshalb der Schaden auch bei vertragsgerechter und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre. Es spricht hier eine deutliche überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auch bei einer Beratung über die Möglichkeit der Erhöhung der Versicherungssumme in der Praxisausfallversicherung entsprechend der tatsächlichen fixen Betriebskosten bei Zahlung einer erhöhten Prämie einer Beantragung einer Anpassung gleichwohl nicht zugestimmt hätte. Der Kläger hat unstreitig, auch nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dass die Versicherungssumme in der Praxisausfallversicherung nicht (mehr) seinen fixen Betriebskosten entsprach und die Versicherungssumme bei Zahlung höherer Prämien angepasst werden könnte, die Versicherungssumme der Praxisausfallversicherung nicht erhöht. Er meint rechtsirrig, sein Verhalten nach dem Versicherungsfall sei unerheblich. Für die Beurteilung, wie sich der Kläger bei vertragsgerechter Beratung vermutlich verhalten hätte, ist sein Vorgehen nach Erlangung der Kenntnisse, über die er aufzuklären und zu beraten war, berücksichtigungsfähig, auch wenn eine nachträgliche Erhöhung, wie der Kläger zutreffend dartut, nicht auf die Zeit vor dem Schadensfall zurückgelegt hätte. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ist damit durch das unstreitige Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe bis heute die Versicherungssumme in der Praxisausfallversicherung nicht erhöht, widerlegt.

Mit Beschluss vom 13.07.2017 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des OLG Naumburg vom 13.09.2016 zurückgewiesen.

Praxishinweis
In Fällen der Versicherungsmaklerhaftung ist also stets zu prüfen, wie sich der Kläger/der Kunde nach Erkennen des von ihm behaupteten Fehlverhaltens des Versicherungsmaklers verhielt. Unternimmt der Kunde nach Erkennen der angeblichen Pflichtverletzung des Maklers die Handlung, zu der der Makler ihn angeblich hätte beraten sollen, selbst nicht vor, so streitet die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens zu seinen Lasten.




Beweislast beim Infragekommen mehrerer Ursachen für ein Mangelsymptom im Werkvertragsrecht

BGH, Urteil vom 18.1.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 76/16

Leitsatz
Verlangt der Besteller wegen eines Mangels an einer Rohrmelkanlage Schadenersatz und kommen für das Mangelsymptom (hier: erhöhter Keimgehalt in der Milch) verschiedene Ursachen in Betracht, muss der Besteller darlegen und beweisen, dass der Mangel auf eine Pflichtverletzung des Unternehmers und nicht auf eine fehlerhafte Bedienung oder Beaufsichtigung der Anlage zurückzuführen ist.

Sachverhalt
Gegenstand des Falls ist die Beauftragung eines Werkunternehmers durch einen Landwirt mit der Wartung einer Melkanlage. Der Landwirt verklagt den Unternehmer auf Schadenersatz, weil er mehrere Milchkühe schlachten musste. Dies war erforderlich, da die Milchkühe am Euter erkrankten. Der Landwirt ließ die Melkanlage nach der Erkrankung der Kühe prüfen. Es stellten sich verschiedene Defekte heraus, die der Unternehmer im Rahmen seiner Wartung hätte erkennen müssen. Sowohl das Landgericht Arnsberg (Az.: 2 O 574/12) als auch das OLG Hamm (Az.: 12 U 84/15) haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat festgestellt, dass ein erhöhter Keimgehalt in der Rohmilch, der zur Erkrankung der Kühe führte, verschiedene Ursachen haben kann. Der Unternehmer ist nicht für alle dieser Ursachen verantwortlich. Die vom Landwirt behauptete Fehlfunktion der Melkanlage konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht (mehr) nachvollziehen. Durch eine vorbehaltslose Zahlung und rügelose Nutzung der Melkanlage hat der Landwirt die Wartungsarbeiten des Werkunternehmers abgenommen. Vor diesem Hintergrund ist der Landwirt für die Kausalität des Mangelsymptoms für den Schaden beweisbelastet. Einen diesbezüglichen Nachweis konnte er nicht erbringen.

Entscheidung
Im Werkvertragsrecht ist der Besteller nach Abnahme der Leistungen des Werkunternehmers für den Umstand beweisbelastet, dass ein Schaden auf einer Pflichtverletzung des Werkunternehmers beruht. Kommen mehrere Schadenursachen in Frage, von denen der Werkunternehmer nicht für sämtliche verantwortlich ist, so stehen dem Besteller keine Schadenersatzansprüche zu.




Der BGH äußert sich zu Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers

BGH, Urteil vom 10.3.2016 — Aktenzeichen: I ZR 147/14

Leitsatz
1. Die Pflichten des Versicherungsmaklers zur Aufklärung und Beratung umfassen vor allem die Fragen, welche Risiken der Versicherungsnehmer absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung vorgenommen werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Ein Versicherungsmakler erfüllt diese Pflichten nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den Versicherungsnehmer auf Lücken einer bestehenden Versicherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt.

2. Hat der Versicherungsmakler seine Prüfungs- und Beratungspflichten umfassend erfüllt und entscheidet sich der Versicherungsnehmer gegen die ihm vorgeschlagene, sach- und interessengerechte Vorgehensweise, kann der Versicherungsmakler für einen unzureichenden Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers nicht verantwortlich gemacht werden. Der Versicherungsmakler ist in diesem Fall nicht verpflichtet, seine Empfehlung zu wiederholen und den Versicherungsnehmer gegen dessen erklärten Willen erneut zu beraten.

3. Ist der Versicherungsnehmer noch nicht oder nicht ausreichend beraten worden, darf der Versicherungsmakler keine sachwidrigen Weisungen akzeptieren und hat dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer eine für eine sach- und interessengerechte Entscheidung geeignete Entscheidungsgrundlage erhält. Der Versicherungsmakler darf von der Beratung eines nicht ausreichend informierten Versicherungsnehmers nur absehen, wenn der Versicherungsnehmer ihm unmissverständlich erklärt, dass er auf eine weiter gehende Beratung verzichtet.

4. Der Versicherungsmakler, der seiner sekundären Darlegungslast zur Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht genügt hat, ist für seine Behauptung einer sach- und interessenwidrigen Weisung des Versicherungsnehmers und dessen Verzicht auf eine weiter gehende Beratung darlegungs- und beweisbelastet.

5. Hat der Versicherungsnehmer auf einen umfassenderen Versicherungsschutz und eine weiter gehende Beratung durch den Versicherungsmakler verzichtet, ist dieser nicht gehalten, bei unveränderter Sachlage auf die damit verbundenen Risiken erneut hinzuweisen.

Sachverhalt
Im Jahr 2006 schloss eine Gesellschaft einen Versicherungsmaklervertrag mit einer Versicherungsmaklerin. Die Klägerin ist Tochtergesellschaft der den Versicherungsmaklervertrag schließenden Kundin. Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Versicherungsmaklerin.

Ziel des geschlossenen Versicherungsmakler-Vertrages war es, den bestehenden Versicherungsschutz von insgesamt 15 Gesellschaftern und auch der Klägerin zu überprüfen und hinsichtlich der Risikoabdeckung und der Prämienhöhe zu verbessern.

Infolge der Beratung kam es zu einem Wechsel von Sachversicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung im Januar 2007. Im Rahmen des im Jahre 2007 abgeschlossenen Versicherungsvertrags war das Risiko einer Leckage der Sprinkleranlage nicht versichert.

Die Klägerin hat geltend gemacht, es soll zu einem Fehlalarm in ihrem Betrieb gekommen sein, der dazu führte, dass die Sprinkleranlage einer Lagerhalle in Betrieb gesetzt worden sei. Die Halle habe sich mit Löschschaum gefüllt, was zu nicht gedeckten Schäden geführt habe.

Das Landgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 14.11.2012 (Az.: 14 O 483/10) abgewiesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 18.06.2014 (Az.: 9 U 21/13) zurückgewiesen.

Entscheidung
Mit Urteil vom 10.03.2016 hat der BGH die Entscheidung des OLG Karlsruhe aufgehoben und zurück verwiesen.

Zur Begründung hat er festgestellt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da nicht bewiesen sei, dass die Versicherungsmaklerin Pflichten aus dem Versicherungsmakler — Vertrag verletzt habe. Nach dem bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen könne eine solche Pflichtverletzung nicht verneint werden.

Zur Begründung hat der Senat Bezug genommen auf die im Rahmen der Sachwalter-Entscheidung entwickelten Grundsätze (Urteil vom 22.05.1985, Az.: IV a ZR 190/83).

Er hat festgestellt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Versicherungsmaklerin sei lediglich verpflichtet gewesen, auf eine Ausweitung des Versicherungsschutzes in der Betriebsunterbrechungs-Versicherung auf alle Risiken hinzuweisen. Ein Versicherungsmakler erfüllt seine Aufklärungs- und Beratungspflichten jedoch nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den VN auf Lücken einer bestehenden Versicherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt. Vielmehr besteht eine pflichtgemäße Beratung in einem am konkreten Bedarf des VN orientierten Hinweis auf eine Sach- und interessengerechte Versicherung und in einer Information über die dafür anzuwendenden Kosten. Diesbezüglich sei ausreichender Vortrag der Beklagten nicht vorhanden gewesen.

Mit seinen Leitsätzen hat der Senat umfangreich Stellung genommen zu den Pflichten des Versicherungsmaklers und der daraus resultierenden Haftung. Er hat nochmals festgestellt, dass den Versicherungsmakler eine sekundären Darlegungslast für den Umstand trifft, seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer ausreichend erfüllt zu haben.

Allerdings hat der Senat mit dem fünften Leitsatz sinngemäß auch festgestellt, dass der Versicherungsmakler nicht gehalten ist, seine Beratung „aufzudrängen“.




Welche Pflichten hat ein Versicherungsmakler bei dem Wechsel einer Krankenversicherung?

OLG Dresden, Urteil vom 21.2.2017 — Aktenzeichen: 4 U 1512/16

Leitsatz
1. Die Verletzung der Pflicht zur Beratungsdokumentation führt nicht zu einem eigenständigen Schadenersatzanspruch, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast.

2. Beim Wechsel eines Krankenversicherers schuldet der zugezogene Makler von sich aus weder eine Beratung über die Risikobewertungspraxis des Zielversicherers noch über dessen vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis bei Falschangaben zu den Gesundheitsfragen.

Sachverhalt
Die Beklagte war Versicherungsmaklerin des Klägers. Der Kläger hat sie wegen fehlerhafter Beratung beim Wechsel einer privaten Krankenversicherung in Anspruch genommen.

Das Landgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 23.09.2016 (Az.: 8 O 2364/16) abgewiesen, da es dem Kläger nicht gelungen ist, eine Pflichtverletzung der Beklagten zu beweisen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OLG Dresden hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Zielversicherung ihn nur akzeptieren würde, wenn er vollständig gesund sei. Darauf hätte ihn die Beklagte hinweisen müssen, da die Annahmepraxis des Zielversicherers das Risiko einer nachträglichen Anfechtung oder Vertragsanpassung wegen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen erhöhe. Mangels diesbezüglicher Beratungsdokumentation träfe die Beklagte die Beweislast für das Vorgesagte.

Entscheidung
Das OLG Dresden hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21.02.2017 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat festgestellt, dass die fehlende Dokumentation von Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung für sich keine Pflichtverletzung begründet.

Ansprüche kann der Kläger auch nicht aus dem behaupteten fehlenden Hinweis der Beklagten auf die Praxis des Zielversicherers herleiten, alle Risiken hoch zu bewerten und bei Falschauskünften den Vertrag anzufechten. Einen Hinweis auf eine tatsächlich oder vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis eines Versicherers schuldet ein Versicherungsmakler nicht. Mit dem Verweis auf den in den Antragsunterlagen enthaltenen Hinweis, die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, ist dem Aufklärungsbedarf des Versicherungsnehmers regelmäßig Genüge getan. Weitere Auskünfte in dieser Richtung obliegen dem Makler erst dann, wenn der Versicherungsnehmer durch eine entsprechende Frage seinen gesteigerten Beratungsbedarf offenlegt.




Schadensregulierung durch Versicherungsmakler

Urteil des BGH vom 14.01.2016 und Beschluss des BGH vom 03.11.2016 – Az. I-ZR 107/14

Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.

Leitsatz
Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.

Sachverhalt
Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin, die Versicherungsverträge an Versicherungsgesellschaften vermittelt. Die Klägerin ist Rechtsanwaltskammer, die die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen hat, da die Beklagte im Auftrag des Versicherers sich auch mit der Schadensregulierung befasste.

Entscheidung
Mit Urteil vom 14.01.2016 entschied der BGH, dass die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers — jedenfalls im Bereich der vom BGH zu entscheidenden Textilhaftpflichtversicherung — nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer Versicherungsmaklerin gehört. Das Berufs- und Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers richtet sich nach der gesetzlichen Definition aus § 59 Abs. 3 VVG. Danach ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Eine Doppeltätigkeit des Versicherungsmaklers sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen entspricht nicht diesem gesetzlichen Leitbild.

Die Vorschrift des § 34 d Abs. 1 GewO unterscheidet gerade zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Versicherungsvermittler nicht zugleich als Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter tätig sein (§ 34 d Abs. 1 S. 3 GeWO). Die Einordnung als Makler oder Vertreter soll für den Kunden transparent sein und einer Typenvermischung entgegen wirken. Ein Versicherungsvermittler muss daher von vorne herein entscheiden, ob er als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter tätig sein will.

Für einen Versicherungskunden kann der Versicherungsmakler im Schadenfall im Rahmen einer erlaubten Nebenleistung schadensregulierend tätig werden. Eine Tätigkeit für den Versicherer gehört dagegen nicht zum gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers.

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 14.01.2016 hat der Senat mit Beschluss vom 03.11.2016 zurückgewiesen.
Praxishinweis

Tatsächlich stellt es eine Interessenkollision/ein Interessenkonflikt des Versicherungsmaklers dar, wenn er auf der einen Seite für den Versicherungsnehmer tätig wird, der ein Interesse daran hat, einen möglichst hohen Schadensersatz für seinen Schaden zu erlangen, und auf der anderen Seite für den Versicherer tätig wird, der regelmäßig ein Interesse an möglichst niedrigen Entschädigungssummen hat. Dem Urteil des Senats ist also grundsätzlich beizupflichten.

Zu Beachten ist allerdings, dass der Senat sein Urteil eng gefasst hat, in dem er es (zunächst) nur auf den Bereich der Textilhaftpflichtversicherung bezogen hat.




Baurecht–Verschulden eines Mangels

BGH, Urteil vom 27.4.2016 — Aktenzeichen: VII 105/14

Leitsatz
Es entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. Urteil vom 25.02.2016, Az.: VII ZR 210/13), dass eine vom Unternehmer nicht zu verantwortende Mangelursache diesen nicht entlasten kann, wenn er seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Entscheidend für das Vorliegen eines Nacherfüllungsanspruchs im Werkvertragsrecht ist ausschließlich die objektive Mangelhaftigkeit des Werks. Ein Verschulden des Werkunternehmers ist nicht erforderlich. Mit dieser Frage hat sich auch das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 15.04.2014 (Az.: 7 U 57/13) beschäftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das diesbezügliche Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.04.2016 (Az.: VII 105/14) zurückgewiesen.

Sachverhalt
In dem Fall, den das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte, verlangte der Auftraggeber vom Auftragnehmer Vorschuss für Mangelbeseitigungsarbeiten, da sich ein Beschichtungsmaterial vom sich darunter befindlichen Beton gelöst hatte. Das Beschichtungsmaterial oder ein gleichwertiges Produkt ist vom Auftraggeber vorgegeben worden. Der Aufragnehmer vertritt die Auffassung, dass das Beschichtungsmaterial unter den vorhandenen „Baustellenbedingungen“ nicht schadenfrei verarbeitet werden konnte. Der Auftraggeber meinte, hierauf hätte ihn der Auftragnehmer hinweisen müssen.

Entscheidung
Das Kammergericht hat einen Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers aus § 13 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B angenommen. Ein Mangel hat es bereits darin gesehen, dass die (abgefallene) Beschichtung ihrer Schutzfunktion nicht gerecht werde. Der Umstand, dass es schwierig sei, das Beschichtungsmaterial mangelfrei unter Einhaltung der Verarbeitungshinweise des Herstellers zu verarbeiten, entlaste den Auftragnehmer nicht. Dies sei Gegenstand des von ihm übernommenen Risikos. Ein Mangel würde selbst dann vorliegen, wenn das Beschichtungsmaterial grundsätzlich ungeeignet gewesen wäre.

Es ist die Aufgabe des Auftragnehmers die Herstellerangaben zur Verarbeitung eines Beschichtungsmaterials unter Berücksichtigung der „Baustellenbedingungen“ zu prüfen. Wenn eine Verarbeitung des Materials an der konkreten Baustelle nicht möglich ist, hätte er den Auftraggeber darauf hinweisen müssen. Wenn dem Auftragnehmer Vorgaben fehlen, muss er selbst die erforderlichen Erkundigungen einholen. Wenn ihm Erfahrungen mit dem Beschichtungsmaterial fehlen, hätte er auch darauf hinweisen müssen.

Praxishinweis
Wie bereits erörtert, kommt es auf ein Verschulden des Unternehmers zur Bejahung eines Mangels nicht an. Ein Mangel kann auch dann angenommen werden, wenn der Unternehmer seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Insbesondere hat der Unternehmer im Rahmen seines Fachwissens ein Produkt auf seine Geeignetheit für den Einsatz auf einer konkreten Baustelle zu prüfen. Ist ihm dieses nicht möglich, so hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.