Außerordentliche Kündigung wegen Mängeln und Schadensersatz trotz vorzeitiger Beauftragung eines Drittunternehmers zulässig?

Dr. Michael Kunzmann LL.M.Dr. Michael Kunzmann LL.M.

KG, Urteil vom 03.03.2026 – 21 U 109/24

 

Darf der Auftraggeber wegen Mängeln außerordentlich kündigen und entstandene Mehrkosten als Schadensersatz verlangen, wenn er vor der außerordentlichen Kündigung bereits einen Drittunternehmer beauftragt hatte?

 

Sachverhalt

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Einbau eines Parkettbodens.

Die Klägerin leistete einen optisch und in qualitativer Hinsicht nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Parkettboden. Auf die Mangelanzeige der Beklagten vom 02.03.2022 stellte die Klägerin das verbaute Parkett als vertragsgerecht dar und weigerte sich unter Anzeige der Behinderung wegen höherer Gewalt, die Böden nachzuarbeiten.

Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Vertragserfüllung auf. Schon während des Fristenlaufs beauftragte die Beklagte einen Drittunternehmer, der die nach Vorstellung der Beklagten notwendigen Arbeiten erbringen sollte. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sprach die Beklagte eine außerordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin aus.

In der Folge machte die Klägerin Vergütungsansprüche für die erbrachten und für die nicht erbrachten Arbeiten geltend und hat schließlich Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe allenfalls eine freie Kündigung ausgesprochen, weil es mangels endgültiger Arbeitsverweigerung der Klägerin an einem wichtigen Kündigungsgrund fehle.

Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen von vornherein nicht bestünden angesichts der außerordentlichen Kündigung. Die Klägerin könne jedoch auch für die erbrachten Arbeiten keine Vergütung verlangen, weil diese für die Beklagte in Ansehung des vertraglich geschuldeten Werkerfolgs wertlos seien. Mit ihrer Widerklage macht die Beklagte wegen der vorhandenen Mängel die ihr durch die Tätigkeiten des Ersatzunternehmers entstandenen Fertigstellungskosten als Schadensersatz geltend.

Gegenüber der Widerklage wendet die Klägerin ein, die Kosten für die Beauftragung des Drittunternehmers seien nicht ersatzfähig, nachdem die Klägerin den Drittunternehmer schon vor dem Auftragsentzug verpflichtet habe, sodass es an der Kausalität zwischen der außerordentlichen Kündigung und den Fertigstellungskosten fehle.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche zu angesichts einer „fundamental mangelhaft erbrachten Leistung‟. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

 

Entscheidung

Im Wesentlichen bleibt die klägerische Berufung ohne Erfolg!

Das KG Berlin führt hierzu aus, dass unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eine erhebliche Abweichung vom vertraglich geschuldeten Leistungssoll gegeben und die Werkleistung damit mangelhaft sei.

Die Beklagte habe den Bauvertrag wirksam außerordentlich gekündigt. Zwar stelle allein das Vorliegen einer mangelhaften Leistung regelmäßig keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Vorliegend sei aber die weitere Zusammenarbeit aus Sicht der Beklagten unzumutbar gewesen, nachdem die Klägerin darauf beharrt habe, das richtige Produkt verbaut zu haben und die Fortsetzung der Arbeiten von der Beauftragung eines Nachtrags abhängig gemacht habe. Die geringfügigen Bemühungen der Klägerin zur Herbeiführung einer Lösung träten hinter diese Umstände vollständig zurück. Insbesondere sei die Beklagte dieser Situation nicht dazu angehalten gewesen, zunächst die Herstellung mit einem falschen Produkt zu dulden, um dann später Mängelansprüche geltend machen oder Nachträge anordnen zu müssen.

Im Ergebnis könne die Klägerin daher keine Vergütung verlangen. Ohnehin bestehe kein Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen. Doch auch für die erbrachten Leistungen könne die Klägerin keine Vergütung verlangen. Grundsätzlich stehe dem Auftragnehmer im Falle einer außerordentlichen Kündigung zwar eine Vergütung für die erbrachten Leistungen zu. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders zu bewerten, weil sich angesichts der grundlegenden Abweichungen des Parketts von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit das geleistete Werk für die Beklagte als wertlos darstelle.

Des Weiteren sei die beklagtenseits erhobene Widerklage zumindest im Wesentlichen begründet. Soweit die Klägerin einwende, die Beklagte sei bereits vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ein Vertragsverhältnis mit einem Ersatzunternehmer eingegangen, weshalb Ersatzaufnahmekosten nicht kausal auf die Vertragsbeendigung durch die außerordentliche Kündigung zurückzuführen seien, teile der Senat diese Auffassung nicht. Denn nicht allein die Beauftragung eines Drittunternehmers, sondern erst das Tätigwerden des Drittunternehmers nähme dem Erstunternehmer das Recht zur Vertragserfüllung/Mängelbeseitigung, was vorliegend aber unstreitig nicht vor der Kündigung erfolgt sei. Der Auftraggeber trage im Falle der vorzeitigen Beauftragung eines Drittunternehmens lediglich das Risiko, doppelt bezahlen zu müssen, was jedoch die Kausalität der aus einer außerordentlichen Kündigung entstandenen Schäden nicht beeinflusse. Insofern sei die Widerklage – zwar um einige Positionen gekürzt, aber im Wesentlichen – zuzusprechen.

 

Leitsätze der Entscheidung

1. Der Umstand, dass in einer höherrangigen Vertragsunterlage ein bestimmtes Produktmerkmal zum Vertragssoll wird, schließt nicht aus, dass die Parteien in einer rangniedrigeren Unterlage ein weiteres Produktmerkmal ebenfalls zum Leistungssoll gemacht haben, soweit sich die beiden Merkmale nicht widersprechen.

2. Stellt der Auftraggeber die VOB/B und wird sie nicht als Ganzes vereinbart, hält die Regelung des § 4 Abs. 7 VOB/B (Kündigung wegen Mängeln vor der Abnahme) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam (BGH, IBR 2023, 179).

3. Das Vorliegen eines Baumangels stellt in der Regel keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Anders ist es, wenn Gründe hinzukommen, die aus Sicht des Auftraggebers eine weitere Zusammenarbeit als nicht zumutbar erscheinen lassen.

4. Dem Auftragnehmer steht nach einer Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund kein Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen zu, wenn sie für den Auftraggeber wertlos sind, weil sie für ihn nicht brauchbar oder ihre Verwertung nicht zumutbar ist.

5. Der Auftraggeber ist nicht daran gehindert ist, bereits vor einer Kündigung aus wichtigem Grund einen anderen Unternehmer mit der Durchführung der Ersatzvornahme zu beauftragen. Er muss aber dafür Sorge tragen, dass der Drittunternehmer mit seinen Arbeiten erst nach der Kündigung des Auftrags beginnt.

 




Wer ist verantwortlich für Fehler in Baugrundgutachten?

Dr. Michael Kunzmann LL.M.Dr. Michael Kunzmann LL.M.

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2022 – 12 U 132/21

BGH, Beschluss vom 21.06.2023 – VII ZB 206/22

 

Für Fehler in einem vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Baugrundgutachten ist der Auftraggeber verantwortlich. Er trägt als Eigentümer des Baugrundstücks das Baugrundrisiko.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt Werklohn aus einem gekündigten Bauvertrag. Die Kündigung erfolgte durch die Beklagten außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Zur Begründung der außerordentlichen Kündigung führten die Beklagten Planungsfehler und Zeitverzögerungen an. Das vorliegende Baugrundgutachten solle Fehler aufgewiesen haben.

 

Das Landgericht Itzehoe hatte der Klage stattgegeben (Urteil vom 08.12.2021, Az.: 2 O 225/19).

 

Entscheidung:

 

Das OLG Schleswig hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Beschluss vom 20.10.2022, Az.: 12 U 132/21).

 

Zur Begründung hat der Senat festgestellt, dass auch noch nicht vorliegende Pläne, Unterlagen oder Genehmigungen in einem Bauvertrag wirksam einbezogen werden können. Das Fehlen solcher Unterlagen stehe der Wirksamkeit des Vertragsschlusses nicht zwingend entgegen.

 

Für Fehler in einem vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Baugrundgutachten sei der Auftraggeber verantwortlich. Er trage als Eigentümer des Baugrundstücks das Baugrundrisiko.

 

Nur unerhebliche Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht dazu, von einem Bauvertrag zurückzutreten.

 

Wenn aus der Bau- und Leistungsbeschreibung hervorgehe, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks durch einen Gutachter überprüft werden müsse und die Kosten dafür nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten seien, würden mögliche Fehler eines Bodengutachtens nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen.

 

Mit Beschluss vom 21.06.2023 (Az.: VII ZB 206/22) hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

 

Praxishinweis:

 

Es empfiehlt sich also im Bauvertrag bzw. in der Bau- und Leistungsbeschreibung klar zu regeln, wer – Auftragnehmer oder Auftraggeber – einen Bodengutachter zu beauftragen hat und wer diesen zu bezahlen hat. In der vorliegenden Entscheidung ist das Gericht von einer Verantwortlichkeit der Auftraggeber für das Baugutachten ausgegangen, wenn sich aus den bauvertraglichen Regelungen ergibt, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks durch ein Gutachter überprüft werden muss und die Kosten dafür nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten sind.

 

Durch klare vertragliche Regelungen lassen sich spätere Rechtsstreitigkeiten vermeiden.




Mangel eines Bauproduktes

Dr. Michael Kunzmann LL.M.Dr. Michael Kunzmann LL.M.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 – 22 U 300/21

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Betreiberin einer Kläranlage. Sie beauftragte die Beklagte mit der Betonsanierung und Beschichtung eines Belebungsbeckens der Anlage. In diesem Becken werden Abwässer dergestalt gereinigt, dass es zu einem Angriff des Betons durch entstehende Schwefelsäure kommen kann. Die zu verwendende Beschichtung sollte Säureresistent sein.

Einige Zeit nach Abnahme und Wieder-Inbetriebnahme des Belebungsbeckens traten Mängel an der Beschichtung auf. Im vorausgegangen selbstständigen Beweisverfahren hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige eine zu geringe Schichtdicke der Beschichtung sowie die Verwendung von bauordnungsrechtlich nicht zugelassener Bauprodukte festgestellt.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung in Höhe von 340.000,00 € geltend gemacht. Die Beklagte hat eingewandt eine „Nicht-Verwendung“ der Baustoffe sei nicht erforderlich. Jedenfalls weise das auf das verwendete Produkt folgende Produkt eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung auf. Ohnehin komme es für die Eignung der verwendeten Beschichtung als Baustoff allein auf die Normen für Beschichtungen an.

Das Landgericht Krefeld hat der Klage mit Urteil vom 25.11.2021 stattgegeben (Az.: 5 O 331/19).

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen aufrechterhalten.

Zur Begründung hat der Senat festgestellt, bei Aufträgen zur Betonsanierung und Beschichtung müssten die verwendeten Bauprodukte sowohl den Normen für die Betonsanierung als auch den Normen der Beschichtung entsprechen. Wäre dieses nicht der Fall, ergebe sich bereits hieraus das Vorliegen eines werkvertraglichen Mangels.

Wären sowohl Betonarbeiten als auch Beschichtungsarbeiten auszuführen, müssten in die eingesetzten Bauprodukte sowohl den einschlägigen Normen für Betonarbeiten als auch den einschlägigen Normen für Beschichtungsarbeiten entsprechen. Auch eine Zulassung eines „Nachfolgeprodukts“ vermöge eine Zulassung des verwendeten Produkts nicht zu ersetzen. Dies gelte selbst dann, wenn der Hersteller eine Rezepturgleichheit beider Produkte bescheinigt. Jedenfalls könne ein Auftraggeber eine Kombination von Bauprodukten nicht verwenden, wenn vor der Abnahme des Werks noch keine gesicherten Erkenntnisse über deren Dauerhaftigkeit vorlägen.

Ebenfalls dürfe ein Bauprodukt, dass weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfüge, nicht verwendet werden.

In einem Fall wie dem vorliegenden habe der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen Vorschussanspruch auf Basis der voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen. Maßgeblich seien die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Sanierungskosten.

Bestünde Streit über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mangelbeseitigungsmethode zu bemessen sei, müsse Beweis darüber erhoben werden, ob der Mangel nur mit der teureren Methode behoben werden könne. Dieser Streit/diese Entscheidung dürfe nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses, dass regelmäßig dem Verfahren über die Zahlung eines Vorschusses nachfolgt, vorbehalten bleiben.

 

Praxishinweis

Die vorliegende Entscheidung zeigt nachdrücklich, dass mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Mangel bereits dann vorliegen kann, wenn ein solcher noch nicht einmal körperlich eingetreten ist. Ausreichend ist viel mehr, dass bereits die „formalen Anforderungen“ an das Bauprodukt nicht eingehalten sind.

Bei der Benutzung von Bauprodukten ist vor deren Verwendung also auch stets deren Zulassung zu prüfen.

 




Angemessenheit einer Nachfrist zur Baufertigstellung

Dr. Michael Kunzmann LL.M.Dr. Michael Kunzmann LL.M.

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021 – 22 U 103/19

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat die Beklagte aus einem Werkvertrag, der den Bau eines Einfamilienhauses zum Gegenstand hatte, auf Zahlung einer Vertragsstrafe und Fertigstellungskosten in Anspruch genommen. In den Vertrag hatten die Parteien die VOB/B einbezogen und die Fertigstellung der geschuldeten Bauleistung sieben Monate ab Bauzeitbeginn vereinbart. Der Fertigstellungstermin sollte sich im Falle von der Beklagten nicht zu vertretenden Umständen entsprechend verlängern. Für die schuldhafte Überschreitung des Fertigstellungstermins haben die Parteien eine Vertragsstrafe vereinbart.

Nach dem Baubeginn kam es im Bauablauf zu erheblichen Verzögerungen. Baubeginn war der 13.12.2011. Am 10.10.2012 kündigte die Klägerin den Vertrag wegen Bauzeitverzögerungen. Zur Begründung der Kündigung hat sie sich auf einen Verzug der Beklagten vom 06.08. bis zum 10.10.2012 berufen.

Das Landgericht Darmstadt (Az.: 19 O 21/13) hat unter anderem ein Sachverständigengutachten zur Frage der Bauzeitverzögerung eingeholt und in dessen Folge eine vertraglich geschuldete Fertigstellung bis zum 22.08.2012 angenommen. Folglich hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe sowie dem Grunde nach zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

Gegen das landgerichtliche Urteil hat sich die Beklagte im Wege der Berufung gewandt.

 

Entscheidung

Mit Urteil vom 18.02.2021 hat das OLG Frankfurt (Az.: 22 U 103/19) festgestellt, das landgerichtliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Der Auftraggeber (die Klägerin) sei berechtigt gewesen, den Vertrag zu kündigen. Der Klägerin stehe die Vertragsstrafe zu.

In diesem Zusammenhang hat der Senat des Oberlandesgerichts festgestellt, dass eine Frist zur Fertigstellung dann angemessen ist, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Auftragnehmers beseitigt werden könnten. Die Frist habe nicht den Zweck, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur eine letzte Gelegenheit geben, die Erfüllung zu vollenden. Der Auftragnehmer, der sich in Verzug befände, müsse die Arbeiten innerhalb einer Frist erbringen, in der die Fertigstellung unter größten Anstrengungen möglich sei, was eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte, der täglichen Arbeitsstunden bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit bedeuten könnte.

Ferner hat der Senat festgestellt, dass die Entziehung des Auftrags (Kündigung) zwar grundsätzlich voraussetzt, dass die gesetzte Frist tatsächlich fruchtlos abgelaufen ist. Wenn aber aufgrund der Umstände feststehe, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten werde, sei der Auftraggeber auch vor Ablauf berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Der Senat hat weiter ausgeführt, dass bei der Bemessung der Frist davon auszugehen sei, dass die verlangten Leistungen vom Auftragnehmer bereits begonnen worden seien oder jedenfalls vorbereitet worden seien. Vor diesem Hintergrund genüge die Setzung einer relativ kurzen Nachfrist. In jedem Fall handele es sich bei der Frage der Angemessenheit einer Nachfrist um eine vom jeweiligen Einzelfall abhängende Entscheidung.

 

Praxishinweis

Im Kontext der Entscheidung des OLG Frankfurt ist zu beachten, dass mit der ständigen Rechtsprechung eine zu kurze Frist stets eine angemessene Frist in Lauf setzt. Selbst wenn der Auftraggeber eine zu kurze Frist setzt, ist dennoch eine umgehende Fertigstellung durch den Auftragnehmer erforderlich.

Ist dem Auftragnehmer eine Fertigstellung auch unter größten Anstrengungen nicht möglich, so hat er den Auftraggeber hierauf hinzuweisen. Ggf. hat er sogar einen Bauzeitenplan vorzulegen.

 

Dieser Beitrag erschien zuerst in der tab- Technik am Bau, Ausgabe 11/2022, abrufbar unter:

https://www.tab.de/artikel/das-aktuelle-baurechtsurteil-3866137.html




Prüfung von Antragsfragen durch einen Versicherungsmakler

Dr. Michael Kunzmann LL.M.Dr. Michael Kunzmann LL.M.

Urteil des LG Stuttgart, Az.: 16 O 493/10

 

Immer wieder kommt zu Verfahren des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherungsmakler wegen der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen/Antragsfragen im Antragsformular des Versicherers. Im vorliegenden Fall hat die Kundin ihrem Versicherungsmakler vorgeworfen, er hätte ihre falschen Angaben im Antrag prüfen (und korrigieren) müssen.

 

Dieser fehlerhaften Rechtsauffassung hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 30.03.2020 eine Absage erteilt. Mit dem Urteil hat es klargestellt, dass ein Versicherungsmakler regelmäßig darauf vertrauen darf, dass der Versicherungsnehmer die Fragen in einem Antrag wahrheitsgemäß beantwortet. Eine Prüfpflicht besteht nur, wenn der Versicherungsmakler Anlass dazu hat, an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen zu zweifeln.

 

Sachverhalt

 

Der Beklagte ist Versicherungsmakler. Er vermittelte der Klägerin im Jahr 2010 eine Berufsunfähigkeitsversicherung beim Versicherer A. Im Jahr 2013 vermittelte er eine weitere Dienstunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsversicherung beim Versicherer B. Im Antrag hat der Versicherer B nach bestehenden Berufs- oder Dienstunfähigkeitsversicherungen gefragt. Die Frage ist verneint worden.

 

Die Klägerin hat behauptet, im Jahr 2016 wäre sie dienstunfähig erkrankt. Es wäre Dienst- und Berufsunfähigkeit eingetreten.

 

Im Jahr 2018 kündigte der Versicherer B den Versicherungsvertrag. Er berief sich auf die falsche Verantwortung der Antragsfrage zu bestehenden Versicherungen.

 

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte hätte das von ihr ausgefüllte Antragsformular auf seine Richtigkeit hin überprüfen müssen. Sie sei sich nicht sicher, ob sie das „nein“ selbst angekreuzt hätte.

 

Ferner behauptet sie, sie hätte den Beklagten ausdrücklich mit der Prüfung der richtigen Beantwortung der Frage zu bestehenden Versicherungen beauftragt.

 

Entscheidung

 

Mit Urteil vom 30.03.2020 hat das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer darauf abgestellt, dass eine allgemeine Pflicht eines Versicherungsmaklers zur nochmaligen Durchsicht und Prüfung eines vom Kunden ausgefüllten Versicherungsantrags nicht besteht. Eine solche Pflicht ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen Risikoprüfungspflicht des Versicherungsmaklers. Im Hinblick auf die Beantwortung der Gesundheitsfragen dürfe ein Versicherungsmakler regelmäßig darauf vertrauen, dass der Versicherungsnehmer diese wahrheitsgemäß beantwortet habe, wenn der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen worden sei, dass diese vollständig wahrheitsgemäß zu beantworten seien. Bei der Beantwortung der übrigen Antragsfragen in einem Versicherungsantrag gelte nichts Anderes.

 

Der Hinweis auf das Erfordernis einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung befinde sich bereits auf dem Versicherungsantrag.

 

Im vorliegenden Fall lägen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Pflicht des Beklagten zur nochmaligen Durchsicht und Prüfung der Antragsunterlagen begründet hätte. Für die Behauptung, sie hätte den Beklagten mit der Prüfung gesondert beauftragt, sei die Klägerin beweisbelastet. Ihr sei es vorliegend nicht gelungen, den diesbezüglichen Beweis zu führen.

 

Eine Prüfpflicht des Beklagten ergebe sich insbesondere auch nicht daraus, dass der Beklagte der Klägerin den Abschluss der Vorversicherung bei der A-Versicherung vermittelt hätte. Dies, da es aus der Sicht des Beklagten keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür gab, dass die Klägerin die Vorversicherung nicht ordnungsgemäß angegeben hätte. Die Vermittlung eines früheren Versicherungsverhältnisses begründe keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers, im Rahmen einer späteren Vermittlung den Versicherungsantrag im Hinblick auf eine zutreffende Angabe der Vorversicherung gesondert zu prüfen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend –  keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausfüllung des Antrags vorlägen.

 

Soweit die Klägerin vorgetragen habe, „sie tendiere dazu, das Kreuz bei der Antragsfrage freigelassen zu haben“, sei der Vortrag unschlüssig. Beim Vortrag der Klägerin handele es sich ersichtlich um Vortrag ins Blaue hinein, der unbeachtlich sei.

 

Praxishinweis

 

Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Mit ihrer Entscheidung hat die Kammer die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 28.12.2018 (Az.: 11 U 94/18) bestätigt, dass einen Versicherungsmakler keine Pflicht dahingehend trifft, die Beantwortung der Fragen in einem Versicherungsantrag durch den Versicherungsnehmer zu kontrollieren. Dies jedenfalls, solange er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür habe, dass Unsicherheit oder ähnliches beim Versicherungsnehmer vorliegen.

 

Zu Recht hat das Gericht auch festgestellt, dass, wenn ein Versicherungsnehmer im Rahmen eines Prozesses gegen seinen Versicherungsmakler sodann behauptet, er hätte den Makler ausdrücklich mit einer Prüfung von einzelnen Antragsfragen beauftragt, er für einen solchen – über die gewöhnlichen Maklerpflichten hinausgehenden – Auftrag beweisbelastet ist.




Der „Sandwichmakler‟

Dr. Michael Kunzmann LL.M.Dr. Michael Kunzmann LL.M.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2019, Az.: 3 U 98/19

 

Sachverhalt

 

Ein Makler versichert im Jahre 2011 ein Gebäude mit einer Versicherungssumme von 600.000,00 €. Der Versicherungsvertrag wird ab dem Jahr 2013 durch die Beklagte, einen Maklerpool, „betreut“. Zumindest befindet sich eine solche Angabe auf einem Schreiben des Versicherers.

 

Ab Mitte 2014 wird der Versicherungsvertrag sodann durch einen anderen Makler betreut.

 

Im Jahr 2017 kommt es zu einem Brand. Der Versicherer wendet Unterversicherung ein und kürzt die Versicherungsleistungen. Der Neuwert des Gebäudes soll tatsächlich 900.000,00 € betragen haben.

 

Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei ihm als Versicherungsmakler zum Schadenersatz verpflichtet. Bei der „Übernahme“ des Versicherungsvertrages in ihr Portfolio hätte die Beklagte prüfen müssen, ob die vorhandene Versicherungssumme ausreicht.

 

Das Landgericht Limburg hat die Klage (Az.: 2 O 164/18) abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer festgestellt, dass bereits ein Maklervertrag nicht ersichtlich sei. Jedenfalls fehle es an einer Pflichtverletzung. Die Ansicht, die Betreuungspflicht des Maklers im Rahmen des laufenden Versicherungsbeitrags gebiete bei der Übernahme von Verträgen eines anderen Maklers die ungefragte Überprüfung der Versicherungssumme, überdehne die Pflichten des Maklers. Die Betreuungspflicht habe den Zweck, den VN davor zu schützen, dass mit der Zeit Änderungen eintreten, die seine Absicherung berühren.

 

Ohnehin sei die Klage unschlüssig, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, welche Prämien er bei höherer Versicherungssumme hätte entrichten müssen. Vortrag zum Zustand des streitgegenständlichen Gebäudes sei nicht vorhanden.

 

Entscheidung

 

Mit Beschluss vom 23.10.2019 hat der Senat darauf hingewiesen, zu beabsichtigen, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Es könne dahinstehen, ob ein Maklervertrag vorlag oder der Schaden schlüssig dargelegt sei. Jedenfalls schulde die Beklagte keine unverlangte und selbständige Überprüfung der Höhe der Versicherungssumme.

 

Eine Pflicht zur Überwachung des versicherten Risikos und zur evtl. Anpassung des Deckungsschutzes an veränderte Umstände bestehe nur dann, wenn dem Versicherungsmakler ausdrücklich die Betreuung übertragen wurde und sich Umstände geändert hätten. Es ist grundsätzlich Sache des VN, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Bei Unsicherheiten ergibt sich ggf. eine Pflicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu empfehlen.

 

Praxishinweis

 

Immer wieder kommt es vor, dass ein Versicherungsmakler einen Versicherungsvertrag vermittelt. Der Kunde wechselt den Versicherungsmakler einmal oder mehrere Male. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wird er von einem anderen Versicherungsmakler betreut. In diesem Falle stellt sich immer wieder die Frage, ob einen „neuen“ Versicherungsmakler die Pflicht trifft, ohne Anlass den bestehenden Versicherungsschutz des Kunden (nochmals) komplett zu überprüfen.

 

Mit seinem Beschluss hat der Senat des Oberlandesgericht Frankfurt klargestellt, dass eine solche nur dann besteht, wenn sich irgendwelche Umstände geändert haben. Eine Pflicht zur Prüfung des Versicherungsvertrages aufgrund von reinem Zeitablauf oder Wechsel des Versicherungsmaklers besteht nicht. Vielmehr kann sich der „neue“ Versicherungsmakler zunächst darauf verlassen, dass sein Vorgänger für einen ausreichenden Versicherungsschutz des Kunden gesorgt hat.

 




Akzeptanz eines falschen Versicherungsantrags

Dr. Michael Kunzmann LL.M.Dr. Michael Kunzmann LL.M.

Urteil des OLG Naumburg vom 18.10.2019, Az.: 7 U 17/19

 

Mit Urteil vom 18.11.2019 hatte sich das OLG Naumburg mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Haftung des Versicherungsmaklers in Frage kommt, wenn sein Kunde davon absieht, objektiv falsche Angaben in einem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer zu korrigieren.

 

Sachverhalt

 

Im Jahr 2012 kommt es zu einem Einbruchdiebstahl in einem Fahrgeschäft auf einem Jahrmarkt. Der seinerzeitige Sachversicherer des Fahrgeschäfts zahlt 60.000,00 € als Versicherungsleistung.

 

Im Oktober 2014 nimmt ein anderer Versicherer das Fahrgeschäft in Deckung. Der Antrag wird vom seinerzeitigen Mitarbeiter des beklagten Versicherungsmaklers ausgefüllt. Der Kläger (Kunde) will den Antrag vor Abgabe an den Versicherer nicht gesehen haben. Im Antrag ist die Frage nach einem Vorversicherer und einem Vorschaden verneint.

 

Ende des Jahres 2014 kündigt der Kläger den Versicherungsmaklervertrag mit der Beklagten. Der Mitarbeiter, der seinerzeit den Versicherungsantrag ausfüllte, ist ab Anfand des Jahres 2015 nunmehr Versicherungsmakler des Klägers.

 

Im Oktober 2015 soll ein sog. Mittelwagen des Fahrgeschäfts in Riga gestohlen worden sein. Der Sachversicherer prüft seine Einstandspflicht und erklärt die Arglistanfechtung sowie den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen der Falschangabe im Versicherungsantrag.

 

Der Kläger nimmt den Beklagten für die Falschangabe im Versicherungsantrag in Anspruch.

 

Das Landgericht Magdeburg (Az.: 11 O 1497/17) weist die Klage ab. Zur Überzeugung des Gerichts stehe nicht fest, dass der Kläger bei wahrheitsgemäßen Angaben Versicherungsschutz bei irgendeinem Versicherer gehabt hätte.

 

Entscheidung

 

Das OLG Naumburg weist die Berufung des Klägers mit Urteil vom 18.10.2019 zurück.

 

Als Begründung hat der Senat festgestellt, dass es an einer kausalen Pflichtverletzung des Beklagten fehle. Wenn der Kläger selbst davon absieht, objektiv falsche Angaben gegenüber dem Versicherer zu korrigieren, lässt dies drauf schließen, dass er den Antrag als für sich richtig akzeptiere.

 

Dies ließe sich insbesondere auch daraus schließen, dass der Kläger mit der Police eine Abschrift des Antrages erhalten habe. Ferner habe der Kläger in der späteren Schadenmeldung zum Vorschaden und Vorversicherer jeweils angegeben: „Nicht bekannt“.

 

Praxishinweis

 

Der Fall zeigt, dass für die Frage der Haftung eines Versicherungsmaklers nicht nur die Geschehnisse bei Antragstellung, sondern auch spätere Geschehnisse von Bedeutung sind. Auch wenn der Senat in seine Entscheidung nicht von einem „kollusiven Zusammenwirken“ von Makler – oder Mitarbeiter des Maklers – und Kunden ausgegangen ist, so hat der Senat doch festgestellt, dass eine Haftung des Versicherungsmaklers nicht in Frage kommt, wenn der Kunde eine Falschangabe des Maklers „akzeptiert“.

 




Reden ist Silber, Schweigen ist Gold?

Dr. Michael Kunzmann LL.M.Dr. Michael Kunzmann LL.M.

Kann es zur Haftung eines Bauunternehmers kommen, wenn er auf eine Erklärung eines persönlich anwesenden Bauherren nicht reagiert?

 

In seinem Urteil vom 25.07.2019 (Az.: 14 U 34/19) hatte sich der Senat des OLG Oldenburg mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Bauunternehmer Mehrkosten übernehmen muss, wenn er einer diesbezüglichen Forderung eines Auftraggebers nicht unverzüglich widerspricht. Dies jedenfalls dann, wenn der Bauunternehmer einen Mangel verursacht hat, der Auftraggeber im Rahmen einer Baustellenbesprechung erklärt hat, auf die Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten zu bestehen und der Bauunternehmer der Forderung des Auftraggebers in der Baubesprechung nicht unverzüglich widersprochen hat. Das Ergebnis vorweg: Der Senat hat die Redewendung „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ nicht bestätigt.

 

Zum Fall:

 

Die Beklagte beauftrage die Klägerin mit Trockenbauarbeiten am Neubau eines Sportbades. Nach Erhalt der Schlussrechnung der Klägerin kürzte die Beklagte diese um Mehraufwendungen in Höhe von etwa 10.000,00 €, die sie an eine Drittfirma gezahlt hatte. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des gekürzten Schlussrechnungsbetrags begehrt.

 

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Errichtung einer Trockenbaudecke mit einem Raster von 625 x 625 mm. Die Klägerin erstellte jedoch eine Decke mit einem Raster von 600 x 600 mm. Daraufhin kam es zu einer Baubesprechung, deren Gegenstand das weitere Vorgehen in Anbetracht des abweichenden Deckenrasters war. Im Rahmen der Baubesprechung ist über Mehrkosten durch die Beauftragung der Drittfirma gesprochen worden. Ein Vertreter der Beklagten hatte in der Besprechung deutlich gemacht, dass er eine Übernahme der Kosten durch die Klägerin verlange. Ein ebenfalls anwesender Vertreter der Klägerin gab dazu keinerlei Erklärung ab.

 

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Osnabrück (Az.: 5 O 2287/16) hat der Beklagten einen Schadenersatzanspruch zugesprochen, mit dem sie gegenüber dem streitgegenständlichen Werklohn der Klägerin aufgerechnet hatte.

 

Zur Entscheidung:

 

Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil hat keinen Erfolg. Anders als das Landgericht ist der Senat des OLG jedoch nicht von einem Schadenersatzanspruch der Beklagten, sondern von einem vertraglichen Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Ersatz von Mehrkosten ausgegangen.

 

Zur Begründung hat der Senat festgestellt, durch das Schweigen des Bauleiters der Klägerin, der gleichzeitig Vertreter der Klägerin war, sei eine vertragliche Vereinbarung mit dem Inhalt zustande gekommen, dass die Beklagte den Einbau der vertragswidrigen Deckenkonstruktion mit dem Raster 600 x 600 mm akzeptiert und die Klägerin die dadurch bei der Drittfirma entstehenden Mehrkosten übernimmt.

 

Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass einem tatsächlichen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein und ohne Rechtsbindungswillen ausnahmsweise die Wirkung einer Willenserklärung beigemessen werden kann. Die Zurechnung dieses Verhaltens als Willenserklärung erfolge zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs und setze einen Zurechnungsgrund voraus. Ein solcher liege nur dann vor, wenn ein sich in missverständlicher Weise Verhaltender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall vor.

 

Praxishinweis:

 

Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um eine Ausnahme. Üblicherweise vermag Schweigen auf die Erklärung eines anderen keine eigene (Willens-)Erklärung zu begründen. Ein Vertrag kommt regelmäßig nur durch Angebot und Annahme zustande. Solche sind ausdrücklich zu erklären. Nur ausnahmsweise kann im Schweigen eine Annahmeerklärung liegen.

 

Eine solche Ausnahme liegt mit der Entscheidung des OLG Oldenburg nur dann vor, wenn das Gegenüber das Schweigen auch als Willenserklärung auffassen darf. Dies wird bei einer Ablehnung der Erklärung des Gegenüber regelmäßig nicht der Fall sein.

 

Der vorliegende Fall zeigt, dass es durchaus gefährlich sein kann, auf die Erklärung eines Gegenüber, ein Bauunternehmer habe aufgrund eines Mangels sämtliche Mehrkosten zu übernehmen, nicht zu reagieren.

 

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

 

Dr. Michael Kunzmann, LL.M

Fachanwalt für Versicherungsrecht




Versicherungsmaklerhaftung

OLG Düsseldorf , Urteil vom 13.7.2018 — Aktenzeichen: I-4 U 47/17

Leitsatz
1. Ein den Versicherungsnehmer betreuender Versicherungsmakler muss bei einer Schadensmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch den Versicherungsmakler vermittelt worden.

3. Gegebenenfalls hat der Versicherungsmakler seinen Kunden zumindest darauf hinzuweisen, dass eine unverzügliche Schadensanzeige auch dem Vorversicherer gegenüber erforderlich ist.

Sachverhalt
Der Kläger ist freiberuflicher Architekt. Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin.

Bis zum 31.11.2012 war der Kläger bei der V-Versicherung betriebshaftpflichtversichert. Ab dem 01.01.2012




Versicherungsmaklerhaftung

Bei Unfällen, bei denen die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegien nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, da sie sich außerhalb eines typischen Anstellungsverhältnisses vollziehen, wird das Aussetzungserfordernis nach § 108 SGB VII regelmäßig übersehen. So etwa bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren und Kraftfahrzeugen, im Rahmen ehrenamtlicher oder vereinsbezogener Tätigkeit sowie bei Hilfeleistungen von Verwandten, Nachbarn oder Freunden. War der Geschädigte im Unfallzeitpunkt Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII in einem im Unfallversicherungsrecht anerkannten Unternehmen, kann ihm Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen mit der Konsequenz, dass seinem Schädiger möglicherweise ein Haftungsprivileg aus den §§ 104 ff. SGB VII zugutekommt.

Dem Zivilrechtsstreit vorgeschaltete Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren auf Anerkennung als Arbeitsunfall haben in den angesprochenen Sonderfällen regelmäßig nicht stattgefunden. Das Zivilverfahren muss daher gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich ausgesetzt werden.

Der Beitrag behandelt spezielle Fragen der Haftungsprivilegien bei Unfällen in Sonderrechtsverhältnissen sowie im Rahmen der Tier- und Kfz-Haltung unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Ausführlich dargestellt wird die Person des Wie-Beschäftigten nach § 2 Abs. 2 SGB VII, seine Einordnung in das System der §§ 104 ff. SGB VII sowie damit im Zusammenhang stehende Fragen zur Bindungswirkung nach § 108 SGB VII.