Das Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung

Tim Kulbarsch

BGH, Urteil vom 09.09.2026 – IV ZR 235/25

 

Im Kfz-Haftpflichtrecht trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das sogenannte Werkstattrisiko. Der Geschädigte darf grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Reparatur und Abrechnung durch die von ihm beauftragte Werkstatt vertrauen. Etwaige Fehler der Werkstatt gehen daher grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten.

Gilt dies auch für das Verhältnis zwischen Kaskoversicherer und Versicherungsnehmer?

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte für ihr Fahrzeug bei dem Beklagten Versicherer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Nach einem Unfall ließ sie das Fahrzeug reparieren. Die Beklagte kürzte die Reparaturrechnung um 389,01 €, da einzelne Arbeiten aus ihrer Sicht nicht erforderlich gewesen seien.

Nach den zugrunde liegenden AKB waren die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ bis zur vertraglich vorgesehenen Höhe zu ersetzen. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Rechnungspositionen überhöht und nicht berechtigt waren. Die Klage auf Zahlung der gekürzten 389,01 € blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Die Klägerin verfolgte ihren Anspruch mit der Revision vor dem BGH weiter.

 

Entscheidung des BGH

Ohne Erfolg!

Nach Auffassung des BGH verbleibt das Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Die vom Versicherer nach den AKB zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen danach grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen, die objektiv unangemessen, überflüssig oder nicht tatsächlich ausgeführt worden sind.

Maßgeblich ist nach dem BGH die Auslegung des konkreten Versicherungsvertrages. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde die Formulierung „für die Reparatur erforderliche Kosten“ dahin verstehen, dass der Versicherer diejenigen Aufwendungen ersetzt, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Versicherungsnehmer zur fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs aufwenden würde. Objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen gehören danach nicht zu den erforderlichen Kosten.

 

Abschließend stellt der BGH klar, dass diese Grundsätze nicht auf das KFZ-Haftpflichtrecht übertragbar sind. Im Haftpflichtrecht ist es die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass grundsätzlich der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko trägt. Der Geschädigte muss sich daher regelmäßig nicht entgegenhalten lassen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt überhöhte oder objektiv nicht erforderliche Arbeiten abrechnet, sofern ihm kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist.

Der Grund hierfür liegt nach der Entscheidung des BGH in der unterschiedlichen Anspruchsgrundlage: Während es im Haftpflichtrecht um den gesetzlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht, richtet sich die Leistungspflicht des Kaskoversicherers ausschließlich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.

 

Praxishinweis

Mit der für die Versicherungswirtschaft positiven Entscheidung stellt der BGH klar, dass zwischen einem KFZ-Haftpflichtschaden und einem Kaskoschaden strikt zu trennen ist.

Die im Haftpflichtrecht entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko können nicht ohne Weiteres auf die Kaskoversicherung übertragen werden. In der Kaskoversicherung trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer das Risiko, dass die von ihm beauftragte Werkstatt überhöhte, unnötige oder nicht ausgeführte Arbeiten abrechnet. Der Kaskoversicherer muss nur die nach dem konkreten Versicherungsvertrag erforderlichen Reparaturkosten erstatten.

(RA Tim Kulbarsch)




Wann führt ein Planungsfehler des Architekten zum Verlust des Versicherungsschutzes?

Tim Kulbarsch

OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2025, 9 U 50/25

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Planungsfehler des Architekten als wissentliche Pflichtverletzung einzustufen ist und damit den Deckungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ausschließt.

 

Sachverhalt

Ein Architekt wurde vom Bauherrn wegen einer mangelhaften Flachdachplanung, bei der es sich um eine Sonderkonstruktion mit tragenden Elementen aus Holz handelte, in Anspruch genommen.

Hierfür verlangte der Architekt Deckungsschutz von seiner Berufshaftpflichtversicherung. Gemäß Ziff. C 1.1.1.2 BBR sind Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.

Die Haftpflichtversicherung lehnte den Deckungsschutz ab, da der Architekt gegen die Regeln der Technik verstoßen und damit bewusst pflichtwidrig gehandelt habe. Sie argumentierte insbesondere, der Architekt habe eine technisch problematische Sonderkonstruktion geplant, ohne eine erforderliche hygrothermische Simulation durchzuführen.

Das Landgericht gab der Klage des Architekten statt, wogegen die Haftpflichtversicherung Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln einlegte.

 

Entscheidung

Die Berufung der Haftpflichtversicherung blieb ohne Erfolg. Der Versicherungsschutz des Architekten ist nicht wegen bewusster Pflichtwidrigkeit ausgeschlossen.

Das OLG führt aus, dass ein bewusster Pflichtenverstoß dann vorliege, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die Pflicht positiv kannte, sondern auch inhaltlich zutreffend beurteilt hat, also gewusst habe, wie er sich konkret hätte verhalten müssen. Erforderlich sei also Pflichtbewusstsein und Pflichtverletzungsbewusstsein. Ein „Nurfürmöglich-Halten“ von bestimmten Pflichten genüge nicht. Etwas anderes gelte nur, wenn die Konsequenz des Pflichtenverstoßes so naheliegend war und sich einem erfahrenen Architekten förmlich aufdrängen musste, sodass aus dem objektiv pflichtwidrigen Verhalten auf das entsprechende Bewusstsein des Berufsträgers geschlossen werden könnte. Neben einem objektiven Verstoß muss daher auch immer ein subjektives Element beim Pflichtverstoß vorliegen.

Zwar war der gewählte Dachaufbau unstreitig mangelhaft. Hätte der Architekt eine hygrothermische Simulation durchgeführt, wäre die mangelnde Funktionsfähigkeit der Konstruktion erkennbar geworden. Damit lag objektiv ein kausaler Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vor. Für einen wissentlichen Pflichtverstoß genügte dies jedoch nicht, da dem Architekten die Fehlerhaftigkeit seiner Planung nach den Feststellungen des Gerichts gerade nicht bewusst war. Die Flachdachnorm und die Flachdachrichtlinie wiesen nicht auf eine hygrothermische Simulation hin. Der Hinweis auf eine solche befinde sich erst in der Holzschutznorm DIN 68800. Dass man im vorliegenden Fall auf die Holzschutznorm DIN 68800 kommen müsste, gehöre nicht ohne weiteres zum Grundwissen eines Architekten zum Zeitpunkt der Planung im Jahr 2013. Deshalb sei der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung stärkt die Position von Architekten im Deckungsprozess. Das OLG verlangt den Nachweis, dass der Architekt die verletzte Pflicht kannte und sich bewusst über sie hinweggesetzt hat. Für einen entsprechenden Vorwurf reicht es nicht aus, dass zum Beispiel gegen anerkannte Regeln der Technik (objektives Element) verstoßen wurde. Vielmehr muss durch den Versicherer nachgewiesen werden, dass der Architekt die betreffende Pflicht kannte, deren Inhalt zutreffend erfasst hatte und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat (subjektives Element).

Besonders bei technisch anspruchsvollen Sonderkonstruktionen kommt es folglich darauf an, ob die Risiken und erforderlichen Prüfungen zum maßgeblichen Planungszeitpunkt bereits zum Elementarwissen eines Architekten gehörten. Musste der Architekt die Problematik nach dem damaligen Stand von Technik, Literatur und Regelwerken nicht ohne Weiteres erkennen, spricht dies gegen eine wissentliche Pflichtverletzung. Im Zweifel empfiehlt es sich einen Sonderfachmann heranzuziehen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

(RA Tim Kulbarsch)




BGH stellt klar: Kein Abzug „neu für alt‟ trotz jahrelanger Nutzung des Werkes

Tim Kulbarsch

BGH, Urteil vom 27.11.2025, Az. VII ZR 112/24

Muss sich der Besteller Vorteile aus später Mangelbeseitigung anrechnen lassen?

Der BGH sagt ganz deutlich: Nein!

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Mängelrechte des Klägers aus einem Werkvertrag über die Herstellung eines Fahrsilos. Nach Beauftragung der Beklagten im August 2009 und Fertigstellung im September 2010 machte der Kläger Mängel aufgrund von großflächigen Rissbildungen geltend und leitete 2013 ein selbständiges Beweisverfahren ein.

Mit der im Juli 2015 erhobenen Klage verlangte der Kläger einen Kostenvorschuss i.H.v. 120.000 € zur Mängelbeseitigung, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Kosten sowie die Erstattung von Sachverständigenkosten.

Das Landgericht gab der Klage nach Beweisaufnahme vollständig statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG Nürnberg das Urteil teilweise ab und reduzierte den Vorschussanspruch wegen einer Vorteilsausgleichung in Form eines Abzugs neu für alt auf 80.000 €. Nach den Ausführungen des OLG sei ein Abzug nach den Grundsätzen von neu für alt dann möglich, wenn sich ein Mangel erst verhältnismäßig spät auswirke und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Der Kläger habe das Fahrsilo bei einer Nutzungsdauer von ca. 16 Jahren fünf Jahre ohne Beeinträchtigungen nutzen können, was einen Abzug des Kostenvorschusses rechtfertige.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung begehrt.

 

Entscheidung

Der BGH gab der Revision des Klägers statt und hob das Urteil des OLG auf, soweit es zum Nachteil des Klägers entschieden wurde.

Der Abzug „neu für alt“ ist eine Ausprägung der Vorteilsausgleichung und beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot. Danach soll der Besteller durch Mängelrechte wirtschaftlich nicht besser gestellt werden, als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde.

Der BGH entschied, dass eine Vorteilsausgleichung in Form eines Abzugs neu für alt bei der Mängelbeseitigung nach neuem Werkvertragsrecht grundsätzlich nicht in Betracht kommt, auch dann nicht, wenn sich der Mangel erst relativ spät zeigt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

 

Zur Begründung stellt der BGH maßgeblich auf die Systematik des werkvertraglichen Mängelrechts ab:

Das werkvertragliche Mängelrecht unterscheidet in den Rechtsfolgen grundsätzlich nicht danach, ob der Mangel bei der Abnahme, kurz nach der Abnahme oder erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erkannt wird. Nach § 635 Abs. 2 BGB trägt der Unternehmer uneingeschränkt sämtliche zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen. Das Gesetz sieht selbst im Fall der Neuherstellung eines Werkes keinen Vorteilsausgleich für eine längere Lebensdauer oder ersparte Instandhaltung vor. Nach dem Wortlaut von §§ 635 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB hat der Besteller das alte Werk zurückzugewähren und Vorteile herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des alten Werks stehen. Einen Ausgleich für Vorteile, die auf der Neuherstellung des Werks beruhen, sieht das Gesetz nicht vor.

Sieht das Gesetz selbst für den Fall der Herstellung eines neuen Werks keinen über den Ausgleich der gezogenen Nutzungen hinausgehenden Vorteilsausgleich vor, so kann erst recht bei der Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung keine abweichende Bewertung vorgenommen werden.

Vorteile, die allein aus dem Zeitablauf bis zur Mangelbeseitigung resultieren, stehen nicht in einer Rechnungseinheit mit den Kosten der Nacherfüllung und sind auch mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs nicht zu vereinbaren.

Ein Vorteilsausgleich kommt lediglich bei Sowieso-Kosten in Betracht, also bei Kosten, die auch bei mangelfreier Herstellung von Anfang an angefallen wären. Ein solcher Fall lag hier allerdings nicht vor.

 

Praxishinweis

Das Urteil schafft Klarheit für das Werkvertragsrecht nach 2002.

Unternehmer können bei der Mängelbeseitigung im Werkvertragsrecht regelmäßig keinen Abzug neu für alt geltend machen, selbst dann nicht, wenn der Besteller das Werk über Jahre mangelfrei nutzen konnte. Ausdrücklich bestätigt hat der BGH die Kürzung bei Sowieso-Kosten.

Offen gelassen hat er hingegen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung wegen Mitverschuldens des Bestellers in Betracht kommt, etwa wenn dieser die Mängelbeseitigung bewusst verzögert und dadurch eine Erhöhung der Mängelbeseitigungskosten verursacht.

(RA Tim Kulbarsch)