Hypothetischer Kausalverlauf bei Deckungsschutzzusage

KG Berlin, Urteil vom 23.9.2013 — Aktenzeichen: 8 U 173/12

Sachverhalt
Neben Schadensersatz wegen eines verlorenen Prozesses verlangte die Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Rechtsschutzversicherung von den beklagten Rechtsanwälten Prozesskosten in Höhe von über 4.300,00 € zurück. Sie war der Auffassung, wenn man sie ordnungsgemäß über alle Risiken des Prozesses belehrt hätte, hätte sie den Prozess nicht geführt. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Das Kammergericht Berlin bestätigte diese Entscheidung.

Entscheidung
Grundsätzlich gibt es eine in der Rechtsprechung anerkannte Vermutung, dass derjenige, der sich anwaltlich beraten lässt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre (vgl. u.a. BGH NJW 2010, 3576).

Dieser Anscheinsbeweis greift jedoch nur ein, wenn im Hinblick auf die gesamte Interessenanlage aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen nur eine eindeutig bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (vgl. u.a. OLG Hamm, NJW-RR 2005, 134).

Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin ist dieser Fall aber nicht gegeben, wenn die Rechtsschutzversicherung für den Prozess eine Deckungszusage erteilt hat, ohne dass die Deckungszusage durch falsche Angaben erlangt worden ist. Denn auch für einen vernünftig handelnden Mandanten würde beim Vorliegen einer Deckungszusage, das persönliche Risiko, einen Prozess mit geringen Erfolgsaussichten zu verlieren, so gering erscheinen, dass der Prozess sich als eine solche Chance darstellt, dass der Mandant sie wohlmöglich ergreift. Dies gilt erst recht, wenn eine uneingeschränkte Kostendeckungszusage vorliegt.

Insofern konnte nicht zu Lasten der beklagten Anwälte vermutet werden, dass die Klägern den Prozess bei anderer Beratung über die Risiken vermieden hätte. Die Kosten des verlorenen Prozesses hatte sie selbst bzw. in diesem konkreten Fall ihre Rechtsschutzversicherung zu tragen.




Ärzte müssen auch über seltene Risiken konkret aufklären

OLG Hamm , Urteil vom 3.9.2013 — Aktenzeichen: 26 U 85/12

Sachverhalt
Der Kläger im zu entscheidenden Verfahren stellte sich wegen Blutungen beim Stuhlgang in der Praxis des Beklagten vor. Nach Unterzeichnung einer Einverständniserklärung führte der Beklagte eine Koloskopie mit Polypabtragung durch. Inwiefern eine mündliche Aufklärung erfolgt ist, war zwischen den Parteien streitig.

Später eingetretene Folge der Koloskopie war eine Darmperforation, die notfallmäßig operiert wurde und weitere stationäre sowie operative Behandlungen verursachte. Zum Teil musste der Kläger auch intensiv-medizinisch langzeitbeatmet werden.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen, weil die durchgeführte Koloskopie indiziert gewesen sei und Alternativen zur Darmspiegelung nicht bestanden haben. Ob die Aufklärung hinreichend und die Einwilligung wirksam erfolgt seien, könne dahinstehen, weil jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen sei.

Entscheidung
Auf die Berufung des Klägers verurteilte das OLG den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 220.000,00 € nebst Schadensersatz und stellte auch fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, zukünftige Schäden zu ersetzen.

Nach Auffassung des OLG sei eine sachgerechte Aufklärung nach „Art und Schwere“ des Eingriffs nicht erfolgt. Auch auf seltene oder sogar extrem seltene Risiken ist hinzuweisen, wenn diese Risiken die Lebensführung schwer belasten und trotz Ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind.

Der Beklagte konnte jedoch nicht beweisen, dass er umfassend aufgeklärt hat.

Auch aus der unterzeichneten Einverständniserklärung ergab sich eine umfassende Aufklärung nicht, da dort lediglich auf „die mit dem Eingriff verbundenen unvermeidbaren nachteiligen Folgen mögliche Risiken und Komplikationsgefahren“ ein Hinweis hin erfolgt ist. Ein solcher Hinweis ist nach Auffassung des OLG in höchstem Maße verharmlosend.

Nach ständiger Rechtsprechung beweist die Unterzeichnung derartiger Schriftstücke nicht, dass der Patient sie auch gelesen und verstanden hat, geschweige denn, dass der Inhalt mit ihm mündlich erörtert worden ist.

Im Gegensatz zur landgerichtlichen Entscheidung konnte der Senat des OLG Hamm auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine hypothetische Einwilligung vorgelegen hat, der Patient also ohnehin keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als in die Behandlung einzuwilligen.

Zur Annahme eines Entscheidungskonflikts reicht es nach Auffassung des OLG aus, wenn plausibel dargestellt werden kann, der Patient hätte sich die Sache noch einmal überlegt, mit einem anderen Arzt oder mit Verwandten besprochen oder auch eine andere Klinik aufgesucht. Da der Kläger vorliegend wohl eine Zweitmeinung eingeholt hätte und jedenfalls eine sofortige Koloskopie nicht zwingend erforderlich war, da die letzte Blutung zwei Monate zurück lag, war daher nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen.




Apothekerhaftung bei fehlerhafter Medikamentenabgabe

OLG Köln, Urteil vom 7.8.2013 — Aktenzeichen: 5 U 92/12

Sachverhalt
Der Kläger — ein nicht einmal einjähriges Kind — litt unter einem Herzfehler und einem Down-Syndrom. Wegen dieser Erkrankungen und aufgrund einer geplanten Operation erhielt er ein herzstärkendes Medikament. Der Arzt stellte das Rezept jedoch in achtfach überhöhter Dosierung aus.

Ein Apotheker, verkaufte das Medikament wie verschrieben.

Nach nur kurzer Zeit erlitt der Kläger einen Herzstillstand und in Folge dessen eine Hirnschädigung.

In der Folgezeit machte sich ein erheblicher Entwicklungsrückstand bemerkbar. Der Kläger war mit fünf Jahren noch nicht in der Lage, zu sprechen, zu laufen oder selbst Nahrung zu sich zu nehmen.

Seine auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage richtete sich sowohl gegen Arzt als auch Apotheker.

Entscheidung
Das OLG Köln bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung und gab der Klage dem Grunde nach statt.

Zwar konnte nicht geklärt werden, ob der Entwicklungsrückstand auf der Gabe des falschen Medikaments oder den angeborenen Defekt zurückzuführen sei. Aufgrund der Sachlage trete jedoch eine Beweislastumkehr ein.

Neben dem Arzt hätte auch der Apotheker erkennen müssen, dass es sich um eine evident falsche Medikation handelt. Diese grobe Verkennung der Sachlage rechtfertigt es nach Auffassung des OLG Köln, dem beklagten Apotheker die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der Ursachenzusammenhang nicht auf der Gabe des Medikaments beruht. Dieser Entlastungsbeweis hat in der konkreten Situation jedoch nicht durch einen Sachverständigen erbracht werden können.

Damit hat das OLG Köln eine Beweislastregelung aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts und auch des Pflegerechts in das Apothekerrecht übertragen. Dort hat die Rechtsprechung im Fall von groben Behandlungs- und Pflegefehlern dazu tendiert, den Schädigern die Beweislast für den nicht vorhandenen Ursachenzusammenhang aufzuerlegen, während dies in anderen Berufssparten bisher nicht der Fall war, so beispielsweise auch bei Rechtsanwälten und Apothekern.

Für Apotheker erweitert sich nun dadurch das Risiko, in einem Haftpflichtprozess zu unterliegen.

Anzumerken ist allerdings, dass die Beweislastumkehr nur eingreift, wenn es sich um einen groben Fehler handelt, also einen Fehler, der einem Angehörigen des entsprechenden Berufsstandes — hier einem Apotheker — schlechterdings nicht unterlaufen darf.




Krankenhaus muss Unterlagen herausgeben

Beschluss OLG Dresden vom 19.08.2013 — Aktenzeichen: 4 U 273/13

Sachverhalt
Die Klägerin — eine Krankenkasse — begehrte aufgrund eines vermuteten Behandlungsfehlers nach dem Tod ihres Versicherten Einblick in die Behandlungsdokumentation eines sächsischen Krankenhauses. Die Witwe des verstorbenen Versicherten hat der Einsichtnahme ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Das Krankenhaus verweigerte die Herausgabe der Unterlagen unter Hinweis darauf, den Krankenkassen stünde nur sehr eingeschränkt ein Einsichtnahmerecht zu. Dieses sei auf dem Sozialgerichtsweg geltend zu machen. Die Voraussetzung des § 294a SGB V seien jedoch vorliegend nicht gegeben.

Das Landgericht Chemnitz wies die Klage der Krankenkasse ab, nachdem es die Erbin und Witwe des Versicherten als Zeugin angehört hatte. Diese bestätigte, die Schweigepflichtentbindungserklärung unterschrieben zu haben, erklärte aber gleichzeitig, kein eigenes Interesse an den Behandlungsunterlagen zu haben.

Entscheidung
Das OLG Dresden urteilte hingegen, dass der klagenden Krankenkasse ein Einsichtnahmerecht in die Behandlungsunterlagen zustehe. Dieses sei als Nebenrecht zu einem möglichen Schadensersatzanspruch vom Versicherten auf die Klägerin übergegangen.

Eine sachliche Differenzierung zwischen der Pflegedokumentation eines Pflegeheims und der ärztlichen Dokumentation eines Krankenhauses hat es in Abrede gestellt und stattdessen die Rechtsprechung des BGH zur Einsichtnahme in Pflegeheimunterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013, AZ: VI ZR 359/11) uneingeschränkt auf den vorliegenen Fall übertragen. Nach Auffassung des OLG Dresden habe die Schweigepflicht eines Arztes oder Krankenhauses keinen höheren Stellenwert als die Pflicht zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz im Heim.

Zudem sei es in beiden Fallkonstellationen so, dass das Geheimhaltungsinteresse des Versicherten schon deswegen entsprechend reduziert sei, weil die Krankenkasse aufgrund der Abrechnung ohnehin über die wesentlichen und relevanten Diagnosen in Kenntnis ist. Insofern sei grundsätzlich von einer mutmaßlichen Einwilligung des Versicherten auszugehen.

Auf den eigenen Willen oder Unwillen der Erbin, die Unterlagen einzusehen, abzustellen, verbiete sich hingegen. Dieser sei kein Indiz für die Feststellung des (mutmaßlichen) Willens des Versicherten.




Gefahr, die vor sich selbst warnt, muss nicht beseitigt werden

Landgericht Essen, Urteil vom 20.6.2013 — Aktenzeichen: 3 O 99/13 (noch nicht rechtskräftig)

Sachverhalt
Die zum Zeitpunkt des Sturzes 72-jährige Klägerin betrat ein Ladenlokal, in dessen Eingangsbereich ein Elektriker Installationsarbeiten auf einer Leiter ausführte. Sie blieb mit dem Fuß an der Leiter hängen, stürzte, und trug Verletzungen davon. Für diese verlangte sie vom Ladeninhaber und von dem Elektriker Schmerzensgeld.

Entscheidung
Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Zwar bestünden grundsätzlich für Ladeninhaber Verkehrssicherungspflichten im Bereich der Verkaufsfläche. Diese könnten im Einzelfall sogar durch konkrete Vereinbarung auf andere übertragen werden.

Vorliegend scheide eine Haftung des Ladeninhabers aber deswegen aus, weil es an der Verletzung von Sicherungspflichten fehle und das Mitverschulden der Klägerin so hoch sei, dass eine eventuelle Pflichtverletzung der Verkehrssicherungspflichtigen daneben nicht mehr ins Gewicht falle. Ein Geschäftskunde hat sich nämlich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und das Ladenlokal so hinzunehmen, wie es sich ihm erkennbar darbietet, weil eine vollständige Gefahrlosigkeit nicht erreicht werden kann.

Bei einer Leiter handelt es sich nach Auffassung des Landgerichts um einen Gegenstand, der so groß ist, dass er in jedem Fall vor sich selber warne. Daher musste vor der Leiter als Gefahrenquelle nicht gewarnt und sie auch nicht beseitigt werden.




Beweislast bei groben Anwaltsfehlern

BGH, Beschluss vom 13.12.2012 — Aktenzeichen: IX ZR 107/12

Leitsatz
Es bleibt dabei, dass der Kläger im Anwaltshaftungsprozess für Pflichtverletzung, Schaden und dem verbindenen Ursachenzusammenhang beweisbelastet ist, selbst wenn dem Anwalt ein grober Fehler unterlaufen ist.

Entscheidung
Der BGH bestätigt anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung (u.a. BGHZ 126, 217), dass der Mandant, wenn er seinen Anwalt in Anspruch nimmt, stets zu beweisen hat, dass die Pflichtverletzung des Anwalts für einen vermeintlichen Schaden auch ursächlich geworden ist. Daran ändert es nichts, wenn der Fehler sich als so grob darstellt, dass er schlechterdings nicht hätte passieren dürfen.

Während in anderen Rechtsgebieten die Beweislast bei groben Fehlern im Rahmen des Ursachenzusammenhangs von besonderer Bedeutung ist — insbesondere im Arzthaftungsrecht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08.01.2008, VersR 2008, 490; BGH, Urteil vom 24.09.1996, VersR 1996, 1535) — , verbleibt es im Rahmen des Anwaltsregresses bei den grundsätzlichen Regelungen der Darlegungs- und Beweislast.

Da beim Anwaltshaftungsprozess in der Regel über den nur hypothetischen Ausgang vorgeschalteter Angelegenheiten gestritten wird, kommen zwar Beweisschwierigkeiten auf den klagenden Mandaten zu. Diese rechtfertigen es jedoch nicht, dem Anwalt die volle Beweislast für den Gegenbeweis der Kausalität aufzuerlegen.




Arzthaftung in der teilprivatisierten JVA

LG Offenburg, Urteil vom 17.4.2013 — Aktenzeichen: 6 O 208/12

Leitsatz
Der Betrieb einer medizinischen Abteilung innerhalb einer Justizvollzugsanstalt durch ein privates Unternehmen begründet keine privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und den Strafgefangenen. Die Gesundheitsfürsorge bleibt auch bei Betrieb durch private Dritte eine hoheitliche Aufgabe.

Sachverhalt
Der Kläger war als Strafgefangener in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht. Aufgrund von Gesundheitsproblemen begab er sich in die medizinische Abteilung, die mittlerweile durch ein privates Unternehmen betrieben wird.

Nach Abschluss der Behandlung behauptete der Kläger einen Behandlungsfehler und verlangte vom Privatunternehmer, dessen angestellte Ärzte den Kläger behandelt hatten, Schmerzensgeld und Schadensersatz, da dieser für etwaige Behandlungsfehler einzustehen habe.

Entscheidung
Das LG Offenburg wies die Klage wegen fehlender Passivlegitimation des Unternehmens ab.

Es hat festgestellt, dass die Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Artikel 34 GG auch durch eine Person des Privatrechts erfolgen kann, wenn ihr die Wahrnehmung spezifischer hoheitsrechtlicher Funktionen anvertraut ist. Dies sei hier der Fall, da es sich bei der Gesundheitsfürsorge für Strafgefangene um eine hoheitliche Aufgabe handele. Aus den §§ 56 und 58 Strafvollzugsgesetz ergebe sich die Pflicht des öffentlichen Trägers einer Justizvollzugsanstalt, für die Inhaftierten zu sorgen. Deswegen bestehe zwischen den Gefangenen und dem Träger der JVA ein öffentlich-rechtliches Unterordnungsverhältnis. Daran ändere sich nichts dadurch, dass das Land per Gesetz entschieden habe, dass einzelne Teile des öffentlich-rechtlichen Aufgabenspektrums auf private Unternehmer übertragen werden können.

Hieraus folgt nach Auffassung des LG Offenburg insbesondere nicht, dass durch die Behandlung zwischen den Gefangenen und dem privaten Betreiber eigene privatrechtliche Vertragsverhältnisse entstehen. Ansprüche von Gefangenen sind daher — wie auch vor der Teilprivatisierung — gegenüber dem Staat geltend zu machen.




Baustellensicherung umfasst nicht offensichtliche Gefahren

AG Dortmund, Urteil vom 19.3.2013 — Aktenzeichen: 429 C 10368/12 (nicht rechtskräftig)

Leitsatz
Durch die Verkehrssicherung muss nicht jede Unfallgefahr ausgeschlossen werden. Es sind nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich und zumutbar, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren.

Sachverhalt
Die Klägerin behauptete, in der Dortmunder Innenstadt über einen Bauzaun gefallen zu sein. Der mehrere Meter lange Metallzaun sei nicht richtig mit den anderen Zaunelementen verbunden gewesen und deshalb auf den Gehweg gestürzt.

Die Beklagte, die die Baustelle betrieb, war der Auffassung, dass vor einer solch offensichtlichen Gefahr nicht gewarnt werden müsse. Der Klägerin sei sehr wohl bewusst gewesen, dass sie sich in einem Baustellenbereich befindet. Im Übrigen behauptete sie, am Vorabend den Zaun ordnungsgemäß abgesichert zu haben.

Entscheidung
Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ab. Unabhängig von der Frage, ob der Zaun ordnungsgemäß abgesichert worden sei, sei hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten von vornherein nicht gegeben.

Der Bereich, in dem die Klägerin zu Sturz kam, war gut einsehbar. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie einen Baustellenbereich durchquert. Neben dem streitgegenständlichen Zaunelement hätten sich dort weitere Sperrzäune befunden, die in den Farben rot und weiß gekennzeichnet gewesen seien. Selbst wenn die Klägerin gerade um eine Ecke gebogen sei, so hätte sie das streitgegenständliche Zaunelement schon aufgrund seines Ausmaßes am Boden liegend erkennen müssen, da es nicht unmittelbar hinter der Ecke lag, um die die Klägerin gegangen sein will.

Nach Auffassung des AG Dortmund muss jeder Fußgänger ungeachtet etwaiger Verkehrssicherungspflichten auch die eigene Vorsicht walten lassen. Er kann nicht erwarten, vor jeder Gefahr geschützt zu werden, die ohne Weiteres erkennbar ist und auf die er sich einstellen könnte. Die Klägerin hätte daher schlichtweg vorsichtiger sein müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.




Einsichtnahme in Pflegeheimunterlagen

BGH, Urteil vom 26.2.2013 — Aktenzeichen: VI ZR 359/11

Leitsatz
Es wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Offenlegung der Pflegedokumentation gegenüber dem Krankenversicherer dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Heimbewohners entspricht.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, begehrte Einsichtnahme in die Pflegeheimunterlagen eines Heimträgers aus übergegangenem Recht. Die betroffene Versicherte war aufgrund von Verletzungen, die sie sich im Heim zugezogen hatte, stationär im Krankenhaus aufgenommen worden, verstarb aber kurze Zeit später. Eine Einwilligungserklärung in die Einsichtnahme der Versicherten lag nicht vor.

Amtsgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt.

Entscheidung
Der BGH bestätigte die Entscheidung und gab der Klage der Krankenversicherung statt.

Nach Auffassung des BGH gelten auch nach dem Versterben des Versicherten die gleichen Annahmen wie zu Lebzeiten eines Heimbewohners. Ohne entgegenstehende Anhaltspunkte ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass die Offenlegung der Unterlagen gegenüber dem Krankenversicherer dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entspricht, auch wenn er verstorben ist. Denn Heimbewohner, die im Heim zu Schaden kommen, sind sowohl an der Aufdeckung von Pflegefehlern als auch daran interessiert, dass etwaige gegen den Heimträger bestehende Schadensersatzansprüche realisiert werden und die Kosten nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten gehen.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der in der Pflegedokumentation enthaltenen sensiblen Gesundheitsdaten der Krankenkasse ohnehin bekannt sei, so dass das Geheimhaltungsinteresse des Versicherten dementsprechend reduziert sei.

Damit bestätigt der BGH die bisherige Rechtsprechung u. a. des OLG München (Beschluss vom 19.09.2011, MDR 2011, 1496; Urteil vom 09.10.2008, VersR 2009, 982).




Haftung für falsche Leistungszusagen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2012 — Aktenzeichen: 12 U 105/12

Leitsatz
Gesetzliche Krankenkassen haften nach Amtshaftungsgrundsätzen wegen unrichtiger Auskünfte ihrer Mitarbeiter über den Leistungsumfang.

Sachverhalt
Die Klägerin, die auch vorher gesetzlich krankenversichert war, wechselte nach einem Beratungsgespräch über den Leistungsumfang mit einem Mitarbeiter der beklagten Krankenkasse zu dieser als gesetzlichem Krankenversicherer.

Bei diesem Mitarbeiter begehrte die Klägerin sodann den zugesagten Kostenersatz für ihre medizinische Versorgung, insbesondere aus einer Krebsbehandlung auf naturheilkundlicher Basis, Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Zahnreinigung, Praxisgebühren sowie Zuzahlungen von Massagen und Medikamente. Da die geltend gemachten Kosten nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung mitumfasst waren, zahlte der Mitarbeiter der Beklagten die Rechnungen zunächst aus seinem Privatvermögen. Erst als er nicht mehr bereit war, zu zahlen, erfuhr die Beklagte überhaupt vom Sachverhalt.

Sie war jedoch der Auffassung, dass eine Kostenerstattungspflicht nicht bestehe, da diese Leistung nicht vom Leistungsumfang umfasst seien. Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da die behauptete Zusage des Mitarbeiters derart lebensfremd gewesen sei und der Umfang der gesetzlichen Leistung auch allgemein hin bekannt sei, so dass die Klägerin nicht auf (mündliche) Zusage habe vertrauen dürfen.

Das LG Mosbach gab der Klage zum Teil statt.

Entscheidung
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung.

Nach Auffassung des OLG habe die gesetzliche Krankenkasse nach Amtshaftungsgrundsätzen, also nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, für die falsche Zusage ihres Mitarbeiters einzustehen.

Der Mitarbeiter habe in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, die Klägerin sei geschützte „Dritte“ im Sinne von § 839 BGB.

Mit ihren Einwänden konnte die Beklagte nicht durchdringen, da nach Auffassung des OLG der Bürger grundsätzlich von der Rechtsmäßigkeit der Verwaltung ausgehen dürfe. Vorliegend treffe das auch auf die Erteilung einer falschen Auskunft zu, da die konkrete Auskunft geeignet war, eine Vertrauensgrundlage für Investitionen zu bilden. Aufgrund des komplexen Sozialversicherungsrechts könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung jedem in Detail bekannt sei, so dass sich die Unrichtigkeit der Auskunft hier habe aufdrängen müssen.

Das OLG wies allerdings darauf hin, dass es sich bei der Frage, ob auf die Aussage hätte vertraut werden dürfen, nicht um eine Frage des Mitverschuldens im Sinne von § 254 BGB handele, sondern um eine Frage der objektiven Reichweite des vom Amtshaftungsanspruch betroffenen Vermögensschutzes (vgl. schon BGH, Urteil vom 11.04.2002, VersR 2003, 205).