Voll oder doch nicht ganz beherrschbar?

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.8.2014 — Aktenzeichen: 4 U 21/13

Sachverhalt
Die Klägerinnen, eine Patientin und ihre gesetzliche Krankenversicherung, verlangen von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Die klagende Patientin wurde stationär bei der Beklagten aufgenommen. Bei der Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung kam es zu einem Verschluss des linken Koronarsystems und einem Infarktgeschehen im Hirn mit schwerwiegenden Folgen, da sich — insoweit unstreitig — Luft in einer Spülleitung befunden habe.

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab, da sich ein Behandlungsfehler nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht habe feststellen lassen. Ob die Rechtsfigur des vollbeherrschbaren Risikos eingreife, welche mit Beweiserleichterungen für Patienten verbunden ist, könne dahinstehen, da die Beklagten jedenfalls den Beweis geführt hätten, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um den eingetretenen Verlauf zu vermeiden.

Entscheidung
Das OLG Schleswig-Holstein hob die Entscheidung auf und verurteilte die Beklagten zu Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das verwirklichte Risiko stellte nach Auffassung des Senats ein Risiko dar, welches aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen und die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen (sog. vollbeherrschbarer Gefahrenbereich). Denn die Luftblasen, die bei der Herzkatheteruntersuchung aus der Spülleitung in das linke Koronarsystem der Klägerin gekommen waren, stammten nicht aus der Sphäre der Patientin, sondern resultierten aus dem Einsatz und der Bedienung eines medizinisch-technischen Geräts, welches gemäß Behandlungsvertrag vollfunktionsfähig zur Verfügung gestellt werden musste. Dass dies so gilt, resultiert wiederum daraus, dass das Auftreten von Luft in der Spülleistung mit lebensbedrohlichen Folgen für den Patienten verbunden sein kann.

Ob das Risiko tatsächlich bei sorgfältiger Vorgehensweise zu 100% ausgeschlossen werden kann, also im wörtlichen Sinne vollbeherrscht werden kann, wurde vom Senat nicht weiter aufgeklärt, da nach seiner Auffassung die Darlegungs- und Beweiserleichterung schon dann greift, wenn bei den für die Behandlung verwendeten technischen Geräten bei Intaktheit und richtiger Bedingung nur ein minimales Restrisiko verbleibt oder theoretisch verbleiben könnte, dass sie nicht richtig funktionieren.

Es ist also gerade nicht zu verlangen, dass ein technisches Gerät zu 100% richtig funktioniert. Nach Auffassung des Senates wäre der von der Rechtsprechung des BGH eröffnete Entlastungsbeweis im Rahmen vollbeherrschbarer Gefahrensituationen sinnlos, wenn ohnehin die Beweiserleichterung nur zur Anwendung käme, wenn bei sorgfältigem Vorgehen ein Risiko immer, also zu 100% vermeidbar wäre.

Im vorliegenden Fall hat der gerichtlich bestellte Sachverständige dann eine Vielzahl von Möglichkeiten aufgezeigt, wie es aufgrund von unzureichenden Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen durch das Personal zu den Lufteintritten gekommen sein kann. Die Beklagten hatten allerdings den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis, dass ein ärztliches Verschulden nicht vorliegt, nicht geführt, da sie nicht sämtliche Möglichkeiten, bei denen sie zum Teil schuldhaft verantwortlich sein konnten, ausschließen konnten.




Haftung des Futtermittelherstellers in Verdachtsfällen nur eingeschränkt

BGH, Urteil vom 22.10.2014 — Aktenzeichen: VIII ZR 195/13

Sachverhalt
Die vermeintlich Geschädigte machte gegen eine Futtermittelherstellerin Ansprüche auf Schadensersatz im Wege der Aufrechnung geltend. Bei einer Untersuchung anderer im selben Zeitraum hergestellter Futtermittel hatte die Herstellerin eine Verunreinigung des Futtermittels in Form einer Überschreitung der zulässigen Dioxinkonzentration festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Futtermittel bereits verfüttert. Über den Jahreswechsel 2010/2011 wurden vorsorglich zwei Ställe gesperrt. Die entstandenen Umsatzeinbußen wollte die Herstellerin nicht ersetzen.

Landgericht und Oberlandesgericht waren der Auffassung, dass die Herstellerin für den Schaden ohne Rücksicht auf ein Verschulden einzustehen habe, wenn der auf konkrete Tatsachen gestützte Verdacht einer Verunreinigung bestehe.

Entscheidung
Der BGH hob die Entscheidung auf und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück, da ein Verkäufer zwar verschuldensabhängig haftet, wenn in Folge einer tatsächlichen Überschreitung der zulässigen Dioxinkonzentration im Futtermittel ein Schaden entsteht — in diesem Fall nach § 24 LFGB a.F..

Dies gilt jedoch nicht für solche Schäden, die lediglich aufgrund des Verdachts einer unzulässigen Dioxinverunreinigung des Futtermittels entstanden sind.

Für solche Schäden haftet ein Verkäufer nur nach den allgemeinen Grundsätzen gem. § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 437 Nr. 3 BGB, sodass eine Schadensersatzverpflichtung nur dann in Betracht kommt, wenn die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach das Verschulden vermutet wird, nicht widerlegt werden kann. Weiterhin beließ der BGH es aber dabei, dass auch der konkrete Verdacht einer unzulässigen Verunreinigung einen Sachmangel des gelieferten Futtermittels darstellen kann, wenn dadurch die Futtermittel unverkäuflich werden.




Verjährung von Patientenansprüchen

OLG Saarbrücken , Urteil vom 2.3.2014 — Aktenzeichen: 1 W 37/13

Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage gegen ihre ehemaligen Behandler. Im Jahr 2006 befand sie sich bei diesen in gynäkologischer Behandlung. Noch im gleichen Jahr verstarb ihr Kind.

Mit Schreiben vom 05.01.2007 machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin etwaige Ansprüche bei der Beklagtenseite geltend. Ihnen wurde vorgeworfen, fehlerhaft von einer stationären Einweisung abgesehen zu haben.

Nachdem erst im Jahr 2009 Strafanzeige erstattet wurde, holten die Ermittlungsbehörden ein Sachverständigengutachten ein, dessen Ergebnis im Februar 2011 vorlag. Das Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken leitete die Klägerin erst im Jahr 2013 ein und stützte dabei ihre Ansprüche auch auf andere Vorwürfe, insbesondere den Fall einer fehlerhaften Befunderhebung. Das Landgericht versagte der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe.

Entscheidung
Das OLG Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, da ihre Ansprüche jedenfalls verjährt waren.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers und den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt.

Nach Auffassung des OLG bestand die maßgebende Kenntnis von den anspruchbegründenden Umständen bereits am 05.01.2007, als ihre Prozessbevollmächtigten erstmals Ansprüche erhoben. Kenntnis vom Schaden liegt nicht schon dann vor, wenn dem Patienten der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung bekannt ist, aber jedenfalls dann, wenn Kenntnis davon besteht, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht haben könnte.

Dabei hat das OLG auch beachtet, dass diese Kenntnis erst vorhanden ist, wenn dem Aspruchsteller Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten zulassen, weil ihm nur dann die Erhebung einer Schadensersatzklage, wenn auch nicht risikolos, zumutbar ist. Vorliegend konnte dies bereits für das Jahr 2007 bestätigt werden, weil die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits im Schreiben vom 05.01.2007 den entscheidenden Vorwurf der fehlerhaften Behandlung in Form unterlassener stationärer Einweisung zur Operation erhoben haben. Das Wissen der Prozessbevollmächtigen müsse sich die Klägerin jedenfalls zurechnen lassen. Selbst wenn man hiervon nicht ausginge, hätte die Klägerin nach Kenntnisnahme des Anspruchsschreibens vom 05.01.2007 die maßgebliche Kenntnis erhalten, welches die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugeleitet hat.

Eine andere Beurteilung der Angelegenheit folgt auch nicht daraus, dass sich die Anspruchsbegründung später auch auf einen anderen Behandlungsfehler stützte, der zuvor noch nicht thematisiert worden war, sondern erst durch Einholung des Sachverständigengutachtens im Ermittlungsverfahren offenbar wurde. Zwar ist die Frage der Verjährung grundsätzlich für jeden Fehler gesondert zu beurteilen. Dies gilt nach Auffassung des OLG Saarbrücken jedoch nicht, wenn der später erhobene Vorwurf einer unzureichenden Untersuchung nur den Primärvorwurf stützt, der vorliegend in der unterlassenen Einweisung zur Operation lag. Die Erhebung des fehlenden Befundes und korrekte Auswertung hätte nämlich die Einweisung zur Operation zur Konsequenz haben müssen.

Eine selbständige Pflichtverletzung mit eigenen Verjährungsfristen liegt dann nach Auffassung des OLG nicht vor.




Anteilige Haftung an abgrenzbaren Geburtsschäden möglich

BGH, Urteil vom 20.5.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 187/13

Sachverhalt
Der Kläger erlitt bei seiner Geburt einen Geburtsschaden, für dessen Folgen er die beklagten Behandler auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch nahm.

Bei der Entwicklung des Klägers wurden nach der Geburt schwerste körperliche und geistige Behinderungen sichtbar. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatten die Beklagten auch behandlungsfehlerhaft diese Schäden mit verursacht. Das Berufungsgericht stellte nach einer Sachverständigenbegutachtung jedoch fest, dass der entstandene Gesundheitsschaden zum einen Teil schicksalshaft eingetreten, zum anderen Teil von den Beklagten gemeinsam zu verantworten sei. Zwar sei eine exakte Festlegung auf eine bestimmte Prozentzahl nicht möglich, wohl aber eine Festlegung auf einen maximalen Anteil der Schädigung durch die Beklagten. Deshalb nahm das OLG München an, das Schmerzensgeld sei zu kürzen, weil der Kläger auch ohne den Haftungsanteil der Beklagten an schwersten Behinderungen gelitten hätte, dem Ersatz von pflegerischem Mehraufwand sei nur eine Quote von 20 % zugrunde zu legen und ein Erwerbsausfallschaden stehe dem Kläger nicht zu, weil er auch ohne die behandlungsfehlerbedingte Vertiefung des Schadens ein Pflegefall geworden wäre.

Entscheidung
Der BGH hielt diese Entscheidung auf die Revision des Klägers hin aufrecht.

Auch wenn eine Mitursächlichkeit grundsätzlich haftungsrechtlich einer Alleinursächlichkeit gleichsteht, ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, wenn der Behandlungsfehler nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat und damit eine sogenannte abgrenzbare Teilkausalität vorliegt.

Erforderlich ist hierzu allerdings, dass der Schadensbeitrag des Behandlungsfehlers einwandfrei von dem anderen Schadensbeitrag (etwa einer Vorschädigung des Patienten) abgrenzbar ist. Solche Feststellungen hatte das Berufungsgericht vorliegend getroffen, da der größte Teil des Gesundheitsschadens nicht in dem Zeitraum entstanden ist, für den die Beklagten nach der Überzeugung des OLG schadensersatzpflichtig sind. Insofern durfte das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen folgen, der den vor der Geburt verursachten schicksalshaft eingetretenen Schadensanteil mit mind. 80 % angenommen hatte.

Die Entscheidung hat für jeden Geburtsschadensfall, aber auch für andere Personenschäden Relevanz. Durch genaue Differenzierung hinsichtlich einzelner Primärschäden können so zumindest die schicksalshaften Anteile „herausgerechnet“ werden, die sich vor oder neben einem schuldhaften Fehler realisiert haben.




Ermessensspielraum des Zwangsverwalters

LG Paderborn, Urteil vom 20.2.2014 — Aktenzeichen: 3 O 385/13

Sachverhalt
Die Klägerin beantragte 2011 die Zwangsverwaltung über ein Grundstück, welches von einem Lebensmittelmarkt angemietet worden war. Der Beklagte war als Zwangsverwalter eingesetzt.

Zur Absicherung der Verkehrssicherungspflichten im Winter bot ein Unternehmen dem Beklagten an, den Winterdienst wahlweise gegen eine monatliche Pauschalvergütung oder eine Vergütung pro Einsatz durchzuführen. Der beklagte Zwangsverwalter entschied sich für die Pauschalvereinbarung, da er naturgemäß nicht voraussehen konnte, zu wie vielen Räum- und Streueinsätzen es im kommenden Winter kommen würde. Die Vereinbarung galt für mehrere Monate.

Nachdem es in der Wintersaison 2011/2012 verhältnismäßig wenig geschneit hatte, nahm die Klägerin als Zwangsvollstreckungsgläubigerin den Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch. Sie war der Auffassung, dass man sich mehrere tausend Euro gespart hätte, hätte man sich nicht für den monatlichen Pauschalpreis, sondern die Abrechnung pro tatsächlichem Einsatz entschieden hätte.

Entscheidung
Das Landgericht wies die Klage ab.

Es war mit dem Beklagten der Auffassung, ihm stehe ein wirtschaftlich freies Ermessen zu, innerhalb dessen er das zwangsverwaltete Objekt in den Grenzen des wirtschaftlich Möglichen und rechtlich Zulässigen ordnungsgemäß zu nutzen habe. Diese Pflichten seien nicht durch den Abschluss einer Pauschalvereinbarung verletzt worden, da Ermessensfehler nicht ersichtlich seien. Der Beklagte habe nicht vorhersehen können, wieviel Räumeinsätze in der Zukunft tatsächlich erforderlich sein werden. Außerdem seien gerade bei öffentlich zugänglichen Flächen mit viel Publikumsverkehr strenge Anforderungen an den Winterdienst zu stellen, weshalb möglicherweise auch an einem Tag mehrere Streueinsätze erforderlich sein könnten. Insofern war die Vorstellung des Beklagten, dass etwa 20 Einsätze pro Monat für den Räum- und Streudienst erforderlich werden könnten, nicht verfehlt.




Sachverständigenhaftung: Unverwertbar ≠ unrichtig

Beschluss OLG Hamm vom 14.04.2014 — Aktenzeichen: 9 U 231/13

Sachverhalt
Im Auftrag des LG Essen begutachtete ein gerichtlich bestellter Sachverständiger Mängel an einer veräußerten Immobilie.

Da er Feststellungen über seinen Gutachterauftrag hinaus machte, wurde er vom Landgericht für befangen erklärt. Sein Gutachten wurde weder verwertet noch vergütet.

Der Kläger verklagte den gerichtlich bestellten Sachverständigen auf Schadensersatz, da er im Vertrauen auf die erfolgte Begutachtung Renovierungsarbeiten veranlasst hatte.

Das LG Essen wies die Klage in erster Instanz ab.

Entscheidung
Auf entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG Hamm nahm der Kläger seine Berufung zurück. Nach Auffassung des OLG Hamm haftet der gerichtlich bestellte Sachverständige weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 839 a BGB, der die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen regelt.

Denn ein unverwertbares Gutachten ist nicht gleich unrichtig im Sinne der Vorschrift. Für die Unrichtigkeit müssen die festgestellten Tatsachen von der objektiven Rechtslage abweichen. Anderweitige Mängel des Gutachtens sind auch nicht im Wege der Analogie im Rahmen von § 839a BGB zu berücksichtigen.

Im Übrigen hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg, weil § 839 a BGB voraussetzt, dass der geltend gemachte Schaden durch eine gerichtliche Entscheidung eingetreten ist — wie beispielsweise ein Urteil, welches sich auf das auf ein unrichtiges Gutachten stützt. Vorliegend hatte der Kläger jedoch selbst Dispositionen getroffen, ohne hierzu gerichtlich veranlasst worden zu sein.

Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gem. § 839 a BGB ist grundsätzlich respektiv zu beurteilen. Der Sachverständige haftet nur für Schäden, die auf unrichtigen Gutachten beruhen und die zu nachteiligen gerichtlichen Entscheidungen geführt haben — und auch dann nur, soweit der Fehler grob fahrlässig begangen wurde.




Verschluckter Pflegehandschuh begründet Haftung

Landgericht Bielefeld, Urteil vom 27.2.2014 — Aktenzeichen: 5 O 201/13

Sachverhalt
Aufgrund eines Pflegeheimunfalls hatte die klagende Krankenkasse Aufwendungen zur Heilbehandlung in erheblicher Höhe zu erbringen. Der Versicherte der Klägerin litt seit frühester Kindheit an schweren psychischen Störungen und hatte keinerlei Gespür für Gefahren. Er neigte zu autoaggressivem Verhalten sowie dazu, sich Gegenstände in den Mund zu stecken.

Zehn Minuten nachdem der Versicherte von einer Pflegekraft versorgt worden war, fand man ihn regungslos im Flurbereich des beklagten Heimes auf. Bei den Reanimationsmaßnahmen stellte man fest, dass der Versicherte an einem Einmalhandschuh aus Latex zu ersticken drohte. Zwar überlebte der Versicherte. Er erlitt jedoch einen Hirnschaden, der nachhaltige Heilbehandlungskosten erforderlich machte.

Unaufklärbar blieb, wie der Versicherte an den Pflegehandschuh gelangt ist, den er sich in den Mund gesteckt hatte.

Entscheidung
Das Landgericht gab der Klage statt.

Das beklagte Heim war nach Auffassung des Landgerichts Bielefeld verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt hat. Ein solcher Nachweis sei aber nicht gelungen. Der Annahme des Landgerichts lag die Rechtsprechung zu vollbeherrschbaren Gefahrenbereichen zugrunde, nach der eine Beweislastumkehr eingreift, wenn sich der Bewohner des Pflegeheims in einer konkreten Gefahrensituation befindet, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und die Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden ist.

Vorliegend konnte dem beklagten Heim jedoch nicht der Nachweis gelingen, dass die Pflegekraft, die den Kläger zehn Minuten zuvor versorgt hatte, den Pflegehandschuh nicht vergessen hatte.

Da der Gesundheitszustand und die Neigung, sich Gegenstände in den Mund zu schieben, bekannt waren, musste das beklagte Heim außerdem gesondert dafür Sorge tragen, dass Gegenstände, die grundsätzlich geeignet waren, die Gesundheit des Versicherten zu gefährden seinem Zugriff entzogen werden. Stattdessen waren die Pflegehandschuhe aber so aufbewahrt worden, dass sie für den Geschädigten grundsätzlich zugänglich waren.

Da die Beklagte nach allen denkbaren Sachverhaltsvarianten für den Schaden verantwortlich war, hat sie daher heute für den Schaden einzustehen.




„Sind Sie Arzt?“ „Nein, Student.“

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.1.2014

Sachverhalt
Die Klägerin ging gegen zwei Kliniken vor und stützte ihre auf Schmerzensgeld und Feststellung zukünftiger Schäden gerichtete Klage neben diversen Behandlungsfehlern auch auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach Auffassung der Klägerin sei die Aufklärung des Patienten eine ärztliche Aufgabe, die nicht auf eine Studentin im praktischen Jahr delegiert werden könne.

Das Landgericht Karlsruhe war anderer Auffassung und wies ihre Klage auch deshalb zurück, weil die Durchführung des Aufklärungsgesprächs durch einen Medizinstudenten im praktischen Jahr unschädlich sei.

Entscheidung
Das OLG Karlsruhe bekräftigte die Richtigkeit der landgerichtlichen Entscheidung.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt jeder ärztliche Heilangriff eine Körperverletzung dar, die grundsätzlich einer Rechtfertigung bedarf. Eine ausdrückliche Einwilligung setzt voraus, dass der Patient „im Großen und Ganzen“ wissen muss, worin er einwilligt. Deshalb muss er über die Art des Eingriffs und die wesentlichen Risiken informiert werden.

Grundsätzlich handelt es sich dabei auch um eine ärztliche Aufgabe, die zwar von einem anderen Arzt, nicht aber von Hilfspersonen wahrgenommen werden kann (BGH NJW 1974, 604). Denn die für die Aufklärung erforderlichen medizinischen Kenntnisse können bei nicht ärztlichem Personal grundsätzlich nicht erwartet werden.

Anders liegt es nach Auffassung des OLG Karlsruhe, wenn ein Medizinstudent im praktischen Jahr aufgrund seines Ausbildungsstandes unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes in der Lage ist, die ihm zugewiesenen ärztlichen Verrichtungen durchzuführen. Dies entspricht dem Zweck des praktischen Jahres, die Anwendung des während des Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse zu lernen und auch die praktischen Fähigkeiten zu erwerben.

Das OLG wies auch darauf hin, dass — eine ausreichende Anleitung und Aufsicht im Vorfeld vorausgesetzt — ein Arzt nicht bei jedem Aufklärungsgespräch durch einen Medizinstudenten anwesend sein muss. Denn anders als bei dem nachfolgenden Eingriff selbst kann bei der Aufklärung kein unvorhergesehener Notfall eintreten, der das sofortige Eingreifen eines Arztes erforderlich machen würde. Bei außergewöhnlichen Fragen könnte der Patient immer noch darauf bestehen, einen Arzt hinzuzuziehen.




Vorsicht vor Schiebetüren im Supermarkt!

AG Lünen, Urteil vom 13.1.2014 — Aktenzeichen: 7 C 537/13 (VU)

Sachverhalt
Die Klägerin ging gerichtlich gegen einen Lebensmittelmarkt vor, weil sie von einer plötzlich zugehenden automatischen Schiebetür getroffen wurde und auf eine vor dem Lebensmittelmarkt zu Werbezwecken aufgestellte Palette mit Grillkohle fiel. Dabei soll sie sich eine Rippe gebrochen und multiple Hämatome zugezogen haben.

Die streitgegenständliche Schiebetür war etwa eine Woche vor dem Vorfall ohne relevante Beanstandungen gewartet worden. Vergleichbare Vorfälle hat es in der Vergangenheit nicht gegeben.

Entscheidung
Das Amtsgericht Lünen war der Auffassung, dass ein Lebensmittelmarkt nicht verschuldensunabhängig für eine von einer automatischen Schiebetür ausgehenden Gefährdung haftet. Ein Verschulden konnte die Klägerin jedoch nicht nachweisen. Da sich bei der unstreitig durchgeführten Wartung und in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass die Tür nicht voll funktionstüchtig sein könnte, bestand für die Beklagte keinerlei Veranlassung, in irgendeiner Weise tätig zu werden.

Auch eine gesonderte Absicherung der mit Kohlesäcken bestapelten Palette vor dem Lebensmittelmarkt war nicht geschuldet, da sich keine von der Palette unmittelbar ausgehende Gefahr verwirklicht hatte.

Damit liegt das AG Lünen auf einer Linie mit den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Das LG Nürnberg-Fürth vertritt insoweit die Auffassung, dass selbstschließende Türen aufgrund ihrer Verbreitung und Integration in unseren Alltag keine Gefahrenquellen darstellen (NJW-RR 2012, 860). Auch das OLG Celle (Urteil vom 03.05.2000, Az. 9 U 210/99) und das OLG Koblenz (MDR 2000, 1375) haben entsprechend entschieden, dass ein Kunde immer damit rechnen muss, dass sich eine automatische Schiebetür einmal nicht öffnet oder wieder schließt. Auch mit einem Defekt müsste immer gerechnet werden.




Begutachtung durch den MDK hemmt Verjährung nicht

BSG, Urteil vom 19.9.2013 — Aktenzeichen: B 3 KR 30/12 R

Sachverhalt
In dem klagenden Krankenhaus wurde im Jahr 2004 der Versicherte der beklagten Krankenkasse wegen einer Diabetes-Erkrankung behandelt. Ihm wurde dort der Fuß amputiert. Infolge einer Kassenprüfung durch das Bundesversicherungsamt wurde der Behandlungsfall im Auftrag der beklagten Krankenkasse durch den Medizinischen Dienst untersucht. Der Auftrag erfolgte im Oktober 2008, was der Klägerin auch angezeigt wurde. Der medizinische Dienst stellte eine Fehlabrechnung fest, weshalb die Beklagte gegen einen unstreitigen Vergütungsanspruch des klagenden Krankenhauses aus der Behandlung eines anderen Versicherten aufrechnete. Hiergegen klagte das Krankenhaus und verlangte seine volle Vergütung.

Nach einer Klageabweisung in der I. Instanz wies auch das Sächsische Landessozialgericht (Az: L 1 KR 113/10) die Berufung der Klägerin zurück, da die Kürzung des Vergütungsanspruchs berechtigt gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der im Jahr 2009 zur Aufrechnung gestellte Anspruch (vierjährige Verjährungsfrist gem. § 45 Abs. 1 SGB I) nicht verjährt gewesen. Denn die Einleitung des Begutachtungsverfahrens durch den Medizinischen Dienst habe die Verjährung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB gehemmt.

Entscheidung
Das Bundessozialgericht hob die vorhergehenden Entscheidungen auf, da die von der Beklagten erklärte Aufrechnung unwirksam war. Der Erstattungsanspruch der Beklagten war schon im Jahr 2009 nach Auffassung des BSG dauerhaft nicht mehr durchsetzbar. Dieser war nämlich zum 31.12.2008 verjährt.

Während für das Sozialrecht grundsätzlich andere Verjährungsregeln und Regelungen über den Verjährungsbeginn gelten, finden die Vorschriften des BGB über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung über § 45 Abs. 2 SGB I entsprechende Anwendung.

Die vom LSG noch herangezogene Wertung des § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB, wonach die Verjährung durch die Einleitung eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens gehemmt sei, war jedoch nach Auffassung des BSG vorliegend nicht einschlägig. Denn das MDK-Prüfverfahren nach § 275 SGB V stellt kein „vereinbartes Begutachtungsverfahren“ dar. Mit der Beauftragung des MDK ist die Beklagte lediglich ihrer im Gesetz verankerten öffentlich-rechtlichen Pflicht gefolgt, Plausibilität und Wirtschaftlichkeit der von ihr vergüteten Behandlung nachhaltig zu überprüfen. Grundlage war eben nicht eine Vereinbarung mit dem Krankenhausträger. Daran änderte es nichts, dass die beklagte Krankenkasse das Krankenhaus über die Einleitung des Verfahrens informiert hat.

Auch eine analoge Anwendung der Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB scheidet nach Auffassung des BSG in der vorliegenden Konstellation aus.

Praxishinweis
Die Wertung des BSG ist auf zivilgerichtliche Verfahren uneingeschränkt übertragbar. Die Einleitung eines Begutachtungsverfahrens beim MDK ist weder gleichzusetzen mit der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB) noch mit der Vereinbarung eines Begutachtungsverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB), wenn nicht eine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt.

Nicht übersehen werden sollte jedoch, dass die Verjährung vieler Ansprüche gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst mit der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen zu laufen beginnt. Diese kann sich im Einzelfall erst aus dem Inhalt des MDK-Gutachtens ergeben, welches eine unsachgemäße Behandlung oder Pflege nachweist.