Im Grundsatz keine drittschützende Wirkung des Anwaltsvertrages

Landgericht Stuttgart , Urteil vom 24.2.2015 — Aktenzeichen: 9 O 108/14

Sachverhalt
Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei war in diesem medienwirksamen Fall für ein Bundesland beratend tätig. Der Kläger behauptete, als Ministerpräsident des Bundeslandes in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages mit einbezogen zu sein und klagte auf Feststellung, dass ihm etwaige Schäden aus einem Beratungsfehler der Beklagten ersetzt werden sollen.

Entscheidung
Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab.

Ob überhaupt eine Pflichtverletzung und Kausalität gegeben waren, ließ es dahinstehen, da jedenfalls keine wirksame Einbeziehung des Klägers in den Anwaltsvertrag stattgefunden habe.

Da zwischen dem Kläger und der Beklagten kein eigenes Vertragsverhältnis vorlag, kam nur ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als Anspruchsgrundlage in Betracht.

Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts erlaubt der Anwaltsvertrag von seinem Wesen und seiner Struktur her allerdings nur in seltenen Fällen eine solche, unmittelbar Schadenersatzansprüche auslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten. Denn er ist auf einem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig und ohne Außenwirkung angelegt. Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im Allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung führen, selbst wenn diese dritten Person dem Rechtsanwalt benannt oder gar bekannt sind.

Im vorliegenden Fall scheiterte die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritte insbesondere am Merkmal der sogenannten Leistungsnähe. Die Beratungstätigkeit der Beklagten für das Land sollte nach dem Inhalt des Rechtsanwaltsvertrages nicht dem Interesse des Klägers dienen, der mit der Hauptleistung der Beklagten bestimmungsgemäß nicht in hinreichendem Maß in Berührung kam. Für dieses Merkmal sei nämlich nicht zu prüfen, ob sich später aufgrund eines Verhaltens der Beklagten ein Schaden realisiert habe; dies sei eine Kausalitätsfrage. Entscheidend sei vielmehr, welchen Risiken der Kläger bei Vertragsschluss aus ex-ante-Sicht durch die vertragliche Leistung der Beklagten ausgesetzt sei.

In Abgrenzung zu anderen Entscheidungen, vor allem mit erbrechtlichem Bezug ging es im vorliegenden Fall jedoch nicht darum, ein Geschäft beratend zu begleiten, aus welchem dem Kläger ein unmittelbarer Vermögensvorteil erwachsen sollte; es ging allein um die Beratung des betroffenen Landes.




Aufklärung über seltene Risiken

OLG Bremen, Urteil vom 2.4.2015 — Aktenzeichen: 5 U 12/14

Sachverhalt
Der Kläger befand sich im Jahr 2010 in stationärer Behandlung beim beklagten Klinikträger. Durch den Beklagten zu 2) wurden dort eine Aneurysmaresektion und eine Rohrprothesenimplantation durchgeführt. Die Aufklärung war durch eine Fachärztin für Chirurgie vorgenommen worden.

Der Kläger litt nach der Operation an einer postoperativen spinalen Ischämie in Höhe des 8. Beckenwirbelknochens. Beide Beine waren gelähmt, zudem war der Kläger inkontinent.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da keine Behandlungsfehler gegeben seien. Auch eine unzureichende Aufklärung sei nicht gegeben, da nach den Ausführungen des Sachverständigen weder eine Aufklärung über die Nichtvornahme von Präventionsmaßnahmen noch über das Risiko einer postoperativ auftretenden Ischämie notwendig gewesen seien. Die Ischämie sei keine vorhersehbare oder typische Komplikation.

Entscheidung
Das OLG Bremen wies die Berufung des Klägers zurück, der sein Vorbringen in zweiter Instanz nur noch auf eine Aufklärungspflichtverletzung stützte. .

Das OLG bestätigte im Anschluss an die zugrunde liegende BGH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 06.07.2010, Az. VI ZR 198/09, NJW 2010, 3230), dass auch über seltene, sogar sehr seltene Risiken aufgeklärt werden müsse, wenn deren Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde und die entsprechenden Risiken trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend seien. So lag es im vorliegenden Fall mit einer Risikowahrscheinlichkeit von 0,1 %, dass bei dem durchgeführten Aorteneingriff eine postoperative spinale Ischämie eintritt.

Die Aufklärungsrüge und die Berufung scheiterten dennoch. Zwar schloss sich der Senat nicht der Auffassung des Sachverständigen an, der nach wie vor von einer hinreichenden Aufklärung ausging. Dennoch nahm der Senat an, dass die durchgeführten Eingriffe jedenfalls von einer mutmaßlichen Einwilligung gedeckt waren. Für die mutmaßliche Einwilligung sei nicht entscheidend, was aus ärztlicher Sicht sinnvoll und erforderlich gewesen wäre. Es bedarf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, wobei maßgebend auch der Leidensdruck, die Risikobereitschaft des Patienten, die Dringlichkeit des Eingriffs und die Erwartung eines umfassend aufgeklärten Patienten vor dem Eingriff sind. Die Darlegung des Klägers erschien dem Senat vor diesem Hintergrund nicht plausibel; der Senat zeigte sich überzeugt, dass der Kläger auch bei vollständiger und umfassender Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte. Denn die Indikation zur Operation war gegeben. Alternativen gab es nicht. Das Risiko, dass die Bauchaorta bei der vorgegebenen Größe platzt, lag bei etwa 10 %, wobei das Risiko, beim Platzen der Aorta zu versterben, bei 50 % liegt. Das Risiko der spinalen Ischämie fiel hiergegen nicht mehr abschreckend ins Gewicht. Nachvollziehbare Gründe, sich gegen die Operation in Kenntnis des Ischämierisikos zu entscheiden, konnte der Kläger nicht darlegen.




Aufsichtspflicht im psychiatrischen Krankenhaus

AG Kassel, Urteil vom 29.1.2015 — Aktenzeichen: 435 C 5598/13

Sachverhalt
Die Klägerin hielt sich aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem von der Beklagten betriebenen psychiatrischen Krankenhaus auf. Dort befand sich auch eine weitere Patientin aufgrund einer psychotischen Erkrankung. Die weitere Patientin griff die Klägerin an, die dadurch eine offene Wunde an der Kopfhaut sowie eine Gehirnerschütterung erlitt.

Die Klägerin warf der Beklagten vor, ihre Aufsichtspflichten verletzt zu haben.

Entscheidung
Das Amtsgericht Kassel wies die auf Schmerzensgeld gerichtete Klage ab.

Zwar bejahte es grundsätzlich Fürsorgepflichten des Trägers einer psychiatrischen Klinik. Im vorliegenden Fall war die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die Klinik war nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet, mehr Personal einzustellen, um die weitere Patientin häufiger zu überwachen.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ging das AG Kassel ferner davon aus, dass es auch keiner höherdosierten Medikation bedurfte; eine solche wäre medizinisch nicht mehr vertretbar gewesen. Schließlich nahm das Gericht an, dass auch freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angezeigt gewesen wären. Der bloße Umstand, dass anfallartige Fremdgefährdungen durch gewalttätige Ausbrüche bei einem psychisch erkrankten festgestellt werden können, rechtfertigt wegen der erforderlichen Abwägungen mit den Freiheitsrechten des betroffenen Patienten keine gesteigerten freiheitsentziehenden Maßnahmen. Anfallartige Ausbrüche sind nämlich nur von vorübergehender Dauer. Hierbei berücksichtigte das Amtsgericht, dass es in den 10 Wochen vor dem Vorfall zu sechs anderen Vorfällen gekommen war, von denen jedoch drei im Versuchsstadium „stecken geblieben“ waren; zwei weitere Vorfälle beurteilte es als weniger gravierend.




Kein Schadensersatz für „schlechten Vergleich“

OLG Hamm, Urteil vom 17.3.2015 — Aktenzeichen: 28 U 208/13

Sachverhalt
Die Klägerin befand im Jahr 2002 in länger andauernder Krankenhausbehandlung, während derer es zu mehrfachen Revisionsoperationen kam. Die Klägerin ging von einem ärztlichen Behandlungsfehler aus, der zu einer Infektion mit Staphylokokken geführt habe.

Der beklagte Anwalt leitete für die Klägerin ein Verfahren vor dem Gutachterausschuss für Haftpflichtfragen der Ärztekammer Westfalen-Lippe ein. Dieser stellte einen (einfachen) Behandlungsfehler fest.

Der Rechtsträger des behandelnden Krankenhaus bot zur Abgeltung aller Ansprüche der Klägerin einen Betrag von 16.000,00 Euro an. Nach Erörterung dieses Vorschlages teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass Sie keinen Abfindungsvergleich schießen wolle, weil später entstehende Ansprüche nicht ganz unwahrscheinlich seien. Dies wiederum teilte der Beklagte dem Klinikträger mit, woraufhin sich dieser bereit erklärte – unter Ausklammerung eines potentiellen Zukunftsschadens – noch eine Pauschalentschädigung von 10.000,00 Euro für die bereits entstandenen Schäden zu zahlen. Die Klägerin nahm den Vergleich nach Rücksprache mit dem Beklagten an. Nicht ausgeklammert waren bei dem Pauschalangebot solche Zukunftsschäden, die objektiv vorhersehbar waren.

Im weiteren Verlauf verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Klägerin, so dass sie von einem nach wie vor nicht abgeschlossenen Schaden von fast 250.000,00 Euro ausging, der aufgrund des Vergleichsabschlusses gegenüber dem Klinikträger aber nicht mehr durchsetzbar war, weil es sich nicht um gänzlich unerwartete Folgen der bereits eingetretenen Beeinträchtigung handelte.

Das Landgericht hat die gegen den beklagten Anwalt gerichtete Klage abgewiesen, da sich nicht feststellen lasse, dass die Vermögenslage der Klägerin ohne den Abschluss des Vergleichs besser gewesen wäre. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte zwar einen Behandlungsfehler erkennen, allerdings keinen groben Behandlungsfehler, der die Beweislast der Klägerin erleichtert hätte. Dass alle behaupteten Folgen auf den Fehler zurückzuführen waren, konnte er ebenfalls nicht feststellen.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Selbst wenn von einer anwaltlichen Pflichtverletzung im Rahmen der anwaltlichen Beratung ausgegangen werden konnte, so hätte die Klägerin beweisen müssen, dass sie ohne Vergleichabschluss in der Lage gewesen wäre, den gesamten nun geltend gemachten Anspruch über ca. 250.000,00 Euro zzgl. Feststellungsantrag erfolgreich gegenüber dem Klinikträger durchzusetzen.

Dies hatte die durchgeführte Beweisaufnahme allerdings gerade nicht bestätigt. Der in erster Instanz nochmals bestätigte Behandlungsfehler rechtfertigte nur ein ganz geringes Schmerzensgeld, so dass der Senat sogar davon ausging, dass die Klägerin im Falle einer Arzthaftungsklage noch nicht einmal die gezahlten 10.000,00 Euro erstritten hätte.

Der Abschluss eines als „schlecht“ wahrgenommenen Vergleichs und der anwaltliche Rat zur Annahme des Vergleichs rechtfertigen daher nicht zwingend Ansprüche gegen den Rechtsanwalt.




Beweislast bei der ärztlichen Risikoaufklärung

OLG Naumburg, Urteil vom 4.12.2014 — Aktenzeichen: 1 U 66/14

Sachverhalt
Die Klägerin ließ sich in den Jahren 2008 und 2009 bei dem beklagten Zahnarzt behandeln. Einer der Zähne wurde auf Wunsch der Klägerin extrahiert.

Die Klägerin rügte mit ihrer auf Schadensersatz gerichteten Klage, nachdem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger keinen Behandlungsfehler feststellen konnte, in der Berufungsinstanz, dass die Klägerin nicht über die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist: Die Wurzelbehandlung auf der einen Seite, die sofortige Zahnextraktion auf der anderen Seite. Die Klägerin behauptete, dass sie sich bei fachgerechter Aufklärung sofort für die Extraktion entschieden hätte. So hätte sie sich die Unannehmlichkeiten bei der Wurzelbehandlung erspart.

Die Dokumentation des Beklagten erhielt keinerlei Einträge über eine erfolgte Aufklärung.

Das Landgericht hat zwei Mitarbeiterinnen des Beklagten vernommen sowie die Klägerin persönlich angehört. Das Landgericht hat einen Aufklärungsmangel verneint, obwohl beide Zeuginnen keine konkrete Erinnerung an eine Aufklärung im Fall der Klägerin hatten, sie schilderten allerdings übereinstimmend eine ständige Übung dahingehend, dass der Beklagte selbst die Patienten vor einem Eingriff aufkläre.

Entscheidung
Das OLG Naumburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Nach seiner Auffassung sind an den Nachweis einer erfolgten Aufklärung keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Im Zweifel sei den Angaben des Arztes zu glauben, dass eine Risikoaufklärung erfolgt sei, wenn die Darstellung des Arztes in sich schlüssig sei und ein Beweis dafür erbracht sei, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden habe.

Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien stand deshalb zur Überzeugung des Senates des fest, dass eine hinreichende Aufklärung darüber erfolgt war, dass den Schmerzen der Klägerin zunächst durch eine Wurzelbehandlung begegnet werden sollte, bevor (als ultima Ratio) die Extraktion des Zahns in Betracht kam. Dem Senat genügte es, dass der Beklagte in seiner Anhörung angab, dass er der Klägerin zu Beginn der Behandlung erläutert hat, dass und warum angesichts ihrer individuellen Situation der Versuch, die Schmerzen im Wege einer Wurzelbehandlung erfolgreich zu beseitigen, unternommen werden sollte; er gab an, erläutert zu haben, dass die Alternative einer Extraktion später immer noch gewählt werden könnte.

Die Klägerin konnte in ihrer Anhörung hingegen nur darlegen, dass sie nicht richtig aufgeklärt worden sei; die alternative Möglichkeit einer Extraktion der betroffenen Zähne und der weiteren Durchführung der Wurzelbehandlung sei ihr sogar bekannt gewesen; auch traf es nach ihrer Einschätzung zu, dass der Beklagte den Weg der Wurzelbehandlung als vorzugswürdig dargestellt habe; er habe aber die Erfolgsaussichten der Wurzelbehandlung nicht in Wahrscheinlichkeitsgraden in Prozent ausgedrückt und ihr nicht dargestellt, dass es dazu kommen könne, dass die Wurzelbehandlung „nicht klappt“ und es schlussendlich zu einem Ziehen der Zähne kommen kann.

Der Beklagte konnte in seiner Anhörung zwar nicht schildern, ob er das Misserfolgsrisiko einer Wurzelbehandlung explizit oder wortwörtlich angesprochen hatte, er hatte der Klägerin allerdings dargestellt, dass man sich nichts vergebe, weil man den Zahn immer noch ziehen könne. Für den Senat bedeutete dies, dass die Klägerin die Angaben des Beklagten so verstehen musste, dass sich die Wurzelbehandlung „lohne“, so dass ein Misserfolg der Wurzelbehandlung möglich, indes die Behandlung aber erfolgversprechend und vorzugswürdig war.

Letztendlich scheiterten Klage und Berufung zusätzlich daran, dass die Klägerin einen ernsthaften Entscheidungskonflikt nicht plausibel darstellen konnte.




Kein Schadensersatz für genommene Chance auf Abtreibung

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2014 — Aktenzeichen: 5 U 108/14

Sachverhalt
Die 41-jährige Klägerin suchte die Beklagte zur Abklärung einer Schwangerschaft auf. Ihre Familienplanung war abgeschlossen. Sie wollte kein weiteres Kind. Die Beklagte schloss eine Schwangerschaft aus, die jedoch in der sechsten Woche vorlag. Etwa neun Wochen später erfuhr sie anlässlich einer anderen Untersuchung hiervon.

Die Klägerin behauptete, sie hätte sich bei Kenntnis für eine Abtreibung entschieden; während der gesamten Schwangerschaft habe sie unter Schlafstörungen und Depressionen gelitten; selbst Selbstmordgedanken seien ihr gekommen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten daher Zahlung von 25.000,00 € Schmerzensgeld und Kindesunterhalt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Abtreibung aus nichtmedizinischen Gründen zwar gemäß § 218a Abs. 1 StGB straffrei gewesen wäre, aber dennoch nicht rechtmäßig.

Entscheidung
Das OLG Oldenburg hat die hiergegen gerichtete Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen.

Auch nach Auffassung des OLG kann Grundlage für einen Unterhalts- und Schmerzensgeldanspruch nur ein hypothetischer rechtmäßiger Abbruch der Schwangerschaft sein. Rechtmäßig ist ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 2 StGB aber nur bei medizinischer Indikation. Zur Annahme dieses Tatbestands reichte der Vortrag der Klägerin schon in erster Instanz nicht aus.




Befangenheit des Richters im Anwaltshaftungsprozess

Beschluss 18.12.2014 Bundesgerichtshof — Aktenzeichen: IX ZB 65/13

Sachverhalt
Die Parteien befanden sich in einem Anwaltshaftungsprozess wegen nicht rechtzeitig begründeter Berufung. Die beklagten Anwälte wurden daher auf Schadensersatz wegen entgangener Ansprüche in Anspruch genommen. Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts war für die Entscheidung des Rechtsstreits die gleiche Kammer zuständig, die mit dem Vorprozess befasst war. Der Kläger lehnte den Vorsitzenden und ein weiteres Kammermitglied wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, da sie seine Klage bereits abgewiesen hatten und weil ein Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 6 ZPO vorläge. Das Ablehnungsgesuch ist vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

Entscheidung
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vordergerichte.

Die Vorschrift des § 41 Nr. 6 ZPO, wonach ein Richter ausgeschlossen sei, wenn er in einem früheren Rechtszug mitgewirkt habe, sei vorliegend nicht anwendbar, da der Regressprozess nicht die Überprüfung der im Ausgangsverfahren ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung bezwecke. Der vorliegende Fall werde vom klaren Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO nicht erfasst. Auch eine analoge Anwendung scheide aus, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Im Anwaltshaftungsprozess werde die im Vorprozess ergangene Entscheidung nicht einmal mittelbar überprüft, sondern nur die materielle Rechtslage. Die Stellung des Gerichts im Anwaltshaftungsprozess entspreche daher eher der Stellung eines Instanzgerichts, das nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht erneut über eine Sache zu befinden habe. Hierbei sei aber keine zwingende Voraussetzung, dass auch ein anderer Spruchkörper über die Sache entscheidet (vgl. § 563 I S. 2 ZPO).

Auch eine Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht. Allein der Umstand, dass es einem Richter bei einer Zweitbefassung mit einem Sachverhalt zugemutet wird, sich von dessen früherer rechtlichen Beurteilung gegebenenfalls zu lösen und den Fall neu zu durchdenken, reicht hierfür nicht aus.




Kein Anspruch auf Privatanschrift des behandelnden Klinikarztes

BGH, Urteil vom 20.1.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 137/14

Sachverhalt
Der Kläger nahm nach einer stationären Behandlung einen Klinikträger und zwei bei diesem angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Aufgrund verschiedener Zustellungsproblematiken verlangte der Klägerin von der beklagten Klinik auch Auskunft über die Privatanschrift eines betroffenen Arztes.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnisses vertrage.

Entscheidung
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des BGH hat ein Patient zwar auch grundsätzlich außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen; ein Klinikträger sei auch grundsätzlich gehalten, einem Patienten den Namen des ihm behandelnden Arztes mitzuteilen.

Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte.

Der Auskunftserteilung in einem solchen Fall stehen nach der Auffassung des BGH außerdem datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Regelungen des § 32 BDSG gestatte dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber sei aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden seien, sei die Übermittlung an Dritte nach dem Datenschutzgesetz wegen des Zweckbindungsgebotes für die zweckfremde Verwendung ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund hätte sich auch nichts am Ergebnis geändert, wenn die Klage nicht unter der Klinikanschrift hätte zugestellt werden können.




Kenntnis von der notariellen Pflichtverletzung

BGH, Urteil vom 11.9.2014 — Aktenzeichen: III ZR 217/13

Sachverhalt

Bei der Veräußerung von Grundbesitz übersahen die beklagten Notare eine Beschränkung hinsichtlich einer Löschungsbewilligung für ein Grundpfandrecht, aus dem sodann gegen den Kläger als Käufer vollstreckt werden sollte.

Die beklagten Notare verteidigten sich damit, dass der Kläger bereits durch die Übersendung der Eintragungsbenachrichtigung vom Fortbestand der Grundschuld auf dem Grundstücksteil Kenntnis erlangt hatte, was den Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt habe.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung beim OLG Koblenz war ohne Erfolg.

Entscheidung
Der BGH hob die Entscheidung auf und wies die Angelegenheit an das OLG Koblenz zurück. Die Vorinstanzen hatten die Frage der kenntnisabhängigen Verjährung nicht richtig beurteilt.

Zwar kann im Einzelfall die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzung des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausreichend sein, wonach der Kläger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben muss. Denn ein falscher Inhalt lässt auch auf eine Amtspflichtverletzung des Notars schließen.

Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall, da der Rechtsuchende sich in aller Regel darauf verlassen kann und darf, dass der Notar sich amtspflichtgemäß verhalten hat und Grundbucheintragungen selbst fachkundig kontrolliert hat. Gerade bei komplexen Sachverhalten und für den Geschädigten schwer überschaubaren Grundbuchvorgängen – wie hier, da die Eintragungsbenachrichtigung 11 Seiten umfasste –, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass allein mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich auch Kenntnis von der Falscheintragung bzw. Amtspflichtverletzung oder grob fahrlässigen Unkenntnis hiervon besteht.

Im vorliegenden Fall bestand die verjährungsrelevante Kenntnis daher erst, als von dem Grundpfandrecht Gebrauch gemacht werden sollte – mit der Folge, dass der Anspruch gegen den Notar zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt war.




Der fingierte Verkehrsunfall mal anders

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014 — Aktenzeichen: I-6 U 24/14

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld aus einem vom eigenen Fahrer verschuldeten Verkehrsunfall, bei dem er als Beifahrer zu Schaden gekommen ist. Streitig war zwischen den Parteien allein, ob es sich um eine Privatfahrt oder eine betrieblich veranlasste Fahrt handelte, bei der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrer gem. den §§104, 105 SGB VII ausgeschlossen gewesen wäre.

Die beklagte Haftpflichtversicherung hat eine Reihe vom Indizien angeführt, die für eine betrieblich veranlasste Fahrt sprachen. Der beklagte Fahrer hat sich überhaupt nicht eingelassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass ein Haftungsausschluss gegeben sei. Hierzu hat es die Grundsätze zu manipulierten Verkehrsunfällen auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn nach seiner Auffassung hat eine ungewöhnliche Häufung von Indizien dafür gesprochen, dass die Parteien, also Fahrer und Beifahrer, die Darstellung einer Privatfahrt abgesprochen hätten, um dem Haftungsausschluss zu Lasten der beteiligten Haftpflichtversicherung zu entgehen.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat die Entscheidung aufgehoben.

Nach seiner Auffassung sind die Grundsätze der manipulierten Verkehrsunfälle nicht auf andere Konstellationen übertragbar. Denn die Rechtsprechung zur Unfallmanipulation trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Einwilligung in einen Verkehrsunfall um einen in betrügerischer Absicht vorgenommenen und für den geschädigten Versicherer nur schwer nachweisbaren Vorgang handelt, weil die Beteiligten an der gemeinsamen Absprache von vorne herein bedacht sind, ihre Absicht geheim zu halten.

Für Beweiserleichterungen, die über die Möglichkeit der Führung eines Indizienbeweises hinaus gehen, besteht dagegen bei der betrieblichen Veranlassung einer zum Schaden führenden Tätigkeit im Sinne des § 105 SGB VII keine Veranlassung. Es handelt sich dabei nämlich in der Regel um ein objektiv nachweisbares Geschehen, dessen Geheimhaltung von den Beteiligten nicht von vorne herein gewollt oder geplant ist.

Die beklagte Haftpflichtversicherung hätte daher den positiven Nachweis zu führen gehabt, dass es sich um eine betrieblich veranlasste Fahrt handelte, was ihr allein über die Darlegung der Indizien nicht gelungen ist, zumal auch der beklagte Fahrer in seiner persönlichen Anhörung in zweiter Instanz von einer Privatfahrt ausging.

Das Urteil hat auch für andere Rechtsbereiche Relevanz. Denn Absprachen, die zur nachträglichen Annahme oder gerade Nichtannahme von Haftungsausschlüssen und anderen Tatbestandsmerkmalen (z.B. Mitverschulden) führen, sind keine Seltenheit. Dennoch verbleibt die volle Beweislast für das Gegenteil bei demjenigen, der an der Absprache nicht beteiligt ist.