Anwaltspflichten beim Vergleichsabschluss

BGH, Urteil vom 14.7.2016 — Aktenzeichen: IX ZR 291/14

Sachverhalt
Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in einem Verfahren wegen der Kündigung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Ein Vermittlungsunternehmen nahm den Kläger in diesem Vorprozess auf Zahlung von etwa 60.000,00 € in Anspruch.

In der ersten mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich vorgeschlagen und vom Kläger abgelehnt.

In der zweiten mündlichen Verhandlung wies das Gericht ausdrücklich auf die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für den Abschluss einer Sondervereinbarung hin, nach der ein zeitliches Limit für den vereinbarten Arbeitseinsatz bestehen sollte, und schlug vor, sich auf eine Zahlung in Höhe von 30.000,00 € zu einigen. Das Arbeitsvermittlungsunternehmen hätte diesen Vergleichsschluss angenommen.

Der Kläger lehnte den Vergleichsabschluss nach Beratung durch den Beklagten ab. Er verlor den Prozess dann anschließend, weil er die für ihn günstigen Umstände nicht beweisen konnte.

Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten in Anspruch und behauptete, dieser habe ihm pflichtwidrig nicht zum Abschluss des Vergleichs geraten, sondern davon abgeraten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das KG Berlin hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil er nicht in allen Einzelheiten den Gang der Beratung geschildert habe; sein Bestreiten sei daher nicht ausreichend gewesen.

Entscheidung
Der BGH hat das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt und die Klage abgewiesen.

Zunächst hat der BGH die Grundsätze seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt:

Beweisbelastet für eine Pflichtverletzung in einer Beratungssituation bleibt der Kläger. Der Rechtsanwalt muss den Vorwurf der Fehlberatung aber substantiiert bestreiten und darlegen, wie im Einzelnen beraten wurde. Liegt qualifiziertes Bestreiten vor, obliegt es dem Anspruchsteller den Nachweis zu führen, dass die Schilderung des Rechtsanwalts nicht zutrifft.

Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Rechtsanwalt schriftsätzlich dargelegt, dem Kläger schon in der ersten mündlichen Verhandlung zum Vergleichsabschluss geraten zu haben; der Kläger habe aber abgelehnt. Ferner hatte der Beklagte ausgeführt, er habe — nachdem das Gericht in der zweiten mündlichen Verhandlung Hinweise zur Beweislast erteilt habe — ausdrücklich auf die Unwägbarkeiten der Beweisaufnahme hingewiesen und zu dem Abschluss des Vergleichs geraten; der Kläger sei jedoch der Ansicht gewesen, den ihm obliegenden Beweis führen zu können.

Nach Auffassung des BGH war diese Schilderung für ein qualifiziertes Bestreiten ausreichend, zumal nach den Hinweisen des Gerichts kein gesonderter Hinweis mehr erforderlich war, welche Risiken die Beweisaufnahme barg. Der BGH fordert in einer solchen Situation keine besonders eindringliche Belehrung.

Nach dem BGH bestand auch keine Verpflichtung, zum Abschluss des Vergleichs zu raten. Im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverhandlungen besteht lediglich die Pflicht, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Der Mandant muss eigenständig über den Abschluss (oder Nichtabschluss) des Vergleichs entscheiden können, weshalb ihm Vor- und Nachteile des Vergleichs darzulegen sind.

Dabei stellt der BGH klar, dass ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung entbindet.

Von einem Vergleich kann nur dann abgeraten werden, wenn der Vergleich eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen.

In diesem Fall greift nach Auffassung des BGH dann auch eine Vermutung, dass der Mandant dem Vorschlag, von einem Vergleichsschluss abzusehen, gefolgt wäre.

Nimmt der Mandant auf Anraten seines Rechtsanwalts eine günstige Vergleichsmöglichkeit also nicht wahr, kommt es für einen Pflichtverstoß darauf an, ob im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlung objektive Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, die den Vergleich günstiger erscheinen ließen als dessen Ablehnung.




Deutliche Worte setzen Verjährung in Gang

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.5.2016 — Aktenzeichen: 1 U 121/15

Sachverhalt
Die Klägerin ließ sich beim Beklagten, einem Augenarzt, im Jahr 2009 behandeln. Dieser stellte eine Netzhautprominenz fest und überwies die Klägerin zur weiteren Abklärung in eine Augenklinik, wo ein Hämangiom diagnostiziert wurde und weitere regelmäßige Kontrollen empfohlen wurden. Bei einer MRT-Untersuchung wurde eine 9 x 4 mm große hyperintense Formation der linken lateralen Retina entdeckt. Die Klägerin legte dem Beklagten den entsprechenden Befund vom 25.05.2010 vor. Am 04.11.2012 verwies der Beklagte die Klägerin zur weiteren Diagnostik an eine Augenklinik, um den Verdacht auf das Vorliegen eines Aderhauttumors abzuklären. Nach Verweisung in eine weitere Klinik und der Einleitung einer Brachy-Therapie mit Ruthenium wurde festgestellt, dass das Augenlicht des linken Auges der Klägerin nicht mehr erhalten werden konnte. In der Klinik sagte man ihr, man könne nicht mehr viel machen, weil sie so spät komme und der Tumor zu groß sei. Die Klägerin hatte gegenüber dem Landgericht — informatorisch angehört — angegeben, der Chefarzt in Essen habe wörtlich zu ihr gesagt, dem Vorbehandler — hier dem Beklagten — gehöre „in den Arsch getreten“. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab.

Entscheidung
Das OLG Saarbrücken hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt.

Gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

In seiner Entscheidung stellt der Senat klar, dass an die maßgebende Kenntnis im Bereich des Arzthaftungsrechts hohe Anforderungen zu stellen sind. Es genügt nicht, wenn ein Patient weiß oder wissen muss, dass die ärztliche Behandlung negativ ausgegangen ist, da es sich bei dem Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, bei dem lediglich das ernsthafte Bemühen um die Herbeiführung des Erfolges geschuldet ist. Daher kann der Fehlschlag der Behandlung auch in der Eigenart der Erkrankung liegen.

Im vorliegenden Fall war dies jedoch anders, da die Klägerin nicht nur den konkreten Ablauf der Behandlung kannte, sondern auch durch die Äußerung des Arztes in der nachbehandelnden Klinik wusste, dass der Beklagte vom ärztlichen Standard abgewichen war und dies aus seiner Sicht zu Schaden geführt hatte.

Der Senat stellte ferner klar, dass grundsätzlich allein ein Hinweis eines Nachbehandlers die erforderliche Kenntnis nicht zwingend herzustellen vermag; im vorliegenden Fall konnte die Klägerin jedoch aus dem ihr umfassend bekannten Behandlungsverlauf und der Aussage den Schluss ziehen, dass der Beklagte eine frühzeitigere weitere Diagnostik und Behandlung versäumt hatte und dass dies für ihren Schaden ursächlich war. Die Aussage des Nachbehandlers sei auch für ein einen Laien hinreichend verständlich gewesen, so dass die Klägerin gehalten war, bis zum Ende des Jahres 2013 tätig zu werden. Die erst am 10.04.2015 eingegangene Klage war daher nicht mehr in der Lage, die Verjährung noch zu hemmen.




Der medizinische Eingriff hat keine Opfer

LSG Bayern, Urteil vom 21.7.2016 — Aktenzeichen: L 15 VG 31/14

Sachverhalt
Eine Chromosomenanalyse bei der Klägerin ergab einen männlichen Chromosomensatz. Im Alter von 16 Jahren wurden bei ihr eine fehlende Gebärmutter und eine nur teilweise angelegte Scheide festgestellt. 1979 erfolgte eine Scheidenplastik.

Vor der Operation erfolgte allerdings keine Aufklärung der Klägerin über den festgestellten Chromosomensatz, was die behandelnden Ärzte in einem Arztbericht damit begründeten, dass sie die Klägerin nicht beunruhigen wollten.

Die Klägerin behauptete, sie hätte in die damalige Operation nicht eingewilligt, wenn ihr das Ergebnis der Untersuchung unterbreitet worden wäre; sie sei um große Bereiche ihres menschlichen Seins vorsätzlich betrogen worden. Aus diesem Grund machte sie wegen einer vorsätzlichen Verletzung Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) geltend. Ihre Ansprüche wurden jedoch auch – im Widerspruchsverfahren – zurückgewiesen. Die Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg wurde abgewiesen.

Entscheidung
Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt und auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Verletzungshandlung im OEG ist eigenständig und ohne Bezugnahme auf das StGB geregelt ist. Der tätliche Angriff im Sinne des § 1 OEG wird durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person geprägt, bei der eine körperliche Einwirkung auf einen anderen stattfindet. Ein aggressives Verhalten des Täters wird nicht vorausgesetzt. Nach Auffassung des LSG (in Einklang mit der bisherigen BSG-Rechtsprechung) ist Grundvoraussetzung für die Wertung eines ärztlichen Eingriffs als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff eine nach dem StGB strafbare vorsätzliche Körperverletzung.

Auch wenn jeder ärztliche Eingriff den Tatbestand einer (vorsätzlichen) Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB erfüllt, ist aber zu berücksichtigen, dass ärztliche Eingriffe – wie die gesamte Tätigkeit des Arztes – von einem Heilauftrag bestimmt werden. Für diese Konstellation bedarf es daher einer Korrektur des Begriffs des „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs“ dahingehend, dass ein strafbarer ärztlicher Eingriff nur dann als Angriff zu werten ist, wenn aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten gedient werden sollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von finanziellen Interessen leiten lässt und die gesundheitlichen Belange des Patienten hintenanstehen lässt.

Im vorliegenden Fall war diese Konstellation nicht gegeben. Die Operation sollte jedenfalls auch dem Wohl der Klägerin dienen. Hierzu hatte das Gericht sogar ein Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass es — zum damaligen Zeitpunkt — an sich dem medizinischen Standard entsprach, die Klägerin feminisierend zu behandeln.




Vorsicht: Anderkonto ist nicht gleich Anderkonto!

KG Berlin, Urteil vom 7.3.2016 — Aktenzeichen: Not 18/15

Sachverhalt
Bei einer freiwilligen Auktion wurden Grundstücke versteigert.

In dem notariell zu beurkundenden Grundstückskaufvertrag verpflichtete sich der Ersteher, den vollständigen Kaufpreis unabhängig vom Vorliegen einer zur Wirksamkeit des Vertrages notwendigen Genehmigung auf einem Anderkonto des Auktionators zu hinterlegen sowie an diesen eine Courtage zu zahlen. Bei endgültiger Verweigerung einer für den Vertrag notwendigen Genehmigung oder bei Rücktritt verpflichtete sich das Auktionshaus zur Rückzahlung der Courtage.

Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag nicht vollzogen.

Entscheidung
Der Senat für Notarsachen am KG Berlin hat eine Ermahnung zu Lasten des Notars bestätigt. Hat eine Partei bei einem gegenseitigen Vertrag eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen, ist sie vom Notar in zweifacher Hinsicht zu belehren, erstens über die Folgen, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung begünstigten eintreten, zweitens dahingehend, wie diese Risiken vermieden werden können.

Ein bloßes als „Anderkonto“ bezeichnetes Konto vermeidet diese Risiken nicht. Bei der Einzahlung auf ein Konto des Auktionators besteht ein höheres Verlustrisiko als bei einem Notaranderkonto. Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder zuzuführen. Notaranderkonten gehören bei Insolvenz des Notars nicht zur Insolvenzmasse. Darüber hinaus bestehen für den Notar Berufshaftpflichtversicherungen mit Mindestversicherungssummen von 500.000,00 € und Gruppenanschlussversicherungen der Notarkammern. Schließlich sichern die Notarkammern sogar Schäden wegen wissentlicher Pflichtverletzung ab.

Ein Auktionator hingegen hat nicht die Möglichkeit, ein entsprechend abgesichertes Anderkonto zu eröffnen, weil er nicht zum Notar bestellt ist; Anderkonten können nur von bestimmten Berufsgruppen eingerichtet werden: Notaren, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten.

An dem Risiko der Überweisung an den Auktionator änderte sich nach Auffassung des Senats nichts dadurch, dass der Auktionator im vorliegenden Fall mit einer Versicherungssumme von 1,5 Mio. Euro versichert war. Bei wissentlichen Pflichtverletzungen des Auktionators, die zum Ausschluss des Versicherungsschutzes geführt hätten, wäre dies nicht weiterführend gewesen. Bei einem Notar hingegen hätte noch die sog. Vertrauensschadenversicherung eingreifen können.

Die beurkundete Vereinbarung zur Zahlung der Courtage des Auktionshauses stellte nach Auffassung des Senats dagegen keine ungesicherte Vorleistung dar. Dies wäre — anders als im zu entscheidenden Fall — nur dann der Fall, wenn die Courtageabrede in das zwischen dem Erwerber und der Veräußerin begründete Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung mit aufgenommen worden wäre.




Kompetenzüberschreitung eines Rettungssanitäters

KG Berlin, Urteil vom 19.5.2016 — Aktenzeichen: 20 U 122/15

Leitsatz
Wird der Rettungssanitäter für die Feuerwehr tätig, richtet sich die Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen.

Sachverhalt
Der Kläger kontaktierte wegen erheblicher Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich die Berliner Feuerwehr. Zwei Rettungsassistenten stellten Pulsfrequenz, Blutdruck und Sauerstoffsättigung fest sowie einen atem- und bewegungsabhängigen Intercostalschmerz. Sie stellten ferner fest, dass die „Pulmo“ des Klägers beidseits gut belüftet und frei von „RGS“ sei. Die Rettungsassistenten beließen den Kläger zu Hause und verwiesen ihn an seinen Hausarzt, der ihn wenige Stunden später wegen des Verdachts auf Herzinfarkt in ein Krankenhaus einliefern ließ, wo die Diagnose Bestätigung fand. Während einer Herzkatheter-Untersuchung erlitt der Kläger einen Schlaganfall.

Er hat vor dem Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Entscheidung
Der Kammergerichtssenat bestätigte das Urteil.

Nach Auffassung des KG Berlin richtet sich die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG. Die rettungsdienstlichen Aufgaben sind sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen.

Nach Auffassung des Kammergerichts haben die Rettungsassistenten auch fahrlässig ihre gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten verletzt, weil sie ihre Kompetenzen überschritten haben.

Aufgabe der sogenannten Notrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern, was sich auch aus dem Berliner Rettungsdienstgesetz ergibt.

Die eigentliche fachliche Versorgung und die abschließende Diagnosestellung fallen grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Rettungsdienstes. Die im konkreten Fall vorgenommene Einordnung der Beschwerden als Intercostalschmerzen war pflichtwidrig. Völlig unabhängig davon, ob die Einschätzung im Ergebnis richtig oder falsch war, durften die Rettungsassistenten den Kläger nicht als Nicht-Notfall-Patienten ansehen; es war ihre Aufgabe, ihn einer umgehenden ärztlichen Abklärung zuzuführen. Denn nach der Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger nicht nur von Schmerzen im Brustbereich, sondern auch von einem Engegefühl und Atemnot berichtet hatte. Unabhängig davon, dass Rettungssanitätern nicht grundsätzlich ihre Fachkenntnis oder die Fähigkeit zu einer medizinischen Beurteilung abgesprochen werden soll, war im vorliegenden Fall der geschilderten Brustschmerzen der konkrete Fall einer medizinischen Diagnosestellung durch einen Arzt zuzuführen.

Im vorliegenden Fall hatten die Rettungssanitäter jedoch durch ihre Einordnung der Schmerzen als Intercostalschmerzen selbst eine Diagnosestellung vorgenommen, die eine Beteiligung von Herz und Lunge ausschloss.

Da das Kammergericht die Kompetenzüberschreitung auch als grob fehlerhaft bewertete, kam dem Kläger auch im Rahmen des Ursachenzusammenhangs eine Beweislastumkehr zugute. Das Kammergericht hielt ausdrücklich fest, dass die Regeln zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch im Amtshaftungsbereich ihre Anwendung finden.




Alternativaufklärung beim Zahnarzt

OLG Hamm, Urteil vom 19.4.2016 — Aktenzeichen: 26 U 199/15

Sachverhalt
Im Juli 2013 führte der Beklagte beim Kläger wegen starker Schmerzen eine Neuverplombung zweier Zähne im Unterkiefer durch. Zur Betäubung des Klägers setzte der Beklagte eine Leitungsanästhesie ein.

Der Kläger machte geltend, der Beklagte habe durch das Setzen der Spritze den nervus lingualis verletzt, was zu erheblichen Zungengefühlsstörungen in Form permanenter Gefühllosigkeit des Zungenbereichs geführt habe; über ein solches Risiko sei er nicht aufgeklärt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es keinen Behandlungsfehler feststellen konnte.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat das Urteil abgeändert und dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen.

Grundlage hierfür waren jedoch nicht die Behandlungsfehlervorwürfe des Klägers, die sich nicht bestätigt hatten, sondern die Feststellung, dass die gesamte Behandlung mangels wirksamer Einwilligung des Klägers rechtswidrig gewesen sei.

Unabhängig davon, ob der Kläger über das Risiko einer Nervverletzung aufgeklärt worden ist, haftet der Beklagte nach Auffassung des OLG Hamm schon deshalb, weil er über eine echte Behandlungsalternative nicht aufgeklärt hat.

Nach Auffassung des OLG Hamm standen sich im vorliegenden Fall zwei Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Chancen und Risiken gegenüber.

Die Leitungsanästhesie habe den Vorteil, dass sie vergleichsweise schnell durchgeführt werden könne, wobei sich als gravierender Nachteil die Gefahr von (wenn auch sehr seltenen) Nervenverletzungen zeige; darüber hinaus bestehe die Möglichkeit eines verzögerten Wirkungseintritts von zwei Minuten und länger, eines von ein bis zu vier Stunden anhaltenden Taubheitsgefühls, das Risiko selbst beigebrachter Bissverletzungen und eine Versagerquote von bis zu 20 % für den Unterkiefer.

Dem gegenüber habe die ligamentäre Anästhesie den Vorteil, dass es unmöglich sei, hierbei eine Nervverletzung zu verursachen, und dass ein Taubheitsgefühl schon nach 30-45 Minuten wieder nachlasse. Der Nachteil der ligamentären Anästhesie liege jedoch darin, dass es zu einer Aufbissempfindlichkeit des betäubten Zahnes bis zu 24 Stunden, Schleimhautnekrose und zu Nekrosen der Interdentalpapille kommen könne.

Das OLG hielt fest, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Behandlung die ligamentäre Anästhesie soweit in der ambulanten medizinischen Praxis angekommen war, dass sie zum medizinischen Standard gehörte. Infolgedessen war sie aufklärungspflichtig; zwar sei die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Diese Wahl ist allerdings eingeschränkt, wenn sich mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmethoden gegenüberstehen, die wesentliche Unterschiede und Risiken und Erfolgschancen aufweisen.




Anwalt haftet nicht für kreative Rechtsfortbildung

BGH, Urteil vom 17.3.2016 — Aktenzeichen: IX ZR 142/14

Sachverhalt
Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Durchsetzung eines Versäumnisurteils über etwa 220.000,00 € gegenüber seinem Schuldner. Dem Schuldner gehörte mit einem anderen Gesellschafter zusammen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der ihrerseits eine Eigentumswohnung gehörte. Der Beklagte ließ den Gesellschaftsanteil pfänden, kündigte den Gesellschaftsvertrag und beantragte eine Teilungsversteigerung, die mit Beschluss vom 12.10.2005 angeordnet wurde. Die Teilungsversteigerung wurde dann nicht weiter betrieben. Am 03.06.2006 trat der weitere Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an den Schuldner ab. Am 03.04.2006 wurde eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 250.000,00 € zu Gunsten einer Sparkasse in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Das Teilungsversteigerungsverfahren wurde mit Beschluss vom 14.02.2008 aufgehoben, nachdem der Beklagte keinen Fortsetzungsantrag gestellt hatte. Bei einer auf Antrag der Sparkasse betriebenen Zwangsversteigerung wurde ein Erlös von 40.100,00 € erzielt – allerdings erst im Jahr 2010. Der Kläger klagte dann vergeblich gegen die Sparkasse auf Auskehr des Versteigerungserlöses.

Im Anwaltshaftungsverfahren, welches auf Schadenersatz gerichtet war, hat das Landgericht Stade die Klage abgewiesen, das OLG Celle den Beklagten verurteilt.

Entscheidung
Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Beklagte habe den Kläger unzutreffend beraten; er hätte einen Fortsetzungsantrag stellen und den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er sonst seine Rechtsposition verlieren würde; denn die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Schuldner sei im Verhältnis zum Kläger unwirksam gewesen, sie hätte eine Fortsetzung der Teilungsversteigerung nicht gehindert.

Nach Auffassung des BGH hat der Rechtsanwalt seine Pflichten nicht durch unzutreffende Belehrung verletzt. Nach Auffassung des BGH kann der Mandant von einem Anwalt die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnorm erwarten, bei deren Auslegung er sich grundsätzlich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu orientieren hat. Fehle dagegen eine höchstrichterliche Rechtsprechung, kann der Anwalt sich die erforderlichen Erkenntnisse auch durch Einsichtnahme in die einschlägigen Kommentierungen verschaffen. Ungewöhnliche Fallgestaltungen, die weder Gegenstand einer höchstrichterlichen noch einer instanzgerichtlichen Entscheidung waren, noch in einem der gängigen Kommentare oder Lehrbücher behandelt werden, hat er auf der Grundlage eigener, juristisch begründeter Überlegungen zu bearbeiten.

Im vorliegenden Fall war eine solche Konstellation gegeben. Denn der Beklagte hatte in der gegebenen Situation angenommen, dass eine Teilungsversteigerung nicht mehr in Betracht komme und sich das Pfandrecht am Gesellschaftsanteil an dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens fortgesetzt habe, weshalb er dann schließlich auch (vergeblich) die Sparkasse auf Auskehrung des Versteigerungserlöses in Anspruch genommen habe. Lösungsversuchen zu der aufgeworfenen Problematik ist nämlich gemeinsam, dass es sich bei ihnen allen um Rechtsfortbildungslösungen handelte, die weder aus Gesetz, Rechtsprechung noch Literatur erfolgten und deshalb nicht vom Beklagten einzusehen gewesen wären.




Medizinischer Standard

BGH, Urteil vom 22.12.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 67/15

Sachverhalt
Die Klägerin ging als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes gegen die Beklagten vor. Dieser hatte viele Jahre zuvor einen Herzinfarkt erlitten und eine Bypassoperation erhalten, seit der er sich einmal jährlich zur kardiologischen Kontrolle bei dem Beklagten zu 2) vorstellen musste. Im Jahr 2003 wurden eine Mitralklappeninsuffizienz und eine Trikuspidalklappeninsuffizienz II. Grades diagnostiziert. Im November 2007 suchte der Erblasser den Beklagten zu 2) auf und klagte über Atemnot. Am 13. November 2007 wurde er in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhaus wegen des erneuten Verdachts auf Herzinfarkt stationär aufgenommen, wo er sich bis zum 21.11.2007 befand. Zwei Tage später wurde er erneut bei der Beklagten zu 1) eingewiesen, wo er nach ambulanter Behandlung eine neue Medikation erhielt. Am 20.12.2007 stellte sich der Erblasser bei dem Beklagten zu 2) aufgrund weiter bestehender Kurzatmigkeit vor. Eine Röntgenaufnahme der Lunge und ein CT förderten zu Tage, dass sich Wasser in der Lunge befand, weshalb eine Überweisung an die Beklagte zu 1) für eine Punktion erfolgte; außerdem diagnostizierte der Beklagte zu 2) eine Blutsenkung, die auf eine Entzündung hinwies; er verschrieb dem Erblasser ein Antibiotikum. Wegen der Einnahme von Marcumar konnte die Punktion erst am 27.12.2007 stattfinden; dabei wurden 1,5 Liter Wasser entzogen. Zwei weitere Tage später wurde der Erblasser entlassen. Am 24.01.2008 erfolgte eine erneute Einweisung durch den Beklagten zu 2) in eine Klinik für Thorax-Chirurgie zur Abklärung von Pleuraergüssen. Am 14.03.2008 erfolgte die notfallmäßige Einweisung durch den Beklagten zu 2) wegen des Verdachts auf Darmverschluss; dort wurden erhöhte Entzündungswerte diagnostiziert und Antibiotika verordnet. Am 01. und 02. April 2008 erfolgten in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhaus Echokardiographien, welche den Befund einer schweren operationsbedürftigen Mitralklappeninsuffizienz erbrachten. Eine am 04.04.2008 erfolgte Herzkatheteruntersuchung bestätigte diesen Befund und ergab die Notwendigkeit einer erneuten Bypass-Operation. Zu dieser kam es nicht mehr, weil der Erblasser am 10.04.2008 verstarb.

Die Klägerin machte mit der Klage geltend, die Beklagten hätten die Herzkatheteruntersuchungen früher veranlassen müssen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, womit die Klägerin sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendete.

Entscheidung
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig und begründet erklärt und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Diese hatte Behauptungen aufgestellt, die in ihrem privat eingeholten Sachverständigengutachten nicht enthalten waren. Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Partei die unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellten Behauptungen nicht vorab durch Vorlage eines Privatsachverständigengutachtens belegen muss.

Darüber hinaus nutzte der BGH die Gelegenheit klarzustellen, dass das Absehen von einer ärztlichen Maßnahme nicht erst dann behandlungsfehlerhaft ist, wenn die Maßnahme „zwingend geboten“ ist, sondern bereits dann, wenn ihr Unterbleiben dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderläuft. Das Landgericht war insoweit fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Maßnahme, die unterlassen wird, zwingend geboten sein muss, um einen Behandlungsfehlervorwurf zu begründen. Damit hat der BGH noch einmal betont, dass – entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung – der Prüfungsmaßstab allein der medizinische Standard ist, der Auskunft darüber gibt, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann; er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.




Klappsitze sind keine Gefahrenquellen

LG Detmold, Urteil vom 24.2.2016 — Aktenzeichen: 10 S 159/15

Sachverhalt
Die bewegungseingeschränkte Klägerin suchte für eine Rehabilitationsbehandlung eine entsprechende Einrichtung auf. Im Wartebereich hatte die Beklagte Sitzgelegenheiten an der Wand anbringen lassen, die bei Nichtbenutzung automatisch hochklappten. Der Klägerin gelang es nicht auf Anhieb, in den sicheren Stand zu geraten; beim Herabsinken verfehlte sie die wieder hochgeklappte Sitzfläche, stürzte und verletzte sich dabei so sehr, dass die Rehabilitationsbehandlung nicht aufgenommen werden konnte.

Die Klägerin nahm die Trägerin der Rehabilitationseinrichtung auf Schmerzensgeld in Anspruch und behauptete, in einer Einrichtung, die sich vornehmlich mit bewegungsbeeinträchtigten Patienten beschäftige, dürften derartige Sitzgelegenheiten nicht angebracht werden.

Bereits das Amtsgericht hat die Klage der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung
Das Landgericht Detmold bestätigte die amtsgerichtliche Entscheidung.

Nach den Feststellungen der Berufungskammer sei in der streitgegenständlichen Situation bereits keine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben; die Anbringung von Klappsitzgelegenheiten an der Wand berge nicht die grundsätzliche Gefahr von Schädigungen; denn solche Sitzgelegenheiten seien derart verbreitet, dass darauf vertraut werden dürfe, dass der jeweilige Benutzer die Funktionsweise der Sitzgelegenheiten kennt und sich darauf einstellt.

Außerdem wäre — so die Berufungskammer — schon beim Herunterklappen des Klappsitzes deutlich ein Widerstand zu spüren, der von den vorhandenen Fehlern ausgeht; für jeden Nutzer sei daher erkennbar, dass die Sitzfläche beim Nachlassen dieses Drucks wieder nach oben schnellen werde.

Daran ändere sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nichts dadurch, dass sich die Klappsitze im Wartebereich einer Rehabilitationsklinik befänden; auch Patienten einer Rehabilitationsklinik könnten sich durch entsprechend umsichtiges Verhalten auf jedwede Risiken einer Sitzgelegenheit einstellen.




Rechtsanwalt ist kein Ermittler

OLG Hamm, Urteil vom 11.8.2015 — Aktenzeichen: 28 U 136/14

Sachverhalt
Der Kläger schloss mehrere Kaufverträge über Grundstücke ab. In einem von der beklagten Anwaltssozietät geführten Prozess sollte die Nichtigkeit eines Kaufvertrages erreicht werden, um eine Auflassung und Übertragung zu verhindern. Argumentativ stützte die Beklagte sich dabei allein auf eine (behauptete) Schwarzgeldabrede. Ihr war jedoch auch bekannt, dass lediglich ein Kaufpreis von etwa 1,00 €/m² vereinbart gewesen ist.

Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte hätte auch vortragen müssen, dass der Grundstückskaufvertrag unwirksam gewesen sei, weil der vereinbarte Kaufpreis weit unterhalb des damaligen Verkehrswertes gelegen hätte; die Kaufverträge seien deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig gewesen.

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagten sei keine Pflichtverletzung anzulasten, weil der Kläger die Beklagte unstreitig nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Kaufpreis nur 25 % des Verkehrswertes ausgemacht habe; zur eigenen Nachforschung sei der Rechtsanwalt nicht verpflichtet gewesen.

Entscheidung
Das OLG Hamm wies die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurück, allerdings nicht wegen einer fehlenden Pflichtverletzung.

Im vorliegenden Fall wusste die Beklagte nämlich aus einem der Vorprozesse, dass der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis und der übliche Kaufpreis von etwa 6,00 DM/m² weit auseinanderfielen. Auf Grundlage dieser Wertangaben hätte die Beklagte in den Blick nehmen müssen, dass nach der im Sommer 2009 einschlägigen Rechtsprechung von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits ausgegangen wurde, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch war wie der der Gegenleistung. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, zumindest beim Kläger nachzufragen, ob eine entsprechende Argumentation auch in den Prozess eingebracht werden soll.

Gleichzeitig stellte das OLG Hamm aber in seinem Urteil noch einmal ausdrücklich fest, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gehalten ist, von sich aus Nachforschungen in jede Richtung anzustellen, um einen für den Mandanten günstigen Sachverhalt erst zu ermitteln. Etwas anderes gilt erst dann, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen bekannt sind, die weitere Nachfragen erfordern.

Die Berufung wurde dennoch zurückgewiesen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er aufgrund der Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat. Vortrag zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages wäre nach Auffassung des OLG Hamm aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung, an der die Beklagte nicht beteiligt war, nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.