Vorsorgliche Berufungseinlegung

Bayerischer VGH, Urteil vom 20.2.2017 — Aktenzeichen: 16a D 16.2092

Sachverhalt
Der bevollmächtigte Anwalt führte für den Beklagten ein Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen eines Dienstvergehens. Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 23.08.2016 zugestellt.

Der Anwalt bat den Beklagten per E-Mail um Weisung, ob Berufung eingelegt werden soll. Der Beklagte behauptete, diese nicht erhalten zu haben. Ein telefonischer Kontaktaufnahmeversuch am Tag vor Fristablauf blieb erfolglos.

Erst am 11.10.2016 legte der Anwalt für den Beklagten Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Argument, er habe innerhalb der offenen Frist keinen Auftrag des Mandanten erhalten können, weil dieser nichts vom Fristablauf gewusst habe; dieser habe daher erst nach Fristablauf nachfragen können, wie es um die Berufung stehe und auch erst dann Weisung zur Einlegung der Berufung erteilen können.
Entscheidung

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Von einem eigenen Verschulden des Beklagten im Rahmen der Fristversäumung ging der Senat nicht aus, da es erst im Oktober zu einer telefonischen Kontaktaufnahme zwischen dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten gekommen sei.

Stattdessen ging der Verwaltungsgerichtshof von einem Verschulden des Rechtsanwalts aus. Der Rechtsanwalt sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, bei seinem Mandanten nachzufragen, ob nicht doch Berufung eingelegt werden soll, wenn er konkreten Anlass zur Sorge haben muss, dass seine Mitteilung verloren gegangen ist oder ihm der Standpunkt des Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einzulegen, bereits bekannt war. Im vorliegenden Fall habe der Anwalt sich mit der fehlenden Reaktion des Beklagten deshalb nicht zufrieden geben dürfen, weil er im Kanzleibetrieb E-Mail-Korrespondenz nutzte, aber keine Lesebestätigung anforderte. Es sei nicht ausreichend gewesen, am letzten Tag der Frist eine telefonische Kontaktaufnahme zu versuchen.

Darüber hinaus habe der Anwalt vorsorglich fristwahrend Berufung einlegen können und müssen. Eine solche Vorgehensweise ist nach Auffassung des VGH jedenfalls dann geboten, wenn das Verfahren – wie hier aufgrund der landesgesetzlichen Regelungen – gebührenfrei ist und hierdurch keine Kostenrisiken entstehen.




Makler haftet nicht für Schaden einer später gegründeten Drittfirma

Hinweisbeschluss

OLG Köln vom 03.01.2017, Az.: 24 U 131/16

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Maklervertrag.

Die S GbR hatte die Beklagte beauftragt, einen Grundstückskäufer zu finden. Wenige Tage vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages übermittelte die Klägerin der Beklagten ein Kaufpreisangebot über 1,7 Mio €. Dieses wurde nicht an die S GbR weitergeleitet, die daraufhin das Grundstück für etwa 1,4 Mio. € an X verkaufte.

Die Gesellschafter der Klägerin gründeten nach dem Vertragsabschluss zwischen der S GbR und X die A GmbH. Die A GmbH erwarb das Grundstück für 2,3 Mio. € von X.

Als die Klägerin Kenntnis darüber erlangte, dass die S GbR nicht über ihr Angebot informiert worden war, ließ sie sich alle Ansprüche der A GmbH abtreten und nahm die Beklagte auf Zahlung der Differenz zu ihrem Angebot in Höhe von ca. 600.000,00 € in Anspruch.

Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat die Klägerin nach einem Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 30.01.2017 zurückgenommen.

Die Klägerin selbst war nicht aktivlegitimiert, da ihr gegenüber möglicherweise Pflichten verletzt worden sind, indem das Angebot nicht weitergeleitet wurde. Sie hatte aber keinen Schaden erlitten.

Im Wege der Abtretung konnte die Klägerin keine Ansprüche der A GmbH erwerben, weil diese möglicherweise einen Schaden hatte, ihr gegenüber aber keine Pflichten verletzt worden sind.

Schließlich konnte die Berechtigung der Klägerin nicht über die Grundsätze der Drittschadensliquidation hergestellt werden, bei denen der Schaden zum Anspruch „gezogen“ wird, wenn Anspruch und Schaden auseinanderfallen und sich dies aus Sicht des Schädigers als zufällig darstellt. In der Regel muss dafür das vertraglich geschützte Interesse aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen auf den Dritten verlagert werden. Hierfür hat die Rechtsprechung besondere, allerdings nicht abschließende Fallgruppen geschaffen, u.a. die Fälle mittelbarer Stellvertretung und der Gefahrenentlastung.

Das OLG Köln hat vorliegend eine mit diesen Gruppen vergleichbare Interessenlage verneint. Zwar mochte der Umstand, dass die A GmbH zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch nicht existierte, auf den ersten Blick eine Nähe zu den Fällen der obligatorischen Gefahrenentlastung z.B. beim Versendungskauf herstellen. Die A GmbH wurde aber — anders als in den Fällen des Versendungskaufes — nicht Vertragspartner der Beklagten.

Vielmehr war nach Auffassung des OLG Köln die zu beurteilende Konstellation einer Vertragskette vergleichbar, bei der der Käufer nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht berechtigt ist, den Schaden seines Abnehmers einzufordern.

Schließlich stellte sich die Schadensverlagerung auch nicht als zufällig dar, weil diese durch bewusste Entscheidung, eine neue Gesellschaft zu gründen und damit das Objekt zu erwerben, erst entstanden ist.




Beweislastumkehr beim Hausnotrufvertrag

BGH, Urteil vom 11.5.2017 — Aktenzeichen: III ZR 92/16

Sachverhalt
Die Beklagten haben mit dem (mittlerweile verstorbenen) Kläger einen Hausnotrufvertrag geschlossen, bei dem im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittelt werden sollte, z. B. durch Alarmierung des Rettungsdienstes oder des Hausarztes.

Am 09.04.2012 betätigte der Kläger den Notruf. Der Mitarbeiter der Beklagten vernahm minutenlang ein Stöhnen. Die Beklagte konnte den Kläger telefonisch nicht erreichen und veranlasste, dass sich ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes zu der Wohnung begab, der den Kläger am Boden liegend vorfand. Es gelang ihm aber nicht, den übergewichtigen Kläger aufzurichten. Eine ärztliche Versorgung wurde nicht veranlasst. Zwei Tage später wurde der Kläger in der Wohnung mit einer Halbseitenlähmung sowie einer Sprachstörung aufgefunden und in eine Klinik eingeliefert, wo ein nicht mehr ganz frischer, wahrscheinlich ein bis drei Tage zurückliegender Schlaganfall diagnostiziert wurde. Wegen der Folgen dieses Schlaganfalls hat der Kläger die Beklagte in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung war erfolglos.

Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidung der Berufungsinstanz aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass es sich beim Hausnotrufvertrag um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB handelt, bei dem kein Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen geschuldet wird, sondern lediglich die Verpflichtung besteht, unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln.

Im vorliegenden Fall hätte es sich den Mitarbeitern aber aufdrängen müssen, dass der Kläger medizinische Hilfe benötigte. Bereits die Entsendung eines medizinisch nicht geschulten, lediglich in Erster Hilfe ausgebildeten Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes in der vorliegenden dramatischen Situation stellte nach Auffassung des BGH keine angemessene Hilfeleistung mehr dar. Die Pflichtverletzung sei auch als grob einzustufen und dürfe einem Betreiber eines Hausnotrufdienstes nicht passieren.

Im Bereich der Arzthaftung ist anerkannt, dass ein grober Behandlungsfehler zur Umkehr der Beweislast im Rahmen des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden führt. Der BGH hat im vorliegenden Fall eine Vergleichbarkeit der Interessenlage angenommen und geht davon aus, dass die grobe Verletzung von Berufs- und Organisationspflichten, sofern diese — ähnlich wie beim Arztberuf — dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen, jeweils eine Umkehr der Beweislast rechtfertigt.

Auch wenn der BGH im konkreten Fall diese Beweisgrundsätze nur für den angebotenen Hausnotrufvertrag anwendet, der unzweifelhaft dem Schutz von Leben und Gesundheit älterer und pflegebedürftiger Teilnehmer dienen sollte, stellt der BGH damit klar, dass allein der konkrete Bezug zum Gesundheits- und Lebensschutz ausreicht, um auch außerhalb des Arzthaftungsrechts eine Beweislastumkehr zu rechtfertigen.

In der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung diese Grundsätze bereits auf den Bereich der Pflegeheimhaftung übertragen (vgl. u. a. OLG Hamm, Urteil v. 09.09.2015, AZ 3 U 60/14). Eine vergleichbare Interessenlage lässt sich jedoch bei einer Vielzahl von Dienstleistern annehmen, deren Tätigkeit in irgendeiner Weise mit dem Gesundheitsschutz der Kunden verbunden sein kann.




Streik vor der Haustür

LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.3.2017 — Aktenzeichen: 24 Sa 979/16

Sachverhalt
Die Gewerschaft Verdi will erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel-Versandhandels in Baden-Württemberg gegen die Amazon Pforzhagen GmbH zur Anwendung kommen. Zu diesem Zwecke beabsichtigt sie, Streikposten auf dem zum Betriebsgelände gehörenden, gepachteten Parkplatz des Unternehmens aufzustellen. Gegen diese Arbeitskampfmaßnahme hat Amazon eine Unterlassungsklage eingereicht, der das ArbG Berlin stattgab.

Entscheidung
Das LArbG hat diese Entscheidung abgeändert und die Unterlassungsklage abgewiesen.

Die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit rechtfertigt nach Auffassung des LArbG eine Einschränkung des Besitzrechtes des Arbeitgebers; angesichts der örtlichen Verhältnisse könne Verdi mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und so arbeitswillige Mitarbeiter erreichen; die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers würde hierdurch nicht beeinträchtigt.

Das LArbG hat die Revision an das BArbG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Tatsächlich gibt es hier noch viele offene Fragen, die bei der Durchführung oder Abwehr von Arbeitskampfmaßnahmen beachtet werden müssen. So kann das Streikrecht auch mit dem Hausrecht des Arbeitgebers kollidieren. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte schon am 31.08.2016 eher zugunsten der Arbeitgeber entschieden, dass das Hausrecht des Arbeitgebers durch das Streikrecht nicht einschränkt werden kann (vgl. Az.: 4 Sa 512/15, ebenfalls anhängig beim BAG: Az.: 4 Sa 512/15).




Nur eine Verjährung pro Pflichtverletzung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2.2.2017 — Aktenzeichen: IX ZR 91/15

Sachverhalt

Die Kläger hatten zu einem Festpreis von 1,3 Mio. DM die Sanierung ihres Hauses beauftragt. Den vereinbarten Fertigstellungstermin hielt die Auftragnehmerin nicht ein.

Die Kläger beauftragten zunächst eine dritte Rechtsanwältin mit der Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere einer Vertragsstrafenregelung. Die Auftragnehmerin, eine GmbH, war bereits zahlungsunfähig. Gegen sie erging ein Versäumnisurteil. Der Geschäftsführer der GmbH hatte eine Erfüllungsbürgschaft übernommen. Die gegen ihn gerichtete Klage wurde als „derzeit unbegründet“ abgewiesen (1. Prozess).

In einem Folgeprozess, der zuerst von einem weiteren dritten Rechtsanwalt, dann von der beklagten Rechtsanwältin geführt wurde, wurde die Klage gegen den Geschäftsführer als unzulässig abgewiesen (2. Prozess).

Die Kläger führten dann mit Hilfe der Beklagten einen Rechtsstreit gegen den dritten Rechtsanwalt, weil er die Klage gegen den Geschäftsführer nicht rechtzeitig zurückgenommen hatte. Der Rechtsstreit endete mit dem Abschluss eines Vergleichs (3. Prozess).

In einem vierten Prozess gingen die Kläger, wieder vertreten durch die Beklagte, erneut gegen den Geschäftsführer vor und verlangten Zahlung von 100.000,00 € (4. Prozess).

Die Klage wurde mit Urteil vom 13.12.2007 abgewiesen. Die Berufung dagegen nahmen die Kläger im Jahr 2010 zurück.

Im streitgegenständlichen und nunmehr fünften Prozess haben die Kläger die beklagte Rechtsanwältin auf Schadensersatz in Anspruch. Sie warfen ihr vor, den vierten Rechtsstreit eingeleitet zu haben, obwohl dieser aussichtslos war. Ferner warfen sie ihr vor, es versäumt zu haben, die dritte Rechtsanwältin, die den ersten Prozess geführt hatte, wegen einer unwirksamen Fristsetzung im Jahr 2001 auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu haben, so dass Ansprüche dieser gegenüber mittlerweile verjährt waren.

Das Landgericht Neubrandenburg hat die Beklagte teilweise verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage insgesamt abgewiesen worden. Das OLG Rostock führte hierzu aus, der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte sei insgesamt verjährt (hier noch nach altem Recht gem. § 51 b BRAO a.F.).

Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und bemängelt, dass sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen lasse, in welchem Umfang die Ansprüche der Kläger tatsächlich verjährt sind. Er hat die Sache an das OLG Rostock zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH ist das OLG Rostock im vorliegenden Fall zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der sog. Grundsatz der Schadenseinheit besage, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Schaden erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Nach diesem Grundsatz gibt es nur eine einheitliche Verjährungsfrist; für den Verjährungsbeginn ist dann maßgebend, wann der erste Teilschaden eingetreten ist und geltend gemacht werden kann. Auch im Bereich der Anwaltshaftung gilt dieser Grundsatz für alle Schäden, die aus einer bestimmten Pflichtverletzung erwachsen.

Im vorliegenden Fall haben die Kläger der Beklagten jedoch zwei unterschiedliche Pflichtverletzungen vorgeworfen, so dass bei der Prüfung der Verjährung nicht auf das einheitlich erteilte Mandat oder den zuerst eingetretenen Schaden abgestellt werden durfte. Die Kläger haben der Beklagten nicht nur die aussichtslose Klage gegen den Geschäftsführer vorgeworfen (4. Prozess), sondern auch Ersatz desjenigen Schadens verlangt, der dadurch entstanden ist, dass die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen die früher beauftragte Rechtsanwältin (1. Prozess) hat verjähren lassen. Für zwei derartige materiell-rechtlich unterschiedliche Ansprüche läuft jeweils eine eigenständige Verjährung — dies gilt auch dann, wenn nur ein einheitlicher Auftrag erteilt worden sein sollte.




Auch der Betriebsrat muss mal ausruhen…

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.1.201 — Aktenzeichen: 7 AZR 224/15

Sachverhalt
Der Kläger ist Mitglied im Betriebsrat des Betriebs der Beklagten. In der Nacht vom 16.07.2013 auf den 17.07.2013 arbeitete er in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr mit einer Pausenzeit ab 2:30 Uhr. Für den Folgetag war eine Betriebsratssitzung um 13:00 Uhr geplant.

Um 02:30 Uhr — zu der eigentlichen Pausenzeit — stellte der Kläger seine Arbeit ein und ging nach Hause. Die Beklagte kürzte Arbeitszeitkonto und Lohn für diese Nachtschicht. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung
Das BAG hat dem Kläger Recht gegeben und damit die vorausgegangene Entscheidung des LArbG Hamm bestätigt.

§ 5 I ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.

Nach Beendigung der Arbeit um 02:30 Uhr und unter Berücksichtigung der Pausenzeit bis 03:00 Uhr hatte der Kläger nur 10 1/2 Stunden Zeit sich zu erholen. Hätte er bis 6:00 Uhr durchgearbeitet, hätte ihm nur ein Erholungszeitraum von 7 Stunden zur Verfügung gestanden. Insoweit durfte er seine Arbeitsleistung vorzeitig einstellen.

Insoweit sei auch unerheblich, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit selbst Arbeitszeit im Sinne von § 5 I ArbZG sei.

§ 37 II BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar mache.

Hätte der Kläger seine Arbeit nach der Pause fortgesetzt und seine Arbeitsleistung erbracht und hätte dennoch er an der Betriebsratssitzung um 13:00 Uhr teilgenommen, hätte ihm in keinem Fall genügend Erholungszeit zur Verfügung gestanden. Insoweit war ihm die Erbringung der Arbeitsleistung in diesem Einzelfall unzumutbar und die Befreiung von der Arbeitstätigkeit erforderlich im Sinne von § 37 II BetrVG. Nach dieser Vorschrift durfte das Arbeitsentgelt dann auch nicht gekürzt werden.




Allgemeinverbindlichkeitserklärungen unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.1.2017 — Aktenzeichen: 10 ABR 34/15 und 10 ABR 43/15

Sachverhalt
Die Sozialkassen des Baugewerbes sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren. Zum Teil werden auch Altersversorgungsleistungen erbracht. Die Kasse nährt sich von Beiträgen der Arbeitgeber — vornehmlich der tarifgebunden Arbeitgeber. Durch Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der letzten Jahre wurde die Bindungswirkung der Regelungen auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt, so dass auch diese verpflichtet waren, Beiträge zu entrichten.

Entscheidung
Nachdem das BAG mit zwei Beschlüssen vom 21.09.2016 (Aktenzeichen 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) bereits die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Jahre 2008, 2010 und 2014 festgestellt hatte, hat das BAG nun entschieden, dass auch die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über Sozialkassenverfahren des Baugewerbes in 2012 und 2013 unwirksam sind.

Nach Auffassung des BAG konnte nämlich nicht positiv festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverbindlichkeitserklärung in der Baubranche mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmern bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Dies war in diesen Jahren allerdings für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung erforderlich.

Die Feststellung der Unwirksamkeit wirkt gemäß § 98 IV ArbGG für und gegen jedermann (inter-omnes-Wirkung). Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können daher prüfen lassen, ob Ihnen Rückforderungsansprüche gegen die SOKA-BAU zustehen.




Unfall beim Oktoberfest

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 — Aktenzeichen: I-9 U 142/14

Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte besuchten gemeinsam eine oktoberfestähnliche Veranstaltung. Der Beklagte forderte die Klägerin zum Tanzen auf einer Bierbank auf. Die Einzelheiten waren streitig, insbesondere aus welchem Grund und wann die Bierbank anfing zu wanken. Jedenfalls fielen beide Parteien von der umstürzenden Bierbank, wobei sich die Klägerin erheblich verletzte.

Sie forderte von dem Beklagten Schadensersatz, weil dieser aus Unachtsamkeit die Bierbank ins Wanken gebracht habe und sie ohnehin nicht auf die Bierbank gewollt habe; der Beklagte habe sie auf die Bank gezogen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Nach Anhörung der Klägerin stand für das Landgericht fest, die Klägerin habe sich selbst gefährdet.

Entscheidung
Das OLG Hamm wies die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück.

Nach Auffassung der OLG Hamm liegt in dem Besteigen einer Bierbank eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung, die eine haftungsrechtliche Verantwortung des Tanzpartners ausschließt. Dies gilt selbst dann, wenn der vermeintliche Schädiger dem Geschädigten noch auf die Bierbank hilft bzw. diesen auf die Bank hochzieht. Denn jeder Verkehrsteilnehmer könne von sich aus beurteilen, dass das Tanzen auf einer Bierbank mit unüberschaubaren Gefahren verbunden sei und könne dies von Anfang an verhindern; die Klägerin müsse daher selbst dafür einstehen, dass sich diese Gefahren verwirklicht hätten.




Rechtsmittel und Schaden

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2016 — Aktenzeichen: 28 U 108/16

Sachverhalt

Der Kläger nahm den beklagten Anwalt wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung in Anspruch.

Der Kläger war zuvor wegen diverser Verfehlungen aus seinem Beamtendienstverhältnis entfernt worden. Die dagegen gerichtete, vom Beklagten geführte Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete Berufung wurde nicht begründet. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen.

Der Kläger war der Auffassung, der Beklagte habe die Berufung pflichtwidrig nicht begründet. Er behauptete unter anderem, selbst wenn er das Berufungsverfahren verloren hätte, hätte er gegen ein etwaiges negatives Berufungsurteil in jedem Fall ein weiteres Rechtsmittel eingelegt; für den entsprechenden Zeitraum wäre er dann auch von seinem Dienstherrn alimentiert worden.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat das gegnerische Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen und der klägerischen Argumentation eine Absage erteilt.

Insoweit hat es beurteilt, wie sich das Geschehen bei pflichtgemäßer Vorgehensweise des Beklagten entwickelt hätte:

Da der Kläger das Berufungsverfahren vor dem OVG in jedem Fall verloren hätte, hätte der Beklagte den Kläger bei pflichtgemäßer anwaltlicher Vorgehensweise darauf hinweisen müssen, dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Der Kläger hätte das Rechtsmittelverfahren daher nur geführt, um eine Fortzahlung der Alimentation durch seinen Dienstherrn zu erreichen.

Die Fortgewährung von Unterhalt durch den Dienstherrn dient jedoch nach Auffassung des OLG Hamm nicht dem Zweck, den Kläger zur weiteren Einlegung von Rechtsmitteln zu veranlassen, nur um den Alimentationszeitraum zu verlängern. Der behauptete Verlust der Alimentation für den Zeitraum eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens ist daher nicht als ersatzfähiger Schaden zu begreifen, weil es für einen solchen am Zurechnungszusammenhang zu der geltend gemachten Pflichtverletzung fehlt.




Besonders grobe Behandlungsfehler

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2016 — Aktenzeichen: 26 U 37/14

Sachverhalt
Die Klägerin befand sich im April 2009 zur Durchführung einer laparoskopischen Gastropexie in stationärer Behandlung bei der Beklagten.

Eine radiologische Untersuchung im Mai 2009 ergab, dass eine Revisionsoperation notwendig ist. Hierzu begab die Klägerin sich in ein von der Streitverkündeten getragenes Hospital. Im Operationsbericht zur Revisionsoperation wurde ausgeführt, dass sich eine Fixation von der Korpusgrenze über den Korpus an die ventrale Bauwand fände, mit nicht viel resorbierbarem Nahtmaterial; die Nähe wurden gelöst, wonach sich der Magen prall füllte.

Im nachfolgenden Zeitraum wurde die Klägerin noch mehrfach stationär behandelt; es fand eine Magenteilresektion statt, an die sich Wundheilungsstörungen anschlossen; es erfolgte eine Bauchdeckenrevision und zuletzt im November 2013 eine Laparotomie, eine ausgiebige offene Adhäsiolyse, eine Aufhebung der Gastropexie sowie eine Durchführung einer hinteren unteren Gastrojejunostomie.

Die Klägerin nahm allein die Beklagte auf Schadensersatz wegen begangener Behandlungsfehler in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben, weil die Operation im April 2009 zwar indiziert gewesen, aber fehlerhaft ausgeführt worden sei; die Funduskaskade habe unverändert fortbestanden, der Operateur hätte den höchsten Punkt des Fundus fixieren müssen, um eine erneute Abkippung zu verhindern; doch auch der Operateur der Streitverkündeten, der die Revisionsoperation im Juli 2009 ausgeführt habe, habe fehlerhaft gehandelt, weil er zwar die Nähte gelöst, aber nicht den Status quo wieder hergestellt habe.

Das Landgericht wies deshalb die Klage ab, soweit Folgen auf den Aufenthalt bei der Streitverkündeten zurückzuführen waren. Es stellte insoweit einen groben Behandlungsfehler fest, der geeignet war, den Ursachenzusammenhang zu unterbrechen.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat auf die Berufung der Klägerin der Klage im weiteren Umfang stattgegeben und die Beklagte zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € und Schadensersatz verurteilt.

Nach Auffassung des Arzthaftungssenats haftet der Erstschädiger für sämtliche Schadensfolgen, die auf den Ersteingriff kausal zurückzuführen sind – hier die im April 2009 fehlerhaft durchgeführte Gastropexie.

Zu den Schadensfolgen zählten – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch sämtliche Folgen, die mit der grob fehlerhaften Revisionoperation im Juli 2009 zusammenhingen. Auch diese wären im vorliegenden Fall dem Erstschädiger zuzurechnen.

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH umfasst die Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes. Nur ganz ausnahmsweise kann eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang fehlt, weil das Schadensrisiko der Erstbehandlung im Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gänzlich abgeklungen war oder wenn der Zweitschädiger in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein und ausschließlich zugeordnet werden muss.

Im vorliegenden Fall hat das OLG Hamm diese Voraussetzungen für einen „besonders groben Behandlungsfehler“ verneint. Selbst wenn das ärztliche Verhalten vom gerichtlich bestellten Sachverständigen als völlig unverständlich bewertet worden sei, so folgte dieser Entschluss allein aus der Analyse der schriftlichen Unterlagen.

Vom Senat befragt, welche Folgen ein solcher Fehler für einen Arzt in seiner Klinik gehabt hätte, führte der Sachverständige aus, dass der Fehler allenfalls zu einer mündlichen Abmahnung durch ihn, nicht aber zu einer Information der Verwaltung der Klinik geführt hätte. Der Fehler hätte also keine Folgen für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses oder gar die Approbation gehabt. Ein Abweichen vom gewissenhaften ärztlichen Verhalten in einem außergewöhnlich hohen Maß konnte der Senat demnach nicht feststellen.