Vorsicht bei der Wiedereinsetzung

BGH, Urteil vom 19.12.2017 — Aktenzeichen: 2 StR 532/17

Sachverhalt
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 14.07.2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde ihm erteilt. Mit Schreiben vom 24.07.2017 teilte der Verteidiger des Angeklagten dem Landgericht mit, der Angeklagte habe Revision gegen das Urteil eingelegt. Das Gericht teilte am 27.07.2017 mit, dass eine Revision des Angeklagten bei Gericht gerade nicht eingegangen sei. Der Angeklagte teilte daraufhin mit, er habe bereits am 15.07.2017 zu Protokoll Revision eingelegt, was das Gericht jedoch als bloße Mitteilung, nicht als Revisionseinlegungsschrift ansah; es könne nicht nachvollzogen werden, ob, wann und in welcher Form darüber hinaus ein Schreiben vom 15.07.2017 auf dem Weg gebracht worden sei. Der verteidigende Rechtsanwalt führte aus, es dürfe dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Revisionsschrift verloren gegangen sei; ihm sei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren — verbunden wurde dies mit einer erneuten Revisionseinlegung.

Am 17.08.2017 gelangte ein vom Angeklagten verfasstes Schreiben zu den Akten, dass den 15.07.2017 als Datum auswies und mit dem der Angeklagte gegen das Urteil „Sofortige Revision“ einlegte und mitteilte, dass er die Gründe für die Rechtsmitteleinlegung seinem Anwalt mitgeteilt habe.

Entscheidung
Der BGH hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, weil weder den Schriftsätzen des Rechtsanwalts noch dem Schreiben des Angeklagten entnommen werden konnte, wann Kenntnis von der Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision erlangt wurde. Der BGH verlangt in ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, dass Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund sowie Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gemacht werden.

Das Urteil gegen den Beklagten ist nun rechtskräftig. Der BGH hat damit die besondere Bedeutung der Formalien beim Wiedereinsetzungsantrag erneut hervorgehoben.




Kündigung bei heimlicher Tonaufnahme

LAG Hessen, Urteil vom 23.8.2017 — Aktenzeichen: 6 Sa 137/17

Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hat in einer E-Mail einen Teil seiner Kollegen als „Low-Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war dafür abgemahnt worden. Später wurde ihm vorgeworfen, Kollegen bedroht und beleidigt zu haben. Deshalb luden ihn Vorgesetzte und Betriebsrat zu einem Personalgespräch. Das Personalgespräch wurde vom Arbeitnehmer heimlich aufgenommen, was der Arbeitgeber erst später erfuhr.

Entscheidung
Das hessische Landesarbeitsgericht hat die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt, auch wenn der Arbeitnehmer für einen ähnlichen Verstoß noch nicht abgemahnt worden war und behauptete, nicht zu wissen, dass er Gespräche nicht aufzeichnen dürfe.

Das heimliche Mitschneiden eines Gesprächs verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer. Jeder soll selbst entscheiden können, welche Erklärungen gegenüber den Gesprächsteilnehmern, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Selbst die 25-jährige Betriebszugehörigkeit des Klägers wog nicht so schwer wie die Interessen des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen. Denn das Arbeitsverhältnis sei auch zuvor nicht intakt gewesen.

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass eine heimliche Tonbandaufnahme gravierende Konsequenzen haben kann und die mutmaßliche Beweisnot keine Aufnahme rechtfertigt.




Kausalitätsnachweis bei der Sachverständigenhaftung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017 — Aktenzeichen: 4 U 26/15

Sachverhalt
Der Kläger wurden wegen mehrfachen, teils schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die beklagte Sachverständige hatte im Strafverfahren ein schriftliches aussagepsychologisches Gutachten erstattet und dieses mündlich erläutert. Im Gutachten wurden die Angaben der geschädigten Zeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit als glaubhaft eingestuft. Der BGH hat die Revision des Klägers als unbegründet angesehen (Beschluss vom 16.11.2004, Az.: 4 StR 431/04). Die daran anknüpfenden Wiederaufnahmeanträge des Klägers waren alle erfolglos.

Im Jahr 2005 erhob die geschädigte Zeugin vor dem LG Saarbrücken eine Schmerzensgeldklage, die jedoch abgewiesen wurde. Die Einschätzung der Beklagten zur Glaubhaftigkeit der Aussage wurde dort nicht geteilt. Auf die Berufung der Zeugin wurde durch das OLG Saarbrücken ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Ein neuer Sachverständiger gelangte zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Zeugin nicht als erlebnisbegründet und nicht als glaubhaft einzuschätzen seien.

Nach einem dritten Wiederaufnahmegesuch wurde der Kläger am 07.11.2013 vom Schöffengericht des Amtsgerichts Neuenkirchen freigesprochen, nachdem die Geschädigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.

Wegen des unberechtigten Freiheitsentzuges hat der Kläger die Beklagte als Sachverständige in Anspruch genommen.

Entscheidung
Das OLG Saarbrücken hat eine Haftung der beklagten Sachverständigen gem. § 839 a BGB bestätigt; diese habe grob fehlerhaft ein unrichtiges Gutachten erstattet.

Nach Auffassung des OLG Saarbrücken hat dies auch zu einem Schaden geführt. Allerdings hat sich das OLG Saarbrücken nicht der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, allein bei Erstattung eines anderen Gutachtens hätten die Richter in erster Instanz anders entschieden und den Kläger freigesprochen. Nach Auffassung des OLG Saarbrücken hat das Regressgericht nicht im Rahmen einer rein kausalen Betrachtungsweise aufzuklären, wie das damals beteiligte Gericht tatsächlich geurteilt hätte, wenn es nicht zu einer unrichtigen Gutachtenerstattung gekommen wäre; es hat insbesondere nicht auf die Sicht der im Strafprozess gegen den Kläger erkennenden Richter abzustellen und solche schon gar nicht als Zeugen zu vernehmen.

Stattdessen ist der Kausalverlauf danach zu beurteilen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten; das Regressgericht müsse selbst prüfen, wie das Vorverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen und dafür notfalls Beweis erheben. Damit sollen nach Auffassung des OLG Saarbrücken im Prozess gegen einen Sachverständigen oder eine Sachverständige gem. § 839 a BGB die gleichen Grundsätze gelten wie im Rahmen der Anwaltshaftung; insofern sei der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität zu gewähren.

Darüber hinaus hat das OLG Saarbrücken festgehalten, dass dem Kläger im Wege des Schadensersatzes nicht mehr zugesprochen werden darf, als das, worauf er rechtmäßig einen Anspruch hatte.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das OLG Saarbücken dazu gelangt, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Begutachtung durch die Beklagte freizusprechen gewesen wäre und die ihm entstandenen Beeinträchtigungen von ihr zu ersetzen sind. Das Berufungsgericht hat diesbezüglich selbst Beweis erhoben und kam zu dem Schluss, dass die Aussage der Geschädigten Zeugin nicht als glaubhaft anzusehen ist. Selbst die geschädigte Zeugin wurde noch einmal als solche vernommen, wobei ihre Angaben im Detail jedoch im Widerspruch zu den früheren Befragungen standen. Der Senat hat hieraus den Rückschluss gezogen, dass ohne die Aussage der Zeugin eine Verurteilung nicht erfolgt wäre, so dass der Kläger im Ergebnis freizusprechen gewesen wäre.




Vollbeherrschbare Behandlung

BGH, Urteil vom 26.9.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 529/16

Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen eines Prostata-Karzinoms unter Verwendung eines Hochfrequenzgeräts (Elektrokauter) im beklagten Krankenhaus operiert. Am Folgetag zeigten sich Anzeichen einer Verbrennung, welche später dem Stadium 2a zugeordnet wurden. Hierfür und für die dadurch aufgetretenen Komplikationen verlangte der Kläger Schmerzensgeld.

Das Landgericht Bochum hat die Klage abgewiesen, da es davon ausging, dass auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen möglich sei, dass sich während der Operation durch Schwitzen des Patienten Flüssigkeitsansammlungen bildeten, die einen Kontakt zum stromleitenden Operationstisch herstellen könnten, dies sei durch einen Operateur nicht zu kontrollieren.

Das OLG Hamm hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da der Kläger einen Fehler nicht habe nachweisen können. Die Grundsätze des vollbeherrschbaren Risikos seien, auch wenn hier der Problembereich der Lagerung betroffen sei, nicht anwendbar, da noch während der Operation Flüssigkeit am Körper des Patienten entlanglaufen könne.

Entscheidung
Der BGH hat der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Recht gegeben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das OLG Hamm zurückverwiesen.

Der BGH, der in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, Fälle der möglicherweise fehlerhaften Lagerung seien dem vollbeherrschbaren Gefahrenbereich der Klinik zuzuordnen, hält auch in diesem Fall daran fest, so dass der Klinikträger hätte darlegen und beweisen müssen, dass er sich korrekt verhalten hat.

Nach Auffassung des BGH hat das OLG Hamm den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt, der in seinen Schriftsätzen unter Beifügung eines Aufsatzes darauf hingewiesen hatte, dass es bei anderer Art der Lagerung, nämlich durch Verwendung einer dauerhaft nicht leitfähigen Unterlage, nicht zu einer Verbrennung habe kommen können.

Wenn aber ein Risiko ganz vermieden werden kann, gilt es als vollbeherrschbar durch die Behandlerseite, so dass es auch nicht mehr darauf ankommt, ob sich nun noch Feuchtigkeit unter dem Patienten hat bilden können oder nicht.

Der BGH betont auch in dieser Entscheidung, dass Risikofaktoren, die sich aus der körperlichen Konstitution eines Patienten ergeben, bei der operationsbedingen Lagerung — wie auch hier — typischerweise ausgeschaltet sind, was vom Behandler eingeplant worden ist. Dann aber ist es seine Sache aufzuzeigen, dass er fachgerecht vorgegangen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn bei dem Patienten eine ärztlicherseits nicht im Voraus erkennbare, seltene körperliche Anomalie vorliegt, die ihn für den eingetretenen Schaden anfällig gemacht hat.




Haftung eines anwaltlichen Mediators

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.9.2017 — Aktenzeichen: IX ZR 34/17

Sachverhalt
Die beklagte Rechtsanwältin betreibt eine Schlichtungsstelle, an die sich zwei Noch-Eheleute wandten, um eine einvernehmliche Ehescheidung durchzuführen. Zur Beschleunigung der Scheidung sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung außerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen werden.

Die Beklagte erhob die für den Scheidungsantrag notwendigen tatsächlichen Angaben, die sie an eine Rechtsanwältin weiterleitete, die im gerichtlichen Scheidungsverfahren den Ehemann vertreten sollte.

Im Scheidungstermin traf die Ehefrau erstmals persönlich auf den klagenden Rechtsanwalt, der einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erklärte. Dieser wurde durch Gerichtsbeschluss festgestellt. Die im Anschluss an die mündliche Verhandlung zum Versorgungsausgleich eingeholten Auskünfte ergaben zugunsten der Ehefrau einen auszugleichenden Kapitalwert in Höhe von etwa 95.000,00 €. Die Ehefrau nahm den Kläger in einem Vorprozess auf Schadensersatz in Anspruch. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich dieser, an die Ehefrau 64.000,00 € zu bezahlen.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs in Anspruch. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von etwa 32.000,00 € stattgegeben.

Entscheidung
Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.

Der BGH stellte zunächst fest, dass obwohl zwischen der Ehefrau und der Beklagten ein Mediationsvertrag geschlossen wurde, die Grundsätze der Anwaltshaftung Anwendung finden. Denn sie habe eine Rechtsdienstleistung erbracht. Als anwaltliche Mediatorin sei die Beklagte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen der Beteiligten verpflichtet gewesen; im letzten Besprechungstermin habe sie daher gegenüber der Ehefrau klarstellen müssen, dass die Auskünfte zum Versorgungsausgleich durch das Gericht einzuholen seien und ausschließlich das Gericht die Übertragung der Anwartschaften anordnen könne.

Zudem hätte sich die Mediatorin im Interesse beider Mandanten den ausformulierten Scheidungsantrag vor Einreichung bei Gericht vorlegen lassen müssen, um Übertragungsfehler oder Missverständnisse auszuschließen.

Hätte die Ehefrau von ihrem Ausgleichsanspruch gewusst, wäre überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass sie den Kläger nicht für die Abgabe des Verzichts auf einen Versorgungsausgleich und einen anschließenden Rechtsmittelverzicht mandatiert hätte.

Zwar hatte die Beklagte in einer E-Mail den Verzicht auf den Versorgungsausgleich noch thematisiert. Diese E-Mail richtete sich jedoch an den Vertreter des Ehemannes und nicht an die Ehefrau.

Der BGH sah es als gerechtfertigt an, dass die Beklagte deshalb im Innenverhältnis mit dem Kläger für die Hälfte des geltend gemachten Schadens hafte.




Neue Rechtsprechung des BAG

Bundesarbeitsgericht — Aktenzeichen: 10 AZR 330/16 (A)

Sachverhalt
Der Kläger war für die Beklagte am Standort Dortmund beschäftig. Nach einer außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges und einer dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage, die in beiden Instanzen erfolgreich war, teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde ab November 2014 am Standort Berlin eingesetzt. Der Kläger nahm die Tätigkeit in Berlin nicht auf, worauf hin die Beklagte ihn abmahnte und schließlich fristlos, hilfsweise fristgemäß zum Ende des Jahres 2015 kündigte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Versetzungsweisung sei unwirksam und er habe sie nicht befolgen müssen; die Abmahnungen seien unwirksam und er habe Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung.

Entscheidung
Mit Beschluss vom 14.06.2017 hat der der 10. Senat des BAG die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer nach § 106 S. 1 GewO sowie § 315 BGB nicht – auch nicht vorläufig – an eine Weisung des Arbeitsgebers gebunden sei, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt. Da er damit von der Rechtauffassung des 5. Senates abweiche, fragte der 10. Senat bei diesem an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalte. Bislang hatte dieser nämlich vertreten, dass es unerheblich sei, ob die Zuweisung der Tätigkeit billigem Ermessen entspreche oder nicht; eine unbillige Leistungsbestimmung war nach der Rechtsprechung des BAG nicht nichtig, sondern nur unverbindlich (vgl. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB); bei Streit über die Verbindlichkeit entscheide das Gericht; deshalb dürfe sich der Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechts, sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei, nicht hinwegsetzen, sondern müsse das Gericht für Arbeitssachen anrufen und der Weisung zunächst nachkommen; er sei an die Ausübung des Direktionsrechts vorläufig gebunden, bis ein rechtskräftiges Urteil den Umfang der Leistungsbestimmung feststelle.

Diese Rechtsprechung hat der 5. Senat des BAG nun auf die Anfrage hin ausdrücklich aufgegeben, weshalb für die Zukunft eher davon auszugehen ist, dass unbillige Arbeitsanweisungen nicht befolgt werden müssen.

Das Risiko, dass sich eine Arbeitsanweisung als billig und rechtmäßig erweist, trägt dann aber der Arbeitnehmer. Ist er der Weisung nicht nachgekommen, muss er die vollen arbeitsrechtlichen Konsequenzen tragen. Der Arbeitgeber hingegen kann diese nicht schon veranlassen, wenn der Arbeitnehmer sich der (aus seiner Sicht) unbilligen Maßnahme widersetzt.




Halb aufgeklärt reicht auch?

OLG Dresden, Urteil vom 16.5.2017 — Aktenzeichen: 4 U 1229/15

Sachverhalt
Im Rahmen eines Anwaltshaftungsprozesses begehrte die Klägerin vor dem Landgericht Dresden Schadensersatz für verloren gegangene Ansprüche gegenüber einem Augenarzt.

Die Klägerin litt an beiden Augen an Grauem Star und musste deshalb operiert werden. Am 10.09.2007 wurde am linken Auge, am 20.09.2007 am rechten Auge jeweils im Rahmen der Operation auch eine Hornhautbegradigung vorgenommen (Astigmatismuskorrektur).

In der Folgezeit entstanden an den Augen der Klägerin erhebliche Vernarbungen, die ihre Sehfähigkeit beeinträchtigen.

Die Klägerin behauptete, über die Astigmatismuskorrektur und die damit einhergehenden Risiken nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein.

Die Forderung wurde vom Landgericht wegen Verjährung zunächst abgewiesen.

Entscheidung
Das OLG Dresden ist davon ausgegangen, dass die Ansprüche gegenüber den Rechtsanwälten nicht verjährt gewesen seien; in der Sache habe aber kein Anspruch gegen den Augenarzt bestanden, der hätte verloren gehen können.

Nach Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist das OLG Dresden davon ausgegangen, dass die durchgeführte Operation medizinisch indiziert war und auch fehlerfrei durchgeführt wurde; die Klägerin habe aber nicht beweisen können, dass die durchgeführte Hornhautbegradigung ursächlich geworden ist für den ihr entstandenen Schaden, nämlich insbesondere Vernarbungen auf der Hornhaut.

Nach Auffassung des OLG Dresden muss der Patient beweisen, dass sein Gesundheitsschaden Folge eines mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen Eingriffs ist. Kann der Schaden eines Patienten sowohl durch den durch die Einwilligung gedeckten Eingriff als auch durch den durch die Einwilligung nicht mehr gedeckten und daher nicht rechtmäßigen Teil einer Operation verursacht worden sein, muss der Patient weiterhin beweisen, dass der Schaden durch den nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden ist.

Im vorliegenden Fall war nach Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen mit höherer Wahrscheinlichkeit die Kombination der beiden Operationen für den Schaden verantwortlich als jede der beiden Operationen für sich genommen. Dies allein reichte dem Senat aber nicht, um eine Mitursächlichkeit als überwiegend wahrscheinlich im Sinne von § 287 ZPO anzusehen. Denn der Sachverständige hatte ausgeführt, allein die Operation am grauen Star sei für sich allein geeignet, zum Auftreten der Hornhautvernarbungen zu führen, weshalb gerade über das entsprechende Risiko aufgeklärt werde, mit dem die Klägerin schließlich auch einverstanden war. Dies stand einer hinreichenden Überzeugungsbildung im vorliegenden Fall entgegen.




Grundurteil im Anwaltsregress

OLG München, Urteil vom 7.6.2017 — Aktenzeichen: 15 U 161/16

Sachverhalt
Der beklagte Anwalt sollte für die Klägerin Leistungen aus der privaten Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Der Beklagte versäumte aber die Frist zur Beantragung der entsprechenden Leistungen.

Das Landgericht München I stellte den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach fest, da der Beklagte die Klägerin auf die wichtige Ausschlussfrist hätte aufmerksam machen müssen. Feststellungen zu dem versicherungsvertraglichen Anspruch der Klägerin wurden vom Landgericht nicht getroffen.

Entscheidung
Das OLG München hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Frage, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorlag, wurde ausdrücklich offen gelassen.

Nach Auffassung des Senates war die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob ein kausaler Schaden hinreichend wahrscheinlich sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Rechtsanwalt nur dann zum Schadensersatz verpflichtet werden, wenn durch einen Fehler ein Anspruch verloren gegangen ist, der dem Mandanten überhaupt zugestanden hat. Deshalb dürfe allein die Höhe dieses Anspruchs im Grundurteil offen bleiben, es müsse aber eine Feststellung dazu erfolgen, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist.

Im vorliegenden Fall hat das OLG dann selbst Beweis erhoben und kam zu der Feststellung, dass die Klägerin bereits keine Ansprüche gegen ihre private Unfallversicherung hatte. In Folge dessen wies es die Klage insgesamt ab.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass der Berufungsführer das Fehlen von Feststellungen zur Kausalität in der Berufungsbegründung gar nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt hatte. Nach Auffassung des OLG durfte ein Grundurteil ohne entsprechende Feststellung aber nicht ergehen.




Kein Anscheinsbeweis für RSV

LG Dortmund , Urteil vom 23.3.2017 — Aktenzeichen: 2 S 21/16

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung, die den beklagten Anwalt wegen der Führung eines aussichtslosen Rechtsstreits für ihren Versicherungsnehmer in Anspruch nahm. Dabei hat sie allerdings nicht konkret vorgetragen und auch keinen Beweis dafür angetreten, wie sich der Versicherungsnehmer bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten verhalten hätte; stattdessen stützte die Klägerin ihre Argumentation auf einen Anscheinsbeweis, dass ein Mandant keinen aussichtslosen Rechtsstreit führen wird.

Das Amtsgericht hat Pflichtverletzung des Beklagten und Kausalität aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bejaht.

Entscheidung
Die Berufungskammer des Landgerichts Dortmund hat die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts Dortmund kann sich auf die Vermutung beratungskonformes Verhalten nur dann berufen werden, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine einzige Entscheidung nahegelegen hätte. Im Fall einer nicht durch Falschangaben erwirkten Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers gibt es aber keinen Anscheinsbeweis, dass der Mandant einen Prozess nicht geführt hätte.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Dortmund die Klage im Vorprozess deshalb abgewiesen, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin kein ALG 1, sondern ALG 2 bezogen hatte und damit die in den Versicherungsbedingungen gegenüber der Beklagten im Vorprozess geregelten Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen; das Anspruch hätte niemals durchgesetzt werden können. Zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen enthielt das Schreiben, mit dem um Deckungsschutz ersucht wurde, allerdings gar keine Angaben.

Das LG Dortmund meint: Wenn die Rechtsschutzversicherung ihren Nachfragenobliegenheiten vor der Deckungszusage nicht nachkommt, geht dies allein zu ihren Lasten.

Das Landgericht Dortmund setzt sich ausdrücklich der Rechtsprechung des OLG Hamm (z. B. Urteil v. 18.12.2016, Az.: 28 U 73/15 sowie Urteil v. 23.08.2016, Az.: 28 U 57/15) entgegen. Nach Auffassung des Landgerichts kann gerade nicht angenommen werden, dass der rechtsschutzversicherte Mandant von der Rechtsverfolgung absieht, nur weil sein Anwalt auf die Aussichtslosigkeit des Unterfangens hinweist. Im Gegenteil geht das Landgericht davon aus, dass der vernünftig denkende Mandant immer abwarten wird, ob die Rechtsschutzversicherung ihm nicht doch Rechtsschutzdeckung erteilt, da der Versicherer in seiner Deckungsprüfung zu einer eigenen rechtlichen Bewertung verpflichtet ist.




Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe

Leitsatz
Am 25.05.2017 ist das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) in Kraft getreten.

Sachverhalt
Die Sozialkassen des Baugewerbes sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren. Zum Teil werden auch Altersversorgungsleistungen erbracht. Die Kasse nährt sich von Beiträgen der Arbeitgeber — vornehmlich der tarifgebunden Arbeitgeber. Durch Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der letzten Jahre wurde die Bindungswirkung der Regelungen auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt, so dass auch diese verpflichtet waren, Beiträge zu entrichten.

Das BAG hat die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Jahre 2008 bis 2014 für unwirksam erklärt (Beschlüsse vom 21.09.2016, Az. 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15 sowie 25.1.2017, Az. 10 ABR 34/15 und 10 ABR 43/15). Über die AVE 2015 hatte das BAG noch zu entscheiden.

Dies löste bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern die Frage aus, ob ausstehende Beträge noch gezahlt werden müssen bzw. ob nicht sogar Rückforderungsansprüche bestehen. Unzählige Rechtsstreitigkeiten sind anhängig.

Um eine Schädigung des Sozialkassensystems zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit dem Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) rückwirkend beschlossen, dass die Sozialkassentarifverträge auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber im Baugewerbe verbindlich sind.

Dies hat weitreichende Auswirkungen für laufende Verfahren von Arbeitgebern, die von der SOKA-Bau vor den Arbeitsgerichten oder außerprozessual in Anspruch genommen werden, aber auch für die Arbeitgeber, die erwogen haben, Rückforderungsansprüche durchzusetzen.

Unklar bleibt die Rechtslage aber weiterhin, da das SokaSiG Rückwirkung entfaltet. Insoweit ist gespannt abzuwarten, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bei den damit zu befassenden Gerichten Gehör finden. In engen Grenzen ist es zwar zulässig, dass der Gesetzgeber die Vergangenheit regelt. Grundsätzlich besteht aber ein Rückwirkungsverbot.