Rechtsschutzversicherung an Deckungszusage gebunden

Stefan KrappelStefan Krappel

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31.01.2020, Aktenzeichen: 9 U 845/18

Leitsatz:

Hat eine Rechtsschutzversicherung Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass diese durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift ein Anscheinsbeweis, dass der Versicherungsnehmer würde den Prozess nicht geführt haben, nicht ein.

Ein Rechtsschutzversicherer ist zu einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, bevor eine Deckungszusage erteilt. Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, ist er an die Deckungszusage gebunden.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin hat Ansprüche als Schadensabwicklungsgesellschaft einer Rechtsschutzversicherungs AG geltend (zusammengefasst im folgenden als Klägerin gegen Rechtsanwälte aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG verfolgt.  Die Beklagten waren im Jahr 2011 für den Versicherungsnehmer der Klägerin mit einer Schadensersatzklage gegen einen Lebensversicherungskonzern wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung mandatiert. Im Dezember verfassten diese einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung. Der Güteantrag entsprach 12.000 ähnlich formulierten Güteanträgen anderer Anleger. Erst gut zehn Monate nach Eingang wurden die Güteanträge an die Fondsgesellschaft versandt.

Nach Scheitern der Schlichtung wurde nach Einholung einer Deckungszusage Klage erhoben.

Mit Urteil vom 18.06.2015, Az.: III ZR 198/14, entschied der BGH in anderer Sache, welche formellen Anforderungen an einen Schlichtungsantrag zu stellen sind, damit er die Verjährung hemmt.

Die Klage des Versicherungsnehmers wurde wegen Verjährung mit Urteil vom 01.02.2016 abgewiesen.

Die Klägerin erteilte am 08.03.2016 Deckungsschutzzusage für das Berufungsverfahren gegen das landgerichtliche Urteil. Das OLG Hamm wies die Berufung durch Beschluss vom 23.08.2016 ohne mündliche Verhandlung zurück.

Die Klägerin warf den beklagten Anwälten vor, zunächst keinen ausreichenden verjährungshemmenden Güteantrag gestellt und nachher nicht von einer Klage über den verjährten Anspruch abgeraten zu haben.

Nachdem schon das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte auch die Berufung vor dem OLG Jena keinen Erfolg.

 

Entscheidung: 

Zunächst hat das OLG Jena klargestellt, dass die erhöhten Anforderungen an eine Individualisierung des im Güteantrag geltend gemachten Anspruchs erst mit Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 18.06.2015, AZ: III ZR 198/14 zu beachten waren. Zwar wurde der Güteantrag vom 29.12.2011 den Anforderungen nicht gerecht. In dieser Phase bei Einreichung des Güteantrags musste die entsprechende Rechtsprechung des BGH, den Rechtsanwälten aber noch nicht bekannt sein. Nach den Feststellungen des OLG Jena durften die Beklagten bei Klageeinreichung im Juni 2013 davon ausgehen, dass ihr Güteantrag den Anforderungen an eine Individualisierung des Streitgegenstands genügt hatte (so auch OLG Köln vom 23.05.2019, AZ: 24 U 122/18 sowie OLG Stuttgart vom 24.10.2017, AZ: 12 U 29/17). Die Beklagten brauchten auch bei Klageerhebung nicht auf ein Risiko hinweisen, dass sich die Rechtsprechung des BGH zum Güteantrag ändern könnte, weil dies nicht vorhersehbar war.

Aus Sicht des OLG Jena hätte die Klage zu diesem Zeitpunkt, als das Urteil des BGH bekannt wurde, noch zurückgenommen werden können, um so den Kostenschaden zu reduzieren. Gleichwohl versagte es der Klägerin Schadensersatzansprüche auch im Übrigen – weder habe die Klage zurückgenommen werden müssen, noch von Einleitung des Berufungsverfahrens abgesehen werden müssen.

Das OLG Jena hat in diesem Zusammenhang zunächst offengelassen, ob die Beklagten den Versicherungsnehmer auf die nunmehr nach dem BGH-Urteil gestiegenen Risiken der Klage bzw. einer Berufung bzw. auf die Möglichkeit einer Kostenersparnis hätten hinweisen müssen, da die Schadenskausalität sich allein nach der Frage bemesse, ob der Mandant dem Rat des Anwalts auch gefolgt wäre. Den Beweis, dass der Versicherungsnehmer sich bei anderer Art der Beratung gegen die Fortführung der Klage und ein Berufungsverfahren entschieden hätte, hat die Klägerin nicht geführt.

Auf einen Anscheinsbeweis bzw. die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens konnte die Klägerin sich nicht berufen. Das OLG Jena führte insoweit aus: Hat eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass diese durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift ein Anscheinsbeweis gerade der Gestalt, dass der Versicherungsnehmer den Prozess bei anderer Beratung und Kenntnis geringer Erfolgsaussichten nicht geführt haben würde, nicht ein; denn auch für einen vernünftig handelnden, kostenempfindlichen Mandanten würde bei Vorliegen einer Deckungsschutzzusage der Rechtsschutzversicherung das Wagnis einer nur gering erfolgversprechenden Prozessführung als ergreifungswürdige Chance erscheinen (vgl. so auch OLG Hamm, NJW-RR 2005, 134; KG NJW 2014, 397). Das OLG Jena meint, dass etwas anderes nur dann gelten kann, wenn die Klägerin berechtigt gewesen wäre, ihre Deckungszusage zu widerrufen, was vorliegend aber nicht der Fall war. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, so insbesondere das nachträglich hervortreten eines Risikoausschlusses oder die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls.

Hinzukam, dass auch die Klägerin richtig informiert war. Bei Einholung der Deckungszusage durch die Beklagten wurde die Klägerin ausdrücklich auf die geänderte BGH-Rechtsprechung hingewiesen. Mit den darin enthaltenen Angaben war der Klägerin eine eigene Prüfung der Rechtslage und der Risiken möglich. Nach Auffassung des OLG Jena war der Rechtsschutzversicherer dann zu einer sorgfältigen Prüfung bedingungsgemäß verpflichtet, bevor er eine Deckungszusage erteilt.

Da die Deckungszusage vom Versicherer bei sachgerechter Information nicht widerrufen werden konnte, war vielmehr zu erwarten, dass der Versicherungsnehmer stets ein Berufungsmandat erteilt hätte. Nach Erteilung der Deckungszusage bestand für den Mandanten keinerlei Kostenrisiko mehr. Es war deshalb nicht pflichtwidrig, sondern – so das OLG – sogar gerade im Interesse der Mandanten liegend, dass die Beklagten zu einer Berufung geraten haben.

Anmerkung: 

Das OLG Jena setzt sich ausdrücklich nicht in Widerspruch zu anderen OLG-Entscheidungen, die die Bindung eines Rechtsschutzversicherers im Zusammenhang mit Anwaltshaftungsansprüchen an Deckungszusagen verneint haben, sondern sieht dies als reine Kausalitätsfrage an.

 




Vermögensbeeinträchtigung beim Betreuten

Stefan KrappelStefan Krappel

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2019 — Aktenzeichen: 8 U 199/15

Sachverhalt

Der beklagte Betreuer hat den Betreuten im Pflegeheim aufgesucht. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass trotz des drohenden Winters außer Schuhen fast keine Kleidung vorhanden sei. Der Beklagte konnte außer Schuhen und einem Schlafanzug keine weiteren Textilien auffinden. Der Beklagte erwarb deshalb aus dem Vermögen des Betreuten heraus neue Kleidungsstücke.

Im vorliegenden Verfahren wurde dem Betreuten gleichwohl die entsprechende Ausgabe vorgeworfen, weil es sich um eine sinnlose Ausgabe gehandelt haben soll; schon der Sohn habe sich um die Kleidung für den Betreuten gekümmert.

 

Entscheidung

Das OLG Frankfurt hat die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen. Unabhängig von der Frage einer potentiellen Pflichtverletzung des Betreuers konnte das Berufungsgericht keinen Schaden feststellen.

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob ein Vermögensschaden vorliegt, grundsätzlich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Ein Schaden setzt voraus, dass sich die Vermögenslage des Geschädigten objektiv verschlechtert hat; eine bloße Vermögensgefährdung genügt noch nicht. Ein Schaden kann deshalb darin liegen, dass ein Kaufgegenstand seinen Kaufpreis gar nicht wert ist, was das OLG Frankfurt im vorliegenden Fall allerdings nicht feststellen konnte.

Ist der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert, so kann ein Vermögensschaden dennoch darin liegen, dass der Betroffene in seinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Nach Auffassung des OLG setzt die Annahme eines Vermögensschadens dann allerdings voraus, dass die erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. Auch nach diesen Kriterien konnte ein Schaden im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden. Insbesondere handelte es sich nicht um für den Betreuten von Anfang an ungeeignete – wie etwas viel zu große oder zu kleine – Kleidungsstücke.

Hierzu hat das OLG auch ausgeführt, dass selbst der Erwerb von Kleidungsstücken, die sich möglicherweise bereits in ähnlicher Ausführung bereits im Kleiderschrank befunden haben mögen oder vom Sohn beschafft worden seien, den Erwerb für sich genommen noch nicht unvernünftig mache, da es durchaus legitim sei, eine Vielzahl ähnlicher Kleidungsstücke zu besitzen. Ob dies anders zu betrachten wäre, wenn der Beklagte für den Betreuten Kleidungsstücke gekauft hätte, die bereits in großer Menge vorrätig waren, ließ das OLG aufgrund der gegenteiligen Feststellungen im Sachverhalt offen.

Die getroffene Entscheidung lässt sich auf anderer Fallgestaltungen übertragen, in denen der Betreuer für den Betreuten Erwerbsgeschäfte tätigt.




Pflicht zur mündelsicheren Anlage

Stefan KrappelStefan Krappel

LG Flensburg, Urteil vom 19.07.2019 — Aktenzeichen: 2 O 365/16

Sachverhalt

Am 26.12.2000 verstarb der Erblasser. Dieser hatte bereits vor seinem Tod mit der Beklagten darüber gesprochen, dass es sein Wunsch sei, dass seine Tochter nach seinem Tod in die Familie der Beklagten aufgenommen werde. Betroffen war die schwerstbehinderte Tochter, die eine 24-Stunden-Betreuung benötigte und testamentarisch vom Erblasser als befreite Vorerbin eingesetzt worden war. Noch im Dezember 2000 wurde die Beklagte vom Amtsgericht als Betreuerin bestellt, wobei die Betreuung auch die Vermögenssorge umfasste.

Im März 2001 war ein Vermögen von 4,7 Mio. DM vorhanden, zum 01.01.2002 etwa 2,2 Mio. Euro, wobei es sich bei etwa 1,7 Mio. Euro um liquides Vermögen handelte. Im Juni 2002 schloss die Beklagte eine Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die Vermögensverwaltung ab und begann, Veränderungen im Anlagevermögen der Tochter vorzunehmen. Im Zeitpunkt des Todes der Tochter betrug das liquide Vermögen nur noch 157.788,21 Euro. Der Anteil mündelsicherer Anlagen im Vermögen der Tochter betrug zum 01.01.2002 1,32 %, im Jahr 2005 6,78 %, im Jahr 2008 31 %, im Jahr 2011 55,9 % und im Jahr 2013 70 %.

Der Kläger -nahm die Beklagte nach dem Versterben der Tochter als Nacherbe in Anspruch. Er behauptete, durch fehlerhafte Vermögensverwaltung sei ein Verlust in Höhe von mindestens 336.000,00 € entstanden. Dabei legte er zugrunde, dass schon seit dem 01.01.2002 70 % des liquiden Vermögens mündelsicher hätten angelegt werden können; bei Zugrundelegung eines Überlegungszeitraumes von etwa drei bis sechs Monaten hätte das Anlagevermögen insoweit besser abgesichert werden müssen.

Entscheidung

Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Ersatz entsprechender Schäden gerichtet war, abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts hat die Betreuerin keine Pflichten verletzt, auch wenn sie nicht nach einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten das gesamte Anlagevermögen in eine mündelsichere Anlage überführt hat.

Nach Auffassung des Landgerichts führt die Pflicht zur mündelsicheren Anlage nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Vielmehr hat der Betreuer im Einzelfall und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er die vorhandene Anlage in eine mündelsichere Anlage umwandelt, was nach Ansicht des Landgerichts daraus folgt, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung im Interesse des Bertreuten fortgeführt werden soll und dessen eigene Entscheidung für bestimmte Anlagenformen respektiert werden sollen. Nach Auffassung des Landgerichts gilt vorliegend dasselbe für die vom Vater der Betreuten gewählten Anlageformen, die es zu respektieren galt.

Obwohl die Beklagte dann im Anschluss doch die Anlageentscheidungen geändert hatte, stellte dies im vorliegenden Fall keine Pflichtverletzung dar. Nach Auffassung des Landgerichts erforderte gerade die Verwaltung eines umfangreichen Vermögens Anlageentscheidungen, die nicht im Voraus für viele Jahre getroffen werden können, sondern regelmäßig aktualisiert werden müssen. Insofern kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass es weder eine feste Quote noch einen bestimmten Zeitraum gibt, innerhalb dessen das Vermögen mündelsicher angelegt werden müsste. Vielmehr handele es sich bei der Vermögensverwaltung um eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, die jeweils lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hätte. Wer deshalb Schadensersatzansprüche geltend machen will, muss sich mit sämtlichen im Depot vorhandenen Anlagen auseinandersetzen und für jede einzelne Anlage substantiiert darlegen, warum diese zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form hätte verändert werden müssen, bzw. für eine vorgenommene Veränderung darstellen, warum diese Veränderung nicht hätte vorgenommen werden müssen.

 




Keine Kündigung für Kündigungsabsicht

Stefan KrappelStefan Krappel

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 17.7.2019 — Aktenzeichen: 3 Ca 500/19

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten Arbeitnehmer seit dem Jahr 2016, beschloss aber, sich eine neue Anstellung zu suchen. Also informierte er seinen Arbeitgeber frühzeitig über seine Kündigungsabsicht und kündigte mit Schreiben vom 22.01.2019 mit verlängerter Frist zum 15.04.2019. Der Beklagten gefiel das gar nicht. Sie machte von der kürzeren vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist Gebrauch und kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 fristgerecht zum 28.02.2019, weil der Arbeitnehmer zum Ausdruck gebracht hatte, mit ihr nicht mehr zusammenarbeiten zu wollen.

Entscheidung
Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben.

Im Anwendungsbereich des KSchG hat der Arbeitgeber darzulegen, weshalb die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts waren hier rechtfertigende Gründe, insbesondere im Verhalten und in der Person des Klägers, nicht erkennbar; zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers im Ausnahmefall eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, ein solcher Ausnahmefall lag hier abe rnicht vor.

Tatsächlich ist es möglich, den Arbeitnehmer nur für dessen Ankündigung gehen zu wollen, betriebsbedint zu kündigen — jedenfalls dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat; vorliegend konnte der Arbeitgeber allerdings auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen.

Im Übrigen kommt es natürlich darauf an, wie der Arbeitnehmer seinen Beendigungswillen kundtut und zu welchem Zeitpunkt er gehen will. Je nach Einzelfall kann der Arbeitgeber hieraus Konsequenzen bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung ziehen.




Verjährung bei mehreren Pflichtverletzungen

Stefan KrappelStefan Krappel

BGH, Urteil vom 6.6.2019 — Aktenzeichen: IX ZR 104/18

Sachverhalt
Der beklagte Anwalt vertrat den Kläger in einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren. Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau reichten bei Gericht Fragebögen ein, aus denen sich Auskünfte über Versorgungsanwartschaften ergaben. Auskünfte zu den Versorgungsanwartschaften der Ehefrau als Beamtin holte das Amtsgericht nicht ein. Der Beklagte unterließ es, das Amtsgericht auf die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau hinzuweisen. Am 11.12.2001 erließ das Amtsgericht einen Beschluss zum Versorgungsausgleich, der im Januar 2002 rechtskräftig wurde.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2002 stellte der Beklagte für den Kläger einen Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG, der erst nicht beschieden wurde. Mit Beschluss vom 12.12.2013 wies das Amtsgericht den Antrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 und nach Ablauf der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 3 VersAusglG zurück.

Als der Kläger im April 2016 vorzeitig verrentet wurde, erhielt er eine Rente in Höhe von 954,43 €; die Rente beliefe sich auf monatlich 1.111,45 €, wenn im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch die Versorgungsanwartschaften der geschiedenen Ehefrau berücksichtigt worden wären.

Der Kläger warf dem Beklagten vor, nicht gegen den Beschluss vom 11.12.2001 vorgegangen zu sein und das Abänderungsverfahren fehlerhaft durchgeführt zu haben. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht der Berufung stattgegeben.

Entscheidung
Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Anwalts hatte Erfolg. Die Ansprüche des Klägers waren verjährt.

Nach § 51 b BRAO aF verjährte der Anspruch des Mandanten gegen den Anwalt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war.

Im vorliegenden Fall ging es um zwei verschiedene Pflichtverletzungen. Einerseits hatte der Beklagte seinem Mandanten nicht empfohlen, gegen den Beschluss vom 11.12.2001 Rechtsmittel einzulegen, obwohl die Auskünfte zu Versorgungsanwartschaften nicht vollständig eingeholt worden waren; im Übrigen wurde im Abänderungsverfahren pflichtwidrig nicht auf ein Abschluss des Verfahrens rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Versorgungsausgleich hingewirkt.

Rechtsfehlerhaft — so der BGH — sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwei eigenständige Pflichtverletzungen vorlägen und es am Zurechnungszusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen fehle. Das Berufungsgericht vertrat hier insoweit die Auffassung, die nachfolgende Pflichtverletzung hätte eine neue, rechtzeitig gehemmte Verjährung ausgelöst.

Der BGH geht jedoch davon aus, dass der dem Kläger entstandene Schaden nicht erst der zweiten Pflichtverletzung des Beklagten zuzurechnen ist, sondern bereits infolge der ersten Pflichtverletzung. Nach Auffassung des BGH entsteht der Schaden bereits dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat; dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können; es müsse nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bliebe und damit endgültig wird; nach diesen Grundsätzen sei vorliegend der Schaden des Klägers mit dem Beschluss vom 11.12.2001 eingetreten, aufgrund dessen sich die Vermögenslage des Klägers schon verschlechterte. Nach Auffassung des BGH ist durch die zweite Pflichtverletzung der bereits erlittene Schaden nur verfestigt, nicht aber neu begründet worden. Die weitere Vermögensverschlechterung in Folge der Untätigkeit des Beklagten im Abänderungsverfahren war bei der gebotenen wertenden Betrachtung nach Auffassung des BGH daher nur ein adäquater Folgenachteil der ersten Pflichtverletzung.

Nur der Vollständigkeit halber stellte der BGH fest, dass der Eintritt der Verjährung nicht über die Grundsätze der Sekundärhaftung (zum alten Verjährungsrecht) abzuwenden war; die im September 2015 eingereichte Klage konnte auch etwaige Sekundäransprüche nicht erfassen, die zum 11.12.2007 verjährt waren.




Kausalverläufe beim Anwaltsregress

Stefan KrappelStefan Krappel

LG Münster, Urteil vom 16.4.2019 — Aktenzeichen: 09 S 99/17

Leitsatz
Im Rahmen der Kausalität muss das Regressgericht prüfen, wie das Gericht im Vorprozess entschieden hätte. Nicht in jedem Fall aber ist die Beweisaufnahme zu wiederholen – so die Berufungskammer des Landgerichts Münster.

Sachverhalt
Der Kläger hat die Beklagten wegen fehlerhafter anwaltlicher Vertretung in Anspruch genommen.

Im Vorprozess stritt der Kläger, vertreten durch die Beklagten, um folgenden Sachverhalt: Der Kläger verkaufte einem Käufer ein Wohnmobil mit einem Wasserschaden. Inwieweit er im Vorfeld über diesen und seinen Umfang aufgeklärt hatte, war streitig. Bei Übergabe, die in Anwesenheit eines weiteren Zeugen des Käufers geschah, wurde der Wasserschaden bemerkt. Der Käufer erklärte den Rücktritt und hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung; im Prozess nahm der Kläger den Käufer auf Erfüllung in Anspruch.

In einer ersten mündlichen Verhandlung wurde die Ehefrau des Klägers dazu angehört, welche Angaben der Kläger u.a. telefonisch gegenüber dem Käufer gemacht hatte. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte das Vorliegen eines älteren Wasserschadens.

In einer zweiten mündlichen Verhandlung wurde der gegnerische Zeuge zum Umfang des Wasserschadens bei Übergabe angehört.

Die beklagten Rechtsanwälte hatten versäumt, den Kläger über diesen Termin zu informieren und berichteten ihm auch nicht vom Ergebnis des Termins.

Der Kläger verlor den Vorprozess in erster Instanz. Das Gericht stützte sein Urteil hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels auf das Sachverständigengutachten sowie die Aussage des gegnerischen Zeugen; hinsichtlich des arglistigen Verschweigens des Mangels stützte das Gericht sein Urteil auf die Aussage der Ehefrau.

Der Kläger wechselte zwischen den Instanzen den Rechtsanwalt; in der Berufungsinstanz wurde die Ehefrau als Zeugin dafür angeboten, dass der gegnerische Zeuge das streitgegenständliche Wohnmobil gar nicht betreten habe und überhaupt keine Aussagen zum Zustand des Wohnmobils haben machen können, weshalb es jedenfalls am Arglistnachweis fehle; der entsprechende Beweisantritt wurde in der Berufungsinstanz als verspätet zurückgewiesen; der Kläger verlor das Verfahren insgesamt.

Im Regressverfahren stellte der Kläger zwar unstreitig, dass das Fahrzeug grundsätzlich bei Übergabe mangelhaft war; er warf den Beklagten aber vor, dass man keine Gelegenheit gehabt habe, die Ehefrau noch einmal früher als Zeugin dafür zu benennen, dass der gegnerische Zeuge das Wohnmobil gar nicht betreten habe; er habe deshalb keine richtigen Angaben zum Umfang des Wasserschadens machen können; es sei dem Kläger nicht nachzuweisen gewesen, dass er arglistig gehandelt habe.

Entscheidung
Die Berufungskammer des Landgerichts Münster hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil in erster Instanz zurückgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des BGH hat das Regressgericht nicht zu prüfen, wie das Gericht im Vorprozess hypothetisch bei anderer Handhabung entschieden hätte, sondern wie es richtigerweise hätte entscheiden müssen.

Im vorliegenden Fall bestand nach Auffassung der Berufungskammer jedoch keinerlei Verknüpfung zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden, sodass eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht geboten war. Der gegnerische Zeuge war im Vorprozess allein dazu angehört worden, ob bei Übergabe des Fahrzeuges ein Mangel in Form eines Wasserschadens vorlag. Auch das Urteil bezog sich insoweit nur auf die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorlag.

Die Beantwortung der Frage wiederum, ob der Kläger den Käufer arglistig getäuscht hatte, hatte das Gericht im Vorprozess allein darauf gestützt, welche Angaben die Ehefrau des Klägers gemacht hatte; der Kläger hatte nach dieser Aussage gegenüber dem Käufer insofern „ins Blaue hinein“ Angaben gemacht, die der Arglist gleichstünden. Ohnehin war nach Auffassung der Berufungskammer eine Anhörung des Zeugen untunlich, da dieser über das Zustandekommen des Kaufvertrages keine Angaben machen konnte.

Der in Anspruch genommene Rechtsanwalt, der versäumt hat, einen Gegenzeugen zu benennen, muss daher bei seiner Verteidigung sorgfältig differenzieren. Die hypothetische Beweisaufnahme des Vorprozesses ist nicht zwingend nachzuholen. Vielmehr sind Konstellationen denkbar, in denen sich die behauptete Zeugenaussage gar nicht ausgewirkt hätte. Hierauf ist das Regressgericht hinzuweisen, damit es nicht davon ausgeht, es habe schlicht den Vorprozess unter Einbeziehung eines übersehenen Zeugen zu wiederholen.




Praktikant oder Mindestlohnempfänger?

Stefan KrappelStefan Krappel

BAG, Urteil vom 30.1.2019 — Aktenzeichen: 5 AZR 556/17

Leitsatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich zu den zeitlichen Grenzen von Praktika geäußert, die drohen gegen das Mindestlohngesetz zu verstoßen. Das BAG hat entschieden, dass Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums ableisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, wobei das Praktikum aus persönlichen Gründen unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden kann, wenn die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen.

Sachverhalt
Die Klägerin war Praktikantin bei der Beklagten. Für die Dauer von drei Monaten sollte die Klägerin den Betrieb kennenlernen, um sich für eine Berufsausbildung zu orientieren. Eine Vergütung sollte nicht gezahlt werden.

Am 06.10.2015 begann die Klägerin. In der Zeit vom 03.11. bis 06.11.2015 war sie arbeitsunfähig abwesend.

Über die Weihnachtsfeiertage trat die Klägerin „Urlaub an“, wobei die Klägerin mit der Beklagten absprach, dass die Klägerin erst am 12.01.2016 in das Praktikum zurückkehren würde.

Erst am 25.01.2016 endete das Praktikum und die Klägerin forderte unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) Vergütung in Höhe von über 5.400,00 € nach dem Berufsbildungsgesetz.

In erster Instanz war die Klägerin noch erfolgreich, in zweiter Instanz blieb sie erfolglos.

Entscheidung
Das BAG hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

Mindestlohn steht allen Arbeitnehmern und auch Praktikanten im Sinne von § 26 BBiG zu. § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG sieht eine Ausnahme hiervon vor, wenn ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums abgeleistet wird; in diesem Fall muss kein Mindestlohn gezahlt werden.

Im vorliegenden Fall war die mögliche Zeit von drei Monaten rein objektiv überschritten.

Nach Auffassung des BAG ist die Norm aber nicht rein an den Kalendertagen zu beurteilen. Vielmehr sind Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens möglich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen.

Diese Voraussetzungen nahm das BAG im vorliegenden Fall an; das Praktikum sei wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen worden.

Arbeitgeber müssen im Einzelfall sehr sorgsam prüfen, ob es zulässig ist, das Praktikum über drei Kalendermonate hinaus zu verlängern. Schon die Überschreitung um einen Tag kann zur Vergütungspflicht für das gesamte Praktikum führen.




Entscheidungsfreiheit des Patienten

OLG Köln, Urteil vom 16.1.2019 — Aktenzeichen: 5 U 29/17

Sachverhalt
Die Klägerin stürzte und wurde bei der Beklagten zu 1) nachts eingeliefert. Nach Diagnose einer nicht dislozierten geschlossenen medialen Oberschenkelhalsfraktur wurde die Indikation zur Operation gestellt.

Bei der Beklagten zu 1) war es ständige Übung, die Patienten nach Durchführung des Aufklärungsgesprächs zur Unterschrift auf dem Einwilligungsformular zu bewegen. So geschah es auch bei der Aufklärung durch den Beklagten zu 2), obwohl die Klägerin zunächst Zweifel an der Operation und der Qualifikation der Ärzte äußerte.

Geschlossene Reposition und Osteosynthese erfolgten am nächsten Morgen durch die Beklagten zu 3) und zu 4).

Die Klägerin hat behauptet, die Behandlung sei rechtwidrig gewesen; infolge der Behandlung habe sie noch heute Beeinträchtigungen.

Vor dem Landgericht war die Klage der Klägerin erfolglos.

Entscheidung
Vor dem Senat des OLG Köln war die Klägerin hingegen teilweise erfolgreich und erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zugesprochen.

Das OLG Köln hat hierzu in seiner Entscheidung in Anlehnung an § 630e BGB und die Rechtsprechung des BGH ausgeführt, dass dem Patienten bei einem Eingriff, der erst in etwa zwölf Stunden stattfinden soll, eine den Umständen entsprechende Bedenkzeit für den Patienten verbleiben muss, die bis kurz vor den Eingriff reicht; die Übung, die Patienten direkt nach der Aufklärung zur Unterschrift zu bewegen sei an sich schon bedenklich.

Nach der Anhörung der Parteien gelangt der Senat zu der Auffassung, dass die Klägerin ihre Entscheidung nicht wohlüberlegt gefällt haben kann, sondern in einer Drucksituation. Deshalb wäre es — so der Senat — Pflicht der Beklagten zu 3) und zu 4) gewesen, sich bei der Klägerin zu vergewissern, ob sie bei der Entscheidung aus der Nacht bleibe oder nicht.

Besonderheit des Falles war zudem, dass die Beklagte die Operation noch mehrere Stunden nach vorne gelegt hatte — von der Mittagszeit in die Morgenstunden. Auch dies verschärfte nach Auffassung des OLG Köln das Pflichtenprogramm der Beklagten; die Klägerin traf nach der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung von sich aus keine Pflicht mehr, Bedenken anzumelden.




Sachgrundlose Befristungen

BAG, Urteil vom 23.1.2019 — Aktenzeichen: 7 AZR 733/16

Sachverhalt
Der Kläger war in den Jahren 2004 bis 2005 für die beklagte Arbeitgeberin tätig. Im Jahr 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum 28.02.2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum 18.08.2015.

Die vom Kläger erhobene Entfristungsklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem LArbG Stuttgart Erfolg.

Entscheidung
Das BAG hat mit seiner Entscheidung der Klage ebenfalls stattgegeben und damit seine Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung ausdrücklich geändert.

Nach Auffassung des BAG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Im Jahr 2011 hatte das BAG noch entschieden, das TzBfG müsse verfassungskonform ausgelegt werden und erfasst nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Nachdem das BVerfG am 06.06.2018 dies als unzulässige Rechtsfortbildung am Willen des Gesetzgebers beanstandet hat, hat das BAG seine Rechtsprechung nun ausdrücklich aufgegeben.

Da der Kläger bereits in vergleichbarer Tätigkeit bei der Beklagten befristet beschäftigt war, wurde die erneute Befristung deshalb als Gesetzesverstoß und damit als unwirksam angesehen.

Das BAG hat — in Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG — aber klargestellt, dass weiterhin Konstellationen denkbar seien, in denen es für den Arbeitgeber unzumutbar sei, den Arbeitnehmer unbefristet einstellen zu müssen, z.B. wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege. Im streitgegenständlichen Fall lagen die Tätigkeiten acht Jahre auseinander, was dem BAG aber nicht ausreichte, um zu einer Unzumutbarkeit zu gelangen.




Grundsatz der Schadenseinheit

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.2.2018 — Aktenzeichen: 3 S 6/17

Sachverhalt
Der beklagte Anwalt hat für den Kläger im Jahr 2013 einen Arzthaftungsprozess geführt. Dabei nahm er zunächst den falschen Anspruchsgegner in eine abgesandte Klage auf. Als das Gericht ihn auf die mangelnde Passivlegitimation hinwies, nahm er die Klage zurück und reichte in Abstimmung mit dem Kläger eine neue Klage ein.

Die Gerichtskosten erhielt der Kläger im Jahr 2013 zu zwei Dritteln erstattet.

Die außergerichtlichen Kosten des falschen Beklagten wurden gegen den Kläger festgesetzt. Er erhielt den Kostenfestsetzungsbeschluss aber erst Ende 2016.

Im Jahr 2017 nahm nun der Kläger den Beklagten auf Erstattung des fehlenden Drittels Gerichtskosten und der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das Amtsgericht hat dem Kläger die Rechtsanwaltskosten zugesprochen, während es von der Verjährung des Anspruchs auf Gerichtskosten ausging.

Entscheidung
Das LG Düsseldorf hat die Entscheidung zugunsten des Beklagten abgeändert und ist von einer Verjährung des gesamten Rückforderungsanspruchs ausgegangen.

Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Nach Auffassung der Kammer muss sich das subjektive Moment auf Seiten des Mandanten nicht nur auf die wesentlichen tatsächlichen Umstände beziehen, sondern auch auf solche Tatsachen, aus denen sich für ihn als juristischen Laien ergibt, dass der Rechtsberater vom üblichen Vorgehen abgewichen ist.

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die erforderliche Kenntnis deshalb bejaht, weil der Kläger wusste, dass die Klage zurückgenommen worden ist. Er wusste auch, dass er nicht die gesamten Gerichtskosten erstattet erhält, so dass sich der Schaden zu diesem Zeitpunkt auch manifestiert hatte.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfasst die laufende Verjährung dann auch die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten, auch wenn der Kläger erst im Jahr 2016 davon erfahren hatte. Denn nach dem Grundsatz der Schadenseinheit spielt der Zeitpunkt einzelner Schadensfolgen solange keine Rolle, als diese eine bloße Weiterentwicklung darstellen und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens (objektiv) gerechnet werden konnte. Der objektive Betrachter konnte aufgrund der Klagerücknahme aber von Anfang an erkennen, dass hierdurch noch weitere Kosten auf den Kläger zukommen könnten.

Er hätte deshalb bereits im Jahr 2016 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müssen.

Dem konnte der Kläger auch nicht nach Treu und Glauben entgegenhalten, dass der Beklagte ihn nicht über den Kostenfestsetzungsbeschluss informiert hatte. Denn der Kläger war insoweit nicht schutzwürdig. Erstens wusste er von der Klagerücknahme schon im Jahr 2013. Zweitens hatte er im Jahr 2016 von den Kosten erfahren und damit zu einem Zeitpunkt, an dem er grundsätzlich noch tätig werden konnte.